Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zum Entwurf eines Zahnärztegesetzes gibt die ARGE PA folgende Stellungnahme ab:

 

 

Zu § 18 Abs.1:

Die Aufklärungspflicht über die Alternativen einer zahnärztlichen Behandlung sollte noch dahingehend ergänzt werden, dass auch eine fachlich medizinische Bewertung der Alternativen durch den Zahnarzt (jeweilige Vor- und Nachteile der Alternativen) erfolgt.

Ausdrücklich begrüßt wird die erstmalige Umsetzung des Art. 16 der Patientencharta in einem Bundesgesetz.

 

Zu § 18 Abs. 3:

Der Heil- und Kostenplan sollte für den Patienten unentgeltlich sein. Die Unentgeltlichkeit sollte daher ausdrücklich im Gesetzestext verankert werden.

 

Zu § 18 Abs. 4:

Es sollt definiert werden, was unter wesentlichen Kosten zu verstehen ist. Diese Definition sollte nicht der Österreichischen Ärztekammer überlassen werden. Wesentliche Kosten könnten etwa dann vorliegen, wenn 10% des durchschnittlichen Monatseinkommens überschritten sind.

 

Zu § 18 Abs. 5:

Es sollte im Gesetzestext festgelegt werden, dass der Aushang über die Honorar-Richtlinien sowie die Verordnung in leicht ersichtlicher (lesbarer) Form im Wartebereich der Ordination zu erfolgen hat.

 

Zu § 40 Abs. 2:

Diese Bestimmung wird ausdrücklich begrüßt, da damit das außergerichtliche Verfahren gestärkt wird. Es sollte noch festgelegt werden, dass solche Gutachten unentgeltlich für die genannten anfordernden Stellen erstattet werden und dass die Gutachtenserstellung längstens binnen 6 Monaten zu erfolgen hat.

 

Zu § 41 Abs. 5:

Die gesetzliche Einrichtung von Patientenschlichtungsstellen wird ausdrücklich begrüßt. Solche Schlichtungsstellen sind bereits heute eingerichtet, haben aber keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Es sollten aber noch genauere Bestimmungen in Hinblick auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens (Geschäftsordnung) vorgesehen werden. Solche Bestimmungen sollten in das neue Zahnärztekammergesetz aufgenommen werden (§ 53).

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte

 

Dr. Gerald Bachinger

 

 

 

F.d.R.A.:

Michael Prunbauer

NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft

A-3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29

Telefon: +43 2742 9005 15752

Telefax: +43 2742 9005 15660

Mail: michael.prunbauer@noel.gv.at

Web: http://www.patientenanwalt.com

 

Betrifft: Entwurf Zahnärztekammergesetz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zum Entwurf eines Zahnärztekammergesetzes gibt die ARGE PA folgende Stellungnahme ab:

 

 

Zu § 7 Abs.3:

Die Erwähnung der gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften wird ausdrücklich befürwortet, damit wird eine Stärkung des außergerichtlichen Verfahrens erreicht werden.

 

Zu § 53 Abs. 3:

Grundlegende Bestimmungen über die Patientenschlichtungsstellen sowie die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sollten in den Gesetzestext aufgenommen werden und in den Patientenschlichtungsordnungen näher ausgeführt werden.

Im Gesetzestext sollen insbesonders grundsätzliche Vorgaben zu folgenden Bereichen enthalten sein:

 

 

*     die Mitglieder der Schlichtungsstelle

*      Unabhängigkeit der Mitglieder

*      Einberufung der Sitzungen

*     Ablauf der Sitzung

*      Protokollführung

*      Beschlusserfordernisse

*      Verschwiegenheitspflichten

*      Mitwirkungspflichten der betroffenen Zahnärzte

*      Erstellen von jährlichen Tätigkeitsberichten und deren Veröffentlichung (Richtlinien, was diese Tätigkeitsberichte enthalten sollen).

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte

 

 

 

Dr. Gerald Bachinger

 

 

F.d.R.d.A.:

Michael Prunbauer

NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft

A-3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29

Telefon: +43 2742 9005 15752

Telefax: +43 2742 9005 15660

Mail: michael.prunbauer@noel.gv.at

Web: http://www.patientenanwalt.com

 

Betrifft: Entwurf zur 7. Ärztegesetz-Novelle

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zum Entwurf einer Novelle zum Ärztegesetz (7. Ärztegesetz-Novelle) gibt die ARGE PA folgende Stellungnahme ab:

 

Zum vorliegenden Entwurf wird grundsätzlich kein Einwand erhoben.

 

Wir ersuchen aber dringend, dass der Bund den eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen in Hinblick auf die Umsetzung der Patientencharta nunmehr nachkommt.

 

Dies betrifft Art. 16 Abs.5 der Patientencharta, der bisher im Ärztegesetz nicht umgesetzt wurde. Dies ist umso dringlicher, da diese Verpflichtung, die Patienten auf die voraussichtlichen Kosten hinzuweisen, im neuen Entwurf zum Zahnärztegesetz enthalten ist, aber eben nicht in der vorbereiteten Novelle zum Ärztegesetz.

Die Umsetzungsbestimmungen im neuen Entwurf zum Zahnärztegesetz sind durchaus geeignet, wir verweisen aber auf, aus unserer Sicht, notwendige weitere Ergänzungen des vorgesehenen Gesetzestextes (Stellungnahme der AGE PA zum Entwurf des Zahnärztegesetzes).

 

Es sollten, ebenso wie im Entwurf zum Zahnärztegesetz, die rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Patientenschiedsstellen ausgeführt werden. Dies ist im Ärztegesetz umso dringlicher, da hier die bestehenden Strukturen der Schiedsstellen von Bundesland zu Bundesland äußerst unterschiedlich sind. Eine Vereinheitlichung mit gleichen rechtlichen Grundsätzen ist notwendig (Stellungnahme der ARGE PA zum Zahnärztegesetz und zum Zahnärztekammergesetz).

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte

 

 

Dr. Gerald Bachinger

 

 

F.d.R.d.A.:

Michael Prunbauer

NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft

A-3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29

Telefon: +43 2742 9005 15752

Telefax: +43 2742 9005 15660

Mail: michael.prunbauer@noel.gv.at

Web: http://www.patientenanwalt.com