|
Zl. ZS-R/P-43.00/05 Ba |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
A-1031 WIEN
KUNDMANNGASSE 21
POSTFACH 600 DVR
0024279
VORWAHL Inland: 01,
Ausland: +43-1 TEL.
711 32 / Kl. 1211
TELEFAX 711 32 3775
Wien, 30. August 2005
An das per
E-Mail
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1010 Wien
An das per
E-Mail
Präsidium des Nationalrats
(und 25 Ausfertigungen in Papierform)
Betr.: Entwurf eines Registerzählungsgesetzes
und eines Bundesgesetzes, mit dem das Postgesetz 1997, das Meldegesetz 1991 und
das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden
Bezug: Ihr E-Mail vom 2. August 2005;
GZ: BKA-180.318/0048-I/8/2005
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt zum Entwurf des Registerzählungsgesetzes wie folgt Stellung:
Die Vorgangsweise,
welche mit dem vorliegenden Entwurf gewählt wurde, ist aus unserer Sicht zu
begrüßen. Der Hauptverband ist gerne bereit, an dem geplanten Vorhaben
mitzuwirken. Grundsätzlich bestehen gegen den Entwurf keine wesentlichen
Einwände technischer Natur, die Vorgangsweise ist technisch plausibel. Zu
Details wird in der Folge noch Stellung genommen werden.
Bereits hier ist jedoch festzuhalten, dass die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband nach dem Entwurf zwar zur Mitwirkung herangezogen werden sollen, aber Bestimmungen über die finanzielle Abgeltung dieser Arbeiten fehlen. Dies ist für die Sozialversicherung umso bedeutsamer, als nach § 609 Abs. 7 und 8 ASVG die Beträge für Verwaltungsaufwendungen der Sozialversicherung mit dem jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Jahres 1999 gedeckelt sind und nur für bestimmte, konkret bezeichnete Projekte und Arbeiten Ausnahmen zulässig sind.
Die Mitwirkung der Sozialversicherung an
der geplanten Registerzählung im vorgesehenen Umfang wäre jedenfalls finanziell
abzugelten oder zumindest als Ausnahmetatbestand in § 609 Abs. 7 ASVG zu
erwähnen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn den Sozialversicherungsträgern im vorliegenden Zusammenhang Zusatzaufgaben auferlegt werden, die mit der Vollziehung der SV-Gesetze nichts zu tun haben, sondern – wie die geplante Meldung der Arbeitsstätten auf den kombinierten Lohnzetteln-Beitragsgrundlagennachweisen der Kostenersparnis anderer Stellen (Entfall der gesonderten Arbeitsstättenzählung) dienen sollen (§ 4 Abs. 1 Z 2 des Entwurfes, geplanter § 34 Abs. 2 ASVG, was auch im B‑KUVG zu erwähnen wäre).
In organisatorischer Hinsicht wird begrüßt, dass für die Registerzählung die Organisation des E-Government (bereichsspezifische Personenkennzeichen - bPK) verwendet werden soll und nicht (wie schon mehrfach in anderen Zusammenhängen[1]) versucht wird, die für solche Zwecke nicht gut geeignete Sozialversicherungsnummer SVNR heranzuziehen.
Die Verwendung der SVNR wäre schon wegen der europarechtlichen Zweckbindungsregel zweifelhaft: Die Datenschutzrichtlinie der EU, 95/46/EG ABl. L 281 vom 23. 11. 1995[2] sieht in ihrem Erwägungsgrund 28 und dem entsprechend in Art. 6 Abs. 1 lit. b vor, dass eine Datenverarbeitung einem angestrebten Zweck zu entsprechen hat und die verwendeten Daten nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. Die SVNR ist in erster Linie (vgl. § 460d ASVG) zur Verwendung in der Sozialversicherung gedacht, sie ist nicht geeignet (und dafür nicht geschaffen), als Personenkennzeichen allgemeiner Art verwendet zu werden[3].
