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Veterinärmedizinische Universität Wien
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Der
Rektor |
Veterinärplatz
1, 1210 Wien, Tel.: 25077/1000, Fax 25077/1090
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In 25 Ausfertigungen an das
Präsidium des Nationalrates, Parlament, 1010 Wien sowie per per
e-mail an begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at An das Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen, Radetzkystraße 2 1031 Wien sowie per e-mail an roland.koenig@bmgf.gv.at |
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GZ:
92401/0006-I/B/8/05 12.8.2005
Betreff: Stellungnahme der
Veterinärmedizinischen Universität Wien zur AMG-Novelle 2005, Frist 16.8.2005
Sehr geehrte Damen und Herren !
Die
Veterinärmedizinische Universität Wien gibt zum Bundesgesetz, mit dem das
Arzneimittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz und das Medizinproduktegesetz
geändert werden, die beiliegen Stellungnahme ab.
Mit freundlichen Grüßen
Wolf-Dietrich von Fircks
Beilage:
Stellungnahme von Univ.Prof.
Dr. Ivo Schmerold
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An die Rechtsabteilung der Veterinärmedizinischen z.Hd. Herrn Dr. Christian Schwabl - im Hause - |
Univ.Prof.
Dr.med.vet. Ivo Schmerold Institut
für Pharmakologie und Toxikologie Tel.: +
43 1 25077 - 2900 / Fax - 2990 Email:
ivo.schmerold@vu-wien.ac.at |
Wien, 11.08.2005
Betr.: AMG-Novelle
Sehr geehrter Herr Dr. Schwabl!
Zur AMG-Novelle nehme ich wie folgt Stellung:
§ 2. (17)
Die Begriffsbestimmung der „Wartezeit“ ist nach geltender Fassung prägnant und eindeutig und sollte als solche beibehalten werden.
Der Begriff „Wartezeit“ taucht beispielsweise noch einmal in § 9 a (1) Z 31 (Zulassungsunterlagen) auf. An dieser Stelle wird der Zusammenhang der Wartezeit mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 in ausreichendem Maße erklärend hergestellt.
§ 7b. (1)
„…des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Arzneispezialität….“
ändern in
„…des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassene Arzneispezialität….“
§ 8. (1) Z 2
In Hinblick auf den Einsatz von Arzneimitteln für Lebensmittel liefernde Tiere ist nicht klar, welche Arzneimittel, die von der Zulassung ausgenommen sind, angewandt werden dürfen. Sofern dieser Passus Bezug auf § 4 Tierarzneimittelkontrollgesetz nimmt (Therapienotstand, Kaskadenregel) sollte dies kenntlich gemacht werden.
§ 11. (2)
„Homöopathischen Arzneispezialitäten sind im Sinne….“ soll wohl heißen
„Homöopathische Arzneispezialitäten sind im Sinne….“
§ 15. (3) Z 4 k) Fachinformation
(Zusammenfassung der Produkteigenschaften –SPC)
Der Passus „ k) Wartezeit für sämtliche Lebensmittel, einschließlich solcher, für die keine Wartzeit besteht.“
sollte ersetzt werden durch:
„ bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, von denen Arzneimittel oder Lebensmittel gewonnen werden, Angabe der Wartezeit oder des Hinweises, dass keine Wartezeit erforderlich ist; die Angabe der Wartezeit hat bei jeder Zieltierart für deren essbare Gewebe und Produkte, einschließlich jener, für die keine Wartezeit besteht, zu erfolgen,…“
§ 16. (4) Z 10 (Gebrauchsinformation)
Der Passus „10. bei Arzneispezialitäten für Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln verwendet werden, die Wartezeit; ist die Einhaltung einer Wartezeit nicht erforderlich, so ist dies anzugeben“
sollte ersetzt werden durch den Passus:
„10. bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, von denen Arzneimittel oder Lebensmittel gewonnen werden, die Wartezeit oder den Hinweis, dass keine Wartezeit erforderlich ist; die Angabe der Wartezeit hat bei jeder Zieltierart für deren essbare Gewebe und Produkte, einschließlich jener, für die keine Wartezeit besteht, zu erfolgen,…“
§ 17. (2) Z 2
Der Passus „2. Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Arzneimittel oder Lebensmittel gewonnen werden können, die Wartezeit oder den Hinweis, dass keine Wartezeit erforderlich ist; die Angabe der Wartezeit hat für jede betroffene Tierart und für sämtliche betroffenen Lebensmittel, einschließlich jener, für die keine Wartezeit besteht, zu erfolgen,…“
sollte ersetzt werden durch:
„2. Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, von denen Arzneimittel oder Lebensmittel gewonnen werden, die Wartezeit oder den Hinweis, dass keine Wartezeit erforderlich ist; die Angabe der Wartezeit hat bei jeder Zieltierart für deren essbare Gewebe und Produkte, einschließlich jener, für die keine Wartezeit besteht, zu erfolgen,…“
§ 75a. (1) Meldepflicht für Ärzte,
Zahnärzte Tierärzte….
Die Liste der meldepflichtigen Nebenwirkungen könnte ergänzt werden durch:
- Vermutete Nebenwirkungen bei einer Nicht-Zieltierart bei Umwidmungen von Tierarzneimitteln gemäß § 4. (2) Z 1 und 2 Tierarzneimittelkontrollgesetz
- vermutete unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt
Dr. Ivo Schmerold