Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

Radetzkystraße 2

1031 Wien

E-Mail: legvet@bmgf.gv.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-96/4-2005

14.9.2005

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2982

 

 

Ing. Mag. Ludwig Stegmayer

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und den Ländern bei der Aus- und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum Schutze der Verbrauchergesundheit (Ausbildungsakademiegesetz Verbrauchergesundheit – AAGV); Stellungnahme

Bezug: Zl BMGF-74100/0021-IV/B/8/2005

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Allgemeines:

Das mit dem Entwurf verfolgte Ziel, nämlich durch die Sicherstellung einer qualitativ hoch stehenden, dem letzten Stand der Wissenschaft sowie den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und EU-Vorgaben entsprechenden, modernen Aus- und Weiterbildung von amtlichen Kontrollorganen einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung eines hohen Niveaus des Schutzes der Verbrauchergesundheit zu leisten, wird grundsätzlich begrüßt. Ebenso das Bestreben, dies unter bestmöglicher Nutzung der gemeinsamen Ressourcen von Bund und den Ländern zu erreichen.

Die Umsetzung ist jedoch äußerst kompliziert geraten. Auch lässt der Personalaufwand der Akademie befürchten, dass eine überzogene und äußerst bürokratische Struktur gebildet wird, die eine effiziente Aus- und Weiterbildung behindert.

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht für Ausbildungsrat und Fachbeiräte insgesamt 71 Mitglieder vor, die wiederum einem sehr komplexen Berichtswesen unterliegen. Diese überbordende Struktur müsste drastisch vereinfacht und transparenter gestaltet werden.

Eine Alternative könnte darin bestehen, dass die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen von ihrer Verordnungsermächtigung im § 29 des Lebensmittelsicherheitsverbraucherschutzgesetzes unter Berücksichtung der Erfordernisse der VO (EG) 882/2004 Gebrauch macht und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, welche schon jetzt über eine eigene Akademie zur Fortbildung verfügt, die Durchführung der Aus- und Weiterbildung der Lebensmittelaufsichtsorgane überträgt.

 

In kompetenzrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die Umschreibung des Geltungsbereiches des Gesetzes (§ 1) eine klare und eindeutige Einschränkung auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, vermissen lässt. Festzuhalten ist, dass die Zuständigkeit zur Gesetzgebung für Maßnahmen der Verbrauchergesundheit nicht nur dem Bund, sondern hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten und Gesichtspunkte (zB des Baurechts, VfSlg 7.582/1975) auch den Ländern zukommt. Eine entsprechende Klarstellung ist daher erforderlich.

 

2. Kosten:

Der Entwurf entspricht hinsichtlich der Darstellung der finanziellen Auswirkungen nicht den gemäß Art 1 bis 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften erforderlichen Kriterien.

Kosten entstehen dem Land Salzburg insbesondere durch die vorgeschlagene Kostentragungsregelung des § 6 Abs 5, die Reisekosten für die Teilnahme an den Sitzungen der Gremien und zusätzlich durch den abwesenheitsbedingten Ausfall von Bediensteten.

Die im § 6 Abs 5 vorgesehene Kostentragung für die Erstellung der Lehrmittel, deren Vervielfältigung sowie die Organisation und Durchführung von gemeinsamen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durch die entsendenden Behörden (Länder und Städte mit eigenem Statut) wird seitens des Landes Salzburg abgelehnt.

Die Kostenaufteilung für die Ausbildung der Organe der Lebensmittelaufsicht stellt sich seit Jahrzehnten in der Weise dar, dass dem Bund die Kostentragung für die Ausbildungsstätten, die Leistung der Vortragenden für die Skripten obliegt, die Länder hingegen die Personalkosten und Reisekosten zu tragen haben. Daran ist festzuhalten.

 


3. Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 4 Abs 1:

Die Definition der Begriffe „Fortbildung“ und „Weiterbildung“ sollte jener des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes entsprechen.

 

Zu § 6 Abs 5:

Die Kostentragungsregelung wird abgelehnt; s dazu die Ausführungen unter Pkt 2. 

Zu § 11:

Ein absolutes Vetorecht des Vorsitzenden erscheint nicht sachgerecht. Eine qualifizierte Mehrheit sollte genügen.

 

Zu § 14 Abs 2 und 17 Abs 4:

Eine Auswahl zwischen zwei Nominierten durch den Bund ist entbehrlich. Den Ländern sollte die Entsendung der Mitglieder überlassen bleiben.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott       (eh)

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8.    E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.           E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.         Präsidium des Nationalrates

11.         E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.         E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.         E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.         E-Mail an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

15.         E-Mail an: Referat 0/02 zu do Zl 20002-2001/3/379-2005

16.         E-Mail an: Abteilung 4 zu do Zl 204-100/1/64-2005

17.         E-Mail an: Abteilung 8

18.         E-Mail an: Abteilung 9 zu do Zl 9/03-61753/15-2005

 

zur gefl Kenntnis.