Wegen ihres Verwendungsziels „Verwaltung von Sozialversicherungsdaten“ (vgl. auch die Vergabe durch den Hauptverband nach § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) kommt es weiters immer wieder - verstärkt nach der Öffnung der Grenzen für Arbeitnehmer, die nach dem Recht der EU im Heimatstaat versichert bleiben – dazu, dass für eine Person keine Versicherungsnummer existiert. Das hat bereits bei der Verwendung der Versicherungsnummer in sv-fremden Bereichen zu Schwierigkeiten geführt, welche nur durch die Vergabe von Surrogatnummern (Ersatzkennzeichen - § 3 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz, aber auch früher im Finanzbereich usw.) provisorisch gelöst werden konnte[4]. Die dabei notwendigen nachträglichen Abgleichungsarbeiten könnten ersatzlos entfallen, würde für diese Bereiche die bPK-Vergabe nach dem E-Government-Gesetz statt der SVNR herangezogen.
Die Vorgangsweise, wonach die
Registerzählung unter Verwendung der Organisation des E-Government über
bereichsspezifische Personenkennzeichen - bPK abzuwickeln ist und die Sozialversicherungsnummer
nur subsidiär (dazu siehe unten) verwendet werden soll, sollte unbedingt
beibehalten bzw. weiter verfolgt werden.
Weiters ausdrücklich begrüßt wird der Vorschlag in § 5 des Entwurfes, insb. in dessen Abs. 6, Fehlerhinweise, die sich aus der Arbeit mit den gelieferten Daten zwangsläufig ergeben, den jeweils datenliefernden Stellen zur Klärung der ursprünglichen Angaben zurückzumelden. Dagegen sind allerdings angesichts des Zweckbindungsgebotes in den Rechtstexten für statistische Datenverwendung Bedenken vorstellbar. Wichtig sind dabei zunächst jedenfalls Vertrauensschutz und Geheimhaltung: Sowohl nach der bereits zit. Richtlinie 95/46/EG, nach der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über Gemeinschaftsstatistiken und nach der Empfehlung des Europarates R 97/18E über personenbezogene Daten in der Statistik[5] ist hier größter Wert zu legen auf Richtigkeit und Vertraulichkeit. Dies kann nur durch Verwendung der (verschlüsselten[6]) bPKs, keinesfalls durch Verwendung der SVNR erzielt werden. Nach dem Entwurf wäre die notwendige Datensicherheit somit gewährleistet.
Die Zusammenarbeit
der Statistik Austria mit den datenliefernden Stellen bei der Fehlerklärung/Qualitätssicherung
wird aber auch sonst durch die eingangs geschilderte Zweckbindung von
Daten, die auch in der Statistikverordnung und in der Empfehlung des Europarates
behandelt wird, nicht beeinträchtigt: Es geht hier aus der Sicht des Hauptverbandes
nämlich nicht um die Verwendung von bereits gelieferten Daten
(samt deren statistischen Ergebnissen) für statistikfremde Bereiche,
sondern darum, dass (im Vorfeld einer statistischen Auswertung, also noch bevor
die vertraulich zu behandelnden Statistikergebnisse überhaupt entstehen!)
die Qualität der Grunddaten gesichert bzw. geprüft wird. Dies ist
unseres Erachtens durch die oben zit. supranationalen Rechtstexte nicht
verboten.
Die vorgeschlagene Methode der Qualitätssicherung sollte beibehalten werden. Allenfalls wäre dies – in Zusammenarbeit bzw. mit Nutzung der einschlägigen Erfahrungen der Bundesanstalt Statistik Österreich – bei der weiteren Formulierung des Gesetzestextes deutlicher hervorzuheben.
Nach den Erläuterungen wird der Hauptverband als gesetzlicher Dienstleister der genannten Auftraggeber tätig. Die genannten Stellen haben daher dem Hauptverband die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen, der diese dann an die Bundesanstalt Statistik Austria weiterzuleiten hat.
Für die Datenübermittlung zwischen den genannten Stellen und dem Hauptverband existieren bereits einschlägige gesetzliche Bestimmungen. Diese sollten zumindest in den Erläuterungen explizit genannt werden: Es sind dies § 31 Abs. 4 Z 3, § 321 ASVG; § 183, § 229e GSVG; § 171 BSVG; § 119 B‑KUVG; § 87 NVG.
Der Hauptverband geht davon aus, dass die in Planung befindliche Änderung in § 34 Abs. 2 ASVG (Parallelnovelle im B-KUVG notwendig) gemeinsam mit dem Entwurf Gesetz wird, weil ansonsten die Meldepflicht für dieses Datum ins Leere ginge. Bisher führen die SV-Träger dieses Datum nicht oder nicht exakt, weil für die SV nicht immer die konkrete Arbeitsstätte (Adresse laut Gebäude- und Wohnungsregister), sondern u. U. nur der Beschäftigungsort maßgeblich sein kann bzw. zu sein braucht. Wie genau dieses Datum (und von wem) zu melden und weiter zu behandeln sein wird, sollte genauer geregelt werden.
