Amt der Wiener Landesregierung

 

                                                                                              Dienststelle:      Magistratsdirektion

                                                                                                                                                       Geschäftsbereich Recht

                                                                                                                                                       Verfassungsdienst und

                                                                                                                                                       EU-Angelegenheiten

                                                                                              Adresse:         1082 Wien, Rathaus

                                                                                              Telefon:          4000-82316

                                                                                              Telefax:              4000-99-82310

                                                                                              e-mail:                 post@mdv.magwien.gv.at

                                                                                              DVR:                  0000191

 

MD-VD - 1221/05                                                             Wien, 11. August 2005

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Führerscheingesetz (8. Führerschein-

gesetz-Novelle) geändert wird;

Entwurf einer Verordnung des Bundes-

ministers für Verkehr, Innovation und

Technologie, mit der die Führerscheinge-

setz-Gesundheitsverordnung geändert

wird (4. Novelle zur FSG-GV);

Entwurf einer Verordnung des Bundes-

ministers für Verkehr, Innovation und

Technologie, mit der die Fahrprüfungs-

verordnung geändert wird (5. Novelle

zur FSG-PV);

Entwurf einer Verordnung des Bundes-

ministers für Verkehr, Innovation und

Technologie, mit der die Führerschein-

gesetz-Durchführungsverordnung geän-

dert wird (6. Novelle zur FSG-DV);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu GZ BMVIT-170.706/0008-II/ST4/2005

 

 

An das

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

 

Zu dem mit Schreiben vom 5. Juli 2005 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes sowie der im Betreff genannten Verordnungen wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

A. Zur 8. Führerscheingesetz-Novelle:

 

I. Allgemeines:

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist zu bemerken, dass die in den Allgemeinen Erläuterungen festgeschriebene 25%ige Kostenübernahme der Länder an der Umstellung und am Betrieb des neuen Führerscheinregisters entschieden abgelehnt wird. Diese Aufwendungen von 625.000,-- Euro im ersten Jahr und 450.000,-- Euro jährlich für die Folgejahre sind als allgemeiner Amtsachaufwand zu qualifizieren. Gemäß dem Grundsatz der eigenen Kostentragung (§ 2 des Finanz-Verfassungsge-setzes 1948) ist dieser Aufwand vom Bund zu tragen.

 

Wohnsitz:

 

Es wird bezweifelt, dass die Einführung des „Wohnsitzes“ als Zuständigkeitskriterium tatsächlich notwendig und sinnvoll ist. Letztlich muss es ausreichen, auf den Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der Führerscheinrichtlinie abzustellen. Alle anderen Regelungen, bei denen keine spezielle örtliche Zuständigkeitsvorschrift getroffen ist, könnten entfallen, wenn man die Zuständigkeitsvorschrift des § 3 Z 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) heranzieht. Kommt man nämlich nach dieser Vorschrift zum Ergebnis, dass zwar kein Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes (MeldeG) vorliegt, die Zuständigkeitsvoraussetzungen des Art. 9 der Führerscheinrichtlinie aber gegeben sind, so richtet sich gemäß § 3 Z 3 AVG die örtliche Zuständigkeit ohnehin nach dem Aufenthalt des Betroffenen, was sich gegebenenfalls auch mit dem „Wohnsitz“ im Sinne des § 1 Abs. 6 MeldeG deckt.

Zusammenfassend können daher all jene Regelungen entfallen bzw. vereinfacht werden, die entweder auf den „Hauptwohnsitz“ oder „Wohnsitz“ abstellen, zumal § 3 Z 3 AVG sicher stellt, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 9 der Führerscheinrichtlinie die zuständige Behörde im Inland einfach ermittelt werden kann.

 

Im vorliegenden Entwurf betrifft dies die Bestimmungen der §§ 4, Abs. 3, 5 Abs. 1 und 7, 7 Abs. 7, 14 Abs. 5 und 7, 15 Abs. 3, 16 Abs. 5, 20 Abs. 6, 21 Abs. 4, 24 Abs. 1 und 32 Abs. 1 und 2.

