
Entwurf eines Wien, 30. August 2005
Registerzählungsgesetzes Burggraf / BÖH
und eines Bundesgesetzes, Klappe: 899 89
mit dem das Postgesetz 1997, Zahl: 022/1130/05
Meldegesetz 1991 und das
Bildungsdokumentationsgesetz
geändert werden;
Stellungnahme
per E-MAIL:
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
An
die
Parlamentsdirektion
Parlament
1017
Wien
Unter Bezugnahme auf den vom Bundeskanzleramt übermittelten
Entwurf des oben angeführten Gesetzes gestattet sich der Österreichische
Städtebund, anbei 25 Ausfertigungen seiner Stellungnahme zu übersenden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Michael Burggraf

Entwurf eines Registerzählungs- Wien, 26. August 2005
gesetzes und eines Bundesgesetzes, Burggraf / BÖH
mit dem das Postgesetz 1997, Klappe: 899 89
Meldegesetz 1991 und das Zahl: 022/1130/05
Bildungsdokumentationsgesetz
geändert werden;
Stellungnahme
An das
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1014 Wien
E-Mail: i8@bka.gv.at
Zu dem mit Schreiben vom 3. August 2005 übermittelten Entwurf eines Registerzählungsgesetzes und eines Bundesgesetzes, mit dem das Postgesetz 1997, Meldegesetz 1991 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden, nimmt der Österreichische Städtebund wie folgt Stellung:
I) Allgemeines:
Das mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf beabsichtigte Vorhaben, Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen künftig als Registerzählungen vorzunehmen, wird grundsätzlich begrüßt. Statt dem sehr aufwändigen direkten Befragen der Betroffenen werden Register ausgezählt, verknüpft und so die gewünschten Ergebnisse erzielt. Es soll dabei zu einer nahezu völligen Entlastung der Gemeinden kommen, die bisher immer die Hauptlast der Zählungen zu tragen hatten. Dazu bedarf es als Voraussetzung einer optimalen Umsetzung, an der jedoch – wie nachstehend dargelegt – Zweifel bestehen:
Die
erste Registerzählung soll 2010 stattfinden und bereits 2006 in einer
Probezählung das Zusammenspiel der neuen Register überprüft werden. Diese
Register werden im Oktober 2006 mit hoher Wahrscheinlichkeit noch nicht in dem
Zustand sein, um eine solche Registerzählung durchführen zu können.
Auch wird darauf hingewiesen, dass – auch wenn der Verwaltung in Bezug auf die
Haltung der entwurfsspezifischen Daten kein zusätzlicher Aufwand entsteht - die
Übermittlung der neuen Personenstandsparameter durch die Personenstandsbehörden
via ZMR für diese eine zusätzliche Arbeit bedeutet. In diesem
Zusammenhang wird auf die bereits jetzt bestehenden Probleme verwiesen: So
erfüllt z.B. die von den Personenstandsbehörden überwiegend benutzte
KIM-Standesamtanwendung der Fa. Gemdat bis heute die Erfordernisse aus der seit
1.1.2005 gegebenen Rechtslage, wonach die Personenstandsbehörden die Daten des
Geburtseintrages und eine damit zusammenhängende Anmeldung sowie Änderungen des
Namens, des Geschlechtes oder der Staatsbürgerschaft via ZMR operativ
vorzunehmen hätten, nicht. Der Grund liegt im Bereich technischer Probleme mit
den Spezifika des vom BMI betriebenen ZMR.
Unter Berücksichtigung der bislang - aktuell läuft österreichweit eine mit
erheblichen Problemen verbundene Umstellung des ZMR auf ZMR2 - gemachten
schlechten Erfahrungen mit der Interoperabilität, Datenklarheit und
Vernetzungskonsistenz des für eine erfolgreiche Registerzählung unbedingt
notwendigen funktionierenden Hauptregisters ZMR muss bezweifelt werden, dass
die mit der Umsetzung dieses Gesetzespaketes beabsichtigte
„Proberegisterzählung“ im Jahre 2006 nicht mit erheblichen Problemen behaftet
sein wird. Es ist keineswegs sichergestellt, dass daraus den Kommunen keine
zusätzlichen Aufwendungen entstehen. Die Stadt Linz muss beispielsweise die
Daten der Magistratskrankenfürsorge (MKF) weitergeben. Für diesen Zweck sind
für jeden Versicherten die bundesweiten Schlüssel (bPK-AS) beim Bund zu
beantragen und wahrscheinlich ins System einzuarbeiten.
Zweifel in Richtung Belastung der Kommunen erscheinen jedenfalls gerechtfertigt, zumal im Gesetzesentwurf auch vorgesehen ist, die Qualität der Zählung durch direkte Befragung einer Stichprobe von Personen, die maximal 3 Tausendstel der Bevölkerung umfasst, zu überprüfen. Im vorliegenden Entwurf wird jedoch nichts über die konkrete Durchführung dieser Stichprobenerhebung ausgesagt. Sofern diese Stichprobenerhebung von den Gemeinden durchgeführt werden muss, geht dies mit einer Kostenbelastung einher und ist den Gemeinden abzugelten.
Bei der Echtzählung im Oktober 2010 kann es ebenfalls zu Kosten für die Gemeinden kommen. Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass bei Fehlen von Daten oder bei Widersprüchen die betreffenden Bürger direkt zu befragen sind. Auch hier ist nicht geklärt, wer diese Befragung dann letztlich durchführt.
Problematisch erscheint, dass bei Unklarheiten im Bereich der Zuordnung von Personen zu einer bestimmten Gemeinde zukünftig die Statistik Austria nach derzeit noch nicht bekannten Kriterien entscheidet, welcher Gemeinde diese Person zuzuordnen ist. Die Entscheidung darüber ist den Gemeinden mitzuteilen. Die Gemeinde kann lediglich beim VfGH die Verordnung, die das Ergebnis verlautbart, beeinspruchen. Damit möchte man die Reklamationen der vergangenen Zählungen vermeiden. Hier wäre wieder ein transparentes Verfahren zu fordern, das den Gemeinden einen einfacheren Weg der Stellungnahme und Beeinspruchung als die Anfechtung beim VfGH ermöglicht.
II) Im
Speziellen:
Zu § 3
(Erhebungsgegenstände und Merkmale):
Bei den in der Anlage Z 3 angeführten zu erhebenden Merkmalen sind zahlreiche Punkte (3.1.9 bis 3.1.12 und 3.2.6 bis 3.2.8) angeführt, für welche die Befüllung des GWR Online durch die Gemeinden auf rein freiwilliger (!) Basis erfolgt. Hier muss sicher gestellt sein, dass keine Nachlieferungspflicht für jene Gemeinden aus dem Registerzählungs-Gesetz abgeleitet werden kann, die diese Daten aufgrund der Freiwilligkeit nicht eingebracht haben.
Zu § 5
(Qualitätssicherung):
Bei der Qualitätssicherung ist in Abs. 2 bei unvollständigen Daten eine Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten vorgesehen. Der Vorentwurf sprach hier
noch von einer „Abklärung mit den übermittelnden Stellen“, während nun von den „Inhabern der Verwaltungsdaten“ gesprochen wird. Da man nach dem § 5 GWR-Gesetz die Gemeinden als Inhaber der entsprechenden Verwaltungsdaten über Bauvorhaben etc. sieht und diese durch die Übernahme der Meldeagenden ja auch
Inhaber der Meldedaten sind, birgt diese Formulierung die Gefahr von zeit- und kostenintensiven Nacherhebungen durch die Gemeinden, für die im gesamten Entwurf zudem keinerlei Kostenersatz vorgesehen ist. Ausdrücklich ist die unentgeltliche Übermittlung von Daten auf elektronischen Weg vorgesehen (§ 6, Abs. 7). In den Erläuterungen zur Qualitätssicherung (S. 12) ist ebenfalls ausdrücklich erwähnt,
dass bei Widersprüchen oder Lücken in Datensätzen der jeweilige Datenlieferant eine Aufforderung zur Verbesserung oder Aufklärung zugestellt erhält. Umfangreiche Nacherhebungen durch die Gemeinden ergeben sich vor allem aus der
Problematik der Türnummern, die bekanntlich in vielen Bauordnungen der Länder nicht vorgesehen sind und daher auch bei der Großzählung 2001 nicht erhoben bzw. überprüft
und auch nicht in die GSG bzw. das ZMR eingeflossen waren. Die eindeutige Zuordnung von Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz zu den jeweiligen Wohnungen (Anlage 3.2.2) kann daher groß-flächige Nacherhebungen nötig machen. Insbesondere ist dies dort der Fall, wo Türnummern nicht von der Gemeinde selbst vergeben wurden, sondern nachträglich (nach Inbetriebnahme des GWR) seitens der Statistik Austria aus verschiedensten Quellen
(Erhebungsformulare aus der Großzählung, ZMR etc.) in das GWR eingespielt worden sind. Die Datenqualität ist hier noch nicht absehbar. Der Österreichische Städtebund stellt dazu fest, dass die Gemeinden nicht „Inhaber von fehlenden Verwaltungsdaten (=Türnummern)“ sind und daher ihnen auch nicht die Kosten der Nacherhebung aufgebürdet werden können, zumal dieser Mangel eigentlich bereits in der Vorbereitung und Durchführung der GZ 2001 begründet und nicht von den Städten zu verantworten ist.
