Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

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BMGF-92161/0004-I/B/6/2005                   Rp 804/05/HS/NA                   4294                   22.08.2005

vom 8.7.2005

 

Zahnärztekammergesetz; Stellungnahme

 

Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt die im Regierungsübereinkommen vom 28. Februar 2003 angekündigten Reformen im Berufsrecht der Gesundheitsberufe und unterstützt die Bestrebungen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die Berufsbilder und -berechtigungen umfassend zu modernisieren, den europarechtlichen Vorgaben anzupassen und die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen auf allen Ebenen zu fördern. Die Wirtschaftskammer Österreich erwartet sich dadurch nicht nur eine Stärkung der Leistungsfähigkeit des heimischen  Gesundheitssystems, sondern auch einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Standortqualität im internationalen Gesundheitstourismus.

 

Der vorliegende Entwurf eines Zahnärztekammergesetzes sollte daher über die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht aus 1978 hinaus, dem Ziel verpflichtet sein, die seit vierzig Jahren erfolgten Veränderungen in Medizin, Pharmakologie, Psychologie, Medizintechnik, Biotechnologie, Materialkunde, in der Informations- und Kommunikationstechnologie, im Dokumentationswesen umfassend zu berücksichtigen. Berufsständische Interessenvertretungen haben in einer Wissensgesellschaft gänzlich andere Aufgaben und Herausforderungen zu bewältigen als jene Körperschaften öffentlichen Rechts, die Mitte des 19. Jahrhunderts zur Kontrolle ihrer Mitglieder und zur Übertragung sanitätspolizeilicher Aufgaben gegründet worden sind. Die Errichtung einer eigenständigen Gesellschaft für Qualitätssicherung (§§ 50 ff.) markiert einen ersten Schritt, nimmt man die E-Health Agenda der EU zum Maßstab, dann sollte die Zahnärztekammer verpflichtet sein, über Vorgaben zur Schildergestaltung und Werbebeschränkungen hinaus dafür zu sorgen, dass jeder Zahnarzt/jede Zahnärztin über einen professionellen Internetauftritt (Ausbildung, Ausstattung, Personal, Wegbeschreibung etc)  verfügt, die Befunde, Dokumente und Leistungsabrechnungen digital aufbewahrt und verwaltet werden etc. In diesem Sinn sollte die gesamte Kommunikation zwischen den Einrichtungen der Kammern und ihren Mitgliedern online und per digitaler Signatur erfolgen. Derartige Auflagen kämen auch den Trägern der Sozialversicherung, einschlägigen Privatversicherungen und den Zulieferern, wie ZahntechnikerInnen, pharmazeutischen Unternehmungen, Medizinproduktehandel, Metallschmelzen, Kunststoffproduzenten etc. entgegen und könnten einen Beitrag zur Kostensenkung und Verwaltungsvereinfachung leisten.

 

Der Einsatz von E-Government-Lösungen hat sich gerade in der Selbstverwaltung besonders bewährt (vgl. Förderungsabrechnungen im Agrarbereich, Finanz-online, digitale Signatur in der WKO). Die Ankündigung in den Erläuterungen, es solle eine „effiziente, straffe, funktionsfähige und moderne Körperschaft öffentlichen Rechts geschaffen“ werden, findet in den organisationsrechtlichen Vorgaben leider keine Entsprechung. Die Aufsplitterung in juristisch frei schwebende Landeseinrichtungen schafft zusätzliche Probleme und verteuert den Koordinationsaufwand beträchtlich.

 

Besondere Bedenken hat die Wirtschaftskammer Österreich in organisationsrechtlichen Fragen. Der Entwurf enthält einige grundlegende Bestimmungen, die kritisch zu bewerten sind, da sie dem bisher herrschenden Verständnis des Wesens von Kammern als Träger der Selbstverwaltung zuwider laufen und daher geeignet scheinen, dieses auszuhöhlen. So werden etwa

