Entwurf eines Bundesgesetzes          Wien, 31. August 2005

über die Vergabe von Aufträgen   Mag. Fo

(Bundesvergabegesetz 2006)       Klappe: 89996

                                 Zahl: 603/1002/2005

 

 

An das

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2

1014 Wien

 

 

E-Mail: va8@bka.gv.at

v@bka.gv.at

         Martina.Winkler@bka.gv.at

 

 

 

Zu dem Schreiben vom 5. Juli 2005, GZ. BKA-600.583/0050-V/A/8/05 übersendeten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006) nimmt der Österreichische Städtebund wie folgt Stellung:

 

I) Allgemeines

Grundsätzlich wird der vorliegende Entwurf des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006) seitens des Österreichischen Städtebundes begrüßt. Einige der im Rahmen des Evaluierungsvorhabens zum BVergG 2002 aber auch der zum Entwurf der Professoren Dr. Aicher/Dr. Holoubek/Dr. Thienel getätigten Vorschläge und Änderungswünsche wurden berücksichtigt und damit Rechtsunsicherheiten und Unklarheiten beseitigt. Insbesondere werden die wesentlich leichtere Lesbarkeit, die Trennung der Regelungen für klassische Auftraggeber und Sektorenauftraggeber und der Verzicht auf Querverweise positiv vermerkt. Auch wird das Bemühen um eine größere Gestaltungsfreiheit für öffentliche Auftraggeber zustimmend zur Kenntnis genommen.

Trotzdem stellt dieser Entwurf nur einen ersten Schritt in die richtige Richtung – nämlich ein auch für die Städte und Gemeinden handhabbares Bundesvergabegesetz zu schaffen – dar. Beispielsweise wäre für den durchschnittlichen Rechtsanwender der nächste Schritt nach der Abtrennung des Sektorenbereiches hin zur Normierung in einem eigenen Gesetz von noch größerem Vorteil.

 

In Anerkennung der umfassenden Bemühungen bleibt aber auch der Vorwurf der kompletten Verrechtlichung dieser Spezialmaterie aufrecht. Insbesonders im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen durch Bedienstete kleinerer Gemeinden ist zu bemängeln, dass die Regelungen der Vergabeverfahren bis ins kleinste Detail vordefiniert werden und damit den Verwaltungen teilweise ein Arbeitsumfang aufgezwungen wird, der – insbesondere im Unterschwellenbereich – in keinem Verhältnis zum Nutzen für den Auftraggeber steht.

 

Dazu ist festzuhalten, dass dem "Zwang der leeren Kassen", der sich unter anderem in größtmöglicher Personaleinsparung bei den öffentlichen Diensten ausdrückt, Rechtsnormen wie das Bundesvergabegesetz gegenüber stehen, deren Ansprüche im Tagesbetrieb kaum noch umgesetzt werden können. Auch Verwaltungsqualität kostet Geld, in Form von Personal in entsprechender Anzahl und Qualifikation, oder in Form von externer Zuarbeit. Es wird immer schwieriger bis unmöglich, den Spagat zwischen den steigenden Ansprüchen und den schrumpfenden Ressourcen zu schaffen. 

 

Daher sollten vor allem Verfahrensvorschriften für kleinere Aufträge praxisorientiert geregelt sein, um den „Vorteil“ von Ausschreibungen ins „richtige Verhältnis“ zum Aufwand der öffentlichen Verwaltung zu setzen. Dies ist auch unter der Perspektive zu sehen, dass in kleineren Kommunen bei den mit technischem Sachwissen ausgestatteten Rechtsanwendern meist keine juristische Ausbildung vorhanden ist und dies zu wesentlichen Schwierigkeiten in der Handhabung führt. Diesem Umstand sollte daher mit weniger Formalismen und einem geringeren Regelungsumfang - vor allem bei Direktvergaben - Rechnung getragen werden.

 

Generell führt eine totale Verrechtlichung zu einem schweren Wettbewerbsnachteil der öffentlichen Verwaltung gegenüber der Privatwirtschaft und zu wesentlichen, auch volkswirtschaftlich relevanten Mehrkosten. Preisabsprachen und negative Auswirkungen auf die örtliche und regionale Beschaffung sind die Folge.

 

In diesem Zusammenhang sei auch auf die IFES-Umfrage des Österreichischen Städtebundes (siehe Schreiben vom 23. Juni 2005) hingewiesen, worin sich durch die Durchführung von Vergabeverfahren finanziell negative Auswirkungen für Gemeinden ergeben. Das bedeutet, dass das Ergebnis des Nutzens im Verhältnis zu den Kosten für die Gemeinden einen Minussaldo aufweist: die Mehrkosten betragen zumindest 1% des Auftragsvolumens, wobei sich diese speziell für die Abwicklung von Bauaufträgen erhöht haben. Es konnten daher kaum Kosteneinsparungen lukriert werden. In einigen Fällen war sogar eine Erhöhung der Einkaufspreise zu verzeichnen.

 

Aus den Erfahrungen der Praxis wird auch vorgeschlagen, dass es – analog zu den Bestimmungen für die Bundesbeschaffungsgesellschaft – zentralen Beschaffungsstellen bei Abschluss einer Rahmenvereinbarung ermöglicht werden soll, neben einer flexiblen Gestaltung der Auftragshöhe auch den nachträglichen Beitritt anderer Vertragspartner auf Auftraggeberseite zu eröffnen. Diesbezüglich wären auch Einkaufskooperationen als Beispiele für zentrale Beschaffungsstellen zumindest in den Erläuternden Bemerkungen anzuführen. Im Besonderen sind Einkaufsgesellschaften auf regionaler Ebene betroffen, wo mehrere Gemeinden sich zu einem gemeinsamen Zusammenwirken entschlossen haben und ein Beitritt von Nachbargemeinden vorgesehen werden kann; diese „neue Gemeinde“ könnten dann die Vorteile einer Rahmenvereinbarung sofort lukrieren.

