Bundesgesetz, mit dem das             Wien, 26. August 2005

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert Pilz/Tru

wird (AWG-Novelle 2005);                  Klappe: 899 95

Stellungnahme                         Zahl: 714/1027/2005

 

 

 

 

 

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenbastei 5

1010 Wien

 

per E-Mail: abteilung.62@lebensministerium.at

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit Schreiben vom 4. Juli 2005, GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0069-VI/2/2005 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird, gibt der Österreichische Städtebund nach Prüfung folgende Stellungnahme ab:

 

Zu §§ 7a und 7b, Abfallbeurteilungen und Überprüfung von Behandlungsanlagen, Registrierung einer Fachperson oder Fachanstalt:

Durch die Neuregelung der Anforderungen ist mit einer deutlichen Kostensteigerung der ohnehin schon teuren Leistungen der Fachpersonen und Institute zu rechnen. Die Festlegung gemäß § 2 Abs. 6 Zif 6 AWG 2002 wird als ausreichend erachtet.

 

Zu § 21, Elektronische Übermittlung der Jahresabfall-

bilanzen 2005:
Da derzeit noch keine näheren Vorgaben zur elektronischen Übermittlung der Abfalldaten vorliegen (Jahresabfallbilanz-verordnung), sollte diese Regelung erstmals für die Jahresabfallbilanz des Kalenderjahres 2006, die dann bis 15. März 2007 vorzulegen ist, zur Anwendung kommen.

 

Zu §§ 48 Abs. 2, 2a, 2b, Sicherstellungen für Deponien:
Die im Entwurf vorgeschlagene Berechnungsmethode berücksichtigt nicht den Deponiefortschritt bzw. den laufenden Ausbau. Folglich kommt es zu überhöhten Sicherstellungskosten ohne jeglichen Realitätsbezug.

Eine auf die jeweilige Deponie abgestimmte Berechnungsmethode mit individuellen, plausiblen Kostenansätzen zur Erhebung des Sicherstellungsbetrages muss zulässig sein.

Ferner wird für kommunale Deponiebetreiber eine andere Möglichkeit zur Sicherstellung vorgeschlagen, die im Rahmen der EU-Richtlinie über Abfalldeponien zulässig wäre.

In den Erläuterungen zu dieser neuen Gesetzesbestimmung wird lapidar auf die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien Bezug genommen. Im Artikel 8 lit a) IV der Richtlinie wird eine "finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas anderes Gleichwertiges" für diesen Zweck gefordert. Bei der Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung hätte also Österreich durchaus die Möglichkeit, für die Gebietskörperschaften bzw. öffentlichen Unternehmen, welche Deponien betreiben, eine Erleichterung in dieser Hinsicht zu verschaffen, weshalb folgende Bestimmung vorgeschlagen wird:

 

"Wenn der Deponiebetreiber eine Gebietskörperschaft, ein Abfallwirtschaftsverband bzw. ein öffentliches Unternehmen ist, kann auf eine finanzielle Sicherstellung verzichtet werden. In diesem Fall muss jedoch eine Haftungserklärung für die Einhaltung der Auflagen seitens der (beteiligten) Gebietskörperschaften beigebracht werden."

 

 

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

 

Dkfm. Dr. Erich Pramböck

Generalsekretär