|
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Stubenring 1 1011 Wien E-Mail: post.st4@bmvit.gv.at |
|
|||
|
ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
||
|
2001-BG-141/33-2005 |
16.8.2005 |
* POSTFACH 527, 5010
SALZBURG |
||
|
|
|
landeslegistik@salzburg.gv.at |
||
|
|
FAX
(0662) 8042 - |
2164 |
||
|
TEL (0662) 8042 - |
2290 |
|||
|
|
Herr Mag. Feichtenschlager |
|||
BETREFF
|
Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz (8.
Führerscheingesetz-Novelle), die Fahrprüfungsverordnung (5. Novelle zur
FSG-PV), die Führerschein-Gesundheitsverordnung (4. Novelle zur FSG-GV) und
die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (6. Novelle zur FSG-DV) geändert werden; Stellungnahme |
Bezug: Zl BMVIT-170.706/0008-II/ST/4/2005
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zu den im Gegenstand bezeichneten Gesetz- und Verordnungsentwürfen gibt das Amt der Salzburger
Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
1. Allgemeines:
1.1. Den
Erläuterungen zum Führerscheingesetz folgend sollen durch das Vorhaben unter
anderem folgende Ziele verfolgt werden:
a) Reduktion
der Behörden auf ihre Kernaufgaben;
b) Aufhebung
der derzeitigen Zuständigkeitsregelungen und Änderung der behördlichen
Zuständigkeit auf den Sitz der Fahrschule;
c) Realsierung
des Prinzips des „one-stop-shops“;
d) Ausstellung
eines vorläufigen Führerscheins sofort nach bestandener Fahrprüfung;
e) einheitliche
Endabrechnung der Verfahrenskosten;
f) Mitwirkungspflicht
aller am System beteiligten Personen und Stellen unter Nutzung des vorgegebenen
EDV-Systems.
Die Vorteile des vorgeschlagenen Systems für die
Behörden sollen in einer Konzentration auf die Kernaufgaben und einem damit
einhergehenden Abbau von Verwaltungsaufwand sowie in einem Wegfall von
Delegierungen und Abtretungen bestehen.
1.2. Eine
zusammenfassende Bewertung des Vorhabens ergibt jedoch, dass die ambitionierten
Ziele nur zum Teil erreicht werden und die Vorteile für die Behörden in
Teilbereichen zumindest nicht klar ersichtlich sind.
Im Einzelnen:
1.2.1.
Die Lenkberechtigung soll nicht nur bei der Führerscheinbehörde des Wohnsitzes
beantragt werden können, sondern auch bei jener Führerscheinbehörde, in deren
Sprengel die Fahrausbildung absolviert wird. Im Unterschied zur geltenden
Regelung werden daher im Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung zumindest
zwei Behörden (statt einer Behörde) tätig. Der Grund dafür liegt im Fehlen eines
zentralen Verwaltungsstrafenregisters. Daher kann über die Vertrauenswürdigkeit
des Lenkberechtigungswerbers abschließend und verbindlich nur die
Wohnsitzbehörde Auskunft geben. Das bestätigen auch die Erläuterungen nicht nur
im Allgemeinen Teil, sondern auch zum geplanten § 5 Abs 1 und 2, da „der
(Haupt)Wohnsitzbehörde weiterhin Aufgaben bei den Lenkberechtigungsverfahren
zukommen“ sollen. Durch die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeiten kommt es
also zu einer zusätzlichen Befassung von mehreren Behörden in den
Lenkberechtigungsverfahren und nicht zu einem „Verwaltungsabbau“.
1.2.2.
Durch die geplante breite Streuung der Eintragungsbefugnisse ins
Führerscheinregister auf viele Beteiligte (Fahrschulen und deren Mitarbeiter,
Ärzte, Prüfer, usw.) steht zu befürchten, dass
a) die
Qualität der Richtigkeit der im Führerscheinregister eingetragenen Daten
erheblich abnimmt: Eine hohe diesbezügliche Qualität ist nur dann
gewährleistet, wenn, so wie derzeit, die Eintragungen durch einige wenige
Personen vorgenommen werden, die mit der Vorgangsweise regelmäßig befasst und
vertraut sind;
b) die
hohe Qualität der Vertraulichkeit der Daten leidet: Das Führerscheinregister
ist ein datenschutzrechtlich hoch sensibler Bereich, zu dem nun ein schier
unübersehbarer, inhomogener Kreis von Personen Zugang hat;
c) eine
nachträgliche Korrektur von Daten im Führerscheinregister kaum oder nur schwer
möglich ist: Eine solche Korrektur hätte wiederum durch die
Bezirksverwaltungsbehörden zu erfolgen; ein „Abbau von Verwaltungsaufwand“
findet nicht statt;
d) die
rechtlich gebotene Überprüfung der Schlüssigkeit der in das
Führerscheinregister eingetragenen Daten durch die Behörde entfällt: Ärzten und
Fahrprüfern wird ohne vorherige behördliche Kontrolle des Dateninhaltes die
Möglichkeit gegeben, verbindliche Eintragungen im Führerscheinregister (und
damit im jeweiligen Verwaltungsakt) vorzunehmen. Das wird dann problematisch,
wenn auf fehlerhaften Eingaben beruhende verwaltungsbehördliche Schritte
gesetzt werden, etwa ein vorläufiger Führerschein ausgestellt wird. Weder die
Rechtssicherheit noch die Verkehrssicherheit werden dadurch gestärkt.