"Landeszahnärztekammern" genannte Einrichtungen vorgesehen, die keine Körperschaften öffentlichen Rechts sind und keine Mitglieder haben; zur Österreichischen Zahnärztekammer wird neben der obligatorischen systemwidrigerweise auch eine fakultative Mitgliedschaft ermöglicht. Aus legistischer Sicht erscheint der Entwurf in mehreren Punkten mangelhaft und überarbeitungsbedürftig.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen ist Folgendes anzumerken:

 

Zu § 2

 

Der E überträgt der Österreichischen Zahnärztekammer bestimmte Aufgaben, richtet sie als solche, im Unterschied zu den Landeszahnärztekammern, allerdings nicht ein; eine entsprechende Bestimmung sollte vorgesehen werden. Soweit ersichtlich mangelt es dem E auch an Regelungen über den Sitz der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern.

 

Zu § 5

 

Nach § 5 Abs 3 des E sollen die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern ermächtigt werden, "für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen" eine finanzielle Abgeltung zu verlangen. Die Bestimmung ist klarer zu fassen: Gemeint können wohl nur "über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Auskünfte" sein.

 

Zu § 7

 

Der E sieht eine Amtshilfeverpflichtung unter anderen „der Behörden“ vor; von dieser Verpflichtung sind wohl auch Behörden der Länder und der Gemeinden umfasst. Obwohl § 39 ÄrzteG eine ähnliche Bestimmung enthält, erscheint es zweifelhaft, ob ein einfaches Bundesgesetz kompetenzrechtlich zulässigerweise eine derartige, einfachgesetzliche Bestimmung enthalten darf.

 

Zu § 10 iVm § 34

 

Der Entwurf sieht eine Pflichtmitgliedschaft der selbständig und der unselbständig tätigen Zahnärzte zur Österreichischen Zahnärztekammer vor, den Landeszahnärztekammern werden diese Mitglieder lediglich "zugeordnet", erwerben in diesen aber explizit keine Mitgliedschaft. Der Begriff "Zuordnung" ohne Begründung einer Mitgliedschaft erscheint jedenfalls aufklärungsbedürftig, auch die Erläuterungen sind diesbezüglich nicht hilfreich.

 

Nach dem Entwurf sollen die Landeszahnärztekammern keine Körperschaften öffentlichen Rechts sein; vielmehr soll ihnen lediglich insofern Rechtspersönlichkeit zukommen, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Aufgaben in eigenem Namen wahrzunehmen. Der E sieht somit unter der Bezeichnung "Landeszahnärztekammer" lediglich teilrechtsfähige Gebilde ohne Mitglieder vor und begegnet damit grundsätzlichen Bedenken: Nach dem – soweit ersichtlich nach wie vor - herrschenden Verständnis sind Kammern in Österreich als Träger der Selbstverwaltung öffentlich-rechtliche Körperschaften mit obligatorischer Mitgliedschaft (vgl zB Art 10 Abs 1 Z 9 und 11 B-VG). In der Organisation als Körperschaft mit obligatorischer Mitgliedschaft wird eine entscheidende Voraussetzung für eine vollständige Repräsentation einer vom Gesetzgeber zusammengefassten Gruppe gesehen; erst durch diese Repräsentation sei eine volle Erfüllung der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers möglich. Öffentlich-rechtliche Körperschaften ohne derartige Pflichtmitgliedschaft , wie es beispielsweise im System des österreichischen Ständestaates von 1934 bis 1938 der Industriellenbund war, werden daher nicht als Träger der Selbstverwaltung qualifiziert (vgl ausführlich Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 11 ff).

 

Die Errichtung von Landeskammern ist verfassungsrechtlich nicht geboten; der E sollte daher die als "Landeszahnärztekammern" bezeichneten Einrichtungen als Geschäftsstellen ausgestalten und benennen oder aber im Sinne des herrschenden Verständnisses einer Kammer diese als Körperschaft öffentlichen Rechts mit gesetzlich geregelter Pflichtmitgliedschaft vorsehen. Wenn daher, wie im Entwurf, die Landeszahnärztekammern nicht als Körperschaften öffentlichen Rechts und damit als Kammern im Rechtssinne, sondern als Dienststellen der Österreichischen Zahnärztekammer mit Teilrechtsfähigkeit eingerichtet werden (vgl neben den einschlägigen Vorschriften die Erläuterungen zu den §§ 34 und 35), sollte man sie auch anders bezeichnen (wie zB als "Landeszahnärzteorganisationen" oder, wie im Apothekerkammergesetz 2001, als "Landesgeschäftsstellen"). Dazu kommt, dass diesfalls die Organstruktur der Landeskammern und die Organbestellung nach dem Vorbild des Apothekerkammergesetzes 2001 vereinfacht werden könnten.

