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BKA – 600.883/0050-V/A/8/2005 Rp 1432/05/MI/CS 4282 29.08.2005
Bundesvergabegesetz 2006 –
Stellungnahme
BKA –
600.883/0050-V/A/8/2005
Die Wirtschaftskammer Österreich gibt zum
Bundesvergabegesetz 2006 folgende Stellungnahme ab:
I. Zu
den vom Bundeskanzleramt angesprochenen Diskussionspunkten:
- Die
Möglichkeit für Auftraggeber bei Vergaben in so genannten „engen Märkten“
Arbeits- oder Bietergemeinschaften einzuschränken (z.B. durch
Beschränkung der Anzahl der Mitglieder einer Arbeiter- oder Bietergemeinschaft)
wird seitens der Wirtschaftskammer Österreich grundsätzlich abgelehnt.
Die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften fördert eher den Wettbewerb,
als dass sie ihn beschränkt. Die Einschränkung von Arbeits- und
Bietergemeinschaften würde insbesondere KMUs vielfach die Möglichkeit rauben,
am Wettbewerb um Großausschreibungen wie z.B. seitens der BBG oder auch an
Großprojekten wie Public Private Partnerships teilzunehmen. In diesem
Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass sich gerade „kleinere“ Unternehmen
oft sehr innovativ in den Wettbewerb einbringen.
- Die
Möglichkeit der Substitution der wirtschaftlichen und finanziellen
Leitungsfähigkeit sollte – soweit europarechtlich zulässig - beschränkt werden.
Durch die vorgeschlagene Regelung kommt es zu einer Mischung der bisher klar
getrennten Auftragsvergabe an Bietergemeinschaften und der Subunternehmervergabe.
- Die
Wirtschaftskammer Österreich spricht sich auch weiterhin klar für den Vorrang
des Best- gegenüber dem Billigstbieterprinzip aus. Die Gleichstellung von Best-
und Billigstbieterprinzip im Unterschwellenbereich wird seitens der
Wirtschaftskammer Österreich kategorisch abgelehnt: dies insbesondere, da es
sich um den natürlichen Markt für KMUs handelt. Die Wirtschaftskammer
Österreich spricht sich nachdrücklich für eine Streichung des letzten Satzes
sowohl in § 82 Abs 3 als auch in § 101 aus und fordert eine Beibehaltung der
Textierung von § 67 Abs 3 BVergG 2002 sowohl für den Ober- wie den
Unterschwellenbereich.
- Bei
Berücksichtigung umweltgerechter Leistungen in den Ausschreibungen ist darauf
zu achten, dass ausschließlich einheitliche, EU-konforme Öko- und
Qualitätsmanagementzertifikate oder Audits als Nachweise verlangt werden. Zudem
sollte der Begriff der Ökologie durch jenen der Nachhaltigkeit ersetzt werden.
Strikt
abgelehnt werden technische Spezifikationen und Zuschlagskriterien, die von der
Reduzierung von Emissionen (Wasser, Luft, Boden, ...) abhängig gemacht werden.
Die Unternehmen werden durch viele gesetzliche Bestimmungen zur Reduzierung von
Schadstoffen angehalten. Da damit auch Kosten und Aufwand verbunden sind, gibt
es dementsprechende Übergangsbestimmungen. Diese Fristen dürfen daher nicht
durch Aufnahme solcher Kriterien in den Ausschreibungen aufgehoben werden.
§ 190 Abs 5,
der die aus dem klassischen Bereich bekannte verpflichtende Berücksichtigung
der Umweltgerechtheit der Leistung im Vergabeverfahren festschreibt, sollte jedenfalls
als „Kann“-Bestimmung formuliert werden.
- Die
Wirtschaftskammer Österreich spricht sich generell gegen Fristverkürzungen aus,
insbesondere gegen Fristverkürzungen für Bieter bei der Verwendung
elektronischer Medien. Die Zeitersparnis durch elektronische Übermittlung
rechtfertigt keine derartigen Fristverkürzungen. Die Bieter brauchen Zeit, um
qualitativ hochwertige, mängelfreie Anbote zu legen. Die Wirtschaftskammer Österreich spricht
sich auch strikt gegen die in § 335 vorgeschlagene Verkürzung von Fristen für
Nachprüfungsanträge aus.
- Die
Wirtschaftskammer
Österreich spricht sich nachdrücklich für eine Beibehaltung der
BVKK aus und begrüßt in diesem Zusammenhang die Einführung einer
Sperrfrist. Die Hemmung der Präklusivfristen vor dem BVA während eines vor der
BVKK anhängigen Schiedsverfahrens führt aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich sicherlich
zu einer verstärkten Inanspruchnahme der Schlichtung und einer wirksamen, effizienten
und raschen Streitbeilegung. § 298 Abs 2 sollte dahingehend geändert werden,
dass – wie bisher im § 159 Abs 2 BVergG 2002 - auch die „jeweils in Betracht
kommende Interessenvertretung“ vor der BVKK antragslegitimiert bleibt.
II.
Zum BVergG Entwurf im
Allgemeinen:
Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt grundsätzlich
die Bemühungen des BKA, das Vergaberecht zu novellieren, zu modernisieren sowie
Vereinfachungen zu erzielen.
Die Wirtschaftskammer Österreich bedauert allerdings,
dass im gegenständlichen Entwurf Auftraggeber und Auftragnehmer nicht als
gleichberechtigte Partner behandelt werden. Ganz im Gegenteil wurde die Stellung und der
Handlungsspielraum der Auftraggeber wesentlich verbessert, indem die
Möglichkeiten für die Wahl des Billigstbieterprinzips erleichtert, der
Ausschluss von Alternativangeboten erleichtert und Vergabeverfahren, die reine
Preisverhandlungen ermöglichen (elektronische Auktion, Rahmenvereinbarung,
dynamisches Beschaffungssystem), ohne jede wertmäßige Beschränkung eingeführt
wurden. Weiters verhindert die Vielzahl der neuen Regelungen ein für
Auftraggeber und Unternehmer leicht und einfach anwendbares klares Gesetz.
Allein die Vielzahl an Definitionen und Ausnahmeregelungen führt aus unserer
Sicht zu einer vollkommen unnotwendigen Komplexität. Die neuen Verfahrensarten
weichen alle vergaberechtlichen Errungenschaften der Auftragnehmer weitgehend
auf. Durch zentrale Beschaffungsstellen und die vorhandenen elektronischen
Möglichkeiten geht vom öffentlichen Auftraggeber ein enormer Wettbewerbsdruck
aus, sodass unbedingt gesetzliche Schranken eingeführt werden müssen.
Durch den
Versuch, die Ergebnisse der umfangreichen Rechtsprechung der letzten Jahre zu
kodifizieren, kam es zu umfangreichen Detailregelungen; es wäre aber unserer
Auffassung nach besser gewesen, sich auf die wesentlichen Prinzipien und
Grundregeln für die öffentliche Beschaffung zu beschränken und dadurch ein anwenderfreundliches
Vergabegesetz für Auftragnehmer und Auftraggeber zu schaffen.
Die Wirtschaftskammer Österreich fordert deshalb für das
BVergG 2006 insbesondere folgende Punkte:
- die
Beibehaltung der Bindung an ÖNORMen für Auftraggeber und Auftragnehmer
(§§
98 Abs 2 und 100 Abs 2),
- die
Beibehaltung des Bestbieterprinzips (§ 82 Abs 3 iVm § 101),
- die
Erhöhung der Subschwellenwerte (§ 13, § 39, § 40),
- die
Erleichterung der Bildung von Arbeits- und Bietergemeinschaften (§ 23),
- die
Zulassung von Alternativ- und Nebenangeboten (§ 83 und § 84),
- die
Beibehaltung des Eignungsnachweises,
- eine
grundlegende Modifikation der Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich oder
Verzicht auf dieses Vergabeverfahren (§§ 150 – 152),
- die
Abstimmung bei Bestimmungen für den Sektorenbereich hinsichtlich der
Verkehrsleistungen mit den ÖPNV-Regelungen sowie anderen Materiengesetzen,
- Beibehaltung
der BVKK und Sperrfristen (§ 298) sowie die Antragslegitimation von
Interessenvertretungen vor BVKK und BVA,
- Längere
Fristen für Nachprüfungsanträge, insbesondere Ausdehnung der Frist zur
Bekämpfung von Ausschreibungsunterlagen bis drei Tage vor Ende der
Angebotsfrist
(§
335),
- Vollständiger
Entfall von Rechtschutzgebühren für einstweilige Verfügungen beim BVA (§ 332).
III. Zu
den Bestimmungen im Einzelnen:
Zum Inhaltsverzeichnis:
Der Rechtschutz müsste mit 4. Teil statt 5. Teil
betitelt werden.
Zu § 1 - Regelungsgegenstand:
Bereits die
Bestimmung über den bloßen Regelungsgegenstand ist äußerst komplex und ohne
Kenntnis des einschlägigen Vokabulars unverständlich. Unser
Formulierungsvorschlag lautet:
„Dieses
Gesetz regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge.“
Zu § 2 Z15 - Begriffsbestimmungen (gesondert
anfechtbare Entscheidungen):
Die beiden neuen gesondert anfechtbaren Entscheidungen
(Ausscheiden des Angebotes sowie Widerruf) werden als wesentliche Maßnahme zur
Verbesserung des Rechtschutzes ausdrücklich begrüßt.
Zu § 2 Z 17 - Begriffsbestimmungen (geistige DL):
Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt den Begriff „geistige
Dienstleistungen“. Um allfällige Missverständnisse zu vermeiden sind auch
Dienstleistungen im Vermessungswesen in den Erläuterungen eindeutig als
geistige DL zu erwähnen.
Zu § 2 Z 19 lit d - Begriffsbestimmung
„Zuschlagskriterien“:
Hier fordert die Wirtschaftskammer Österreich die
demonstrative Aufzählung von Zuschlagskriterien wie in Art 53 der RL 2004/18/EG
für den Ober- wie den Unterschwellenbereich.
Zu § 2 Z 32a - Begriffsbestimmungen (Vadium – wann
behebbarer Mangel)
Es fehlt die Definition, was „behebbare Mängel“
eines Angebotes sind.
Zu § 3 - öffentliche Auftraggeber und sonstige zur
Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber:
Um Umgehungskonstruktionen öffentlicher Aufftaggeber zu
verhindern, bei denen vielfach versucht wird, durch eine Aufteilung der
Subventionen auf mehrere Budgetjahre die Grenze von „mehr als 50vH“ zu
unterschreiten und damit aus dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes zu
entkommen, sollte die, in den erläuternden Bemerkungen enthaltene Klarstellung
über den Status als öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen mit mehreren
Budgetperioden in den Gesetzestext übernommen werden.
Zu § 4 Z
3 - Bauaufträge:
Die
Formulierung „Erbringung einer Bauleistung durch Dritte“ ist zu ungenau
und führt in der Praxis immer wieder zu Umgehungen des Vergabegesetzes. Es
sollte daher in dieser Bestimmung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, dass
auch Generalunternehmer, Bauträgergesellschaften und Leasingfirmen das Vergabegesetz
zwingend anzuwenden haben, wenn diese für öffentliche Auftraggeber
Bauleistungen durchführen.
Zu § 9 -
Abgrenzungsregelung:
Eine klare
Abgrenzungsregelung zwischen Bauaufträgen und den anderen Auftragsarten fehlt
nach wie vor. Aus § 9 Abs 2 könnte man im Gegenteil schließen, dass Aufträge,
die auch Liefer- oder Dienstleistungselemente enthalten, schon dann als
Bauaufträge gelten, wenn die Bauleistung keine Nebenleistung ist. Hier sollte
eine Klarstellung erfolgen.
Zu § 10
Z 14 - Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren:
Die
Problematik einer Bündelung der öffentlichen Nachfrage liegt in den dadurch
bewirkten Großausschreibungen, die durch die neu hinzugekommenen
Vergabeverfahren noch verstärkt wird. KMU werden dadurch systematisch aus dem
Markt gedrängt.
