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09/04/Z/MB DW
4460 07.09.2005
DBA Österreich - Bulgarien
Die Wirtschaftskammer Österreich gibt
zu dem mit Note vom 01.07.2005 GZ. BMF-010221/0445-IV/4/2005 übermittelten
Vertragsentwurf über ein Abkommen zwischen der Rep. Österreich und der Rep.
Bulgarien auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgende
Stellungnahme ab:
Die Wirtschaftskammer Österreich
begrüßt, dass es nach mehreren schwierigen bilateralen Verhandlungsrunden
nunmehr doch gelungen ist, einen neuen Vertragsentwurf auszuarbeiten, der das
Altabkommen aus dem Jahre 1983 BGBL 1984/425 ersetzen wird. Im Hinblick darauf,
dass Bulgarien in absehbarer Zeit der europäischen Union beitreten wird, ist
ein modernes zeitgemäßes Doppelbesteuerungsabkommen sehr zu begrüßen, soweit
weitgehende OECD-Konformität gegeben ist, was hier der Fall ist. Gegen das
Abkommen werden somit keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, auch wenn
gegenüber dem Altabkommen einige nachteilige Veränderungen festzustellen sind,
die allerdings auf die Umstellung des Wirtschaftssystems auf eine freie
Marktwirtschaft in Bulgarien zurückzuführen sind.
Zu den einzelnen Artikeln des
Entwurfes:
Zu Art. 5 – Betriebsstätte
Für Bauausführungen und Montagen
wurde eine vom OECD-Muster abweichende betriebsstättenbegründete Frist von 6
Monaten vereinbart, was wohl nur als ein Entgegenkommen gegenüber einem
Schwellenland, das noch beachtliche wirtschaftliche Aufbauarbeit zu leisten
hat, zu verstehen ist. Allerdings darf nicht übersehen werden, das diese
Regelung auch bei Bauausführungen, die in Zukunft in Österreich abgewickelt
werden, eine allfällige Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der heimischen
Wirtschaft verhindern kann. Da bei neueren Abkommen doch eine Abkehr von der
12-Monatefrist hin zu kürzeren Fristen erkennbar wird und auch in der BAO nur
eine 6-monatige Frist vorgesehen wird, wird seitens der Wirtschaftskammer
Österreich kein weiterer Einwand erhoben.
Zu Art. 10 – Dividenden
Die Freistellung von
Dividendenflüssen zwischen Kapitalgesellschaften von jeglicher Quellensteuer
wird als teilweise Vorwegnahme der Mutter-Tochter-Richtlinie begrüßt, zumal
diese unabhängig von der jeweiligen Beteiligungsgrenze gewährt wird. Nach einem
EU-Beitritt Bulgariens wird allerdings der Ausschluss von
Personengesellschaften, wenn diese transparent an einer in der EU ansässigen
Kapitalgesellschaft beteiligt sind, insoweit wieder zurückgenommen werden
müssen. Gegen die Quellenbesteuerung von Schachteldividenden im Ausmaß von 5 v
H bestehen keine Bedenken.
Zu Art. 11 – Zinsen
Durch die Ausnahmen im Art. 11 Abs.
3, wo unter anderem von der Kontrollbank besicherte garantierte
Exportförderungskredite, so wie Kredite im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher
kaufmännischer wissenschaftlicher Ausrüstungen und auch Bankdarlehen aller Art
quellensteuerfrei freigestellt werden, kann der Quellensteuersatz 5 v H
hingenommen werden. Da im OECD-Muster eine Quellensteuer von 10 v H noch als
für DBA-verträglich angeführt wird, wird Art. 11 von der Wirtschaftskammer
Österreich akzeptiert.
Zu Art. 12 – Lizenzgebühren
In Anbetracht des Umstandes, dass
Österreich bei Neuverhandlungen mit anderen Staaten, so z.B. mit Polen einen
Quellensteuersatz auf Lizenzgebühren akzeptieren musste, ist dieses
Verhandlungsergebnis mit Bulgarien hinzunehmen. Angeregt wird jedoch, dass
durch eine protokollarische Anmerkung der Begriff „Lizenzgebühren“ so
eingeschränkt ausgelegt bzw. abgegrenzt wird, dass die Vergütungen bei Dienstleistungen
unter die Verteilungsnorm für Unternehmungsgewinne (Art. 7 DBA) fallen.
Zu Art. 13 – Veräußerung vom
Vermögen
Die Bestimmung des Art. 13 Abs. 4 ist
zwar nicht OECD-konform jedoch für die Wirtschaft, insbesondere für
Immobilienanlagegesellschaften, wesentlich günstiger als die sonst gängige
Regelung, wonach Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder Anteilen an einer
Gesellschaft, deren Wirtschaftsgüter hauptsächlich unmittelbar oder mittelbar
aus einem in einem anderen Vertragsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögen
bestehen, im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen. Eine
Quellenbesteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Streubesitzaktien ist im
Gegenzug für die Wirtschaft eher akzeptabel und wird daher von der
Wirtschaftskammer Österreich nicht beeinsprucht.
Zu Art. 14 – Einkünfte aus
nicht selbständiger Arbeit
Die Regelung im Art. 14 Abs. 2 lit. a
welche auf das Steuerjahr, also auch das Kalenderjahr, abstellt, ist für die
Mitgliedsbetriebe wesentlich einfacher zu administrieren als der Zeitraum von
12 Monaten der bei jedem einzelnen Bezugsempfänger individuell in Evidenz zu
halten ist. Die Wirtschaftskammer Österreich stimmt daher diese Vorgangsweise
ausdrücklich zu.
Zu Art. 23 –
Befreiungsmethode
Beide Vertragsstaaten einigen sich
darauf zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode anzuwenden
mit Ausnahme der Art. 10, 11 und 12 sowie 13 Abs. 4, was von der
Wirtschaftskammer Österreich begrüßt wird. Hinsichtlich der
Quellensteuerentlastung wird angeregt, sich mit dem Vertragsstaat weitgehend
auf eine Entlastungen der Quelle zu einigen, anstatt den Rückerstattungsweg zu
bestreiten. Eine der österreichischen DBA-Entlastungsverordnung nachempfundene
Regelung könnte auf dem Verwaltungsweg zwischen den beiden Vertragsstaaten vereinbart
werden.
Zum Protokoll
Die hinsichtlich der Auslegung des
Abkommens in Zi. 5 getroffene Vereinbarung, dass unter den dort genannten
Vorraussetzungen den Abkommensbestimmungen, die nach dem OECD-Muster
entsprechend abgefasst sind, die
selbe Bedeutung zukommt, wie im
OECD-Musterkommentar in der jeweils geltenden Fassung, wird von der
Wirtschaftskammer Österreich gut geheißen. Dies kann als Beitrag zur einer
erhöhten Rechtssicherheit bei der Abkommensanwendung angesehen werden.
Wir
ersuchen um Berücksichtigung unserer Anliegen und stehen für Rückfragen gerne
zur Verfügung.
Wunschgemäß wird diese Stellungnahme auch
auf elektronischem Weg an das Parlament übermittelt.
Freundliche
Grüße
Dr.
Ralf Kronberger
Abteilungsleiter
G:\ZACHERL\DBA\Bulgarien.doc