|
|
|
||
|
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT |
|||
|
|
Geschäftszahl: |
BKA-603.959/0001-V/A/5/2005 |
|
|
An das Bundesministerium
für Gesundheit
und Frauen Radetzkstraße
2 1030 Wien |
Sachbearbeiter: |
Frau Dr
Susanne PFANNER |
|
|
Pers. e-mail: |
Susanne.Pfanner@bka.gv.at |
||
|
Telefon: |
01/53115/2724 |
||
|
Ihr Zeichen |
|
||
|
Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an: |
v@bka.gv.at |
||
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern (Zoonosengesetz);
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse
http://www.bundeskanzleramt.at/legistik
hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),
· das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),
· der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Im Entwurf wird an verschiedenen Stellen der Begriff „Länder“ bzw. „länderübergreifend“ verwendet. Es sollten jedoch einheitlich die Begriffe „Bundesländer“ oder „bundesländerübergreifend“ verwendet werden.
In einer generellen Norm sollte gemäß der bestehenden Praxis die Bezeichnung „Bundesminister“ verwendet und nicht auf die derzeitige Amtsinhaberin abgestellt werden.
An verschiedenen Stellen des Entwurfs ist von den „(jeweils) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden“ die Rede. Stattdessen sollte die Formulierung „örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde“ verwendet werden.
Abs. 1 stellt eine Zielbestimmung dar und sollte daher vielmehr in die Erläuterungen aufgenommen werden (vgl. LRL 2f).
Aus systematischen Gründen sollte die in Z 1 angeführte Organisation der Überwachung erst nach der Überwachung gemäß Z 2 und 3 geregelt werden.
Der Inhalt des § 2 Abs. 1 ergibt sich bereits aus der Rechtsnatur gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen. Mangels normativen Charakters wäre Abs. 1 daher ersatzlos zu streichen.
Die in § 2 Abs. 2 Z 1 und 4 verwendete Formulierung „und/oder“ wäre zu vermeiden (vgl. LRL 26).
Mit § 3 soll eine neue Bundeskommission eingerichtet werden, die der Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen dienen soll. Es ist davon auszugehen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf auf den Kompetenztatbestand Art. 10 Abs. 1 Z 10 („Gesundheitswesen“) zu stützen ist, womit das Gesetz in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sein wird. Die Einrichtung eigener Bundesbehörden ist daher nur unter den Voraussetzungen des Art. 102 Abs. 4 B-VG zulässig.
Vor dem kompetenzrechtlichen Hintergrund kann der Bundesgesetzgeber zwar Kommissionen einrichten, diese können jedoch nur mit beratenden oder vorbereitenden Aufgabenstellungen betraut werden (vgl § 8 Abs. 1 BMG). Abs. 1 regelt nun näher die Aufgaben der Bundeskommission. Es wird zwar in Abs. 7 angeordnet, dass die Kommission die Bundesministerin zu „unterstützen“ hat. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rahmenbedingungen sollte aber noch klarer im Normtext zum Ausdruck kommen, dass die Kommission nur beratende bzw. vorbereitende Aufgaben wahrnehmen kann (insbesondere sollte der Eindruck vermieden werden, dass die Kommission bei der „Festlegung von Maßnahmen“ – Abs. 7 - seitens des obersten Organs darüber hinausgehende Aufgaben übertragen wären – was heißt „unterstützen“?). Aus denselben Überlegungen heraus sollte auch – neben den weiter unten ausgeführten Bedenken zu Abs. 8 – in Abs. 8 davon Abstand genommen werden, Mitgliedern der Kommission hoheitliche Aufgaben zu übertragen.
