Zahl: PrsG-682.00

Bregenz, am 26.08.2005

 

 

 

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenbastei 5
1010 Wien
SMTP:  abteilung.62@lebensministerium.at

 

Auskunft:

Dr. Raimund Fend

Tel: +43(0)5574/511-20218

 

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002
geändert wird (AWG-Novelle 2005);
Entwurf, Stellungnahme

Bezug:

Schreiben vom 04.07.2005, BMLFUW-UW.2.1.6/0069-VI/2/2005

 

 

Zum Entwurf einer AWG-Novelle 2005 wird wie folgt Stellung genommen:

 

1. Kosten

 

Die in den Erläuterungen angeführten Kosten im Zusammenhang mit der Erlassung von Feststellungsbescheiden (§ 6 Abs. 7 des Entwurfs) sind nicht nachvollziehbar. In der Darstellung der finanziellen Auswirkungen wurden als Berechnungsgrundlage 20 Verfahren pro Jahr angenommen, wobei eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von 8 Stunden eines Juristen, 5 Stunden eines Technikers und 4 Stunden einer Kanzleikraft angesetzt wurde. Aufgrund der beobachtbaren Tendenz der Wirtschaft insbesondere für die Teilnahme an Ausschreibungen jeweils aktuelle und behördlich bestätigte Berechtigungslisten zu erlangen, ist mit mehr als den angenommenen 20 Anträgen pro Jahr zu rechnen. Vollkommen verfehlt ist die Annahme der Arbeitszeiten. Einerseits zeigt sich in laufenden Verfahren, dass ebenso viele Techniker- wie Juristenstunden anfallen, andererseits ist vor allem bei übergeleiteten Anlagen – und diese stellen in der Praxis den überwiegenden Teil der fraglichen Fälle dar – der Berechtigungsumfang nur sehr schwer eruierbar. Da keine erweiterte Mitwirkungspflicht  vorgesehen ist (wie z.B. im Umweltmanagementgesetz betreffend den Antrag auf Erlassung eines Konsolidierungsbescheides), kommt auf die Behörden ein höherer, aber nur schwer abschätzbarer Verfahrensaufwand zu. Es ist davon auszugehen, dass bei größeren Anlagen jeweils mindestens je 30 – 40 Techniker- und Juristenstunden anfallen.


 

2. Zu einzelnen Bestimmungen

 

Zu Z. 3 (§ 6 Abs. 7):

 

Die gesetzlich ausdrückliche vorgesehene Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nicht zweckmäßig, da in begründeten Fällen nach den Bestimmungen des AVG 1991 bzw. der Judikatur des VwGH bereits jetzt ein Feststellungsbescheid erlassen werden kann. Eine solche Bestimmung wird die derzeit schon beobachtbare Praxis noch fördern, insbesondere im Hinblick auf die Teilnahme an Ausschreibungen solche Bescheide zu verlangen. Auf den hieraus resultierenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten wird hingewiesen. Wenn an der Regelung des Feststellungsbescheides nach § 6 Abs. 7 festgehalten wird, dann sollte aus verwaltungsökonomischen Gründen im Gesetz auch eine erweiterte Mitwirkungspflicht des Antragsstellers vorgesehen werden. Andernfalls sind langwierige erst- und zweitinstanzliche Ermittlungsverfahren zu erwarten.

 

Zu Z. 4 (§§ 7a und 7b):

 

Die in Rede stehenden Regelungen werden in der vorliegenden Form als überzogen abgelehnt.

 

Zumindest in den Erläuternden Bemerkungen sollte klargestellt werden, dass die vorgesehenen Änderungen keine Auswirkungen auf die Kontrollbefugnisse bzw. ‑kompetenzen der Behörden und angeschlossenen Untersuchungsanstalten haben.

 

Zu Z. 5 (§ 13a):

 

Es wird angemerkt, dass Voraussetzung für diese Bestimmung ein in der Praxis vollumfänglich funktionierendes Datensystem ist.

 

Zu Z. 15 (§ 22 Abs. 2):

 

Lit. a:

Die Regelung in Z. 1 lit. a wird hinsichtlich der übergeleiteten Berechtigungen begrüßt.

 

Lit. c:

Die Regelung in lit. c stellt betreffend die übergeleiteten Anlagen nur theoretisch eine Erleichterung dar. Insbesondere bei den großen Anlagen sind im Regelfall ständig Verfahren anhängig. Es wird daher auf die Erläuternden Bemerkungen verwiesen, wonach bei der Erfassung der Daten die technischen und personellen Kapazitäten zu berücksichtigen sind.