 

II. Zu den einzelnen Bestimmungen im Detail:

 

Zu § 5 Abs. 1:

 

Der letzte Satz des Abs. 1 bedarf einer grundlegenden Überarbeitung. Die Bindung der örtlichen Zuständigkeit an die Behörde, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat, sollte nur in jenen Fällen zum Tragen kommen, in denen die Partei von Gesetzes wegen verpflichtet ist, eine Fahrschule zu besuchen (siehe § 10). Nach der derzeit im Raum stehenden Textierung wären auch Fälle erfasst, in denen eine Verpflichtung zum Besuch einer Fahrschule gar nicht besteht (z. B. Führerscheinaustausch gemäß § 23 Abs. 3 und Erteilung nach Erlöschen der Lenkberechtigung in den Fällen des Absehens vom Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 4).

 

Zu § 6 Abs. 4:

 

Die derzeit bestehende Möglichkeit der Prüfungsablegung vor dem Erreichen des Mindestalters sollte bestehen bleiben und die Möglichkeit eröffnet werden, die praktische Fahrprüfung bis vier Wochen vor diesem Zeitpunkt ablegen zu können. In diesen Fällen wäre kein vorläufiger Führerschein auszustellen.

 


Zu § 7 Abs. 8:

 

Wien spricht sich entschieden gegen die Splittung von Verfahrenszuständigkeiten aus. Es soll in jedem Verfahren ausschließlich eine zuständige Behörde geben. Es ist nicht einzusehen, warum nicht die zuständige Erteilungsbehörde im Falle des Vorliegens der Verkehrsunzuverlässigkeit mit Abweisung des Antrages vorgehen könnte; diese Behörde hat eben alle notwendigen Informationen einzuholen. § 7 Abs. 8 sollte daher zur Gänze gestrichen werden.

 

Zu § 8 Abs. 1:

 

Es ist aus medizinischer Sicht darauf hinzuweisen, dass man bei der Vorlage eines bis zu 18 Monate alten ärztlichen Gutachtens keinesfalls mehr von medizinischer Aktualität sprechen kann. Diese ist bereits bei einem 12 Monate alten Gutachten naturgemäß nicht gegeben.

 

Wien spricht sich entschieden gegen die Aufhebung der „Sprengelbindung“ hinsichtlich der sachverständigen Ärzte aus. Die Erfahrungen bei der größten Führerscheinbehörde Österreichs zeigen, dass etwa 10 % aller von den ermächtigten Ärzten erstellten Gutachten von der Behörde auf Grund mangelnder Schlüssigkeit nicht akzeptiert werden können (z. B. Fehlen der Blutdruckmessung oder der Visusbestimmung, Nichtvorschreiben von Auflagen auf Grund festgestellter Visusmängel, Nichtzuweisung zum Amtsarzt bei Krankheitsbildern wie Diabetes oder Epilepsie). Zur Zeit ist es leicht möglich, diese Gutachten an den sachverständigen Arzt, der ja im Behördensprengel tätig ist, zurückzuschicken. Dieser wird oftmals eine neuerliche Untersuchung der Partei vorzunehmen haben. Gerade diese Untersuchung wird aber nicht möglich sein, wenn das Gutachten von einem Arzt (auf Grund welcher Umstände auch immer) irgendwo im Bundesgebiet erstellt wurde und sich die Partei mittlerweile nicht mehr in dessen Nahebereich aufhält. Da das Führerscheinerteilungsverfahren ohnehin an jene

Behörde geknüpft ist, in deren Sprengel der Antragsteller die Fahrschule besucht, wäre es daher mehr als sinnvoll, auch die Wahl der sachverständigen Ärzte auf diesen Sprengel einzuschränken.

 

Zu § 10 Abs. 1:

 

Bei dieser Textierung muss auch der zweite Satz geändert werden („Es hat nur auszusprechen …“ soll ersetzt werden durch „Das Gutachten hat nur auszusprechen …“).

 

Zu § 13 (Allgemein):

 

Die gesetzliche Fiktion, dass die Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse mit Absolvierung der praktischen Prüfung als erteilt gilt, wirft grundsätzliche Probleme auf. So muss in den vorläufigen Führerschein jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen eingetragen werden. Letztlich dürfen derartige Einschränkungen oder Erteilung von Auflagen aber nur dann eingetragen werden, wenn die Behörde die Schlüssigkeit der ärztlichen Gutachten geprüft und nach entsprechender Willensbildung bescheidmäßig verfügt hat. Nicht der Arzt entscheidet über Einschränkungen, sondern die Behörde. Der Arzt wird lediglich als Sachverständiger tätig. Soll daher am System des vorläufigen Führerscheins festgehalten werden, müsste vor Zulassung zur Fahrprüfung ein entsprechendes Verfahren hinsichtlich der Einschränkung durchgeführt werden. Die Partei müsste Parteiengehör erhalten, und im Ergebnis müsste vor Zulassung zur Prüfung ein bekämpfbarer Bescheid vorliegen. Als Lösung könnte angedacht werden, im § 10 eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Behörde die Lenkberechtigung unter der Bedingung der bestandenen Fahrprüfung gegebenenfalls durch Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen einzuschränken hätte.