1.3. Insgesamt ist
zumindest nicht offensichtlich, welche Erledigungen künftig weiterhin durch die
Behörden erfolgen sollen. Es sollte nach dem Vorbild der Kompetenzfestlegungen
für die ermächtigten Versicherungen im Rahmen der Kfz-Zulassung (§§ 40a und 40b
KFG) soweit wie möglich bereits gesetzlich festgelegt werden, welche
Tätigkeiten im Bereich des Führerscheinrechtes weiterhin von den Behörden
wahrzunehmen sind und welche Tätigkeiten von den sonst im Führerscheinverfahren
mitwirkenden Personen und Einrichtungen vorgenommen werden dürfen.
1.4. Die durchgängige
Betrachtung einiger konkreter Verfahrensabläufe ergibt vor dem Hintergrund der
dargestellten Zielsetzungen und auch der zum Ausdruck gebrachten Erwartungen
(„Nutzen“) Folgendes:
1.4.1. Die
Antragstellung und Antragserfassung im Verfahren zur Erteilung einer
Lenkberechtigung bei und durch die Fahrschulen ist aus Sicht der Bürgernähe
positiv zu bewerten und auch aus verfahrenstechnischer und
verwaltungsökonomischer Sicht sinnvoll. Diese an sich positive Beurteilung wird
jedoch dadurch relativiert, dass die Antragserfassung auch durch die Behörde zu
erfolgen hat. Das widerspricht nicht nur dem Grundsatz klar definierter
Zuständigkeiten und Aufgabenzuordnung, sondern erfordert auch vorgezogene
Prozessaktivitäten wie die physische Übermittlung des Handaktes an die Behörde.
Gemäß dem geplanten § 3 Abs 5 FSG-PV hat das von der
Fahrschule angeforderte Aufsichtsorgan nach positiver Ablegung der
theoretischen Fahrprüfung und Eintragung der Prüfungsergebnisse in das Führerscheinregister
den Antrag samt den dazugehörigen Beilagen (Antragsformulare, Niederschrift,…)
von der Fahrschule zu übernehmen und an die verfahrensführende Behörde zu
übermitteln. Dadurch wird die Führerscheinbehörde in die Lage versetzt, den
vorläufigen Führerschein bereits vor der Ablegung praktischen Prüfung
vorzubereiten und die dafür erforderlichen zusätzliche Daten für den Produktionsauftrag
(Bild und Unterschrift) zu erfassen und die allenfalls erforderlichen Codes
einzutragen.
Hier wird zu Bedenken gegeben, dass das
Aufsichtspersonal nicht zwingend von jener Behörde beigestellt wird, zu der der
Antragsakt nunmehr physisch zu überbringen ist. Da die dem Konzept zugrunde
liegende Behördenidentität in vielen Fällen nicht gegeben sein wird, hat die
Aufsichtsperson die Antragsunterlagen auf dem Amtsweg weiterzuleiten. Damit ist aber auch der in den
Erläuterungen dargestellte Nutzen der physischen Überbringung schon nicht mehr
lukrierbar. Die Mitnahme und Übergabe des Handaktes an die Führerscheinbehörde
ist aufgrund der oftmals anzutreffenden räumlichen Dislozierung der
Aufsichtsperson von der Führerscheinbehörde verwaltungsökonomisch unzweckmäßig.
