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Frau Dr. G. Satzinger BMGesundheit und Frauen Radetzkystraße 3 1030
Wien per Mail: gabriele.satzinger@bmgf.gv.at |
Universitätsklinik
für Frauenheilkunde Klin. Abt. für gynäkologische
Endokrinologie & Reproduktionsmedizin Univ.Prof. Dr. med. Ludwig
WILDT Vorstand M. Glaser Sekretariat |
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Kontakt |
E-Mail |
Telefon / Fax |
Geschäftszahl |
Datum |
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Prof. Wildt M. Glaser |
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0512/504-23276 |
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01.09.05 |
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N/ begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
Prof. Dr. Holger Baumgartner /
Ethikkommission
Prof. Dr. Utermann /
Humangenetik
Sehr geehrte Frau
Dr. Satzinger,
ich möchte im folgenden aus der Sicht des
gynäkologischen Endokrinologen und Reproduktionsmediziners zu dem Entwurf des
Gentechnikgesetzes mit besonderer Berücksichtigung der
Präimplantationsdiagnostik Stellung nehmen:
Ziel der Präimplantationsdiagnostik ist die
Erzielung einer Einlings-Schwangerschaft mit der Geburt eines genetisch
gesunden Kindes. Diese Diagnostik darf daher nur nach eingehender genetischer
Beratung durchgeführt werden. Darauf wird im Gesetz kein Bezug genommen.
Im vorliegenden Gesetzentwurf werden unter Nr. 24
im § 65 Nr. 3 a und b detaillierte
Vorgaben für die Durchführung dieser Diagnostik gemacht. Ich halte dies nicht
für sinnvoll, da erfahrungsgemäß durch methodische und wissenschaftliche Fortschritte
in der Durchführung der Diagnostik diese Vorgaben sehr schnell überholt sein
werden.
International anerkannte Indikation für die
Durchführung der Präimplantationsdiagnostik ist der Zustand nach wiederholten
Fehlgeburten. Diese Indikation wird im Gesetz nicht berücksichtigt. Unter
diesem Aspekt ist darüber hinaus die Beschränkung auf die Indikation zur PID
auf Zustand nach 3 oder mehr Anwendungen der In-vitro-Fertilisation nicht
sinnvoll. In dieser Situation muss eine PID bereits beim ersten IVF-Versuch
möglich sein.
Auf die Problematik im Zusammenhang mit der in
Österreich geltenden Finanzierung der assistierten Reproduktion durch den
IVF-Fonds, die sich aus der Beschränkung der PID nach drei erfolglosen
Versuchen ergibt, möchte ich
ausdrücklich hinweisen. Durch das Gesetz in der vorliegenden Form wird einer
2-Klassen-Medizin Vorschub geleistet, da ein Teil der IVF-Behandlung mit PID
von den Patienten privat finanziert werden müsste.
Die unter 3 b gemachte Einschränkung auf
chromosomale oder genetische Befunde, die während der Schwangerschaft, bei der
Geburt oder bald nach der Geburt zum Tode führen, ist ebenfalls nicht sinnvoll
und verständlich, da damit die Anwendung der PID bei schwerwiegenden, aber sich
erst im Laufe des Lebens manifestierenden Erkrankungen (z.B. Chorea Huntington
oder Marfan-Syndrom) ausgeschlossen würde. Beide Erkrankungen stellen bereits
jetzt international eine Indikation zur Durchführung der PID dar.
Ich finde es sehr erfreulich, dass vom Gesetzgeber
die PID grundsätzlich nach dem vorliegenden Gesetzentwurf erlaubt wird. Es wäre
meiner Auffassung nach zu diskutieren, ob die gesetzlichen Regelungen zur PID
nicht besser in das Fortpflanzungs-Medizingesetz als in das Gentechnikgesetz
eingebracht werden sollten. In der vorliegenden Form stellt das Gesetz auch
durch die erheblichen zahlenmäßigen Einschränkungen, die dazu führen werden,
dass die notwendige fachliche Expertise nicht erworben werden kann, keinen
wesentlichen Fortschritt in der medizinischen Versorgung der Bevölkerung dar.
Mit freundlichen Grüßen

Univ.Prof. Dr. Ludwig Wildt
(elektronische Unterschrift)