Nach dem
Konzept des Registerzählungsgesetzes sollen von den einzelnen Auftraggebern
jeweils nur jene Daten übermittelt werden, die diese bereits jetzt im Rahmen
ihres Aufgabenbereiches innehaben, eine Verpflichtung zusätzliche Daten zu erheben,
soll grundsätzlich nicht geschaffen werden.
Dieser
Ansatz ist zu begrüßen, weil anzunehmen ist, dass die Statistik Austria
ohnedies die Möglichkeit hat, im Rahmen des Bundesstatistikgesetzes und anderer
Rechtsgrundlagen ausreichende Datenbestände zu erhalten.
Im Rahmen
der Erhebung des Merkmals „Stellung in der Familie“ ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Sozialversicherungsträger zwar in
gewissem Umfang Daten über Angehörigenbeziehungen besitzen (im Rahmen der Anspruchsberechtigung
von Angehörigen), sich diese jedoch nur zum Teil mit dem abgefragten Merkmal
decken: einerseits sind die Daten enger als das Merkmal „Stellung in
der Familie“, so gibt es im Wesentlichen[7]
keine Daten über Lebensgemeinschaften, andererseits aber auch weiter:
so müssen „Kinder“ im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nicht im
gemeinsamen Haushalt mit dem jeweiligen Elternteil wohnen.
Eine
Übermittlung zum Merkmal „Stellung in der Familie“ kann aus Sozialversicherungsdaten
daher nur jene Daten enthalten, die aufgrund der Angehörigenbeziehungen
bei den Sozialversicherungsträgern vorhanden sind. Ob dies für die vorgesehenen
Zwecke ausreicht, müsste von Seiten der Statistik noch geprüft werden. Hinzuweisen
ist weiters, dass die Angehörigeneigenschaft von Kindern im Regelfall vom Familienbeihilfenbezug
abhängt, sodass für eine statistische Bearbeitung und Qualitätssicherung
darauf zu achten wäre, dass sich ein Fehler, der z. B. im Familienbeihilfenbestand
auftritt und von der SV für die Angehörigeneigenschaft übernommen wurde (vgl. § 123 Abs. 4 Z 1
lit. a ASVG), nicht von vornherein unentdeckt bleibt, weil er in beiden
relevanten Datenbeständen in gleicher Art enthalten ist (möglicherweise „einheitlich
falsche“ Datenbestände zweier Stellen müssen einer Qualitätssicherung durch Bestände
dritter Stellen unterziehbar sein bzw. einschlägigen Plausibilitätsprüfungen unterliegen).
Im Rahmen der Qualitätssicherung sollen über die in § 4 genannten Daten hinaus auch auf weitere Daten der Sozialversicherung zurückgriffen werden.
In Abs. 7 Z 2 wird zwar für die Mitwirkung im Rahmen des Verfahrens bei Verdacht auf unvollständig/unrichtige Daten normiert, dass dies für die Sozialversicherungsträger über den Hauptverband zu erfolgen hat, es wird jedoch für die eigentliche Übermittlung von Daten nach Abs. 1 nicht festgelegt, dass auch diese im Wege des Hauptverbandes erfolgen soll. Dies kann zwar durch den Verweis auf die „Dateninhaber nach § 4 Abs. 1 Z 2“ geschlossen werden, sollte aber zumindest in den Erläuterungen nochmals explizit hervorgehoben werden.
Es wird weiters angeregt zur besseren Lesbarkeit die Bestimmungen in der Spalte „Vergleichsdaten“ nicht in einem durchgehenden Text, sondern mit Fallstrichen darzustellen.
Auf eine klare Trennung des Begriffes „Verwaltungsdaten“ (§ 3 Z 17 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999) und „Daten“ iSd DSG 2000 muss in jedem Fall Wert gelegt werden.
Die korrekte, vollständige Bezeichnung lautet „Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger“. Es wäre daher
an den genannten Stellen entweder die vollständige Bezeichnung zu verwenden
oder jeweils nur die Kurzform „Hauptverband“.
