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92401/0006-I/B/8/05                     SpG 90-22/2005/Kö/Br                     5034                     16.8.2005

12.7.2005                     DDr. Königshofer

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arzneimittelgesetz,
das Rezeptpflichtgesetz und das Medizinproduktegesetz geändert werden;

Begutachtung

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfs und nimmt hiezu wie folgt Stellung:

 

Wie dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zum vorliegenden Entwurf zu entnehmen ist, soll mit der geplanten Novelle des Arzneimittelgesetzes (im Folgenden: AMG) im Wesentlichen die Revision der Europäischen Pharmazeutischen Gesetzgebung in österreichisches Recht umgesetzt werden. Diese Revision umfasst die drei Richtlinien 2004/27/EG, 2004/28/EG und 2004/24/EG. Der vorliegende Entwurf ist auch zweifellos bemüht, zahlreiche Bestimmungen der drei genannten Richtlinien exakt nachzubilden. Dies führt mitunter dazu, dass vage Bestimmungen aus den Richtlinien wörtlich übertragen werden, jedoch nicht erkennbar ist, welches konkrete Verhalten von den Normadressaten gefordert wird. Ferner fällt auf, dass der vorliegende Entwurf in einigen Punkten – offenbar bewusst – von Bestimmungen der genannten Richtlinien abweicht. Schließlich werden im vorliegenden Entwurf auch einige Bestimmungen vorgeschlagen, für die sich keine Vorgaben in den drei Richtlinien finden, die einerseits offensichtlich für notwendig gehalten werden,  andererseits jedoch problematisch erscheinen.

 

Im Einzelnen ist zu den im vorliegenden Entwurf vorgesehenen

 

Änderungen des Arzneimittelgesetzes

 

Folgendes festzuhalten:

 

Zum Arzneimittelbegriff (§ 1 Abs. 3 und Abs. 3a)

 

  1. Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG legt fest, was ein Arzneimittel ist. Diese Definition wird im vorliegenden Entwurf nicht übernommen. Vielmehr hält der Entwurf am geltenden in § 1 Abs. 1 bis 3 AMG definierten Arzneimittelbegriff fest; die vorgeschlagenen kleineren Änderungen in § 1 Abs. 3 AMG stellen Anpassungen an Änderungen im österreichischen Recht dar und stehen in keinem Zusammenhang mit der Umsetzung der drei oben genannten Richtlinien. Eine Begründung für die Beibehaltung des § 1 Abs. 1 bis 3 AMG findet sich in den Erläuterungen nicht. Ob mit der vorgeschlagenen Beibehaltung des § 1 Abs. 1 bis 3 AMG der Arzneimittelbegriff der Richtlinie 2001/83/EG korrekt übernommen wurde, lässt sich bezweifeln, soll jedoch in dieser Stellungnahme nicht näher untersucht werden. In jedem Fall aber schafft diese Vorgangsweise Probleme.

 

Das AMG enthält zunächst in § 1 Abs. 1 einen sehr weit gefassten Arzneimittelbegriff (insbesondere Z 5!), um dann in § 1 Abs. 3 eine Vielzahl von Erzeugnissen von diesem Arzneimittelbegriff wieder auszunehmen. Um daher feststellen zu können, ob ein bestimmter Stoff oder eine bestimmte Zubereitung von Stoffen ein Arzneimittel ist, muss geklärt sein, ob der Stoff oder die Zubereitung unter eine der Ausnahmen des § 1 Abs. 3 fällt. Dies bereitet in Bezug auf Stoffe oder Zubereitungen, die unter den Lebensmittelbegriff fallen könnten, aus folgendem Grund ein Problem: Um feststellen zu können, ob ein Stoff oder eine Zubereitung ein Lebens-mittel im Sinne des künftigen LMSVG ist, muss geprüft werden, ob der Stoff oder die Zubereitung von der Definition des Lebensmittelbegriffes des LMSVG erfasst ist oder nicht. Nach § 3 Z 1 des künftigen LMSVG ist ein „Lebensmittel“ ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittel „alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werde.“ Da dies wohl auch auf viele Stoffe und Erzeugnisse (Zubereitungen) zutrifft, die nach allgemeinem Verständnis nicht als Lebensmittel angesehen werden, nimmt Artikel 2 der genannten EG-Verordnung in seinem dritten Unterabsatz eine Reihe von Erzeugnissen vom Lebensmittelbegriff aus („nicht zu ‚Lebensmitteln’ gehören:“). Hierzu zählen die unter Buchstabe d) genannten „Arzneimittel“ (im Sinne der einschlägigen EG-Richtlinien). Um daher bestimmen zu können, ob ein Stoff oder ein Erzeugnis „Lebensmittel“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, muss festgestellt werden, ob der Stoff oder das Erzeugnis „Arzneimittel“ im Sinne der einschlägigen EG-Richtlinien ist. Setzt man an die Stelle der einschlägigen EG-Richtlinien das österreichische AMG, so kommt man zu keiner Lösung: Zur Frage, ob ein Stoff (Erzeugnis oder eine Zubereitung) ein Arzneimittel ist, verweist das AMG auf das künftige LMSVG und dieses letztlich wieder auf das Arzneimittelrecht.

 

  1. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG bestimmt, dass in „Zweifelsfällen, in denen ein Erzeugnis unter Berücksichtigung aller seiner Eigenschaften sowohl unter die Definition von ‚Arzneimittel’ als auch unter die Definition eines Erzeugnisses fallen kann, das durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften geregelt ist, diese Richtlinie (2001/83/EG) gilt“. Diese Bestimmung soll nach dem vorliegenden Entwurf durch die Einfügung eines neuen Absatz 3a in § 1 AMG in österreichisches Recht umgesetzt werden, wonach auf ein Produkt, das sowohl die Definition des Arzneimittels gemäß (§ 1) Abs. 1 bis 3 als auch die Definition eines in einem anderen Bundesgesetz geregelten Produkts erfüllt, ausschließlich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, also des AMG anzuwenden sind. Damit auf ein Produkt nach dem vorgeschlagenen § 1 Abs. 3a ausschließlich AMG anzuwenden ist, müssen zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein. Das Produkt muss „Arzneimittel gemäß Abs. 1 bis 3“ sein und es muss auch die Definition eines in einem anderen Bundesgesetz geregelten Produkts erfüllen. Sieht man einmal davon ab, dass diese Bestimmung nicht als „Zweifelsregel“ formuliert ist, ist Folgendes hiezu anzumerken:

 

Im Gegensatz zu Vorentwürfen („Diskussionsgrundlagen“) für eine AMG-Novelle 2005 nimmt der nunmehr vorgeschlagene § 1 Abs. 3a auf die Definition des Arzneimittels gemäß Abs. 1 bis 3 und nicht nur auf die Definition gemäß Abs. 1 Bezug. Danach müsste also nicht nur geprüft werden, ob das Produkt unter § 1 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) fällt, sondern auch, ob es unter eine Ausnahme vom Arzneimittelbegriff nach § 1 Abs. 3 fällt. Erst wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch die im vorgeschlagenen
§ 1 Abs. 3a normierte erste der beiden kumulativ zu erfüllenden Bedingungen für die ausschließliche Anwendung des AMG erfüllt.