 

Ergänzend wird nochmals vorgebracht, dass das Prinzip des strikten Verhandlungsverbotes überdacht werden sollte. Im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes mit der Privatwirtschaft und der damit folgenden besseren Ausnutzung der Gewinnspanne von Unternehmen wären Verhandlungen mit allen Bietern von Vorteil.

 

An dieser Stelle wird auf die vom Österreichischen Städtebund bereits mehrmals angesprochene Erhöhung der Schwellenwerte für Direktvergaben hingewiesen. Die im Zusammenhang mit einer Novelle zum BVergG 2002 erhobene Forderung nach Anhebung der Subschwellenwerte von EUR 20.000,- auf EUR 30.000,- bzw. für geistige Leistungen von EUR 30.000,- auf EUR 50.000,- wird mit Nachdruck wiederholt.

 

Ebenso ist auf das in einigen Schreiben vorgebrachte Anliegen der Anhebung der Schwellenwerte im Unterschwellenbereich nachdrücklich hinzuweisen. Hiebei sollten die Schwellenwerte im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen auf € 500.000,-, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auf € 100.000,- sowie geistigen Dienstleistungen auf € 160.000,- angehoben werden.


Zusätzlich bleibt das Anliegen nach erheblicher Reduzierung der in der Fristenregelung festgelegten Unzahl von Fristen sowie auf kostenlose Bekanntmachungen in nationalen Amtsblättern aufrecht.

 

Letztlich sei darauf hingewiesen, dass die Vergabe von Finanzdienstleistungen eigenen Regelungen hinsichtlich Termine und Notwendigkeiten folgt. Aus gutem Grund sind daher Budgetdispositionen aus dem Vergaberechtsregime ausgenommen, was sich leider aber nicht im Text für Kreditaufnahmen der sogenannten Gebührenhaushalte widerspiegelt. Es ist aber unbedingt notwendig, dass die Aufnahme von Fremdmitteln unabhängig vom Budget zur Finanzierung bestimmter Projekte ausgenommen wird (siehe auch Anmerkungen zu § 10 Z 11).

 

II) Im Speziellen

Ad § 2 – Begriffsbestimmungen:

 

Z. 2 bis Z. 5: Angebotsbestandteil/Angebotshauptteil/

Angebotsinhaltsverzeichnis:

Diskrepanz/Widerspruch zu § 111 (die hier in § 2 definierten Begriffe finden dort keine Verwendung).

 

Z. 15 a) aa, bb, cc, dd, ee, ll:

Es sollte der bürokratische Aufwand vermieden werden, das Ausscheiden eines Angebotes extra mitteilungspflichtig und bekämpfbar zu machen. Die Regelung des BVergG 2002, wonach das Ausscheiden im Rahmen der Zuschlagsentscheidung zu beeinspruchen ist, ist wesentlich unbürokratischer und sollte beibehalten werden.

 

Z. 15 a) nn:

Hier wird bei der Direktvergabe nicht nur die unrichtige Wahl des Verfahrens, sondern auch die Wahl eines nicht geeigneten Unternehmens als eine anfechtbare Entscheidung festgelegt. Diese neu eingeführte, anfechtbare Entscheidung sollte gestrichen werden; eine nähere Begründung findet sich in den Ausführungen zu § 13.

 

Z. 21 (auch §§ 83 f):

Zur Begriffsdefinition des Nebenangebotes wird aus der Sicht der Vergabepraxis angemerkt, dass der Unterschied zum Alternativangebot klarer abgegrenzt werden sollte. Auch werden hier viele unbestimmte Begriffe verwendet (Beispielsweise eine lediglich geringfügige, jedoch gleichwertige Änderung). Gleiches gilt auch für die Abgrenzung von Nebenangebot und Alternativangebot in §§ 83 f.

 

Z. 43:

„Wesentliche Anforderungen“ sollten etwas genauer definiert werden.

 

Die Begriffsbestimmungen in § 2 sollten um die folgenden Begriffe ergänzt werden:

Fristen: Alle Arten von Fristen wie Angebotsfrist, Zuschlagsfrist sowie die Bindefrist sollten definiert werden.

(Divergenz in § 115 Abs. 1 (Zuschlagsfrist) und Anhang VIII Teil A Z. 21 (Bindefrist)).

Die Definition von Losen (§ 17 Abs. 1) ist nicht ausreichend bestimmt. Diese sind Teilabschnitte eines wegen ihrer Gleichartigkeit bzw. ihres gemeinsamen Zweckes nach Gesamtfertigstellung als Gesamteinheit zu betrachtenden Projektes. Eine genaue Definition des Losbegriffes samt Beispielen in den Erläuterungen insbesondere für den Dienstleistungs- und Lieferauftragsbereich wird angeraten.

 

Ad  § 3 Abs. 2:

Es fehlt eine Definition von „Bauaufträge über Tiefbauarbeiten“. Zusätzlich ist nicht verständlich, warum auf Anhang I verwiesen wird, da dort sämtliche Bauarbeiten angeführt werden.

 
Ad § 3 Abs. 5:

Unklar ist, was unter ausschließlichen Rechten einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches verstanden wird.

 
Ad § 10 Z. 7:

Es wird ersucht, die Anträge der Generalanwältin Kokott in der RS „Parking Brixen“ im Bundesvergabegesetz zu normieren und somit auch Inhouse-Vergaben an Aktiengesellschaften zu legalisieren.

