Frau

Dr. G. Satzinger

BMGesundheit und Frauen

Radetzkystraße 3

 

1030      Wien

per Mail: gabriele.satzinger@bmgf.gv.at

 

Universitätsklinik für Frauenheilkunde

Klin. Abt. für gynäkologische Endokrinologie & Reproduktionsmedizin

Univ.Prof. Dr. med. Ludwig WILDT

Vorstand

 

M. Glaser

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Prof. Wildt

 

M. Glaser

ludwig.wildt@uibk.ac.at

 

monika.glaser@uibk.ac.at

 

0512/504-23276
0512/504-23277

 

 

 

01.09.05

 

 

N/ begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

     Prof. Dr. Holger Baumgartner / Ethikkommission

     rektorat-medizin@uibk.ac.at

     Prof. Dr. Utermann / Humangenetik

 

 

 

Sehr geehrte Frau Dr. Satzinger,

 

ich möchte im folgenden aus der Sicht des gynäkologischen Endokrinologen und Reproduktionsmediziners zu dem Entwurf des Gentechnikgesetzes mit besonderer Berücksichtigung der Präimplantationsdiagnostik Stellung nehmen:

 

Ziel der Präimplantationsdiagnostik ist die Erzielung einer Einlings-Schwangerschaft mit der Geburt eines genetisch gesunden Kindes. Diese Diagnostik darf daher nur nach eingehender genetischer Beratung durchgeführt werden. Darauf wird im Gesetz kein Bezug genommen.

 

Im vorliegenden Gesetzentwurf werden unter Nr. 24 im  § 65 Nr. 3 a und b detaillierte Vorgaben für die Durchführung dieser Diagnostik gemacht. Ich halte dies nicht für sinnvoll, da erfahrungsgemäß durch methodische und wissenschaftliche Fortschritte in der Durchführung der Diagnostik diese Vorgaben sehr schnell überholt sein werden.

 

International anerkannte Indikation für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik ist der Zustand nach wiederholten Fehlgeburten. Diese Indikation wird im Gesetz nicht berücksichtigt. Unter diesem Aspekt ist darüber hinaus die Beschränkung auf die Indikation zur PID auf Zustand nach 3 oder mehr Anwendungen der In-vitro-Fertilisation nicht sinnvoll. In dieser Situation muss eine PID bereits beim ersten IVF-Versuch möglich sein.

 

Auf die Problematik im Zusammenhang mit der in Österreich geltenden Finanzierung der assistierten Reproduktion durch den IVF-Fonds, die sich aus der Beschränkung der PID nach drei erfolglosen Versuchen ergibt,  möchte ich ausdrücklich hinweisen. Durch das Gesetz in der vorliegenden Form wird einer 2-Klassen-Medizin Vorschub geleistet, da ein Teil der IVF-Behandlung mit PID von den Patienten privat finanziert werden müsste.

 

Die unter 3 b gemachte Einschränkung auf chromosomale oder genetische Befunde, die während der Schwangerschaft, bei der Geburt oder bald nach der Geburt zum Tode führen, ist ebenfalls nicht sinnvoll und verständlich, da damit die Anwendung der PID bei schwerwiegenden, aber sich erst im Laufe des Lebens manifestierenden Erkrankungen (z.B. Chorea Huntington oder Marfan-Syndrom) ausgeschlossen würde. Beide Erkrankungen stellen bereits jetzt international eine Indikation zur Durchführung der PID dar.

 

Ich finde es sehr erfreulich, dass vom Gesetzgeber die PID grundsätzlich nach dem vorliegenden Gesetzentwurf erlaubt wird. Es wäre meiner Auffassung nach zu diskutieren, ob die gesetzlichen Regelungen zur PID nicht besser in das Fortpflanzungs-Medizingesetz als in das Gentechnikgesetz eingebracht werden sollten. In der vorliegenden Form stellt das Gesetz auch durch die erheblichen zahlenmäßigen Einschränkungen, die dazu führen werden, dass die notwendige fachliche Expertise nicht erworben werden kann, keinen wesentlichen Fortschritt in der medizinischen Versorgung der Bevölkerung dar.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Univ.Prof. Dr. Ludwig Wildt

(elektronische Unterschrift)