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Zl. ZS-R/P-43.00/05 Gm/Er |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
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Wien, 26. August 2005
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Bundeskanzleramt
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1010 Wien
An das per
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Präsidium des Nationalrats
(und 25 Ausfertigungen in Papierform)
Betr.: Entwurf eines Bundesgesetzes
über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG)
Bezug: Ihr e-mail vom 6. Juli
2005;
GZ: BKA-600.883/0050-V/A/8/2005
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt zum Entwurf eines Bundesvergabegesetzes 2006 wie folgt Stellung:
In Ihrem einleitenden Schreiben zur vorliegenden Begutachtung haben Sie einige Punkte vorweg zur Diskussion gestellt – zu diesen Punkten gibt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende Stellungnahme ab:
Dem Auftraggeber sollte unbedingt die Möglichkeit der Beschränkung der Mitglieder-Anzahl von Bieter- und Arbeitsgemeinschaften eingeräumt werden, um auch in „engen“ Märkten einen ausreichenden Wettbewerb sicher zu stellen.
Die allgemeine und besondere Zuverlässigkeit muss bei jedem Bewerber (auch beim Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft und beim Subunternehmer) vorliegen und kann nicht substituiert werden – dies wäre daher ausdrücklich klar zu stellen.
Des weiteren sollte ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen werden, Arbeitsgemeinschaften, die ihre Bildung nicht rechtzeitig angezeigt haben, auszuschließen.
Im Fall, dass die finanzielle und/oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters durch die von Subunternehmer(n) substituiert werden soll, wäre unbedingt die Erklärung zu verlangen, dass letztere/r im Auftragsfall mit dem Bieter solidarisch haftet/n, weil ohne eine solche Haftung der Auftraggeber von der Substitution praktisch nichts hat, weil Subunternehmer grundsätzlich nur dem Generalunternehmer, nicht aber dem Auftraggeber haften.
Im Übrigen scheint die Möglichkeit, sich bei der Erfüllung aller Eignungskriterien auf Subunternehmer zu stützen, als nicht sinnvoll, weil damit letztlich auch völlig ungeeignete Bieter legal anbieten könnten.
Wenn der Bieter selbst über keinerlei Eignung verfügen muss und auch (nicht nur bei Kaufverträgen) den gesamten Auftrag weitergeben darf sowie keinen Teil der Leistung mehr selbst ausführen muss, so käme dies praktisch einem gesetzlich erlaubten „Auftragshandel“ gleich.
Der Vorrang des „Bestangebotsprinzips“ im Oberschwellenbereich sollte ersatzlos aufgegeben und auch hier – wie für den Unterschwellenbereich ohnehin vorgesehen – die freie Wahl zwischen den beiden Zuschlagsprinzipien ermöglicht werden.
Die derzeitige Regelung (§ 67 Abs. 3 BVergG 2002) ist sachlich durch nichts gerechtfertigt und kommt einer Bevormundung der öffentlichen Auftraggeber gleich. Die freie Wahl des Zuschlagsprinzips ist durch die EU-Richtlinie gestattet (und war auch in Österreich für die Sektoren-Auftraggeber stets vorgesehen, wo sie sich durchaus bewährt hat).
Ob ein Qualitätswettbewerb im Einzelfall sinnvoll ist oder auf dem ausgeschriebenen Qualitätsniveau lediglich ein Preiswettbewerb stattfinden soll, kann jeweils nur der Auftraggeber selbst entscheiden. Es kann und sollte nicht Sache der Nachprüfungsbehörde sein, dem Auftraggeber zu sagen, was für ihn gut ist.
Dass die Wahl des Billigstangebotsprinzips nur dort zulässig ist, wo die Leistung eindeutig beschreibbar und auch beschrieben ist, versteht sich von selbst. Es ist aber schier unmöglich, durch die Ausschreibung ausschließlich qualitativ völlig gleichwertige Angebote sicher zu stellen, weil der Auftraggeber niemals verhindern kann, dass ihm ein Bieter Überqualitäten offeriert, auch wenn er weiß, dass diese nicht besser bewertet werden.
Die Umweltgerechtheit der Leistung wäre auch im „klassischen“ Bereich (und nicht nur im Sektorenbereich) als Kann-Bestimmung zu formulieren.
Abgesehen davon, dass im Einzelfall oft kaum eruiert werden kann, was nun unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wirklich umweltgerecht ist, bedeutet die Berücksichtigung von Umweltkriterien fast immer auch das Inkaufnehmen eines höheren Preises. Ob und wie weit dies unter den jeweiligen Umständen – insbesondere der budgetären Situation – tragbar ist, kann und sollte nur der Auftraggeber selbst entscheiden.
Auch sollte nicht jegliche Ausschreibung schon allein mit dem „lapidaren“ Hinweis bekämpfbar sein, dem (zwingenden) Grundsatz der Umweltgerechtheit sei nicht (ausreichend) entsprochen worden.
Die Möglichkeit (wenigstens in Ausnahmefällen) Bekanntmachungen auch per Fax an das Publikationsorgan zu übermitteln, sollte auch für den Oberschwellenbereich beibehalten werden, um bei technischen Ausfällen eine Ausweichmöglichkeit zu haben, damit es nicht zu weiteren Verzögerungen kommt.
Es besteht kein grundsätzlicher Einwand, die Bundes-Vergabekontrollkommission als völlig freiwillige Mediationseinrichtung weiter bestehen zu lassen. Dies aber mit der automatischen Hemmung der Präklusionsfristen für die Einbringung von Nachprüfungsanträgen beim Bundesvergabeamt zu erkaufen, ist strikt abzulehnen.
Wie die Erfahrung in Zeiten, wo eine solche Hemmung bereits praktisch gegolten hat, immer wieder deutlich gezeigt hat, wird solches weitgehend missbräuchlich angewendet:
Da das Schlichtungsersuchen außer der Schriftform keinerlei Formalerfordernissen unterliegt, wird zunächst – jedenfalls nach unseren Erfahrungen – mit „irgendwelchen“ Behauptungen ein Schlichtungsverfahren beantragt, auch wenn weder Wille noch Chance zur gütlichen Einigung besteht. Dann wird Akteneinsicht genommen, um sodann in Ruhe den – ohnehin schon ursprünglich beabsichtigten – Nachprüfungsantrag an das Bundesvergabeamt ordnungsgemäß zu formulieren.
Eine Hemmung der Präklusionsfristen durch anhängige Schlichtungsverfahren bei der Bundes-Vergabekontrollkommission wird abgelehnt, da eine derartige Hemmung – selbst wenn sie auf zehn Tage beschränkt wird – zu unnötigen (und vermeidbaren) Verzögerungen im Vergabeverfahren führt. Wenn die Bundes-Vergabekontrollkommission nur mehr im Wege einer solchen Hemmung zu „retten“ sein sollte, wäre sie besser aufzulassen.
Vor § 284 hätte die Überschrift „4. Teil“ (statt „5. Teil“) zu heißen.
Vor § 349 ist die Überschrift „5. Teil“ zuviel, diese gehört gestrichen (die Außerstaatliche Kontrolle gehört nach unserer Auffassung noch zum 4. Teil - Rechtsschutz).
In der Folge hätte es vor § 358 richtig „5. Teil“ zu heißen.
Es wäre zudem äußerst hilfreich, wenn eine
Gegenüberstellungstabelle der alten Bestimmungen zu den Neuen erstellt werden
würde.
Nach der Wortfolge „die nicht öffentliche Auftraggeber sind“ fehlt ein Beistrich.
Die
gesondert bekämpfbare Entscheidung in zweistufigen Verfahren hätte „Nichtzulassung“
statt „Bewerberauswahl“ zu heißen.
In
zweistufigen Verfahren dürfen die Namen der Mitbewerber dem einzelnen
Unternehmer zunächst nicht bekannt werden, wenn der Zweck des Vergabeverfahrens
nicht verfehlt werden soll (Vermeidung vom Absprachen). Daher darf am Ende der
1. Stufe nur die (eigene) Nichtzulassung (zum weiteren Vergabeverfahren)
bekämpfbar sein, nicht aber die (gesamte) Bewerberauswahl.
