Zl. ZS-R/P-43.00/05 Ba

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                    Wien, 30. August 2005

 

 

An das                                                                                                   per E-Mail
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1010 Wien

An das                                                                                                   per E-Mail
Präsidium des Nationalrats
(und 25 Ausfertigungen in Papierform)

Betr.:     Entwurf eines Registerzählungsgesetzes und eines Bundesgesetzes, mit dem das Postgesetz 1997, das Meldegesetz 1991 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

Bezug:  Ihr E-Mail vom 2. August 2005;
GZ: BKA-180.318/0048-I/8/2005

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt zum Entwurf des Registerzählungsgesetzes wie folgt Stellung:

Grundsätzliches:

Die Vorgangsweise, welche mit dem vorliegenden Entwurf gewählt wurde, ist aus unserer Sicht zu begrüßen. Der Hauptverband ist gerne bereit, an dem geplanten Vorhaben mitzuwirken. Grundsätzlich bestehen gegen den Entwurf keine wesentlichen Einwände technischer Natur, die Vorgangsweise ist technisch plausibel. Zu Details wird in der Folge noch Stellung genommen werden.

Bereits hier ist jedoch festzuhalten, dass die Sozialversicherungsträger und der Haupt­verband nach dem Entwurf zwar zur Mitwirkung herangezogen werden sol­len, aber Be­stim­mun­gen über die finanzielle Abgeltung dieser Arbeiten fehlen. Dies ist für die So­zi­al­ver­si­che­rung umso bedeutsamer, als nach § 609 Abs. 7 und 8 ASVG die Beträge für Ver­wal­tungs­auf­wen­dungen der Sozialversicherung mit dem je­wei­li­gen Ver­wal­tungs- und Ver­rech­nungs­auf­wand des Jahres 1999 gedeckelt sind und nur für be­stimm­te, kon­kret be­zeich­nete Projekte und Arbeiten Ausnahmen zulässig sind.

Die Mitwirkung der Sozialversicherung an der geplanten Registerzählung im vorgesehenen Umfang wäre jedenfalls finanziell abzugelten oder zumindest als Ausnahmetatbestand in § 609 Abs. 7 ASVG zu erwähnen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn den Sozialversicherungsträgern im vor­lie­gen­den Zusammenhang Zusatzaufgaben auferlegt werden, die mit der Voll­ziehung der SV-Gesetze nichts zu tun haben, sondern – wie die geplante Mel­dung der Ar­beits­stät­ten auf den kombinierten Lohnzetteln-Bei­trags­grund­la­gen­nachweisen der Kos­ten­er­sparnis anderer Stellen (Entfall der gesonderten Ar­beits­stät­ten­zäh­lung) die­nen sollen (§ 4 Abs. 1 Z 2 des Entwurfes, geplanter § 34 Abs. 2 ASVG, was auch im B‑KUVG zu erwähnen wä­re).

In organisatorischer Hinsicht wird begrüßt, dass für die Registerzählung die Or­ga­nisation des E-Government (bereichsspezifische Personenkennzeichen - bPK) ver­wen­det werden soll und nicht (wie schon mehrfach in anderen Zusammenhängen[1]) ver­sucht wird, die für solche Zwecke nicht gut geeignete So­zi­al­ver­si­che­rungs­num­mer SVNR heranzuziehen.

Die Verwendung der SVNR wäre schon wegen der europarechtlichen Zweck­bin­dungs­regel zweifelhaft: Die Datenschutzrichtlinie der EU, 95/46/EG ABl. L 281 vom 23. 11. 1995[2] sieht in ihrem Erwägungsgrund 28 und dem entsprechend in Art. 6 Abs. 1 lit. b vor, dass eine Datenverarbeitung einem angestrebten Zweck zu ent­spre­chen hat und die verwendeten Daten nicht in einer mit diesen Zweck­be­stim­mun­gen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. Die SVNR ist in er­ster Li­nie (vgl. § 460d ASVG) zur Verwendung in der Sozialversicherung gedacht, sie ist nicht ge­eignet (und dafür nicht geschaffen), als Personenkennzeichen all­ge­mei­ner Art ver­wen­det zu werden[3].

