Stellungnahme des
Bundesvergabeamtes zum
Entwurf eines
Bundesvergabegesetzes 2006
Zum
Dienstzettel vom 5. Juli 2005, GZ BKA 600.883/0050-V/AA/8/2005 erlaubt sich das
Bundesvergabeamt die nachstehende Stellungnahme zum Entwurf eines
Bundesvergabegesetzes 2006 abzugeben:
Das
Bundesvergabeamt dankt für die Möglichkeit der Stellungnahme zum ausgesendeten
Begutachtungsentwurf.
Es
wird ausdrücklich festgehalten, dass der vorliegende Entwurf aus Sicht der
Bundesrechtschutzbehörde eine wesentliche Verbesserung darstellt.
Die
klare Gliederung und die gewählte Systematik werden ausdrücklich begrüßt.
Weiters wird sehr positiv vermerkt, dass die bisher im BVergG 2002 enthaltenen
Verweisketten deutlich reduziert wurden. Die damit zusammenhängende zusätzliche
Anzahl von Paragraphen wird nicht als Nachteil empfunden, sondern dient der
klareren Lesbarkeit des Gesetzes und der Übersichtlichkeit. Es wird erwartet,
dass die Anwender auf Seiten der Auftraggeber und Auftragnehmer einen
deutlichen Nutzen von der Systematik und Rechtstechnik des neuen Gesetzes haben
werden.
Zu
den vom BKA-VD zur Diskussion gestellten Punkten:
1.
Das Bundesvergabeamt vertritt die Ansicht, dass weiterhin die uneingeschränkte
Möglichkeit der Bildung von Arbeits- und Bietergemeinschaften vorgesehen werden
soll. Eine Einschränkung auf "enge Märkte" brächte zusätzliche, auch
verfassungsrechtliche Rechtsunsicherheit bei der Auslegung dieses Begriffes.
Des Weiteren muss bezweifelt werden, dass durch eine Einschränkung, zB durch
Beschränkung der Anzahl der Mitglieder einer Arbeits- und Bietergemeinschaft
tatsächlich ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet wird, insbesondere unter
Beachtung des Umstandes, dass im Oberschwellenbereich jedenfalls europaweit
auszuschreiben ist.
2.
Die Solidarhaftung eines Subunternehmers ist unzweckmäßig und wirtschaftlich
problematisch. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Subunternehmer
tatsächlich solidarisch für die Leistung des Bieters haften können. So wäre
unverständlich, dass etwa ein Subunternehmer, welcher etwa ein Brückengeländer
auszuführen hätte auch für den gesamten Bau der Brücke haften sollte. Gegen
eine direkte Inanspruchnahme einer - bisher subsidiären - Haftung eines
Subunternehmers für seinen Leistungsbereich bestehen jedoch keine Bedenken.
3.
Hinsichtlich der Festlegung zwischen Billigstbieter und Bestbieter tendiert das
Bundesvergabeamt zu der bisher gepflogenen Regelung, dass das Bestbieterprinzip
Vorrang hat. Dies vor allem deshalb, weil damit die Auftraggeber gezwungen sind
sich tatsächlich über den Umfang (insbesondere der technischen Ausgestaltung)
einer Auftragsvergabe und der Bewertungskriterien klar zu sein. Das
Bundesvergabeamt sieht jedoch auch keine besondere Problematik darin im
Oberschwellenbereich die freie Wahl zwischen den beiden genannten
Zuschlagsprinzipien einzuführen.
4.
Hinsichtlich der Umweltgerechtigkeit der Leistung im Vergabeverfahren besteht
von Seiten des Bundesvergabeamtes keine Einwendung, so ferne die Richtlinien
und der europäischen Grundsätze gewahrt werden. Die Ausformulierung als
Kann-Bestimmmung erscheint in diesem Zusammenhang zweckmäßig, auf die Problematik
der Bewertung von unbestimmten Umweltkriterien muss dennoch hingewiesen werden.
5.
Die Übermittlung von Bekanntmachungen sowohl im Oberschwellenbereich als auch
im Unterschwellenbereich auf rein elektronischer Art und Weise wäre jedenfalls
wünschenswert. Das Bundesvergabeamt verlangt aus Gründen des EU-rechtlichen
Transparenzgrundsatzes, dass alle Bekanntmachungen in einem (elektronischen)
Publikationsorgan, nämlich der Wiener Zeitung, kund gemacht werden. Darüber
hinausgehende Veröffentlichungen sollten den Auftraggebern frei gestellt
bleiben.
9.
Hinsichtlich der Beibehaltung der Bundesvergabekontrollkommission sieht das
Bundesvergabeamt europarechtliche Probleme. Der EuGH hat klar gestellt, dass
die B-VKK jedenfalls nicht als Rechtschutzbehörde fungiert. Darüber hinaus wird
das gesamte Vergabeverfahren bei Beibehaltung der B-VKK komplizierter, weil
nunmehr eine zusätzliche Fristhemmung von 10 Tagen vorgesehen ist. Dies würde
zu Verzögerungen im Vergabeverfahren führen. Es muss davon ausgegangen werden, dass
Verfahren bei der B-VKK nur als zeitlicher Puffer für einen Nachprüfungsantrag
verwendet würde, wie dies bereits seinerzeit der Fall war.
Ein
gänzlicher Entfall der B-VKK würde den Gesetzesumfang um ca. 10% reduzieren und
die Verfahren beschleunigen.
Es
wird grundsätzlich gegen eine Ausweitung der Tätigkeit der B-VKK eingetreten,
da der Umfang der Tätigkeit der B-VKK in den letzten zwei Jahren nur
geringfügig gewesen ist und diesbezüglich auch der tatsächliche Erfolg ein
äußerst geringer war. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die
Tätigkeit der B-VKK, selbst wenn sie stärker im Anspruch genommen werden würde,
eine wesentliche Entlastung des BVA mit sich bringen könnte. In Anbetracht der
Bestimmungen des AVG, denen zu Folge auch die Rechtschutzbehörde im Rahmen
einer Verhandlung auf eine gütliche Einigung der Parteien dringen sollte, wäre
ein Schlichtungsverfahren vor der B-VKK obsolet.
Aus
all diesen Erwägungen wird ein Fortbestehen der B-VKK nicht als notwendig oder
zweckmäßig angesehen.
Dennoch
spricht sich eine Mehrheit der Senatsvorsitzenden nicht für die Abschaffung der
BVKK aus, im Wissen dass Teile der Unternehmer Schlichtungen im Bereich der
Landesvergabe bevorzugen. Diese Schlichtungen könnten jedoch unabhängig von dem
förmlichen Rechtschutzverfahren auf Bundesebene durchgeführt werden.
Bei
Beibehaltung der B-VKK wären entsprechende Gebührenregelungen vorzusehen.
Zum Besonderen Teil des Entwurfes:
Vorauszuschicken ist zunächst, dass es
sich beim Rechtsschutzteil des BVergG 2006 nunmehr um den 4. Teil zu handeln
hat. Versehentlich dürfte der ebenfalls als 5. Teil bezeichnete Abschnitt zur
außerstaatlichen Kontrolle und zu den zivilrechtlichen Bestimmungen mit einem
3. Hauptstück beginnen. Offenkundig sollen beide Regelungskreise wie im
BVergG 2002 im Rechtsschutzteil belassen werden.
Statt „5. Teil“ müsste der Rechtsschutz
als „4. Teil“ tituliert werden. Der nachfolgende (ohne Überschrift
bezeichnete) 5. Teil ist zu streichen, da die „Außerstaatliche Kontrolle"
(3. Hauptstück) bzw. die „Zivilrechtlichen Bestimmungen“ (4. Hauptstück) noch
dem 4. Teil (Rechtsschutz) zuzurechnen sind. Somit bilden aber die „Straf-,
Schluss- und Übergangsbestimmungen“ den 5. Teil (und nicht den 6. Teil).