Aus der
jetzigen Formulierung könnte abgeleitet werden, dass der jeweilige Bewerber
schon in diesem Stadium nicht nur gegen die eigene Nichtzulassung, sondern auch
gegen die Zulassung von Mitbewerbern vorgehen kann. Nach der rigiden
Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes müssten zu diesem Zweck allen Bewerbern
die Namen aller zugelassenen Bewerber mitgeteilt werden, und könnte die
Präklusionsfrist vor Zugang einer solchen Mitteilung nicht beginnen.
Dieses
Ergebnis erscheint aber mit dem Zweck des Vergabeverfahrens unvereinbar.
Es besteht
kein Bedarf, das Ausscheiden eines Angebotes wieder gesondert
mitteilungspflichtig und bekämpfbar zu machen. Die diesbezügliche Regelung des BVergG
2002, wonach das Ausscheiden im Rahmen der Zuschlagsentscheidung zu
bekämpfen ist, hat sich in der Praxis bewährt.
Wenn ein
Bieter auf Grund der Angebotsverlesung weiß, dass er an abgeschlagener Stelle
liegt, und später erfährt, der Zuschlag soll einem Konkurrenten erteilt werden,
der weit vor ihm liegt, so nimmt er dies meistens widerspruchslos zur Kenntnis.
Wenn er aber – wie vor dem BVergG 2002 – vorher erfährt, dass sein Angebot
ausgeschieden wurde, so betrachtet er dies in der Regel quasi als
„Majestätsbeleidigung“ und beantragt ein Nachprüfungsverfahren.
Mit der in
Aussicht genommenen Neuregelung werden daher nach unserer Ansicht weitere (durchaus
vermeidbare) Nachprüfungsverfahren provoziert, die zwar letztlich auf den
Ausgang des Vergabeverfahrens keinen Einfluss haben, aber zu einer unnötigen
Verzögerung führen.
Das
Ausscheiden des Angebotes wäre daher (wie nach dem BVergG 2002) nicht als gesondert
bekämpfbare Entscheidung vorzusehen.
Analog ist
dann eine gesonderte Verständigung vom Ausscheiden des Angebots nicht
erforderlich (vgl. hiezu auch die Anmerkung zu § 130 Abs. 3).
Die
Auswahl eines nicht geeigneten Unternehmers als gesondert bekämpfbare Entscheidung
bei der Direktvergabe wäre zu streichen.
Nach
bisherigen restriktiven Tendenz der Rechtsprechung würde diese aus der
Bekämpfbarkeit dieser Entscheidung zweifellos folgern, dass sie als solche
bekannt zu machen ist und vor Zugang dieser Bekanntmachung die Präklusionsfrist
nicht beginnt.
In weiterer
Folge würde sicherlich in jegliche Direktvergabe die unbedingte Pflicht zur
(minutiösen) Eignungsprüfung und deren Dokumentation hinein interpretiert
werden.
Dies ist
aber mit dem Zweck dieses Vergabeverfahrens (als formloses Verfahren)
unvereinbar und entwertet dieses weitestgehend.
Die
Wortfolge „in der Reihenfolge ihrer Bedeutung“ wäre durch die Wortfolge
„im Verhältnis ihrer Bedeutung“ zu ersetzen.
Die derzeitige
(auch im BVergG 2002 enthaltene) Formulierung erweist sich nach der Rechtsprechung
als Scheinausnahme. Das Bundesvergabeamt verlangte bisher in allen Fällen
eine eindeutige Gewichtung, sogar auch allfälliger Subkriterien.
Die
derzeitige Formulierung lässt Auftraggeber nur unnötiger Weise „in die Falle
tappen“ (vgl. hiezu auch die Anmerkungen zu § 82 Abs. 3).
Die
Wortfolge „oder in der Reihenfolge“ sollte ersatzlos entfallen
(Begründung: siehe die Anmerkungen zu § 2 Z 19 lit. b und c
sowie § 82 Abs. 3).
Da der Begriff „zentrale
Beschaffungsstelle“ nunmehr nicht mehr synonym zum Begriff „zentralen Regierungsstellen“
verwendbar ist, sollte zur Vermeidung von Verwechslungen mit Anhang V und in
Übereinstimmung mit Anhang VI der Richtlinie 2004/18/EG besser die Wortfolge „Liste
der zentralen Regierungsbehörden“ verwendet werden.
Nach
Z 40 fehlt die Definition des Vergabeverfahrens.
Nach
Z 43 fehlt die Definition des Wettbewerbs (und der verschiedenen
Wettbewerbsarten).
Die
Formulierung („Soweit … erforderlich … angemessener Grad von
Öffentlichkeit...“) ist viel zu unbestimmt und schafft daher nur
Rechtsunsicherheit.
Die
Rechtsunsicherheit, welcher Grad an Öffentlichkeit als angemessen gilt, erhöht
die Gefahr willkürlicher Anfechtungen durch Bieter. Insbesondere in Verbindung
mit der scharfen Nichtigkeitssanktion des § 133 erscheint diese Bestimmung
für die Praxis geradezu unvollziehbar; dieser Satz sollte daher entfallen.
In der
Aufzählung der bei der Direktvergabe anzuwendenden Vorschriften fehlt
§ 80.
Eine entsprechende Formulierung ist daher auch
in dieser Bestimmung zu treffen bzw. ist § 80 für anwendbar zu erklären.
Im Zuge der
Flexibilisierung des Unterschwellenwertbereichs und weil auch die
Schwellenwerte der EU-Richtlinie angehoben wurden, sollten alle
verfahrensspezifischen Wertgrenzen auf das Doppelte erhöht werden,
zumindest jedoch bei geistigen Dienstleistungen auf € 40.000,-- und bei
allen übrigen Leistungen auf € 30.000,--, um einer raschen und effizienten
Beschaffung von Leistungen mit geringem Auftragswert durch einen öffentlichen
Auftraggeber Rechnung zu tragen.
Es fehlt
die Ausnahmeregelung für nicht prioritäre Dienstleistungen gemäß § 27 Abs. 1
Z 3 BVergG 2002.
Diese
Bestimmung wäre ersatzlos zu streichen. Ein förmliche Eignungsprüfung ist mit dem
Zweck der Direktvergabe als formfreies Vergabeverfahren unvereinbar (siehe hiezu
auch die Anmerkungen zu § 2 Z 15 lit. a sublit. nn).
In der
Folge wird dann Abs. 5 zu Abs. 4 und das Zitat am Ende von
Abs. 1 zu „Abs. 2 bis 4“.
Vor § 15 sollte die Überschrift zum 4.
Abschnitt „Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Auftragswertes“
(und nicht „... Leistungswertes“) lauten, wie auch in den Überschriften
der diesbezüglichen Paragrafen.
Vor „geschätzte Gesamtbetrag“ befindet sich irrtümlich zweimal „der“.
Hier wäre
klarzustellen, dass allfällig vorgesehene Vergütungen für die Ausarbeitung der
Angebote nicht bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts zu
berücksichtigen sind.
Die
Einschränkung der Verpflichtung zur Namhaftmachung jener natürlicher Personen,
die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen,
auf „zusätzliche Dienstleistungen oder Arbeiten wie das Verlegen und die
Installation“ erscheint unverständlich und könnte Annahme zu einem daraus
abzuleitenden Umkehrschluss geben, dass anderenfalls diese Daten nicht verlangt
werden dürfen.
Die
Definition einer Rahmenvereinbarung als eine „Art eines Vergabeverfahrens“
erscheint systemwidrig ist, da eine Rahmenvereinbarung vielmehr das Ergebnis
eines solchen darstellt und auch ein solches voraussetzt (siehe z. B. auch
§ 34 des Entwurfes, welcher von der „Vergabe von Aufträgen auf der
Grundlage einer Rahmenvereinbarung“ spricht, sowie ähnlich § 41
Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes).
Auch iVm
den §§ 150 ff des vorliegenden Entwurfes erscheinen Sonderegelungen für
ein Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung entbehrlich, einer
Regelung bedürften vielmehr die Vergaben von Aufträgen auf Grund einer
Rahmenvereinbarung. Dementsprechend hätte in § 27 Abs. 8 eine
Bezugnahme auf Letztgenannte zu erfolgen.
Die
Definitionen der Ideen- oder Entwurfswettbewerbe und der
Realisierungswettbewerbe gehören systematisch eher in § 2.
In § 31 Abs. 2 Z 5 findet sich der (neue) Terminus „marktüblich“, der jedoch nicht
näher präzisiert wird.