Darüber hinaus erweist sich das geplante Konzept aus
prozessökonomischer Sicht als kontraproduktiv, da vorgezogene
Prozessaktivitäten unumgänglich sind: Gemäß dem Grundsatz klar definierter
Zuständigkeiten und Aufgabenzuordnungen sollte die Erfassung von Bild und
Unterschrift als Teil des Antrages nach verfahrenstechnischen und auch
verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten direkt bei den Fahrschulen und nicht
bei der Behörde erfolgen (zur Eintragung der Codes siehe Punkt 4), umso mehr
als ohnehin die Qualität der Fotos durch die verlangte Vorlage von EU-Passfotos
sichergestellt ist. Damit ist aber auch eine behördlich Entscheidung über die
Brauchbarkeit der Fotos nicht notwendig. Da es sich beim Einscannen des
Passfotos und der Unterschrift auch nicht um eine (nicht auslagerbare) Kernkompetenz
des Staates handelt, stünden dieser Vorgangsweise auch keine
verfassungsrechtlichen Schranken im Wege. Hinsichtlich der Erfassung von Foto
und Unterschrift sollte man sich an der DV-technischen bzw prozessualen
Umsetzung im System IDR orientieren, wo alle mit der Erfassung von Bild und
Unterschrift zusammen hängende Probleme einschließlich von Reklamationen gelöst
sind bzw gelöst werden. Zusätzlich könnte auch der Kostenersatz bei
gerechtfertigten Reklamationen im Einvernehmen mit der Fotografeninnung
(ähnlich wie beim Reisepass) geregelt werden. Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang,
dass das Erfordernis der Vorlage von EU-Passbildern über eine entsprechende
Öffentlichkeitsarbeit des BMVIT und als Beratungsleistung der Fahrschulen dem
Antragsteller gegenüber kommuniziert wird.
Des Weiteren sollte die Notwendigkeit einer Vorlage
von Bestätigungen, deren Informationen jedoch auch aus zentralen Datenbanken
des Bundes (ZMR, EKIS, IDR, etc) aktuell und online abgefragt werden können
weitgehend eingeschränkt werden, um den Zielsetzungen von Bürgernähe und e-Gov
gerecht zu werden.
Verzichtbar ist auch die manuelle Dokumentation
bestimmter Verfahrensschritte, behördlicher Verfügungen oder vorgelegter
Nachweise auf dem Antragsformular, weil diese Daten bereits in das Informationsverbundsystem
eingegeben und gespeichert werden. Die einzelnen Verfahren und die handelnden
Personen können jederzeit und aktuell anhand der elektronisch gespeicherten
Daten nachvollzogen werden. Um diesen Doppelaufwand (Eingabe in das System und
Dokumentation auf dem Antragsformular) zu vermeiden, sollte im Sinn von
E-Government die manuelle Aufzeichnung von Verfahrensdaten auf das unbedingt
notwendige Ausmaß eingeschränkt werden.
1.4.2. §
22 Abs 3 FSG-GV tritt erst mit 1. September 2006 in Kraft (§ 25 Abs 4 FSG-GV),
da die Ärzteschaft erst in einer zweiten Ausbaustufe in das System eingebunden
werden soll.
Durch den geplanten § 8 Abs 1 FSG soll die Sprengelbindung
der sachverständigen Ärzte aufgehoben werden. Aus den Erläuterungen zum
geplanten § 5 Abs 1 FSG (arg.
„Trotzdem ist die Festlegung einer Hauptwohnsitzbehörde erforderlich, da auch
dieser Behörde gewisse Aufgaben im Erteilungsverfahren (u. a. amtsärztliche
Untersuchungen) […] zukommen.“) kann jedoch geschlossen werden, dass eine Aufhebung
der Sprengelbindung der Amtsärzte nach § 8 des Gesetzes vom 30. April 1870,
betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, RGBl. Nr. 68/1870, nicht beabsichtigt ist.
Die praktischen Auswirkungen sollen an einem konkrete
Verfahren illustriert werden: Ein Salzburger Student beabsichtigt, an seinem
Studienort in Wien eine Lenkberechtigung zu erlangen. Soweit die dazu
erforderliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch einen
sachverständigen Arzt ausreichend ist, kann diese Untersuchung aufgrund der
Aufhebung der Sprengelbindung auch an seinem Studienort (= Standortbehörde der
Fahrschule) durchgeführt werden. Aus der verzögerten Einbeziehung der Ärzteschaft
in den Informationsverbund ergibt sich jedoch für die Übergangszeit von der
ersten zur zweiten Ausbaustufe folgende Problematik: Das ärztliche Gutachten
ist an die Führerscheinbehörde zu übermitteln, wo es im
Informationsverbundsystem zu erfassen ist, da die Eingabe des Ergebnisses der
Untersuchung unverzichtbarer Teil der elektronischen Verfahrensabwicklung ist.