 

Da durch die Herauslösung des zahnärztlichen Berufes aus dem ärztlichen Beruf eine eigene Berufsgruppe etabliert wird, ist konsequenterweise der Katalog der nicht der Arbeiterkammer angehörigen Arbeitnehmer in § 10 AKG um die Zahnärzte zu ergänzen.

 

Es sollte unbedingt auch im Zahnärztekammergesetz ausgesprochen werden, dass die Kammermitglieder bei den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern (pflicht)versichert sind, da andernfalls die Pflichten des § 12 Abs 2 völlig in der Luft hängen.

 

Zu § 13

 

Der Entwurf sieht ähnlich dem Ärztegesetz eine fakultative Mitgliedschaft vor und begegnet damit grundsätzlichen Bedenken, wonach das Wesen einer Kammer darin besteht, dass der Gesetzgeber (und nur er) einen bestimmten Personenkreis zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung zusammenschließt (vgl VfSlg 12.021 mwH). Eine außerordentliche, nicht auf Gesetz beruhende Mitgliedschaft ist mit diesem Verständnis grundsätzlich unvereinbar.

 

Nach dem Entwurf soll die außerordentliche Mitgliedschaft Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs offen stehen, "die die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 nicht mehr erfüllen". Der bezogene § 10 Abs 1 des Entwurf sieht kumulativ drei Voraussetzungen für das Entstehen der Kammermitgliedschaft vor. Es ist zweifelhaft, ob nach der Intention des Gesetzgebers tatsächlich das Vorliegen aller drei Kriterien (kumulativ) entfallen sein muss, um eine außerordentliche Mitgliedschaft beantragen zu können; gemeint war wohl "eine der Voraussetzungen des § 10 Abs 1".

 

Die Bestimmung steht in einem offenkundigen Widerspruch zu § 2 des Entwurfes, wonach die "berufliche Vertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs" und damit aller Zahnärzte und Dentisten Aufgabe der Österreichischen Zahnärztekammer ist.

 

Zu § 19

 

§ 19 Abs 2 Z 8 des E sieht als eine der im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer die Erlassung einer "Satzung" vor. Dem E (und den Erläuterungen) ist nicht zu entnehmen, was Regelungsgegenstand dieser Satzung sein soll. Diese Bestimmung begegnet damit neben legistischen nicht zuletzt verfassungsrechtlichen Bedenken (Art 18 B-VG).

 

In Z 12 hat es zu lauten: "... der Österreichischen Zahnärztekammer ...".

 

Zu § 34 Abs 2 (Landeszahnärztekammern)

 

Der Umfang der Rechtsfähigkeit der Landeszahnärztekammern ist - in einer Art 18 B-VG widersprechenden Weise - völlig unklar. Der vorgeschlagene Gesetzestext spricht ihnen Rechtspersönlichkeit (was auf eine umfassende Rechtsfähigkeit hindeutet) zu, dies allerdings nur insoweit, als sie berechtigt sind, ihnen übertragene Angelegenheiten in eigenem Namen vorzunehmen, was ihnen, soweit ersichtlich, aber keine Bestimmung des ganzen Entwurfs ermöglicht. Die Erläuterungen hingegen sprechen von Rechtspersönlichkeit (angebracht wohl: Teilrechtsfähigkeit) "im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben".

Hier ist eine Klarstellung unbedingt erforderlich. So ist auf dem Boden des Entwurfs unklar, ob der Stellenplan nach § 35 Abs 2 Z 3 von der Landeskammer im eigenen, oder von ihr im Namen der Österreichischen Zahnärztekammer abgeschlossen wird.