Der
Hauptverband hat bereits mit Schreiben vom 15. April 2005 um die Bereitstellung
von – stets verschlüsselten, siehe § 13 StZRegV! – bPKs für den Bereich „Amtliche
Statistik“ ersucht. Es wird der Stammzahlenregisterbehörde (und damit im Ergebnis
der Datenschutzkommission - § 7 E-GovG) obliegen zu entscheiden, ob diesem
Ersuchen nachgekommen wird. Diese bPKs werden vom Hauptverband jedenfalls für
die Verwendung der Sozialversicherungsdaten im Rahmen der Registerzählung
herangezogen werden. Allerdings nur, wenn eben solche Daten vorhanden sind.
Das muss/wird nicht für jeden Sachverhalt, der in der Registerzählung gezählt
werden soll, gegeben sein.
Die Speicherung von Angaben, die für einen gesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck nicht notwendig sind (Ballastwissen, Überschusswissen) ist nach dem Datenschutzrecht, aber auch nach dem Sozialversicherungsrecht (§ 41a Abs. 5 ASVG, § 5 Abs. 2 Z 1 SV-Datenschutzverordnung, www.avsv.at Nr. 1/2002) unzulässig. Es wäre damit schon rechtlich zweifelhaft, sollte der Hauptverband Versicherungsnummern für Personendatensätze vergeben müssen, die für Sozialversicherungszwecke in keiner Weise benötigt würden (dieser Fall wird zwar selten sein, ist aber nicht auszuschließen). Einschlägige Verfahren sollten jedenfalls vermieden werden, schon deswegen, weil die Datenschutzkommission nach § 7 E-GovG auch Stammzahlenregisterbehörde ist und Befangenheitssituationen entstehen könnten.
Für die
Vollziehung des Registerzählungsgesetzes sollte daher versucht werden, die Behörden
der staatlichen Verwaltung zu veranlassen, das Statistik-bPK direkt
anzufordern. Der im Entwurf vorgeschlagene „Umweg über den Hauptverband“
erscheint nicht notwendig.
Dies
deswegen, weil die Behörden ja auch für Personen, für die (rechtens!) gar keine
Sozialversicherungsnummer existiert, ohnedies Statistik-bPKs anfordern müssten.
Warum soll das dann nicht gleich für den Gesamtbestand der jeweiligen Behördendaten
geschehen? Es wäre kaum sinnvoll, wollte der Bund zwar ein E-Government-Gesetz
samt detaillierten Regeln über Personendaten- bzw. Personenkennzeichenverwaltung
erstellen (vgl. nur die E-Government-BereichsabgrenzungsV BGBl. II
Nr. 289/2004), dann aber bei der ersten größeren Gelegenheit, dieses
System auch anzuwenden, wieder auf ein altes und nicht unbedingt gut
geeignetes Ersatzsystem wie die Sozialversicherungsnummer zurückgreifen.
Die Statistik
Austria hat für einschlägige Abgleicharbeiten auf der Basis der Arbeit mit den
Sozialversicherungsdaten bereits wertvolle Erfahrungen gesammelt, welche auch
den staatlichen Behörden zur Verfügung gestellt werden könnten[8].
Die Vergabe
von Statistik-bPKs für Datenbestände staatlicher Behörden sollte nicht über den
Hauptverband laufen müssen. Der Hauptverband ist keine „Parallel-Stammzahlenregisterbehörde“.
Es sollte
jedoch (und: nur!) ausdrücklich festgelegt werden, dass für die in § 4
Abs. 1 Z 2 genannten Inhaber von Verwaltungsdaten (Sozialversicherungsträger,
Krankenfürsorgeanstalten, Kammern der freien Berufen) die Verpflichtung
für die Beantragung und Speicherung des bPK-AS dem Hauptverband als
Dienstleister der genannten Stellen auferlegt wird. Das wäre angesichts der
Tatsache, dass der Hauptverband bereits über das bPK-SV verfügt (siehe § 31
Abs. 4 Z 1 ASVG) einfach durchzuführen (siehe den eingangs erwähnten Brief).
Da der Hauptverband die relevanten Daten aufgrund einschlägiger gesetzlicher Grundlagen verfügt (siehe Anmerkung zu § 4 Abs. 1 Z 2) und auch gesetzlich verpflichtet ist (vgl. § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG) für jene Personen, von denen Daten an die Bundesanstalt Statistik Austria zu übermitteln sind, ein bPK-SV zu beantragen und zu speichern, wäre die Beantragung und Speicherung des bPK-AS durch den Hauptverband mit wesentlich geringerem administrativen und finanziellen Aufwand verbunden, als durch die einzelnen Auftraggeber.