 

Hiezu ein Beispiel: Ist ein Produkt dazu bestimmt bei Anwendung am oder im menschlichen Körper die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände zu beeinflussen, so ist es zunächst Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1
Z 5 AMG. Ist dieses Produkt aber auch ein Lebensmittel (vom oben unter 1. beschriebenen Problem einmal abgesehen), so fällt es unter § 1 Abs. 3 Z 1 AMG (weil die dort vorgesehene „Ausnahme von der Ausnahme“ für Erzeugnisse, die die Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllen, auf das Beispiel nicht zutrifft) und ist somit kein Arzneimittel. Ist das Produkt aber kein Arzneimittel, so erfüllt es auch nicht die erste Bedingung des vorgeschlagenen § 1 Abs. 3a für die ausschließliche Anwendung des AMG.

 

Verallgemeinert man das verwendete Beispiel, so ergibt sich Folgendes: Fällt ein Produkt unter § 1 Abs. 1  aber auch unter § 1 Abs. 3 AMG, so erfüllt es nicht die Definition des Arzneimittels „gemäß Abs. 1 bis 3“. Da in einem solchen Fall aber die erste der beiden im vorgeschlagenen § 1 Abs. 3a vorgesehenen und kumulativ zu erfüllenden Bedingungen für die ausschließliche Anwendung des AMG nicht erfüllt ist, kann auf solche Produkte das AMG niemals Anwendung finden. Somit würden unter den neuen § 1 Abs. 3a nur solche Produkte fallen, die einerseits Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 oder 2 AMG sind und andererseits nicht nach § 1 Abs. 3 AMG vom Arzneimittelbegriff ausgenommen sind.

 

  1. In mehreren Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs wird der Begriff „Arzneimittel“ bzw. „medicinal product“ aus der Richtlinie 2001/83/EG mit „Arzneispezialität“ übertragen. Hiezu wurde uns im kammerinternen Begutachtungsverfahren mitgeteilt, dass diese Übertragung nicht korrekt sei und zu erheblichen Problemen führe.

 

Im bisherigen Vollzug der europäischen Regelungen werde „medicinal product“ oft auch als Sammelbegriff für alle Stärken und Darreichungsformen verstanden. Dies komme etwa in den Zulassungsnummern im zentralen Verfahren oder in den Nummern der Anerkennungsverfahren zum Ausdruck und habe vor allem Folgen für das Verfahren. So werde in beiden Verfahren das Zulassungsdatum der erstzugelassenen Stärke bzw. Darreichungsform als Bezugspunkt für den Zeitpunkt der Verlängerung der Zulassung bzw. Registrierung (Renewal) und für die Vorlage des aktualisierten Berichts über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln (im Folgenden: PSUR) aller Stärken und Darreichungsformen – also der kompletten Palette – herangezogen. Dies erleichtere die Administration bei allen involvierten Stellen und sei in der Sache auch gerechtfertigt. Die Produktinformation bleibe innerhalb der Palette konsistent und der PSUR biete den konsolidierten Überblick über das Sicherheitsprofil in allen Stärken und Darreichungsformen.

 

Demgegenüber werde der Begriff „Arzneispezialität“ immer für eine bestimmte Stärke und Darreichungsform verwendet, wie dies auch in der unverändert bleibenden Definition dieses Begriffes in § 1 Abs. 5 AMG durch die Worte „… stets in gleicher Zusammensetzung …“ zum Ausdruck komme.

 

Die Verwendung des Begriffes „Arzneispezialität“ könnte insbesondere für PSUR erhebliche Auswirkungen haben, nämlich insofern als dann Stärke- und Darreichungsform-spezifische PSUR vorgelegt werden müssten und dies bei nachträglichen Line-Extensions zu unterschiedlichen Zeiten und mit unterschiedlichen Berichtszeiträumen. Dies erschwere die Erfassung eines Sicherheitsprofils ohne erkennbaren Vorteil und sei widersinnig, denn es bedeute extrem erhöhten Aufwand für schlechtere Information. Ähnliches gelte für das Verfahren zur Verlängerung der Zulassung bzw. Registrierung, wenn die prinzipiell gleiche Datenlage mehrfach zu evaluieren sei.

 

Es wurde daher vorgeschlagen, den Begriff „Palette“ in das AMG (etwa in § 1 Abs. 25) aufzunehmen und etwa wie folgt zu definieren:

 

„Eine Palette besteht aus mehreren Arzneispezialitäten mit dem gleichen Wirkstoff in verschiedenen Stärken und Darreichungsformen, die unter dem gleichen Namen für den gleichen Zulassungsinhaber (bzw. für den gleichen Inhaber der Registrierung) zugelassen sind.“

 

Dieser Begriff könnte sodann in mehreren Bestimmungen des AMG verwendet werden, um widersinnige Folgen zu vermeiden.

 

  1. Im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 Z 8 AMG wurde aus dem Kreis der Tierarzneimittelhändler die Forderung nach Wiedereinführung einer Bestimmung, wie sie vor der durch BGBl. I Nr. 35/2004 erfolgten Änderung des AMG in § 11b AMG bestanden hat, erhoben. Dies würde dem Verbraucherschutz dienen, da im Gegensatz zur geltenden Rechtslage bekannt wäre, welche Produkte im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 8 sich auf dem Markt befinden. Betroffene Produkte wären insbesondere Präparate für Bienen, sowie für Nutztiere im Stall und auf der Weide.

 

Zu § 2 Abs. 21

 

In dieser Bestimmung ist eine Definition des Begriffes „Zwischenprodukt“ vorgesehen. Dieser Begriff findet sich in der Richtlinie 2001/83/EG (auch in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG) nicht. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Richtlinie 2001/83/EG für „Zwischenprodukte“ im Sinne der vorgeschlagenen Definition nicht gilt. Das AMG soll aber offenbar für solche Zwischenprodukte und deren Herstellung gelten.