Zu
§ 2 Z 15 gesondert anfechtbare Entscheidungen: Das System der
gesondert anfechtbaren Entscheidungen soll gemeinsam mit dem bisher
vorgesehenen Präklusionsfolgen aufrecht erhalten werden. Es wird ausdrücklich
begrüßt, dass das Ausscheiden eines Angebotes sowie der Widerruf als gesondert
anfechtbare Entscheidungen aufgenommen werden.
Zu § 9
Abs 2: Diese Bestimmung enthält
fast wortident Art. 1 Abs. 2 lit. d) letzter UAbs. der RL 2004/18/EG und sollte
die Einordnung eines gemischten Auftrages (Bau- bzw. DL-Auftrag) vornehmen.
Gerade im Hinblick auf die Entrichtung der Pauschalgebühr in einem Verfahren
vor den Rechtsschutzbehörden (Bauauftrag bedingt eine höhere Pauschalgebühr als
DL-Auftrag) und auch hinsichtlich des derzeit bestehenden Systems der Zuweisung
der anfallenden Verfahren im BVA ist dringend eine klare Einordnung als
Bauauftrag bzw. als Liefer-/DL-Auftrag erforderlich. Sowohl die Richtlinie als
auch die Gesetzesbestimmung (samt Erläuterung) lässt aber eine klare Regelung
vermissen. Wünschenswert wäre eine Klärung, was unter "Nebenarbeit"
zu verstehen ist. Im Sinne der Rechtssprechung des EuGH wäre wohl diesbezüglich
auf das Wertverhältnis abzustellen und zu interpretieren, dass - sofern der
Wert des Bauauftrages den Wert des DL-Auftrages übersteigt - der Auftrag als
Bauauftrag zu qualifizieren ist.
Zu § 10 Z
1: Wenn diese Bestimmung so
verbleiben würde, würde das bedeuten, dass jeder Auftraggeber es in der Hand
hätte, die Anwendbarkeit des BVergG auszuschließen, indem er ein
Vergabeverfahren für geheim erklärt. Selbst wenn Art 14 der RL 2004/18/EG
ebenfalls diesen Wortlaut beinhaltet, ist im Hinblick auf die Einhaltung der
Grundfreiheiten der Europäischen Union und der Forderung eines ordentlichen
Wettbewerbes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine derartige
Dispositionsfreiheit eines Auftraggebers mit einem auf dem europäischen
Rechtsgefüge verankertem Wettbewerbsgrundsatz nicht vereinbar. Es wird daher
aus Gründen des Rechtsschutzes und aus verfassungsrechtlich und
europarechtlichen Überlegungen dringend angeraten, die Wortfolge "die für
geheim erklärt werden oder" ersatzlos zu streichen oder diese Bestimmung
derart einzuschränken, dass nur aus sehr restriktiven und gesetzlich
determinierten Gründen im Sinne des Erwägungsgrundes 22 der RL 2004/18/EG ein
Vergabeverfahren für geheim erklärt werden kann.
Zu
§ 12: Der vergabespezifische Rechtschutz für Vergaben von
nicht prioritären Dienstleistungen ist auf jeden Fall einzuhalten. Eine
Verlagerung zu den Zivilgerichten ist nicht zweckmäßig.
Wünschenswert wäre, dass im
Hinblick auf das geforderte Transparenzgebot (freier und lauterer Wettbewerb)
zur Förderung des Wettbewerbes auch bei nichtprioritären Dienstleistungen eine
Mindesttransparenz von Ausschreibungen durch eine verpflichtende Bekanntmachung
der Ausschreibung (wenn auch möglicherweise in einer etwas schlankeren Form)
vorgeschrieben wird. Sollte diese Anregung nicht aufgenommen werden, wäre ein
effektiver Rechtsschutz bei der Vergabe von nichtprioritären Dienstleistungen
gefährdet. Nur vergebene nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge bzw.
-konzessionsverträge gemäß § 56 bekannt zu machen erscheint entbehrlich, da
jene Bieter, die sich um einen solchen Auftrag bemühen ohnehin - je nach
Verfahrensart - zu informieren sind. Das BVA fragt nach dem Sinn der
Veröffentlichung eines vergebenen Auftrages, wenn die Ausschreibung selbst
nicht publiziert wurde.
Festgehalten wird, dass es
einem Auftraggeber bei der Ausschreibung von nicht prioritären Dienstleistungen
- unabhängig vom Auftragswert - gestattet ist (die Direktvergabe wird in § 27
genannt), jedenfalls eine Direktvergabe vorzunehmen, was aus dem Blickwinkel
des Rechtsschutzes mehr als hinterfragenswert erscheint.
Dese weiteren sollten auch
die Dienstleistungskonzessionen aus gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen
Überlegungen dem vergabespezifischen Rechtsschutz unterliegen;
Zu § 13: Was unter dem 4. Teil zu verstehen ist,
wird hinterfragt, zumal die Gliederung des Gesetzentwurfes keinen 4. Teil
ausweist.
Eine Bezugnahme auf die
Anwendbarkeit des § 27 Abs.1 wäre ebenfalls zweckmäßig, zumal § 27 Abs. 1 die
Direktvergabe explizit erwähnt.
Darüber hinaus wird in
dieser Bestimmung vermisst, dass - im Hinblick der Einhaltung eines freien und
lauteren Wettbewerbes (sofern dies einen nicht unverhältnismäßigen Aufwand
darstellt) - auch bei Direktvergaben Vergleichsangebote (im Idealfall:
mindestens drei) einzuholen sind.
Subschwellenwerte:
Das Bundesvergabeamt regt an, dass die Subschwellenwerte generell auf 80.000
Euro angehoben werden. Damit wird dem Bedürfnis vieler Auftraggeber Rechnung
getragen kleinere Auftragsvergaben schnell und "unbürokratisch",
jedoch selbstverständlich weiterhin unter Beachtung der haushaltsrechtlichen
Vorschriften, durchzuführen. Selbst in Anbetracht einer
"fehlerhaften" Auftragsvergabe erscheint ein möglicher Schaden im
Vergleich zum Aufwand eines formellen Vergabeverfahrens vertretbar.
Zu §§ 17 Abs 4, 18 Abs5
und 19 Abs 6: Für Bauaufträge im Unterschwellenbereich ist nunmehr
vorgesehen, dass für die Wahl des Vergabeverfahrens allein der geschätzte
Auftragswert des jeweiligen Gewerks maßgeblich ist. Bei Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen behilft man sich mit einer Losregelung für den
Unterschwellenbereich. Die diesbezügliche Differenzierung zwischen den
Auftragsarten ist nicht zwingend einsichtig.
Zu
§ 23 Bietergemeinschaften: Auf die einleitenden
Bemerkungen darf verwiesen werden.
Zu § 25: Überlegenswert wäre auch im Gesetz auf
Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren vor den Rechtsschutzbehörden Bezug zu
nehmen. Wenn man § 25 sehr konsequent auslegen würde, könnte ein Auftraggeber
unter Verweis auf § 25 die Auffassung vertreten, dass von ihm Unterlagen der
Bieter an die Nachprüfungsbehörde nur in eingeschränktem Umfang weitergegeben
werden dürfen. Ansätze in diese Richtung waren in der Praxis (in Verfahren vor
dem BVA) bereits erkennbar. Auch die Nachprüfungsbehörden sollten angehalten
werden, den vertraulichen Charakter aller an sie übermittelten Unterlagen zu
wahren, soweit nicht die Verpflichtung des Parteiengehörs dem entgegensteht
(vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 90 betreffend Geheimhaltungspflichten).
Zu
§ 39: Die Subschwellenwerte für die derzeit im Entwurf
geplanten 120.000 Euro für Bauleistungen könnten auf 150.000 Euro erhöht
werden, für die Liefer- und Dienstleistungen generell auf 80.000 Euro.
Zu
§ 40: Die Subschwellenwerte sollten generell auf 80.000
Euro angehoben werden.
Zu
§ 40 Abs 2 Z 4: Diese Ziffer widerspricht allen
Zielsetzungen des Vergaberechts. Sie ist unbestimmt und ermöglicht
Auslegungsspekulationen. Sie widerspricht auch allen Transparenzgeboten und
wäre ersatzlos zu streichen.
