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Bregenz, am 26.08.2005 |
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Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft |
Auskunft: Dr.
Raimund Fend Tel:
+43(0)5574/511-20218 |
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Betreff: |
Bundesgesetz,
mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 |
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Schreiben
vom 04.07.2005, BMLFUW-UW.2.1.6/0069-VI/2/2005 |
Zum Entwurf einer AWG-Novelle 2005 wird wie folgt Stellung genommen:
1. Kosten
Die in den Erläuterungen angeführten Kosten im Zusammenhang mit der
Erlassung von Feststellungsbescheiden (§ 6 Abs. 7 des Entwurfs) sind nicht
nachvollziehbar. In der Darstellung der finanziellen Auswirkungen wurden als
Berechnungsgrundlage 20 Verfahren pro Jahr angenommen, wobei eine
durchschnittliche Bearbeitungszeit von 8 Stunden eines Juristen, 5 Stunden
eines Technikers und 4 Stunden einer Kanzleikraft angesetzt wurde. Aufgrund der
beobachtbaren Tendenz der Wirtschaft insbesondere für die Teilnahme an
Ausschreibungen jeweils aktuelle und behördlich bestätigte Berechtigungslisten
zu erlangen, ist mit mehr als den angenommenen 20 Anträgen pro Jahr zu rechnen.
Vollkommen verfehlt ist die Annahme der Arbeitszeiten. Einerseits zeigt sich in
laufenden Verfahren, dass ebenso viele Techniker- wie Juristenstunden anfallen,
andererseits ist vor allem bei übergeleiteten Anlagen – und diese stellen in
der Praxis den überwiegenden Teil der fraglichen Fälle dar – der
Berechtigungsumfang nur sehr schwer eruierbar. Da keine erweiterte
Mitwirkungspflicht vorgesehen ist
(wie z.B. im Umweltmanagementgesetz betreffend den Antrag auf Erlassung eines
Konsolidierungsbescheides), kommt auf die Behörden ein höherer, aber nur schwer
abschätzbarer Verfahrensaufwand zu. Es ist davon auszugehen, dass bei größeren
Anlagen jeweils mindestens je 30 – 40 Techniker- und Juristenstunden anfallen.
2. Zu einzelnen Bestimmungen
Zu Z. 3 (§ 6 Abs. 7):
Die gesetzlich ausdrückliche vorgesehene Möglichkeit der Erlassung
eines Feststellungsbescheides ist nicht zweckmäßig, da in begründeten Fällen
nach den Bestimmungen des AVG 1991 bzw. der Judikatur des VwGH bereits jetzt
ein Feststellungsbescheid erlassen werden kann. Eine solche Bestimmung wird die
derzeit schon beobachtbare Praxis noch fördern, insbesondere im Hinblick auf
die Teilnahme an Ausschreibungen solche Bescheide zu verlangen. Auf den hieraus
resultierenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand und die damit verbundenen Kosten
wird hingewiesen. Wenn an der Regelung des Feststellungsbescheides nach § 6
Abs. 7 festgehalten wird, dann sollte aus verwaltungsökonomischen Gründen im
Gesetz auch eine erweiterte Mitwirkungspflicht des Antragsstellers vorgesehen
werden. Andernfalls sind langwierige erst- und zweitinstanzliche Ermittlungsverfahren
zu erwarten.
Zu Z. 4 (§§ 7a und 7b):
Die in Rede stehenden Regelungen werden in der vorliegenden Form als
überzogen abgelehnt.
Zumindest in den Erläuternden Bemerkungen sollte klargestellt werden,
dass die vorgesehenen Änderungen keine Auswirkungen auf die Kontrollbefugnisse
bzw. ‑kompetenzen der Behörden und angeschlossenen Untersuchungsanstalten
haben.
Zu Z. 5 (§ 13a):
Es wird angemerkt, dass Voraussetzung für diese Bestimmung ein in der
Praxis vollumfänglich funktionierendes Datensystem ist.