Zu § 12 - nicht-prioritäre Dienstleistungen:
Grundsätzlich
besteht kein Einwand seitens der Wirtschaftskammer Österreich, die Vergabe
von nicht-prioritären Dienstleistungen auf das europarechtlich Gebotene
zurückzuführen: Eine vollkommen freie Wahl des Vergabeverfahrens wie dies § 12
iVm § 27 vorsieht, und somit auch die Verfahren der Direktvergabe, elektronischen
Auktion sowie dynamische Beschaffungssysteme ins Ermessen des Auftraggebers
stellt, scheint jedoch überzogen, und insbesondere beim Verfahren der
Direktvergabe auch im Widerspruch zu den EU-rechtlichen Prinzipien von
Transparenz (Publikation) und Nichtdiskriminierung zu sein. Aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich sollte
bei Aufträgen, deren Auftragswert höher als € 40.000,- (entsprechend dem
seitens der Wirtschaft geforderten Schwellenwert für die Direktvergabe) ist,
zumindest ein Verhandlungsverfahren mit mindestens drei Bietern sowie einer
österreichweiten Publikation verpflichtend durchzuführen sein.
Auslegungsbedürftig ist der zweite Satz der Bestimmung,
nach dem „….in Abhängigkeit vom Wert und Auftragsgegenstand eine
Verfahrensart zu wählen ist, die einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit
gewährleistet“. Es sollte zumindest klargestellt werden, dass hinsichtlich
der „Öffentlichkeit“ auf jeden Fall eine nationale Veröffentlichung
ausreichend ist, was wohl europarechtlich für diese Art von spezieller Leistung
zulässig sein müsste.
Die Wirtschaftskammer Österreich fordert insbesondere
den vergabespezifischen Rechtschutz für die Vergabe von nicht-prioritären
Dienstleistungen, da auf Grund der langen Verfahrensdauern vor den ordentlichen
Zivilgerichten ein effektiver und effizienter Rechtschutz im Sinne der
europäischen Rechtsmittelrichtlinien dort nicht gegeben ist.
Zu § 13 - Subschwellenwerte:
Die Subschwellenwerte im § 13 Abs 2 Z 1 sollten von
derzeit im Entwurf geplanten
€ 30.000,- auf € 40.000,- sowie im § 13 Abs 2 Z 2 von €
20.000,- auf € 30.000,- erhöht werden.
Zu §§ 14 und 180 - Sonderstellung geschützter
Werkstätten:
Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um eine
Kannbestimmung, ohne dass determiniert wird, wann eine Ausschreibung solchen
Einrichtungen vorbehalten werden kann. Da der Vorbehalt einen Defakto-Ausschluss
aller anderen potentieller Bewerber bedeutet, wären Kriterien wünschenswert,
wann ein solcher Vorbehalt erfolgen darf.
Zu § 17
- Berechnung des geschätzten Aufragswertes:
Die Wirtschaftskammer Österreich setzt sich dafür ein, dass
bezüglich der Berechnung des Auftragswertes bei Bauaufträgen, Dienstleistungen,
wie z.B. Bauplanungs- und Bauüberwachungsleistungen, die nicht Gegenstand des
Bauauftrages sind, nicht einzubeziehen sind. Bauplanungsleistungen und
Bauüberwachungsleistungen sollten daher nicht in die Berechnung des
Auftragswertes eines Bauauftrags einfließen.
Es ist zu
begrüßen, dass aufgrund der Regelung im § 17 Abs 4 letzter Satz als geschätzter
Auftragswert für die Wahl des Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich der
Wert des einzelnen Gewerkes gilt. Es ist aber für uns nicht nachvollziehbar,
weshalb in den
§ 18 Abs 5
bzw. § 19 Abs 6 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht ebenfalls eine
vergleichbare Bestimmung aufgenommen wurde. Stattdessen finden sich dort eher
schwer lesbare Regelungen.
Es sollte
auch eindeutig klargestellt werden, dass bzw. ob die Zusammenrechnungsregeln
nur für das Oberschwellenregime gelten und für die Subschwellenwerte keine
Zusammenrechnung stattfindet.
Zu § 19
Abs 4 (bzw. auch §§ 17 Abs 3 und 19 Abs 6) - Gleichartige Leistungen:
In den
Erläuterungen sollte näher ausgeführt werden, was unter „gleichartigen
Leistungen“ zu verstehen ist. Auf jeden Fall ist klarzustellen, dass
Planungsleistungen unterschiedlicher Gewerke keineswegs als gleichartige
Leistungen zu werten sind.
Zu § 19
Abs 6 - Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen:
Der letzte
Halbsatz „… sofern der kumulierte Wert der vom Auftraggeber gewählten Lose
20vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.“ soll gestrichen
werden. Dieser Vorschlag ist mit der gängigen Vergabepraxis zu begründen,
wonach unterschiedliche Gewerke getrennt bewertet werden. In diesem Zusammenhang
kann auch auf die Regelung in § 17 Abs 4 hingewiesen werden, wonach bei
Bauaufträgen für die Wahl des Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich der
geschätzte Auftragswert des einzelnen Gewerkes gilt (Anmerkung: sofern der
kumulierte Wert der Lose nicht den Subschwellenwert für Bauaufträge gemäß § 15
Abs 1 Z 3 übersteigt). Diese Regelung sollte entsprechend auch auf
Dienstleistungen anwendbar sein.
Zu § 22
Abs 4 - Grundsätze des Vergabeverfahrens:
Dadurch
wird eine Beendigung des Vergabeverfahrens durch Widerruf erleichtert, da
bereits „sachliche“ und nicht wie bisher „wichtige Gründe“ dafür
ausreichen. Daraus könnte man folgern: Der Auftraggeber kann solange
widerrufen, bis sein Lieblingsbieter zum Zug kommt. Die Wirtschaftskammer Österreich fordert daher auch weiterhin „wichtige
Gründe“ für einen Widerruf.
Zu § 22
Abs 6 - Grundsätze des Vergabeverfahrens:
Mögliche
Zuschlagskriterien im Zusammenhang mit sozialpolitischen Belangen wären z.B.
hohe Quoten an Lehrlingen oder älteren Dienstnehmern. Was genau darunter
gemeint ist, sollte in den Erläuterungen klargestellt werden.
Zu § 23 - Bietergemeinschaften:
Die Klarstellung, dass Bieter- und Arbeitsgemeinschaften
zur Geltendmachung der ihnen durch das Vergaberecht eingeräumten Rechte
Parteistellung haben, wird positiv beurteilt.
Wurde
innerhalb einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft ein Bevollmächtigter bestellt,
so stellt sich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt diese Bevollmächtigung
spätestens nachzuweisen ist. Aus Sicht der österreichischen Wirtschaft sollte
dies „spätestens bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe“ sein.
Zu § 23
Abs 5 - Allgemeine Bestimmungen:
Aufgrund
der großen praktischen Bedeutung der Vorarbeitenproblematik sollten die
begründeten Ausnahmefälle und die Rahmenbedingungen, unter denen die Teilnahme
eines Vorarbeiten leistenden Unternehmens doch zulässig ist, genauer geregelt
werden. Hat doch der Vorarbeiter ein Recht darauf, schon vor der Angebotslegung
zu erfahren, ob er teilnahmeberechtigt ist oder nicht: d.h. es ist vom
Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen klarzustellen, ob sich der
Vorarbeiten leistende Unternehmer am Wettbewerb beteiligen darf.
Zu der seitens des BKA aufgeworfenen Frage, ob die
Einschränkung von Bietergemeinschaften bei „engen Märkten“ durch den
Auftraggeber möglich sein soll, spricht sich die Wirtschaftskammer Österreich
strikt dagegen aus, da die Bildung von Arbeitsgemeinschaften den Wettbewerb im
Regelfall eher fördert als beschränkt und eine diesbezügliche Einschränkung
KMUs vielfach die Möglichkeit raubt, am Wettbewerb um Großausschreibungen wie
z.B. durch die BBG oder auch an Großprojekten wie Public Private Partnerships
teilzunehmen. Weiters bringt der Begriff „enge Märkte“ diffizile
Auslegungsprobleme mit sich, was zu Rechtsunsicherheit führt und auch deshalb
abzulehnen ist.
Zu § 24 - Allgemeine Bestimmungen betreffend die
Vergabe von Leistungen und Teilleistungen:
Die Wirtschaftskammer Österreich schlägt folgende
Formulierung vor:
„Die Ausschreibung von Leistungen hat unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit in volkswirtschaftlich und betriebswirtschaftlich sinnvollen
Leistungsteilen und Losgrößen zu erfolgen, die einen fairen Wettbewerb für die
an einer Ausschreibung interessierten Bieter ermöglichen.“
Zu § 26
Abs 1 - Allgemeine Bestimmungen betreffend den Preis:
Die
begründeten Ausnahmefälle für Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren
sollten eng und klar umrissen werden, da in der Praxis diese bedenklichen
Verfahren besonders im Unterschwellenbereich häufig angewendet werden (z.B.
vollkommen verfehlt im Kanal- und Leitungsbau).
Zu § 26 Abs 7 - Allgemeine Bestimmungen betreffend
den Preis:
Die
festgesetzte Preisbindung von einem Jahr ist für zahlreiche
Wirtschaftsbranchen, deren Marktpreise vielen Schwankungen unterliegen, zu
lange und sollte auf 6 Monate beschränkt werden.
Dem „Rechtsgutachten zu Fragen der
Vertragsauflösung und –anpassung aus Anlass unerwarteter Erhöhungen“ von
Prof. Krejci, vom 26.7.2004 ist zu entnehmen, dass auch derjenige, der ohne
Bezugnahme auf Vergabevorschriften einen Auftrag ausschreibt, schon aus Gründen
der Vergleichbarkeit der Angebote Wert darauf legen muss, dass die angebotenen
Preise so gestaltet sind, dass sie zumindest im Wesentlichen einen Einblick in
ihre Kalkulation ermöglichen. Anderenfalls läuft man Gefahr, Bietern den
Zuschlag zu erteilen, deren Unternehmen möglicherweise mangels ausreichender
betriebswirtschaftlicher Führung nicht jene wirtschaftliche Stabilität
aufweisen, die für eine verlässliche Durchführung des Auftrages erforderlich
ist. Es hat also den vernünftigen Auftraggeber sehr wohl schon zwecks Wahrung
des Eigenwohls zu interessieren, ob und inwieweit der Auftragnehmer seine
Preise nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nachvollziehbar kalkuliert
Die ÖNORM A 2050 zielt darauf ab, dass der
Werklohn angemessen, also den Marktverhältnissen entsprechend, sachgerecht
kalkuliert sein soll. Zu Festpreisen soll nur ausgeschrieben werden, wenn
daraus den Vertragspartnern bei langfristigen Verträgen keine unzumutbaren Unsicherheiten
entstehen. Diesfalls ist auch nach der ÖNORM A 2050 zu veränderlichen Preisen
auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen.
Stützen sich Verträge auf die ÖNORM A 2060 bzw.
B 2110 gilt Folgendes: Sofern aus dem Vertrag nicht erkennbar ist, ob es sich
um Festpreise oder veränderliche Preise handelt, ist nicht die Auslegung als
Festpreise vorherrschend. Vielmehr gelten nur jene Leistungen, die nach dem
Vertrag innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Angebotsfrist bzw. nach dem
Datum des Angebots zu beenden sind, als zu Festpreisen vereinbart. Leistungen
gelten auch dann als zu Festpreisen abgeschlossen, wenn im Vertrag keine
Leistungsfrist vereinbart ist und die Leistungen innerhalb von sechs Monaten
nach dem Ende der Angebotsfrist bzw. dem Datum des Angebots beendet werden.
Alle übrigen Leistungen gelten als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen.
Darüber hinaus sind auch bei Verträgen mit Festpreisen, bei denen der
Fertigstellungstermin aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen
überschritten wird, jene Leistungsteile zu veränderlichen Preisen abzurechnen,
die nach dem Fertigstellungstermin erbracht werden.
Die genannten ÖNORMEN reduzieren also die mit
der Vereinbarung eines Festpreises verbundene Gefahr eines Verlustes des
Auftragnehmers infolge unrichtig eingeschätzter Kostenerfordernisse der
Leistungserbringung erheblich.
Das Bundesvergabegesetz 2002 geht davon aus,
dass nur dann zu Festpreisen auszuschreiben ist, wenn deren
Kalkulationsgrundlagen hinreichend stabil sind. Daraus folgt, dass das BVergG
2002 Leistungsverträge missbilligt, die Festpreise vorsehen, obwohl damit
gravierende Kalkulationsunsicherheiten verbunden sind.