Wegen ihres Verwendungsziels „Verwaltung von Sozialversicherungsdaten“ (vgl. auch die Vergabe durch den Hauptverband nach § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) kommt es weiters immer wieder - verstärkt nach der Öffnung der Grenzen für Arbeitnehmer, die nach dem Recht der EU im Heimatstaat versichert bleiben – dazu, dass für eine Per­son keine Versicherungsnummer existiert. Das hat bereits bei der Verwendung der Ver­si­cherungsnummer in sv-fremden Bereichen zu Schwierigkeiten geführt, welche nur durch die Vergabe von Surrogatnummern (Ersatzkennzeichen - § 3 Abs. 6 Bil­dungs­do­ku­mentationsgesetz, aber auch früher im Finanzbereich usw.) provisorisch ge­löst werden konnte[4]. Die dabei notwendigen nachträglichen Abgleichungsarbeiten könn­ten ersatzlos entfallen, würde für diese Bereiche die bPK-Vergabe nach dem E-Go­vern­ment-Gesetz statt der SVNR herangezogen.

Die Vorgangsweise, wonach die Registerzählung unter Verwendung der Or­ganisation des E-Government über bereichsspezifische Personen­kenn­zei­chen - bPK abzuwickeln ist und die Sozial­ver­si­che­rungs­num­mer nur subsidiär (dazu siehe unten) verwendet werden soll, sollte un­be­dingt beibehalten bzw. wei­ter verfolgt werden.

Weiters ausdrücklich begrüßt wird der Vorschlag in § 5 des Entwurfes, insb. in des­sen Abs. 6, Fehlerhinweise, die sich aus der Arbeit mit den gelieferten Daten zwangs­läufig ergeben, den jeweils daten­lie­fern­den Stellen zur Klärung der ur­sprüng­li­chen Angaben zurückzumelden. Dagegen sind allerdings angesichts des Zweck­bin­dungs­ge­bo­tes in den Rechtstexten für statistische Datenverwendung Bedenken vor­stell­bar. Wichtig sind dabei zunächst jedenfalls Vertrauensschutz und Geheim­hal­tung: So­wohl nach der bereits zit. Richtlinie 95/46/EG, nach der Ver­ord­nung (EG) Nr. 322/97 über Gemeinschaftsstatistiken und nach der Empfehlung des Eu­ro­parates R 97/18E über personenbezogene Daten in der Statistik[5] ist hier größter Wert zu legen auf Richtigkeit und Vertraulichkeit. Dies kann nur durch Verwendung der (ver­schlüs­sel­ten[6]) bPKs, keinesfalls durch Verwendung der SVNR erzielt werden. Nach dem Ent­wurf wäre die notwendige Datensicherheit somit gewährleistet.

Die Zusammenarbeit der Statistik Austria mit den datenliefernden Stellen bei der Fehlerklärung/Qualitätssicherung wird aber auch sonst durch die eingangs ge­schil­der­te Zweck­bin­dung von Daten, die auch in der Statistikverordnung und in der Em­pfeh­lung des Eu­ro­pa­ra­tes behandelt wird, nicht beeinträchtigt: Es geht hier aus der Sicht des Haupt­ver­bandes nämlich nicht um die Verwendung von bereits gelieferten Da­ten (samt deren statistischen Ergebnissen) für statistikfremde Bereiche, sondern da­rum, dass (im Vorfeld einer statistischen Auswertung, also noch bevor die ver­trau­lich zu behandelnden Statistikergebnisse überhaupt entstehen!) die Qualität der Grund­da­ten gesichert bzw. geprüft wird. Dies ist unseres Erachtens durch die oben zit. su­pranationalen Rechtstexte nicht verboten.

Die vorgeschlagene Methode der Qualitätssicherung sollte beibehalten wer­den. Allenfalls wäre dies – in Zusammenarbeit bzw. mit Nutzung der einschlägigen Er­fahrungen der Bundesanstalt Statistik Österreich – bei der weiteren Formulierung des Gesetzestextes deutlicher hervorzuheben.