 

Ad §§ 2, 85 (siehe auch § 111 Abs. 1 Z 2):

Der Begriff des „Subunternehmers“ sollte definiert werden.

Angeregt wird, die (Nachweis-)Regelungen für Subunternehmer insofern zu überdenken, als davon auch Sublieferanten mit einem Anteil von z. B. mindestens 10 % des Auftragswertes erfasst werden sollten. Hintergrund dieser Anregung bildet die in der Praxis übliche „vertragsrechtliche Umgehung“ der Subunternehmer-Regelung: Bieter geben in der Regel die Erklärung ab, keine Subunternehmer im Sinne des Vergaberechts zu beschäftigen, sondern bloß Sublieferanten. Dem Auftraggeber sind somit die dahinterstehenden „Unternehmer“ nicht bekannt.

Eine Ausdehnung würde für Auftraggeber vor allem folgende Vorteile mit sich bringen: Transparenz sowie damit einhergehend geringeres Risiko für Auftraggeber (da die Lieferanten-Kette von vornherein bekannt ist).

 

Ad. § 10 Z 11:

Diese Bestimmung wirft im Zusammenhang mit den dazu in den Erläuternden Bemerkungen enthaltenen Aussagen die Frage auf, inwieweit sämtliche Finanzdienstleistungen vom Vergaberegime befreit sind.

 

Der letzte Halbsatz im Gesetzesentwurf „ferner für Verträge über Instrumente der öffentlichen Kreditpolitik“, die Ausführungen im 2. Absatz der Erläuterungen und die Bestimmung in

§ 19 Abs. 1 Z 2, dass für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bankdienstleistungen u.a. die Zinsen anzusetzen sind, lassen vermuten, dass der Gesetzgeber damit die bisherige Argumentation des Bundeskanzleramtes übernimmt. Nach dieser waren nur Kreditaufnahmen des Staates und der Gebietskörperschaften – weil diese grundsätzlich der öffentlichen Schuldbedeckung dienen und damit als öffentliche Kreditpolitik zu qualifizieren sind - vom Vergaberegime ausgenommen, nicht aber die Kreditaufnahmen der sogenannten Gebührenhaushalte (z.B. Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit), die nicht dem Schuldenstand gemäß den Maastricht-Kriterien (öffentliche Schulden) zuzurechnen sind. Nur wenn diese Schuldaufnahmen

über verbriefte Schuldtitel (z.B. Anleihen) erfolgen, waren sie auch bisher vom Vergaberegime ausgenommen.

 

Die „Klarstellung“ im zweiten Halbsatz der Erläuterungen dient daher gerade nicht einer solchen, sondern steht vielmehr im Widerspruch zu der im ersten Halbsatz ausgeführten Meinung der Mitgliedstaaten, die davon ausgehen, dass alle mit Finanzinstrumenten hinterlegten Kredit- oder Darlehensaufnahmen von öffentlichen Auftraggebern und von Sektorenauftraggebern nicht mehr dem Vergaberegime unterliegen und zwar unabhängig davon, ob es sich um öffentliches Schuldenmanagement handelt oder nicht.

 

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass in den im ersten Absatz der Erläuterungen erwähnten Richtlinien (RL 2004/18/EG und RL 2004/17/EG) der im vorliegenden Gesetzesentwurf enthaltene Halbsatz „ferner für Verträge über Instrumente der öffentlichen Kreditpolitik“ nicht zu finden ist.

 

MMag. Dr. Claus Casati führt in seinem Aufsatz „Vergabe von Finanzdienstleistungen“ (ÖGZ 6/2004) zu den oben zitierten EU-Richtlinien aus, dass nicht nur Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, also verbriefte Kreditfinanzierungen, von der Vergaberichtlinie ausgenommen sind, sondern auch allgemeine Geschäfte, die „der Geld- oder Kapitalbeschaffung der öffentlichen Auftraggeber dienen“.

 

Aus der Formulierung des § 10 Z 11, insbesondere mit den dazugehörigen Erläuterungen des zweiten Absatzes geht somit nicht eindeutig hervor, ob die Ausnahmebestimmung dahingehend eingeschränkt ist, dass sie nur für unter „öffentliche Kreditpolitik“ zu subsumierende Geschäfte gilt. Es ist unbedingt geboten, dass künftighin alle mit Finanzinstrumenten hinterlegten Kredit- oder Darlehensaufnahmen von öffentlichen Auftraggebern nicht mehr dem Vergaberegime unterliegen und zwar unabhängig davon, ob es sich um öffentliches Schuldenmanagement handelt oder nicht.