Zu Z. 15 (§ 22 Abs. 2):
Lit. a:
Die Regelung in Z. 1 lit. a wird hinsichtlich der übergeleiteten
Berechtigungen begrüßt.
Lit. c:
Die Regelung in lit. c stellt betreffend die übergeleiteten Anlagen nur
theoretisch eine Erleichterung dar. Insbesondere bei den großen Anlagen sind im
Regelfall ständig Verfahren anhängig. Es wird daher auf die Erläuternden
Bemerkungen verwiesen, wonach bei der Erfassung der Daten die technischen und
personellen Kapazitäten zu berücksichtigen sind.
Lit. f:
Schon vor der
Verordnung 1774/2001/EG waren die nach der Richtlinie 90/667/EWG zugelassenen
TKV-Betriebe (inkl. Sammler, Präparatoren und Tierfuttererzeuger) in
österreichweiten Listen zusammengefasst.
Die Basis für deren
Erfassung waren und sind die Meldungen der Bezirkshauptmannschaften, welche
über die Veterinärabteilung des Amtes der Landesregierung an das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF) geleitet und in den nunmehr
digital aufgelegten Amtlichen Veterinärnachrichten in den Betriebslisten
zusammengefasst werden.
Sautrankbetriebe
sind bislang (insbesondere Verfütterung, aber auch Biogas) nicht in diesen
TNPM-Listen erfasst, da sie laut BMGF dem Tierseuchengesetz unterliegen,
Biogas- und Kompostbetriebe werden fortschreitend in diese Listen aufgenommen.
Alle diese Betriebskategorien werden bei Änderungen an das BMGF – und teilweise
auch an das BMLFUW – gemeldet.
Um den Aufwand
sowohl für Betriebe als auch für die Behörde gering zu halten, sollten alle
schon vorhandenen Daten ohne zusätzlichen Erhebungsaufwand zusammen geführt
werden.
Für einen
einheitlichen Datenstand sind österreichweit vergleichbare und kompatible
Betriebsdatenbanken unbedingt nötig. Ein ansatzweise vergleichbares Modell ist
die in Vorarlberg vorhandene Veterinärzentraldatenbank, in welcher angefangen
von den Tierhaltungsbetrieben, über Fleisch- und Milchbetriebe, bis zu den
TKV-Betrieben alle Daten durch die Bezirkshauptmannschaften eingegeben und
verwaltet werden. Ähnliche, jedoch leider nicht immer kompatible Modelle gibt
es auch in anderen Bundesländern.
Begrüßt würde auch
die Vorgabe eines einheitlichen Systems für Kontrollnummern. Jedoch müssen die
Nummern übersichtlich bleiben, damit auch ohne besondere „Übersetzungshilfen“
ein Rückschluss auf Art und Standort des Betriebes möglich ist.
Zu Z. 18 (§ 24 Abs. 2):
Im Arbeitsentwurf zur AWG-Novelle 2005 war noch enthalten, dass auch
private Haushalte ausgenommen sind. Dies gilt auch für die – nun nicht mehr
enthaltenen – Änderung des § 25 Abs. 2.
Zu Z 24 (§ 48 Abs. 2a und § 48 Abs. 2b):
Es wird angeregt, in den Erläuternden Bemerkungen nähere Ausführungen
zur Wendung „die Sicherstellung kann entweder finanzmathematisch berechnet
werden …“ zu machen. Auf den erhöhten Verwaltungsaufwand wird hingewiesen.
Die Ausnahme des Abs. 2b wird ausdrücklich begrüßt.
Zu Z. 34 (§ 78 Ab. 10):
Es ist unklar, ob von dieser Regelung auch Gärten privater
Einfamilienhäuser erfasst werden. Wenn dies der Fall ist, dann ergibt sich in
der Praxis keine wesentliche Erleichterung bei der Vollziehung, da meist der
gesamte Garten Erholungszwecken dient. Allenfalls wären reine Einfassungen von
Zugangswegen oder Stützmauern (z.B. aus alten Eisenbahnschwellen) ausgenommen.