Anmerkungen zu Details

Zu Artikel 1 – Registerzählungsgesetz

Zu § 4 Abs. 1 Z 2 – Hauptverband als Dienstleister

Nach den Erläuterungen wird der Hauptverband als gesetzlicher Dienstleister der genannten Auftraggeber tätig. Die genannten Stellen haben daher dem Haupt­ver­band die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen, der diese dann an die Bun­des­anstalt Statistik Austria weiterzuleiten hat.

Für die Datenübermittlung zwischen den genannten Stellen und dem Haupt­ver­band existieren bereits einschlägige gesetzliche Bestimmungen. Diese sollten zu­min­dest in den Erläuterungen explizit genannt werden: Es sind dies § 31 Abs. 4 Z 3, § 321 ASVG; § 183, § 229e GSVG; § 171 BSVG; § 119 B‑KUVG; § 87 NVG.

Arbeitsstätte:

Der Hauptverband geht davon aus, dass die in Planung befindliche Änderung in § 34 Abs. 2 ASVG (Parallelnovelle im B-KUVG notwendig) gemeinsam mit dem Ent­wurf Gesetz wird, weil ansonsten die Meldepflicht für dieses Datum ins Leere ginge. Bis­her führen die SV-Träger dieses Datum nicht oder nicht exakt, weil für die SV nicht im­mer die konkrete Arbeitsstätte (Adresse laut Gebäude- und Wohnungs­re­gis­ter), sondern u. U. nur der Beschäftigungsort maßgeblich sein kann bzw. zu sein braucht. Wie genau dieses Datum (und von wem) zu melden und weiter zu behandeln sein wird, sollte genauer geregelt werden.

Zu § 4 Abs. 2 iVm Anlage 1.10 – Stellung in der Familie

Nach dem Konzept des Registerzählungsgesetzes sollen von den einzelnen Auf­traggebern jeweils nur jene Daten übermittelt werden, die diese bereits jetzt im Rah­men ihres Aufgabenbereiches innehaben, eine Verpflichtung zusätzliche Daten zu er­he­ben, soll grundsätzlich nicht geschaffen werden.

Dieser Ansatz ist zu begrüßen, weil anzunehmen ist, dass die Statistik Austria ohnedies die Möglichkeit hat, im Rahmen des Bundesstatistikgesetzes und anderer Rechtsgrundlagen ausreichende Datenbestände zu erhalten.

Im Rahmen der Erhebung des Merkmals „Stellung in der Familie“ ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Sozialversicherungsträger zwar in gewissem Um­fang Daten über Angehörigenbeziehungen besitzen (im Rahmen der An­spruchs­be­rech­tigung von Angehörigen), sich diese jedoch nur zum Teil mit dem ab­ge­frag­ten Merk­mal decken: einerseits sind die Daten enger als das Merkmal „Stellung in der Familie“, so gibt es im Wesentlichen[7] keine Daten über Le­bens­ge­mein­schaf­ten, an­de­rer­seits aber auch weiter: so müssen „Kinder“ im sozial­ver­si­che­rungs­rechtlichen Sinn nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem jeweiligen Elternteil woh­nen.

Eine Übermittlung zum Merkmal „Stellung in der Familie“ kann aus So­zi­al­ver­si­che­rungs­da­ten daher nur jene Daten enthalten, die aufgrund der An­ge­hö­ri­gen­be­zie­hun­gen bei den Sozialversicherungsträgern vorhanden sind. Ob dies für die vor­ge­seh­en­en Zwecke ausreicht, müsste von Seiten der Statistik noch geprüft werden. Hin­zu­wei­sen ist weiters, dass die Angehörigeneigenschaft von Kindern im Regelfall vom Fa­mi­li­enbeihilfenbezug abhängt, sodass für eine statistische Bearbeitung und Qua­li­täts­si­che­rung darauf zu achten wäre, dass sich ein Fehler, der z. B. im Fa­mi­li­en­bei­hil­fen­be­stand auftritt und von der SV für die Angehörigeneigenschaft über­nommen wurde (vgl. § 123 Abs. 4 Z 1 lit. a ASVG), nicht von vornherein unentdeckt bleibt, weil er in bei­den relevanten Datenbeständen in gleicher Art enthalten ist (möglicherweise „ein­heit­lich falsche“ Datenbestände zweier Stellen müssen einer Qualitätssicherung durch Be­stände dritter Stellen unterziehbar sein bzw. einschlägigen Plausibilitätsprüfungen un­ter­liegen).