Zu
§ 43: Berichtigungen von Bekanntmachungen müssen
jedenfalls im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht werden. Des Weiteren
sollte die entsprechende Verlängerung der Angebotsfrist normiert werden.
Zu § 48 Abs. 2: Die derzeitige Rechtsgrundlage für die
Verwendung der Standardformulare bildet die RL 2001/78/EG, die mit der
Standardformularverordnung, BGBl. II Nr. 335/2003, innerstaatlich umgesetzt wurde. Aus dem 2. Absatz der
Erläuterungen zu § 53 ergibt sich, dass diese Rechtsgrundlage durch eine
EU-Verordnung, die in Österreich unmittelbar zur Anwendung zu gelangen hat,
abgelöst wird. Diese Verordnung konnte jedoch im Zuge der Begutachtung nicht
aufgefunden werden. Da voraussichtlich in dieser EU-Verordnung auf das
„Österreichspezifikum des Erfordernisses einer Anerkennung oder Gleichhaltung
gem. GewO“ kein Bezug genommen werden dürfte, sollte zumindest im letzten
Absatz der Erläuterungen zu § 48 aufgenommen werden, an welcher Stelle im
jeweils entsprechenden Formular dieser Hinweis aufzunehmen ist. Es wird davon
ausgegangen, dass die bereits existierenden Formulare der RL 2001/78/EG Inhalt
dieser „neuen Standardformular-EU-Verordnung“ sein werden. Daher wird vorgeschlagen,
dass - wie bei den „österreichischen Formularen“ gem.
Standardformularverordnung bereits in der Vergangenheit - dieser Hinweis beim
Punkt „Sonstige Informationen“ bzw. „Ergänzende Informationen“ anzuführen ist.
Zu § 49: Die Bestimmung ist aus dem BVergG 2002 übernommen
und unmissverständlich und sollte auch nicht geändert werden. In der
praktischen Umsetzung ergibt sich jedoch immer wieder das Problem, dass
Ausschreibungen und damit auch die Bekanntmachungen zu ändern, zu ergänzen bzw.
auch zu widerrufen sind. Die derzeit auf der Grundlage der RL 2001/78/EG
basierenden Standardformulare sehen jedoch kein eigenständiges Formular
bezüglich Änderung, Ergänzung oder Widerruf einer bereits bekannt gemachten
Ausschreibung vor. In der Praxis (siehe beispielsweise www.lieferanzeiger.at) wurden eigenständige
„Formulare“ konzipiert, die von den Auftraggebern elektronisch der per Telefax
(im Wege von www.lieferanzeiger.at oder direkt) an das Amt für Amtliche Veröffentlichungen
der Europäischen Gemeinschaften übermittelt wurden und problemlos im Supplement
des Amtsblattes veröffentlicht wurden. Da - wie sich aus den Erläuterungen zu §
53 ergibt - diese Richtlinie durch eine EU-Verordnung abgelöst werden soll, sollte
sich Österreich dafür einsetzen, dass auch ein eigenständiges einfaches
Formular für die Änderung/Ergänzung bzw. Widerruf von bereits vorliegenden
Bekanntmachungen eingeführt wird.
Zu § 50 Abs. 2: Diese Bestimmung spricht von einem „einschlägigen
Standardformular“. Die Erläuterungen zu § 50 verweisen auf Art. 35 Abs. 1 der
RL 2004/18/EG. Diese Bestimmung enthält einen Hinweis, wonach die Auftraggeber
im Rahmen einer Vorinformation, die von der Kommission oder von ihnen selbst in
ihrem „Beschafferprofil“ nach Anhang VIII Nummer 2 Buchstabe b veröffentlicht
wird. Unter Anhang VIII Nummer 2 Buchstabe b wird aufgelistet, was ein
„Beschafferprofil“ enthalten kann und nimmt auf die Bekanntmachung einer
Vorinformation gem. Art. 35 Abs. 1 UAbs. 1 Bezug. Bezüglich des Musters und der
Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen wird unter
Anhang VIII Nummer 3 auf die Internetseite http://simap.eu.int
verwiesen. Unter dieser Internetseite werden Standardformulare angeboten. Ein
eigenes „einschlägiges“ Standardformular mit der Bezeichnung „Beschafferprofil“
ist jedoch nicht auffindbar. Das Bundesvergabeamt geht unter Berücksichtigung
von Anhang VIII der RL 2004/18/EG davon aus, dass es kein eigenständiges Formular
„Beschafferprofil“ gibt, sondern das Formular „Vorinformation“ zu verwenden ist
und ersucht daher um entsprechende Berücksichtigung in den Erläuterungen zu §
50 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes. Alternativ und präferiert wird die Schaffung
eines eigenen und einschlägigen Formulars „Beschafferprofil“ im Zuge der
Schaffung der angedeuteten Standardformular-EU-Verordnung.
Den vom Bundeskanzler „gemäß § 53 kundgemachten
Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen“ (es wird
davon ausgegangen, dass diese Bestimmung eine Verordnungsermächtigung
darstellt, wobei diese Verordnung mit dem Inkrafttreten des BVergG 2006
ebenfalls in Kraft sein muss) wird mit großem Interesse entgegen gesehen.
Insbesondere ist derzeit nicht klar wie die Übermittlung an die Kommission
erfolgen soll. In diesem Zusammenhang wird auf Anhang VIII Z 1 lit. a der RL
2004/18/EG hingewiesen, wonach die Bekanntmachungen nach den Artikeln 35, 58,
64 und 69 vom öffentlichen Auftraggeber in dem vorgeschriebenen Muster gemäß der
Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 über die Verwendung
von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge an das Amt
für öffentliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelt
werden. In diesem Zusammenhang wird angeregt so wie bisher im BVergG 2002
verankert - als Adressat der Veröffentlichungstexte weiterhin bei allen
entsprechenden Bestimmungen im BVergG 2006 das Amt für Amtliche
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften statt der Kommission zu
nennen und dementsprechend auch die Erläuterungen zu § 53 zu korrigieren.
Zu § 53: Bereits das BVergG 2002 enthält die Forderung der
unverzüglichen und unmittelbaren Übermittlung der Bekanntmachungen und
Mitteilungen (§ 37 BVergG 2002). Wünschenswert wäre ein Hinweis in den
Erläuterungen, wonach der Unmittelbarkeitsgrundsatz auch dann gewährleistet
ist, wenn sich ein Auftraggeber bei der Übermittlung an die Kommission/ Amt für
Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften eines nationalen
zentralen Publikationsmediums bedient, sofern eine schnittstellenfreie
elektronische Übermittlung sichergestellt wird (vgl. System von www.lieferanzeiger.at).
Zu § 54: In den Erläuterungen wird festgehalten, dass
sofern die Ansicht vertreten wird, dass durch die Veröffentlichung auf
gemeinschaftlicher Ebene auch in Österreich ein hinreichender Grad an
Transparenz erreicht wird und eine darüber hinaus gehende Veröffentlichung in
einem auf nationaler oder Länderebene einheitlich festgelegten
Publikationsmedium auch aus praktischen Erwägungen nicht mehr erforderlich sei,
dann keine zusätzlichen Publikationsmedien festgelegt werden müssten. Diese
Anmerkung wird fragend gestellt. Hiezu wird vom Bundesvergabeamt aus der Praxis
berichtet, dass gerade kleinere und mittlere Bieter oftmals keine Kenntnis über
das gemeinschaftsrechtlich eingerichtete Publikationsmedium des Supplementes S
zum Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften verfügen und daher auf innerösterreichische
zentrale Publikationsmedien angewiesen sind. Es wird daher gerade im Sinne
einer möglichst allumfassenden Förderung eines fairen, freien und lauteren
Wettbewerbes und insbesondere der gemeinschaftsrechtlich zulässigen Förderung
von KMU angeraten von der entsprechenden Verordnungsermächtigung Gebrauch zu
machen und dabei insbesondere die technische Ausstattung, allfällige
Entwicklungsmöglichkeiten insbesondere für Bieter (z.B.: www.auftrag.at mit der Möglichkeit zur Erstellung
benutzerdefinierter Suchprofile für ausgeschriebene Aufträge), bisherige
Erfahrungen und die bisher weitgehend friktionsfreie Übermittlung und die gute
Zusammenarbeit mit dem Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen
Gemeinschaften (es haben bereits Gespräche über XML-Schnittstelle
stattgefunden) des bisherigen Publikationsmediums zu berücksichtigen.