 

Zu § 7 Abs. 4

 

Die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von der Zulassungspflicht ist geltendes Recht (§ 11 Abs. 4 AMG). Die Einschränkung dieser Ausnahme auf Arzneispezialitäten, die keine Stoffe enthalten, die der Rezeptpflicht unterliegen, erschwere allerdings – nach Mitteilung aus dem Kreis der Tierarzneimittelhändler - den freien Warenverkehr in unangemessener Weise und sollte aus Gründen des Tierschutzes gelockert werden. In einigen EU-Mitgliedstaaten gebe es Präparate mit in Österreich rezeptpflichtigen Wirkstoffen, die jedoch in diesen Staaten offenbar nicht der Rezeptpflicht unterliegen und dort ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden können. Die in Österreich geltende restriktive Regelung würde in Verbindung mit dem Entfall von Zollkontrollen an den EU-Binnengrenzen den stark zunehmenden Graubereich unterstützen. Eine Entschärfung dieser Situation könnte dadurch erreicht werden, dass derartige Arzneispezialitäten ohne Zulassungserfordernis in Österreich nur über einen bestimmten Vertriebsweg (etwa Depositeur-Großhandel-Tierarzt) an den Tierhalter abgegeben werden.

 

Zu § 9a Abs. 1 Z 6

 

Was unter einem „mock-up“ zu verstehen ist, sollte geklärt werden.

 

Zu § 9a Abs. 1 Z 9

 

Was unter einem „Muster der Außenverpackung“ zu verstehen ist, wird nicht bestimmt. Falls mit einem solchen Muster eine Faltschachtel mit tastbarer Kennzeichnung in Braille-Schrift gemeint ist, so erscheint dieses Erfordernis im Zeitpunkt der Antragstellung zu aufwendig. Die Texte für die Außenkennzeichnung ändern sich in der Regel im Zulassungsverfahren; die Zulassungsnummer, die ebenfalls Bestandteil der Außenkennzeichnung ist, ist im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt. Somit wäre die für die Vorlage im Zulassungsverfahren hergestellte Faltschachtel für die spätere Verwendung nicht geeignet. In der Regel sind bei Faltschachteln Mindestabnahmemengen von mehreren tausend Stück üblich, die im Fall einer im Zuge des Zulassungsverfahrens vorzunehmenden Änderung der Außenkennzeichnung vernichtet werden müssten. Dies ist eine unnötige Verschwendung von Ressourcen. Daher sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung ein pdf-File ausreichend sein, aus dem die graphische Gestaltung und die Kennzeichnung in Braille-Schrift in Form von Punkten ersichtlich sind.

 

Zu § 9a Abs. 1 Z 22

 

Hiezu wurde die Frage aufgeworfen, in welchem Ausmaß und in welcher Form die geforderte Beschreibung zu erfolgen hat. Es sollte eine kurze allgemeine Stellungnahme des Antragstellers ausreichend sein und nicht für jede einzelne Arzneispezialität ein eigenes System im Detail beschrieben werden müssen.

 

Zu § 9a Abs. 5

 

Zu dieser Bestimmung stellt sich die Frage, ob es nach erteilter Zulassung zulässig ist die Erklärung, dass die Arzneispezialität ausschließlich exportiert wird, zu widerrufen.

 

Zu § 10c Abs. 3

 

Aus Gründen der Gleichbehandlung erscheint es gerechtfertigt, dass auch der Antrag auf Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport die für einen Zulassungsantrag in § 9a Abs. 1 Z 22 geforderte Beschreibung des Pharmakovigilanz- und erforderlichenfalls des Risikomanagementsystems und den in § 9a Abs. 1 Z 34 für einen Zulassungsantrag geforderten Nachweis, dass der Antragsteller über eine qualifizierte Person für die im Rahmen der Pharmakovigilanz wahrzunehmenden Aufgaben verfügt, umfassen muss. Hiezu sei auch auf § 75b Abs. 11 des vorliegenden Entwurfs verwiesen, wonach die in § 75b Abs. 1 und 2 normierten Anforderungen auch für den Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport gelten.

 

Zu § 12 Abs. 4

 

Im Zusammenhang mit ihren zu § 59 Abs. 3 und 5 geäußerten und in dieser Stellungnahme  wiedergegebenen Wünschen wurde von den  Drogisten die Forderung erhoben, sie zur Anmeldung von traditionellen pflanzlichen Arzneispezialitäten zu berechtigen. Dies könnte durch eine Ergänzung in § 12 Abs. 4 erfolgen, die etwa wie folgt lautet:

 

„(4) … . Darüber hinaus sind auch Drogisten zur Anmeldung von traditionellen pflanzlichen Arzneispezialitäten berechtigt.“

 

Zu § 15

 

Mit § 14 des Entwurfs endet jener Teil des II. Abschnittes, der Anforderungen an traditionelle pflanzliche Arzneimittel umfasst. § 15 des Entwurfs sieht Bestimmungen über die Fachinformation vor, die für alle zulassungspflichtigen bzw. registrierungspflichtigen Arzneispezialitäten gelten. Um nun den falschen Eindruck zu vermeiden, dass § 15 ebenfalls zu den Regelungen über „traditionelle pflanzliche Arzneimittel“ gehört, sollte vor der Paragraphen Paragraphenüberschrift zu § 15 „Fachinformation (Zusammenfassung der Produkteigenschaften – SPC)“ eine Zwischenüberschrift eingefügt werden, die für die §§ 15 bis 17a gilt (etwa „Produktinformation“).

 

Zu § 15 Abs. 2 Z 4 lit. h

 

Statt „unerwünschte Nebenwirkung“ sollte es „unerwünschte Wirkung“ heißen. Hiezu wurde uns mitgeteilt, dass im Bereich der Pharmakovigilanz nicht von „unerwünschten Nebenwirkungen“, sondern immer nur von „erwünschten“ oder „unerwünschten“ Wirkungen gesprochen werde. Bei der Erstellung von pharmakovigilanzrelevanten Unterlagen (z.B. PSUR) würden die in der Fachinformation unter § 15 Abs. 2 Z 4 lit. h erfassten Fälle als „unerwünschte Wirkungen“ bezeichnet.

 

Zu § 15 Abs. 5

 

Hiezu wurde uns mitgeteilt, dass der Grund für diese Regelung darin liege, dass es in Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) von Generika auf Grund der nicht harmonisierten Texte der Erstanbieter in den verschiedenen Staaten Probleme gegeben habe. Ein Generikaunternehmen stünde in einem solchen Fall immer vor dem Dilemma, entweder sich mit dem Inhaber der Zulassung für das Originalprodukt auf einen Kompromiss zu einigen, was wiederum Probleme bei der Erstattung verursachen könne, oder in bestimmten Staaten den Antrag zurückzuziehen oder in ein Schiedsverfahren einzutreten, was für alle beteiligten Staaten eine erheblich Verzögerung der Vermarktung der beantragten Arzneispezialität mit sich bringe. Der vorgeschlagene Text des § 15 Abs. 5 ändere an diesem Zustand nichts. Daher wurde vorgeschlagen § 15 Abs. 5 sinngemäß wie folgt zu formulieren:

 

„Für Zulassungen nach § 10 können die Teile der Fachinformation des Referenzarzneimittels, die sich auf Indikationen oder Dosierungen und Darreichungsformen oder andere Gegenstände, die noch unter das Patentrecht fallen, beziehen, zugelassen werden. Sofern das Patentrecht im Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens des Generikums noch aufrecht ist, müssen die sich auf die unter das Patentrecht fallenden Gegenstände beziehenden Teile in der Fachinformation nicht enthalten sein.“

 

Zu §§ 15 bis 17

 

Hiezu wurde im kammerinternen Begutachtungsverfahren die Forderung nach einer einheitlichen Vorgangsweise von den deutschen und den österreichischen Behörden in Bezug auf Fachinformation, Gebrauchsinformation und Kennzeichnung von Arzneispezialitäten erhoben.   

 

Zu § 16 Abs. 2

 

§ 16 Abs. 2 sollte nach Z 18 ein letzter Satz angefügt werden, der dem letzten Satz des

§ 16 Abs. 4 nachgebildet ist und an die Gebrauchinformation für Humanarzneimittel angepasst ist. Dieser Satz könnte etwa wie folgt lauten:

 

„Weitere Angaben sind zulässig, soweit sie mit der Verabreichung der Arzneispezialität in Zusammenhang stehen, für den Anwender oder Verbraucher wichtig sind und den Angaben der Fachinformation nicht widersprechen.“

 

 

 

 

Zu §§ 16b und 16c

 

Die Überschrift „Ausnahmen von der Gebrauchsinformation“ kann sich nur auf § 16b, nicht jedoch auf § 16c beziehen. Daher sollte vor § 16c eine eigene Überschrift gesetzt werden (etwa „Spezielle Anforderungen an die Gebrauchsinformation“).

 

Zu § 17 Abs. 5

 

Hiezu wurde im kammerinternen Begutachtungsverfahren darauf hingewiesen, dass Arznei-spezialitäten, die ausschließlich an Krankenanstalten geliefert werden und ausschließlich dort verwendet werden, von der Verpflichtung zur Kennzeichnung in Braille-Schrift ausgenommen werden müssen. Dies könnte entweder durch eine entsprechende Bestimmung in § 17 Abs. 5 selbst oder in der nach § 17 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung geschehen.

 

Zu § 17 Abs. 7

 

Nach der vorgeschlagenen Fassung dieser Bestimmung müssten auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen der volle Name der Arzneispezialität und des Zulassungsinhabers angegeben werden. Dies wird in vielen Fällen technisch nicht durchführbar sein. Aus diesem Grund sollten die auf solchen Blisterpackungen anzugebenden Kennzeichnungselemente nicht durch Verweis auf Ziffern des Absatz 1 festgelegt werden, sondern durch Nennung der anzugebenden Kennzeichnungselemente. Hiefür wird folgender Text vorgeschlagen:

 

„ (7) Die Primärverpackung in Form von Blisterpackungen muss zumindest mit der Kurzbezeichnung der Arzneispezialität und dem Namen des Zulassungsinhabers sowie der Chargennummer und dem Verfallsdatum gekennzeichnet sein. Dabei … .“

 

Zu § 17 Abs. 9

 

In dieser Bestimmung ist offensichtlich ein redaktioneller Fehler unterlaufen. Im Zuge der Arbeiten am vorliegenden Entwurf ist offenbar ein weiterer Absatz (wahrscheinlich Abs. 4) in § 17 aufgenommen worden, weshalb alle folgenden Absätze mit neuer Nummer versehen wurden Dies ist aber in § 17 Abs. 9 nicht berücksichtigt worden. Im letzten Satz muss es daher „ … Ausnahmen von den Kennzeichnungserfordernissen der Abs. 1 bis 5 (nicht: 4) und … “ heißen. Die Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 9 muss sich auch auf die Angaben in Braille-Schrift beziehen. An dieser Stelle ist auch auf die Anmerkung zu § 94c Abs. 5, 6 und 7 des Entwurfs verwiesen.

 

Zu § 20

 

Hiezu darf auf die obigen Anmerkungen („Zum Arzneimittelbegriff“) über den Zeitpunkt der Antragstellung für eine Zulassungs- oder Registrierungsverlängerung im Falle einer Arzneispezialität, die in mehreren Wirkstoffstärken bzw. Darreichungsformen zugelassen bzw. registriert ist, verwiesen werden. Um das in diesen Anmerkungen geschilderte Problem zu vermeiden, müsste in § 20 klargestellt werden, dass für solche Arzneispezialitäten, die als Palette (im Sinne der oben vorgeschlagenen Definition) zugelassen bzw. registriert sind, nur ein Verfahren zur Verlängerung der Zulassung bzw. Registrierung zu beantragen ist.

 

Zu § 21 Abs. 1

 

In dieser Bestimmung fällt die unterschiedliche Bedeutung von „Arzneispezialität“ und „medicinal product“ besonders auf. Wenn unter „Verabreichungsformen“ die sonst im vorliegenden Entwurf erwähnten „Darreichungsformen“ zu verstehen sind, ist die im letzten Satz gestellte Forderung, dass die Meldung des tatsächlichen In-Verkehr-Bringens „unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verabreichungsformen“ zu geschehen hat, sinnlos, da ja nach österreichischem AMG eine Arzneispezialität nur eine Darreichungsform haben kann. Sollte das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen den in dieser Stellungnahme vorgeschlagenen Begriff der „Palette“ übernehmen, so könnte in § 21 Abs. 1 eine Bestimmung aufgenommen werde, wonach für Palette eine gemeinsame Meldung unter Berücksichtigung aller Darreichungsformen zu erfolgen hat.

 

Zu § 22 Abs. 1

 

In § 22 Abs. 1 sollte eine Bestimmung  aufgenommen werden, wonach für im Inland zugelassene Generika, die auf Grund eines noch aufrechten Patenrechts nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, die Frist von drei Jahren erst nach Ablauf des Patents zu laufen beginnt. Zur Begründung dieser Forderung wurde im kammerinternen Begutachtungsverfahren darauf hingewiesen, dass Generikaunternehmen ihre Arzneispezialitäten über MRP zulassen müssen, wenn diese in mehreren Mitgliedstaaten vermarktet werden sollen. Die Patentlaufzeiten für Referenzarzneimittel differieren in Europa für ein und denselben Wirkstoff jedoch bis über zehn Jahre. Um unnötige repeated-use-Verfahren vermeiden zu können, sollte ein aufrechter Patentschutz für Generika die erwähnte Frist hemmen. 

 

Zu § 24b Abs. 2

 

In dieser Bestimmung ist das Wort „Umsatzvolumen“ durch „Absatzvolumen“ zu ersetzen. Im Zusammenhang mit der Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses und der Pharmakovigilanz sind die Zahlen der tatsächlichen Exposition und nicht die Umsatzzahlen relevant. Nur das Absatzvolumen ermöglicht eine Abschätzung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses, das Umsatzvolumen ist hingegen kaum aussagekräftig.

 

Zu § 26 Abs. 3

 

Hier bedarf es einer Klarstellung, wann der Lauf der 14-Tages-Frist für die Antragstellung an das Bundesamt beginnt. Um die Raschheit der Verfahren zu gewährleisten, schlägt die Wirtschaftskammer Österreich vor, den Lauf der Frist bereits mit der Bekanntgabe der negativen Entscheidung beginnen zu lassen. Um Beweisprobleme hinsichtlich des Zeitpunkts der unverzüglichen Bekanntgabe zu vermeiden, wurde im kammerinternen Begutachtungsverfahren eine Faxmitteilung vorgeschlagen.

 

Zu § 49 Abs. 9

 

Zur Einrichtung eines „Ausschusses für Abgrenzungsfragen“ darf vorweg auf die obigen Ausführungen zu § 1 Abs. 3 und Abs. 3a verwiesen werden.

 

Ferner fällt auf, dass § 49 Abs. 9 keinerlei Regelungen über die Vorgangsweise bzw. interne Willensbildung des Ausschusses für Abgrenzungsfragen vorsieht. Es stellt sich daher die Frage, ob die in § 49 Abs. 10 für den Arzneimittelbeirat vorgesehene Geschäftsordnung auch für den Ausschuss für Abgrenzungsfragen gelten soll und ob die angesprochene Vorgangsweise bzw. interne Willensbildung in dieser (jedoch nicht zwingend zu erlassenen) Geschäftsordnung geregelt werden sollen.

 

Zu § 50 Abs. 1 Z 3 und 4

 

Die in diesen beiden Z vorgesehene Subsumierung der Tätigkeit von Pharmareferenten und der Abgabe von Ärztemustern unter dem Begriff „Werbung für Arzneimittel“ entspricht zwar Artikel 86 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG, aber nicht dem allgemeinen Verständnis von „Werbung“, weshalb vom Arzneimittelhandel die Streichung dieser beiden Z aus § 50 gefordert wurde.

 

Zu § 50 Abs. 1 Z 7

 

Die in dieser Z vorgesehene Erfassung des Sponserns von wissenschaftlichen Kongressen unter dem Begriff „Werbung für Arzneimittel“ entspricht zwar ebenfalls dem Gemeinschaftsrecht, könnte aber in Verbindung mit § 50a Abs. 1 zu der Interpretation führen, dass solches Sponsern nur für die unter § 50a Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Arzneimittel zulässig ist, was aber sinnlos wäre.

 

Zu § 51 Abs. 1 Z 3

 

Das Verbot der Laienwerbung für registrierte homöopathische Arzneispezialitäten entspricht offensichtlich nicht dem Artikel 100 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG. Daher ist nicht einzusehen, weshalb dieses Verbot im österreichischen AMG normiert werden soll.

 

Zu § 51 Abs. 2

 

Die Ausnahme vom Verbot der Laienwerbung sollte auch für andere im Zusammenhang mit Arzneispezialitäten stehenden Vorsorge- und Aufklärungskampagnen und nicht nur für Impfkampagnen gelten. Als Beispiel sei auf Aufklärungskampagnen zur Grippepandemie-vorsorge verwiesen.

 

Zu § 52 Abs. 4

 

Der in § 52 Abs. 4 vorgesehene letzte Satz muss entfallen. Es liegt in der Natur der Erinnerungswerbung, dass lediglich mit dem Namen einer Arzneispezialität geworben wird. Jeder weitere vom Gesetz vorgeschriebene Hinweis würde den Zweck der Erinnerungswerbung beeinträchtigen. Artikel 89 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG verpflichtet nicht zur Aufnahme des Hinweises nach § 52 Abs. 2 Z 3 im Falle der Erinnerungswerbung. Die generelle Verpflichtung zur Aufnahme dieses Hinweises bei Erinnerungswerbung ist darüber in der Praxis vielfach auch nicht durchführbar. So müsste auf sämtlichen Gimmicks, wie etwa Kugelschreiber, Schreibblöcken sowie beim Sportsponsoring, etwa auf Sporttrikots, der Warnhinweis „Über Wirkung und mögliche unerwünschte Wirkung informieren Gebrauchsinformation, Arzt oder Apotheker“ angebracht werden.

 

Zu § 53 Abs. 1 Z 13

 

Die in Z 13 des § 53 Abs. 1 vorgesehene Einschränkung ist zu streichen. Diese Einschränkung der Laienwerbung war zwar in Artikel 90 Buchstabe l) der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehen, ist aber durch die Richtlinie 2004/27/EG gestrichen worden.

 

Zu § 55 Abs. 3

 

Die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung zur „wortgetreuen“ Übernahme von aus der Fachliteratur entnommenen Zitaten, Tabellen und sonstigen Darstellungen entspricht zwar dem Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG, darf aber nicht zu eng interpretiert werden. Auszugsweise Wiedergaben müssen zulässig sein. Darüber hinaus nehmen wir an, dass Übersetzungen von Originalzitaten in andere, für den Adressaten verständliche Sprachen zulässig sind.

 

 

Zu § 55a Abs. 5 Z 2

 

Die Diskussion über die Gewährung von Naturalrabatten, insbesondere an Hausapotheken führende Ärzte, hat offenbar auch im vorliegenden Entwurf für eine Änderung des AMG ihren Niederschlag gefunden. So soll in Zukunft der Bundesminister für Gesundheit und Frauen im neuen § 55a Abs. 5 Z 2 ermächtigt werden, durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, wann Rabatte eine Prämie im Sinne des Abs. 1 darstellen und damit grundsätzlich verboten sind. Diese Bestimmung bedeutet eine Änderung der bisherigen Rechtslage. Nach der Judikatur des OGH zur Gewährung von Naturalrabatten bei Arzneispezialitäten (siehe etwa 4 Ob 346/98f vom 4.2.1999) ist der geltende § 55 AMG (entspricht grundsätzlich dem geplanten § 55a) gemeinschaftskonform auszulegen und steht der Gewährung solcher Naturalrabatte, sofern sie nach § 9a Abs. 2 Z 6 UWG zulässig sind, nicht entgegen. Dabei stützt sich das Höchstgericht insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 92/28/EWG des Rates über die Werbung für Humanarzneimittel. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 92/28/EWG lässt dieser Artikel (= Artikel 9) die in den Mitgliedstaaten bestehenden Maßnahmen oder Handelspraktiken hinsichtlich der Preise, Gewinnspannen und Rabatte unberührt. Daraus lässt sich ableiten, dass der geltende § 55 AMG auf Naturalrabatte überhaupt nicht anzuwenden ist.