Es sollte zumindest in den Erläuterungen zu Abs. 10 Z. 2 klargestellt werden,
dass nur öffentlich bzw. einem erweiterten Personenkreis zugängliche Orte
gemeint sind.
Zu Z. 45 (§ 82 Abs. 2):
Hier liegt offenkundig ein Sinn störender Fehler vor; die Formulierung
sollte lauten de: „Im § 82 wird im Abs. 2 die Wortfolge „Die Bundesgendarmerie
und die Bundespolizeibehörden haben“ durch die Wortfolge „ Die Bundespolizei
hat“ ersetzt.
Wir erlauben uns, das Bundesministerium für Land- und Fortwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft auf einen weiteren Fehler bei AWG-Novelle 2002,
BGBl I Nr. 155 hinzuweisen, welcher mit dieser Novelle berichtigt werden
könnte:
In § 21 Abs. 1 sollte die
Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt werden.
Mit
freundlichen Grüßen
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Für die Vorarlberger Landesregierung Der Landesrat Mag. Siegi Stemer |
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1.
Abt.
Abfallwirtschaft (VIe), im Hause, via VOKIS versendet 2.
Präsidium
des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien, SMTP:
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at 3.
Präsidium
des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien, SMTP:
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at 4.
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
, Ballhausplatz 2, 1014 Wien, SMTP:
v@bka.gv.at 5.
Herrn
Vizepräsident des Bundesrates Jürgen Weiss, Abteilung PrsR, im Hause,
SMTP: jweiss@vol.at 6.
Herr
Bundesrat Reinhold Ing.
Einwallner, Ruggburgstraße 4, 6912 Hörbranz, SMTP: r.einwallner@utanet.at 7.
Herr
Bundesrat Edgar Mayer, Egelseestraße 83, 6800 Feldkirch, SMTP: edgar.mayer@feldkirch.at 8.
Herr
Nationalrat Karlheinz Kopf, Rheinstraße 24, 6844 Altach, SMTP: karlheinz.kopf@parlinkom.gv.at 9.
Frau
Nationalrätin Anna Franz, SMTP:
anna.franz@parlinkom.gv.at 10.
Herr
Nationalrat Norbert Sieber, SMTP:
norbert.sieber@parlinkom.gv.at 11.
Herr
Nationalrat Manfred Lackner, SMTP:
manfred.lackner@parlinkom.gv.at 12.
Herr
Hubert Lötsch, SMTP:
hubert.loetsch@spoe.at 13.
Frau
Nationalrätin Sabine Mandak, SMTP:
sabine.mandak@vol.at 14.
Herr
Nationalrat Dr. Reinhard Bösch, Sonnengasse 8, 6850 Dornbirn, SMTP: patrik.spreng@parlament.gv.at 15.
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Jochen.Weber@volkspartei.at 16.
Institut
für Föderalismus, Maria-Theresien-Straße 38b, 6020 Innsbruck, SMTP: institut@foederalismus.at 17.
Amt
der Burgenländischen Landesregierung, Landhaus, 7000 Eisenstadt, SMTP: post.lad@bgld.gv.at 18.
Amt
der Kärntner Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9021 Klagenfurt, SMTP: post.abt2v@ktn.gv.at 19.
Amt
der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten,
SMTP: post.landnoe@noel.gv.at 20.
Amt
der Oberösterreichischen Landesregierung, Landhaus, 4020 Linz, SMTP: post@ooe.gv.at 21.
Amt
der Salzburger Landesregierung, Chiemseehof, 5010 Salzburg, SMTP: landeslegistik@salzburg.gv.at 22.
Amt
der Steiermärkischen Landesregierung, Landhaus, 8011 Graz, SMTP: post@stmk.gv.at 23.
Amt
der Tiroler Landesregierung, Wilhelm-Greil-Straße 25, 6020 Innsbruck,
SMTP: post@tirol.gv.at 24.
Amt
der Wiener Landesregierung, Rathaus, 1082 Wien, SMTP: post@mdv.magwien.gv.at 25.
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der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, SMTP: vst@vst.gv.at |