
Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs Schauflergasse 6 1014 Wien Tel. 01/53441-8575 Fax: 01/53441-8529 www.lk-oe.at recht@lk-oe.at Christoph Michelic DW: 8573 c.michelic@lk-oe.at GZ: V/1-0705/Mi-81
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird
(AWG-Novelle 2005) Wien,
9.
September 2005
Die
Landwirtschaftskammer Österreich nimmt zu dem im Betreff genannten Entwurf wie
folgt Stellung:
v
Die
Landwirtschaftskammer Österreich begrüßt ausdrücklich die im § 78 Abs. 10 aufgenommene
Bestimmung, dass Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus
kreosothältigen Abfällen, die vor dem 1. Jänner 2004 errichtet oder vorgenommen
wurden, unter bestimmten Voraussetzungen belassen werden können. In vielen
Gegenden Österreichs wurden Grundeigentümer, die Krainerwände aus Bahnschwellen
errichtet haben, sowie Landwirte, die Weidezäune aus Bahnschwellen oder
Stromleitungsmasten errichtet haben, angezeigt. In uns bekannten Fällen wurde dabei
eine Frist zur Entfernung ausgesprochen, zum Teil die Entfernung aber auch
schon bescheidmäßig vorgeschrieben.
Da jedoch in diesem
Zusammenhang die Befürchtung (!) einer eventuellen Grundwassergefährdung nie
gänzlich widerlegbar erscheint, ist unbedingt erforderlich, das Tatbestandsmerkmal
„Grundwassergefährdung“ - wie auch beim Merkmal „Gesundheitsgefährdung“ – auf
gravierende Gegebenheiten einzuschränken. Letzteres wurde auf eine Gefährdung
durch häufigen Hautkontakt ... eingeschränkt. Beim Merkmal
„Grundwassergefährdung“ wäre beispielsweise eine Einschränkung auf die
Verwendung von kreosothältigen Abfällen in Wasserschutz- oder Schongebieten
angebracht.
Aufgrund vieler
anhängiger Verfahren ist es weiters ungedingt erforderlich, in einer Übergangsregelung
festzuschreiben, dass die neue Rechtslage auch auf diese anzuwenden ist.
v
Bis zum
Inkrafttreten des AWG 2002 war die sonstige Ablagerung von mineralischen
Abfällen aus dem Bauwesen im Sinne einer Verwertung zum Zweck der Verfüllung
von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen zulässig. Es
konnten also Baurestmassen zur Vornahme von Geländekorrekturen verwendet
werden. Die sollte auch im Regime des AWG 2002 möglich sein, da Land- und
Forstwirte die Sinnhaftigkeit dieser Vorschrift kaum verstehen, insbesondere
dann, wenn es sich um Abbruchmaterial von alten landwirtschaftlichen Gebäuden,
die aus Steinen oder Lehmziegel gemauert wurden, handelt. Eine Linderung der
bestehenden Problematik sollte dadurch erreicht werden, dass eine Ausnahme für
die Verwendung von mineralischen Abfällen aus dem Bauwesen für Unterbauten von
betriebseigenen Straßen und Wegen erlaubt wird oder geländegestaltende
Maßnahmen zumindest mit den oben angeführten Materialien wieder gestattet
werden.
v
Im Zusammenhang
mit der vorgeschlagenen Änderung des § 32 Abs. 1 werden die Auswirkungen auf bestehende
Bescheide und Sammel- und Verwertungssysteme generell hinterfragt.
Die
Landwirtschaftskammer Österreich ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten
Position und steht für weitere Gespräche gerne zur Verfügung.
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25 Abschriften dieser
Stellungnahme werden wunschgemäß dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Schwarzböck August
Astl
Präsident der Generalsekretär
der
Landwirtschaftskammer Österreich Landwirtschaftskammer
Österreich