 
Ad §§ 10 Z 14, 34, 150 Abs.1 und § 151 Abs. 1:
Unklar ist, ob in § 34 normiert wird, dass die Rahmenvereinbarung künftig nach Durchführung eines offenen Verfahrens, nicht offenen Verfahrens mit Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung möglich ist.
Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen sind schwer verständlich (viele Querverweise und nicht nachvollziehbare Bestimmungen).
Beim Zitat in § 34 „Verhandlungsverfahren nach §§ 30 bis 32“ fehlt der Hinweis auf § 40 Abs. 1, der die Zulässigkeit der Wahl des Verhandlungsverfahrens im Unterschwellenbereich und bei Bauaufträgen mit einer bestimmten Wertgrenze regelt. Im Gegensatz dazu wird in § 150 Abs. 1 bei der Normierung der Rahmenvereinbarung angeführt, dass die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, nicht offenen Verfahrens mit Bekanntmachung, Verhandlungsverfahrens nach den §§ 30 bis 32 sowie § 40 Abs. 1 unter Beachtung des § 151 möglich ist. § 151 Abs. 1 spricht nur vom Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung – bedeutet dies, dass nur diese Verfahrensart gewählt werden kann?
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Rahmenvereinbarungen nicht nach Durchführung eines Vergabeverfahrens nach § 40 Abs. 2 zulässig sein sollen. Diese sollten jedenfalls nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung zulässig sein.
Ad § 13:
Vorauszuschicken ist, dass - wie bereits oben erwähnt - eine erste Analyse der Handhabung dieses Gesetzes für Kommunen ergeben hat, dass noch einige Verbesserungs- und Änderungswünsche bestehen, um nicht zu große negative Auswirkungen für Gemeinden befürchten zu müssen.
§ 13 enthält zu viele Querverweise und ist nicht leicht verständlich formuliert. Vor allem führt § 13 dazu, dass Vergabepraktiker sich eine Checkliste mit den zitierten anwendbaren Teilen und Paragraphen erstellen müssen, um die anzuwendenden Bestimmungen erfassen zu können. Diesbezüglich wäre eine gänzliche Neuregelung wünschenswert.
Der Entwurf sieht nur mehr unverbindliche Preisauskünfte im Direktvergabebereich vor. Es sollte zumindest in den Erläuternden Bemerkungen ergänzt werden, dass nach dem BVergG 2006 bei der Durchführung der Direktvergabe entweder unverbindliche Preisauskünfte durch die Vergabestelle oder zumindest verbindliche Preisanfragen zu Vergleichszwecken eingeholt werden dürfen. Es würde für die Vergabestelle einen enormen Mehraufwand bedeuten, wenn Angebote nur im Wege eines nicht offenen Verfahrens ohne Bekanntmachung von den Bietern eingeholt werden dürfen.
Weiters wird nicht nur die unrichtige Wahl des Verfahrens, sondern auch die Auswahl eines nicht geeigneten Unternehmens bei Direktvergaben als gesondert anfechtbare Entscheidung in 
§ 2 definiert, die ex nunc zur Aufhabung führen kann.
Diese Anfechtungsmöglichkeit sollte gestrichen werden, denn es ist nicht nachvollziehbar, was konkret unter der Auswahl eines nicht geeigneten Unternehmers verstanden wird. In § 13 Abs. 4 werden Erleichterungen für die Eignung der Unternehmer normiert; diese Bestimmung steht aber im Widerspruch zu der in 
§ 2 definierten anfechtbaren Entscheidung der Auswahl eines nicht geeigneten Unternehmers. Wenn sich die Vergabestelle an § 13 Abs. 4 hält (z.B. Ausnahmetatbestand Konkurs), hat sie im Gegenzug jedenfalls mit einem Nachprüfungsverfahren wegen der Auswahl eines nicht geeigneten Unternehmers zu rechnen (arg.: § 70 Abs. 1 Z 2).
An dieser Stelle wird auf die bereits erhobene Forderung der Erhöhung der Schwellenwerte für Direktvergaben verwiesen.
Letzteres auch insbesonders deshalb, weil das bisherige Verfahren gemäß § 26 Abs. 4 BVergG 2002 (Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmer ohne Bekanntmachung bei geistigen Leistungen) nicht mehr vorgesehen ist. Der beabsichtigte ersatzlose Entfall dieses Verfahrens wird als erheblich nachteilig angesehen. Eine annähernd vergleichbare Regelung auch im neuen BVergG 2006 (für eine effektive Vergabemöglichkeit von geistigen Dienstleistungen bei geplanten Maßnahmen z.B. bei einer bestehenden Gebäudesubstanz) wird gefordert.
Es sollte im § 13 Abs. 4 eine Regelung über die Abfrage nach 
§ 28b Ausländerbeschäftigungsgesetz für die Direktvergabe getroffen werden. Vorgeschlagen wird, dass eine Abfrage nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Zuge der Direktvergabe nicht zwingend erforderlich ist. Wenn man bei einem Unternehmen, gegen das ein Konkursverfahren eingeleitet wurde, noch Leistungen beziehen darf, so sollte es möglich sein, bei diesem Unternehmen die Leistung unabhängig von eventuellen Vergehen, nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu beziehen (z.B. bei Vorliegen einer Rahmenvereinbarung). 
 
Ad § 23 Abs. 4:

Die Zielrichtung mit der Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 2. UAbs. RL 2004/18/EG sollte in den Erläuternden Bemerkungen dargestellt werden.

 
Ad §§ 30 bis 32 und 40 Abs. 2:

Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sollten die zitierten Paragraphen aufeinander abgestimmt werden.

 


Ad §§ 39 und 40:

Im Entwurf sind in den §§ 39 und 40 Wertgrenzen für die Wahl des nicht offenen bzw. des Verhandlungsverfahrens vorgesehen (in Anlehnung an § 26 BVergG 2002). Für Sektorenauftraggeber fehlen diese Bestimmungen (zumindest konnte kein Querverweis erblickt werden), wären aber wünschenswert.

 

Ad § 40 Abs. 2:

Es sollte hier das Verfahren des § 26 Abs. 4 BVergG 2002 (Verhandlungsverfahren mit nur einem Unternehmer ohne Bekanntmachung bei geistigen Leistungen) aufgenommen werden.

 

Ad § 46:

Hinsichtlich der Normierung von statistischen Verpflichtungen via VO der Bundesregierung auch für den Unterschwellenbereich wird auf den entstehenden enormen Verwaltungsaufwand hingewiesen. Vielfach werden in den Städten Beschaffungen nicht nur von einer, sondern von mehreren Dienststellen oder Einrichtungen durchgeführt.

 

Ad § 52 Abs. 2:

Der darin geregelte Vorrang der NACE bzw. CPC-Nomenklatur vor der CPV-Nomenklatur ist nicht nachvollziehbar und führt zu Unsicherheiten für die Vergabepraxis. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass bei den EU-Bekanntmachungen verpflichtend die CPV-Nomenklatur heranzuziehen ist.