Zu § 5 Abs. 1 und 7 - Qualitätssicherung

Im Rahmen der Qualitätssicherung sollen über die in § 4 genannten Daten hinaus auch auf weitere Daten der Sozialversicherung zurückgriffen werden.

In Abs. 7 Z 2 wird zwar für die Mitwirkung im Rahmen des Verfahrens bei Ver­dacht auf unvollständig/unrichtige Daten normiert, dass dies für die So­zi­al­ver­si­che­rungs­träger über den Hauptverband zu erfolgen hat, es wird jedoch für die eigentliche Über­mittlung von Daten nach Abs. 1 nicht festgelegt, dass auch diese im Wege des Haupt­verbandes erfolgen soll. Dies kann zwar durch den Verweis auf die „Da­ten­in­ha­ber nach § 4 Abs. 1 Z 2“ geschlossen werden, sollte aber zumindest in den Er­läu­te­run­gen nochmals explizit hervorgehoben werden.

Es wird weiters angeregt zur besseren Lesbarkeit die Bestimmungen in der Spalte „Vergleichsdaten“ nicht in einem durchgehenden Text, sondern mit Fallstrichen darzustellen.

Auf eine klare Trennung des Begriffes „Verwaltungsdaten“ (§ 3 Z 17 Bun­des­sta­tis­tikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999) und „Daten“ iSd DSG 2000 muss in jedem Fall Wert gelegt werden.

Zu § 5 Abs. 7 Z 2 und Schlusssatz, sowie § 9 Abs. 2 – Bezeichnung „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“

Die korrekte, vollständige Bezeichnung lautet „Hauptverband der ös­ter­rei­chi­schen Sozialversicherungsträger“. Es wäre daher an den genannten Stel­len entweder die vollständige Bezeichnung zu verwenden oder jeweils nur die Kurz­form „Hauptverband“.

Zu § 6 Abs. 1 – Anforderung des bPK-AS

Der Hauptverband hat bereits mit Schreiben vom 15. April 2005 um die Bereit­stel­lung von – stets verschlüsselten, siehe § 13 StZRegV! – bPKs für den Bereich „Amt­liche Statistik“ ersucht. Es wird der Stammzahlenregisterbehörde (und damit im Er­geb­nis der Datenschutzkommission - § 7 E-GovG) obliegen zu ent­schei­den, ob die­sem Ersuchen nachgekommen wird. Diese bPKs werden vom Haupt­ver­band jedenfalls für die Verwendung der Sozialversicherungsdaten im Rahmen der Re­gis­terzählung herangezogen werden. Allerdings nur, wenn eben solche Daten vorhanden sind. Das muss­/­wird nicht für jeden Sachverhalt, der in der Registerzählung gezählt wer­den soll, ge­ge­ben sein.

Die Speicherung von Angaben, die für einen gesetzlich vorgesehenen Ver­wen­dungs­zweck nicht notwendig sind (Ballastwissen, Überschusswissen) ist nach dem Datenschutzrecht, aber auch nach dem Sozialversicherungsrecht (§ 41a Abs. 5 ASVG, § 5 Abs. 2 Z 1 SV-Datenschutzverordnung, www.avsv.at Nr. 1/2002) un­zu­läs­sig. Es wäre damit schon rechtlich zweifelhaft, sollte der Hauptverband Versi­che­­rungs­num­­mern für Personendatensätze vergeben müssen, die für So­zi­al­ver­si­che­rungs­zwec­ke in keiner Weise benötigt würden (dieser Fall wird zwar selten sein, ist aber nicht aus­zu­schließen). Einschlägige Verfahren sollten jedenfalls vermieden werden, schon deswegen, weil die Datenschutzkommission nach § 7 E-GovG auch Stamm­zah­len­re­gis­ter­be­hör­de ist und Befangenheitssituationen entstehen könnten.

