GZ: 74100/0040-IV/B/8/2005
Zoonosengesetz – Aussendung zur Begutachtung im erecht am
29.7.2005
STELLUNGNAHME
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Österreichische Tierärztekammer dankt für die
Übermittlung des Entwurfes eines Bundesgesetzes zu Überwachung von Zoonosen und
Zoonosenerregern (Zoonosengesetz) und nimmt dazu Stellung wie folgt:
Die Österreichische Tierärztekammer steht der
Neureglung der Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern grundsätzlich
positiv gegenüber, regt jedoch an, die in der Vergangenheit bewährten
Organisationsformen nicht auszuschließen. In allen Tierseuchengesetzen ist die
Möglichkeit vorgesehen, Praktiker – gegen Entschädigung – mit Maßnahmen der
Seuchenbekämpfung im hoheitlichen Auftragen zu betrauen, wenn mit den
Amtstierärzten das Auslangen nicht gefunden wird.
Die in § 4 vorgesehene operative Einheit im
Anlassfall setzt sich aus Amtstierärzten und Amtsärzten sowie
Lebensmittelaufsichtsorganen und Futtermittelexperten zusammen. Die
Möglichkeit, auch versierte Praktiker, die vielfach die Situation in den von
ihnen ständig betreuten Betrieben kennen und Gefahrenquellen bestens beurteilen
können, sollte weiterhin genutzt werden. Der Entgeltanspruch für die Tätigkeit
sollte unter einem klar geregelt werden.
Zu § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3: Die hier
vorgesehenen Verordnungsermächtigungen ermangeln weitgehend näherer Kriterien
und könnten formal gesetzliche Delegationen darstellen.
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Ausfertigungen ergehen zusätzlich per Post an das Präsidium des Nationalrates.
Weiterer Verteiler lt. E-Mail.
DER
KAMMERAMTSDIREKTOR i.A.
Dr.
Richard ELHENICKÝ
Österreichische Tierärztekammer
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