Zu
§ 57: Es wäre aus Rechtschutz- und Transparenzgründen
jedenfalls sicherzustellen, dass Veröffentlichungen in der Wiener Zeitung und
deren elektronischen Medien erfolgen; dies sollte bereits im Gesetz festgelegt
werden. Eine Verordnungsermächtigung kann bedeuten, dass Änderungen
unvorhergesehen, somit außerhalb eines wirtschaftlich vernünftigen Umfeldes,
erfolgen. Dies sollte den Auftraggebern und Auftragnehmern erspart bleiben. Ein
- wiederholt - wechselndes Publikationsmedium widerspricht jedenfalls der
Rechtssicherheit.
Zu
§§ 61 bis 69: Eine generelle Verkürzung der
Fristen erscheint nicht zweckmäßig zu sein und dient vor allem nicht der
Rechtssicherheit. Unterschiedliche Fristen für unterschiedliche Verfahren ist
zwar verständlich, aber für den einzelnen Anwender oft mühsamer als eine
generelle Norm.
Zu § 70 Abs. 1 Z 7: Die Bestimmung sieht den Ausschluss von
Unternehmern vor, die sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die
Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die technische Leistungsfähigkeit
sowie die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in erheblichem
Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt
haben. In diesem Zusammenhang stellen sich zwei Fragen. 1. Was bedeutet
„erheblichem Maß“? Eine diesbezügliche Präzisierung zumindest in den
Erläuterungen wäre wünschenswert. Vorgeschlagen wird, dass dann auszuscheiden ist,
wenn festgestellt wird, dass bei einer wahrheitsgemäßen Erklärung ein
Ausscheidensgrund im Sinne von § 70 vorliegen würde.
2. Was bedeutet „schuldig gemacht“ und wer hat
diese „Schuld“ festzustellen? Genügt bereits Fahrlässigkeit oder müssen diese
Erklärungen vorsätzlich abgegeben werden? Es wird vorgeschlagen diesen Punkt
insofern zu konkretisieren, als er wie folgt lauten könnte:
7. sie bei der Erteilung von … in erheblichem Maße
falsche Erklärungen abgegeben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
Zu
§ 70 Abs. 3 Z 2: In Anbetracht der schwierigen
Auslegung von "geringfügiger Rückstand" wäre von einer derartigen
Regelung Abstand zu nehmen.
Zu
§ 72 Abs 4: Die Nachweiserbringung über ein Verzeichnis Dritter
ist grundsätzlich zu begrüßen; es muss jedoch sichergestellt werden, dass diese
Auskünfte auch rechtlich verbindlich ist und dafür gehaftet wird.
Zu § 77 Abs. 5 Z 1: In dieser Bestimmung wird angeführt, dass eine
Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen vom
Auftraggeber verlangt werden kann. Diese Bestimmung ist insofern unklar, da
darunter verstanden werden kann, dass - falls der Auftraggeber von dieser
Bestimmung Gebrauch macht - jedenfalls Nachweise aus insgesamt drei Jahren zu
erbringen sind. Dies würde bedingen, dass sich Unternehmer, die noch nicht drei
Jahre am Markt tätig sind, keine Chance auf Teilnahme am Vergabeverfahren
hätten, da sie diesen Nachweis nicht erbringen können. Dies würde jedoch einen
nicht vertretbaren Eingriff in den freien und lauteren Wettbewerb nach sich
ziehen. Es wird daher vorgeschlagen, dass diese Bestimmung wie folgt
konkretisiert wird:
1. eine Liste der wesentlichen erbrachten
Lieferungen, wobei die Leistungserbringung nicht mehr als drei Jahre
zurückreichen darf.
Sollte eine Änderung des Gesetzeswortlautes aus
Gründen der leichteren Lesbarkeit nicht erfolgen werden, wäre alternativ
anzuraten eine entsprechende Erklärung in den Erläuterungen zu § 77
aufzunehmen.
Zu § 77 Abs. 5 Z 8: Im Sinne der Ausführungen zu § 77 Abs. 5 Z 1
sollte diese Bestimmung wie folgt lauten:
8. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der
vom Unternehmer Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte ersichtlich
sind, wobei diese Erklärungen sich auf höchstens die letzten drei Geschäftsjahre
beziehen dürfen.
Zu § 77 Abs. 6 Z 1: Im Sinne der Ausführungen zu § 77 Abs. 5 Z 1
sollte diese Bestimmung wie folgt lauten:
1. eine Liste der erbrachten Bauleistungen, wobei
die Leistungserbringung nicht mehr als drei Jahre zurückreichen darf.
Zu § 77 Abs. 6 Z 6: Im Sinne der Ausführungen zu § 77 Abs. 5 Z 1
sollte diese Bestimmung wie folgt lauten:
6. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der
vom Unternehmer Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte ersichtlich
sind, wobei diese Erklärungen sich auf höchstens die letzten fünf
Geschäftsjahre beziehen dürfen.
Abgestimmt
auf § 77 Abs. 6 Z 1 sollte der mögliche Referenzzeitraum bei Bauaufträgen von
drei auf fünf Jahre ausgedehnt werden können. Dadurch können vom Auftraggeber
Referenzobjekte, die älter als drei Jahre sind, besser beurteilt werden.
Zu
§ 77 Abs. 7 Z 1: Im Sinne der Ausführungen zu § 77 Abs. 5 Z 1 sollte
diese Bestimmung wie folgt lauten:
1. eine Liste der wesentlichen erbrachten
Dienstleistungen, wobei die Leistungserbringung nicht mehr als drei Jahre
zurückreichen darf.
Zu § 77 Abs. 7 Z 8: Im Sinne der Ausführungen zu § 77 Abs. 5 Z 1
sollte diese Bestimmung wie folgt lauten:
8. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der
vom Unternehmer Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte ersichtlich
sind, wobei diese Erklärungen sich auf höchstens die letzten drei
Geschäftsjahre beziehen dürfen.
Zu
§ 78: Auf die Eingangs zitierte Darstellung, dass ein
Subunternehmer nicht für einen Auftragnehmer solidarisch haften kann wird
hingewiesen.
Zu
§
82 Abs 3: Die
Zweifelsregelung, wonach nach Fehlen von Zuschlagskriterien vom
Billigstbieterprinzip auszugehen sein soll, ist in der vorgesehenen Weise
abzulehnen. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn der Qualitätsstandard in der
Ausschreibung klar und eindeutig definiert ist.
Zu
§ 83 Alternativangebote: Es wäre die bisherige Regelung,
dass Alternativangebote nur ausnahmsweise nicht zugelassen werden, wenn dies
von Seiten des Auftraggebers begründbar ist, vorzusehen. Diese Regelung
entspricht sowohl dem Richtlinien-Text als auch dem Gedanken der Marktöffnung.
Zu
§ 84: Die Erstellung von "Nebenangeboten" wird
von Seiten des Bundesvergabeamtes nicht als erforderlich erachtet und als
zusätzliche „Fehlerquelle“ angesehen. Es sollte weiterhin die Regelung eines
einzigen "Hauptangebotes" sowie die Möglichkeit der Erstellung von
Alternativangeboten vorgesehen werden. Die Abgrenzung zwischen „Nebenangebot“
und „Alternativangebot“ ist schwammig und für eine friktionsfreie Anwendung
nicht geeignet.