Der Begriff
sollte, da er aus der Sicht des Auftraggebers erhebliche Rechtsunsicherheiten
birgt, konkret definiert, besser aber noch ersatzlos gestrichen werden.
Hier
handelt es sich nicht um „Ziffern“, sondern (mathematisch) um „Zahlen“.
Da es
keinen Abs. 2 gibt, hätte die Bezeichnung „(1)“ zu entfallen.
Im Zuge der
Flexibilisierung des Unterschwellenwertbereichs und weil auch die
Schwellenwerte der EU-Richtlinie angehoben wurden, sollten alle
verfahrensspezifischen Wertgrenzen auf das Doppelte erhöht werden (siehe
hiezu auch die Anmerkungen zu § 13 Abs. 2 Z 1 und 2).
Die
Ausnahmebestimmung des § 26 Abs. 4 BVergG 2002 (geistig-schöpferische
Dienstleistungen können im Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmer
vergeben werden, sofern die Durchführung eines Wettbewerbes wirtschaftlich
nicht vertretbar ist) sollte unbedingt beibehalten werden.
Der Hinweis
in den Erläuterungen, dass ohnehin der Zugang zum Verhandlungsverfahren
erleichtert wurde, kann diese Ausnahmebestimmung nicht gleichwertig ersetzen.
Der Hinweis
in den Erläuterungen, wonach der Grundsatz der Transparenz einer solchen
Ausnahmeregelung widerspreche, geht am Problem vorbei: Auch die Transparenz
ändert nichts an dem Umstand, dass die Leistungen bzw. die Ergebnisse nicht
eindeutig beschreibbar und die Angebote mithin nicht vergleichbar sind.
Beim
(ordentlichen) Verhandlungsverfahren sind mindestens drei Angebote einzuholen
(die dann zwangsläufig miteinander verglichen werden müssten, obwohl sie nicht
vergleichbar sind).
Diese Ausnahmebestimmung wäre daher als Z 6 dem
§ 40 Abs. 2 anzufügen; als Anwendungsbereich sollte der gesamte
Unterschwellenbereich (d. h. für zentrale Beschaffungsstellen unter
€ 154.000,--, für alle sonstigen öffentlichen Auftraggeber bis
€ 236.000,--) vorgesehen werden.
Als
Wirtschaftlichkeitskriterium wären dabei die gesamten Kosten eines
Verhandlungsverfahrens mit drei Unternehmern (Kosten des Auftraggebers
einschließlich allenfalls erforderlicher Berater plus Kosten der drei
einzuladenden Unternehmer) heranzuziehen.
Diese
Bestimmungen – insbesondere der Satzteil nach der Klammer in Abs. 3 –
führen nur zu Rechtsunsicherheit, weil fast durchwegs unbestimmte Begriffe
verwendet werden, die erst von der Rechtsprechung konkretisiert werden müssten
(das bedeutet aber für die Auftraggeber ein hohes [Prozess-]Risiko, was
abzulehnen ist).
Hier müsste
zumindest eine Verordnung insoweit Klarheit schaffen, inwieweit und
welche Übermittlungsprozeduren und Kommunikationsmittel jedenfalls alle
gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Es besteht
aus unserer Sicht kein sachlicher Grund, Auftraggeber, die dem
Vollziehungsbereich des Bundes zugehören, anders zu behandeln als solche der
Länder.
Da die
elektronische Angebotsübermittlung beim Auftraggeber nicht unwesentliche
Investitionen und Umschulungen voraussetzt, sollte aus der Unterlassung einer
Angabe in der Ausschreibung nicht gleich gesetzlich die Zulässigkeit der
elektronischen Angebotsübermittlung normiert werden, was dann nur durch Widerruf
der Ausschreibung sanierbar wäre.
Es wäre
daher generell vorzusehen, dass die Abgabe von Angeboten nur dann zulässig ist,
wenn dies der Auftraggeber ausdrücklich für zulässig erklärt hat.
Entgegen
den Erläuterungen entspricht diese Bestimmung nicht dem § 52 Abs. 2
BVergG 2002, hieß es dort nämlich „muss“, während es nun „kann“
heißt.
Dies wird
sich als „Falle“ für Auftraggeber erweisen: Da Art 44 Abs. 2 letzter Satz
der Richtlinie 2004/18/EG ebenfalls als unbedingte Verpflichtung formuliert
ist, werden die Vergabekontrollbehören sicherlich judizieren, dass „kann“
in § 48 Abs. 3 BVergG 2006 als „muss“ zu lesen ist.
Daher
wäre diese Bestimmung besser gleich (wie im BVergG 2002) als „muss“ zu fassen.
Auch wenn
der Vorwurf nicht dem österreichischen Gesetzgeber, sondern dem
Richtliniengeber der Union zu machen ist, so muss doch in aller Form darauf
hingewiesen werden, dass der Vorrang der CPC-Nomenklatur kaum mehr
vollziehbar ist, weil diese infolge weitgehend verschütteter authentischer
Quellen praktisch als „Geheimwissenschaft“ anzusehen ist.
Es wäre
daher ein genereller Umstieg auf die CPV-Nomenklatur anzustreben.
Laut
Erläuterungen ist nicht nur die Veröffentlichung eines Beschafferprofils als
solches der Kommission (gemäß § 50) bekannt zu geben, sondern darüber
hinaus der Kommission vorab anzuzeigen, wenn eine konkrete Vorinformation im
Beschafferprofil veröffentlicht werden soll; dabei sind „die Übermittlung
einer Bekanntmachung gemäß Abs. 2 und die Übermittlung einer Meldung gemäß
Abs. 3 voneinander zu unterscheiden“.
Letzteres
geht aber aus dem beabsichtigten Gesetzestext nicht hervor. Hier erscheint eine
klarere Formulierung im Gesetzestext unbedingt notwendig.
Entgegen
den Zusagen der mit den gutachterlichen Vorarbeiten zum BVergG 2006
beauftragten Professoren enthält der Entwurf keine Angebotsfristen für
Verhandlungsverfahren. Das Mehr an Flexibilität wird hier mit Rechtsunsicherheit
erkauft, was keineswegs erstrebenswert ist (starre Mindestfristen wären sicher
das „kleinere Übel“).
Es
sollten daher auch Angebotsfristen für Verhandlungsverfahren geregelt werden. Es wäre durchaus annehmbar, wenn
sich der Gesetzgeber dabei an den Fristen für nicht offene Verfahren orientiert
– allenfalls etwas kürzer, weil ja noch nachverhandelt werden darf.
Wenn auch
Flexibilität für besondere Fälle grundsätzlich zu begrüßen ist, so erscheint
doch die Unbestimmtheit wie hier zu unsicher und damit gefährlich: Es
bleibt völlig offen, welche Fälle (außer der Dringlichkeit) als „besonders
begründet“ gelten und wie weit im Einzelfall die Mindestangebots- bzw.
Teilnahmefristen verkürzt werden dürfen.
Ohne
entsprechende Präzisierung sollte diese Bestimmung wegen zu großer Rechtsunsicherheit
besser entfallen.
Auch hier
ist die neue Flexibilität grundsätzlich zu begrüßen, allerdings bleibt leider
völlig offen, welcher Rückstand noch als „geringfügig“ gilt.
Um nicht
nach Unternehmensgröße zu diskriminieren (jede absolute Betragsgrenze wird von
Großunternehmen viel schneller erreicht als von Kleinunternehmen), sollte eine
zeitliche Grenze gezogen werden (etwas mehr als ein Quartal).
Weiters
sollte auch ein Rückstand, der diese Grenze übersteigt, dann als geringfügig
gelten, wenn der Unternehmer mit der einhebenden Stelle eine Ratenvereinbarung
getroffen hat und diese auch einhält.
Die
Bestimmungen für das nicht offene Verfahren sowie das Verhandlungsverfahren
(maßgeblich soll der Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe sein) sind
in jenen Fällen, in denen es sich um zweistufige Verfahren handelt,
problematisch.
Diesfalls
wäre – um dem Auftraggeber eine entsprechende Prüfung zu ermöglichen – in
Analogie zur Angebotsöffnung beim offenen Verfahren der Zeitpunkt des Ablaufes
der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge als maßgeblicher Zeitpunkt
zu normieren.