 

Bemerkt wird, dass dann, wenn die Landeskammern keine Selbstverwaltungskörper, sondern, wie offenkundig intendiert, nur administrative Hilfsapparate sein sollen, die Geschäfte für die Österreichische Zahnärztekammer wahrnehmen, eine eigene Rechtsfähigkeit der Landeskammern entbehrlich scheint.

 

Zu § 35 Abs 1 und 2

 

Gemäß § 35 Abs 1 E obliegt den Landeszahnärztekammern die Besorgung der Geschäfte von regionaler Bedeutung, Absatz 2 enthält eine demonstrative Aufzählung dieser Angelegenheiten von regionaler Bedeutung. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang die Anordnung des vierten Absatzes, wonach die Österreichische Zahnärztekammer die Übertragung der Aufgaben an die

Landeszahnärztekammern "festzulegen" hat und weitere Aufgaben "im Sinne des Absatz 1" übertragen kann. Wenn die Landeszahnärztekammern gemäß der Absätze 1 und 2 zur Besorgung der Geschäfte regionaler Bedeutung von Gesetzes wegen berufen sind, ist für eine "Festlegung" dieser Aufgaben durch die Österreichische Zahnärztekammer kein Raum. Es stellt sich weiters die Frage, welche "weiteren Aufgaben" von regionaler Bedeutung den Landeszahnärztekammern von der Österreichischen Zahnärztekammer übertragen werden können: Da die Landeszahnärztekammern gemäß Absatz 1 zur Besorgung (aller) Geschäfte regionaler Bedeutung zuständig sind, kommt der Österreichischen Zahnärztekammer diesbezüglich keine Zuständigkeit zu, eine

Übertragung dieser Aufgaben ist daher rechtlich gar nicht denkbar.

 

Zudem bedürfte es für die im E offensichtlich angedachten Verschiebung der gesetzlichen Zuständigkeiten bestimmter Kriterien; sie bedingungslos dem Gutdünken der Österreichischen Zahnärztekammer zu überlassen, begegnete wohl verfassungsrechtlichen Bedenken. Zudem darf nicht übersehen werden, dass sich gemäß § 34 das Ausmaß der (Teil)Rechtsfähigkeit der Landeszahnärztekammern nach den ihnen übertragenen Aufgaben bestimmt; umso mehr bedarf es gesetzlich klar geregelter Zuständigkeiten. Sollen diese Zuständigkeiten verschoben werden können, bedürfte es jedenfalls entsprechender Kundmachungsverpflichtungen, die der E soweit ersichtlich ebenso nicht vorsieht; § 109 Abs 4 sieht jedenfalls keine diesbezügliche Verpflichtung vor.

 

Zu § 35 Abs 3

 

Es ist entweder anzugeben, wie viele Vertreter jeweils in die entsprechenden ärztlichen Gremien zu entsenden sind, oder auf die einschlägigen ärztegesetzlichen Vorschriften zu verweisen, in denen die Zahlen genannt werden.

 

Zu § 35 Abs 4 (Aufgabenbereich)

 

Wenn den Landeskammern nach Abs 1 schlechthin die Besorgung aller Geschäfte von regionaler Bedeutung zukommt, ist Abs 4 überflüssig, da die Österreichische Zahnärztekammer diesfalls selbst gar keine Aufgaben von regionaler Bedeutung besorgen darf und, aufgrund der ex lege Zuständigkeit der Landeskammern nach Abs 1, auch nicht übertragen kann. Soll Abs 4 als Grundlage für die Übertragung anderer Aufgaben erhalten bleiben, so muss normiert werden, welches Organ der Österreichischen Zahnärztekammer durch welchen Rechtsakt (wohl eine Verordnung, deren Kundmachung geregelt werden muss), diese Übertragung vorzunehmen hat.