 

Ad §§ 53 bis 57 und Anhang VIII:

Wir weisen darauf hin, dass in den Bestimmungen des BVergG 2006, die die Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich regeln, ein Verweis auf den Mindestinhalt der Bekanntmachungen nach Anhang VIII fehlt. Es gibt nur im § 63 einen solchen Verweis für die Vorinformation bzw. im § 57 Abs. 4 für Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich (Anhang XV). Gleiches gilt für die Verweise auf die Anhänge XVI, XVII und XVIII.

Ad §§ 54 und 57:

Angeregt wird, im BVergG 2006 auch explizit zu normieren, dass als nationales Publikationsmedium durch Verordnung der Länder nicht nur amtliche Publikationsmedien der Landesverwaltungen und Tageszeitungen festgelegt werden können, sondern die Länder neben den Amtsblättern der Gemeindeverwaltungen auch ausschließlich die vollelektronische Publikation auf der Homepage des betreffenden Auftraggebers als geeignetes Publikationsmedium zulassen müssen. Nur so kann die Bekanntmachung im Zusammenhang mit Vergabeverfahren für die Auftraggeber möglichst kostengünstig erfolgen und wirtschaftliches Handeln der Auftraggeber gewährleistet werden.

 

Wesentlich ist dabei u.a. auch, dass die elektronische und unentgeltliche Übermittlung von Publikationsdaten ermöglicht wird und keine Verpflichtung besteht, beispielsweise bereits in einer Datenbank des Auftraggebers existierende elektronische Daten für die Bekanntmachung wiederum manuell in Eingabemasken der elektronischen Version des Amtlichen Lieferungsanzeigers („Vergabeportal-Versuch“) eintragen zu müssen. Es sollte auf geeignete Schnittstellen für die Datenübertragung bei der österreichweiten Portalvariante Standard und auf die bereits bestehende ELAK - Infrastruktur der Länder bzw. auch der Städte Bedacht genommen werden.

 

Ad § 72 i.V.m. § 75:

Es sollte die Abfrage hinsichtlich der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit nach § 75 (§ 28 b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) dem Bieter überbunden werden. Die Abfrage sollte für die Auftragnehmer kostenlos sein. Vom Bieter könnte diese Abfrage dann für mehrere Verfahren, an denen er sich beteiligt, verwendet werden. Somit würden wesentlich weniger Anfragen an die zentrale Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen. Dies würde eine deutliche Verwaltungsvereinfachung sowohl für die einzelnen Auftragnehmer (doppelte Abfragen von einem größeren Auftraggeber um „schwarze Listen“ zu vermeiden, würden entfallen) als auch für das BM für Finanzen darstellen. Damit würde auch der Zusatzaufwand bei der vergebenden Stelle entfallen.

Es sollte somit im § 72 angeführt werden, dass der Auftraggeber auch den Nachweis über die besondere berufliche Zuverlässigkeit nach § 75 von Unternehmern verlangen kann.

 

Ad § 80:

Einerseits wird die darin getroffene Erleichterung für die Vergabepraxis begrüßt, andererseits ist natürlich Rechtsunsicherheit für den Auftraggeber gegeben, da in den Erläuternden Bemerkungen der Gestaltungsspielraum relativiert wird (Es besteht nur die Möglichkeit des Absehens von Nachweisen und laut § 80 darf für den Auftraggeber kein Zweifel an der Eignung bestehen.)

 

Ad § 85:

Es sollte wie bisher sichergestellt sein, dass nicht der gesamte Auftrag an Subunternehmer weitergegeben wird.

 

Ad § 90:

Es sollte dem Auftraggeber, unabhängig vom jeweiligen technischen Stand („soweit dies technisch möglich ist“), frei stehen, ob er die Ausschreibungsunterlage im Internet bereit stellt oder nicht.

 

Ad § 103 Abs. 1:

Das „Festhalten“ des Ergebnisses der Vorabprüfung der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Unternehmen im nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung sollte sich auf die Feststellung, dass die „Eignung zum Zeitpunkt der Einladung zur Angebotsabgabe“ gegeben ist, in einem Aktenvermerk der Vergabestelle zu reduzieren.

Ad § 106 Abs. 3:

Im ersten Satz sollte nach dem Wort „Leistungsfähigkeit“ das Wort „nachzuweisen“ ergänzt werden.

 

Ad 115 Abs. 1:

Die generelle Zuschlagsfrist von einem Monat sollte auf drei Monate verlängert werden, da diese für die Prüfung der Angebote in vielen Fällen als zu kurz bemessen ist.

Zur Klarstellung wäre weiters festzuhalten, ob die Zuschlagsfrist mit der Bindefrist (nach Anhang VIII Z 21; siehe auch Anregung zu den Begriffsdefinitionen des § 2) ident ist. Es wäre zweckmäßig, die „zwingenden Gründe“ zur Verlängerung der Zuschlagsfrist auf max. 7 Monate durch Beispiele zu illustrieren. Eine Verfahrensverzögerung sollte jedenfalls hintan gehalten werden.

 

Ad § 118 Abs. 4:

Es ist nicht eindeutig, wie der Auftraggeber bei Einhaltung dieser Gesetzesbestimmung rechtmäßig vorzugehen hätte, wenn ein Angebot nicht die erforderliche und vom Auftraggeber in der Ausschreibungsunterlage verlangte Beschriftung aufweist. Derzeit kann es durchaus vorkommen, dass solche Angebote irrtümlich von der Einreichungsstelle geöffnet werden, weil es nicht erkennbar ist, dass es sich um ein Angebot handelt.