§ 277
HGB unterscheidet zwischen Veröffentlichung (d. h. Abdruck im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung) und Offenlegung (d. h. Einreichung
beim zuständigen Firmenbuchgericht, wo jedermann ohne Bescheinigung eines
rechtlichen Interesses die Einsichtnahme möglich ist) des Jahresabschlusses:
Veröffentlichen brauchen nur so genannte „große“ Aktiengesellschaften, offen
legen müssen alle Kapitalgesellschaften (d. h. auch so genannte „kleine“
Gesellschaften mit beschränkter Haftung).
Die
Einschränkung in § 76 Abs. 1 Z 3 hat offensichtlich den Zweck,
auch im Vergabeverfahren jene Daten des Unternehmers geheim zu belassen, die
nicht ohnehin infolge anderer Vorschriften bekannt zu geben sind.
Wenn aber ein Auftraggeber beim jeweiligen Firmenbuchgericht Einsicht nimmt, kann er alle Bilanzen von Kapitalgesellschaften in Erfahrung bringen, nicht nur die von „großen“ Aktiengesellschaften. Es spricht daher nichts dagegen den Unternehmer in der Ausschreibung zu verpflichten, diese Unterlagen dem Auftraggeber vorzulegen. Im Gegenteil: Die jetzige Bestimmung diskriminiert eigentlich große Aktiengesellschaften, weil sie ihnen – ohne sachlichen Grund – Verpflichtungen auferlegt, die anderen Kapitalgesellschaften nicht auferlegt werden.
In
§ 76 Abs. 1 Z 3 wäre daher „Veröffentlichung“ durch „Offenlegung“
zu ersetzen.
Es ist kein
sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Unternehmer ihre Leistungsnachweise zwar
in Arbeitsgemeinschaften, nicht aber in Subunternehmereigenschaften erbringen
dürfen.
Nach dem
Wort „Arbeitsgemeinschaften“ wäre daher die Wortfolge „bzw. als
Subunternehmer“ einzufügen.
Sprachlich
sollte es besser heißen „Möglichkeit des Absehens vom Nachweis der
Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit“ (statt „Möglichkeit
vom Absehen des Nachweises…“).
Nach der
Wortfolge „Bezug zu nehmen“ ist ein Beistrich einzufügen (weil hier ein
[vollständiger] neuer Hauptsatz beginnt).
Der
zweite Satz („Erforderlichenfalls
sind Sachverständige beizuziehen.“) sollte ersatzlos entfallen.
Das Bundesvergabeamt zieht aus dieser Formulierung (bezüglich der Angebotsprüfung: § 90 Abs. 1 Satz 2 BVergG 2002 – nunmehr § 123 Abs. 1 Satz 2 BVergG 2006) den Umkehrschluss und verlangt in dem Fall, wo kein Sachverständiger beigezogen wurde, vom zuständigen Bearbeiter des Auftraggebers die einem zertifizierten Sachverständigen gleichwertige Qualifikation (und deren Nachweis).
Es sollte
aber nur das Ergebnis zählen: Wenn eine Ausschreibung den gesetzlichen Vorgaben
entspricht, dann soll sie als solche auch bestehen können (auch wenn ihr
Verfasser nicht den Nachweis der Qualifikation eines Sachverständigen erbringen
kann). Erfüllt sie diese Vorgaben nicht, dann ist sie ohnehin schon deswegen
angreifbar. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die Ausschreibung nur deshalb
schon als rechtswidrig angreifbar zu machen, weil keine als Sachverständiger
qualifizierte Person sie erstellt hat.
Der
vorletzte und zweitvorletzte Satz sollten ersatzlos entfallen.
Diese
Ausnahmen (Marge bzw. bloße Reihenfolge) haben sich in der Rechtsprechung als
bloße „Scheinausnahmen“ erwiesen, weil das Bundesvergabeamt immer eine
eindeutige Gewichtung (sogar allfälliger Subkriterien) verlangt; sie lassen
daher Auftraggeber nur unnötiger Weise „in die Falle tappen“.
Aus der
Neuregelung der Zulassung von Alternativangeboten in dieser Bestimmung geht
nicht hervor, ob diese nur generell erfolgen kann oder auch eine Einschränkung
z. B. auf die Zulässigkeit technischer Alternativen vorstellbar wäre.
Das Nebenangebot
ist ein Novum des BVergG 2006 und soll ein vom ausschreibungskonformen Angebot
abweichendes Angebot sein, das jedoch nicht so weit abweicht, dass es ein
Alternativangebot ist.
Diese
Mittellösung ist sicher gut gemeint, und man will damit wohl verhindern,
Angebote, die von der Ausschreibung – meist aus technischen Gründen – auch nur
einen Millimeter abweichen, ausscheiden zu müssen. Insoferne ist die Neuerung
zu begrüßen.
Allerdings
kann es passieren, dass dann, wenn der Zuschlag auf ein Nebenangebot fällt, der
erfolglose Bieter die Zuschlagsentscheidung mit der Begründung anficht, das
erfolgreiche Angebot sei kein Nebenangebot, sondern ein unzulässiges
Alternativangebot. Hier wird die Abgrenzung nach unserer Ansicht zwischen
Nebenangebot und Alternativangebot schwierig werden.
Die
Weitergabe des gesamten Auftrags – ausgenommen bei Kaufverträgen sowie im
Konzern – sollte weiterhin untersagt bleiben; der Bieter sollte
zumindest einen Teil des Auftrags selbst ausführen müssen.
Begründung:
siehe hiezu die Anmerkungen bei den Diskussionspunkten zu § 78.
Dieser
Paragraf sollte ersatzlos entfallen.
Das
Bundesvergabegesetz ist eine Regelung des Vergabeverfahrens.
Inhaltliche
Bestimmungen über die Gestaltung von Bauwerken sind daher materienfremd und gehören
eigentlich in die Bauordnungen der Länder.
Diese
Bestimmung sollte ersatzlos entfallen.
Da nach der ständigen Rechtsprechung im Nachprüfungsverfahren der Antragsteller grundsätzlich nur „irgendeinen“ Verstoß zu behaupten braucht und den belangten Auftraggeber die volle Beweislast trifft, müsste der Auftraggeber in jedem Fall beweisen, dass ihm die Bereitstellung sämtlicher Ausschreibungsunterlagen im Internet technisch nicht möglich ist (wobei der Beweis, dass etwas nicht ist, erfahrungsgemäß fast nicht durchzustehen ist).
Außerdem
können auch andere als technische Gründe dagegen sprechen, Unterlagen ins
Internet zu stellen (z. B. dass dann eben nicht, wie in § 92
Abs. 2 grundsätzlich vorgesehen, allen Bewerbern die Berichtigung der
Ausschreibung nachweislich übermittelt werden kann) – diese wären nach der
beabsichtigten Bestimmung stets völlig unbeachtlich.
Es würde
auch unnötig viele Nachprüfungsverfahren provozieren, wenn eine Ausschreibung
schon alleine deshalb bekämpfbar ist, weil nicht sämtliche Unterlagen im
Internet bereit gestellt wurden.
Die
Abs. 2 bis 5 bekämen dann die Bezeichnung Abs. 1 bis 4.
Das Wort „erforderlichenfalls“
wäre durch die bisher in § 47 Abs. 3 und § 50 Abs. 3 BVergG
2002 enthaltene Wendung „wenn die Berichtigung auf die Erstellung der
Angebote wesentlichen Einfluss hat“ zu ersetzen.
Die
vorgenommene Änderung auf „erforderlichenfalls“ bringt nämlich nur
Rechtsunsicherheit, weil völlig offen bleibt, wann dieser Fall eintritt.
Hier ist
der bisherigen, klareren Regelung unbedingt der Vorzug einzuräumen.
Diese
Bestimmung – insbesondere die Wortfolgen „Standard einer starken
Verschlüsselung“ und „nach dem jeweiligen Stand der Technik“ – führt
nur zu Rechtsunsicherheit, weil fast durchwegs Begriffe verwendet werden, die
erst von der Rechtsprechung konkretisiert werden müssten (wobei das
Prozess-Risiko fast zur Gänze wiederum beim Auftraggeber liegt, was abzulehnen
ist).
Was eine
„starke“ Verschlüsselung ist, könnte sich von einem Tag auf den anderen dadurch
ändern, dass Codes geknackt/korrumpiert werden, vgl. die Formulierungen im
Signaturrecht, wonach eine „Drohende Verringerung des Sicherheitswerts“
(§ 17 SigV, BGBl. II Nr. 527/2004) Anlass für Maßnahmen (Nachsignieren
usw.) zu sein hat. Die daraus entstehenden Unsicherheiten würden auf
Vergabeverfahren durchschlagen, weil der „Stand der Technik“ ein zu
undefinierbares Kriterium für Verfahrensentscheidungen ist.