Im Anschluss daran muss nun das bei der Behörde befindliche ärztliche Gutachten
mit dem Fahrschulakt, der sich zunächst noch bei der Fahrschule befindet,
zusammengeführt werden. Bis dahin muss das von der Behörde erfasste Gutachten
„zwischengelagert“ werden.
Vor dem Hintergrund des dadurch bedingten
Administrations-, Manipulations-
und Reorganisationsaufwandes wird daher vorgeschlagen, das neue
Erteilungsverfahren erst dann einzuführen, wenn auch die Einbindung der Ärzte
und Amtsärzte sichergestellt ist. Unabhängig von der zeitlichen Einbindung der
Ärzte soll jedoch schon jetzt eine Verpflichtung der Ärzte und Amtsärzte zur
Eintragung der Codes und Fristen (bei Auflagen) festgelegt werden, um weiteren
Aufwand zu vermeiden.
Stellt sich – wieder am konkreten Beispiel des
Salzburger Führerscheinwerber – im Zug der ärztlichen Untersuchung die
Notwendigkeit eines amtsärztlichen Gutachten heraus und entscheidet sich der
sachverständige Arzt für eine Zuweisung zu diesem, muss sich der
Führerscheinwerber auf Grund der Sprengelbindung der Amtsärzte nun wieder nach
Salzburg begeben, um sich in seinem Heimatbezirk einer amtsärztlichen Untersuchung
zu unterziehen. Damit wird ein regelrechter „Untersuchungstourismus“
heraufbeschworen, der den Zielen und Grundsätzen des Vorhabens, die Verfahren
künftig im Bereich des Standortes der Fahrschule abzuwickeln, und so der
Mobilität unserer heutigen Gesellschaft Rechnung zu tragen, widerspricht.
Darüber hinaus erzeugt eine solche Zuständigkeitsfestlegung einen unnötigen
Verfahrens- und Kommunikationsaufwand zwischen der verfahrenszuständigen
Standortbehörde und der Hauptwohnsitzbehörde des Antragstellers.
Es wird daher vor dem Hintergrund der Zielsetzungen
des Vorhabens vorgeschlagen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesamtvorhabens mit der Einbindung der Ärzteschaft in den Informationsverbund
abzugleichen. Als einheitlicher Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Vorhabens
ist daher (frühestens) der 1. September 2006 vorstellbar, da erst ab diesen
Zeitpunkt (voraussichtlich) auch die Ärzteschaft in das Verbundsystem
eingebunden sein wird. Was den bereits angesprochenen „Untersuchungstourismus“
anbelangt, wird es dem Bürger nur schwer erklärbar sein wird, warum er den
Amtsarzt seiner Hauptwohnsitzbehörde aufsuchen muss, obwohl es einen solchen
auch im Bereich des Standortes der von ihm gewählten Fahrschule gibt. Damit ist
das Problem der Sprengelbindung der Amtsärzte angesprochen.
Gemäß § 10 Abs 2 FSG sind die Kandidaten zur
Fahrprüfung nur dann zuzulassen, wenn sie verkehrszuverlässig (Z 1) und
gesundheitlich geeignet sind (Z 2) sowie die vorgeschriebene Unterweisung in Erster
Hilfe erbracht haben. Die gesundheitliche Eignung ist daher bereits eine
Voraussetzung für die Ablegung der theoretischen Prüfung. Dadurch sollen im
Fall einer mangelnden gesundheitlichen Eignung unnötige Ausbildungs- und
Verfahrenskosten vermieden werden. Diese Bestimmung ist durchwegs im Interesse
des Führerscheinwerbers. Im Fall einer langwierigen, vom Ergebnis her aber
positiven Feststellung der gesundheitlichen Eignung kann jedoch die Ausbildung
und die Ablegung der theoretischen Prüfung verzögert werden. § 10 Abs 2 sollte
daher dahingehend ergänzt werden, dass auch ohne positiv festgestellte
gesundheitliche Eignung auf Verlangen, Gefahr und Kosten des Betreffenden eine
Ausbildung bei der Fahrschule absolviert und die theoretischen Prüfung abgelegt
werden können.
1.4.3.
Die Einführung eines „vorläufigen Führerscheines“ bewirkt gegenüber der
derzeitigen Führerscheinausstellungspraxis keinen Zeitgewinn. Bereits derzeit
besteht auf Grund der geltenden Bestimmungen die Möglichkeit, noch am Tag der
Führerscheinprüfung den Führerschein zu erhalten. Generell ist die Ausfolgung
des Führerscheines binnen zwei Tagen nach der Prüfung möglich. Dem gegenüber
bedeutet die Einschränkung seiner Gültigkeit auf das österreichische
Staatsgebiet gerade in Grenzregionen einen ganz konkreten, erheblichen
Nachteil, wenn die endgültige Ausstellung des Führerscheines tatsächlich
voraussichtlich bis zu vier Wochen dauern kann.
