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An das |
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Bundesministerium
für Justiz |
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per E-Mail: kzl.b@bmj.gv.at
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GZ: BMSG-10310/0017-I/A/4/2005 |
Wien, 20.09.2005 |
Betreff: Entwurf einer
Insolvenzrechts-Novelle 2005
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nimmt mit Bezug auf das
Schreiben vom 21. Juli 2005, GZ BMJ-B13.076/ 0007-I5/2005, zum Entwurf
einer Insolvenzrechts-Novelle 2005 wie folgt Stellung:
Zu Art. I
Z 28 (§ 213 Abs. 2 KO):
Die Erleichterung der Billigkeitsentscheidung bei
Verfehlung des Mindestquote
wegen der Verfahrenskosten wird seitens des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sehr begrüßt. Gegenüber der
geltenden Rechtslage – die auf das Vorliegen hoher Verfahrenskosten abstellt –
ist der Vorschlag schon aus Gründen der Rechtssicherheit im Interesse des
Schuldners zu unterstützen.
Die Neuregelung ist jedoch nicht ausreichend, um die
allgemeine Problematik des Verfehlens der Mindestquote im Abschöpfungsverfahren
zu beseitigen bzw. wesentlich zu entschärfen.
Die Einführung der Mindestquote war Ergebnis eines
politischen Kompromisses; so hat der deutsche Gesetzgeber von der Einführung
einer Mindestquote Abstand genommen. Allen am Gesetzwerdungsprozess des
„Privatkonkurses“ Beteiligten war bewusst, dass damit soziale Härtefälle
unausweichlich sind. Insbesondere sind Personen mit hohen Schulden bzw.
Personen ohne oder mit geringem Einkommen vom Verfahren ausgeschlossen und
haben damit keine Chance für einen wirtschaftlichen Neubeginn.
Zwar wurden bezüglich des Privatkonkurses einige
Hürden seitens des Gesetzgebers in der Folge beseitigt (Zugangserleichterungen,
Verfahrensverlängerung etc.), die grundsätzliche Problematik blieb jedoch bestehen.
Um die Größenordnung der vom Privatkonkurs
ausgeschlossenen Personen in der Praxis zu erfahren, hat das Bundesministerium
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz den Dachverband der
Schuldnerberatungen (ASB Schuldnerberatungen GmbH) mit einer Studie beauftragt,
in der die bisherigen Erfahrungen mit dem Privatkonkurs ausführlich beleuchtet
und eine detaillierte Auswertung der bisher abgeschlossenen
Privatkonkursverfahren vorgenommen wurde. Das Ergebnis dieser Studie zeigt
einen klaren gesetzlichen Handlungsbedarf auf, der mit nachfolgenden
Ausführungen aus der Studie belegt werden kann:
Auswertungen
der Studie zur Quote im Abschöpfungsverfahren:
Gemäß der
Datenbank der ASB Treuhandschaften liegt die durchschnittlich geleistete Quote
der 153 Abschöpfungsverfahren bei 21,3 %; der Median beträgt 15,2 %. Damit werden
im Abschöpfungsverfahren ähnliche Ergebnisse wie im Zahlungsplan erzielt.
Wie aus der
Praxis bekannt ist, wird zur Erreichung der 10,0 % Quote oftmals der
unpfändbare Anteil des Einkommens herangezogen, um mit Sicherheit eine
Restschuldbefreiung zu erreichen. Um sich nicht dem Risiko einer
Billigkeitsentscheidung, das heißt einer Entscheidung nach Ermessen des
Gerichts, aussetzen zu müssen, leisten SchuldnerInnen Zahlungen auch aus dem
Existenzminimum. Dies ist häufig bei Frauen der Fall.
Um die
Quantität dieser Gruppe festzustellen, wurde bei der Auswertung die Kategorie
exakt 10,0 % extra ausgewertet. Dabei ergab sich, dass 9,2 % der SchuldnerInnen
ihr Abschöpfungsverfahren mit diesem Ergebnis beendeten.
18,3 %
erreichten eine Quote von mindestens 50,0 %. Dies betrifft häufiger Männer
(22,7 %) als Frauen (12,3 %).
Von 16,3 %
wurde die Mindestquote von 10,0 % verfehlt. Diese konnten ihr
Abschöpfungsverfahren nicht positiv beenden oder erzielten eine
Restschuldbefreiung aufgrund von Billigkeit. Werden zu diesen noch jene
gerechnet, die durch Zahlungen aus dem Unpfändbaren die Hürde erreichen,
geschätzt die Hälfte derer, die zwischen 10,0 % und 11,0 % liegen, ergibt sich ein
Prozentsatz knapp um 30,0 %. Das heißt, dass es für diese Gruppe nicht möglich
ist, allein aufgrund der Lohnpfändungen zu einer Restschuldbefreiung zu
gelangen (Tabelle 24).
Tabelle 24: Höhe der Quote
im Abschöpfungsverfahren
Zeitraum:
01.01.1995 - 30.06.1997 (Angaben in Prozent)
|
QUOTENHÖHE |
männlich (n = 88) |
weiblich (n = 65) |
gesamt (n = 153)[1][1] |
|
unter 10,0 % |
15,9 |
16,9 |
16,3 |
|
davon
0,0 % - 5,0 % |
12,5 |
7,7 |
10,5 |
|
10,0 % - 14,99 % |
35,3 |
41,6 |
37,9 |
|
davon
exakt 10,0 % |
9,1 |
9,2 |
9,2 |
|
davon
10 %-10,99 % |
20,5 |
26,2 |
22,9 |
|
15,0 % - 19,99 % |
10,2 |
10,8 |
10,5 |
|
20,0 % - 49,99 % |
15,9 |
18,5 |
17,0 |
|
50,0 % und mehr |
22,7 |
12,3 |
18,3 |
|
gesamt |
100,0 |
100,0 |
100,0 |
|
Median |
14,7 |
11,9 |
15,2 |
|
Durchschnitt |
22,6 |
19,6 |
21,3 |
Quelle:
ASB, 2004, Datenbank der ASB Treuhandschaften
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz nimmt diese Ergebnisse zum Anlass, das Erfordernis
einer Mindestquote im Abschöpfungsverfahren neuerlich zu Diskussion zu stellen.
Lösungsansätze zur Beseitigung der – prozentmäßig
nicht geringen Härtefälle – wurden bereits in der Arbeitsgruppe im
Bundesministerium für Justiz diskutiert. Das Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat sich dabei – zumindest - für
eine Senkung der Mindestquote bzw. zu einem Abgehen davon bei bestimmten
Personenkreisen ausgesprochen.
Der Begutachtungsentwurf enthält keinen Vorschlag in
diese Richtung. Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz spricht sich dafür aus, in absehbarer Zeit eine entsprechende
Regelung zu diskutieren und in Begutachtung zu schicken.
25 Exemplare dieser Stellungnahme
werden unter einem dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Mit
freundlichen Grüßen
Für
die Bundesministerin:
iV
Mag. Gerhard Schwab
Elektronisch gefertigt.