Die Intention selbst der Einführung der Kategorie
„Nebenangebote“ ist aus den Erläuterungen zu § 84 klar. In der Praxis dürfte
diese Bestimmung jedoch sowohl bei der Zuschlagsentscheidung durch den
Auftraggeber als auch bei den Vergabekontrolleinrichtungen zu erheblichen
Problemen führen. Was bedeutet „in sehr geringem Ausmaß“? Diese Bestimmung ist
zu unbestimmt. Die inhaltliche Ausgestaltung bleibt der Rechtsprechung
vorbehalten. Was geschieht, wenn ein Bieter bei einer Bestpreisausschreibung
(Nebenangebote sind für zulässig erklärt worden) ein gänzlich
ausschreibungskonformes Angebot stellt und bei der Preiskomponente nur deswegen
von einem Angebot unterboten wird, da es eben geringfügig von
Ausschreibungsvorgaben abweicht? Kann diesem Nebenangebot der Zuschlag
(Zuschlagsentscheidung) erteilt werden? Oder muss auch dem Bestbieter mit dem
gänzlich ausschreibungskonformen Angebot eine Möglichkeit zur Korrektur seines
Angebotes gegeben werden. Möglicherweise hätte er als Billigstbieter ebenfalls
„in sehr geringem Ausmaß“ vom zu erbringenden Leistungsgegenstand abweichen
können und einen noch besseren Preis anbieten können. In Berücksichtigung
dessen, dass die Ausschreibung selbst als gesondert anfechtbare Entscheidung
anfechtbar ist, sollte ein Bieter, der „in sehr geringem Ausmaß“ von der
Ausschreibung abweichend ein Angebot stellen möchte, im Zuge der offenen
Angebotsfrist auf eine Änderung der Ausschreibung beim Auftraggeber hinwirken
oder die Ausschreibung im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens anfechten. Das in
der bisherigen Judikatur verankerte Grundprinzip, dass alle Parteien im
Vergabeverfahren von den in der Ausschreibung verankerten Inhalten nicht
abweichen dürfen und darauf vertrauen, dass sich alle Parteien daran halten, sollte
nicht aufgeweicht werden (s. auch Grundsatz in § 109 Abs. 1). Im Sinne der
erforderlichen Rechtssicherheit sollte daher von der Einführung der Kategorie
der Nebenangebote abgesehen werden und die Bestimmung des § 84 gänzlich
gestrichen werden.
Zu
§ 98 Abs. 2 und § 100 Abs. 2: Das Bundesvergabeamt
betont die Notwendigkeit der Beibehaltung der bisherigen Regelung, der zu Folge
die ÖNORM oder standardisierte Leistungsbeschreibung nur in sachlich
gerechtfertigen Fällen nicht anzuwenden sind. Es sollte jedenfalls die ÖNORM in
der jeweils letztgültigen Version gelten. Dies vor allem aus Gründen der
Rechtsklarheit und um hintanzuhalten, dass Auftraggeber durch
"spezielle" Anforderungsprofile europarechtlich bedenkliche
Ausschreibungen durchführen.
Zu
§ 100 Abs. 2: Es sollten jeweils ÖNORMEN bzw.
standardisierte Leistungsbeschreibungen in der letztgültigen Version anzuwenden
seien. Das Abweichen von diesen ÖNORMEN sollte nicht zulässig sein.
Diese Neuformulierung ermöglicht dem
Auftraggeber einen zu großen Gestaltungsspielraum bezüglich Risikoabwälzung auf
den Bieter. Es sollte daher die Regelung des § 80 Abs. 2 BVergG 2002
beibehalten bzw. ausgebaut werden (vgl. hiezu die Ausführungen von Karasek,
Unkalkulierbare Risiken und die Verwendung vorhandener ÖNORMEN, in Sachs,
Schwerpunkte zum BVergG 2006, 223 f).
Zu § 101: Die in Aussicht
genommene (freie) Wahl des Zuschlagsprinzips im Unterschwellenbereich könnte zu
einer "Inflation" der Billigstbietervergabe führen. Auch kann eine
sachliche Rechtfertigung für eine Differenzierung nicht erkannt werden. Der in
den Erläuterungen lediglich angeführte „größere Gestaltungsspielraum“ für den
Auftraggeber vermag nicht zu überzeugen. Diese Bestimmung sollte daher
ersatzlos gestrichen werden.
Zu
§ 109 Abs. 5: Im Sinne der Ausführungen zu § 84
sollte diese Bestimmung ebenfalls ersatzlos gestrichen werden.
Zu
§ 110 Abs. 2: In den Erläuterungen wäre ein
Verweis auf die Erläuterungen zu § 82 wünschenswert.
Zu
den Erläuterungen zu § 126: Im Sinne der
Ausführungen zu § 84 sollte im ersten Absatz der Hinweis auf Nebenangebote
ersatzlos gestrichen werden.
Zu den §§ 126 Abs. 5
letzter Satz und 127 Abs. 1 letzter Satz:
Die Erläuterungen führen diesbezüglich
(wiederum) Erleichterungsgründe für den Auftraggeber an, bleiben jedoch eine
Begründungspflicht hiefür schuldig. Da in den einschlägigen Bestimmungen nicht
zwischen Liefer- bzw. Dienstleistungsaufträgen einerseits und Bauaufträgen
andererseits differenziert wird (vgl. dazu die weit auseinanderklaffende
Schwellenwerte), erscheint der gänzliche Entfall eines streng reglementierten
Procedere insbesondere bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht
gerechtfertigt.
Zu
§ 128 Abs. 2: Diese Bestimmung ist nach
Auffassung des Bundesvergabeamtes zu unbestimmt und beinhaltet größtes Unsicherheits-
und Ungleichbehandlungspotential. Eine - wenn auch nur geringfügige - zu
akzeptierende Änderung des Angebotspreises nach Angebotsöffnung in einem
offenen oder nicht offenen Verfahren sollte nicht zulässig sein; dies
widerspräche dem Verhandlungsverbot. Bei einem Alternativangebot ist die Lösung
vollständig anzubieten, wobei lediglich darauf geachtet werden muss, dass die
angebotene Leistung gleichwertig zur ausgeschriebenen Leistung ist.
Nebenangebote sollten nicht zulässig sein. Nach Auffassung des
Bundesvergabeamtes sollte diese Bestimmung daher wie folgt abgeändert werden:
(2)
Bei Alternativangeboten sind unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 1 ergänzende
Auskünfte vom Auftraggeber einzuholen, wenn Zweifel an der Gleichwertigkeit der
angebotenen Leistung im Vergleich zur ausgeschriebenen Leistung bestehen.
Zu
§ 129 Abs. 1: Diese Bestimmung sollte - die
bisherige Spruchpraxis des Bundesvergabeamtes berücksichtigend - zur
Klarstellung um folgenden Satz erweitert werden:
Eine
nur auf Ziffern beruhende Beurteilung ist jedenfalls unzulässig.
Zu
§ 130 Abs. 7: Im Sinne der Ausführungen zu § 84
sollte der Hinweis auf Nebenangebote entfallen.
Zu § 130: Zunächst ist auf
einen legistischen Fehler in den Erläuterungen hinzuweisen: Statt Abs. 2 muss
es Abs. 3 heißen.
Inhaltlich problematisch an der neu
eingeführten Regelung des Abs. 3 erscheint, dass die Verständigungspflicht des
Auftraggebers an keine zeitliche Frist geknüpft ist; der Begriff „unverzüglich“
könnte somit seitens des Auftraggebers sehr "großzügig" ausgelegt
werden. Es sollte in den Erläuterungen jedenfalls unmissverständlich darauf
hingewiesen werden, dass der Auftraggeber die Ausscheidensentscheidung
spätestens mit der Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben hat (und nicht nur
bekannt geben kann).
Zu
§ 132: Die in dieser Bestimmung aufgelisteten Ausnahmen von
der Verpflichtung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erscheinen zu
weitführend. Prinzipiell sollte der Grundsatz gelten, dass immer dann die
Zuschlagentscheidung an alle Bieter mitzuteilen ist, wenn zumindest theoretisch
vorstellbar ist, dass der Zuschlag an mehr als nur einen Bieter erteilt werden
könnte. Daher könnte vorgeschrieben werden, dass die Zuschlagsentscheidung an
alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter mitzuteilen ist und als einzige
Ausnahmeregelung vorgesehen werden, dass - sofern nur mehr ein Bieter
verblieben ist und sofern nicht § 140 Abs. 2 Z 1 und 2 zur Anwendung gelangt,
eine Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung unterbleiben kann.