 

Zu §§ 39, 40

 

Die §§ 39 und 40 des Entwurfes enthalten sporadische Anordnungen für die Wahl der Delegierten der Landesausschüsse. Es ist zweifelhaft, ob die wenig determinierte Verordnungsermächtigung an den Bundesminister dem Bestimmtheitserfordernis des Art 18 B-VG entspricht. Dem Verordnungsgeber wird eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zugewiesen, was unzulässig ist. Nach der Judikatur des VfGH hat der Gesetzgeber in den Grundzügen vorzuzeichnen, was dann vom Verordnungsgeber weiter detailliert werden kann. Jedenfalls gesetzlich zu regeln sind Wahlausschlussgründe und die in den Z 1 bis 8 des § 40 des Entwurfes genannten Punkte (vgl nur die detaillierten Vorschriften der §§ 73 ff WKG). Das aktive und das passive Wahlrecht sollte aus systematischen Gründen im Bereich der derzeitigen §§ 39/40, nicht aber im § 11 geregelt werden.

 

Zu § 52

 

Es erhebt sich die Frage, wie weit die Qualitätssicherungsmaßnahmen gehen werden. Eine langjährige Forderung der Zahntechniker, die unseren Informationen zufolge in einer Vereinbarung mit der Ärztekammer endete, sah vor, dass die Führung eines Praxislabors ebenso wie die Lehrlingsausbildung von Zahntechnikerlehrlingen von Zahnärzten nicht mehr angestrebt wird.

Diesbezüglich wurde auch vereinbart, dass die erforderlichen Änderungen bestehender Gesetze wie auch die Neuformulierung des notwendigen zukünftigen Gesetzestextes gemeinsam erarbeitet werden. Hierzu wird festgehalten, dass diese gemeinsame Erarbeitung unseren Informationen zufolge nicht stattgefunden hat und im Punkt 1 der Vereinbarung des Jahres 1997 eine strikte Trennung der Arbeit an Patienten und der Herstellung von zahntechnischen Medizinprodukten vereinbart wurde.

 

 

Zu § 53

 

Um die strikte Trennung zwischen Gewerbe und zahnärztlicher Tätigkeit zu gewährleisten und Probleme im Verhältnis mit PatientInnen zu klären, sollte auch für allfällige Streitigkeiten zwischen gewerblichen Zahntechnikern und Zahnärzten ein Schlichtungsverfahren eingeführt werden.

 

Zu §§ 55 bis 103

 

Der Entwurf regelt sehr ausführlich und umfangreich das zahnärztliche Disziplinarrecht. Nach den Erläuterungen wird "im Hinblick auf die gegenüber den Ärzten/-innen geringere Anzahl der zahnärztlichen Berufsangehörigen ... die Errichtung von Disziplinaroberkommissionen (vgl 140 Abs 2 ÄrzteG 1998) aus personellen und verwaltungsökonomischen Gründen für nicht erforderlich erachtet." Es erscheint zweifelhaft und verfassungsrechtlich prüfenswert, ob personelle und verwaltungsökonomische Gründe es rechtfertigen, eine Rechtsschutzinstanz zu streichen.

 

Zu § 105

 

§ 105 Absatz 1 des Entwurfes sieht lapidar vor, dass zur Bestreitung des Sachaufwands, des Aufwands für die Organe, des Personalaufwands und der anderen finanziellen Erfordernisse für die zur Durchführung der der Österreichischen Zahnärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds die Österreichische Zahnärztekammer von den Kammermitgliedern einzuhebende "einkommensabhängige Kammerbeiträge" festzusetzen hat. Näher Bestimmungen über die Festsetzung und die Einhebung sind von der Österreichischen Zahnärztekammer in der Beitragsordnung festzulegen. Es erscheint zweifelhaft und verfassungsrechtlich prüfenswert, ob diese knappe Regelung dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG entspricht. Mit Ausnahme des vage umschriebenen Bedarfsdeckungsprinzips und der Einkommensabhängigkeit werden der Österreichischen Zahnärztekammer keinerlei Determinanten vorgegeben. Nach der Judikatur des VfGH darf die Höhe von Abgaben, die die Kammerumlagen zweifelsohne sind, nicht allein von der Höhe des Aufwands, der aus der Abgabe zu decken ist, abhängen (VfGH 15.12.1992, G136/92); es sei denn, das Gesetz legt eine Maximalhöhe fest (VfSlg 8708), was im E freilich nicht vorgesehen ist.