 

Weiters ist es rechtlich bedenklich, auf Grund eines Sachverständigengutachtens die Erteilung der Lenkberechtigung zu fingieren, ohne der Behörde die Möglichkeit zu geben, das Gutachten (über die fachliche Befähigung) auf dessen Schlüssigkeit zu
überprüfen. Enthält z. B. der im Zuge der Prüfungsfahrt aufgenommene Befund so gravierende Fehler, dass von einer fachlichen Befähigung nicht gesprochen werden kann, erachtete aber der Sachverständige diese dennoch als gegeben, so würde dies zu einer Erteilung der Lenkberechtigung führen, obwohl diese nicht vom behördlichen Willen erfasst wäre.

 

Um all diesen Problemen aus dem Weg zu gehen, wäre es sinnvoll, verwaltungsvereinfachend und kostengünstiger, die Bestimmungen über den vorläufigen Führerschein entfallen zu lassen und nach bestandener Prüfung sofort die Herstellung des Scheckkartenführerscheines zu veranlassen.

 

Konkret zu den einzelnen Absätzen von § 13:

 

Zu Abs. 2:

Die Gültigkeitsdauer sollte nicht ab Aushändigung des vorläufigen Führerscheines, sondern ab bestandener Prüfung berechnet werden, da es sicherlich oft vorkommt, dass ein Kandidat nach bestandener Prüfung die Wartezeit bis zur Aushändigung (nach Abschluss aller Prüfungen einer Kommission) nicht abwarten will.

 

Zu Abs. 3:

Es wäre sinnvoll, die Eintragung der Prüfungsergebnisse in das Führerscheinregister durch die Behörde zu steuern, um Probleme etwa bei krankheits- bzw. urlaubsbedingter Abwesenheit des Prüfers hintan zu halten. Außerdem würde dadurch der Schulungsaufwand entfallen.

 

Zu Abs. 4:

Hier gilt das eingangs Gesagte über die Notwendigkeit der Abwicklung eines behördlichen Verfahrens im Falle von Einschränkungen. Weiters sollte eine Zustellung nur mit Zustellnachweis erfolgen.

 

Sollten die Bestimmungen über den vorläufigen Führerschein samt den administrativen Mehrbelastungen für den Fahrprüfer Gesetz werden, müssten die Prüfungsgebühren entsprechend angehoben werden.

 

Zu § 14 Abs. 1 Z 2:

 

Diese Bestimmung wird in der Praxis nicht kontrollierbar sein, da den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Wissen um die Frage, ob eine Ausdehnung oder Umschreibung vorliegt, nicht zugemutet werden kann. Im Extremfall hat der Fahrzeuglenker drei Dokumente mitzuführen.

 

Zu § 15 Abs. 1:

 

Die Neuausstellung eines vorläufigen Führerscheines ist nicht erforderlich, da gemäß § 14 Abs. 3 ohnehin mit der Anzeigebestätigung vier Wochen lang ein Kraftfahrzeug gelenkt werden darf.

 

Zu § 15 Abs. 4:

 

Sinnvoller Weise müsste klar gestellt werden, dass der vorläufige Führerschein nicht abgeliefert werden muss.

 

Zu § 16:

 

Zu Abs. 1:

Diese Bestimmung würde die Behörden verpflichten, sämtliche Verfahren und Amtshandlungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Dies ist jedoch nicht möglich; man denke nur an die Führung eines Entziehungsverfahrens. Es wird daher vorgeschlagen, die bisherige Systematik des § 16 beizubehalten, wonach im Abs. 1 die Ermächtigung zum Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung und in Abs. 2 ff. die Vorschriften über Eintragungen ins Register enthalten sind. Weiters ist der erste Satz grammatikalisch unvollständig.

Zu Abs. 2:

Wien spricht sich gegen die Eintragung von Daten durch die sachverständigen Ärzte in das Führerscheinregister aus. Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz hat der Antragsteller der Behörde ohnehin das Gutachten vorzulegen; dieses wäre auf Schlüssigkeit zu prüfen und die Eintragungen von der Behörde vorzunehmen. Abgesehen davon würde vermutlich der finanzielle Aufwand für die Sicherstellung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen (Übermittlung von Gesundheitsdaten über das Internet) in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen. Folgt man dem Vorschlag, auch die Prüfungsergebnisse durch die Behörde eintragen zu lassen, könnte auch die Eintragungsverpflichtung für den Fahrprüfer entfallen.