Zu
§ 133: Im 2. Satz sollte die
Absendung der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung und nicht die Absendung
der Zuschlagsfrist gemeint sein
"Abweichend von der
bisherigen Regelung …, sondern auf die Absendung der Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung abgestellt; …"
Im Abs 3 Z 2 wäre das Wort
„offenkundig“ zu streichen, weil sonst Interpretationsmöglichkeiten eröffnet
werden, die der Rechtssicherheit abträglich sind.
Zu § 140 Abs 1 Z 3 und
4: Es
wird kein Grund gesehen, warum der ex-lege Widerruf abgeschafft werden soll.
Gerade im Fall der Z 3 besteht keine Notwendigkeit, eine Ausschreibung, für die
sich kein Unternehmer interessiert hat, formell mittels Erklärung zu
widerrufen. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, zumal bei der Z
3 keine Interessierten existieren und bei der Z 4 die Ausscheidensentscheidung
angefochten werden kann.
Zu
§ 142 und zu § 153 sowie § 159: Auf die
Problematik, dass der Entwurf zwei 5. Teile, aber keinen 4. Teil aufweist, darf
noch einmal hingewiesen werden.
Zu
§ 150-152: Die Einführung von Rahmenvereinbarungen im
Oberschwellenbereich erscheint nicht unproblematisch. Dies deshalb, weil
möglicherweise dadurch kartellrechtliche Problematiken verstärkt werden. Das
Bundesvergabeamt spricht sich deshalb gegen Rahmenvereinbarungen im
Oberschwellenbereich aus, weil die Nachvollziehbarkeit der Auftragsvergabe im
Rahmen eines Rechtschutzverfahrens erschwert wird.
Zu § 155 Abs 6: Die Anonymität
beim Wettbewerb wird zur Farce, wenn im Vorfeld der Preisgerichtsentscheidung
ein "anonymer" Dialog geführt werden kann. Der in Art 74 Abs 5
VergabeRL 2004 vorgesehene Dialog ist – möglicherweise unter Zwischenschaltung
Dritter – anonym zu gestalten.
Zu
§ 179 Direktvergabe: Die Anhebung des Schwellenwertes auf
generell 80.000 Euro wäre anzustreben.
Zu § 202 Abs 1: Hinsichtlich der
Wahl eines Vergabeverfahrens unterhalb der Schwellenwerte des Sektorenbereichs
wird von einem zu wahrenden "angemessenen Grad von Öffentlichkeit"
gesprochen??? Was ist darunter zu verstehen?
Zu §§ 229f: Warum
ausgerechnet nur für die berufliche Zuverlässigkeit die Nachweise festgelegt
werden, kann nicht nachvollzogen werden. Generell sollte auch im
Sektorenbereich eine Festschreibung der Nachweise für alle Facetten der Eignung
erfolgen. Für einen Sektorenauftraggeber ist durch diese scheinbare
Handlungsfreiheit ohnedies nichts gewonnen.
Zu
§ 306: Fehlerkorrektur durch
Entfall des Wortes "Erfahrung" im 3 Absatz 2 Satz wie folgt
" Die nunmehr
geforderte …., dass die hauptberuflichen Mitglieder des Bundesvergabeamtes über
ausreichende Vollzugserfahrungen verfügen."
Zu § 309: Diese – im
Vergleich zur Vorgängerregelung des § 139 Abs. 1 BVergG 2002 – einschränkendere
Formulierung ist problematisch, zumal die Erläuterungen keine Anhaltspunkte
dafür geben, in welchen Fällen die Mitglieder des BVA an Weisungen gebunden
werden könnten. Es sollte daher bei der ursprünglichen Formulierung (§ 139
Abs. 1 BVergG 2002) bleiben.
Zu § 311 Abs 5: Im Zusammenspiel
mit den Ausführungen in den Erläuterungen sieht § 311 Abs 5 vor, dass jene
Senatsvorsitzenden, die vor ihrer Bestellung in keinem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen, in ein befristetes öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis aufgenommen werden. Diese Möglichkeit eröffnet zweifelsfrei
Art 21 Abs 5 B-VG, so dass für hinkünftige Erstbestellungen von
einer derartigen Befristung auszugehen ist. Nach Ansicht mancher
Senatsvorsitzenden sollte zumindest in den Materialien klar gestellt werden,
dass dies für bereits befristet bestellte Senatsvorsitzende nicht gelten kann.
Dem BVergG 2002 liegt eine Trennung zwischen befristeter Funktion und der
Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugrunde. Anders
als vergleichbare Landesregelungen zu Unabhängigen Verwaltungssenaten hat man
bei der Einrichtung des "neuen" Bundesvergabeamtes von der Bezugnahme
auf Art 21 Abs 5 B-VG Abstand genommen. Dies ist wohl deshalb erfolgt, um neben
einschlägig erfahrenen Beamten des Bundes auch bereits im Vergaberecht tätige
und praktisch erfahrene Juristen aus den Landesverwaltungen und der
Privatwirtschaft (etwa Rechtsanwälte) anzusprechen. Eine rückwirkende
Bezugnahme auf die verfassungsgesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer
Einrichtung eines befristet öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dürfte
schwer mit dem einen spezifischen Vertrauensschutz postulierenden
Gleichheitsgrundsatz in Einklang zu bringen sein.
Zu
§ 314 Abs. 2: In Anbetracht des hohen
Verantwortungsbereiches und der volkswirtschaftlichen Bedeutung wäre eine
höhere besoldungsrechtliche Einstufung für die Senatsvorsitzenden, den
stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes
vorzusehen.
Zu § 318 Abs 2: Wenngleich dies
die Erläuterungen verschweigen, wurde mit dieser Bestimmung wohl auf § 11 Abs 4
VwGG Rückgriff genommen. Insofern stellt sich die gegenständliche Regelung als
nicht stimmig dar. Ein Senat kann schwerlich verhindert sein. Gemeint dürfte
sein, dass bei entsprechender Verhinderung eines Senatsvorsitzenden oder eines
sonstigen (Senats)Mitglieds eine Abnahme möglich ist. Entsprechend dem Prinzip
einer "festen" Geschäftsverteilung im Vorfeld sollte zudem vorgesehen
werden, dass mit einer derartigen Verfügung des Vorsitzenden zugleich der in
der Geschäftsverteilung vorgesehene Ersatzsenatsvorsitzende bzw. das jeweilige
Ersatzmitglied zur Entscheidung berufen ist. Eine nähere Spezifizierung der
Verhinderung wäre überdies wünschenswert.
§ 320: Diesbezüglich
ein legistischer Mangel: In den Erläuterungen muss es im vorletzten Absatz
lauten: § 154 Abs. 2 BVergG 2002 (statt Abs. 3).
Zu
§ 321 Abs. 2: Entfall der Z 3.
Zu § 322 Abs 2: Diese Bestimmung
ist insofern zu begrüßen, als sie die Einrichtung einer Rotation in der
Geschäftsverteilung ermöglicht. Die Forderung nach möglichst gleicher
Auslastung der Senate sollte dahingehend ergänzt werden, dass für nicht in
Vollzeit beschäftigte Senatsvorsitzende bzw. den Vorsitzenden, der nach § 317
Abs 2 nunmehr ausdrücklich einem Senat vorzustehen hat, in der
Geschäftsverteilung entsprechende Vorkehr getroffen werden kann.
Zu
§ 325: Der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes - und nicht
mehr die Vollversammlung - sollte jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des
Bundesvergabeamtes und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der
Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu
übermitteln und von diesem der Bundesregierung und dem Nationalrat vorzulegen.
