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Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße
2 1030 Wien |
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Ihr Zeichen |
Unser Zeichen |
Bearbeiter/in |
Tel |
501 65 |
Fax |
Datum |
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DW 2411 |
DW 2695 |
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Bundesgesetz über die Standesvertretung der
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs
(Zahnärztekammergesetz ZÄKG)
Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz aufgehoben
sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das
Rezeptpflichtgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das
Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über
die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert werden
(Zahnärztereform-Begleitgesetz)
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert
wird (7. Ärztegesetz-Novelle)
Zum Zahnärztekammergesetz
Im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich wurde Österreich verurteilt, die ärztliche Ausbildung von der zahnärztlichen zu trennen. Mit dem gegenständlichen Entwurf zum Zahnärztekammergesetz wird eine eigene Kammer für die Angehörigen des zahnärztlichen Berufes eingerichtet. Mit dieser Kammer wird das Ergebnis des von der EU angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens innerstaatlich umgesetzt.
Dagegen bestehen keine Einwände.
Zum Zahnärztereform-Begleitgesetz
Der Entwurf enthält Anpassungen (ua Änderungen der Begriffsbestimmungen) an das Zahnärztegesetz, Dentistengesetz, Rezeptpflichtgesetz, etc. Diese Anpassungen sind wegen der EU-Regelungen notwendig geworden.
Zur 7. Ärztegesetz-Novelle
Gegenstand der Novelle ist einerseits der Ausschluss von Bestimmungen im Ärztegesetz, die sich auf Zahnärzte beziehen, andererseits eine Regelung zur pensionsrechtlichen Versorgung für Zahnärzte durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer. Auch dagegen besteht kein Einwand.
VP der BAK Johann Kalliauer Christoph Klein
iV des Präsidenten iV des Direktors