 

Zu § 16a:

 

Zu Z 1:

Die Vornamen der Eltern dienten der Vermeidung von Verwechslungen. Bei „positiven EKIS Anfragen“ konnte eine eindeutige Zuordnung vorgenommen werden. Weiters fällt auf, dass die Daten über allfällige Berechtigungen, für die eine Lenkberechtigung erforderlich ist, entfallen sind. Diese Rubrik wäre aber notwendig, um z. B. Fahrlehrer und Fahrschullehrer erfassen zu können, um im Falle führerscheinrechtlicher Maßnahmen die zuständige Kraftfahrbehörde verständigen zu können.

 

Zu Z 3:

Es gibt keine „Gruppe“ mehr, für die ein Führerschein ausgestellt werden soll.

 

Zu Z 7 lit. a:

Es handelt sich um den Personendatensatz gemäß Z 1 und nicht Abs. 2 Z 1.

 

Zu Z 10 bis 12:

Die Eintragung der Adresse erscheint nicht notwendig, vielmehr ergibt sich ein erhöhter Administrativaufwand, diese Daten immer am Stand zu halten.

 

Zu § 16b (Allgemein):

 

Es sollen für die Fahrschule nicht das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung, sondern die von der Behörde vorgenommenen Einschränkungen abrufbar sein.

 

Zu § 16b Abs. 3:

Die das Verfahren führende Behörde muss wohl alle Daten eintragen können, im Übrigen ist unklar, was mit „Abs. 1 und Abs. 3 Z 1“ gemeint ist. 

 

Zu § 16b Abs. 4:

Auf den Vorschlag, die Gesundheitsdaten und die Daten über die Fahrprüfung durch die Behörde eintragen zu lassen, wird verwiesen.

 

Abs. 4 Z 2 spricht zwar von einer Übermittlungspflicht des Amtsarztes der in lit. e genannten Daten, es besteht jedoch keine Berechtigung des Amtsarztes auf Einsicht der unter lit. e allenfalls bereits vorhandenen medizinischen Daten. Nach Abs. 4 sind die unter § 16a Z 2 lit. e genannten Daten von der Einsicht durch den Amtsarzt ausgenommen.

 

Zu § 17 Abs. 2:

 

Es sollte der mit der 7. Führerscheingesetz-Novelle entstandene Fehler, Löschungsvorschriften von Verfahrensdaten in die Regelungen über die Registerdaten einfließen zu lassen, bereinigt werden.

 

Zu § 24 Abs. 3:

 

Es wird darauf hingewiesen, dass auch der derzeitige siebente Satz entfallen soll. Dies dürfte nicht beabsichtigt sein.

 


Zu § 30a Abs. 2 (nicht Gegenstand des Entwurfes):

 

In der Z 7 sollte noch der Fall aufgenommen werden, dass Fußgänger, die die Fahrbahn vorschriftsmäßig überqueren, gefährdet werden. Genau der Fall, dass bei Missachtung des Rotlichtes Fußgänger gefährdet werden, ist nämlich im derzeitigen Katalog nicht vorgesehen.

 

Zu § 35 Abs. 2 (nicht Gegenstand des Entwurfes):

 

Hier sollte die Z 2 „die Organe des Bundessicherheitswachekorps“ aufgehoben werden. Dieser Ausdruck wurde durch Art. 5 Abs. 1 der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005 nicht ersetzt.

 

Zu § 36 Abs. 1:

 

Der Widerruf der in Z 1 lit. d genannten Ermächtigung ist ohnehin in Abs. 4 vorgesehen.

 

Zu § 43 Abs. 15:

 

Im Hinblick auf die Komplexität des Vorhabens werden einheitliche In-Kraft-Tretensfristen angeregt. Nach Einschätzung des Landes Wien ist insbesondere der für das Führerscheinregister (§§ 16 bis 17) geplante Termin 1. März 2006 kaum einzuhalten.

