Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

Radetzkystrasse 2

1030 Wien

 

Geschäftszahl:

BMBWK-13.317/0007-III/4/2005

SachbearbeiterIn:

Mag. Andreas Bitterer

Abteilung:

III/4

E-mail:

andreas.bitterer@bmbwk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2369/53120-81 2369

Ihr Zeichen:

BMGF-92161/0004-I/B/6/2005

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

 

Entwürfe eines Zahnärztegesetzes, eines Zahnärzte-

kammergesetzes, einer 7. Ärztegesetz-Novelle

und eines Zahnärztereform-Begleitgesetzes;

Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur dankt für die Übermittlung der gegenständlichen Gesetzesentwürfe betreffend die Zahnärztereform und erlaubt sich wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zum Entwurf eines Zahnärztegesetzes:

 

Entsprechend Z 106 der Legistischen Richtlinien 1990 wäre dem Inhaltsverzeichnis die Promul­gationsklausel „Der Nationalrat hat beschlossen:“ voranzustellen.

 

In den §§ 8, 53 Z 1 sowie 55 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 ist der Terminus „Medizinische Universität der Republik Österreich“ durch „Medizinische Universität in der Republik Österreich“ oder alter­nativ durch „Medizinische Universität Wien, Graz oder Innsbruck“ zu ersetzen. Seit dem In-Kraft-Treten des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, mit 1. Jänner 2004 bestehen die in diesem Bundesgesetz genannten Universitäten als (eigenständige) juristische Personen des öffentlichen Rechts. Eine Bezugnahme auf eine derartige Universität kann daher nur mehr ent­weder als namentliche Anführung oder in der bisher im Ärztegesetz gewählten Form „Universität in der Republik Österreich“ erfolgen.

 

Zum Entwurf eines Zahnärztekammergesetzes:

 

Entsprechend Z 106 der Legistischen Richtlinien 1990 wäre dem Inhaltsverzeichnis die Promul­gationsklausel „Der Nationalrat hat beschlossen:“ voranzustellen.

 

Zum Entwurf einer 7. Ärztegesetz-Novelle:

 

Entsprechend Z 106 der Legistischen Richtlinien 1990 wäre nach dem Titel des Gesetzesvor­habens die Promulgationsklausel „Der Nationalrat hat beschlossen:“ einzufügen.

 

Mit der vorgeschlagenen Novellierung des § 35 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 erster Satz wird die bisher auch für Zahnärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Staatsangehörige sind, bestehende Möglichkeit, in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken in Universitätskliniken oder sonstigen Universitätseinheiten von Medizinischen Universitäten tätig zu sein, aufgehoben. Es wird daher (ungeachtet der Ausführungen zu § 71 des Entwurfes eines Zahnärztegesetzes) vorgeschlagen, eine dem derzeitigen § 35 Ärztegesetz entsprechende Regelung auch in das neu zu erlassende Zahnärztegesetz aufzunehmen, um bestehende Forschungskooperationen weiterhin zu gewährleisten.

 

Im Übrigen besteht kein Anlass zu Bemerkungen.

 

25 Kopien dieser Stellungnahme werden dem Präsidium des Nationalrates zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird eine Übermittlung in elektronischer Form erfolgen.

 

 

Wien, 10. August 2005

Für die Bundesministerin:

Mag. Andreas Bitterer

 

 

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