Hier müsste
zumindest eine Verordnung insoweit Klarheit schaffen, inwieweit und
welche Ver- und Entschlüsselungsverfahren jedenfalls alle gesetzlichen
Anforderungen erfüllen. Ein bloßer Verweis auf den Anhang zur SigV erscheint
hier allerdings für technisch nicht speziell vorgebildete Normadressaten kaum
zumutbar.
Diese
Bestimmungen enthalten ausschließlich Definitionen und gehören daher
systematisch in § 2.
Diese
Bestimmung ist auf Grund des allgemein geltenden Sachlichkeitsgebots eigentlich
selbstverständlich und daher entbehrlich.
Die Z 2
bis 4 bekämen dann die Bezeichnung Z 1 bis 3.
Da nunmehr
in Folge der EuGH-Entscheidungen C-176/98 und C-314/01 die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen
im geplanten § 85 extrem restriktiv geregelt ist, bleibt eigentlich für
eine Regelung in der Ausschreibung kein Raum.
Die
Bestimmung in § 100 Abs. 1 Z 12 erweist sich daher als „Falle“
für den Auftraggeber, denn wenn er in deren Anwendung Bestimmungen über die
Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen in der Ausschreibung trifft, werden
sich diese im Fall eines Nachprüfungsverfahrens als gesetzwidrig bzw. gemeinschaftsrechtswidrig
erweisen und somit zur Nichtigerklärung der Ausschreibung führen.
Z 12
wäre daher ersatzlos zu streichen (die bisherigen Z 13 bis 25 erhalten dann die Bezeichnung
Z 12 bis 24).
Das
Diskriminierungsverbot ist zweifellos schon in den allgemeinen Grundsätzen des
Gemeinschaftsrechts enthalten. Es erscheint daher nicht notwendig, beide Begriffe
hier ausdrücklich anzuführen.
Die
Wortfolge „sowie dem Diskriminierungsverbot“ hätte daher ersatzlos zu
entfallen.
Auf Grund
der äußerst restriktiven Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes erscheint der
Hinweis auf die Verwendung von ÖNORMEN als Kann-Bestimmung zu viel, weil dann
dem Auftraggeber die Beweislast dafür auferlegt wird, warum er sich nicht an
den ÖNORMEN orientieren kann.
Abs. 2
hätte daher ersatzlos zu entfallen (analog entfällt dann auch die Absatzbezeichnung beim bisherigen
Abs. 1).
Im vorliegenden Entwurf kann zwischen dem
Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot und dem
Angebot mit dem niedrigsten Preis zumindest im Unterschwellenbereich frei
gewählt werden.
Auch im Oberschwellenbereich sollte diese
Möglichkeit eingeführt werden.
Auch diese
Bestimmung erweist sich bloß als „Falle“ für Auftraggeber. Wie auch die
Erläuterungen zutreffend ausführen, hat nach ständiger Rechtsprechung der
Auftraggeber nämlich keine Möglichkeit, die Herausgabe von nach dem
festgesetzten spätesten Termin angeforderten Ausschreibungsunterlagen zu
verweigern, weil dies als unzulässige Verkürzung der Angebotsfrist qualifiziert
wird.
Diese
Bestimmung sollte daher ersatzlos entfallen. Ebenso sollte das entsprechende Datenfeld
(Pflichtfeld) im Bekanntmachungsformular der Wiener Zeitung entfallen.
Hier fehlt
die Bestimmung, dass die Namen der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer
und die Namen der Bieter bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim
zu halten sind.
Der Text
des § 105 Abs. 4 wäre daher wortgleich den §§ 103 und 104 als
Abs. 5 bzw. Abs. 4 anzufügen.
Analog zu den Vorschriften für die Teilnehmer
im Verhandlungsverfahren sollte auch für jene im nicht offenen Verfahren ein
Hinweis darauf eingefügt werden, dass die Mindestanzahl der einzuladenden Unternehmer
nur „bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen
und zuverlässigen Unternehmern“ zum Tragen kommen kann.
Der erste Nebensatz dieser Bestimmung ist
unvollständig – es fehlt das Verb („nachzuweisen“).
Es
erscheint unergründlich und ist auch den Erläuterungen nicht zu entnehmen,
warum der Auftraggeber nunmehr vor Ablauf der Einreichungsfrist vom Inhalt der
Teilnahmeanträge keine Kenntnis erlangen darf.
Dies führt
nämlich einerseits zu wesentlichen Verzögerungen des Vergabeverfahrens, weil
auch mit der Prüfung früher eingelangter Anträge erst nach Fristablauf begonnen
werden kann; andererseits wird die restriktive Rechtsprechung der
Vergabekontrollbehörden in diese Bestimmung wahrscheinlich eine Pflicht zur
kommissionellen Öffnung der Teilnahmeanträge hinein interpretieren, weil es
sonst dafür keinen Beweis gibt.
Da diese
Bestimmung also keinen Sinn macht und nur zu Nachteilen führt, sollte sie ersatzlos
entfallen.
Die Wendung
„…, sowie den Tag, bis zu dem sie angefordert werden können“ hätte
ersatzlos zu entfallen.
Begründung:
siehe die Anmerkungen zu § 102 Abs. 2 Satz 1.
Es
erscheint sinnlos, Bewerber, die sich auf Grund einer veröffentlichten
Bekanntmachung beworben haben, bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe nochmals
auf diese Bekanntmachung hinzuweisen. Würden sie diese nicht kennen, hätten sie
sich nicht bewerben können.
Z 3
sollte daher ersatzlos entfallen (die bisherigen Z 4 bis 7 erhalten dann die Bezeichnung Z 3
bis 6).
Die Überschrift wäre um die Wortfolge „mit
vorheriger Bekanntmachung“ zu ergänzen.
Die
Verpflichtung des Unternehmers, den Auftraggeber auf die allfällige
Notwendigkeit einer Berichtigung der Ausschreibung bzw.
Ausschreibungsunterlagen aufmerksam zu machen, ist – leider – nach wie vor
sanktionslos. Besonders bedenklich wird dies nun im Zusammenhang mit den
Präklusionsfristen: Gemäß § 335 betragen diese nämlich grundsätzlich 14
Tage (Abs. 1 Z 7) bzw. 7 Tage (Abs. 1 Z 1) im beschleunigten
Verfahren bei Dringlichkeit.
Da der
Auftraggeber aber auch erst wenige Tage vor Ablauf der Angebotsfrist
angeforderte Unterlagen herausgeben muss und die Angebotsöffnung unmittelbar
nach Ablauf der Angebotsfrist erfolgen muss, könnten die
Ausschreibungsunterlagen noch zu einem Zeitpunkt erfolgreich bekämpft werden,
wo das Ergebnis der Ausschreibung bereits allen Bietern bekannt ist.
Dies
widerspricht aber dem Grundsatz des lauteren Wettbewerbs.
Da die
Verpflichtung der Bietergemeinschaft, im Auftragsfall die Leistung als
Arbeitsgemeinschaft mit Solidarhaftung zu erbringen bereits in § 23
Abs. 2 letzter Satz normiert ist und das Fehlen einer darauf gerichteten
Erklärung im Angebot keinen Ausscheidungsgrund mehr darstellt (vgl. § 130
Abs. 1), erscheint die Bestimmung, dass jedes Angebot bei
Bietergemeinschaften diese Erklärung enthalten muss, anachronistisch.
Die
Wortfolge „und bei Bietergemeinschaften die Erklärung, dass sie im
Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen“ sollte
daher ersatzlos entfallen.
Aus Gründen
der Klarheit wird vorgeschlagen, den 2. Satz dieser Bestimmung wie folgt zu
formulieren: „Bekanntgabe der wesentlichen bzw. – sofern der Auftraggeber
dies verlangt – aller Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder
möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt.“
Der 3. Satz
könnte demnach entfallen.
Ferner
sollte die Nennung mehrere Subunternehmer je Leistungsteil nur in jenen Fällen
zulässig sein, in denen nicht deren Leistungsfähigkeit die (mangelnde) des
Bewerbers ersetzen soll – sonst würde diese Regelung zu einem nicht zu
vertretenden Mehraufwand des öffentlichen Auftraggebers bei der Prüfung der
Angebote führen.