 

B. Zur Novelle der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung:

 

Zu § 2 Abs. 1:

 

Es stellt sich die Frage, ob bei einem Wohnsitzwechsel der neue Ort einzutragen ist bzw. ob mit der Aufnahme von Angaben im Sinne der Verordnung zwingend die Neuausstellung eines Führerscheines einhergeht. In der Z 2 fehlt die Klarstellung, in welcher Schrifttype die Klasse F zu drucken ist. Die lit. d sollte übersichtlicher gestaltet werden.

 

Zu § 2 Abs. 5:

 

Der zweite Satz ist durch BGBl. II Nr. 495/2002 zu entfallen.

 

Zu § 4:

 

Es gilt das zum vorläufigen Führerschein beim Führerscheingesetz Gesagte.

 

Zu § 5:

 

Es wird angeregt, nur ein einziges einheitliches Formular zu verwenden. Diese Vorgangsweise hat sich bewährt.

 

Zu § 9 Abs. 2:

 

Diese Regelung findet sich im dritten Satz des § 9 Abs. 2.

 

C. Zur Novelle der Führerscheingesetz-Fahrprüfungsverordnung:

 

Zu § 3 Abs. 5:

 

Die „Ausfallshaftung“ der Fahrschule müsste auch im § 15 ihren Niederschlag finden, sodass das Aufsichtsorgan auch von der Gebührendifferenz die entsprechenden Anteile erhält (§ 15 Abs. 3 Z 4). Es könnte die Regelung überhaupt entfallen, da die Erfahrung zeigt, dass die Fahrschulen ohnehin für „volle Auslastung“ sorgen.

 


Zu § 6 Abs. 1a:

 

Es gilt das zu § 3 Abs. 5 Gesagte. Wien spricht sich jedenfalls dagegen aus, dass sich die Fahrschule die Zuordnung von Kandidaten zu einem bestimmten Prüfer, z. B. durch Anforderung mehrerer Fahrprüfer, aussuchen kann. Dies würde „Ungereimtheiten“ Tür und Tor öffnen.

 

Zu § 6 Abs. 5 zweiter Satz:

 

Es wurde die 4. Novelle zur Führerscheingesetz-Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 115/2004, die eine neue Strukturierung der §§ 5 bis 7 mit sich gebracht hat, nicht berücksichtigt.

 

Zu § 6 Abs. 9 bis 12:

 

Seit der 4. Novelle gliedert sich § 6 bereits in zehn Absätze. Weiters wird bezweifelt, dass Fahrprüfer, die nicht bei der Führerscheinbehörde selbst tätig sind, die Vorschriften der konzipierten Absätze vollziehen können. Es handelt sich dabei um typische behördliche Aufgaben, zu deren Bewältigung umfangreiches Wissen um das Österreichische Führerscheinrecht notwendig ist. Weiters wären die Regelungen über die Ausstellung des vorläufigen Führerscheines besser in der Führerscheingesetz-Durchfüh-rungsverordnung zu regeln. Im Übrigen sind diese Vorschriften bei Kandidaten mit Sprachschwierigkeiten kaum zu vollziehen.

 

Zu § 11 Abs. 2:

 

Es gilt das zu § 6 Abs. 1a Gesagte.

 


Zu § 16:

 

Dieser ist gemäß Z 19 der 1. Novelle zur Führerscheingesetz-Fahrprüfungsverordnung (BGBl. II Nr. 111/1998) außer Kraft getreten.

 

Zu § 17:

 

Dieser enthält seit der 4. Novelle (BGBl. II Nr. 115/2004) wichtige Übergangsbestimmungen.

 

D. Zur Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung:

 

Zu § 18 Abs. 5:

 

Es gilt das eingangs zum Führerscheingesetz zum Thema „Hauptwohnsitz“ bzw. „Wohnsitz“ Gesagte. Die Meldung sollte daher einfach an „die Behörde“ erfolgen.

 

Zu § 22 Abs. 3:

 

Es gilt das zu § 8 Abs. 1 FSG Gesagte. Die Eintragung sollte durch „die Behörde“ erfolgen.

 

Zu § 23 Abs. 2 (nicht Gegenstand der Novelle):

 

Es sollte die Novelle zum Anlass genommen werden, den Fehler im zweiten Satz (keine Vergütung für sonstige Beobachtungsfahrten für den technischen Sachverständigen) zu sanieren. Auf das in diesem Zusammenhang eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof wird hingewiesen.

 

Im Hinblick auf die Begutachtung der 8. Führerscheingesetz-Novelle werden gleichzeitig 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                            Mag. Michael Raffler

OMR Mag. Leopold Bubak                                         Senatsrat