Gemäß § 3 ist „zur Erfüllung der Zielvorgaben gemäß § 1 Abs. 1“ des Entwurfs eine Bundeskommission zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen einzurichten, deren Arbeit „der wirksamen und kontinuierlichen Zusammenarbeit der betroffenen Arbeitsbereiche auf der Grundlage eines freien Austausches allgemeiner Informationen und erforderlichenfalls spezifischer Daten“ dient. Diese Regelung wird angesichts ihrer vagen Formulierung den Anforderungen gemäß Art. 18 B-VG an die Bestimmtheit eines Gesetzes keinesfalls gerecht. Anstelle eines Verweises auf die Zielvorgaben des Gesetzes sowie der in Abs. 2 enthaltenen allgemeinen Aussagen wären im Gesetz konkrete Aufgaben der Kommission zu normieren. Die diesbezügliche in Abs. 9 enthaltene Verordnungsermächtigung vermag diesem Erfordernis nicht gerecht zu werden.
In Übrigen sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Verordnungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10.296/1984, 11.547/1987, 14.762/1997) lediglich präzisieren dürfen, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde. Soll ein Gesetz mit Durchführungsverordnung vollziehbar sein, müssen daraus folglich alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können (Prinzip der Vorausbestimmtheit des Verordnungsinhalts durch das Gesetz, (vgl. VfSlg. 11.859/1988). Die die Grundlage der Verordnung bildende gesetzliche Regelung muss nämlich dem Verordnungsgeber in ausreichendem Maß Kriterien vorgeben, um eine darauf gestützte Durchführungsverordnung erlassen zu können (vgl. VfSlg. 14.550/1996). Nach der angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist demnach die Grenze zwischen einer ausreichenden materiellen Bestimmtheit des Gesetzes und einer formalen Delegation danach zu beurteilen, ob die im Verordnungsweg getroffene Durchführungsregel auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden kann.
Vor dem Hintergrund dieser verfassungsgerichtlichen wäre die in Abs. 9 normierte Verordnungsermächtigung jedenfalls als formalgesetzliche Delegation einzustufen (arg: „nähere Bestimmung der Tätigkeiten“, „allfällige finanzielle Abgeltung solcher Tätigkeiten“).
In der Paragraphenüberschrift wäre der Klammerausdruck „Bundeskommission“ zu streichen. Dieser Begriff könnte etwa bei den Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 2 definiert werden.
Es wird angeregt, in Abs. 3 Z 1 dieser Bestimmung den englischen Ausdruck „Veterinary Public Health“ in Klammer zu setzen; der deutsche Ausdruck könnte hingegen vor die Klammer gestellt werden.
In Abs. 3 Z 6 könnte die Wortfolge „aus den Ländern“ entfallen.
In Abs. 6 dieser Bestimmung wäre die Wortfolge „bei den Bundesländern“ durch die Wortfolge „beim Landeshauptmann“ zu ersetzen.
Gemäß Abs. 8 dieser Bestimmung kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Mitglieder der Bundeskommission oder andere Sachverständige als Experten für die „Abklärung“ (besser: Klärung/Untersuchung) von Zoonoseausbrüchen abstellen. Als solche sind diese ua berechtigt, „Einsicht in alle Unterlagen“ zu nehmen und davon Kopien anzufertigen. Es ist nicht klar, wem gegenüber dieses Einsichtsrecht normiert wird. Trotz dieser Unklarheit dürfte davon auszugehen sein, dass es sich bei den beschriebenen Tätigkeiten um Maßnahmen behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, die als solche nur von behördlichen Kontrollorganen getroffen werden dürfen; ohne gesetzliche, den verfassungsrechtlichen Erfordernissen einer Beleihung entsprechenden Grundlage aber keinesfalls gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 6 des Entwurfs bestellten Personen in ihrer Eigenschaft als Experten oder von beauftragten Sachverständigen.
Die in Abs. 8 undifferenziert vorgesehene Möglichkeit der Bestellung von Mitgliedern der Bundeskommission wirft auch verfassungsrechtliche Problemstellungen im Hinblick auf Art. 102 B-VG auf. Da in der Kommission auch Landesbedienstete vertreten sind (siehe § 3 Abs. 3 Z 6), würden diese wohl dann in unmittelbarer Bundesverwaltung für die Bundesministerin tätig werden. Es wird dringend angeraten, § 3 im Hinblick auf die dargestellten verfassungsrechtlichen Fragestellungen zu überarbeiten.