 

Ad § 119 Abs. 5 Z. 2:

Offen ist, ob bei der Angebotsöffnung nicht auch die Nebenangebotspreise zu verlesen sind; diesbezüglich sollte eine Ergänzung in § 119 Abs. 5 Z. 2 vorgenommen werden. Auch sollte in Abs. 5 die Frist für die nachweisliche Übermittlung der Preise im Falle einer Vielzahl der Preise zumindest auf 4 Arbeitstage erhöht werden.

 


Ad § 126:

Zur leichteren Verständlichkeit in der Vergabepraxis sollten – wie in den erläuternden Bemerkungen ausgeführt – im Abs. 1 anstelle von „alternativ angeboten“ sowohl die Alternativangebote als auch die Nebenangebote ausdrücklich angeführt werden.

 

Ad § 128 Abs. 2:

Abzuklären wäre, ob sich nicht die Zulässigkeit der Änderung von Preisen bei Nebenangeboten im Zuge von Aufklärungsgesprächen als Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter darstellt. Künftig könnte aus diesem Titel jede Angebotsreihung beeinflusst werden, da Bieter ja üblicherweise bei den Angebotsöffnungen und der Verlesung der Angebotsangaben (einschließlich der Preise) anwesend sind.

 

Ad § 130:

Die Regelung des in Abs. 1 Z. 2 formulierten Ausscheidens ruft einen Widerspruch zu § 80 hervor, der zumindest in den Erläuternden Bemerkungen aufzulösen ist.

Sinnvoll wäre den in § 98 Z. 5 BVergG 2002 enthaltenen Ausscheidungstatbestand in modifizierter Version (KANN-Bestimmung) weiterhin als Ausscheidungstatbestand zu normieren; ein gänzlicher Entfall würde einen Nachteil für den Auftraggeber bei der Aufklärung von Mängeln im Angebot bedeuten.

Im 3. Satz der Erläuterungen zu Absatz 2 sollte der Verweis auf Abs. 2 richtigerweise „Hinzuweisen ist … unverzüglich in Abs. 3 …“ lauten.

Im Abs. 3 ist festgesetzt, dass die Bieter unter Angabe der Gründe unverzüglich zu verständigen sind, wenn der Auftraggeber entschieden hat, dass das Angebot ausgeschieden wird. Es wird vorgeschlagen, dass die bisherige Vorgehensweise des

§ 100 BVergG 2002 beibehalten wird.

 


Ad § 132:

Aus den Erläuterungen lässt sich entnehmen, dass mit der neuen Regelung das Erfordernis der gleichzeitigen Verständigung der Bieter von der Zuschlagsentscheidung entfallen ist. Zu beachten ist, dass diese Neuregelung zur Folge hat, dass die Stillhaltefrist und die Nachprüfungsfrist nunmehr für jeden einzelnen Bieter zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen beginnen können.

 

Des Weiteren sind den Bietern bereits mit der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme, sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben.

Diese Neuregelung bewirkt für die Verwaltung einen erheblichen Mehraufwand. Einerseits kann die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung nicht mehr mit einem Standardformular erfolgen, sondern muss individuell auf jeden einzelnen Bieter

abgestimmt werden. Andererseits bewirkt der unterschiedliche Beginn der Stillhaltefrist beim Auftraggeber zusätzlich eine Verlängerung der Stillhaltefrist, damit eine weitere

Verzögerung des Vergabeverfahrens.

 

Ad § 132 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 und § 141:

§ 133 Abs. 1 soll ergänzt werden: „.... ab Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung“, zumal diese schon vorher getroffen wird; daher ja auch die Überschrift im § 132.

 

Für uns ist nicht nachvollziehbar, warum künftig die Länge der Stillhaltefrist mitgeteilt werden muss, die sich ohnedies aus veröffentlichten Nachprüfungsgesetzen ergibt. Für die Auftraggeber bedeutet dies jedenfalls einen Verwaltungsmehraufwand.

Auch schlagen wir vor, die bisherige Regelung des § 100 BVergG 2002 hinsichtlich der Wahlmöglichkeit des Zeitpunktes der Mitteilung der Gründe für die Ablehnung des Angebotes beizubehalten.

Die Zulässigkeit eines unterschiedlichen Absendedatums der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung (ex lege besteht keine Verpflichtung zur Gleichzeitigkeit mehr!) ist aus der Sicht der Vergabepraxis sehr bedenklich, da der Auftraggeber die Stillhaltefristengebarung und Auftragserteilung nicht mehr ordnungsgemäß handhaben kann. Diese Mitteilung sollte jedenfalls am selben Tag an die Bieter expediert werden müssen; lediglich das Erfordernis des minutiösen, gleichzeitigen Versendens sollte künftig mit gutem Grund entfallen.

Gleiches müsste wohl auch für die Bekanntgabe der Widerrufserklärung (§ 141) gelten, hier ist aber die Angabe der Länge der Stillhaltefrist nicht vorgesehen.

 

Ad § 141:

Generell ist zu befürchten, dass das in § 141 beschriebene komplexe Procedere für die Widerrufsentscheidung, Stillhaltefrist und den Widerruf Vollzugsprobleme nach sich ziehen wird.

 

Die Regelung in Abs. 7 enthält eine Reihe von unbestimmten Gesetzesbegriffen (z.B. „erhebliches“ Überschreiten, „angemessener“ Weise).

Unklarheiten und Verfahren vor den Höchstgerichten sind hier vorprogrammiert. Die konkrete Angabe von Fristen wäre in

Abs. 7 (z.B. „bis zu einem Monat“) sicher besser.