Die
Wortfolge „…, besondere Erklärungen oder Vorbehalte“ erweist sich in der
Praxis immer wieder als „Falle“ für Bieter.
Solche
Erklärungen bzw. Vorbehalte weichen nämlich fast immer vom Ausschreibungstext
ab und führen daher (im offenen und nicht offenen Verfahren) zwingend zum
Ausscheiden des Angebots. Aber auch im Verhandlungsverfahren besteht keine
Notwendigkeit, über bloße Erläuterungen hinaus gehende Erklärungen und
Vorbehalte schon im (ersten) Angebot zu machen, weil diese ebenso im Zuge der
Verhandlung(en) vorgebracht werden können.
Diese
Wortfolge sollte also,
weil sie missverstanden wird damit und zur unnötigen Einschränkung des
Wettbewerbs führt, ersatzlos entfallen.
Nicht
schlüssig erscheint die Aufzählung allfälliger Alternativ- oder Nebenangebote
als Bestandteil des (Haupt-)Angebotes, zumal diese gemäß § 109 Abs. 4
und 5 jeweils in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen sind.
Das Wort „Annahme“
wäre durch das Wort „Ausführung“ zu ersetzen (der Bieter braucht
die Befugnisse zur Ausführung des Auftrags).
Hier fehlt
die Vorschrift, dass die Angebote während der Angebotsfrist einzureichen sind.
Diese wäre als Abs. 5 anzufügen.
Die Geltung
dieser Vorschrift wäre auf das offene und das nicht offene Verfahren
einzuschränken.
Begründung:
siehe die Anmerkungen zu § 106 Abs. 5 Satz 1.
Nach dem
Wort „sowie“ wäre die Wortfolge „Variantenangebotspreis oder“
einzufügen.
Begründung:
Der Auftraggeber soll offenbar die Wahl haben, entweder die Gesamtpreise (ohne
USt) oder die Angebotspreise (einschließlich USt) zu verlesen. Wenn dies für
die Gesamtleistung als auch für Teilleistungen gilt, dann muss es auch für
Varianten gelten, ansonsten sind die verlesenen Preise nicht vergleichbar.
Es ist zu
befürchten, dass mit dieser Bestimmung der in den Erläuterungen angegebene
Zweck nicht erreicht wird.
Vielmehr
wird sich die Judikatur wahrscheinlich auf die Formel zurückziehen, der
Auftraggeber wäre schon in Anwendung der Vergabegrundsätze verpflichtet
gewesen, die Verlesung aller zuschlagsrelevanten Bieterangaben in den
Ausschreibungsunterlagen anzukündigen.
Es
erscheint aus Transparenzgründen durchaus legitim, alle zuschlagsrelevanten
Bieterangaben zu verlesen. Außerdem erspart man sich unter Umständen einige
Nachprüfungsverfahren, wenn ein Bieter von vornherein schon weiß, dass er zwar
preislich (knapp) vorne liegt, nicht aber bei den übrigen Zuschlagskriterien.
Z 4
sollte daher aus Gründen der Rechtssicherheit entfallen.
Es
erscheint unergründlich, warum die Niederschrift über die Angebotsöffnung einen
Hinweis auf die Art des Vergabeverfahrens enthalten muss. Im
Verhandlungsverfahren ist sie ohnehin nicht erforderlich; im offenen und nicht
offenen Verfahren unterscheidet sie sich in keiner Weise.
Die Wortfolge
„und Hinweis auf die Art des Verfahrens“ hätte daher ersatzlos zu
entfallen.
Die Geltung dieser Vorschrift wäre auf das offene und das nicht offene Verfahren einzuschränken.
Begründung:
siehe dazu die Anmerkungen zu § 118 Abs. 4 bzw. zu § 106
Abs. 5 Satz 1.
Siehe dazu
die Anmerkungen zu § 119 Abs. 5 Z 2.
Siehe dazu
die Anmerkungen zu § 119 Abs. 5 Z 4.
Siehe dazu
die Anmerkungen zu § 119 Abs. 6 Z 2.
Hier wäre
das Wort „Ausschreibung“ durch das Wort „Bekanntmachung“
zu ersetzen.
Begründung:
Das BVergG verwendet das Wort Ausschreibung üblicherweise als Überbegriff für Bekanntmachung
und Ausschreibungsunterlagen; daher ergibt die Wortfolge „in der
Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen“ keinen Sinn.
Es ist
unklar, weshalb bei Angeboten, die für eine Zuschlagsentscheidung nicht in
Betracht kommen, noch einzelne Kriterien des § 124 Abs. 2 geprüft
werden sollten.
Um
Interpretationsdifferenzen möglichst zu vermeiden, sollte jedenfalls festgelegt
werden, welche und wie viele der in Abs. 2 genannten Kriterien zur Prüfung
herangezogen werden sollten – die Wortwendung „auf einzelne ... Kriterien“
ist jedenfalls zu unbestimmt.
Hier fehlt
aus der bisherigen Diktion (§ 93 Abs. 3 BVergG 2002) die
Einschränkung „soweit dies nach Art des Auftrages möglich ist“.
Sogar das äußerst strenge Bundesvergabeamt hat bereits anerkannt, dass es durchaus Aufträge gibt, bei denen die im Gesetz vorgesehene vertiefte Angebotsprüfung nicht möglich ist. Diese Einsicht sollte vom Gesetzgeber nicht damit durchkreuzt werden, dass er durch Weglassen dieser Wendung dem Auftraggeber quasi eine unerfüllbare Verpflichtung auferlegt.
Nach der
Wortfolge „Der Auftraggeber muss“ wäre daher die Wortfolge „– soweit
dies nach Art des Auftrags möglich ist –“ einzufügen.
Dem Bieter
im Zuge der vertieften Angebotsprüfung nicht einmal ein Mindestmaß an
rechtlichem Gehör einzuräumen, wird wahrscheinlich auch unter einem
Auftragswert von € 120.000,-- vor dem VfGH nicht halten.
Es wird
daher angeregt, aus Gründen der Rechtssicherheit diesen Satz entfallen zu
lassen.
Alternativ
wird angeregt, stattdessen diese Form der vertieften Angebotsprüfung – die
bisher bei weitem nicht das gebracht hat, was man sich bei ihrer Schaffung
erwartet hat, und vielfach nur zur Verzögerung des Vergabeverfahrens führt – überhaupt
aufzulassen und sich auf die gemeinschaftsrechtlich unumgänglich notwendige
Regelung für ungewöhnlich niedrige Angebote (Art. 55 der Richtlinie
2004/18/EG) zu beschränken.
Um eine
„Falle“ für Auftraggeber zu vermeiden, wäre die Geringfügigkeit in einem
zweiten Satz wie folgt zu definieren:
„Preisänderungen
gelten nur dann als geringfügig, wenn sie zu keinem Reihungssturz führen.“
Der
Ausscheidungsgrund der „nicht erfolgten oder nicht nachvollziehbaren
Aufklärung“ ist von einem zwingenden Ausscheidungsgrund – als dieser wäre
er in § 130 Abs. 1 zu regeln – zu einem möglichen Ausscheidungsgrund
geworden.
Auch wenn
der Sinn dieser Regelung darin zu liegen scheint, dass man verhindert, dass sich
ein Bieter durch Nichtvornahme der erforderlichen Aufklärung dem Auftrag
entziehen kann, liegt doch ein großes Maß an Rechtsunsicherheit in einer
solchen Regelung.
Die
Regelung, dass jene Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb
der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren
Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt, sollte jedenfalls auch
im neuen Entwurf aufrecht erhalten werden.
In den
Erläuterungen zu dieser Bestimmung erfolgt mehrfach irrtümlich der Hinweis auf
den Abs. 2 anstatt richtigerweise den Abs. 3.
Wenn – wie
die Erläuterungen ausführen – ein nicht plausibler Teilpreis automatisch eine
nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises bewirken soll, dann sollte
dies auch aus dem Gesetzestext klar hervorgehen und nicht nur aus den
Erläuterungen.
Außerdem
wird angeregt, nicht auf einzelne Leistungspositionen, sondern auf Gruppen
gleichartiger Leistungen abzustellen.