 

Die Richtlinie 92/28/EWG ist durch Artikel 128 der Richtlinie 2001/83/EG aufgehoben worden. Artikel 94 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG ist jedoch inhaltsgleich mit Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 92/28/EWG, sodass einerseits keine im Gemeinschaftsrecht begründete Notwendigkeit besteht, Rabatte im AMG zu beschränken oder zu verbieten und andererseits davon auszugehen ist, dass die referierte Judikatur des OGH nach wie vor aktuell ist.

 

Entscheidend ist daher, ob ein Naturalrabatt eine nach § 9a Abs. 2 Z 6 UWG zulässige Zugabe darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine in einer bestimmten oder lediglich nach Bruchteilen zu berechnenden Menge derselben Ware bestehenden Zugabe handelt.

 

In der Diskussion über Naturalrabatte erscheint es zweckmäßig zwischen der Zulässigkeit von Naturalrabatten und der Frage, wie die Empfänger solcher Naturalrabatte sich verhalten sollen, zu unterscheiden. Dies deshalb, weil einerseits die Gewährung von Rabatten grundsätzlich auf verständlichen kaufmännischen Überlegungen fußt und andererseits sich die Kritik an der Praxis der Gewährung von Naturalrabatten an Hausapotheken führende Ärzte offenbar an der Tatsache entzündet hat, dass in mehreren Fällen Ärzte die ihnen als unentgeltliche Zugabe (Naturalrabatt) gelieferten Arzneimittel Krankenversicherungsträgern in Rechnung gestellt haben.

 

Die Gründe, warum Rabatte gewährt werden, sind vielfältig. Im Falle der Gewährung von Rabatten durch Arzneimittelgroßhändler an Apotheker liegen sie darin, dem Apotheker einen Anreiz zu bieten, bestimmte Rationalisierungen im Bestellwesen zu erfüllen. Unter Funktionsrabatt versteht der Arzneimittelgroßhandel beispielsweise einen Rabatt, der dann gegeben wird, wenn der Apotheker auf das elektronische Bestellsystem umsteigt, womit eine Kostenreduktion beim Arzneimittelgroßhandel verbunden ist.   

 

Um in Zukunft das oben erwähnte Verrechnen von unentgeltlich bezogenen Arzneimitteln  zu unterbinden erscheint es überlegenswert, Hausapotheken führende Ärzte, die Arzneimittel als unentgeltliche Zugabe  erhalten, dazu zu verpflichten, diese Arzneimittel Krankenversicherungsträgern nicht zu verrechnen, sie also zur Weitergabe der Naturalrabatte zu verpflichten.

 

§ 55a Abs. 5 Z 2 soll daher gestrichen werden.

 

 

 

 

Zu § 55a Abs. 5 letzter Unterabsatz

 

Die vorgesehene Möglichkeit in einer auf Grund von § 55a Abs. 5 erlassenen Verordnung auch „Regelungen über die Vorabkontrolle für Veranstalter und Sponsoren von Verkaufsförderungsveranstaltungen und von berufsbezogenen wissenschaftlichen Veranstaltungen“ vorzusehen, muss entfallen. Die Organisation und Durchführung von Verkaufsförderungsveranstaltungen oder wissenschaftlichen Veranstaltungen muss ausschließlich in der Verantwortung des Veranstalters oder Sponsors bleiben. Es muss genügen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Abhaltung solcher Veranstaltungen vorzugeben. 

 

Zu § 56

 

Artikel 98 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG verpflichtet den Inhaber einer Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen lediglich dazu, innerhalb seines Unternehmens eine wissenschaftliche Stelle einzurichten, die mit der Information über die von ihm in den Verkehr gebrachten Arzneimittel beauftragt wird. Die im Entwurf vorgesehnen Bestimmungen über die Einsetzung eines Informationsbeauftragten gehen weit über die Anforderungen der genannten Richtlinie hinaus. Dies zeigt sich etwa darin, dass die in § 56 Abs. 2 des Entwurfs aufgezählten Aufgaben nach Artikel 98 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG dem Inhaber der Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen obliegen und nicht der wissenschaftlichen Stelle.

 

Die vorgesehene Schaffung eines Informationsbeauftragten und die Übertragung der im Entwurf vorgesehenen Aufgaben an diesen stellt für die Unternehmen eine große organisatorische und finanzielle Belastung dar. Die in § 56 Abs. 2 vorgesehenen Aufgaben werden in den meisten Unternehmen in unterschiedlichen Organisationseinheiten wahrgenommen. Eine Bündelung dieser Aufgaben bei einer einzigen Person (Organisationseinheit) stellt einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Organisationsstruktur pharmazeutischer Unternehmen dar.

 

Nur am Rande sei auf einen Schreibfehler in der vierten Zeile des § 56 Abs. 1 hingewiesen. Dort muss es heißen: „ … und diese mit den (nicht: der) erforderlichen Befugnissen … auszustatten.“

 

Zu § 56a Abs. 1

 

In § 56 Abs. 1 zweite Zeile sollten die Worte „nach Ansicht des Bundesamtes“ gestrichen werde. Entscheidend ist, ob die zu übermittelnden Unterlagen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes (nicht: Einhaltung des Abschnittes) „objektiv“ erforderlich sind. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu prüfen.

 

Zu § 56a Abs. 2

 

In dieser Bestimmung sollten die Worte  „alle Maßnahmen“ durch die Worte „geeignete Maßnahmen“ ersetzt werden. Weiters sollten am Schluss dieses Absatzes nach den Worten „erforderlich sind“ noch die Worte „und das Maß des Notwendigen nicht übersteigen“ angefügt werden.

 

Darüber hinaus müssen die in diesem Absatz erwähnten Maßnahmen durch Bescheid verfügt werden, der zumindest mit außerordentlichen Rechtsmitteln bekämpft werden kann.