Andererseits: Reklamationen wegen defekter, nicht
korrekter Scheckkartenführerscheine haben nicht nur zeitaufwändige Rückfragen
bei der Behörde zur Folge, sondern machen auch weitere Produktionsneuaufträge
erforderlich (vgl. etwa den aktuellen „roll-out“ der e-Card). Auch durch
Zustellverzögerungen können Fälle eintreten, in denen der betreffende
Führerscheinbesitzer nach Ablauf der vierwöchigen Geltungsdauer und trotz vollständiger Erfüllung der für
den Besitz einer Lenkberechtigung maßgeblichen Voraussetzungen keinen
Führerschein mehr besitzt. Da erfahrungsgemäß gerade zu Beginn der Umstellung
ohnehin mit längeren Wartezeiten zu rechnen sein wird, erscheint dieser
Zeitraum von 4 Wochen zu kurz. Soweit die (optimistischen) Prognosen in den
Erläuterungen zutreffen und der Führerschein ohnehin in maximal 10 Tagen beim
Adressaten einlangt, ist zumindest durch eine Verlängerung der Frist auch keine
überlange Gültigkeitsdauer des vorläufigen Führerscheins zu befürchten. Nur
durch eine alle Eventualitäten vor allem in der Einführungsphase
berücksichtigenden Gültigkeitsdauer kann letztlich dem Ziel einer sofortigen
Fahrerlaubnis nach Erfüllung aller
Voraussetzung entsprochen werden.
Aus verwaltungsökonomischer Sicht ausdrücklich begrüßt
wird in diesem Zusammen-hang, dass keine Ablieferungspflicht für den
vorläufigen Führerscheins bei der Behörde besteht.
1.4.4. Gemäß
§ 6 Abs 12 FSG-PV erhält der Führerscheinwerber nach bestandenen Fahrprüfung
ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 zur FSG-PV. Auf dem Kostenblatt sind in
übersichtlicher Form die im Zug des Erteilungsverfahrens angefallenen Kosten
einschließlich der Prüfungsgebühr darzustellen, ausgenommen die Kosten der
amtsärztlichen Untersuchung. Diese sind anlässlich der Untersuchung direkt zu begleichen
(§ 11 Abs 6b FSG). Die Erläuterungen begründen das damit, dass es „hier
zahlreiche verschiedene Gebührensätze gibt und eine Darstellung und Handhabung
am Kostenblatt zu kompliziert ist.“
Dem
ist zu entgegnen, dass alle erforderlichen Verfahrens- und Personendaten für
die Verrechnung der Kosten im DV-System bereits vorhanden sind. Die vorgesehene
Regelung widerspricht damit nicht nur dem Verfahrensziel, alle Kosten des
Verfahrens (mit Ausnahme des Honorars der praktischen Ärzte) in einer
Endabrechnung mittels Kostenblatt abzurechnen, sondern auch der Zielsetzung
einer weitestgehenden automationsunterstützten Verfahrensabwicklung. Um diesen
Zielvorgaben gerecht zu werden, sollte daher auch die Kostenabrechnung der
Amtsärzte über das Kostenblatt erfolgen.
1.4.5. Gemäß
dem geplanten § 13 Abs 4 FSG hat im Fall einer Ausdehnung der Lenkberechtigung
auf andere Klassen oder im Fall einer Umschreibung eines ausländischen
Führerscheins der Produzent des Führerscheins diesen direkt an die
Erteilungsbehörde – und nicht wie sonst an die vom Antragsteller angegebene
Adresse – zu senden, es sei denn, der bisherige Führerschein wurde bis zum
Zeitpunkt der Erteilung des Produktionsauftrages bei der Behörde abgeliefert.
Soweit in diesem Fällen die Zusendung des Führerscheins an die Behörde erfolgt,
ist dieser Zug um Zug gegen die Ablieferung des bisherigen Führerscheins
auszuhändigen. Die Erläuterungen begründen diese Vorgangsweise damit, dass die
Behörde sonst das Problem hätte, den alten Führerschein einzutreiben.