Da die Bundesbehörden in direktem Weisungszusammenhang mit den obersten Organen der Vollziehung stehen, sollten Übergangsregeln dahin, dass ein Gesetz zumindest von diesen Behörden vielleicht nicht rechtzeitig vollzogen würde, nicht notwendig sein. Dies gilt insbesondere für das Bildungsregister, dessen Surrogatnummern (Ersatzkennzeichen) nach § 3 Abs. 6 BildDokG bei einem Abgleich mit allenfalls doch vorhandenen Sozialversicherungsnummern einen zumindest gleich hohen Aufwand verursachen würden wie eine generelle EDV-unterstützte Vergabe von bPK-BF (Bildung und Forschung) für die gesamten einschlägigen Datenbestände.
Die Passage, wonach „… Brieffächer …
mit Nummern oder sonstigen eindeutigen Bezeichnungen zu versehen …“
sind, sollte präzisiert werden, um zu vermeiden, dass dies mit Zeichen
geschieht, die auch bei bestmöglicher Anwendung der üblichen
Textverarbeitungsprogramme nicht als solche erkennbar oder verwertbar wären,
nämlich nicht mit arabischen, sondern mit römischen Ziffern, Zahlzeichen
anderer Schriften oder gar Bildzeichen.
Im Klammerausdruck müsste es statt „§ 2 Abs. 1“ richtig „§ 3 Abs. 1“ heißen.
Auf die Einhaltung der Legistischen Richtlinien sei hingewiesen.
Da nach Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen klare Rechtsgrundlagen für die Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen in der Bundesverwaltung bestehen, sollte es vermieden werden, neue Organisationsformen einzuführen, in denen wieder die Sozialversicherungsnummer verwendet wird.
Die Änderung zu § 10 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes wird von uns daher ausdrücklich abgelehnt. Statt der SVNR sollten die jeweiligen bPKs verwendet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband:
[1] Zur Verwendung der SVNR in sv-fremden Bereichen siehe die Liste in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ SozSi 2004, S. 138 FN 74.
[2] http://www.dsk.gv.at/31995L0046d.htm
[3] nicht zuletzt deswegen, weil die Angaben, die der Vergabe einer SVNR zu Grunde liegen, in noch immer nicht wenigen Fällen von handschriftlichen Sozialversicherungsmeldungen der Dienstgeber stammen: Es ist und kann nicht Aufgabe von Dienstgebern sein, die Funktion von Standesbehörden auszuüben, was aber als Grundlage für die Herstellung eines allgemein verwendbaren Personenkennzeichens wohl notwendig wäre, vgl. dazu SozSi 2004, S. 137 ff.
[4] auf diese Schwierigkeiten wurde bereits 2001 von uns im Begutachtungsverfahren zum BildungsdokumentationsG hingewiesen: http://www.parlament.gv.at/pls/portal/docs/page/PG/DE/XXI/ME/ME_00236_07/fname_000000.pdf. Die Rolle der dort erwähnten ZMR-Nummer kann nunmehr nach dem E-Government-Gesetz von Stammzahl und Bildungs-bPK übernommen werden.
[5] https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?Command=com.instranet.CmdBlobGet&DocId=578854&SecMode=1&Admin=0&Usage=4&InstranetImage=41531
[6] Fremd-bPKs dürfen nur verschlüsselt gespeichert werden, siehe § 13 der StammzahlenregisterV, BGBl. II Nr. 57/2005
[7] die Fälle von Angehörigeneigenschaften nach § 123 Abs. 8 ASVG wären kaum repräsentativ, weil Angehörigeneigenschaft nach dieser Bestimmung – so sie in den Satzungen überhaupt vorgesehen ist bzw. im Zählungszeitpunkt vorgesehen wäre – nur für nichterwerbstätige und auch sonst nicht versicherungsrechtlich geschützte Partnerschaften bedeutsam wäre.
[8] Siehe den Beitrag von Ivo Ponocny, Die Konstruktion der Gleichsetzungstabelle, in: Statistische Nachrichten 4/2005, 308 bis 315, über die Erfahrungen mit der Arbeit an der Tabelle nach § 16b Meldegesetz.