In Abs. 8 hätte außerdem vor dem Wort „Mitglieder“ der Artikel „ein“ zu entfallen.
Aus § 4 Abs. 1 Z 2 lässt sich ableiten, dass der Landeshauptmann in seiner Eigenschaft als Zoonosenkoordinator die Umsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele auf Landesebene durch die Einrichtung einer so genannten Landeskommission sicherzustellen hat. Dadurch soll die Koordination und Zusammenarbeit näher bezeichneter Fachabteilungen in den Ämtern der Landesregierungen gewährleistet werden. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der Einrichtung der Landeskommissionen um eine Regelung organisationsrechtlicher Natur handelt, die in den Bereich der Organisationsgewalt der Länder fällt. Die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten des Bundesgesetzgebers im vorliegenden Entwurf beschränken sich auf eine Anknüpfung an die „vom Landeshauptmann eingerichteten Landeskommissionen“, wobei nähere Ausführungen in die Erläuterungen aufzunehmen wären.
Die Einrichtung der Landeskommissionen sowie deren Zusammensetzung und der Aufgabenbereich dieser Kommissionen wären als Regelung der „inneren Organisation“ der Verwaltung zu qualifizieren, also jener Maßnahmen, die für die Rechte und Pflichten des Normunterworfenen nicht für Belang sind, und bedürfte daher grundsätzlich keines Gesetzes (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 306). Die Organisation der im Entwurf vorgesehenen Landeskommissionen könnte daher etwa durch Verwaltungsverordnung in den Geschäftsordnungen der Ämter der Landesregierungen festgeschrieben werden.
Gemäß Abs. 1 Z 3 obliegt dem Landeshauptmann die „Entsendung“ des Leiters der Landeskommission in die Bundeskommission. Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Landeshauptmann nur ein Vorschlagsrecht zuzuweisen wäre (siehe § 3 Abs. 6).
In § 4 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „Zoonosenkoordinator“ verwendet (vgl. jedoch § 7 des Entwurfs, wo der Ausdruck „Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator“ gebraucht wird). Da der Landeshauptmann im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung das zentrale Organ ist, stellt sich die Frage nach der Qualifikation und dem Mehrwert des Begriffs „Koordinator“. Es wird vorgeschlagen, diesen Begriff ersatzlos zu streichen. Andernfalls wäre zumindest die Terminologie zu vereinheitlichen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die Erläuterungen zu § 4 die Annahme zulassen, dass es sich beim „Zoonosenkoordinator“ im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 um den Leiter der jeweiligen Landeskommissionen handelt. Eine Klarstellung ist erforderlich.
Dem Bundesgesetzgeber ist es aufgrund der Kompetenzverteilung verwehrt, Landesorganen (hier in Abs. 4 dem Leiter der Landeskommission) Aufgaben zu übertragen. Wie erwähnt, nimmt gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG der Landeshauptmann mit dem ihm unterstellten Landesbehörden die mittelbare Bundesverwaltung wahr. Im Rahmen dieser Regelung können dem Landeshauptmann oder ihm unterstellten Behörden Aufgaben übertragen werden; die Landeskommission ist nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst jedoch bloß ein internes Beratungsgremium, das der Regelung durch den Bundesgesetzgeber entzogen ist.
Gemäß § 4 Abs. 6 kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen „bei Bedarf zusätzliche Informationen einfordern“. Im Hinblick auf Art. 18 B-VG ist diese Regelung nicht hinreichend determiniert; auch die Erläuterungen geben diesbezüglich keinen Aufschluss. Eine Präzisierung ist unbedingt erforderlich.
Es wird angeregt, den Regelungen über lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche einen gesonderten Paragraphen zu widmen.
Es wird angeregt, die Paragraphenüberschrift in „Überwachungsprogramme“ umzubenennen.
Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen „zur Erfassung von einschlägigen und vergleichbaren Daten, die es ermöglichen, Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und die von Zoonosen und Zoonosenerregern ausgehenden Risiken zu beschreiben, integrierte, risikobasierte Überwachungsprogramme zu erstellen“. Diese Bestimmung wirft in Ermangelung jeglicher Präzisierung verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 18 B-VG auf. Daran vermögen weder die lapidaren Verweise auf „die Bestimmungen“ einer Fülle verschiedener Materiengesetze aber auch der in Abs. 3 normierte Mindestumfang der Überwachung nichts zu ändern. Eine gesetzliche Konkretisierung ist erforderlich; die Regelung der näheren Bestimmungen durch Verordnung, wie dies Abs. 5 vorsieht, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Bei Verweisungen auf näher bezeichnete verwaltungsrechtliche Materien wäre insbesondere zu beachten, dass der jeweilige Regelungsbereich klar abgrenzbar ist (vgl. LRL 64) und die Zitierregeln gemäß LRL 131 eingehalten werden.
Die Rechtsnatur der Überwachungsprogramme ist unklar. Im Hinblick auf die in der Verfassung festgelegte Geschlossenheit des Rechtsquellenkatalogs müsste es sich dabei wohl um eine Verordnung handeln. Es sei daher an dieser Stelle auch auf die oben bei den Ausführungen zu § 3 Abs. 9 dargelegte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu den Anforderungen an eine Verordnungsermächtigung hingewiesen.
Der normative Gehalt dieser Bestimmung ist zweifelhaft. Im Hinblick auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird daher angeregt, Abs. 2 zu streichen.
Gemäß § 4 Abs. 2 hat der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator die von den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden bei lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen durchzuführenden Maßnahmen zu koordinieren und zu überwachen“. § 7 Abs. 2 sieht – mit Verweis auf § 4 – vor, dass der Landeshauptmann lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche zu untersuchen und gegebenenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen hat. Das Verhältnis zwischen den von den Bezirksverwaltungsbehörden zu ergreifenden Maßnahmen und den von diesen und/oder dem Landeshauptmann durchzuführenden Untersuchungen ist unklar.
Sollten die in § 7 angesprochenen Untersuchungen Teil der in § 4 genannten Maßnahmen gemäß sein, so könnte es in § 7 Abs. 2 etwa heißen: „Bei den vom Landeshauptmann als Zoonosekoordinator gemäß § 4 Abs. 2 zu überwachenden Untersuchungen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mindestens folgende Daten zu erfassen“.
Die im Entwurf gebrauchten Formulierungen „gegebenenfalls entsprechende Nachforschungen anstellen“ und „sind so weit möglich auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische Untersuchungen durchzuführen“ sind im Hinblick auf das Determinierungsgebot gemäß Art. 18 B-VG zu unbestimmt.
Die in Abs. 3 normierte Berichtspflicht des Landeshauptmanns sollte sich auf einen „Kurzbericht über die Ergebnisse der gemäß § 4 Abs. 2 durchgeführten Untersuchungen“ beziehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Anhang III Teil nicht Maßnahmen, sondern Mindestangaben enthält. Abs. 3 wäre entsprechend umzuformulieren.
In Abs. 1 dieser Bestimmung könnte die Wortfolge nach dem Wort „Daten“ bis zum Satzende entfallen.
Es ist anzunehmen, dass der endgültige Bericht vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen an die Europäische Kommission zu übermitteln ist. Dies wäre in Abs. 2 klarzustellen.