Es
wird vorgeschlagen, den Fahrprüfer zu verpflichten, den Antragsteller über die
näheren Modalitäten (Zug-um-Zug-Ausfolgung des neuen Führerscheins nur gegen Abgabe
des alten Führerscheins bei der Behörde) entsprechend zu informieren, um der
Behörde zeit- und kostenaufwändige Auskunftserteilungen, bzw.
Informationsschreiben an den Antragsteller zu ersparen.
II. Zu den finanziellen Auswirkungen:
Eine
dem Art 1 Abs 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den
Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen
Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften entsprechende Darstellung der
finanziellen Auswirkungen fehlt. Bemängelt wird vor allem das Fehlen eines
Mengengerüstes für die jeweiligen Leistungsprozesse. Darüber hinaus sind einige
Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar, wie die angenommene Verringerung
des Verwaltungsverfahrensaufwandes um etwa 15 bis – 25%. Die Annahme eines
erhöhten Kontroll- und Koordinierungsaufwandes der Behörden steht auch im
Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen des Vorhabens, da ein modernes
EDV-System die Verfahrenskoordination übernehmen und die Verfahrens- und
Ergebnissicherung durch Formal- und Plausibilitätsprüfungen abgedeckt werden
soll. Aufgrund der veranschlagten Programmierkosten in der Höhe von ca. 700.000
€ scheint eine solche EDV-Funktionalität auch geplant zu sein. Auch die
Berechnungen
über
die voraussichtlichen Kosten des Scheckkartenführerscheins in der Höhe von etwa
9 € je Stück können anhand des dargestellten Ermittlungsverfahrens (Rückschluss
von den Kosten für Personalausweise und Fahrerkarten beim digitalen
Kontrollgerät) nicht nachvollzogen werden, zumal der Zuschlag zur konkreten
Auftragsvergabe noch nicht erfolgt ist. Darüber hinaus werden zwar die
Mehrkosten für die Führung des Führerscheinregisters als Informationsverbund
prognostiziert, auf mögliche Einsparungspotentiale wird jedoch nicht
eingegangen. Mögliche Einsparungen aus der Zusammenführung der einzelnen
Register und den Betrieb eines nunmehr einzigen Registers wären daher zu
hinterfragen und gegebenenfalls darzustellen. Bei einigen Positionen ist
unklar, wer die Kosten letztlich zu tragen hat (z. B. Scanner bei den
Führerscheinbehörden – Amtssachaufwand oder konkreter Zweckaufwand, Kosten für
den Helpdesk). Die Kosten für den Scanner wären darüber hinaus bei den
Fahrschulen zu veranschlagen (Stichwort: "Datenerfassung dort, wo diese
erstmals anfallen"). Die Kosten für den Helpdesk wiederum sind zwar
beziffert, aufgrund fehlender Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung und
entsprechender Mengengerüste jedoch nicht nachvollziehbar. Neben der Darlegung
der geplanten Kostentragung für den Helpdesk wäre die Darstellung um eine
Leistungsbeschreibung, den geplanten Betreiber eines solchen Helpdesk und um
Kriterien für die Leistungsabgeltung zu ergänzen.
Es wird daher in einer allfälligen Regierungsvorlage
eine nachvollziehbare Darstellung aller kalkulierten Kosten (Einmal- und
laufende Kosten), die damit verbundene Kostenträgerschaft und eine nachvollziehbare
Darstellung des messbaren Nutzens (Aufwandsminimierung) bei den Behörden
gefordert. Auch sollte die künftigen Gebührenregelung dargestellt werden.
III. Zu einzelnen Bestimmungen der 8. FSG-Novelle:
Zu § 7 Abs 8:
Die Einschränkung einer umfänglichen, auch die
Verwaltungsstrafen umfassenden Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit auf die
Fälle der Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist im Interesse der
Verkehrssicherheit und damit auch im Interesse der Gesundheit und des Lebens
von Verkehrsteilnehmern nicht ratsam. Auch in allen anderen Fällen sollte eine
routinemäßige Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit stattfinden, die
sämtliche Belange einer allfälligen Beeinträchtigung der Verkehrszuverlässigkeit
umfasst. Gerade in diesen Fällen geht die angestrebte „Vermeidung von Verwaltungsaufwand“
zu Lasten der Gesundheit und des Lebens von Verkehrsteilnehmern. Geradezu
paradox ist, dass durch die Einschränkung der Prüfung der
Verkehrszuverlässigkeit auf die bei der Behörde des Wohnsitzes vorhandenen
Daten gerade jener Verwaltungsaufwand vermieden werden soll, der erst durch die
geplante Neuregelung der Zuständigkeiten im Verfahren zur Erteilung der
Lenkberechtigung entsteht!
