Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 8 A

An das

Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

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1031 Wien

 

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è Sanitätsrecht und Krankenanstalten

                                                                                                     

     

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GZ:

FA1F - 18.02-41/05-1

Bezug:

74100/0021-IV/B/8/2005

Graz, am 9. September 2005

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes über die

Zusammenarbeit von Bund und Ländern

bei der Aus- und Weiterbildung von

Personal der amtlichen Kontrolle zum

Schutze der Verbrauchergesundheit

(Ausbildungsakademiegesetz

Verbrauchergesundheit – AAGV);

Begutachtung, Stellungnahme.

 


 

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 4. August 2005, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Aus- und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum Schutze der Verbrauchergesundheit (Ausbildungsakademiegesetz Verbrauchergesundheit – AAGV), wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Allgemeines:

Grundsätzlich ist das im § 2 definierte Ziel der Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden, dem letzten Stand der Wissenschaft sowie den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und EU- Vorgaben entsprechenden modernen Aus- und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum Schutze der Verbrauchergesundheit und die Schaffung bundesweit einheitlicher Standards, Lehr -Lern - und Prüfungsunterlagen zu begrüßen. Insgesamt ist jedoch der Gesetzesentwurf eher bürokratisch und kompliziert mit einem umfassenden Berichtwesen aufgebaut.

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

1. Zu § 7 Abs. 2 Z. 2:

Da gemäß § 6 Abs. 2 die Höhe der pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden des Fachbeirates und der Fachgruppen vom Ausbildungsrat festzulegen ist, könnte es zu Verwirrung führen, wenn gleichzeitig die Bundesministerin die Höhe der Aufwandsentschädigung durch Verordnung festlegen kann.

 

2. Zu § 7 Abs. 4:

Da die Organe aus fachlich besonders hochrangigen Personen bestehen und sehr umfangreiche und verantwortungsvolle Aufgaben zu erledigen haben, darf vorgeschlagen werden, dass bei der Erlassung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verordnungen die Vorschläge und Beschlüsse des Ausbildungsrates nicht nur so weit als möglich berücksichtigt werden, sondern so weit als möglich zu berücksichtigen sind.

 

3. Zu § 9 Abs. 1:

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Organe werden für ihre Funktionen gemäß §§ 14, 17 und 20 von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt und können von ihr auch wieder abberufen werden.

 

Es stellt sich die Frage, welche Formvorschriften bei dieser Bestellung einzuhalten sind (Bestellung und Abberufung per Bescheid, Rechtsmittel?) und warum nur die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die Abberufung der Organ-Mitglieder durchführen kann, wenn die Bestellung der Fachgruppenmitglieder gemäß § 20 Abs. 3 auch durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt.

 

4. Zu § 10:

Die vorgeschlagene Zusammenarbeit von Bund und Ländern ist im organisatorischen Rahmen einer „virtuellen Ausbildungsakademie“ mit der Bezeichnung „Ausbildungsakademie Verbraucher-Gesundheit“ mit der Organisation gemäß § 5 Abs. 1 in folgender Form vorgesehen:

  1. Ausbildungsrat Verbrauchergesundheit ( 15 Mitglieder gemäß § 14 )
  2. Fachbeirat Verbrauchergesundheit ( 11 Mitglieder gemäß § 17 )
  3. Fachgruppen nach Bedarf, max. 11 ( je 5 – 7 Mitglieder gemäß § 20 )

 

 

Gemäß § 10 Abs. 1 haben Sitzungen und bei Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal jährlich stattzufinden.

 

Die vorgeschlagene Organisationsform würde bei einer Annahme von zehn Fachgruppen mit je fünf Mitgliedern insgesamt 76 Personen ( ! ) umfassen. Den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechend, wäre eine schlankere Struktur mit einem einfacheren Berichtswesen zu bevorzugen.

 

Die derzeitige Formulierung des Absatzes 3 stellt eine Feststellung dar, nämlich dass die Sitzungen vom jeweiligen Vorsitzenden einberufen werden.

 

Es darf dazu angemerkt werden, dass es besser wäre, den Vorsitzenden dazu zu verpflichten, dass er die Sitzungen einzuberufen hat.

 

5. Zu § 11 Abs. 2:

Im Entwurf ist vorgesehen, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, wenn nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wie vorzugehen ist, wenn diese Anzahl nicht erreicht wird, wird dagegen nicht geregelt.

 

Eine Regelung, dass die Versammlung nach einer bestimmten Wartezeit beschussfähig ist, wäre aber begrüßenswert, da einzelne Mitglieder womöglich von weit her angereist sind und im Falle einer zu geringen Anzahl an Mitgliedern, z.B. durch verkehrsbedingte Verhinderung, unverrichteter Dinge wieder abreisen müssten.

 

6. Zu § 11 Abs. 5:

Statt „unter der von ihnen ......“ müsste es wohl „und der von ihnen ......“ heißen.

 

7. Zu § 15:

Gemäß § 8 beschließen die Organe zuerst eine vorläufige und binnen sechs Monaten eine definitive Geschäftsordnung. Der Auftrag zur Erstellung und zum Beschluss einer solche fehlt jedoch im Aufgabenbereich des Fachbeirates.

 


8. Zu § 17:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 7 sind auch die Amtsärzte und Amtlichen Seuchenärzte als Berufs- bzw. Zielgruppe genannt. Es sollte daher im Fachbeirat mindestens ein Vertreter dieser Berufsgruppe ausdrücklich im § 17 Abs. 4 genannt sein.

 

9. Zu § 21:

So wie für die Organe sollte auch für die Geschäftsstelle eine Geschäftsordnung verpflichtend vorgeschrieben werden, um einen geordneten Ablauf der Geschäfte zu gewährleisten.

 

10. Zu § 21 Abs. 1 Z. 4:

Der Geschäftsstelle ist die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs übertragen, so auch für die Bezahlung der Prüfer und die für die Erstellung der Ausbildungsunterlagen beteiligten Personen und Firmen.

 

Im vorliegenden Entwurf konnte jedoch keine Passage gefunden werden, welches Organ für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung, für die Erstellung von Unterlagen etc. verantwortlich ist.

Da dies ein sehr wichtiger Bereich ist, könnte er in den Aufgaben des Ausbildungsrates genannt werden.

 

Zu den Kosten:

Gemäß § 6 Abs. 5 ist eine Kostentragung für die Erstellung der Lehrmittel, ihre Vervielfältigung, laufende Aktualisierung, Lagerung, Verwaltung und Verteilung sowie für die Organisation und Durchführung von gemeinsamen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durch die entsendenden Behörden ( Länder und Städte mit eigenem Statut )  vorgesehen. Diese Bestimmung wird abgelehnt, da gemäß § 35 Abs. 7 LMG 1975 und § 21 Abs. 1 LMSVG der Bund für die Aus – und Fortbildung zuständig ist.

 

Es wird vorgeschlagen, dass die angeführten Kosten weiterhin vom BMGF getragen werden und die entsendenden Behörden so wie bisher die Personal- und Reisekosten tragen.

 

 

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

(Landeshauptmann Waltraud Klasnic)