Die durch
Experten in jahrelanger Arbeit entwickelten ÖNORMEN A 2050, A 2060 und
B 2110
befassen sich eingehend mit dem Problem und Ziel der Preisgestaltung für
Ausschreibungen im Baubereich. Obwohl vom Laien eine Präferenz für Festpreise
festgestellt wird, haben die Experten in den ÖNORMEN A 2060 und B 2110 den
zeitlichen Rahmen für die Geltung von Festpreisen klar festgelegt.
In diesem
Zusammenhang sei auch auf eine OGH-Entscheidung verwiesen (SZ 58/41), die schon
im damaligen Entscheidungszeitpunkt eine lange Tradition der Abgrenzungsfristen
in der ÖNORM B 2110 zwischen Festpreisen und variablen Preisen festhält und
eine allgemein akzeptierte Praxis feststellt.
Gerade im
Rahmen einer Novellierung dieses Ausmaßes ist es für die österreichische
Wirtschaft von größter Bedeutung, diese von Experten entwickelten und
fundierten Grundsätze der genannten ÖNORMEN auch in § 26 Abs. 7 des Entwurfes
zum neuen Bundesvergabegesetz zu verankern und damit zu gewährleisten, dass
Rechtssicherheit des Vertrages und kaufmännisches Risiko in einem zweifelsfrei
ausgewogenem Maße einander gegenüberstehen.
Der letzte
Satz in § 26 Abs 7 muss somit aus Wirtschaftssicht heißen:
„Der
Zeitraum für die Geltung fester Preise darf grundsätzlich die Dauer von 6
Monaten nicht übersteigen.“
Überlegenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch
eine gesetzliche Verankerung der Empfehlung der Unabhängigen Schiedskommission
wie folgt:
„Im Falle des Vorliegens einer Empfehlung der
Schiedskommission beim BMWA zu veränderlichen Preisen, ist dieser von
öffentlichen Auftraggebern zu folgen.“
Zu § 27
Abs 7-9 - Arten des Vergabeverfahrens:
In allen
drei Fällen kommt es letztlich zu einer Art Versteigerung des öffentlichen
Auftrags, was aus Sicht der österreichischen Wirtschaft im Sinne einer
qualitativen öffentlichen Beschaffung nicht begrüßt werden kann.
Zu §§ 30 Abs 2 , 31 Abs 2 sowie 32 Abs 2 - Wahl
des Verhandlungsverfahrens:
Dadurch,
dass die elektronische Auktion mit allen anderen Verfahrensarten, insbesondere
dem offenen Verfahren und der Rahmenvereinbarung sowie dem dynamischen
Beschaffungssystem kombiniert werden kann, erfolgt ein vollständiger
Systemwechsel. Das bisherige Verhandlungsverbot wird aufgegeben und durch eine
Lizitation ersetzt.
Durch den
Ausnahmetatbestand für Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die geistige
Leistungen zum Gegenstand haben, folgt, dass derartige Aufträge ohne geistigen
Leistungsanteil verauktionierbar sind. Es besteht nun die große Gefahr, dass
diese bequeme elektronische Preisverhandlung flächendeckend gewählt werden
wird.
Bezüglich der hier vorgesehenen Möglichkeiten der
Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung sprechen wir uns
dafür aus, dass bei allen Verfahren, bei denen nicht nur ein Unternehmer die
Leistung erbringen kann, zwingend vorgeschrieben wird, zumindest drei
Unternehmen im Sinne eines ausreichenden Wettbewerbs zum Verhandlungsverfahren
einzuladen.
Zu § 32 Abs 1 Z 3 - Wahl des
Verhandlungsverfahrens bei Dienstleistungen:
In den Erläuterungen sollten neben Bauplanungsleistungen
auch sämtliche Ingenieurleistungen auf allen technischen und
naturwissenschaftlichen Fachgebieten erwähnt werden.
Zu § 33 Abs 1 - Elektronische Auktion:
Nicht standardisierte sowie nicht standardisierbare
Leistungen sind für die Vergabe im Rahmen von elektronischen Auktionen nicht
geeignet. Es ist eine Klarstellung erforderlich, wonach Bauaufträge ausnahmslos
nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein können.
Zu § 39 - Wahl des nicht-offenen Verfahrens ohne
vorherige Bekanntmachung:
Die Wirtschaftskammer Österreich spricht sich generell
für eine Anhebung der Schwellenwerte aus:
Die Subschwellenwerte von derzeit im Entwurf geplanten €
120.000,- für Bauleistungen sollen auf € 240.000,- sowie die in § 39 Z 2
für Liefer- und Dienstleistungen geplanten
€ 60.000,- auf € 120.000,- angehoben werden.
Zu § 40 - Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des
Verhandlungsverfahrens:
Die Subschwellenwerte im § 40 Abs 2 Z 1 sollten von €
80.000,- auf € 100.000,- angehoben werden.
Die Subschwellenwerte im § 40 Abs 2 Z 2 sollten von €
60.000.- auf € 80.000,- angehoben werden.
Die Subschwellenwerte im § 40 Abs 2 Z 3 sollten von €
40.000.- auf € 60.000,- angehoben werden.
§ 40 Abs 2 Z 4 wird seitens der Wirtschaftskammer Österreich kategorisch
abgelehnt, da diese Bestimmung alle Bemühungen eines fairen und transparenten
Leistungswettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge konterkariert. Diese
Bestimmung lässt auf Grund der Formulierung „… besonders günstige
Gelegenheit“ einen viel zu großen Interpretationsspielraum.
Zu § 41 Abs 1 - Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl
des Wettbewerbsverfahrens:
Da es sich beim Ausdruck „genügend“ aus unserer
Sicht um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, sollte hier eine
Festlegung, wie etwa im § 154 Abs. 2 („Anzahl der einzuladenden Unternehmen
darf nicht unter drei liegen“) getroffen werden.
Zu § 44 Abs 1 iVm Abs 3 - Festlegungen für die
Abgabe elektronischer Angebote:
In den Ausschreibungsunterlagen sollte der öffentliche
Auftraggeber zwingend anzugeben haben, dass neben einem elektronisch
abgegebenen Anbot kein Anbot bzw. Anbotbestandsteil in Papierform abgegeben
werden darf.
Zu § 45 Abs 3 - Allgemeine Bestimmungen für
elektronisch übermittelte Angebote:
Bezüglich der
Vorlage gewisser Eignungsnachweise spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in
Papierform ist darauf hinzuweisen, dass es bis dato möglich war, den Nachweis
über die Eignung – soweit die Eignung zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung
vorhanden war – im Zuge der Angebotsprüfung nachzuliefern. Dies sollte auch
weiterhin als behebbarer Mangel betrachtet werden.
Zu § 48 Abs 3 - Bekanntmachung der Vergabe von
Leistungen:
Diese Kannbestimmung ist durch ein „Muss“ zu
ersetzen. Damit ein potentieller Bieter gleich im Rahmen der Bekanntmachung
erkennen kann, ob der Auftrag für ihn von Interesse ist, wäre die Angabe dieser
Vorraussetzungen für die Teilnehmer an Vergabeverfahren essentiell.
Zu § 49 - Berichtigung von Bekanntmachungen:
Hier sollte auf die Möglichkeit bzw. vielmehr Pflicht
zur Verlängerung der Angebotsfrist hingewiesen werden (z.B. Verweis auf die
Bestimmung des § 59 Abs 2 bzw. § 92).
Zu § 57 - Bekanntmachungen in Österreich:
Hier wäre eine analoge Bestimmung wie in § 48 Abs 3
wünschenswert: Das „Kann“ ist durch ein „Muss“ zu ersetzen.
Zu § 64 - Verkürzte Fristen bei elektronischen
Medien:
Die kumulierbare Fristverkürzung beim Einsatz
elektronischer Medien wird entschieden abgelehnt. Die Verkürzung der ohnehin
schon knapp bemessenen Fristen steht in keinem Verhältnis zu der auf diese
Weise tatsächlich erzielbaren Zeitersparnis. Von einer Verkürzung der ohnehin
schon knapp bemessenen Fristen (z.B. auf nur 15 Tage im offenen Verfahren im
Oberschwellenbereich) sollte unbedingt Abstand genommen werden, da ansonsten
eine seriöse Anbotslegung durch die Bieter in vielen Fällen, insbesondere für
KMUs, unmöglich wird.
Zu § 65
Z 3 - Verkürzte Teilnahme – und Angebotsfristen:
Beim nicht
offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung darf die Angebotsfrist
keinesfalls auf nur 10 Tage verkürzt werden (vgl. § 64).
Zu § 69
- Verkürzte Teilnahme – und Angebotsfristen:
Hier wird
der Auftraggeber ermächtigt, die Mindestangebots- und die Teilnahmefristen zu
verkürzen. Angaben, welche Verkürzungen zulässig sind (1 Woche? 3 Tage?),
fehlen.
Zu § 70 Abs 3 Z 2 - Absehen vom Ausschluss vom
Vergabeverfahren:
Der Begriff „geringfügiger Rückstand“ ist
auslegungsbedürftig und muss näher beschrieben werden, um nicht folgende Fragen
aufzuwerfen: Dürfen die „geringfügigen Rückstände“ absolut oder relativ
zum Umsatz oder einer anderen Kenngröße des Unternehmens geringfügig sein? Wo
liegen die Grenzen zwischen geringfügig und nicht geringfügig?
Zu § 72 - Verlangen der Nachweise durch den
Auftraggeber:
Hier sollte aufgenommen werden, dass der Auftraggeber
verpflichtet wird, die Eintragung von Bietern in ein offizielles Verzeichnis
(wie den ANKÖ) anzuerkennen.
Aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich ist folgende
Ergänzung notwendig: „….. Erfolgt die Eignungsnachweiserbringung über ein
offizielles Verzeichnis/Verzeichnis eines Dritten, so ist diese Form der Eignungsnachweiserbringung
vom öffentlichen Auftraggeber anzuerkennen.“ Dadurch wird vermieden, dass
ein Bieter, der in einem von einem dazu befugten Unternehmen geführten
Verzeichnis bereits erfasst ist, nochmals dem Auftraggeber seinen Nachweis der
Eignung vorlegen muss.
Die Wirtschaftskammer Österreich fordert nachdrücklich,
dass derartige Verzeichnisse nur von seriösen Unternehmen als offene Systeme
und unter Berücksichtigung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
des Datenschutzgesetzes und regelmäßiger selbsttätiger Aktualisierung der Daten
geführt werden dürfen. Die Wirtschaftskammer Österreich weist auch
nachdrücklich darauf hin, dass die Führung mehrerer Verzeichnisse für die
Bieter aber auch Auftraggeber Nachteile hat. In diesem Zusammenhang weist die
Wirtschaftskammer Österreich nachdrücklich auf die positiven Erfahrungen
hinsichtlich der freiwilligen Eintragung von Unternehmen in den
Auftragnehmerkataster (ANKÖ) hin: Unternehmen dürfen aus Sicht der österreichischen
Wirtschaft auch in Zukunft nicht gezwungen werden, sich in derartigen Listen
eintragen zu lassen.
Zu § 73 - Herkunftslandprinzip:
Auch
wenn in den Erläuterungen dargelegt wird, dass diese Regelung dem geltenden
Bundesvergabegesetz 2002 entspricht, wäre eine legistische Klarstellung
dahingehend wünschenswert, dass „Bieter aus dem EWR-Ausland auf jeden Fall
die Vorschriften nach den §§ 373 lit a ff Gewerbeordnung (insbesondere
Anerkennung durch das Wirtschaftsministerium) erfüllen müssen“.
Zu § 76
Abs 1 Z 4 - Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit:
Fallweise
verlangen Auftraggeber sparten- oder auftragsspezifische Mindestumsätze für die
letzten drei Geschäftsjahre, um einen ausreichend erfahrenen und
leistungsfähigen Bieter zu erhalten. Nunmehr ist vorgesehen, dass – falls das
Unternehmen noch nicht so lange besteht – ein kürzerer Tätigkeitszeitraum
ausreicht. Dies begünstigt Neugründungen. Diese Möglichkeit sollte daher auch
beim Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit (Referenzen) vorgesehen
werden.
Zu § 77
Abs 3 - Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit:
Für
Jungunternehmungen, die weniger als drei Jahre bestehen, sollten alternative
Leistungsnachweise in jedem Punkt möglich sein.
Zu § 78 - Nachweis der Leistungsfähigkeit:
Die geplante Bestimmung geht über die zitierte
Rechtsprechung des EuGH hinaus, da sie den Nachweis der Leistungsfähigkeit
durch jeden beliebigen „anderen Unternehmer“ akzeptiert, während der EuGH auf
ein „anderes Unternehmen der Gruppe“ eingeschränkt hatte. In der Gruppe ist
auch die gesamtschuldnerische Haftung des leistungsfähigen Gruppen-Mitgliedes
nachvollziehbar und verständlich, nicht aber die geplante Regelung des
§ 78.