Zu § 13:
Die geplante Neuregelung bedeutet einen immensen
zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Fahrprüfer, der zu Verzögerungen
beim Prüfungsablauf führt oder überhaupt eine Reduzierung der
Prüfungsintensität am jeweiligen Prüfungstag zur Folge haben kann.
Der geplante Abs 5 erfasst durch die Verweisung auf §
8 Abs 3 Ziffer 2 und 3 nur „Auflagen bzw. Beschränkungen“, die aus einem
ärztlichen Gutachten ableitbar sind. Einschränkungen aus anderen Gründen
könnten nicht berücksichtigt werden. Eine diesbezügliche Ergänzung des Abs 5
wird angeregt.
Zu den §§ 16 und 17:
Auf die Ausführungen zur Datenqualität und der
reduzierten Verlässlichkeit der Daten unter Pkt 1 wird hingewiesen.
Zu § 36:
1. Die Ausweitung des Kreises der Eintragungsberechtigten
ins Führerscheinregister macht die Erteilung von Ermächtigungen für die
einschlägigen Eintragungsbefugnisse erforderlich. Diese Ermächtigungen werden
vom Landeshauptmann erteilt. Die für das Verkehrsrecht zuständige Abteilung (5)
des Amtes der Salzburger Landesregierung rechnet mit rund 200 bis 250
zusätzlichen Verfahren. Bei diesen Ermächtigungen handelt es sich um
Formalermächtigungen, wie das auch seitens des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie hinsichtlich der Ermächtigungen gemäß § 36 Abs 1
Ziffer 1 lit. c FSG zum Ausdruck gebracht worden ist. Da die Möglichkeit
besteht, rechtzeitig im Gesetz bzw. in einer Verordnung die Voraussetzungen für
die Erteilung einer Ermächtigung gemäß § 36 Abs 1 Ziffer 1 lit. d festzulegen,
wird gefordert, diese Voraussetzungen in Anlehnung an die praktische
Vorgangsweise bei den Ermächtigungen gemäß Abs 1 Z 1 lit. c auf die Prüfung des
Erfordernisses gemäß § 36 Abs 3 Ziffer 1 einzuschränken. Die Überprüfung der
Voraussetzungen nach Ziffer 2 (erforderliches Personal und erforderliche
Einrichtungen) würde zum einen die behördlichen Kapazitäten sprengen, zum
anderen ist unklar, wie diese Voraussetzungen überhaupt erfüllt werden kann. Da
die Bestellung der sachverständigen Ärzte und der sachverständigen Fahrprüfer
jeweils nur befristet erfolgt, sollte auch zusätzlich klargestellt werden, ob
die Ermächtigungen gemäß § 36 Abs 1 Z. 1 lit. d unbefristet erteilt werden
können oder ob diese mit der Bestellungsdauer abzustimmen sind.
2. Im Abs 1 sollte konkretisiert werden, was unter
einem „nachgewiesenen Missstand“ zu verstehen ist. Soll es sich dabei um
rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsstrafbehördliche Bestrafungen
handeln, oder kann es auch ausreichen, dass diese Missstände auf Grund von
kraftfahrbehördlichen Erhebungen festgestellt worden sind? Kann ein Missstand
bereits durch eine einmalige oder nur durch eine mehrmalige fehlerhafte Eingabe
in das Führerscheinregister verwirklicht sein und kann sich z. B. eine
Fahrschule dadurch „entschuldigen“, dass jene angestellte Person, die diesen
Missstand bewirkt hat, ohnehin entlassen bzw. gekündigt wird? Gerade für diese
Fälle wäre eine entsprechende Auswahlverantwortung der Fahrschule für das im
Führerscheinerteilungsverfahren eingesetzte Personal hervorzuheben. „Missstände“
erfordern rasche Abhilfe. Dazu muss jedoch klargestellt sein, worin sich ein
„Missstand“ manifestiert und wie dieser auch nachgewiesen werden kann.
IV. Zu einzelnen Bestimmungen der FSG-DV:
Zu § 2:
Abs 1 Z 1 lit a spricht vom „Namen“ des
Führerscheinbesitzers, lit.b zusätzlich vom „Vornamen“. In der geplanten Anlage
3 wird der Begriff „Familienname“ verwendet. Abweichend von der geplanten
FSG-Novelle und vom § 4 wird in der Anlage 3 der vorläufige Führerschein als
„Interims-Führerschein“ bezeichnet. Es wird vorgeschlagen, eine einheitliche
Diktion zu verwenden.
