FINANZPROKURATUR
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V/100.657/1
An das
Bundesministerium für Justiz
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Betreff: Entwurf einer Insolvenzrechts-Novelle 2005
Begutachtungsverfahren
BMJ-B 13.076/0007-I 5/2005
Zum Entwurf einer Insolvenzrechts-Novelle 2005 erstattet die Finanzprokuratur innerhalb offener Frist nachstehende Stellungnahme:
Stellungnahme der Finanzprokuratur
zum Entwurf einer Insolvenzrechts-Novelle 2005
BMJ-B 13.076/0007-I 5/2005
Zu Artikel I
Änderung der Konkursordnung
Zu Art I Z 1, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 30, 31, 32
Ausdrücklich begrüßt wird die im Entwurf vorgesehene Ausdehnung der durch den Konkurs ausgelösten Prozesssperre und der Unterbrechungswirkung des Konkurses auch auf außerstreitige Verfahren – (§§ 6, 7, 8, 81a, 102, 103, 110, 112, 113, 221, 231, 241 KO) ebenso die in Z 3 (§ 32 KO) vorgesehene Neudefinition des Angehörigenbegriffes für nicht-natürliche Personen.
Zu Z 3 (§ 43 KO)
Sowie die Hemmung der Anfechtungsfrist ab Annahme eines Ausgleichsvorschlages bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird
und zu Z 8 (§ 108 KO)
die Pauschalierung des Kostenersatzes für die nachträgliche Prüfungstagsatzung.
Hingegen könnte das Ziel, dem Schuldner nach Annahme des Zwangsausgleichsvorschlages rasch die Eigenverwaltung über sein Vermögen wieder zu verschaffen, durch die in Z 12, 13 und 14 vorgesehenen Änderungen der Rechnungslegung ausreichend erzielt werden.
Das vorgesehene Entfallen eines gesonderten Beschlusses über die Konkursaufhebung bringt für den redlichen Gemeinschuldner, der den Zwangsausgleich erfüllen will, einen geringfügigen Zeitgewinn. Es bestehen seitens der Finanzprokuratur auf Grund der Erfahrungen der Praxis jedoch massive Bedenken, dass dies von anderen Gemeinschuldnern dazu benützt wird, um sich der Bezahlung der fälligen Masseforderungen, insbesondere des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie der laufenden Selbstbemessungsabgaben zu entziehen. Die in § 60 Abs 1 neu für Massegläubiger vorgesehene Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Schuldners ist kein Ersatz für die Haftung des Masseverwalters, da ja für Masseforderungen in der Regel kein Exekutionstitel besteht und bis ein solcher geschaffen ist, das gesamte Vermögen an die nachrangigen Konkursgläubiger verteilt ist.
Auch die in Z 17
vorgesehene neue Bestätigungsvoraussetzung (§ 152a (1) lit 2) ist einerseits unverständlich, andererseits ungenügend.
Eine klagsweise Geltendmachung, von der Masseverwalter nicht in Kenntnis gesetzt wurde, ist im laufenden Konkursverfahren nicht denkbar, da die Klage ja gegen den Masseverwalter als beklagte Partei zu richten wäre. In den seltensten Fällen geht es darum, dass Masseforderungen – sei es der Höhe nach, sei es bezüglich ihrer Qualifikation als Masseforderungen strittig sind – nur in diesen Fällen wäre eine Klagsführung als Voraussetzung für die Sicherstellung sinnvoll. Wenn jedoch laufende Löhne samt zugehörigen Lohnabgaben oder laufende Umsatzsteuern nicht beglichen werden, erfährt der Gläubiger Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bzw. Finanzverwaltung hievon erst mit seitlicher Verzögerung – durch die Antragstellung der Dienstnehmer – keinesfalls jedoch so rechtzeitig, dass gegen den Bestätigungsbeschluss fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht werden könnte. Da die Lohnsteuerpflicht an die Lohnzahlung anknüpft, wird die vorgesehene Regelung zu massiven Einnahmeverlusten seitens der Finanzverwaltung führen oder dazu, dass in Hinkunft sowohl Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds als auch Republik Österreich (Finanzverwaltung) in Zweifelsfällen eher gegen den Zwangsausgleich stimmen werden.
Die Finanzprokuratur spricht sich daher gegen die zu Z 17 (§ 152b Abs 2 KO) und Z 25 (§ 196 Abs 1 KO) vorgeschlagene Regelung aus.
Wien, am 20. September 2005
Im Auftrag:
(Dr. Sommer)