Bundesgesetz,
mit dem das Wien,
26. August 2005
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert Pilz/Tru
wird (AWG-Novelle 2005); Klappe:
899 95
Stellungnahme Zahl:
714/1027/2005
Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und
Wasserwirtschaft
Stubenbastei 5
1010 Wien
per E-Mail: abteilung.62@lebensministerium.at
Sehr geehrte
Damen und Herren!
Zu dem mit Schreiben
vom 4. Juli 2005, GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0069-VI/2/2005 übermittelten Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird,
gibt der Österreichische Städtebund nach Prüfung folgende Stellungnahme ab:
Zu §§ 7a und 7b, Abfallbeurteilungen und Überprüfung von
Behandlungsanlagen, Registrierung einer Fachperson oder Fachanstalt:
Durch
die Neuregelung der Anforderungen ist mit einer deutlichen Kostensteigerung der
ohnehin schon teuren Leistungen der Fachpersonen und Institute zu rechnen. Die
Festlegung gemäß § 2 Abs. 6 Zif 6 AWG 2002 wird als ausreichend erachtet.
Zu § 21, Elektronische
Übermittlung der Jahresabfall-
bilanzen
2005:
Da derzeit noch keine näheren Vorgaben zur elektronischen Übermittlung der
Abfalldaten vorliegen (Jahresabfallbilanz-verordnung), sollte diese Regelung
erstmals für die Jahresabfallbilanz des Kalenderjahres 2006, die dann bis 15.
März 2007 vorzulegen ist, zur Anwendung kommen.
Zu
§§ 48 Abs. 2, 2a, 2b, Sicherstellungen für Deponien:
Die im Entwurf vorgeschlagene Berechnungsmethode berücksichtigt nicht den
Deponiefortschritt bzw. den laufenden Ausbau. Folglich kommt es zu überhöhten
Sicherstellungskosten ohne jeglichen Realitätsbezug.
Eine
auf die jeweilige Deponie abgestimmte Berechnungsmethode mit individuellen,
plausiblen Kostenansätzen zur Erhebung des Sicherstellungsbetrages muss
zulässig sein.
Ferner wird für kommunale Deponiebetreiber eine andere Möglichkeit zur Sicherstellung vorgeschlagen, die im Rahmen der EU-Richtlinie über Abfalldeponien zulässig wäre.
In den Erläuterungen zu dieser neuen Gesetzesbestimmung wird lapidar auf die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien Bezug genommen. Im Artikel 8 lit a) IV der Richtlinie wird eine "finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas anderes Gleichwertiges" für diesen Zweck gefordert. Bei der Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung hätte also Österreich durchaus die Möglichkeit, für die Gebietskörperschaften bzw. öffentlichen Unternehmen, welche Deponien betreiben, eine Erleichterung in dieser Hinsicht zu verschaffen, weshalb folgende Bestimmung vorgeschlagen wird:
"Wenn der Deponiebetreiber eine Gebietskörperschaft, ein Abfallwirtschaftsverband bzw. ein öffentliches Unternehmen ist, kann auf eine finanzielle Sicherstellung verzichtet werden. In diesem Fall muss jedoch eine Haftungserklärung für die Einhaltung der Auflagen seitens der (beteiligten) Gebietskörperschaften beigebracht werden."
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dkfm. Dr. Erich Pramböck
Generalsekretär