Zu § 4:
Neben der Verpflichtung der Führerscheinbehörde sollte
auch eine entprechende Mitwirkungsverpflichtung der übrigen in Anspruch
genommenen österreichischen Behörden und des Inhabers der Lenkberechtigung
festgelegt werden.
V. Zu einzelnen Bestimmungen der FSG-GV:
Zu § 22:
Die Bestellung von sachverständigen Ärzte soll nunmehr
für das gesamte Bundesgebiet gelten. Gemäß den geltenden Bestimmungen kann eine
Bestellung zum sachverständigen Arzt höchstens den Wirkungsbereich von drei
Behörden umfassen. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung gilt die im
Abs 6 geplante Erweiterung des örtlichen Bereichs einer Bestellung daher nur
für Neubestellungen beziehen. Eine entsprechende Übergangsbestimmung auch für
„Altbestellungen“ sollte daher aufgenommen werden.
VI. Zu einzelnen Bestimmungen der FSG-PV:
Zu § 6:
Im Abs 1a sollte eine Widmung der Gebührenausfälle
festgelegt werden. Da dieser Ausfall hauptsächlich den Fahrprüfer betrifft,
sollten 90% der Gebühr dem Fahrprüfer oder der Organisation zukommen, die den
Aufwand für die Zeitversäumnis zu tragen hat (etwa der Dienstgeber, wenn die
Prüfung in der Dienstzeit erfolgt).
Der Aufwand für die Ausstellung des vorläufigen
Führerscheins, der ohnehin kein sehr hohes Niveau an Fälschungssicherheit
besitzt, sollte so weit wie möglich minimiert werden.
Zu § 15:
Die Gebühren für die praktische Fahrprüfung wurden im
Jahr 1996 auf der Basis der Kosten für einen Beamten der Verwendungsgruppe B
berechnet. Der VPI 1996 hat sich seither bis Juni 2005 um 16,6 Punkte erhöht.
Der Aufwand für die Fahrprüfer hat sich wesentlich erhöht: Im Prüferhandbuch
wird der empfohlene Zeitaufwand für eine Prüfung der Klasse A, B sowie B zu E
mit 40 Minuten festgelegt. Die Eingabe des Ergebnisses der Prüfung und die
Ausstellung des vorläufigen Führerschein bedeutet einen zusätzlichen Aufwand
von 5 Minuten und im Ergebnis einen Verdienst von 29,43 €. Im Gegensatz dazu
rechnet das Land Salzburg für einen Beamten der Verwendungsgruppe B mit
Gesamtkosten von 42,7 € pro Stunde. Es wird daher vorgeschlagen, § 15 durch
eine Anpassungsbestimmung der Prüfungsgebühren an die Entwicklung des
Verbraucherpreisindex zu ergänzen.
VII. Zusammenfassung:
Vor
dem Hintergrund der unter Pkt I angestellten Erwägungen wird vorgeschlagen, in
einem weiteren Projektschritt an
Hand der Prüfung der Zielkonformität der vorliegenden Ergebnisse weitere
Verbesserungsmöglichkeiten zu entwickeln und danach das Gesamtverfahren einer
Machbarkeitsanalyse zu unterziehen. Vor allem wird es als notwendig erachtet,
alle am Prozess beteiligten Stellen und dabei vor allem die Ärzteschaft und
auch den bis dahin eventuell feststehenden Kartenproduzenten in diesen zusätzlichen
Projektschritt einzubinden. Eine weitere Projektphase würde den Einsatz des
neuen Erteilungsverfahrens einschließlich des Plastikführerscheins zwar
hinausschieben, die Realisierung des geplanten Vorhabens steht jedoch nicht
unter Zeitdruck, da der diesbezügliche Richtlinien-Vorschlag des Europäischen
Parlaments und des Rats über den Führerschein vom 21.10.2003 noch nicht
erlassen wurde und daher aktuell auch keine Umsetzungsverpflichtungen bestehen.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an
die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der
Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates
und an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Herbert Prucher
Landesamtsdirektor-Stellvertreter
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail
an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail
an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. Präsidium
des Nationalrates
11. E-Mail
an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail
an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail
an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail
an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
15. E-Mail an:
Landesamtsdirektion zu do Zl
20002-2001/3/369-2005
16. E-Mail
an: Abteilung 5 zu do Zl 20504-6/1/78,
6/2/6, 6/3/17-2005
17. E-Mail
an: Abteilung 8 zu do Zl
20801-47.705/69-2005
18. E-Mail
an: Kfz-Prüfstelle zu do Zl 2065-10/1000-2005
zur gefl Kenntnis.