 

Die Einkommensabhängigkeit als einziges Kriterium für die Höhe der Kammerbeiträge reicht nicht aus. Eine Orientierung an der differenzierteren Regelung des § 91 ÄrzteG scheint daher angezeigt.

 

Absatz 3 verpflichtet die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten, die Kammerbeiträge bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und an die jeweils zuständige Zahnärztekammer abzuführen. Anders als etwa § 126 WKG sieht der E aber nicht vor, dass der dabei den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten entstehende Aufwand entsprechend zu vergüten ist. Es erscheint aber unsachlich und damit verfassungsrechtlich bedenklich, dass dieser Aufwand wirtschaftlich von den Versicherten (im Bereich der SVA damit den WK-Mitgliedern) zu tragen ist, deren Leistungsansprüche sich entsprechend verringern.

 

Unverständlich ist, warum Absatz 4 vorsieht, dass bei unselbständig tätigen Zahnärzten der Kammerbeitrag vom Dienstgeber einbehalten werden kann, und nicht muss. Der Entwurf sieht auch keine Alternative zur Einbehaltung durch den Arbeitgeber vor; im Gegensatz zum Entwurf sieht die entsprechende Bestimmung des ÄrzteG eine Verpflichtung der Dienstgeber vor, die Kammerumlage einzubehalten und an die zuständige Ärztekammer abzuführen.

 

Rückständige Kammerbeiträge sollen gemäß Absatz 6 des Entwurfes durch "politische" Exekution eingetrieben werden. Was damit gemeint ist, erhellen auch die Erläuterungen nicht.

 

Zu 114

 

Bei der Aufspaltung öffentlich-rechtlicher Körperschaften stellt sich über die Frage des Übergangs öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichte im Sinne einer geordneten Rechtsnachfolge auch die Frage einer umfassenden Funktionsnachfolge. Welche Organe stehen in der Kontinuität? Diese Aspekte eines intertemporalen Rechts können in Verfahrensfragen aber auch in Belangen der Zuständigkeit Friktionen provozieren, welche alle Betroffenen in schwierige Folgeprobleme bringen. Im Sinne des Legalitätsgebots reicht die Schaffung provisorischer Organe nicht aus.

 

Ergänzende Hinweise:

 

Im Text wird auf ein neues Zahnärztegesetz, BGBl I Nr. ***/2005 verwiesen. Ohne den Inhalt dieses Gesetzesvorhabens zu kennen, ist es schwierig die Gesamtmaterie zu begutachten.

 

Seitens einiger Landeskammern und insbesondere der Bundessparte Gewerbe und Handwerk besteht die begründete Befürchtung, dass die Bestimmungen des 2. Abschnitts der ebenfalls in Begutachtung befindlichen 7. Ärztegesetz-Novelle (Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde - Der zahnärztliche Beruf) Vorlage Seite 6 und 7, § 16 (3) über die Befugnis zur Herstellung von Zahnersatz und § 17, betreffend die Führung von Gruppenpraxen in unveränderter Form, trotz einer gegenteiligen Vereinbarung (vgl. Anlage) zwischen der Bundesinnung der Zahntechniker und der Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde aus dem Jahre 1997 wieder in Gesetzeskraft gelangen.

 

Um eine saubere Trennung zwischen Gewerbe und zahnärztlicher Tätigkeit zu gewährleisten, sollte der letzte Satz des § 16 wie folgt lauten:

 

Diese Tätigkeiten sind, sofern sie auch wenn sie für eigene Patienten vorgenommen werden, den Bestimmungen über Betriebsanlagengenehmigung der Gewerbeordnung 1994 unterworfen. Zur Argumentation gegen die Durchführung zahntechnischer Arbeiten im Rahmen von Gruppenpraxen spricht auch der im Anhang angeführte Erlass des Wirtschaftsministeriums vom 15. Mai 2003. Demnach und auch tatsächlich ist die fachliche Qualifikation für zahntechnische Arbeiten durch das Zahnarztstudium nicht gegeben.

 

Mit freundlichen Grüße

 

 

 

Dr. Christoph Leitl         Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident Generalsekretär-Stv.