Zu
§ 328: Ergänzend zu der nunmehr in
§ 328 vorgesehenen ausdrücklichen Befugnis auch Personen zu laden, die sich
außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, sollte eine Abgeltung für deren
Aufwendungen vorgesehen werden. Die Vollzugspraxis der letzten Jahre hat
gezeigt, dass selbst die Ladung von Zeugen aus den Bundesländern immer wieder
die Frage nach der Abgeltung für Zeugen und Beteiligte analog zu §§ 51a und b
AVG aufwirft.
Eine den Regelungen des AVG
für die Unabhängigen Verwaltungssenate vergleichbare Bestimmung sollte
jedenfalls für Personen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes
haben, gerechtfertigt sein.
Textvorschlag
dazu, etwa als 2 Satz zu § 328
Die Gebühren von Personen,
die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes haben richten sich
nach § 51a bis d AVG.
Die für uns häufiger
auftretende Situation von Zeugen, die aus den Bundesländern, also zB auch aus
Tirol oder Vorarlberg nach Wien kommen müssen (neben den Reisekosten fallen
dabei recht beträchliche Zeitaufwände von zumindest bis zu einem Arbeitstag
an), fände damit zwar keine Lösung. Die Anwendung bzw. Orientierung an den
AVG-Sonderbestimmungen für die UVS scheint jedoch nicht gerechtfertigt
(Argument: das AVG knüpft bei den UVS in § 19 am jweiligen Amtsbereich bzw.
Sitz des UVS an, also dem Bundesland; Amtsbereich des BVA ist das gesamte
Bundesgebiet).
Zu § 329a: Eine Telefaxzustellung sowie eine
Zustellung per e-mail sollte ohne vorherige Bekanntgabe durch den
Zustelladressaten (§ 329 Abs 1 des Entwurfs) zulässig sein, um insbesondere die
Zustellungen von eV - Anträgen mit aufschiebender Wirkung zu gewährleisten. Im
gegebenen Zusammenhang erscheint auch die Verlängerung der Stillhaltefrist um
einen Tag über die Rechtsmittelfrist bei Zuschlagsentscheidungen und
Widerrufsentscheidungen geboten, um das Dilemma zu vermeiden, dass ein Antrag
am letzten Tag der ohnehin oft relativ kurz empfundenen Rechtsmittelfristen
gegen Ende der Amtsstunden kommt, und mangels rechtzeitiger Zustellung am
nächsten Tag bereits vollendete Tatsachen geschaffen sind.
Zu § 332 Abs 2: Die Bedachtnahme
auf Losvergaben ist jedenfalls zu begrüßen. Allerdings stellt sich die
Formulierung "Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines
Loses, dessen geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer den jeweiligen
Schwellenwert gemäß den §§ 15 und 183 nicht erreicht, so ist lediglich die
Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im
Unterschwellenbereich zu entrichten" als missverständlich dar. Trotz der
Erläuterungen in den Materialen geht nicht klar hervor, dass bei Losen, die nach
den Regeln für den Oberschwellenbereich zu vergeben sind, aber selbständig die
Oberschwellengrenze nicht erreichen, eine geringere Pauschalgebühr zu
entrichten ist. Überdies wird auf die Problematik, inwiefern bei einem
Gesamtvorhaben, das im Unterschwellenbereich angesiedelt ist, bei der Wahl des
Vergabeverfahrens ein Zusammenrechnungsgebot besteht, nicht hinreichend Bedacht
genommen. Die §§ 17 Abs 4, 18 Abs 5 und 19 Abs 6 des Entwurfs nehmen hierbei
Differenzierungen zwischen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen vor. Es
wäre daher die – zugegebenermaßen etwas sperrigere – Formulierung "Bezieht
sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter
Auftragswert ohne Umsatzsteuer den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 15 und
183 nicht erreicht, so ist – losgelöst ob das betreffende Los nach den
Bestimmungen des Ober- oder Unterschwellenbereichs zu vergeben ist – lediglich
die Pauschalgebühr für jenes Vergabeverfahren zu entrichten, das bei
gesonderter Betrachtung des Auftragswertes des Loses gewählt werden
könnte" zu favorisieren.
In diesem Zusammenhang wird überdies
angeregt, eine § 30 Abs 6 WVRG entsprechende Regelung vorzusehen. Bei
Zurückziehung eines Antrags bevor ein Bescheid des Bundesvergabeamtes erlassen
wurde (besser wohl vor Ende der [ersten] mündlichen Verhandlung), sollte die
Hälfte der entrichteten Pauschalgebühr für den Hauptantrag rückerstattet
werden. Damit könnten auch – in der Praxis verstärkt vorkommende – Ausgleiche
nach § 43 Abs 5 AVG berücksichtigt werden. Mit einer solchen Regelung würde
sowohl den Interessen der Antragsteller als auch jenen der Auftraggeber
gedient. So würde – in noch größerem Ausmaß als bisher – bei vergleichsweise
einfach auszuräumende Meinungsverschiedenheiten, deren rechtliche Klärung vor
der Vergabekontrolle vielfach komplizierte Verfahrenschritte erfordern, ein
langwieriger Stopp des Vergabevorgangs hintan gehalten.
Zu
§ 333: Es wird angeregt neben einen Gebührenersatz auch
einen pauschalierten Aufwandersatz - sowohl für Auftraggeber als auch
Antragsteller - im Sinne der Regelungen des "Professorenentwurfs"
aufzunehmen. Dies deshalb um allfällige Schadenersatzansprüche von Seiten der
Auftragnehmer zu reduzieren.
Darüber
hinaus regt das Bundesvergabeamt an auch einen generellen pauschalierten
Schadenersatzaufwand nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens zu
normieren. Ein pauschalierter Schadenersatz, der sich an der Höhe der
Auftragsvergabe orientieren könnte, würde nach Durchführung eines
Feststellungsverfahrens unbürokratische Hilfestellung, insbesondere für Klein-
und Mittelunternehmen darstellen. Dadurch würden sich Unternehmen, die zu
Unrecht nicht einen Auftrag erlangen konnten, klaglos gestellt werden. Es wäre
somit die Durchführung eines Schadenersatzprozesses gegen den Auftraggeber
nicht mehr erforderlich. Die Höhe eines pauschalen Schadenersatzes könnte durch
Verordnung der Bundesregierung oder des Bundeskanzlers iVm dem BMF, dem BMWA,
ergehen. Eine derartige Regelung hätte auch den Vorteil, dass langwierige,
kostenintensive und das Verhältnis von Auftraggebern und Unternehmern
belastende Schadenersatz-Prozesse unterbleiben könnten.
Zu
§ 333 Abs. 2: Diese Bestimmung regelt das
Abstellen eines Pauschalgebühren-Ersatzanspruches auf den Ausgang im
Hauptverfahren, wobei der Ersatzanspruch nicht bestehen soll, wenn der
Hauptantrag abgewiesen wird. In dieser Bestimmung wird auf eine Zurückweisung
des Hauptantrages jedoch nicht Bezug genommen. Es wird daher vorgeschlagen, die
Bestimmung wie folgt zu ergänzen:
(2)
Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn einem
Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wird, in der Folge aber der
Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) abgewiesen oder zurückgewiesen wird oder kein
Nachprüfungsantrag gestellt wird.
Es
wird weiters um Klarstellung ersucht, dass ein Ersatz der Gebühren sich nach
dem materiellen Obsiegen im Nachprüfungsverfahren richtet. Dies ist insoferne
notwendig, falls ein Auftraggeber im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens seine
Entscheidungen zurückzieht.
Zu
§ 334 Abs. 4: Diese
Bestimmung sollte ersatzlos entfallen, da dieser Grundsatz in § 39 Abs. 2 AVG
ohnehin verankert ist.
Zu § 334: Es wird angeregt
eine dem § 50 Abs 2 des "Entwurfs" von Prof. Thienel entsprechende
Regelung in § 334 aufzunehmen. Durch das Festschreiben, dass "nur"
offenkundig auszuscheidenden Bietern kein Schaden drohen kann, wird ein
spezifisches Problem der Vergabekontrollverfahren entschärft. Vielfach wird von
Parteien des Verfahrens behauptet, der jeweilige Antragsteller sei
auszuscheiden. Dem hat das Bundesvergabeamt nachzugehen, es kann dies häufig
jedoch nur unter Setzung langwieriger und kostenintensiver Ermittlungsschritte.