 

Ad §§ 153 – 155 (Wettbewerb) und §§ 159 – 162: 

Zusätzlich zu den Bestimmungen wäre wünschenswert, dass dem Auslober bzw. Auftraggeber im BVergG 2006 die Möglichkeit gegeben wird, bei offenen und nicht offenen Wettbewerben zusätzliche, geeignete Teilnehmer zuzuladen (z.B. bei offenen Wettbewerben zusätzliche internationale Teilnehmer oder Teilnehmer aus Nicht-EU-Ländern).

 

Eine leichte Unklarheit wirft weiterhin auch § 134 zweiter Satz des Entwurfes auf. Darin heißt es: "Wird die Zuschlagsfrist überschritten oder weicht der Auftrag vom Angebot ab, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt." Die Wortfolge "oder weicht der Auftrag vom Angebot ab" stellt einen Widerspruch zu den Grundsätzen des Vergaberechtes dar. Mit dieser Wortfolge wird zum Ausdruck gebracht, dass Angebote einseitig vom Auftraggeber abgeändert werden können, somit auch z.B. in einem offenen Verfahren nicht angebotene bzw. nicht ausgeschriebene Leistungen ohne weiteres Verfahren an den Best- bzw. Billigstbieter vergeben werden können. Dem Anschein nach handelt es sich hiebei um ein Aufweichen des doch sehr strengen Vergaberechtsregimes bzw. ist der konkrete Anwendungsbereich dieses Halbsatzes nicht erkennbar.

 

Ad §§ 156 – 158:

Da gemäß § 157 Abs. 6 beim dynamischen Beschaffungssystem während der gesamten Laufzeit jeder Unternehmer zur Teilnahme zuzulassen ist, ist mit einem erhöhten Aufwand für Auftraggeber zu rechnen, die sich mit jedem Unternehmer auseinander zu setzen haben. 

 

Ad § 175 Z 13:

Im BVergG 2002 (§ 6 Abs. 1 Z 15) war ein Passus vorgesehen, wonach Aufträge, die zum Zweck der Weiterveräußerung von Gegenständen erteilt wurden, nicht unter das BVergG fallen. Diese Ausnahme ist im Entwurf nur mehr für Sektorenauftraggeber (§ 175 Z 13) vorgesehen. Es wäre wünschenswert, dass diese Ausnahme auch für allgemeine öffentliche Auftraggeber zur Anwendung kommt (z.B. Handelswaren für Bestattung).

 

Ad §§ 352 f:

Die zivilrechtlichen Bestimmungen (ehem. §§ 181 f BVergG 2002) sind entbehrlich. Hiefür reicht die nachprüfende Kontrolle der Ausschreibungsunterlagen durch den OGH gemäß § 879 Abs. 3 ABGB.

Der Österreichische Städtebund erlaubt sich auf einen offenkundigen Irrtum in der Gliederung bzw. der Nummerierung der Gliederung hinzuweisen. Es fehlt der Teil 4, während Teil 5 zweimal im BVergG 2006 vorkommt. Dagegen wird in zahlreichen Bestimmungen auf einen vierten Teil des BVergG 2006 verwiesen.

 

 

Stellungnahme zu den Diskussionspunkten

1) Zur Beschränkung der Anzahl der Mitglieder einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft

Eine Beschränkung der Anzahl der Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften oder Bietergemeinschaften wird bei Märkten mit relativ wenig Anbietern (vielleicht mit einer Höchstzahl von fünf) für sinnvoll gehalten. Bevor es zu einer Beschränkung der Anzahl der Mitglieder einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft kommen kann, wäre es jedoch ebenfalls wünschenswert, wenn der hierfür vorgesehene Begriff "enger Markt" genau definiert wird, da es andernfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Auslegungsschwierigkeiten und dadurch ausgelösten Rechtsstreitigkeiten kommen wird.

Dadurch wird ein größerer Wettbewerb unter der insbesondere bei engen Märkten sehr geringen Anzahl von Bietern gewährleistet.

 

2) Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Dritte:

Es erscheint als durchaus sinnvoll, für den Fall, dass die finanzielle oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters nicht ausreicht, vorzusehen, dass von den Unternehmern und dem Generalunternehmer eine Erklärung zu verlangen ist, dass sie im Auftragsfall solidarisch haften. Auf diese Weise kann einerseits der Eintritt eines größeren Schadens beim Auftraggeber verhindert, und andererseits nicht ausreichend leistungsfähige Unternehmen davon abgehalten werden, sich um einen Auftrag zu bewerben.

Daher sollte die Möglichkeit eröffnet werden, die Bildung von Arbeits- und Bietergemeinschaften auszuschließen, wenn es der Auftraggeber möchte.

 

3) Zur Zulässigkeit des Billigstbieterprinzips im Oberschwellenbereich:

Da es auch bei Aufträgen, die im Oberschwellenbereich vergeben werden, durchaus derart standardisierte Leistungen geben kann, bei denen sich die Angebote ausschließlich durch den Preis unterscheiden, erscheint es als durchaus zweckmäßig, auch im

Oberschwellenbereich für standardisierte Leistungen das Billigstbieterprinzip zuzulassen.

In der Regel ist der Auftraggeber besser imstande, die Vor- und Nachteile des Billigst- und Bestbieterprinzips zu beurteilen. Er wird das jeweils geeignete Prinzip heranziehen. Auf das Urteil des EuGH in der Rs Sintesi C-247-02 wird hingewiesen, insbesondere RN 40 und 41. Auch daraus ist erkennbar, dass der Auftraggeber je nach Auftrag und dessen Eigenart eine Entscheidungsmöglichkeit haben soll.