Es
besteht kein Bedarf, das Ausscheiden eines Angebotes wieder gesondert
mitteilungspflichtig und bekämpfbar zu machen. Die diesbezügliche Regelung des BVergG 2002,
wonach das Ausscheiden im Rahmen der Zuschlagsentscheidung zu bekämpfen ist,
hat sich in der Praxis bewährt.
Damit ist auch eine gesonderte Verständigung vom Ausscheiden des Angebots nicht notwendig; diese Bestimmung hätte daher ersatzlos zu entfallen.
Siehe dazu
auch die Anmerkungen zu § 2 Z 15 lit. a sublit. aa, bb, cc,
dd, ee und ll.
Sollte
dennoch die gesonderte Mitteilungspflicht für ausgeschiedene Angebote wieder
eingeführt werden, wäre im Gesetzestext ausdrücklich klar zu stellen, dass
darunter nur Ausscheidungen gemäß § 130 Abs. 1 und 2 fallen,
keineswegs aber die nicht weitere Berücksichtigung eines Angebots bzw. die
Nichteinladung eines Bieters zu weiteren Verhandlungen im Zuge eines
allfälligen „Shortlistings“, weil es sonst zu einer – wettbewerbswidrigen –
Offenlegung der Bieter und der Angebote käme.
Es sollte
bei der bisherigen Regelung (§ 100 BVergG 2002) bleiben, wonach in der
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung nur über die Person des
Zuschlagsempfängers zu informieren ist.
Alle
weiteren Informationen (insbesondere die Gründe für die Ablehnung sowie die
Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes) sollten weiterhin nur auf
Anfrage mitgeteilt werden.
Begründung:
Die bisher erforderliche Bekanntgabe kann mittels Rundbriefs (identer Text an
alle Bieter) erfolgen. Die nun in Aussicht genommene Regelung setzt einen
individuell verfassten Text für jeden Bieter voraus, was bei einer großen
Bieteranzahl viel Mühe macht und Zeit kostet. Erfahrungsgemäß sind aber in
jedem Vergabeverfahren stets nur einige wenige Bieter – wenn überhaupt – an
diesen Informationen interessiert.
Dass bei unerledigten Auskunftsersuchen ohnehin die Stillhaltefrist als gehemmt gilt, ist mittlerweile ständige Rechtsprechung und braucht nicht besonders erwähnt zu werden.
Es ist
unklar, worin der Unterschied zwischen „nichtig“ und „absolut nichtig“
bestehen soll. In beiden Bestimmungen erscheint das Wort „absolut“
entbehrlich.
Angesichts
der scharfen Rechtsfolge sollte ausdrücklich im Gesetzeswortlaut klar gestellt
werden, dass nur die offenkundige rechtswidrige Inanspruchnahme der
Direktvergabe unter diese Bestimmung fällt, nicht jedoch Vergabeverfahren
mit nur einem Bieter gemäß den §§ 30 ff.
Die
Sozialversicherungsträger (einschließlich deren Behandlungseinrichtungen und
des Hauptverbandes) sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des BVergG und
wickeln jedes Jahr hunderte Vergabeverfahren ab. Nach unserem Informationsstand
wurde bisher noch in keinem einzigen Verfahren ein Vergabevermerk
gebraucht; die Europäische Kommission hat noch nie einen angefordert, und
das Bundesvergabeamt verlangt ohnehin immer gleich den vollständigen Akt und
gibt sich nicht mit einem Vergabevermerk zufrieden.
Wenn der
Vergabevermerk wegen der Bestimmungen in der Richtlinie 2004/18/EG
(Art. 43) im Oberschwellenbereich schon nicht wegzubringen ist, so sollte
wenigstens im Unterschwellenbereich darauf verzichtet werden.
Das Erstellen
eines Vergabevermerks bei einer Vielzahl von Unterschwellenbereich-Aufträgen verursacht
einen unnötigen Verwaltungsaufwand (insgesamt in beträchtlicher Höhe) und
widerspricht daher dem Grundsatz einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung.
Es
sollte daher die Verpflichtung zur Erstellung eines Vergabevermerks auf den Oberschwellenbereich
eingeschränkt werden:
In
§ 137 Abs. 1 wäre nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „im
Oberschwellenbereich“ einzufügen; dafür könnte dann in § 137
Abs. 2 die Wortfolge „im Oberschwellenbereich“ entfallen.
Hier fehlt
die generelle Verkürzung der Stillhaltefrist auf 7 Tage im
Unterschwellenbereich.
Aus
systematischen Gründen sollte in dieser Bestimmung nicht auf den Ablauf der
Stillhaltefrist sondern auf den Widerruf (die Widerrufserklärung) abgestellt
werden, da gemäß § 136 Abs. 1 des Entwurfes erst hierdurch das
Vergabeverfahren endet und der Auftraggeber sowie die Bieter gemäß § 141
Abs. 6 des Entwurfes ihre „Handlungsfreiheit“ wiedergewinnen.
Grammatikalisch
müsste es statt „entgegen des Ersuchens“ heißen „entgegen dem
Ersuchen“.
In
Anbetracht der (durchaus einsichtigen) Rechtsprechung des VfGH, wonach die
Nichtigerklärung einer Entscheidung voraussetzt, das sie als solche getroffen
wurde, und die bloße Untätigkeit nicht als Treffen einer Entscheidung anzusehen
ist, erheben sich starke Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 141
Abs. 7.
Hier wird
die Untätigkeit mittels gesetzlicher Fiktion in eine rechtsgeschäftliche
Erklärung umgedeutet, obwohl die einer solchen Erklärung denknotwendig
vorhergehende Entscheidung nicht getroffen wurde.
Alternativangebote beinhalten stets ein
technisches Aliud, das der Auftraggeber nicht vorhersehen kann; sie sind daher
im Rahmen einer elektronischen Auktion nicht bewertbar und daher unzulässig.
Gemeint
sind offensichtlich Variantenangebote (vgl. die entsprechende bisherige
Regelung in § 118 Abs. 2 BVergG 2002).
Es wären
daher das Wort „Alternativangebote“ durch das Wort „Variantenangebote“
und das Wort „Alternativangebot“ durch das Wort „Variantenangebot“
zu ersetzen.
Es
erscheint kontraproduktiv, während der Auktion jeweils die aktuelle
Teilnehmeranzahl bekannt zu geben.
Die
Wortfolge „oder die Anzahl der Teilnehmer“ sollte daher entfallen.
Ein Grund, warum das Preisgericht erst nach Ablauf der Vorlagefrist die Einreichungen einsehen darf, ist nicht ersichtlich. Sollte dies der Schutz vor möglichen Indiskretionen sein, so wird damit den Preisrichtern tendenziell Rechtsbruch unterstellt.
Der
Abs. 5 hätte daher ersatzlos zu entfallen.
Dieser
Abs. 6 stellt den Auftraggeber vor ein schier unlösbares Dilemma: Es gibt
genug komplexe Fälle, wo die Prüfung der Eignung des Bewerbers und der
Zulässigkeit der unverbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung bei bestem
Willen nicht binnen 15 Tagen vorgenommen werden kann – dies liegt zu einem
großen Teil auch an den schlampigen Einreichungen der Bewerber, die oft
mehrmaliges „Nachfassen“ erfordern.
Der
Auftraggeber darf aber die Frist nicht verlängern, wenn er eine Aufforderung
zur Angebotsabgabe beabsichtigt. Somit darf er (im Umkehrschluss), so lange die
Prüfung nicht abgeschlossen ist, zu keiner Angebotsabgabe auffordern.
Das würde
heißen, dass der Auftraggeber durch kurzfristige Abgabe von (schlampigen)
Teilnahmeanträgen jederzeit beliebig blockiert werden kann. Das kann aber nicht
der Sinn eines dynamischen Beschaffungssystems sein.
Der
Nebensatz des letzten Satzes hätte daher ersatzlos zu entfallen.
Dieser Satz
wurde offensichtlich wörtlich aus dem Richtlinientext übernommen; er passt aber
nicht in die übrige Diktion des BVergG.
Die Wendung
„… geben die öffentlichen
Auftraggeber … an.“ wäre daher durch die Wendung „… hat der
Auftraggeber … anzugeben.“ zu ersetzen.
Zwecks
Klarstellung wäre das Wort „kann“ durch das Wort „darf“ zu
ersetzen, weil es offensichtlich auch so gemeint ist.
