An das

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

 

Radetzkystrasse 2

1030 Wien

 

 

 

                                                                                                                 Wien, 9.8.2005   hw/kf

 

 

 

Begutachtungsentwurf eines Bundesgesetzes

mit dem das Arzneimittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz

und das Medizinproduktegesetz geändert werden

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Arge Pharmazeutika dankt für die Übermittlung des rubrizierten Entwurfes und beehrt sich hiezu wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Es ist sehr zu begrüßen, daß das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen von der beabsichtigten Streichung der Definition des Arzneimittelvollgroßhändlers im § 2 Abs 3 Abstand genommen hat. Diese Entscheidung trägt den in der Realität gegebenen Problemstellungen und der wesentlichen Bedeutung dieses Berufszweiges bei der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln Rechnung. Dies findet konsequenterweise in den geplanten Regelungen zu dem Bereich „Sicherstellung der Versorgung“ in § 57a seine Fortsetzung.

 

Um jedoch Missverständnissen bei der Interpretation des Gesetzes vorzubeugen, wäre eine Verknüpfung der genannten Bestimmungen sinnvoll und gerechtfertigt; in etwa in der Form, daß in der Grundsatzdefinition gemäß § 2 Abs 3 auf die Detailregelungen in § 57a (Verordnungsermächtigung, Verfahren zur Anerkennung von Arzneimittel-Vollgroßhändlern) Bezug genommen bzw. verwiesen wird.

 

Der durch den neu zu schaffenden § 57a beschrittene Weg sollte zügig weiter verfolgt werden, insoferne die zu schaffende Verordnung gemäß Abs. 2 rasch erarbeitet und in Kraft gesetzt wird. Diesbezüglich darf die Arge Pharmazeutika ihre Unterstützung bzw. Mitarbeit und Expertise anbieten. Entsprechende interne Vorarbeiten fanden in einem bereits fertig gestellten Rohgerüst ihren Niederschlag.

 

Dem Vernehmen nach haben die betroffenen Großhandelsunternehmungen ihre weitergehenden detaillierten Anmerkungen zu der vorgelegten Novelle im Rahmen des Begutachtungsverfahrens der Wirtschaftskammer Österreich zum Ausdruck gebracht, weshalb an dieser Stelle von weiteren Bemerkungen Abstand genommen werden kann.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

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Dr. Andreas Windischbauer                                                 Prof. Mag. Heinz Krammer       

Präsident                                                                                               Geschäftsführer