Für die Vollziehung des Registerzählungsgesetzes sollte daher ver­sucht wer­den, die Behörden der staatlichen Verwaltung zu veranlassen, das Sta­tis­tik-bPK di­rekt anzufordern. Der im Entwurf vorgeschlagene „Umweg über den Haupt­ver­band“ erscheint nicht notwendig.

Dies deswegen, weil die Behörden ja auch für Personen, für die (rechtens!) gar keine Sozialversicherungsnummer existiert, ohnedies Statistik-bPKs anfordern müssten. Warum soll das dann nicht gleich für den Gesamtbestand der jeweiligen Be­hör­den­daten geschehen? Es wäre kaum sinnvoll, wollte der Bund zwar ein E-Go­vern­ment-Gesetz samt detaillierten Regeln über Personendaten- bzw. Per­so­nen­kenn­zei­chen­ver­waltung erstellen (vgl. nur die E-Government-BereichsabgrenzungsV BGBl. II Nr. 289/2004), dann aber bei der ersten größeren Gelegenheit, dieses System auch an­zu­wen­den, wieder auf ein altes und nicht unbedingt gut geeignetes Ersatzsystem wie die Sozialversicherungsnummer zurückgreifen.

Die Statistik Austria hat für einschlägige Abgleicharbeiten auf der Basis der Ar­beit mit den Sozialversicherungsdaten bereits wertvolle Erfahrungen gesammelt, wel­che auch den staatlichen Behörden zur Verfügung gestellt werden könnten[8].

Die Vergabe von Statistik-bPKs für Datenbestände staatlicher Behörden sollte nicht über den Hauptverband laufen müssen. Der Hauptverband ist keine „Parallel-Stamm­zahlenregisterbehörde“.

Es sollte jedoch (und: nur!) ausdrücklich festgelegt werden, dass für die in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten Inhaber von Verwaltungsdaten (Sozialversicherungsträger, Kran­ken­für­sor­ge­an­stal­ten, Kammern der freien Berufen) die Verpflichtung für die Be­an­tra­gung und Speicherung des bPK-AS dem Hauptverband als Dienstleister der ge­nannten Stellen auferlegt wird. Das wäre angesichts der Tatsache, dass der Haupt­ver­band bereits über das bPK-SV verfügt (siehe § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) einfach durch­zu­füh­ren (siehe den eingangs erwähnten Brief).

Da der Hauptverband die relevanten Daten aufgrund einschlägiger ge­setz­li­cher Grundlagen verfügt (siehe Anmerkung zu § 4 Abs. 1 Z 2) und auch gesetzlich ver­pflich­tet ist (vgl. § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) für jene Personen, von denen Daten an die Bun­des­an­stalt Statistik Austria zu übermitteln sind, ein bPK-SV zu beantragen und zu spei­chern, wäre die Beantragung und Speicherung des bPK-AS durch den Haupt­verband mit wesentlich geringerem administrativen und finanziellen Aufwand ver­bun­den, als durch die einzelnen Auftraggeber.

Zu § 9 – Übergangsbestimmungen:

Da die Bundesbehörden in direktem Weisungszusammenhang mit den ober­sten Organen der Vollziehung stehen, sollten Übergangsregeln dahin, dass ein Gesetz zu­mindest von diesen Behörden vielleicht nicht rechtzeitig vollzogen würde, nicht notwendig sein. Dies gilt insbesondere für das Bildungsregister, dessen Surrogat­num­mern (Ersatzkennzeichen) nach § 3 Abs. 6 BildDokG bei einem Abgleich mit allenfalls doch vorhandenen So­zi­al­ver­si­che­rungs­num­mern einen zumindest gleich hohen Auf­wand verursachen wür­den wie ei­ne generelle EDV-unterstützte Vergabe von bPK-BF (Bil­dung und Forschung) für die gesamten ein­schlägigen Datenbestände.