Wenn fehlende Kapazitäten „zugekauft“ werden sollen,
dann soll das über den Weg des Eintrittes in die Bietergemeinschaft erfolgen.
Der Nachweis der Leistungsfähigkeit durch nicht der Bietergemeinschaft
angehörende Unternehmen sollen nur dann zulässig sein, wenn dieses andere
Unternehmen der Gruppe des Bieters bzw. eines Mitgliedes der Bietergemeinschaft
angehört, wobei die Gruppe nach § 228 HGB definiert werden kann.
Die vorgesehene Möglichkeit einer solidarischen Haftung
wird strikt abgelehnt. Damit könnte unter Umständen der wirtschaftlich stärkere
Generalunternehmer den wirtschaftlich weniger starken Subunternehmer zwingen,
eine Haftung für Leistungen zu übernehmen, die nicht vom Subunternehmer sondern
vom Generalunternehmer zu erbringen sind. Dadurch würde das Risiko des
Generalunternehmers auf den Subunternehmer abgewälzt.
Gegebenenfalls könnte es auch zu einer
Wettbewerbsverzerrung kommen, wenn der Generalunternehmer mittels finanzkräftiger
Subunternehmer seine Bonität und damit seine Attraktivität als Vertragspartner
gegenüber potentiellen Geschäftspartnern steigern würde. Vom BKA wurde zur
Diskussion gestellt, ob für den Fall, dass die finanzielle oder wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Bieters nicht ausreicht, vorgesehen werden soll, dass
von den Unternehmen und dem Generalunternehmer eine Erklärung zu verlangen ist,
im Auftragsfall solidarisch haften. Dies erscheint aus Sicht der
Wirtschaftskammer Österreich sehr problematisch, da das Risiko auf den
Subunternehmer, welcher oft ein KMU ist und nur Teilleistungen erbringt, für
den Gesamtauftrag überwälzt werden könnte, was grundsätzlich abzulehnen ist.
Zu § 80 - Absehen vom Nachweis der Befugnis:
Die
Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers stellt auch die in den Erläuterungen
behauptete Erleichterung für Bieter im aufwändigen Nachweissystem in Frage.
Diese Erleichterung sollte sinnvollerweise über die „Nachweis-Befreiung“
im Falle einer Eintragung in eine Liste geeigneter Unternehmer herbeigeführt
werden.
Zu § 81
Abs 1 - Grundsätze der Ausschreibung:
Hier sollte
eine Bestimmung aufgenommen werden, die den Auftraggeber verpflichtet, bereits
in den Ausschreibungsunterlagen einen verbindlichen Terminplan für Teil- und
Fertigstellungstermine bekannt zu geben.
Zu § 81
Abs 3 - Grundsätze der Ausschreibung:
Es sollte
zumindest in den Erläuterungen klargestellt werden, was genau unter „umfangreichen
Vorarbeiten“ zu verstehen ist.
Zu §§ 82 Abs
3 und 101 - Inhalt der Ausschreibungsunterlagen (Best- und
Billigstbieterprinzip):
Dem Zuschlagsprinzip des technisch und wirtschaftlich
günstigsten Angebotes ist gegenüber dem Zuschlagsprinzip des günstigsten
Preises weiterhin Vorrang einzuräumen. Liegen die angeführten Voraussetzungen
für eine Billigstbietervergabe tatsächlich vor und soll ausnahmsweise dem
Angebot mit dem niedrigsten Preis der Zuschlag erteilt werden, so sollte der
Auftraggeber dies in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich angeben müssen.
Der letzte Satz im § 82 Abs. 3 ist somit vollständig zu streichen. Die
Wirtschaftskammer Österreich fordert nachdrücklich die Beibehaltung der zurzeit
geltenden Regelung des § 67 Abs 3 BVergG 2002 mit dem Vorrang des
Bestbieterprinzips vor dem Billigstbieterprinzip.
Zahlreiche Rückmeldungen aus der Praxis haben gezeigt,
dass viele, insbesondere kleinere Auftraggeber, Schwierigkeiten haben,
taugliche Zuschlagskriterien festzulegen, die auch vergaberechtlich zulässig
sind. Dieses Problem könnte dadurch gemildert werden, dass im Gesetzestext in
demonstrativer Art und Weise taugliche Zuschlagskriterien wie in Art 53 der RL
18/2004 EG; (§ 2 Z19 lit d)festgelegt werden. Dies würde es auch Auftraggebern
erleichtern, sich gesetzeskonform an das Bestbieterprinzip zu halten. Da gerade
bei individuellen Tätigkeiten wie Bautätigkeiten die Bestbietersuche nach
strengsten Qualitätskontrollen geboten ist, wird folgende Ergänzung gefordert:
„Bei der Ausschreibung von Bauaufträgen ist der
Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen“.
Zu § 83 - Alternativangebote:
Nach der Neuregelung ist nunmehr vorgesehen, dass ganz
im Gegensatz zur geltenden Rechtslage Alternativangebote nur dann zugelassen
sind, wenn dies der Auftraggeber ausdrücklich in den Ausschreibungsunterlagen
festhält. Aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich ist diese Festlegung ein
klarer Rückschritt im Vergleich zum derzeit geltenden „innovationsfreudigen“
Bundesvergabegesetz. Eine Nichtzulassung von Alternativangeboten würde nicht
nur Innovationen verhindern, sondern in vielen Fällen auch gegen das Prinzip
der sparsamsten und effizientesten Mittelverwendung verstoßen. Die Tendenz des
Gesetzgebers sollte somit eher in Richtung Forcierung innovativer Ideen und
Förderung des Bereiches Forschung und Entwicklung gehen. Aus diesem Grund wird
die vorgesehene Formulierung abgelehnt. Die Wirtschaftskammer Österreich
fordert die Beibehaltung der geltenden Rechtslage: das heißt, Zulässigkeit zum
Alternativangeboten, es sei denn sachliche Gründe sprechen dagegen. Diese
Regelung sollte auch auf die neu geschaffenen Nebenangebote ausgedehnt werden.
Zu § 84 - Nebenangebote:
Die neu eingeführte Kategorie der Nebenangebote wird
prinzipiell begrüßt. Nebenangebote sollen generell und ausnahmslos zugelassen
sein, ohne die Möglichkeit einer Nichtzulassung durch den Auftraggeber
vorzusehen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum man Angebote
ausscheiden sollte, die „im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung eine
lediglich geringfügige, jedoch gleichwertige Änderung“ beinhalten. Zusätzlich
muss die Abgrenzung der Nebenangebote zum Alternativangebot durch eine
möglichst exakte Beschreibung des Begriffes „lediglich geringfügig, jedoch
gleichwertig“ in den Erläuterungen verbessert werden, da dies sonst in der
Praxis Probleme bereiten wird. Wenn Alternativangebote vom Auftraggeber nicht
zugelassen würden, würde eine objektiv nicht nachvollziehbare Abgrenzung zum
Nebenangebot über das Ausscheiden aus dem Vergabeverfahren entscheiden.
Zu § 85 - Subunternehmerleistungen:
Die bisherige Regelung über Subunternehmerleistungen (§
70 BVergG 2002) sollte – sofern europarechtlich zulässig – beibehalten werden.
Als Ansatzpunkt sollte der im „Professorenentwurf“ vorgesehene Gesetzesvorschlag
wie folgt herangezogen werden:
„ …(1) In den Ausschreibungsunterlagen sind
Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Der
Auftraggeber kann wesentliche Teile der Arbeiten bestimmen, die der Bieter im
Auftragsfall selbst auszuführen hat. Angebote von Bietern, die den Festlegungen
des 2. Satzes widersprechen, dürfen jedoch dann nicht ausgeschieden werden,
wenn der Bieter nachweist, dass der die für die bestimmten Arbeiten
erforderliche Leistungsfähigkeit nicht besitzt und sie auch nicht durch ein
verbundenes Unternehmen beigebracht werden kann, diese jedoch bei dem im
Angebot zu nennenden Subunternehmer vorhanden ist und ihm dessen
Leistungsfähigkeit zur Verfügung steht. Die Weitergabe von Teilen der Leistung
ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die
Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, die zum Nachweis der
technischen Leistungsfähigkeit des Bieters erforderliche technische
Leistungsfähigkeit sowie die besondere beruflich Zuverlässigkeit gemäß §§ …
besitzt.
(2) Der Bieter hat in seinem Angebot die
wesentlichen Teile des Auftrages anzugeben, den er gegebenenfalls im Wege von
Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die in Frage kommenden Subunternehmer
sind unter Nachweis ihrer Befugnis und, sofern deren technische
Leistungsfähigkeit für den Nachweis der Leistungsfähigkeit des Bieters
erforderlich ist, unter Beilage der erforderlichen Bescheinigungen und dem
Nachweis, dass der Bieter über deren Leistungsfähigkeit verfügt, bekannt zu
geben. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig. Die
Haftung des Auftragnehmers wir durch diese Angabe nicht berührt.
(3) Benötigt der Unternehmer die
Leistungsfähigkeit von Subunternehmern, um seine eigene Leistungsfähigkeit
entsprechend der Bekanntmachung in zweistufigen Vergabeverfahren nachzuweisen,
hat er die in Frage kommenden Subunternehmer und die auf deren
Leistungsfähigkeit bezüglichen Bescheinigungen und Nachweise bereits mit dem Teilnahmeantrag
vorzulegen.“
Zu § 86 - Einhaltung arbeits- und sozialrechtliche
Bestimmungen:
Die Wirtschaftskammer Österreich geht davon aus, dass
bei der öffentlichen Auftragsvergabe sämtliche arbeits- und sozialrechtliche
Bestimmungen einzuhalten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird aus
Gründen der Rechtsklarheit gefordert, dass die einzuhaltenden Bestimmungen des
österreichischen Arbeits- und Sozialrechts direkt zitiert werden.
Zu § 88 - Vadium:
Die Formulierung „soll grundsätzlich 5vH des geschätzten
Auftragswertes nicht überschreiten“ soll durch „darf außer in
begründeten Ausnahmefällen 5vH des geschätzten Auftragswertes nicht
überschreiten“ ersetzt werden. Eine demonstrative Aufzählung dieser
Ausnahmefälle im Gesetz wäre erstrebenswert.
Zu § 89 - Barrierefreies Bauen:
Eine derart umfangreiche Regelung zum barrierefreien
Bauen, wie im Entwurf vorgeschlagen, ist verzichtbar. Wo die Bauordnungen der
Länder nicht ausreichende Bestimmungen zur Verfügung stellen, sollte im Vergabegesetz
ein Verweis auf das Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz aufgenommen
werden.
Zu §§ 96 Abs 2 und 97 - Arten und Grundsätze der
Leistungsbeschreibung:
Um auch hier auf die Verwendung von standardisierten
Leistungsbeschreibungen hinzuweisen, sollte folgender Satz angefügt werden: „Dabei
sind vorrangig standardisierte Leistungsbeschreibungen anzuwenden“.
Sowohl hinsichtlich der konstruktiven als auch
hinsichtlich der funktionalen Leistungsbeschreibung ist es notwendig, dass alle
Grundlagen für die Erstellung des Angebotes vorhanden sind, und insbesondere im
Falle einer funktionalen Leistungsbeschreibung für den Bieter auch kalkulierbar
sind. § 97 Abs 2 muss dem gemäß präzisiert und dahingehend eingeschränkt
werden, dass zu weitgehende Erfordernisse nicht zulässig sind (wie etwa ein
Nachweis der Bewilligungsfähigkeit des Projektes durch den Bieter).
Außerdem wird eine Ausdehnung der Vergütungsregelung im
§ 114 Abs 3 auch auf den Fall der funktionalen Ausschreibung angeregt, da der
öffentliche Auftraggeber Planungsarbeit an die Bieter auslagert.