Positiv zu vermerken ist die in Abs. 6 festgeschriebene Rückkommunizierung der statistischen Bewertung der Statistik Austria an den Datenlieferanten (Meldebehörde). Damit wird es nunmehr transparent, wenn Hauptwohnsitze nicht für die Gemeinde gezählt werden (bislang fehlte diese Rückmeldungspflicht).
Zu § 8 Abs.1
(Auswertung):
Für die Zählung ist „zumindest“ lediglich eine Auswertungspflicht der Statistik Austria bis auf die Gemeindeebene vorgesehen. Dies bedeutet für größere Städte, dass nicht sichergestellt ist, dass so wie bisher auch Auswertungen auf Zählsprengel bzw. Zählbezirksebene möglich sein werden.
Zum Entwurf betreffend Meldegesetz wird folgende inhaltliche Ergänzung angeregt:
§ 11 Abs. 1a sieht vor, dass die Personenstandsbehörden neben der schon bisher bestehenden Pflicht zur Meldung von Änderungen des Namens und des Geschlechtes künftig auch den Familienstand im Wege des ZMR zu übermitteln haben.
Ebenso
sollte allerdings folgerichtig eine Ergänzung des § 1 Abs. 5a, der die
Identitätsdaten beinhaltet, um diese Personenstandsparameter erfolgen. Dies
wurde im vorliegenden Entwurf noch nicht berücksichtigt.
Zur Änderung des
Postgesetzes (Art. II):
Wie den Erläuterungen (S. 15) zu entnehmen ist, wird die Verpflichtung zur eindeutigen Bezeichnung von Brieffächern als Lösung des leidigen Türnummernproblems des GWR-Online gesehen. Man umgeht damit bewusst, die Länder aufzufordern, die
jeweiligen Bauordnungen zu ändern oder eine Bundeslösung für Türnummern zu schaffen, sondern will durch diese Änderung des Postgesetzes faktisch „Türnummern“ für Wohnungen verpflichtend einführen. Zitat: „Dies ist für die eindeutige Zuordnung
von Wohnungen zu einer Hausadresse und damit das Funktionieren des Gebäude- und Wohnungsregisters sowie dessen Zusammenwirken mit dem ZMR (…) von entscheidender Bedeutung.“ Auf den Kernpunkt der Problematik wird im Entwurf nicht eingegangen:
Wie kommen die Brieffachnummern zu den richtigen (!) im GWR-Online gespeicherten Wohnungen? Wer erhebt dies, wer überprüft dies laufend und wer gibt dies in die Datenbank ein?
Da die Gemeinden das GWR-Online befüllen müssen, ist zu befürchten, dass auch diese Zusatzaufgabe bzw. die umfangreichen dafür nötigen Erhebungen (eigentlich ist eine
Kontrolle für alle Wohnungen und darin wohnenden Personen einer Gemeinde nötig, d. i. eine „kleine Volkszählung“) den Gemeinden – wie immer ohne Kostenersatz – aufgebürdet werden.
Es wird daher gefordert, im Fall von notwendigen Nacherhebungen durch die Gemeinden für diese einen Kostenersatze in den Gesetzesentwurf aufzunehmen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dkfm. Dr. Erich Pramböck
Generalsekretär