In der in Abs. 3 enthaltenen Verordnungsermächtigung wäre der Begriff „Systeme“ zu präzisieren. Weder aus dem Entwurf, noch aus den Erläuterungen lässt sich ableiten, worum es sich dabei handeln soll. Entsprechendes gilt auch für Regelung, wonach der „Betrieb entsprechender Systeme in Kooperation mit den Bundländern“ zu erfolgen hat. Diese – lediglich deklaratorische – Formulierung wäre ersatzlos zu streichen. Stattdessen sollte in der Verordnungsermächtigung klar gestellt werden, welche Grundsätze (Harmonisierung von auf Landes- und Bundesebene eingerichteten Meldewegen/(Software)Systemen?) bei der Erlassung näherer Bestimmungen über Meldewege und Systeme zu beachten wären. Dabei wäre zu beachten, dass der Bundesgesetzgeber in den Bereich der Organisationsgewalt der Länder fallende Aspekte wiederum nur mittels Anknüpfung regeln kann (vgl. die Ausführungen zu § 4 des Entwurfs).
Sofern bei der vorgesehenen Datenübermittlung keine personenbezogenen Daten verwendet werden – was sich aus § 4 Abs. 4 ergibt – ist diese aus datenschutzrechtlicher Sicht als unbedenklich zu beurteilen.
Nach dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen per Verordnung nationale Referenzlaboratorien zu benennen. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich die Voraussetzungen für die Benennung, aber auch der Aufgabenbereich sowie die nähere Ausführungen hinsichtlich der Entziehung von Benennungen aus dem Gesetz ergeben müssen. Durch in § 9 Abs. 4 normierte Verordnungsermächtigung zur näheren Regelung der genannten Aspekte wird diesem Erfordernis nicht Genüge getan. Vielmehr erweist sich diese vor dem Hintergrund der oben bei den Ausführungen zu § 3 Abs. 9 dargelegten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als formalgesetzliche Delegation (arg. „entsprechend den EU-Vorgaben und dem Stand der Wissenschaft“).
Bei dem pauschalen Verweis auf „EU-Vorgaben“ in Abs. 4 handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf Rechtsvorschriften einer anderen normsetzenden Autorität, die mangels ausreichender inhaltlicher Bestimmtheit im Hinblick auf das Determinierungsgebot gemäß Art. 18 B-VG verfassungsrechtlich nicht zulässig ist (vgl. Rz 42f des EU-Addendums).
Sofern in Abs. 6 auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verwiesen wird, ergibt sich dessen Inhalt bereits aus der Rechtsnatur gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen und sollte mangels normativen Charakters gestrichen werden. Anstelle des Hinweises auf Art. 14 der RL 96/23/EG hätte ein Verweis auf jenes Bundesgesetz zu treten, welches die Benennung nationaler Referenzlaboratorien iSd Art. 14 der RL 96/23/EG vorsieht.
Es wird angeregt, eine solche in den Entwurf aufzunehmen.
Deren Aufbau ist unsystematisch. So finden sich etwa die Mindestangaben für die Berichterstattung gemäß § 8 vor jenen gemäß § 7. Eine Überarbeitung wird empfohlen.
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.
Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hätte das Vorblatt
· dem Zweck der Ermöglichung einer raschen Orientierung zu entsprechen; es sollte daher nicht länger als zwei Seiten sein und nicht mehr als 3000 Zeichen umfassen; die Darstellung von Einzelheiten sollte dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen vorbehalten bleiben;
· einen Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen“ zu enthalten, gegliedert in
§ Auswirkungen auf den Bundeshaushalt,
§ Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes und
§ Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften,
sowie
· einen mit „Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich“ überschriebenen Abschnitt aufzuweisen.
Die nähere Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens sollte dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen vorbehalten bleiben (vgl. die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21-V/2/80, und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99).
Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).
Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) genügt nicht die jeweilige, mehrere
Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG,
vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes
zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).
Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).
Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu § 25 Abs. 3 bis 5:“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).
Im Sinne der besseren und einheitlichen Vollziehung sollten die Erläuterungen über die bloße Wiederholung des Gesetzestextes hinausgehende Klarstellungen sowie für den Normadressaten leicht greifbare weiterführende, zusammenschauende Hintergrundinformationen enthalten.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
5. September 2005
Für den Bundeskanzler:
i.V. Harald DOSSI