Zu den §§ 98 Abs 2 und 100 Abs 2 - Erstellung
eines Leistungsverzeichnisses, Vertragsbestimmungen (Normenproblematik):
Die Wirtschaftskammer Österreich fordert nachdrücklich
eine Beibehaltung der bisherigen Regelung, wonach von geeigneten Leitlinien wie
ÖNORMen oder standardisierten Leistungsbeschreibungen nur in sachlich gerechtfertigten
Fällen abgewichen werden kann. Diese Regelungen haben sich in der Praxis über
die Jahre bewährt und stellen ein ausgewogenes und faires Verhältnis zwischen
Auftraggeber- und Auftragnehmerseite sowie eine eindeutige Formulierung des
Leistungsvertrages und damit die Vergleichbarkeit der Angebote sicher. Darüber
hinaus fördern die bisherigen Regelungen eine wirtschaftliche und sparsame Beschaffung
durch die öffentlichen Auftraggeber und die Beteiligung von KMUs am Wettbewerb
um öffentliche Aufträge.
Bleibt diese im Entwurf vorgesehene Möglichkeit für den
Auftraggeber, von bestehenden Leitlinien abzuweichen, hätte dies fatale
Auswirkungen: es ist zu befürchten, dass es durch die neue Formulierung der §§
98 bzw. 100 BVergG zu einer absolut unerwünschten Verkomplizierung des
Ausschreibungsverfahren kommen wird. Dies deshalb, da die Orientierung der
Auftraggeber an geeigneten Leitlinien nur mehr eine „Kannbestimmung“ ist
und entsprechend mit einer von Ausschreibung zu Ausschreibung verschiedenen,
individuell angepassten Leistungsbeschreibungen und Vertragsgestaltung zu
rechnen ist. Dies schadet besonders den kleinen Unternehmen, die letztendlich
das Rückgrat unserer Volkswirtschaft bilden. Sie haben nicht die erforderliche
Infrastruktur wie Planungs- und Rechtsabteilungen, um aufwändige und nach
Auftraggebern und Ausschreibung differenzierte Lösungen (z.B. EDV-Programme) zu
erstellen. KMUs werden somit als erste von öffentlichen Ausschreibungen,
ausgeschlossen. Insbesondere für die Bauwirtschaft besteht die Gefahr, dass öffentliche
Auftraggeber ihre Marktmacht ausnützen, um den Bietern nachteilige Bestimmungen
aufzuzwingen oder unkalkulierbare Risken auf die Bieter abzuwälzen. Diese
Risken, verbunden mit dem durch das Abweichen von den Leitlinien notwendigen
Mehraufwand sowohl auf Auftraggeber- als auch Auftragnehmerseite, wird
Bauaufträge unnötig verteuern. Das Abrücken von sachlich ausgewogenen ÖNORMEN,
die in der Judikatur des OGH als Maßstab der Beurteilung der Unsachlichkeit
einer Vertragsbestimmung herangezogen werden, wird nicht nur zu zahlreichen
Rechtsstreitigkeiten und in der Folge zu einer zunehmenden Unvorhersehbarkeit gerichtlicher
Entscheidungen führen, sondern letztlich auch das Normenwesen in Österreich in
Frage stellen.
Sind für die Beschreibung der Leistung geeignete
Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen vorhanden,
so sind diese in der letztgültigen Version anzuwenden.
Die tatsächliche Umsetzung der im Entwurf geplanten
Regelung würde zu Qualitätseinbußen, Rechtsunsicherheit und Kostensteigerungen
bei der öffentlichen Auftragsvergabe führen und ist daher strikt abzulehnen. Es
müssen daher die bisherigen Regelungen im BVergG 2002 unverändert beibehalten
werden.
Zu § 99
Abs 8 - Technische Spezifikationen:
Insbesondere
bei Haustechnikausschreibungen ist es oft nicht möglich, für die zahlreichen
Positionen die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit
in der jeweiligen Leistungsbeschreibung separat anzugeben. Dazu müsste
praxisgerecht eine Verweisung auf den jeweiligen Positionstext ausreichen.
Zu § 100 Abs 2 - Vertragsbestimmungen:
Bestehen
für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages geeignete Leitlinien, wie
ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind diese in der
letztgültigen Version anzuwenden.
Bedenkt man, wie hoch der finanzielle Einsatz
der Wirtschaft durch Bereitstellung von Mitarbeitern in den
Fachnormenausschüssen ist, stellt sich die Frage, ob ein derartiges System Sinn
macht, wenn diese einstimmig verabschiedeten Normen schlussendlich für den
öffentlichen Auftraggeber nicht verbindlich anzuwenden sind. Nicht nur der
Wirtschaft entstehen dadurch hohe Kosten, sondern auch den öffentlichen
Auftraggebern, die in diesen Fachnormenausschüssen vertreten sind und
zusätzlich eigene Richtlinien erarbeiten.
Zu § 101 - Wahl des Zuschlagsprinzips:
Die freie Wahl des Zuschlagsprinzips durch den Auftraggeber
wird nicht nur im Ober- sondern insbesondere auch im Unterschwellenbereich
abgelehnt. Stattdessen sollte insbesondere im Unterschwellenbereich, dem natürlichen
Markt für KMUs, der Vorrang für das Zuschlagsprinzips des technisch und
wirtschaftlich günstigsten Angebots gelten (siehe dazu auch § 82 Abs 3).
§ 101 wäre daher gleichlautend zum modifizierten § 82
Abs 3 (ohne den letzten Satz) zu formulieren.
Auch im Unterschwellenbereich wäre es sinnvoll,
Zuschlagskriterien in Entsprechung der europäischen Richtlinien (Art 53 d. RL
2004/18/EG; § 2 Z 19 lit d) demonstrativ im Gesetz als taugliche Anhaltspunkte
für Auftraggeber aufzuzählen.
Zu §§ 105 Abs 1 sowie 108 Abs 1 - Besondere
Bestimmungen betreffend den Verlauf von einstufigen/zweistufigen
Verhandlungsverfahren:
Im Verhandlungsverfahren sind nun auch reine
Preisverhandlungen zulässig, da es im
§ 105 Abs 1 bzw. im § 108 Abs 1 heißt:
„Der Auftraggeber darf mit dem Bieter oder den
Bietern über den gesamten Auftragsinhalt verhandeln.“
Der bisherige Zusatz, wonach reine
Preisverhandlungen unzulässig sind, ist weggefallen, sollte aber unbedingt
wieder aufgenommen werden.
Zu § 108
- Bestimmungen betreffend Ablauf eines zweistufigen Verhandlungsverfahrens:
Es wird
ausdrücklich begrüßt, dass nunmehr Mindestregelungen für ein
Verhandlungsverfahren bestehen und die vom Auftraggeber gewählte Vorgangsweise
bekannt zu geben ist. Wünschenswert wäre eine Ergänzung um
Dokumentationsverpflichtungen und eine (anonymisierte) Möglichkeit der
Einsichtnahme der Bieter in die Dokumentation über den Verfahrensablauf, zumal
die Kontrollfunktion der Angebotsöffnung wegfällt und die Bieter somit keine
reelle Chance haben, zu erfahren, inwieweit die einzelnen Verhandlungen
tatsächlich fair geführt worden sind.
Zu § 109
Abs 6 - Allgemeine Bestimmungen:
Aus der
gleichlautenden Vorgängerbestimmung wurde verschiedentlich versucht, eine
umfassende Prüf- und Warnpflicht für Bieter mit Mithaftung für
Ausschreibungsmängel zu konstruieren, wogegen sich die Wirtschaftskammer Österreich eindeutig ausspricht.
In der
Praxis berufen sich die Auftraggeber immer wieder darauf, dass bereits im
Angebotsstadium die Warn- und Hinweispflicht seitens des Bieters verletzt
worden ist und verweigern aus diesem Grund eine Massenmehrung.
Es sollte
daher klargestellt werden, dass sich diese Bestimmung nur auf die
Rechtspositionen des Bieters im Vergabeverfahren, nicht aber auf seine
zivilrechtliche Situation nach Zuschlagserteilung auswirkt.
Zu § 109
Abs 7 - Allgemeine Bestimmungen:
Wir
schlagen vor, zur praxiserprobten alten ÖNORM-Regelung zurückzukehren, wonach
bei fehlender Gleichwertigkeit das Leitprodukt als angeboten gilt, weil in der Praxis
viele Bieter ein Begleitschreiben zum Angebot vergessen und damit oft
interessante Angebote verloren gehen.
Zu § 112
- Besondere Bestimmungen:
Nunmehr ist
klargestellt, dass die gesamte Verantwortung für Angebot und
Leistungsverzeichnis beim Bieter liegt, da der Auftraggeber bei der
funktionalen Leistungsbeschreibung kein Leistungsverzeichnis zu erstellen hat.
Damit wird klar, welche maßgeblichen Vorarbeiten vom Bieter hier verlangt
werden (Projektarbeit). Selbstverständlich muss dafür eine ausreichende
Angebotsfrist zur Verfügung stehen. Außerdem wird auch klar, welche hohen
Anforderungen an die Leistungsbeschreibung und die Zielvorgabe gestellt werden.
Praktisch muss die Spezifikation gemäß § 97 Abs 2 so genau sein, dass von den
Bietern vergleichbare Leistungsverzeichnisse erstellt werden können.
Zu § 114
Abs 3 - Vergütung für Ausarbeitung der Angebote:
Grundsätzlich
wird die Erweiterung der Vergütung für besondere Ausarbeitungen auf die
Erstellung von Angeboten bei funktionaler Leistungsbeschreibung begrüßt. Aus
Sicht der Wirtschaftskammer
Österreich wäre eine
gesetzlich geregelte Klarstellung dahingehend erforderlich, dass für
Ausschreibungen von geistigen Dienstleistungen, falls besondere Ausarbeitungen
erforderlich sind, eine Vergütung vorzusehen ist. Dieser Punkt wird
nachdrücklich von der Werbewirtschaft eingefordert.
Zu § 119
Abs 5 Z 4 - Öffnung der Angebote:
Die Wirtschaftskammer Österreich schlägt folgende Formulierung vor:
„sonstige
im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als den Preis relevante
Bieterangaben, deren Verlesung in den Ausschreibungsunterlagen nicht
ausdrücklich ausgeschlossen wurde.“
Zu § 126 - Prüfung der Angemessenheit der Preise
(vertiefte Angebotsprüfung):
In § 126 Abs 2 ist der Ausdruck „von sonst
vorliegenden Unterlagen“ zu präzisieren.
Diese
Bestimmung wird in der Praxis nur sehr selten angewendet. Durch die Zulassung
von Auktionen und Preisverhandlungen besteht aber die verstärkte Gefahr von
unterpreisigen Angeboten und daraus resultierenden volkswirtschaftlichen
Schädigungen.
Wir sind
daher der Auffassung, dass das zweifellos wichtige Instrument der vertieften
Angebotsprüfung effizienter gestaltet werden sollte. Diese hat sich bisher in
der Praxis als weitgehend wirkungslos erwiesen. Unterpreisige und spekulative
Angebote wurden z.B. im Siedlungswasserbau in der Praxis nur dann ausgeschieden,
wenn dies aus Auftraggebersicht aus anderen Gründen wünschenswert war.
Bei
Lieferaufträgen ist nach der gegenwärtigen Auffassung eine vertiefte
Angebotsprüfung überhaupt nicht möglich, weil man sich hier immer auf den
niedrigen Preis des Vorlieferanten beziehen kann (außergewöhnlich günstige
Bezugsbedingungen). Wir schlagen daher vor, folgende Bestimmung anzudenken:
„Im
Falle einer wesentlichen Unterschreitung des Durchschnittspreises aller
abgegebenen Angebote (mehr als 20%), wird das Vorliegen eines unangemessen
niedrigen Preises vermutet und ist daher jedenfalls eine vertiefte
Angebotsprüfung durchzuführen. In diesem Fall hat der Bieter zu beweisen, dass
sein Preis gerechtfertigt ist.“
Zu § 130 Abs 2 - Ausscheiden von Angeboten:
Dringend gefordert sind gesetzliche Klarstellungen
bezüglich der Kriterien für die Verbesserbarkeit eines Mangels.
§ 130 Z 7 muss zudem an die geforderte Änderung bei der
Zulässigkeit von Neben- und Alternativangeboten angepasst werden. Die Wortfolge
„den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Anbote“ ist ersatzlos zu
streichen, da auf Grund der taxativen Aufzählung der Ausscheidenstatbestände
eine solche Generalklausel sinnstörend und entbehrlich scheint. Die Wortfolge
in Abs 2 „kann der Auftraggeber
Angebote von Bietern ausscheiden“ muss durch die Wortfolge „hat
der Auftraggeber Angebote von Bietern auszuscheiden“ ersetzt werden. Es
kann nicht in der Willkür des Auftraggebers liegen, ob er ein Anbot nach nicht
erfolgter Aufklärung ausscheidet oder nicht.