Die Wendung
„… kann der Bieter sein Angebot klarstellen, präzisieren, fein abstimmen und
ergänzen, …“ erscheint einerseits unklar und nicht eindeutig; insbesondere
bleibt das Verhältnis zum „Verhandeln“ offen.
Andererseits
ist nicht einzusehen, weshalb im Dialog, wo die erste Phase lediglich Lösungen
und keine eindeutigen Leistungsbeschreibungen erbringt, in der zweiten Phase –
zwecks Erlangung vergleichbarer Angebote – keine Verhandlungen zulässig sein
sollen.
Wenn das
aber ohnehin gemeint ist, dann sollte es auch klar so formuliert werden.
Der 1.
Satzteil sollte daher wie folgt lauten:
„Über
den gesamten Auftragsinhalt kann verhandelt werden, sofern ...“.
Die
Vergabekontrollbehörden verlangen in der Praxis leider meistens von vornherein
die Vorlage der vollständigen Unterlagen des gesamten Vergabeakts. Dies
führt beim Auftraggeber zu einem immensen Kopieraufwand (nicht nur Sach-,
sondern auch Personalaufwand), obwohl es wenig Sinn hat, alle 27 Angebote samt
Beilagen vorzulegen, wenn lediglich der zweitgereihte Bieter die Zuschlagsentscheidung
bekämpft oder überhaupt nur ein einzelner Bieter gegen die Ausscheidung seines
Angebots vorgeht.
Die
Wortfolge „alle hiefür erforderlichen Unterlagen“ sollte daher durch die
Wortfolge „die für die beantragte Nachprüfung konkret notwendigen
Unterlagen“ ersetzt werden.
Grammatikalisch
muss es „stattgegeben“ anstelle von „stattgeben“ heißen.
Es ist
nicht einzusehen, warum der Auftraggeber zwar für abgewiesene
Nachprüfungsanträge keinen Gebührenersatz leisten muss, wohl aber für
zurückgewiesene, ist doch der zurückgewiesene Antragsteller vom Recht noch
weiter entfernt als der abgewiesene.
Nach dem
Wort „abgewiesen“ wäre daher die Wortfolge „oder zurückgewiesen“
einzufügen.
Wie schon
zu § 109 Abs. 6 ausgeführt, ermöglicht das geplante System der
Präklusionsfristen leider, dass die Ausschreibung (und auch sonstige
Festlegungen während der Angebotsfrist) noch nach Angebotsöffnung erfolgreich
bekämpft werden können, was im Ergebnis eine Verletzung des lauteren Wettbewerbs
darstellt.
Der
Schlussteil von Abs. 1 wäre daher um folgenden Nebensatz zu ergänzen:
„…,
die Ausschreibung und sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist jedoch spätestens
zwei Tage vor Ablauf der Angebotsfrist.“
Damit kann die Nachprüfungsbehörde den Auftraggeber vom Einlangen des Antrags noch so zeitgerecht verständigen, dass die Angebotsöffnung unterbleibt.
Dieser
Absatz hätte ersatzlos zu entfallen (entsprechend entfällt dann auch die
Absatzbezeichnung im derzeitigen Abs. 1).
Begründung: siehe die Anmerkungen bei den Diskussionspunkten zur Beibehaltung der Bundes-Vergabekontrollkommission.
Eine
einheitliche Entscheidungsfrist von zwei Monaten ist zu lang, wo doch bisher im
Unterschwellenbereich ein Monat ausreichend war und die Überschreitung der
Frist ohnehin sanktionslos bleibt.
Vorschlag:
Entweder für Unterschwellenbereich weiterhin ein Monat oder – wie auch schon
vom Vorsitzenden des Bundesvergabeamts vorgeschlagen – einheitlich im Ober- und
Unterschwellenbereich sechs Wochen.
Mutwillige
Inanspruchnahme von Behörden erfolgt bewusst außerhalb des Bodens der Rechtsordnung
und sollte daher in keiner Weise begünstigt werden, auch nicht durch einen
„Rabatt“ beim Strafausmaß.
Es ist kein
hinreichender Grund erkennbar, weshalb hier die Höchststrafe auf ein Drittel
des bisherigen Ausmaßes (gemäß § 176 Abs. 3 BVergG 2002) herabgesetzt
werden soll.
Der Betrag
„20.000 Euro“ wäre daher durch den Betrag „60.000 Euro“ zu
ersetzen.
Das Wort „wieder“
hätte zu entfallen (es wird ja nicht schon zum zweiten Mal zurückgezogen).
Da ein
ordentliches Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung nicht möglich ist,
wäre es aus unserer Sicht zweckmäßig, die Gültigkeit einer einstweiligen Verfügung
mit maximal 2 Monaten zu begrenzen.
Zwischen
den Wörtern „ausdrücklich“ und „beantragt“ wäre die Wortfolge „die
Feststellung“ einzufügen, ansonsten ist der Satz unvollständig und nur
schwer lesbar.
Statt der
Wortfolge „entgegen des Ersuchens“ muss es grammatikalisch „entgegen
dem Ersuchen“ heißen.
Diese
Bestimmung enthält nur relative Erlöschensfristen für das Recht auf Feststellung.
Dies hätte – insbesondere bei der Direktvergabe – zur Folge, dass
Feststellungsanträge auch noch viele Jahre nach Vertragsabschluss zulässig
sind. Daher wäre auch eine absolute Frist einzuführen.
Am Ende von
§ 346 Abs. 2 wäre daher folgende Wendung anzufügen:
„…,
spätestens jedoch sechs Monate nach Vertragsabschluss.“.
Statt der
Wortfolge „entgegen des Ersuchens“ muss es grammatikalisch „entgegen
dem Ersuchen“ heißen.
In
Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung lässt das BVergG nun Anträge auf Erlassung
einstweiliger Verfügungen auch ohne gleichzeitigen Antrag auf Nachprüfung zu.
Wenn nun
zwar ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, aber keiner auf
Nachprüfung und Nichtigerklärung der inkriminierten Auftraggeberentscheidung
rechtzeitig gestellt wird, käme man – unbilliger Weise – zu einem
Schadenersatzanspruch. Dem Unternehmer ist aber im Rahmen der Schadenminderungspflicht
durchaus auch die rechtzeitige Stellung eines Nachprüfungsantrags zuzumuten.
Nach dem
Zitat „§ 342“ wäre daher die Wortfolge „und gehörige
Fortsetzung mittels Nachprüfungsantrags“ einzufügen.
Es ist
überdies kein hinreichender Grund erkennbar, warum ein Schadenersatzanspruch
gegen den Auftraggeber bestehen soll, wenn der Schaden durch Beschwerde an
einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts hätte abgewendet werden können. Einem
Unternehmer ist das Erheben einer solchen Beschwerde durchaus zumutbar.
Daher wäre
weiters die Wortfolge „oder durch Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof“ einzufügen.
Was ist,
wenn der Auftraggeber zwar widerrufen wollte, daran aber von der
Vergabekontrollbehörde gemäß § 339 gehindert wurde?
Der
Schadenersatzanspruch wäre jedenfalls auf den Bestbieter einzuschränken, weil
alle übrigen Bieter auch im Fall der Beendigung des Vergabeverfahrens durch
Zuschlagserteilung auf ihren Kosten „sitzen blieben“, die Untätigkeit des
Auftraggebers für ihren Schaden also nicht kausal ist.
Statt der
Wortfolge „entgegen des Ersuchens“ muss es grammatikalisch „entgegen
dem Ersuchen“ heißen.
Während der
Strafrahmen für Unternehmer auf ein Drittel des bisherigen Ausmaßes
herabgesetzt werden soll, wird er für Auftraggeber gegenüber § 187
Abs. 1 BVergG 2002 auf fast das Doppelte erhöht. Hier sollte aber
gleiches Recht für alle gelten (insbesondere ist auch zu bedenken, dass
Strafen gegen den öffentlichen Auftraggeber letzten Endes den Steuerzahler
treffen).Der Betrag „15.000 Euro“ wäre daher durch den Betrag „8.000
Euro“ zu ersetzen.
Es fehlt
eine Übergangsbestimmung für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des BVergG
2006 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren: Abs. 1 normiert zwar, dass
der 1. bis 3. Teil des BVergG 2006 für diese nicht gilt, zeitgleich mit dem
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt aber das BVergG 2002 außer Kraft.
Eine diesbezügliche Klarstellung im Gesetz wäre wünschenswert.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: