Bundesministerium für Finanzen

Abteilung IV/4

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                                       FHP 09/04/Z/MB                DW 4460             07.09.2005

 

 

DBA Österreich - Bulgarien

 

 

Die Wirtschaftskammer Österreich gibt zu dem mit Note vom 01.07.2005 GZ. BMF-010221/0445-IV/4/2005 übermittelten Vertragsentwurf über ein Abkommen zwischen der Rep. Österreich und der Rep. Bulgarien auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgende Stellungnahme ab:

 

Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt, dass es nach mehreren schwierigen bilateralen Verhandlungsrunden nunmehr doch gelungen ist, einen neuen Vertragsentwurf auszuarbeiten, der das Altabkommen aus dem Jahre 1983 BGBL 1984/425 ersetzen wird. Im Hinblick darauf, dass Bulgarien in absehbarer Zeit der europäischen Union beitreten wird, ist ein modernes zeitgemäßes Doppelbesteuerungsabkommen sehr zu begrüßen, soweit weitgehende OECD-Konformität gegeben ist, was hier der Fall ist. Gegen das Abkommen werden somit keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, auch wenn gegenüber dem Altabkommen einige nachteilige Veränderungen festzustellen sind, die allerdings auf die Umstellung des Wirtschaftssystems auf eine freie Marktwirtschaft in Bulgarien zurückzuführen sind.

 

Zu den einzelnen Artikeln des Entwurfes:

 

Zu Art. 5 – Betriebsstätte

 

Für Bauausführungen und Montagen wurde eine vom OECD-Muster abweichende betriebsstättenbegründete Frist von 6 Monaten vereinbart, was wohl nur als ein Entgegenkommen gegenüber einem Schwellenland, das noch beachtliche wirtschaftliche Aufbauarbeit zu leisten hat, zu verstehen ist. Allerdings darf nicht übersehen werden, das diese Regelung auch bei Bauausführungen, die in Zukunft in Österreich abgewickelt werden, eine allfällige Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der heimischen Wirtschaft verhindern kann. Da bei neueren Abkommen doch eine Abkehr von der 12-Monatefrist hin zu kürzeren Fristen erkennbar wird und auch in der BAO nur eine 6-monatige Frist vorgesehen wird, wird seitens der Wirtschaftskammer Österreich kein weiterer Einwand erhoben.

 

Zu Art. 10 – Dividenden

 

Die Freistellung von Dividendenflüssen zwischen Kapitalgesellschaften von jeglicher Quellensteuer wird als teilweise Vorwegnahme der Mutter-Tochter-Richtlinie begrüßt, zumal diese unabhängig von der jeweiligen Beteiligungsgrenze gewährt wird. Nach einem EU-Beitritt Bulgariens wird allerdings der Ausschluss von Personengesellschaften, wenn diese transparent an einer in der EU ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, insoweit wieder zurückgenommen werden müssen. Gegen die Quellenbesteuerung von Schachteldividenden im Ausmaß von 5 v H bestehen keine Bedenken.

 

Zu Art. 11 – Zinsen

 

Durch die Ausnahmen im Art. 11 Abs. 3, wo unter anderem von der Kontrollbank besicherte garantierte Exportförderungskredite, so wie Kredite im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher kaufmännischer wissenschaftlicher Ausrüstungen und auch Bankdarlehen aller Art quellensteuerfrei freigestellt werden, kann der Quellensteuersatz 5 v H hingenommen werden. Da im OECD-Muster eine Quellensteuer von 10 v H noch als für DBA-verträglich angeführt wird, wird Art. 11 von der Wirtschaftskammer Österreich akzeptiert.

 

Zu Art. 12 – Lizenzgebühren

 

In Anbetracht des Umstandes, dass Österreich bei Neuverhandlungen mit anderen Staaten, so z.B. mit Polen einen Quellensteuersatz auf Lizenzgebühren akzeptieren musste, ist dieses Verhandlungsergebnis mit Bulgarien hinzunehmen. Angeregt wird jedoch, dass durch eine protokollarische Anmerkung der Begriff „Lizenzgebühren“ so eingeschränkt ausgelegt bzw. abgegrenzt wird, dass die Vergütungen bei Dienstleistungen unter die Verteilungsnorm für Unternehmungsgewinne (Art. 7 DBA) fallen.

 

Zu Art. 13 – Veräußerung vom Vermögen

 

Die Bestimmung des Art. 13 Abs. 4 ist zwar nicht OECD-konform jedoch für die Wirtschaft, insbesondere für Immobilienanlagegesellschaften, wesentlich günstiger als die sonst gängige Regelung, wonach Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder Anteilen an einer Gesellschaft, deren Wirtschaftsgüter hauptsächlich unmittelbar oder mittelbar aus einem in einem anderen Vertragsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögen bestehen, im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen. Eine Quellenbesteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Streubesitzaktien ist im Gegenzug für die Wirtschaft eher akzeptabel und wird daher von der Wirtschaftskammer Österreich nicht beeinsprucht.

 

Zu Art. 14 – Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

 

Die Regelung im Art. 14 Abs. 2 lit. a welche auf das Steuerjahr, also auch das Kalenderjahr, abstellt, ist für die Mitgliedsbetriebe wesentlich einfacher zu administrieren als der Zeitraum von 12 Monaten der bei jedem einzelnen Bezugsempfänger individuell in Evidenz zu halten ist. Die Wirtschaftskammer Österreich stimmt daher diese Vorgangsweise ausdrücklich zu.

 

Zu Art. 23 – Befreiungsmethode

 

Beide Vertragsstaaten einigen sich darauf zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode anzuwenden mit Ausnahme der Art. 10, 11 und 12 sowie 13 Abs. 4, was von der Wirtschaftskammer Österreich begrüßt wird. Hinsichtlich der Quellensteuerentlastung wird angeregt, sich mit dem Vertragsstaat weitgehend auf eine Entlastungen der Quelle zu einigen, anstatt den Rückerstattungsweg zu bestreiten. Eine der österreichischen DBA-Entlastungsverordnung nachempfundene Regelung könnte auf dem Verwaltungsweg zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbart werden.

 

Zum Protokoll

 

Die hinsichtlich der Auslegung des Abkommens in Zi. 5 getroffene Vereinbarung, dass unter den dort genannten Vorraussetzungen den Abkommensbestimmungen, die nach dem OECD-Muster entsprechend abgefasst sind, die

selbe Bedeutung zukommt, wie im OECD-Musterkommentar in der jeweils geltenden Fassung, wird von der Wirtschaftskammer Österreich gut geheißen. Dies kann als Beitrag zur einer erhöhten Rechtssicherheit bei der Abkommensanwendung angesehen werden.

 

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

 

Wunschgemäß wird diese Stellungnahme auch auf elektronischem Weg an das Parlament übermittelt.

 

Freundliche Grüße

 

 

 

Dr. Ralf Kronberger

Abteilungsleiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G:\ZACHERL\DBA\Bulgarien.doc