Zu § 132
- Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung:
In den
Erläuterungen heißt es, dass die Bieter zu verständigen sind, deren Angebote
nicht ausgeschieden wurden bzw. hinsichtlich derer die Ausscheidensentscheidung
noch nicht rechtskräftig ist. Letztere Notwendigkeit geht aus der Bestimmung
des § 132 nicht eindeutig hervor.
Zu § 133 - Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung:
Die Regelung, wonach es für den Fristenlauf der
Stillhaltefrist bei der Absendung der Zuschlagsentscheidung auf den Zeitpunkt
der Absendung und nicht auf den Erhalt durch die Bieter ankommt, soll
gestrichen werden. Die bisherige Regelung soll bleiben.
Zu § 139 - Gründe für den Widerruf der
Ausschreibung vor Ablauf der Angebotsfrist sowie § 140 - Gründe für den
Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist:
Die beiden Unterfälle des §§ 139 Abs 2 und 140 Abs 2 Z 3
sind ersatzlos zu streichen. Die Formulierung räumt dem Auftraggeber einen
unangemessen großen Spielraum ein. Ein Widerruf der Ausschreibung soll nur bei
zwingenden Gründen möglich sein. Die in den Erläuterungen genannten
beispielhaften Fälle eines Widerrufs nach § 139 Abs 2 und
140 Abs 2 Z 3 sind von den bisherigen Widerrufsgründen
bereits umfasst und werden als eigene Widerrufsgründe abgelehnt. Ein zu
allgemein gehaltener Widerrufsgrund an dem noch dazu, wie es in den
Erläuterungen heißt, „kein strenger Maßstab anzulegen ist“, ist daher
eindeutig entbehrlich.
Zu § 141 - Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung:
Die europarechtlich gebotene Bekämpfbarkeit des
Widerrufs und die Einführung eines zweistufigen Systems mit
Widerrufsentscheidung und Widerrufserklärung werden als Verbesserung des
Rechtschutzes begrüßt.
Zu §§ 150 – 152 - Rahmenvereinbarungen nunmehr
auch im Oberschwellenbereich:
Die Wirtschaftskammer Österreich betrachtet die
Einführung von Rahmenvereinbarungen nunmehr auch im Oberschwellenbereich mit
einiger Skepsis: Diese Skepsis scheint das BKA in den Erläuterungen in den §§
150 -152 zu teilen: „Durch die Konzentrationen der Volumina und durch einen
undifferenzierten Einsatz von Rahmenvereinbarungen können jedoch auch Probleme
für KMU entstehen … „. In weiterer Folge sehen die Erläuterungen dann zwar
vor „durch den Abruf eines Auftrages in Losen … die Rahmenvereinbarungen in
besonderem Ausmaß dazu beitragen, die Teilnahme von KMU an
Beschaffungsverfahren zu fördern“, doch ist dies wohl nur als Wunsch zu
sehen, an den sich öffentliche Auftraggeber, insbesondere die BBG rechtlich
wohl nicht halten müssen. Aus Sicht der Wirtschaftskammer Österreich ist somit
die Ausdehnung der Möglichkeit von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich
äußerst problematisch und wohl nur dann akzeptabel, wenn eine entsprechende
klare Akkordierung mit dem BBG-Gesetz dahingehend erfolgt, dass bei derartigen
Rahmenvereinbarungen in der Vergabepraxis unbedingt auf KMUs Rücksicht genommen
werden muss bzw. diese im Zweifel zu bevorzugen sind.
Gemäß § 151
Abs 5 dürfen Rahmenvereinbarungen im Regelfall für 4 Jahre abgeschlossen werden
und sind so flexibel, dass der Auftraggeber auf geänderten Bedarf noch
Modifikationen im ausgeschriebenen Gegenstand durchführen kann. Deshalb stellen
Rahmenvereinbarungen für die Zentralbeschaffung das geeignete Verfahren dar.
Auch die Geschäftsführung der Bundesbeschaffung GmbH hat bereits angekündigt
künftig vor allem mittels Rahmenvereinbarung Zentralbeschaffungen durchzuführen.
Diesem
Vorteil steht aus Sicht der KMU der nicht zu unterschätzende Nachteil
gegenüber, dass zwangsläufig das Auftragsvolumen und damit die Anforderungen an
die Leistungsfähigkeit der Bieter steigen. Dadurch könnte sehr vielen kleineren
Unternehmen die Möglichkeit genommen werden, an der öffentlichen
Auftragsvergabe teilzunehmen. Die Wirtschaftskammer Österreich spricht sich im Sinne des Wettbewerbsprinzips
und aus betriebeswirtschaftlichen Gründen für eine Beibehaltung von § 119 Abs 7
BVergG 2002 aus, wonach die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung grundsätzlich 3
Jahre (max. 5 Jahre mit Begründung) nicht überschreiten darf.
§ 151 Abs 4
legt fest, dass über das Instrument der Rahmenvereinbarung der Wettbewerb weder
behindert noch eingeschränkt oder verfälscht werden darf. Aufgrund der oben
dargestellten Befürchtung, dass Rahmenvereinbarungen die KMU aus dem Markt
drängen, sollte dieser Absatz erweitert werden. In dieser Ergänzung sollte
festgehalten werden, dass die Rahmenvereinbarung nicht dafür verwendet werden
darf, den Markt auf Großbetriebe einzuschränken.
Darüber
hinaus könnte in den Erläuterungen speziell auf die Zentralbeschaffung Bezug
genommen werden mit der Festlegung, dass in Märkten, die von einer KMU Struktur
geprägt sind, die Losgrößen auch bei Verwendung der Rahmenvereinbarung auf KMU
- Niveau gehalten werden müssen.
Zu §§ 156-158 - Dynamische Beschaffungssysteme:
Hier ist eine Klarstellung des eingeschränkten
Anwendungsbereiches erforderlich. In den erläuternden Bemerkungen sollte
nochmals darauf hingewiesen werden, dass das dynamische Beschaffungssystem
ausschließlich für Leistungen in Frage kommt, „bei denen die allgemein auf
dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen“
(§ 27 Abs 2 Z 9); „Insbesondere Bauaufträge sind daher für eine Vergabe im
Wege eines dynamischen Beschaffungssytems nicht geeignet.“
Zu §§ 159-162 - Wettbewerblicher Dialog:
Im wettbewerblichen Dialog ist eine Regelung
hinsichtlich der angemessenen Vergütung von Leistungen der Bieter im Verfahren
vorzusehen (§ 160 Abs 2 Z 6).
Zu §§ 163 ff - Sektorenauftraggeber:
Aufgrund der österreichischen Rechtslage konnten bisher
Verkehrsleistungen wie beispielsweise Kraftfahrlinienkonzessionen weitgehend
direkt vergeben werden.
Durch die Rechtssprechung des EuGH und die damit
verbundenen Reformüberlegungen sowohl auf europäischer als auch nationaler
Ebene ist eine einschränkende Regelung der Direktvergaben im Verkehrsbereich zu
erwarten.
Bei der Novelle des Bundesvergabegesetzes sollte darauf
Bedacht genommen werden, nicht strengere Regelungen zu treffen, als dies die
einschlägigen EU-Vorschriften vorsehen.
In der Richtlinie 2004/17 ist für Liefer- und
Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich in Art 16 ein Schwellenwert von €
499.000 vorgesehen: im Gegensatz dazu im § 183 Abs 1 Z 1 ein niedrigerer
Schwellenwert von € 473.000.
Vorgeschlagen wird die Anhebung des Schwellenwertes auf
den in der Richtlinie geregelten Schwellenwert von € 499.000.
In § 179 Abs 2 Z 2 ist für Direktvergaben ein „Subschwellenwert“
von € 40.000 vorgesehen, der nach Ansicht der Wirtschaftskammer Österreich –
jedenfalls für Verkehrsleistungen – bis unter den Schwellenwert von € 499.000
angehoben werden sollte.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im
deutschen Entwurf einer Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Vergabeverordnung-VgV) vom März 2005 gemäß § 12 Abs 2 de facto die Direktvergabe
unterhalb der Schwellenwerte möglich ist.
Was den Zusammenhang zwischen § 51 a
Bundesbahn-Strukturgesetz mit dem Bundesvergabegesetz betrifft, wird davon
ausgegangen, dass die Ausnahmebestimmung des
Bundesbahn-Strukturgesetzes weiterhin für die Vergaben
bestimmter Leistungen durch die ÖBB Infrastruktur Bau AG bzw. die Infrastruktur
Betriebs-AG aufrecht bleibt.
Zu § 167 Abs 1 - Gas, Wärme,
Elektrizität:
In dieser
Bestimmung ist als Sektorentätigkeit u.a. erfasst:
- die
Einspeisung von Gas (Abs 1 Z 2) und Elektrizität (Abs 3 Z 2) in die unter Z 1
genannten Netze.
Die
Wortwahl folgt der deutschen Fassung der RL 2004/17/EG (SektorenRL). Unklar ist
jedoch, was unter „Einspeisung“ zu verstehen ist. Unseres Erachtens ist damit
nur die Einspeisung aus der Erzeugung gemeint, nicht aber die Tätigkeit des
Energiehändlers.
Dies kann
insbesondere aus der SektorenRL abgeleitet werden, die in Art 3 Abs 2 und 4 die
Einspeisung dieser Energieträger von den Sektorentätigkeiten ausnimmt, „sofern
die Erzeugung von Gas und Elektrizität … ausmacht.“ Damit wird eine
unmittelbare begriffliche Verknüpfung von Einspeisung und Erzeugung
hergestellt.
Es sollte daher zumindest in den Erläuternden Bemerkungen klar gestellt werden, dass der Strom-/Gashandel jedenfalls keine Sektorentätigkeit darstellt, da er (physikalisch) keinen Strom bzw. kein Gas in das Netz abgibt und daher auch nicht vom Begriff „Einspeisung“ erfasst ist.
Es wäre auch nicht sinnvoll, einen seit der Vollliberalisierung rechtlich und tatsächlich voll im Wettbewerb stehenden Bereich wie den Strom- und Gashandel dem Vergaberecht zu unterwerfen.
Zu § 167
Abs 2 - Gas, Wärme,
Elektrizität:
Die hier
beabsichtigte Ausnahmeregelung für Nebentätigkeiten von Eigenerzeugern ist sehr
umständlich formuliert. Da diese Ausnahmeregelung in Z 1 nur für private
Sektorenauftraggeber gelten soll, sollte man dies im Text auch so bezeichnen.
Wir
schlagen daher für Abs 2 Zif 1 folgende Formulierung vor:
(2) „Die
Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch
einen privaten Sektorenauftraggeber, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs
1, sofern
Zu § 169 Abs 2 - Verkehrsleistungen:
Gemäß § 169 Abs 2 liegt im Verkehrsbereich dann
ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde
festgelegten Bedingungen erbracht wird. Dazu gehören die Festlegung der
Strecken, der Transportkapazitäten und der Fahrpläne. Es stellt sich somit die
Frage, ob es sich im zweiten Halbsatz des Abs 2 um eine demonstrative
Aufzählung handelt oder ob alle Elemente kumulativ vorliegen müssen, um die
Definition eines Netzes im Verkehrsbereich zu erfüllen.
Zu § 175 - Vom Geltungsbereich des Gesetzes
ausgenommene Vergabeverfahren:
Für den Fall, dass nachstehender Sachverhalt nicht ohnehin in Z 14
abgedeckt ist, bedarf es einer Ergänzung um eine Z 18.
Beispiel: Ausschreibung eines Gemeindeverbandes zur Errichtung und Betrieb
eines Fernwärmenetzes; wobei der Betrieb auf 15 Jahre befristet ist. Diese
einem Wettbewerb unterzogene Tätigkeit des Errichtens und Betreibens des
Fernwärmenetzes soll in weiterer Folge nicht unter das Vergaberecht fallen.
Eine Ergänzung ist daher erforderlich um:
„Z 18
Für Aufträge zur Beschaffung von Leistungen, die der Sektorenauftraggeber
benötigt, um seinerseits einen Auftrag zu erfüllen, den er im Rahmen eines
Vergabeverfahrens nach diesem Bundesgesetz erhalten hat.“
Zu § 176 - Aufträge an verbundene Unternehmen:
Zu begrüßen
ist, dass die Konzernklausel auf alle Auftragsarten ausgedehnt wurde, es
scheint jedoch unklar zu sein, welcher Umsatz für die Ermittlung des
80%-konzerninternen Umsatzes heranzuziehen ist. Die Neuregelung der
konzerninternen Vergabe im Sektorenbereich regelt hinsichtlich der
Voraussetzung bei Dienstleistungsaufträgen, dass mindestens 80 % des von dem
verbundenen Unternehmen … mit Dienstleistungsaufträgen erzielten Umsatzes aus
der Erbringung von Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen
müssen. Gleiches gilt für Lieferaufträge bzw Bauaufträge.
Im Gegensatz zur geltenden Formulierung des BVergG 2002 (sofern 80vH … aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbunden Unternehmen stammen) wäre bei einer reinen Wortinterpretation des Entwurfstextes künftig nicht auf den konkrete Dienstleistungsbereich abzustellen, sondern alle Dienstleistungen (bzw Bau oder Lieferleistungen) bei der Umsatzermittlung mit zu berücksichtigen.
Die umzusetzende SektorenRL
17/2004/EG zwingt unseres Erachtens nicht zu dieser verschärfenden Änderung.
Ganz überwiegend werden beispielsweise Buchhaltungs- oder Personalverrechnungsleistungen in einem Konzern von einem verbundenen Unternehmen zentral geleistet. Mit der neuen Regelung stünde dies (unnötigerweise) in Frage und würde dazu führen, bewährte Konzernstrukturen zu zerschlagen.
Aus diesem Grund sollte § 176 Abs 2 lauten:
Z 1. … aus der Erbringung von diesen Dienstleistungen…
Z 2. ….aus der Erbringung von diesen Lieferungen...
Z 3 aus der Erbringung von diesen Bauleistungen...
Damit wird
auch bewirkt, dass ein umsatzschwacher Geschäftsbereich keinen Einfluss auf die
Vergabe bei anderen Geschäftsbereichen haben kann.
Zu § 179
- Direktvergabe:
Die
Auftragswerte für eine Direktvergabe wurden zwar erhöht, sie sind aber noch
immer zu niedrig angesetzt, um den Besonderheiten des Sektorenbereiches
Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber übersieht, dass auch das Vergaberegime im
Unterschwellenbereich einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, der
oftmals den Wert des zu vergebenden Auftrags übersteigt.
Um dem
entgegenzuwirken, sollte der Schwellenwert für die Direktvergabe von geistigen
Dienstleistungen und allen übrigen Leistungen generell auf 80.000 Euro
angehoben werden, da für eine wertmäßige Differenzierung von Leistungen kein
Grund ersichtlich ist.
Sollte
hingegen an der Differenzierung festgehalten werden, müsste jedenfalls der
Schwellenwert für die Direktvergabe von geistigen Dienstleistungen auf 80.000
Euro und der Wert für alle übrigen Leistungen auf zumindest 60.000 Euro
angehoben werden.
Zu § 181
Abs 3 und 4 - Freigestellte Sektorenauftraggeber:
Zur
einfacheren Anwendung des Gesetzes sollte der Auftragswert dieses Absatzes an
den Auftragswert des § 183 (im Sinn der SektorenRL; s. dazu gleich unten)
angeglichen werden:
(3) ...,
dessen Auftragswert mindestens 6.242.000 Euro betragen hat, …
(4) ...,
dessen Auftragswert mindestens 499.000 Euro betragen hat, …
Zu § 183 - Schwellenwerte:
Der
Schwellenwert wurde zwar angehoben, jedoch die zulässigen Grenzen der
SektorenRL nicht ausgeschöpft. § 183 sollte daher entsprechend angepasst
werden, sodass Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern im
Oberschwellenbereich erfolgen, wenn der geschätzter Auftragswert ohne USt
- bei
Lieferungen und Dienstleistungen
mind. 499.000 Euro,
- bei
Bauaufträgen mind. 6.242.000 Euro beträgt.
Zu § 186
Abs 5 - Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen:
In dieser
Bestimmung sollte die gleiche Regelung wie in § 185 Abs 4 übernommen werden.
Der letzte Satz sollte daher lauten:
„Für die
Wahl des Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter
Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.“
Zu § 187
Abs 6 - Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen:
Der letzte
Satz sollte wie folgt lauten:
„Für die
Wahl des Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter
Auftragswert der Wert des einzelnen Los.“
Zu § 190 Abs 5 - Grundsätze des Vergabeverfahrens:
Die
Berücksichtigung umweltgerechter Leistungen in den Ausschreibungen entspricht
völlig den derzeitigen Tendenzen des Gesetzgebers. Allerdings ist darauf zu
achten, dass dabei ausschließlich
einheitliche EU-konforme Öko- und Qualitätsmanagementzertifikate oder Audits
als Nachweise verlangt werden. Zudem sollte der Begriff der Ökologie durch
jenen der Nachhaltigkeit ersetzt werden.
Strikt
abgelehnt werden Leistungs- und Zuschlagskriterien, die von der Reduzierung von
Emissionen (Wasser, Luft, Boden, ..) abhängig gemacht werden. Die Unternehmen
werden durch viele gesetzliche Bestimmungen zur Reduzierung von Schadstoffen
angehalten. Da damit auch Kosten und Aufwände verbunden sind, gibt es auch
dementsprechende Übergangsbestimmungen. Diese Fristen dürfen daher nicht durch
Aufnahme solcher Kriterien in den Ausschreibungen aufgehoben werden, weil damit
auch die Wettbewerbsfähigkeit eines jeden Betriebes eingeschränkt werden würde.
§ 190 Abs 5, der die
aus dem klassischen Bereich bekannte verpflichtende Berücksichtigung der
Umweltgerechtheit der Leistung im Vergabeverfahren festschreibt, sollte jedenfalls als „Kann“-Bestimmung
formuliert werden.
Zu § 194
Abs 5 - Arten der Vergabeverfahren:
Sinn des
Abs 5 ist es, eine unbeschränkte Anzahl von Bewerbern anzusprechen. Auch beim
offenen Verfahren wird die Eignung erst zum Zeitpunkt des Angebotes geprüft. Es
unterscheidet sich vom offenen Verfahren jedoch dadurch, dass im Aufruf zum
Wettbewerb bereits ausdrücklich auf die Verhandlungen über den Auftragsinhalt
hingewiesen wird. Diese zeitsparende Vorgangsweise hat auch in der ÖNORM A 2051
(Ausg. 1.5.2005 Pkt 4.5.4.5) Eingang gefunden.
Abs 5
sollte daher wie folgt erweitert werden:
„Beim
Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb werden
1. nachdem eine
unbeschränkte …
Zu § 198
Abs 1 - Wahl der elektronischen Auktion:
Es ist
nicht begründbar, warum im Unterschied zum klassischen öffentlichen Auftraggeber
die E-Auktion für Sektorenauftraggeber bei Rahmenvereinbarungen nicht zulässig
sein soll. Es bedarf daher der folgenden Ergänzung in Abs 1:
„Im Fall
der Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach
vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines Verhandlungsverfahrens nach vorherigem
Aufruf zum Wettbewerb oder bei der Vergabe von Aufträgen im Wege einer
Rahmenvereinbarung gem. der Verfahren nach § 199 bzw § 202 oder eines
dynamischen Beschaffungssystems…“
Zu § 199 Abs 3 -
Abschluss von Rahmenvereinbarungen:
In den
Erläuternden Bemerkungen zu § 194 wird auf die gleichlautenden Tatbestände des
§ 27 verwiesen. In den EB zu § 27 wird festgehalten, "dass die Parteien
der Rahmenvereinbarung untereinander unbekannt bleiben müssen". Um
dieses Ziel auch zu erreichen, bedarf es einer Adaptierung des § 199 Abs 3 in
der nachstehend beschriebenen Form:
„Die
Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen
Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum
Wettbewerb oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 196 oder 197
ermittelt. Der Sektorenauftraggeber hat unverzüglich, spätestens 15 Tage nach
Eingang eines diesbezüglichen Antrages die Gründe der Nichtberücksichtigung
bekannt zu geben sowie
den Namen der Partei bzw. der Parteien der Rahmenvereinbarung mitzuteilen. Die
Gründe der Nichtberücksichtigung …“
Zu § 202
Abs 3 - Wahl des Vergabeverfahrens:
Da auf
Grund der Rahmenvereinbarung mehrere Aufträge abgeschlossen werden können und
gemäß EB zu § 27 die Parteien der Rahmenvereinbarung
untereinander unbekannt bleiben müssen, sollte die Bekanntgabe der
Zuschlagsentscheidung (4. Satz) entfallen:
„Der
Sektorenauftraggeber hat …“
Zu § 207
Abs 4 - Aufruf zum Wettbewerb:
Der im
Gesetz zitierte Abs 1 Z 5 existiert nicht.
Des
Weiteren sollte auch eine Auktion bei der Rahmenvereinbarung möglich sein. Im
Anhang IX sollte ein eigener Hinweispunkt für nachfolgende E-Auktionen
aufgenommen werden, da ansonsten die Gefahr zu Missverständnissen iVm den
Punkten "Zuschlagskriterien" des Anhanges IX führen könnten.
§ 207 Abs 4
soll daher um die Rahmenvereinbarung erweitert werden:
„Soll
nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach
vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines Verhandlungsverfahren nach vorherigem
Aufruf zum Wettbewerb, einer Rahmenvereinbarung oder bei einem dynamischen
Beschaffungssystem nach einer Aufforderung …, so hat der Aufruf zum Wettbewerb
gemäß
Abs 1 Z
1, eine dahingehende Festlegung zu enthalten.“
Zu § 231
Abs 11 - Prüfsystem:
Nachfolgende
Ergänzung soll klarstellen, dass die 1. Stufe der beiden Verfahren durch das
öffentlich bekannt gemachte Prüfsystem abgedeckt ist.
„Erfolgt
der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines
Prüfsystems, so sind die Teilnehmer an einem nicht offenen Verfahren oder an
einem Verhandlungsverfahren ohne neuerliche Bekanntmachung aus den Unternehmern
auszuwählen, die …“
Zu § 236 - Inhalt der Ausschreibungsunterlagen:
Auch Sektorenauftraggeber sollen die Möglichkeit haben
in den Ausschreibungsunterlagen die als wesentlich geltenden Positionen
anzugeben. Hier ist ein neuer Absatz wortgleich mit den Bestimmungen im § 82
Abs 4 einzufügen. Diese Änderung ist im Zusammenhang mit der vertieften
Angebotsprüfung im § 262 Abs 2 Z 2 zu sehen.
Zu § 248
Abs 7 - Auswahl der Teilnehmer:
Zur
Sicherstellung des Wettbewerbes ist die nachfolgende Ergänzung erforderlich, da
der Fall eintreten kann, dass nach erfolgter Eignungsprüfung weniger
Unternehmen übrig bleiben:
„Langen
in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und
zuverlässigen Unternehmern als die vom Sektorenauftraggeber festgelegte Anzahl
von einzuladenden Unternehmern ein oder bleiben nach Prüfung der
Teilnahmeanträge weniger als die festgelegte Anzahl von einzuladenden Unternehmen
übrig, so kann der Sektorenauftraggeber zusätzliche Unternehmer in das
Vergabeverfahren einbeziehen.“
Zu § 248
Abs 8 - Auswahl der Teilnehmer:
Um
Missverständnisse bei elektronischen Auktionen zu vermeiden, sollte in Abs 8
folgende Klarstellung aufgenommen werden:
„Soll
der Auftrag im Wege einer elektronischen Auktion gemäß § 274 Abs 2 vergeben
werden, so kommt Z 1 nicht zur Anwendung.“
Zu § 256
Abs 4 Zuschlagsfrist
Sofern die
Verlängerung der Zuschlagsfrist gemäß Abs 3 den Fortlauf der Zuschlagsfrist
nicht hemmt, besteht die Gefahr, dass die Angebotsbindungsfrist der Mitbewerber
verstreichen könnte und der Auftraggeber auf diese Weise ein zuschlagsfähiges
Bestangebot verliert. Abs 4 sollte daher wie folgt geändert werden:
„Der
Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs 1 wird für die Dauer eines
Nachprüfungsverfahrens bzw. für die Verlängerung der Zuschlagsfrist gemäß Abs 3
gehemmt.“
Sollte die
Abänderung des Abs 4 nicht in den Gesetzestext aufgenommen werden, wird
vorgeschlagen, den Abs 3 ersatzlos zu streichen.