 

Zu § 57a Abs. 1

 

Diese Bestimmung entspricht dem Artikel 81 zweiter Absatz der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG und ist genauso vage formuliert wie dieser. Es stellt sich daher die Frage, ob durch § 57a Abs. 1 eine ausreichende Determinierung für die nach § 57a Abs. 2 zu erlassende Durchführungsverordnung erfolgt. Aus dem Kreis des Arzneimittel-Großhandels wurde darauf hingewiesen, dass die Erfüllung der in § 57a Abs. 1 normierten Verpflichtung durch den Arzneimittel-Vollgroßhandel eine entsprechende Belieferung des Arzneimittel-Vollgroßhandels durch die pharmazeutische Industrie voraussetzt.

 

Am Rande sei auch zu dieser Bestimmung wieder auf ein Redaktionsversehen hingewiesen. Statt „Großhändler“ muss es in der zweiten Zeile „Arzneimittel-Großhändler“ heißen. Möglicherweise sind aber nicht diese, sondern die „Arzneimittel-Vollgroßhändler“ gemeint. Jedenfalls deutet die Verordnungsermächtigung des § 57a Abs. 2 darauf hin, in der die „Arzneimittel-Vollgroßhändler“ genannt werden.

 

Zu § 57a Abs. 2

 

§ 57a Abs. 2 sieht eine Ermächtigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen vor, durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich besonderer Anforderungen an Arzneimittel-Vollgroßhändler, einschließlich eines Verfahrens zu deren Anerkennung unter Berücksichtigung des zu versorgenden Gebietes, sowie hinsichtlich des Umfangs der in Abs. 1 genannten Bereitstellungsverpflichtungen und der Sanktionen bei deren Nichterfüllung zu erlassen, sofern dies erforderlich ist, um die Sicherstellung der Versorgung der Patienten im Inland zu gewährleisten.

 

Diese Ermächtigung wirft einige Fragen auf, die großteils erst durch die Verordnung nach

§ 57a Abs. 2 beantwortet werden. Eine wesentliche Frage kann aber nur im AMG gelöst werden. Hiezu ist zunächst festzustellen, dass die schon bisher in § 2 Abs. 3 AMG enthaltene Definition des Begriffes „Arzneimittel-Vollgroßhändler“ unverändert beibehalten werden soll. In dieser Definition ist von einem Anerkennungsverfahren bzw. dem Erfordernis der Anerkennung als „Arzneimittel-Vollgroßhändler“ keine Rede. Daher stellt sich die Frage, ob die Anerkennung als Arzneimittel-Vollgroßhändler in Zukunft Voraussetzung für das Vorliegen der Eigenschaft „Arzneimittel-Vollgroßhändler“ sein soll oder nicht.

 

Zu § 59 Abs. 3

 

Im Hinblick darauf, dass mit der geplanten Novelle des AMG die derzeit in § 17a AMG vorgesehene Ermächtigung, bestimmte Arzneispezialitäten vom Geltungsbereich der §§ 15 bis 17 auszunehmen und einem erleichterten Zulassungsverfahren zu unterwerfen, wegfällt und mit den „traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln“ bzw. „traditionellen pflanzlichen Arzneispezialitäten“ eine neue Kategorie von Arzneimitteln bzw. Arzneispezialitäten eingeführt wird, erscheint die von den Drogisten erhobene Forderung gerechtfertigt, Drogisten zur Abgabe solcher Arzneimitteln bzw. Arzneispezialitäten zu berechtigen.

 

Dies könnte etwa durch folgende Ergänzung in § 59 Abs. 3 geschehen:

 

„Drogisten sind darüber hinaus zur Abgabe von traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln und Arzneispezialitäten berechtigt.“

 

Zu § 59 Abs. 5

 

Um jede Gefährdungsmöglichkeit, die sich eventuell durch den Vertrieb von traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln durch Drogisten ergeben könnte, auszuschließen, wurde von den Drogisten vorgeschlagen in § 59 Abs. 5 folgende Ergänzung aufzunehmen:

 

„Arzneispezialitäten, die ausschließlich wirksame Bestandteile enthalten, die in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführt sind, und traditionelle pflanzliche Arzneimittel dürfen gemäß Abs. 3 und 4 abgegeben werden , es sei denn …“.

 

Zu § 62 Abs. 2

 

Aus dem Kreis der von § 62 Abs. 1 erfassten Betriebe sollten jene „Betriebe, die ausschließlich Blutprodukte herstellen, die als Ausgangsstoffe zur Herstellung von Arzneimitteln dienen“ ausgenommen werden. Daher sollten diese Betriebe in einer Z 4 in § 62 Abs. 2 genannt werden. Zur Begründung dieser Forderung wurde im kammerinternen Begutachtungsverfahren u. a. darauf verwiesen, dass für diese Betriebe das Blutsicherheitsgesetz 1999 als lex specialis gilt.

 

Um Klarheit zu schaffen sollten ferner auch „Drogisten“ von § 62 Abs. 1 ausdrücklich ausgenommen werden und daher in die Aufzählung jener Unternehmen in § 62 Abs. 2 aufgenommen werden, die nicht als Betrieb im Sinne des Abs. 1 gelten. Diese Bedürfnis nach Klarheit rührt offenbar daher, dass § 62 Abs. 1 von Betrieben spricht, „die Arzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen“ und Drogisten zum In-Verkehr-Bringen bestimmter Arzneimittel berechtigt sind und damit unter § 62 Abs. 1 subsumiert werden könnten.

 

Zu § 62 Abs. 3 Z 10

 

Die Ermächtigung des § 62 Abs. 1 Z 10 durch Verordnung nähere Bestimmungen über Dienstbereitschaft zu erlassen, soll in Zukunft nicht nur auf „Arzneimittel-Vollgroßhändler“ sondern auch auf „Arzneimittel-Großhändler“ anzuwenden sein.

 

Dabei dürfte jedoch ein Redaktionsfehler passiert sein. Soll § 62 Abs. 3 Z 10 tatsächlich alle „Arzneimittel-Großhändler“ erfassen, so ist die Nennung der „Arzneimittel-Vollgroßhändler“ wohl entbehrlich, da nach der Definition des § 2 Abs. 3 AMG jeder Arzneimittel-Vollgroß-händler auch Arzneimittel-Großhändler ist. Sollen aber in Zukunft weiterhin von § 62 Abs. 3
Z 10 nur „Arzneimittel-Vollgroßhändler“ erfasst sein, so wären die „Arzneimittel-Großhänd-ler“ zu streichen.

 

Zu § 68 Abs. 5

 

Falls mit „Zertifikat“ das GMP-Zertifikat gemeint ist, sollte dieses auch explizit genannt werden. Eine einheitliche, von den Behörden verschiedener Staaten akzeptierte inhaltliche Form ist ebenso erwünscht wie das Aufscheinen der Buchstabenfolge „GMP“ im Zertifikat.

