GZ. BMF-010221/0461-IV/4/2005 Referenten: Mag.
Dr. Stefan Bendlinger Mag.
Dr. Thomas Bramo Univ.
Prof. Mag. Dr. Michael Lang Mag.
Dr. Verena Trenkwalder Unser Zeichen: Mag. Knotek/St Datum: 12.
September 2005 BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN Abteilung BMF – IV/4 (IV/4) Himmelpfortgasse 4 – 8 1015 Wien
Stellungnahme zum Revisionsprotokoll zum DBA
Österreich - Schweiz
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder dankt für die Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf eines Revisionsprotokolls zum DBA Österreich - Schweiz und teilt wie folgt mit:
1. Die in Art 12 Abs 1 vorgesehene Beseitigung der Quellenbesteuerungsrechte für Lizenzgebühren wird von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder begrüßt. Gleiches gilt für die Anpassung des Art 12 Abs 2 DBA an den Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 OECD-MA idF 2003, worin Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen aus der Definition des Begriffs „Lizenzgebühren“ eliminiert wurden.
2. In Art 13 Abs 4 1. Satz wird die im nationalen Recht in § 31 Abs 2 Z 2 EStG verankerte Wegzugsbesteuerung abkommensrechtlich ausdrücklich für zulässig erklärt. Unklar ist, dass zwar keine Besteuerung auf Grund des Ansässigkeitswechsels stattfinden soll, dass aber dennoch bei Maßnahmen, die zum Verlust des Besteuerungsrechts führen, ein Besteuerungsrecht des Wegzugstaats existieren soll. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder spricht sich dafür aus, keine Abweichungen vom OECD-MA vorzusehen.
3. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder begrüßt die Regelung in Art 13 Abs 4 3. Satz, nach der sichergestellt ist, dass die vom Wegzugstaat besteuerten stillen Reserven nicht nochmals durch den Zuzugsstaat erfasst werden.
4. Die ersatzlose Streichung der bisher in Art 15 Abs 4 vorgesehenen Grenzgängerregelung wurde zur Wahrung des österreichischen Steueraufkommens letztlich durch die generelle Einführung der Anrechnungsmethode für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit abgefedert. Dies erscheint überschießend und nicht sachgerecht. Durch den generellen Wechsel zur Anrechnungsmethode bei Arbeitnehmereinkünften wird nämlich nicht nur das von der österreichischen Finanzverwaltung auf den Verhandlungstisch gebrachte „Grenzgängerproblem“, sondern schlechthin jeder Arbeitnehmer (also auch „Nicht-Grenzgänger“), der in der Schweiz tätig wird und seine DBA-Ansässigkeit in Österreich beibehält, erfasst. Für diese Gruppe galt bisher die Befreiungsmethode, sie wurden also – abgesehen vom Progressionsvorbehalt – so besteuert, wie in der Schweiz ansässige Arbeitnehmer. Die Anwendung der Befreiungsmethode auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit entspricht der generellen österreichischen DBA-Politik, die eine gleiche Wettbewerbssituation im Sinne der Kapitalimportneutralität zum Ziel hat. Der am Auslandsmarkt tätige Arbeitnehmer soll gegenüber den dort tätigen Arbeitnehmern keine steuerlichen Nachteile erleiden. Durch die Neuregelung werden einerseits in Österreich ansässige, aber in der Schweiz unselbständig tätige Personen gegenüber in der Schweiz ansässigen Personen in eine schwierigere Wettbewerbssituation am schweizerischen Arbeitsmarkt gebracht, da sie bei gleichen Löhnen und gleichen Lebenshaltungskosten zukünftig mehr Einkommensteuer an den Fiskus abliefern müssen. Andererseits kommt es auch zu einer Schlechterstellung von Unselbständigen im Vergleich zu Selbständigen, für die weiterhin die Befreiungsmethode gilt. Ausweichstrategien und damit verbundene Rechtsunsicherheiten sind damit vorprogrammiert. Darüber hinaus werden realisierte Planungen (zB Entsendungen in die Schweiz) damit nachträglich enttäuscht.
5.
Die Anpassungen von Art 17 Abs 1 und Abs
2 an das OECD-MA werden von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder begrüßt.
Lediglich die Ausnahme zum Künstlerdurchgriff (vgl Art 17 Abs 2 Satz 2) könnte
in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen führen („wirtschaftliches Interesse“?,
„unmittelbarer Einfluss“?).
6.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder
weist darauf hin, dass Artikel 26 nicht dem OECD – Musterabkommen entspricht,
da er über den großen Informationsaustausch hinausgeht. Zwar ist bei der
Schweiz davon auszugehen, dass die Informationen aus der österreichischen
Amtshilfeleistung vertraulich behandelt werden, dennoch sollte explizit
vereinbart werden, dass die Vertraulichkeit personenbezogener Daten unbedingt
zu wahren ist.
7.
Die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder bedauert, dass es dem BMF offenbar nicht
gelungen ist, die Einführung eines Schiedsverfahrens durchzusetzen.
8.
Weiters
bedauert die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dass es bei dieser Gelegenheit
nicht gelungen ist, die Schenkungssteuer in das Erbschaftssteuer-DBA zu
integrieren.
9.
Aus
legistischer Sicht bedauert die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dass nicht
immer präzise angegeben ist, welche Formulierung durch welche andere ersetzt
wird (vgl zB Art I Z 5, wo nur davon die Rede ist, dass „der Verweis auf Absatz
2 gestrichen wird“).
10.
In Art
13 Abs 4 ist zu bedauern, dass die Regelung nicht abstrakt formuliert ist, sodass
zB bei einer Änderung der innerstaatlichen Bemessungsgrundlage (sollte zB
einmal der Begriff der Anschaffungskosten ersetzt werden), auch eine Änderung
des Abkommens erforderlich sein wird.
Diese
Stellungnahme wird von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dem Präsidium des
Nationalrates in 25-facher Ausfertigung sowie an die Internetadresse begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
zur Verfügung gestellt.
Wir ersuchen höflich unsere Vorschläge
bzw. Anregungen zu berücksichtigen und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Mag. Dr. Alfred Brogyányi e.h. Dr. Gerald Klement
(Präsident) (Kammerdirektor)
Prof. Mag. Dr. Karl Bruckner e.h.
(Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht)