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Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße 2 1031 Wien E-Mail: legvet@bmgf.gv.at |
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-96/4-2005 |
14.9.2005 |
* POSTFACH 527, 5010
SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX
(0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2982 |
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Ing. Mag. Ludwig Stegmayer |
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BETREFF
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Entwurf eines
Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und den Ländern bei der Aus-
und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum Schutze der
Verbrauchergesundheit (Ausbildungsakademiegesetz Verbrauchergesundheit –
AAGV); Stellungnahme |
Bezug: Zl BMGF-74100/0021-IV/B/8/2005
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zum im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger
Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
1. Allgemeines:
Das mit dem Entwurf verfolgte Ziel, nämlich durch die
Sicherstellung einer qualitativ hoch stehenden, dem letzten Stand der
Wissenschaft sowie den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und EU-Vorgaben
entsprechenden, modernen Aus- und Weiterbildung von amtlichen Kontrollorganen
einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung eines hohen Niveaus des Schutzes der
Verbrauchergesundheit zu leisten, wird grundsätzlich begrüßt. Ebenso das
Bestreben, dies unter bestmöglicher Nutzung der gemeinsamen Ressourcen von Bund
und den Ländern zu erreichen.
Die Umsetzung ist jedoch äußerst kompliziert geraten.
Auch lässt der Personalaufwand der Akademie befürchten, dass eine überzogene
und äußerst bürokratische Struktur gebildet wird, die eine effiziente Aus- und
Weiterbildung behindert.
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht für
Ausbildungsrat und Fachbeiräte insgesamt 71 Mitglieder vor, die wiederum einem
sehr komplexen Berichtswesen unterliegen. Diese überbordende Struktur müsste
drastisch vereinfacht und transparenter gestaltet werden.
Eine
Alternative könnte darin bestehen, dass die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen von ihrer Verordnungsermächtigung im § 29 des
Lebensmittelsicherheitsverbraucherschutzgesetzes unter Berücksichtung der
Erfordernisse der VO (EG) 882/2004 Gebrauch macht und der Agentur für Gesundheit
und Ernährungssicherheit, welche schon jetzt über eine eigene Akademie zur
Fortbildung verfügt, die Durchführung der Aus- und Weiterbildung der
Lebensmittelaufsichtsorgane überträgt.
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die Umschreibung des
Geltungsbereiches des Gesetzes (§ 1) eine klare und eindeutige Einschränkung
auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, vermissen lässt.
Festzuhalten ist, dass die Zuständigkeit zur Gesetzgebung für Maßnahmen der
Verbrauchergesundheit nicht nur dem Bund, sondern hinsichtlich bestimmter
Angelegenheiten und Gesichtspunkte (zB des Baurechts, VfSlg 7.582/1975) auch
den Ländern zukommt. Eine entsprechende Klarstellung ist daher erforderlich.
2. Kosten:
Der Entwurf entspricht hinsichtlich der Darstellung
der finanziellen Auswirkungen nicht den gemäß Art 1 bis 3 der Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus
und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften erforderlichen
Kriterien.
Kosten entstehen dem Land Salzburg insbesondere durch
die vorgeschlagene Kostentragungsregelung des § 6 Abs 5, die Reisekosten für
die Teilnahme an den Sitzungen der Gremien und zusätzlich durch den
abwesenheitsbedingten Ausfall von Bediensteten.
Die im § 6 Abs 5 vorgesehene Kostentragung für
die Erstellung der Lehrmittel, deren Vervielfältigung sowie die Organisation
und Durchführung von gemeinsamen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen durch
die entsendenden Behörden (Länder und Städte mit eigenem Statut) wird seitens
des Landes Salzburg abgelehnt.
Die Kostenaufteilung für die Ausbildung der Organe der
Lebensmittelaufsicht stellt sich seit Jahrzehnten in der Weise dar, dass dem
Bund die Kostentragung für die Ausbildungsstätten, die Leistung der
Vortragenden für die Skripten obliegt, die Länder hingegen die Personalkosten
und Reisekosten zu tragen haben. Daran ist festzuhalten.
3. Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu § 4 Abs 1:
Die Definition der Begriffe „Fortbildung“ und
„Weiterbildung“ sollte jener des Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetzes entsprechen.
Zu § 6 Abs 5:
Die Kostentragungsregelung wird abgelehnt; s dazu die
Ausführungen unter Pkt 2.
Zu § 11:
Ein absolutes Vetorecht des Vorsitzenden erscheint
nicht sachgerecht. Eine qualifizierte Mehrheit sollte genügen.
Zu § 14 Abs 2 und 17 Abs 4:
Eine Auswahl zwischen zwei Nominierten durch den Bund
ist entbehrlich. Den Ländern sollte die Entsendung der Mitglieder überlassen
bleiben.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an
die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der
Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates
und an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott (eh)
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail
an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail
an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. Präsidium
des Nationalrates
11. E-Mail
an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail
an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail
an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail
an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
15. E-Mail an: Referat
0/02 zu do Zl
20002-2001/3/379-2005
16. E-Mail
an: Abteilung 4 zu do Zl 204-100/1/64-2005
17. E-Mail
an: Abteilung 8
18. E-Mail
an: Abteilung 9 zu do Zl 9/03-61753/15-2005
zur gefl Kenntnis.