 

Lit. f:

Schon vor der Verordnung 1774/2001/EG waren die nach der Richtlinie 90/667/EWG zugelassenen TKV-Betriebe (inkl. Sammler, Präparatoren und Tierfuttererzeuger) in österreichweiten Listen zusammengefasst.

Die Basis für deren Erfassung waren und sind die Meldungen der Bezirkshauptmannschaften, welche über die Veterinärabteilung des Amtes der Landesregierung an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) geleitet und in den nunmehr digital aufgelegten Amtlichen Veterinärnachrichten in den Betriebslisten zusammengefasst werden.

Sautrankbetriebe sind bislang (insbesondere Verfütterung, aber auch Biogas) nicht in diesen TNPM-Listen erfasst, da sie laut BMGF dem Tierseuchengesetz unterliegen, Biogas- und Kompostbetriebe werden fortschreitend in diese Listen aufgenommen. Alle diese Betriebskategorien werden bei Änderungen an das BMGF – und teilweise auch an das BMLFUW – gemeldet.

 

Um den Aufwand sowohl für Betriebe als auch für die Behörde gering zu halten, sollten alle schon vorhandenen Daten ohne zusätzlichen Erhebungsaufwand zusammen geführt werden.

 

Für einen einheitlichen Datenstand sind österreichweit vergleichbare und kompatible Betriebsdatenbanken unbedingt nötig. Ein ansatzweise vergleichbares Modell ist die in Vorarlberg vorhandene Veterinärzentraldatenbank, in welcher angefangen von den Tierhaltungsbetrieben, über Fleisch- und Milchbetriebe, bis zu den TKV-Betrieben alle Daten durch die Bezirkshauptmannschaften eingegeben und verwaltet werden. Ähnliche, jedoch leider nicht immer kompatible Modelle gibt es auch in anderen Bundesländern.

 

Begrüßt würde auch die Vorgabe eines einheitlichen Systems für Kontrollnummern. Jedoch müssen die Nummern übersichtlich bleiben, damit auch ohne besondere „Übersetzungshilfen“ ein Rückschluss auf Art und Standort des Betriebes möglich ist.

 

Zu Z. 18 (§ 24 Abs.  2):

 

Im Arbeitsentwurf zur AWG-Novelle 2005 war noch enthalten, dass auch private Haushalte ausgenommen sind. Dies gilt auch für die – nun nicht mehr enthaltenen – Änderung des § 25 Abs. 2.

 

Zu Z 24 (§ 48 Abs. 2a und § 48 Abs. 2b):

Es wird angeregt, in den Erläuternden Bemerkungen nähere Ausführungen zur Wendung „die Sicherstellung kann entweder finanzmathematisch berechnet werden …“ zu machen. Auf den erhöhten Verwaltungsaufwand wird hingewiesen.

 

Die Ausnahme des Abs. 2b wird ausdrücklich begrüßt.

 


Zu Z. 34 (§ 78 Ab. 10):

 

Es ist unklar, ob von dieser Regelung auch Gärten privater Einfamilienhäuser erfasst werden. Wenn dies der Fall ist, dann ergibt sich in der Praxis keine wesentliche Erleichterung bei der Vollziehung, da meist der gesamte Garten Erholungszwecken dient. Allenfalls wären reine Einfassungen von Zugangswegen oder Stützmauern (z.B. aus alten Eisenbahnschwellen) ausgenommen. Es sollte zumindest in den Erläuterungen zu Abs. 10 Z. 2 klargestellt werden, dass nur öffentlich bzw. einem erweiterten Personenkreis zugängliche Orte gemeint sind.

 

Zu Z. 45 (§ 82 Abs. 2):

Hier liegt offenkundig ein Sinn störender Fehler vor; die Formulierung sollte lauten de: „Im § 82 wird im Abs. 2 die Wortfolge „Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben“ durch die Wortfolge „ Die Bundespolizei hat“ ersetzt.

 

Wir erlauben uns, das Bundesministerium für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf einen weiteren Fehler bei AWG-Novelle 2002, BGBl I Nr. 155 hinzuweisen, welcher mit dieser Novelle berichtigt werden könnte:

In § 21 Abs. 1  sollte die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Für die Vorarlberger Landesregierung

Der Landesrat

 

 

Mag. Siegi Stemer

 

 

 

  

 

Nachrichtlich an:

 

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3.      Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien, SMTP:  begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

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