Zu § 262 Abs 2 Z 2 - Vertiefte Angebotsprüfung:
Der Begriff
"vertiefte Angebotsprüfung" sollte im Hinblick darauf, dass in der
RL
2004/17/EG dieser Begriff nicht vorkommt, entfallen. Abs 2 sollte daher lauten:
„Der
Sektorenauftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes
verlangen und gemäß Abs. 3 prüfen, wenn…“
Sektorenauftraggeber sollen sich bei der vertieften
Angebotsprüfung auf wesentliche Positionen konzentrieren. Der Satz soll –
analog zu der Regelung im § 126 – lauten:
„Angebote zu hohen oder zu niedrigen
Angebotspreise in wesentlichen Positionen gemäß
§ 236 Abs 3 aufweisen“.
Zu § 263 Abs 1 - Ausscheiden von Angeboten:
Die Beschränkung einer Verpflichtung des
Sektorenauftraggebers zum Ausscheiden von Angeboten auf den Oberschwellenbereich
und lediglich als eine Kannbestimmung im Unterschwellenbereich wird abgelehnt.
Die Regelung soll von der Systematik her gesehen an
§ 130 angeglichen werden.
Da es für
Bieter irrelevant ist, ob sie den Auftrag auf Grund des Tatbestandes der
Ausscheidung oder des Tatbestandes eines zu hohen und damit nicht
zuschlagsfähigen Angebotes nicht erhalten, wird aus verfahrensökonomischen
Gründen angeregt, den Tatbestand des Ausscheidens nur auf die für eine
Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bieter zu beschränken:
„Vor der
Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Sektorenauftraggeber
auf Grund des Ergebnisses der Prüfung gemäß § 261 im Oberschwellenbereich folgende Angebote
auszuscheiden:…“
Zu § 265 (§ 236 Abs
3; § 246 Abs 5) - Wahl des Angebotes für den Zuschlag:
Wir halten fest, dass im Sektorenbereich auch im Oberschwellenbereich
die freie Wahl zwischen den Zuschlagsprinzipien „technisch und
wirtschaftlich günstigstes Angebot“ und „niedrigster Preis“
weiterhin gewahrt bleiben muss.
Zu § 266
- Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung:
Nach § 266
ist den nicht erfolgreichen Bietern u.a die Vergabesumme bekannt zu geben. Wir
weisen darauf hin, dass die Ausnahme „sofern nicht die Bekanntgabe dieser
Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen
von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden
würde“ den Regelfall darstellen wird. Gerade um das Ziel des Vergaberechts,
einen funktionierenden Wettbewerb zu gewährleisten, zu verwirklichen, ist es
unbedingt notwendig, dass potentielle Bieter nicht über das Verhalten der
Konkurrenz und deren Angebotsbedingungen Informationen erhalten. Insbesondere
in Branchen, in denen die preisliche Komponente eines Angebots den wichtigsten
Teil ausmacht, steht zu befürchten, dass sich aus der Bekanntgabe der
Vergabesumme nachteilige Folgen für zukünftige Vergabeverfahren ergeben können.
Wir plädieren daher für einen Entfall der Wortfolge „die Vergabesumme“.
Aus der Sektorentätigkeit gibt sich ein engeres Spektrum an Leistungen, das aus
technischer Sicht beschafft werden muss. Da in diesem Bereich oft nur zwei bis
drei Anbieter auf dem Markt agieren, würden durch die Bekanntgabe von
Vergabesummen Absprachen begünstigt.
Weiters
wird aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgeschlagen, die Bekanntgabe der
Merkmale und die Vorteile des erfolgreichen Angebotes auf Antrag zu
beschränken, also nur auf Verlangen bekannt geben zu müssen.
Da eine Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung sowie in Folge die Einhaltung
einer Stillhaltefrist nicht sinnvoll ist, wenn nur ein Angebot eingelangt ist,
schlagen wir vor, den Ausnahmekatalog um diesen Fall zu erweitern.
§ 266
sollte daher wie folgt adaptiert werden:
„Der
Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich
und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax mitzuteilen, welchem Bieter
der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den nicht
erfolgreichen Bietern die Länge der Stillhaltefrist gemäß § 267, die Gründe für
die Ablehnung ihres Angebotes, sowie auf Verlangen des Bieters die
Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern
nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den
berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien
und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der
Zuschlagsentscheidung besteht nicht, falls
…
4. der Zuschlag an jenen Unternehmer
… , oder
5. nur ein Angebot eingelangt ist.“
Zu § 273
Abs 7 - Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung:
In dieser
Bestimmung sind mehrmals unbestimmte Begriffe verwendet (z.B. “erhebliches“
Überschreiten, „angemessene“ Weise). Eine Beibehaltung dieser
Definitionen würde wiederum zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Unseres
Erachtens wäre eine möglichst präzise Definition (z.B. in Form einer Frist) zu
präferieren.
Zu § 275
Abs 7 - Allgemeine Bestimmungen (elektronische Auktion):
Richtigstellung
der Formulierung: „Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf...“
Zu § 298 - Zuständigkeit der BVKK:
Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt ausdrücklich die
Beibehaltung der Bundesvergabekontrollkommission als Maßnahme für eine rasche,
effiziente, wirtschaftsnahe und kostensparende Streitbeilegung in Vergabeverfahren.
Insbesondere bei Streitigkeiten hinsichtlich der Ausschreibungsunterlagen hat
sich die Schlichtung vor der Vergabekontrollkommission vor allem im Stadium vor
Angebotseröffnung bewährt. Die Sperrwirkung wird seitens der Wirtschaftskammer Österreich ausdrücklich
begrüßt.
Eine Hemmung der Antragsfrist für die Dauer eines
Schlichtungsverfahrens vor der Bundesvergabekontrollkommission wird durch eine
Aufwertung dieser Einrichtung den Rechtschutz verbessern und ist daher als
positiv zu beurteilen. Unter dem Aspekt der Beibehaltung von qualitativ
hochwertigen Schlichtungsergebnissen, sollte es jedoch eine 14-Tage-Frist sein.
Wie bisher in § 159 Abs 2 BVergG 2002 soll aus Sicht der
Wirtschaftskammer
Österreich auch weiterhin die jeweils in Betracht kommende
Interessenvertretung vor der BVKK antraglegitimiert bleiben. Dementsprechend
ist in den Entwurf die Wortfolge „oder der jeweils in Betracht kommenden
Interessenvertretung“ einzufügen.
Darüber hinaus wird auch eine Antragslegitimation für
die jeweils in Betracht kommende Interessenvertretung vor dem Bundesvergabeamt
hinsichtlich der Nachprüfung von Ausschreibungsunterlagen gefordert (§ 334).
Zu § 299 Z 2 - Zulässigkeit der Schlichtung:
Schlichtungsverfahren im Unterschwellenbereich sollen
nur bei Verfahren gemäß §§ 13 und 179 zulässig sein.
Zu §§ 301 und 302 - Unterbleiben eines
Schlichtungsverfahrens, Schlichtungsverfahren vor der BVKK:
Die Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens soll nur in
der (ersten) mündlichen Verhandlung vor der BVKK möglich sein.
Zu § 304
Abs 2 - Fristberechnung:
Hinsichtlich
der Fristenberechnung scheint die Zustellwirkung mit Einlangen in den
elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers problematisch, zumal dieser
Zeitpunkt nicht immer eindeutig feststellbar ist.
Zu § 332 - Gebühren:
Die Rechtschutzgebühren stehen vor allem bei kleineren
Aufträgen in keinem Verhältnis zum Auftragsvolumen, sind sachlich nicht
gerechtfertigt, eine Barriere für den Rechtschutz und verhindern in vielen
Fällen einen effektiven und effizienten Rechtschutz. Einstweilige Verfügungen
sollten gänzlich von den Gebühren befreit werden.
Im Unterschwellenbereich sollten die Gebühren für
Bauaufträge an die Gebühren für Dienstleistungsaufträge angeglichen werden.
Die Gebührenreduktion bei Anfechtung von Losvergaben wird
als sachlich richtige Vorraussetzung positiv beurteilt. Der präsumptive
Bestbieter soll in einem Verfahren von Gesetzes wegen Parteistellung erlangen
und gebührenfrei an der Verhandlung teilnehmen können. Generell ist darüber
hinaus eine Reduktion der Gebühren für Nachprüfungsanträge vor
Angebotseröffnung notwendig, um den Bietern die Möglichkeit zu geben, gegen
unklare und benachteiligende Ausschreibungsbedingungen vorgehen zu können.
Zu § 334 - Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens:
Um die Einhaltung der bestehenden gesetzlichen
Regelungen tatsächlich gewährleisten zu können, muss im Bundesvergabegesetz ein
wirkungsvoller Rechtsschutz verankert werden.
In der Praxis hat sich aber bisher gezeigt, dass die
im Vergabeverfahren benachteiligten Unternehmen nur selten die ihnen zur
Verfügung stehenden Rechtsmittel ergreifen um z.B. sachlich nicht
gerechtfertigte Abweichungen von geeigneten Leitlinien o.ä. anzufechten.
Im Sinne
eines effektiven Rechtsschutzes fordert die WKÖ daher, für Nachprüfungsverfahren
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausschreibungsunterlagen „im Stadium vor
Angebotseröffnung eine Antragslegitimation der jeweils in Betracht kommenden
Interessenvertretungen“ beim Bundesvergabeamt vorzusehen. Mit einer solchen
Antragslegitimation schützt man den öffentlichen Auftraggeber vor langwierigen
und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten und verhindert den Abschluss von
vergaberechtswidrigen Verträgen.
Zu § 335 - Fristen für Nachprüfungsanträge:
Die geplante Regelung bezüglich der Fristen für
Nachprüfungsanträge ist in dieser Form nicht akzeptabel und wird abgelehnt.
Eine Folge dieser Regelung wäre, dass Ausschreibungen binnen 14 Tagen ab
Bekanntmachung bei sonstiger Verfristung bekämpft werden müssen. In vielen
Fällen, insbesondere bei Großausschreibungen ist diese Frist um ein Vielfaches
zu kurz, da sich oft erst im Zuge der intensiven Angebotsbearbeitung zeigt,
dass die Ausschreibungen Gesetzwidrigkeiten enthält. Eine Regelung in der
vorgeschlagenen Form würde zu einer deutlichen Qualitätsminderung bei der
öffentlichen Auftragsvergabe führen und einen effektiven Rechtschutz für die
Bieter hinsichtlich des Inhalts von Ausschreibungsunterlagen unmöglich machen.
§ 335 ist dahingehen zu ändern, dass den Bietern
ausreichend Zeit bleibt, sich gegen Gesetzwidrigkeiten in den
Ausschreibungsunterlagen mit Hilfe des Vergaberechts zur Wehr zu setzen:
sachgerecht und praktikabel wäre eine Regelung, wonach eine „Anfechtung des
Inhalts von Ausschreibungsunterlagen bis drei Tage vor Ende der Angebotsfrist
möglich ist.“
Zu § 335
Abs 2 - Fristen für
Nachprüfungsanträge:
Die
Aufnahme der Bestimmung, wonach die Antragsfrist für die Dauer eines anhängigen
Schlichtungsverfahrens vor der Bundes-Vergabekontrollkommission gehemmt wird,
wird ausdrücklich begrüßt, führt sie doch zu einer nicht unerheblichen
Aufwertung dieser – aus unserer Sicht – äußerst guten und hilfreichen
Einrichtung.
Zu § 339 - Nichtigerklärung von Entscheidungen des
Auftraggebers:
Die Nichtigerklärung nicht gesondert
anfechtbarer Entscheidungen kann nicht ausdrücklich beantragt werden. In den
Erläuterungen zu § 339 heißt es dazu:
„Durch die Neuformulierung des § 339 wird
ausdrücklich klargestellt, dass nur gesondert anfechtbare Entscheidungen für
nichtig erklärt werden können. Wird demnach eine gesondert anfechtbare
Entscheidung aus dem Grund der Rechtswidrigkeit einer ihr vorangehenden nicht
gesondert anfechtbaren Entscheidung für nichtig erklärt, so müssen auch die ihr
vorangehenden nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen aufgehoben werden,
soweit sie die Rechtswidrigkeit der für nichtig erklärten Entscheidung
begründet haben.“
Die Regelung im § 339 ist – was die
Nichtigerklärung der nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen betrifft – nicht
eindeutig und sollte im Gesetz unbedingt klargestellt werden.
Mit
freundlichen Grüßen
Dr.
Christoph Leitl Dr.
Reinhold Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.