 

Zu § 75a Abs. 1

 

Drogisten sollten aus dem Kreis der nach § 75a Abs. 1 meldepflichtigen Personen gestrichen werden, da die Erfüllung dieser Meldepflicht im Berufsalltag der Drogisten nicht zu erfüllen sei.

 

Zu § 75b Abs. 4

 

Hiezu darf zunächst auf die obigen Anmerkungen (zum Arzneimittelbegriff) über den Zeitpunkt der Vorlage des PSUR bei Arzneispezialitäten, die in mehreren Wirkstoffstärken und Darreichungsformen in Verkehr gebracht werden, ebenso wie auf die Ausführungen zu § 20 verwiesen werden.

 

Für folgende Fälle müssten Abweichungen von den in § 75b Abs. 4 festgelegten Fristen ermöglicht werden:

 

-         für „Paletten“ (im Sinne der oben vorgeschlagenen Definition);

-         für Arzneispezialitäten, die nach MRP oder im dezentralen Verfahren zugelassen wurden; für diese bemessen sich die Fristen nach Abs. 4 nach dem Datum der Zulassung im Referenzstaat, sofern von der Behörde im Referenzstaat kein anderer Termin festgelegt wurde; für diese Arzneispezialitäten gilt als Datum des In-Verkehr-Bringens das erste In-Verkehr-Bringen in einem der am Verfahren beteiligten Staaten, sofern die Behörde im Referenzstaat kein anderes Datum festgelegt hat.

-         Die Verpflichtung zur Vorlage eines PSUR alle sechs Monate bis zum In-Verkehr-Bringen gilt nicht für Zulassungen für Zwecke gemäß § 9a Abs. 5.

 

Zu § 75b Abs. 8

 

Im Hinblick auf die elektronische Übermittlung von Meldungen sollte in dieser Bestimmung nicht von „Vordrucken“ sondern von „Formaten“ gesprochen werden.

 

Zu § 84c

 

Hiezu darf zunächst auf die obigen Ausführungen zu § 55a Abs. 5 Z 2 verwiesen werden. Davon abgesehen erscheint es grundsätzlich problematisch, Strafen für Tatbestände vorzusehen, die erst durch eine Verordnung konkretisiert werden.

 

Zu § 94c Abs. 5, 6 und 7

 

Die genannten Bestimmungen sehen Übergangsvorschriften für die Kennzeichnung in Braille-Schrift vor. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung in Braille-Schrift findet sich in § 17 Abs. 5 des vorliegenden Entwurfs. Daher muss in den drei genannten Absätzen des § 94c jeweils
„§ 17 Abs. 5“ genannt werden.

 

Zu § 94c Abs. 7

 

Hiezu stellt sich die Frage, ob unter „Modell der Außenverpackung“ der in § 9a Abs. 1 Z 6 erwähnte Entwurf der vorgesehenen Kennzeichnung gemäß § 17 (Mock-up) gemeint ist. Wenn dies zutrifft, sollte die gleiche Bezeichnung in § 94c Abs. 7 verwendet werden.

 

Zu § 94c Abs. 8

 

Hiezu wurde von den Drogisten die Forderung erhoben, die Übergangsregelung für Arznei-spezialitäten, die gemäß § 17a AMG zugelassen wurden, gleich zu gestalten wie die Über-gangsregelung des § 94c Abs. 9. Diese Forderung erscheint durchaus gerechtfertigt, da

§ 94c Abs. 9 auch jene apothekeneigenen Arzneispezialitäten erfasst, die aus Bestandteilen hergestellt werden, die nicht in der Österreichischen Arzneitaxe angeführt sind, sondern in einer Verordnung gemäß § 17a AMG in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der geplanten Novelle des AMG.

 

Zu § 94c Abs. 12

 

Wir verstehen diese Bestimmung so, dass auch für jene Arzneispezialitäten, die zwischen dem 1. Jänner 2001 und dem 30. September 2001 zugelassen wurden und für die sich nach § 94c Abs. 11 des Entwurfs ein Zeitpunkt zwischen dem 1. Jänner 2006 und dem 30. September 2006 für die Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Zulassung ergeben würde, der Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 erst ab dem 1. Oktober 2006 entsprochen werden muss.

 

 

 

 

Zu § 94c Abs. 14

 

Hiezu ist zunächst auf die Ausführungen zu § 56 zu verweisen. Sollte an den im Entwurf vorgesehnen Bestimmungen über den Informationsbeauftragten festgehalten werden, so sollte für die Bekanntgabe des Informationsbeauftragten an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Frist von sechs Monaten ab dem allgemeinen In-Kraft-Treten der Novelle, also bis zum 1. Juli 2006, eingeräumt werden.

 

Zu § 94c Abs. 15 bis 19

 

Hiezu ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu § 75b Abs. 4 zu verweisen. Ferner wurde uns im kammerinternen Begutachtungsverfahren mitgeteilt, dass unter den von § 94a Abs. 2 AMG erfassten Arzneispezialitäten zahlreiche Arzneispezialitäten zu finden seien, von denen einige in bestimmten Wirkstoffstärken oder Darreichungsformen nicht in Verkehr, in anderen Wirkstoffstärken oder Darreichungsformen jedoch sehr wohl in Verkehr seien. Letztere seien bereits in internationalen PSUR erfasst und beschrieben. Die Verpflichtung zur Vorlage von PSUR für eine zusätzliche Wirkstoffstärke bzw. Darreichungsform würde keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen. Daher sollte für dies Arzneispezialitäten eine Ausnahme von den Verpflichtungen nach § 94c Abs. 15 bis 19 geschaffen werden.

 

Sonstiges

 

  1. Im vorliegenden Entwurf werden die Worte „Arzneiform“, „Darreichungsform“ und „Verwendungsform“ verwendet, obwohl sie offensichtlich stets das Gleiche bedeuten. Eine einheitliche Wortwahl wäre zu begrüßen.
  2. Abschließend ist auf die Regierungsvorlage 997 der Beilagen zu den Steno-graphischen Protokollen des NR XXII. GP zu verweisen. Diese Regierungsvorlage sieht die Einfügung eines Abs. 4 in § 15a AMG vor, der auf ebenfalls in dieser Regierungsvorlage vorgesehene geänderte Bestimmungen im Patentgesetz 1970 und im Gebrauchsmustergesetz Bezug nimmt. Auf Grund der im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Neunummerierung von Paragraphen muss dieser neue § 15a Abs. 4 an anderer Stelle in das AMG eingefügt werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

Dr. Christoph Leitl                                                              Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident                                                                           Generalsekretär-Stellvertreter