Zu Artikel 2 – Änderung des Postgesetzes 1997

Die Passage, wonach „… Brieffächer … mit Nummern oder sonstigen ein­deutigen Bezeichnungen zu versehen …“ sind, sollte präzisiert werden, um zu ver­mei­den, dass dies mit Zeichen geschieht, die auch bei bestmöglicher Anwendung der üb­li­chen Textverarbeitungsprogramme nicht als solche erkennbar oder verwertbar wären, näm­lich nicht mit arabischen, sondern mit römischen Ziffern, Zahlzeichen anderer Schrif­ten oder gar Bildzeichen.

Zur Anlage Punkt 1. – Zitierfehler und Legistik

Im Klammerausdruck müsste es statt „§ 2 Abs. 1“ richtig „§ 3 Abs. 1“ heißen.

Auf die Einhaltung der Legistischen Richtlinien sei hingewiesen.

Zu Artikel 4 – Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes:

Da nach Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes und seiner Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen klare Rechtsgrundlagen für die Verwendung bereichsspezifischer Per­so­nen­kennzeichen in der Bundesverwaltung bestehen, sollte es vermieden werden, neue Organisationsformen einzuführen, in denen wieder die So­zialver­siche­rungs­num­mer verwendet wird.

Die Änderung zu § 10 Abs. 3 des Bildungs­dokumen­tations­ge­setzes wird von uns daher ausdrücklich abgelehnt. Statt der SVNR sollten die jeweiligen bPKs verwendet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband:



[1] Zur Verwendung der SVNR in sv-fremden Bereichen siehe die Liste in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ SozSi 2004, S. 138 FN 74.

[2] http://www.dsk.gv.at/31995L0046d.htm

[3] nicht zuletzt deswegen, weil die Angaben, die der Vergabe einer SVNR zu Grunde liegen, in noch immer nicht wenigen Fällen von handschriftlichen Sozialversicherungsmeldungen der Dienstgeber stammen: Es ist und kann nicht Aufgabe von Dienstgebern sein, die Funktion von Standesbehörden auszuüben, was aber als Grundlage für die Herstellung eines allgemein verwendbaren Personenkennzeichens wohl notwendig wäre, vgl. dazu SozSi 2004, S. 137 ff.

[4] auf diese Schwierigkeiten wurde bereits 2001 von uns im Begutachtungsverfahren zum BildungsdokumentationsG hingewiesen:  http://www.parlament.gv.at/pls/portal/docs/page/PG/DE/XXI/ME/ME_00236_07/fname_000000.pdf. Die Rolle der dort erwähnten ZMR-Nummer kann nunmehr nach dem E-Government-Gesetz von Stammzahl und Bildungs-bPK übernommen werden.

[5] https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?Command=com.instranet.CmdBlobGet&DocId=578854&SecMode=1&Admin=0&Usage=4&InstranetImage=41531

[6] Fremd-bPKs dürfen nur verschlüsselt gespeichert werden, siehe § 13 der StammzahlenregisterV, BGBl. II Nr. 57/2005

[7] die Fälle von Angehörigeneigenschaften nach § 123 Abs. 8 ASVG wären kaum repräsentativ, weil Angehö­ri­gen­ei­gen­schaft nach dieser Bestimmung – so sie in den Satzungen überhaupt vorgesehen ist  bzw. im Zählungs­zeit­punkt vorgesehen wäre – nur für nichterwerbstätige und auch sonst nicht versicherungsrechtlich geschützte Partnerschaften bedeutsam wäre.

[8] Siehe den Beitrag von Ivo Ponocny, Die Konstruktion der Gleichsetzungstabelle, in: Statistische Nachrichten 4/2005, 308 bis 315, über die Erfahrungen mit der Arbeit an der Tabelle nach § 16b Meldegesetz.