Die derzeit vorgesehenen zahlreichen unbestimmten Gesetzesbe-griffe vergrößern lediglich die Rechtsunsicherheit und haben de facto das Ergebnis, dass der Auftraggeber oftmals zum Bestbieterprinzip gezwungen wird, wenn er eine rechtssichere Lösung wählen will; und zwar auch dann, wenn das Billigstbieterprinzip sinnvoller wäre.

 

4) Zur Frage der Verpflichtung der Umweltgerechtheit der Leistungen

Im Sinn eines möglichst weiten Gestaltungsspielraums für den Auftraggeber sollte die verpflichtende Beurteilung der umweltgerechten Leistung für den Sektorenbereich in eine Kann-Bestimmung abgeändert werden.

 


5) Elektronische Übermittlungen im Oberschwellenbereich

Auf die Ausnahmeregelung, dass Bekanntmachungen auch per Telefax an das zuständige Publikationsorgan übermittelt werden können, kann verzichtet werden. Mittlerweile ist die Verbreitung elektronischer Geräte und der Zugang zum Internet derart verbreitet, dass selbst für den Fall eines technischen Gebrechens relativ einfach Abhilfe geschaffen werden kann. Im Gegenzug steigert die in Aussicht gestellte Verkürzung der Angebotsfristen die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des BVergG 2006.

 

6) Zur Bundes-Vergabekontrollkommission

Trotz der Tatsache, dass die Bundes-Vergabekontrollkommission seit dem Inkrafttreten des BVergG 2002 mit immer weniger Schlichtungsersuchen befasst wird, sollte diese Institution beibehalten werden, um den Parteien zumindest die theoretische Möglichkeit zu bieten, vor Ingangsetzen eines Rechtsstreites an diese heranzutreten.

 

 

IV. Anregung zur Streichung eines Halbsatzes in § 3 Abs. 3 des BundesbeschaffungsgmbH-Gesetzes (BB-GmbH-Gesetzes):

 

Aus Anlass des zur Diskussion stehenden Entwurfes des Bundesvergabegesetzes 2006 sollte, so wie auch im Jahr 2002, gleichzeitig eine Änderung des BB-GmbH-Gesetzes erfolgen:

 

Auf "Empfehlung" des Landes Oberösterreich wurde in den Oö. Mitgliedsgemeinden u.a. in der Stadtgemeinde Vöcklabruck ein "Verein zur Förderung der Infrastruktur ..." sowie eine zwischen diesem und der Gemeinde abgeschlossene KEG gegründet. Diese KEG wird in erster Linie Hochbauprojekte im Bereich der Hoheitsverwaltung abwickeln und an die Gemeinde vermieten. Durch diese Konstruktion akzeptiert die Finanzverwaltung die Vorsteuerabzugsberechtigung. Abgesehen davon existieren eine Vielzahl von Gesellschaften im Eigentum von Städten (mit unterschiedlichen Eigentumsanteilen), die öffentliche Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes sind.

 

Aufgrund des § 3 Abs. 3 des BB-GmbH-Gesetzes ist die BBG nun berechtigt für Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für öffentliche Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes, "soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen" tätig zu werden. Aufgrund dieser Bestimmung ist es nach - nachvollziehbarer - Ansicht der Juristen der BBG aber nicht möglich, dass etwa eine Gemeinde KEG Güter bei der BBG erwirbt und der u. U. sehr günstige Preis also nur unter Verlust der sonst abziehbaren Vorsteuer gehalten werden könnte (bzw. dann eben nicht mehr so günstig ist...). Warum die Einschränkung "soweit es sich.... Bundes fallen" überhaupt im Gesetz steht, ist nicht nachvollziehbar, in den Materialien 1118, ähnlich 1087, der Beilagen GP XXI zu Z 1 (§ 3 Abs. 3) steht nur:

 

„Nach bisheriger Rechtslage konnten Länder, Gemeinden und öffentliche Auftraggeber gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 bis 4 Bundesvergabegesetz 1997 durch Leistungen der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar begünstigt werden. Die Bundesbeschaffung GmbH konnte jedoch nicht in deren Namen und auf deren Rechnung Vergabeverfahren durchführen. Mit dem neu geschaffenen § 3 Abs. 3 soll nunmehr ermöglicht werden, dass die Gesellschaft als vergebende Stelle für die im ersten Satz der Bestimmung genannten öffentlichen Auftraggeber auch in deren Namen und auf deren Rechnung tätig werden kann. Das Ausmaß der Zulässigkeit derartiger Leistungen erfährt allerdings Einschränkungen, wobei der letzte Satz der Bestimmung im Sinne der zwischenzeitig ergangenen europarechtlichen Judikatur (insbesondere in der RS C-107/98 "Teckal") auszulegen ist. Das Bundesvergabegesetz 2002 sieht eine derartige Ausnahme von dessen Geltungsbereich nunmehr auch explizit in § 6 Abs. 1 Z 7 vor.

 

Jedenfalls kennt das Bundesvergabegesetz 2002 in seinem § 7 keine Einschränkung auf den Vollziehungsbereich des Bundes. Möglicherweise vermischen die Juristen der BBG aber auch zwei Dinge, nämlich einerseits den Bezug (das ist das" Abrufen") von (bereits ausgeschriebenen) Gütern und andererseits die Beauftragung der BBG mit einer individuellen Ausschreibung. Insbesondere was ersteres angeht wäre es aber sehr wertvoll, wenn die Einschränkung im BB-GmbH-Gesetz auf Gemeinden, Gemeindeverbände und Länder fallen könnte und es damit auch für Gesellschaften im Eigentum dieser Gebietskörperschaften möglich wäre, Güter und Dienstleistungen über die BBG zu beziehen.

 

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

 

 

Dkfm. Dr. Erich Pramböck

Generalsekretär