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Unabhängiger
Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, 3109 |
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An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Stubenring 1 1012 Wien |
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Beilagen |
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Senat-A-230/1434 |
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Bei Antwort bitte Kennzeichen angeben
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(02742) 90590 |
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Bezug |
Bearbeiter |
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Durchwahl |
Datum |
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BMVIT-170.706/0008-II/ST4/2005 |
Dr. Boden |
15530 |
22. Juli 2005 |
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Betrifft
8. Novelle zum Führerscheingesetz
4. Novelle zur FSG-Gesundheitsverordnung
5. Novelle zur Fahrprüfungsverordnung
6. Novelle zur FSG-Durchführungsverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ ist durch den vorliegenden Entwurf als Strafberufungsbehörde und Berufungsbehörde in Verwaltungsverfahren betroffen.
Es wird grundsätzlich kein Einwand erhoben.
In § 16a Z 3 lit. n sollte der Text nach dem Wort „gemäß“ ergänzt werden.
Da nunmehr die vom Führerscheinwerber ausgewählte Fahrschule als einziger Ansprechpartner für diesen vorgesehen ist, könnte allenfalls im Gesetz klargestellt werden, dass bei Auftreten von Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung der Akt von der Fahrschule bereits vor der theoretischen Prüfung der Behörde vorzulegen und der Führerscheinwerber an die Behörde zu verweisen ist.
Auf Grund der zahlreichen vorgesehenen Änderungen und der Tatsache, dass das Führerscheingesetz schon wiederholt novelliert wurde, wird angeregt, eine gänzliche Neufassung des Gesetzes anstelle einer neuerlichen Novelle zu prüfen.
Die letztgenannte Anregung (gänzliche Neufassung) gilt auch für die gleichzeitig in Begutachtung befindlichen Verordnungen.
Mit freundlichem Gruß
Unabhängiger Verwaltungssenat
im Land Niederösterreich
Dr. Boden
Präsident