Letztendlich hat die Vergabekontrolle die dem Auftraggeber zufallende
Angebotsprüfung nachzuholen (siehe zu dieser Problematik eingehend Grasböck, Zu
den Antragsvoraussetzungen im Nachprüfungsverfahren über die
Zuschlagsentscheidung, ZVB 2004, 171 und Etlinger, Antragslegitimation im neuen
Licht?, RPA 2004, 161).
Zu
§ 335: Fristen der Nachprüfungsanträge: In Anbetracht
dessen, dass Rechtschutzverfahren der Durchsetzung subjektiver Ansprüche
dienen, wird generell eine Frist von 14 Tagen anzusetzen seien. Eine Verkürzung
der Fristen auch 7 Tage erscheint auch bei Durchführung beschleunigter
Verfahren, Direktvergaben etc. nicht dem rechtsstaatlichen Prinzip
entsprechend. Aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ist generell eine
Mindestfrist von 14 Tagen wohl erforderlich.
Zu § 336: Zu überlegen
wäre, ob Angaben über das Interesse am Vertragsabschluss bzw. den behaupteten
drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller (vgl. Abs. 1
Z 3 und 4) unabdingbar notwendig sind. Dies insbesondere unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des BVA, wonach auch der Verlust eines Referenzprojektes
bereits als Schaden im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist. Das
Interesse am Vertragsabschluss ergibt sich im Allgemeinen schon aufgrund der
Legung eines Angebotes in einem konkreten Vergabeverfahren.
Zu § 337: Der Passus in
Abs. 1 „nicht offenkundig unzulässig“ sollte gestrichen werden, zumal nach den
Erläuterungen die Beurteilung der Zulässigkeit durch den Senatsvorsitzenden für
den Senat ohnehin nicht bindend ist.
Zu
§ 337 Abs. 3: Die Benachrichtigung des in
Aussicht genommenen Bieters durch den Senatsvorsitzenden kann jedenfalls nur
dann erfolgen, wenn dieser in Aussicht genommene Bieter tatsächlich samt
Adresse und Faxnummer bzw. sonstigen Kommunikationseinrichtungen dem Bundesvergabeamt
bekannt gegeben wurde. Es wäre deshalb eine entsprechende Verpflichtung an den
Auftraggeber vorweg zu richten. Aus diesem Grund erscheint die Benachrichtigung
des in Aussicht genommenen Bieters durch den Auftraggeber - so wie bisher -
zweckmäßiger und den verwaltungsökonomischen Grundsätzen gerecht werdender.
Zu
§
339: Die
in Abs. 1 (aus dem BVergG 1997 bzw. 2002) übernommene Wortfolge „unter
Bedachtnahme auf die allenfalls in der selben Sache ergangene Empfehlung eines
Schlichtungssenates der Bundes- Vergabekontrollkommission“ sollte ersatzlos
gestrichen werden. Dies auch im Hinblick darauf, dass der B-VKK keine
Behördenqualität zukommt und somit das BVA an (allfällige) Empfehlungen nicht
gebunden werden kann.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte
die vom Prof. Thienel vorgeschlagene Wortfolge (vergleiche § 56 Abs. 3 des
Professorenentwurfes) als dritter Absatz eingefügt werden.
Zu
§ 342 Abs. 4 letzter Satz: Der Antragsteller und
der Auftraggeber sind von der Einstellung bzw. vom Außerkrafttreten der
einstweiligen Verfügung zu verständigen.
Zu
§ 342 Abs. 5 1. Satz: Das Bundesvergabeamt
hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige
Verfügung unverzüglich zu verständigen.
Zu
§ 343 Abs. 4: Für die Vollstreckung liegt das
VVG in der jeweils geltenden Fassung; wie ist das VVG anwendbar?
Zu
§ 345 Abs. 2: Diese Bestimmung sollte ersatzlos
entfallen, da dieser Grundsatz in § 39 Abs. 2 AVG ohnehin verankert ist.
Zu § 345 Abs 1 Z 5 und §
348 Abs 2: Die
neue Feststellung in Z 5 erklärt sich durch die "ex nunc" eintretende
Nichtigkeit des § 133 Abs 3. Abgesehen von der schwerlich zu erfassenden
Formulierung sollte es keiner gesonderten Beantragung eines Ausspruchs einer
offenkundigen Unzulässigkeit bedürfen. Oder ist intendiert, bei bloßer
Feststellung, dass "eine Zuschlagserteilung direkt an einen Unternehmer
erfolgte, ohne dass andere Unternehmer an diesem Vergabeverfahren beteiligt
waren" eine "ex tunc" eintretende Nichtigkeit vorzusehen!? Z 5 könnte
daher wie folgt lauten: "dass eine Zuschlagserteilung, die ohne
Verfahrensbeteiligung weiterer Unternehmer direkt an einen Unternehmer
erfolgte, auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes offenkundig
unzulässig war".
Zu § 348: Die in Abs. 4
vorgesehene amtswegige Feststellungskompetenz sollte – insbesondere aufgrund
der Bestimmung des § 345 Abs. 3 – entfallen, zumal sie keine Grundlage für eine
anschließende Schadenersatzklage schafft (vgl. die taxativ aufgezählten
Voraussetzungen in § 355 Abs. 2 Z 1 bis 6).
Zu § 352 Abs 1: Diese Bestimmung
ist im Hinblick auf die Erlangung über das negative Vertragsinteresse
hinausgehenden Schadenersatzes unverändert zweideutig. Erst bei Durchsicht der
Erläuterungen wird klargestellt, dass auch für die Erlangung des positiven
Vertragsinteresses ein entsprechender Feststellungsbescheid der
Vergabekontrolle erlangt werden muss. Eine diesbezügliche Klarstellung wäre aus
Gründen der Rechtssicherheit unmittelbar im Gesetzestext wünschenswert.
Zu: § 355: Zunächst wäre
Abs 2 Z 5 dieser Bestimmung im Sinne der zu den §§ 345 und 348 getätigten
Ausführungen zu adaptieren.
Abs 3 ist als der Regelungssystematik
zuwiderlaufend abzulehnen. Die Feststellungskompetenz der Vergabekontrolle
wurde eingerichtet, um den ordentlichen Gerichte bei allfälligen
Schadenersatzprozessen wegen Verstößen gegen das Vergaberecht die Beurteilung
des Vorliegens einer Rechtswidrigkeit zu erleichtern. Überdies dient das
Feststellungsverfahren – vor allem auch im Interesse der Auftraggeber – der im
Vergabewesen unerlässlichen raschen Entscheidungsfindung. In vergleichsweise
schneller und einfacher Form steht fest, ob ein Verstoß gegen das BVergG
vorliegt und ob es sich lohnt, weitere, teils beträchtliche Aufwendungen in
einem Zivilprozess zu tätigen. Es ist nicht einzusehen, warum dies bei der
Herbeiführung eines Widerrufsgrundes nicht der Fall sein sollte. § 355 Abs 3
wäre daher zu streichen. Der Katalog der Feststellungen in § 345 Abs 1
bzw. § 355 Abs 2 könnte dahingehend adaptiert werden, dass die Z 3 bzw. die
Z 1 wie folgt lautet: "wegen eines Verstoße gegen dieses Bundesgesetz
oder die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in
der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch wirtschaftliche
günstigsten Angebot erteilt wurde bzw. – im Falle eines Widerrufs -erteilt
werden konnte". Allenfalls ist aber auch mit einem betreffenden Hinweis in
den Materialien das Auslangen zu finden.
Abschließend
darf auch auf die Publikation „Schwerpunkte zum BVergG 2006 - ökonomische und
rechtliche Aspekte“, die im Verlag Manz erschienen ist, verwiesen werden.