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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

(AWG-Novelle 2005)                                                                               Wien, 9. September 2005        

 

                                                                                                                                                     

Die Landwirtschaftskammer Österreich nimmt zu dem im Betreff genannten Entwurf wie folgt Stellung:

 

v      Die Landwirtschaftskammer Österreich begrüßt ausdrücklich die im § 78 Abs. 10 aufgenommene Bestimmung, dass Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothältigen Abfällen, die vor dem 1. Jänner 2004 errichtet oder vorgenommen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen belassen werden können. In vielen Gegenden Österreichs wurden Grundeigentümer, die Krainerwände aus Bahnschwellen errichtet haben, sowie Landwirte, die Weidezäune aus Bahnschwellen oder Stromleitungsmasten errichtet haben, angezeigt. In uns bekannten Fällen wurde dabei eine Frist zur Entfernung ausgesprochen, zum Teil die Entfernung aber auch schon bescheidmäßig vorgeschrieben.

 

Da jedoch in diesem Zusammenhang die Befürchtung (!) einer eventuellen Grundwassergefährdung nie gänzlich widerlegbar erscheint, ist unbedingt erforderlich, das Tatbestandsmerkmal „Grundwassergefährdung“ - wie auch beim Merkmal „Gesundheitsgefährdung“ – auf gravierende Gegebenheiten einzuschränken. Letzteres wurde auf eine Gefährdung durch häufigen Hautkontakt ... eingeschränkt. Beim Merkmal „Grundwassergefährdung“ wäre beispielsweise eine Einschränkung auf die Verwendung von kreosothältigen Abfällen in Wasserschutz- oder Schongebieten angebracht.

 

Aufgrund vieler anhängiger Verfahren ist es weiters ungedingt erforderlich, in einer Übergangsregelung festzuschreiben, dass die neue Rechtslage auch auf diese anzuwenden ist.

 

v      Bis zum Inkrafttreten des AWG 2002 war die sonstige Ablagerung von mineralischen Abfällen aus dem Bauwesen im Sinne einer Verwertung zum Zweck der Verfüllung von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen zulässig. Es konnten also Baurestmassen zur Vornahme von Geländekorrekturen verwendet werden. Die sollte auch im Regime des AWG 2002 möglich sein, da Land- und Forstwirte die Sinnhaftigkeit dieser Vorschrift kaum verstehen, insbesondere dann, wenn es sich um Abbruchmaterial von alten landwirtschaftlichen Gebäuden, die aus Steinen oder Lehmziegel gemauert wurden, handelt. Eine Linderung der bestehenden Problematik sollte dadurch erreicht werden, dass eine Ausnahme für die Verwendung von mineralischen Abfällen aus dem Bauwesen für Unterbauten von betriebseigenen Straßen und Wegen erlaubt wird oder geländegestaltende Maßnahmen zumindest mit den oben angeführten Materialien wieder gestattet werden.

v      Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung des § 32 Abs. 1 werden die Auswirkungen auf bestehende Bescheide und Sammel- und Verwertungssysteme generell hinterfragt.

 

 

Die Landwirtschaftskammer Österreich ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Position und steht für weitere Gespräche gerne zur Verfügung.

 

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25 Abschriften dieser Stellungnahme werden wunschgemäß dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Rudolf Schwarzböck                                                            August Astl

Präsident der                                                                        Generalsekretär der

Landwirtschaftskammer Österreich                                     Landwirtschaftskammer Österreich