Bundesministerium für Gesundheit

und Frauen

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1030 Wien

 

 

 

 

 

 

 

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Bearbeiter/in                   

Tel

501 65

Fax

Datum

92161/0004-I/B/6/05

SV-GSt

Flemmich

DW  2411

DW 2695

17.08.2005

 

 

 

 

 

 


Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz ZÄKG)

 

Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz aufgehoben sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Rezeptpflichtgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert werden (Zahnärztereform-Begleitgesetz)

 

Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (7. Ärztegesetz-Novelle)

 

Zum Zahnärztekammergesetz

 

Im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich wurde Österreich verurteilt, die ärztliche Ausbildung von der zahnärztlichen zu trennen. Mit dem gegenständlichen Entwurf zum Zahnärztekammergesetz wird eine eigene Kammer für die Angehörigen des zahnärztlichen Berufes eingerichtet. Mit dieser Kammer wird das Ergebnis des von der EU angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens innerstaatlich umgesetzt.

Dagegen bestehen keine Einwände.

 

 

 

 

 

Zum Zahnärztereform-Begleitgesetz

 

Der Entwurf enthält Anpassungen (ua Änderungen der Begriffsbestimmungen) an das Zahnärztegesetz, Dentistengesetz, Rezeptpflichtgesetz, etc. Diese Anpassungen sind wegen der EU-Regelungen notwendig geworden.

 

Zur 7. Ärztegesetz-Novelle

 

Gegenstand der Novelle ist einerseits der Ausschluss von Bestimmungen im Ärztegesetz, die sich auf Zahnärzte beziehen, andererseits eine Regelung zur pensionsrechtlichen Versorgung für Zahnärzte durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer. Auch dagegen besteht kein Einwand.

 

 

 

 

VP der BAK Johann Kalliauer                                        Christoph Klein

iV des Präsidenten                                                       iV des Direktors