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Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen
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Präsidium des Nationalrates
Dr. Karl Renner-Ring 3
1010 Wien
Wien, den 26. 8. 2005
Betreff: Bundesgesetz,
mit dem das Gentechnikgesetz geändert werden soll.
Begutachtung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zum vorliegenden Entwurf einer Änderung des
Gentechnikgesetzes nehmen wir wie folgt Stellung:
- Eingangs muss
mit Befremden festgestellt werden, dass der Entwurf während der
Urlaubszeit zur Begutachtung auflag und auch aus dem Titel seine
gesellschaftspolitische Tragweite nicht zu erkennen ist. So fehlt der
Hinweis auf die Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes als auch das
zentrale Vorhaben, nämlich der begrenzten Zulassung der echten
Präimplantationsdiagnostik (PID).
- Fragwürdig
erscheint auch die Einordnung der PID in das Gentechnikgesetz. Das FMedG
regelt an sich abschließend die medizinisch unterstützte Fortpflanzung und
in diesem Rahmen auch die Untersuchung der entwicklungsfähigen Zelle, die
auf die Notwendigkeit zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
eingeschränkt ist (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz FMedG). Die vorgeschlagene
Änderung des FMedG im vorliegenden Entwurf sollte wohl auf den § 9 Absatz
1 des FMedG verweisen, führt aber dann zu einem offen Widerspruch im Text
mit dem zweiten Satz.
- Damit führt der
Entwurf aber weit über den bisherigen Untersuchungsrahmen hinaus und
schließt in Kombination zwischen § 65 Abs. 3 lit. b GTG (neu) und
§ 9 Abs. 1
(?) erster Satz FMedG (neu) entgegen dem Einleitungssatz im Entwurf des § 65
Abs. 3 GTG („…zur Überprüfung der Lebensfähigkeit eines Embryos…“) die Beurteilung
Lebensfähigkeit des Kindes nach der Geburt
(„… oder
bald nach der Geburt zum Todes führt.“) ein. Im Klartext hieße dies womöglich,
die Lebensfähigkeit eines Kindes mit dem Down Syndrom beurteilen zu wollen.
- Die dem
Vernehmen nach hohe Fehlerhaftigkeit der PID und die Gefährdung des
gesunden Embryos durch sie selbst sollen nicht unerwähnt bleiben. Dies
wird offenbar stillschweigend in Kauf genommen.
-
Eigenartigerweise schweigen der Entwurf wie die Materialien auch
zur Frage, wie mit der Erkenntnis des Vorliegens einer gefährdeten
Lebensfähigkeit umgegangen werden soll. Stillschweigend vorausgesetzt wird
offenbar der Verzicht auf eine Implantation, wie sich eindeutig aus dem
Materialien (Seite 8) ergibt, wobei die Entscheidung wohl dem Arzt (nach §
4 FMedG ?) überlassen bleibt. Unter einer Untersuchung „im Einzelfall“ ist
vermutlich ein einzelnes Paar mit seinem Kinderwunsch gemeint.
- Der Entwurf
unterstellt in den Materialien eine Abtreibungsautomatik bei
schwerwiegender Behinderung. Er verschweigt die Gründe, weshalb in den
europäischen Rechtsordnungen zur PID derart abweichende Regelungen
bestehen: zur Frage, wann wird menschliches Leben zum Menschen, besteht
europaweit keine Einhelligkeit. Die Bandbreite reicht von der
abgeschlossenen Geburt bis zu „Mensch von Anfang an“, wie es das deutsche
Bundesverfassungsgericht ausgedrückt hat. Das österreichische Recht gibt
dem Embryo seit rund 200 Jahren eine bedingte Rechtsfähigkeit
(„nasciturus“). Ob dies auch der „entwicklungsfähige Zelle“ vor deren
Implantation zusteht, dürfte zu bejahen sein. Derzeit steht ausschließlich
der Frau als strafrechtlicher Rechtfertigungstatbestand die Befugnis zu,
das Leben eines Embryos oder Fötus durch einen Schwangerschaftsabbruch zu
beenden. Die Vernichtungsanordnung für überzählige entwicklungsfähige
Zellen im FMedG soll die missbräuchliche Verwendung von Embryonen
verhindern und hat daher einen völlig anderen hier nicht maßgeblichen
rechtspolitischen Hintergrund. Letztlich geht der Entwurf vom „Recht auf
ein gesundes Kind“ aus, weshalb eine „Schwangerschaft auf Probe“ und die
damit verbundene Belastung der Frau durch die PID vermieden werden soll.
Dieser Ansatz wird aber nicht einmal kritisch hinterfragt.
- Allgemein bekannte Studien
aus jüngerer Zeit haben ergeben, dass im Zuge der Anwendung von PID pro
erreichter Geburt 60 – 70 Eizellen befruchtet werden mussten. Hieraus
ergibt sich ein erschreckendes Missverhältnis zwischen Aufwand und Erfolg.
Es wird deutlich, dass die verbrauchten Embryonen nur mehr als Material
zur Erreichung des gewünschten Zieles eingesetzt werden. Der der
österreichischen Rechtsordnung (§ 22 ABGB) innewohnende Grundsatz des
Vorliegens der ungeschmälerten Menschenwürde auch bei ungeborenen Kindern
wird hier völlig missachtet. Eben aus diesem Grund wurde bei der Schaffung
des Fortpflanzungsmedizingesetzes auf den Schutz des Embryos und die
Vermeidung jeglichen Missbrauchs von Embryonen besonders geachtet (§§ 9
und 10 FMedG).
- Selbst wenn man
dem Ansatz eine bedauernswerte Logik nicht absprechen kann, verbleibt das
schwerwiegende ethische Dilemma der „Auswahl“ und des damit
zusammenhängenden Missbrauchspotenzials. Es fehlt jede Abstimmung zum
FMedG, zumal die medizinisch unterstützte Fortpflanzung von den im FMedG
vorgesehenen Stellen (§ 4 FMedG), die genetische Diagnose aber von den
Labors nach GTG (§§ 68 und 68a GTG) vorzunehmen ist. Hier darf ruhig
angenommen werden, dass die PID eine schöne Entfaltung im rechtlichen
„Niemandsland“ bzw. im Ping – Pong erfahren wird.
- Es ist ein Faktum, dass
durch die PID dem Arzt die Entscheidung zwischen lebenswertem und
lebensunwertem Leben überantwortet wäre. Das Instrument der Selektion
fände damit Eingang in die österreichische Rechtsordnung. Welche
gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen dies hervorrufen würde, bis hin zum abgestuften Zugang zur
medizinischen Betreuung und letztlich zur Sterbehilfe, kann derzeit noch gar nicht
abgeschätzt werden.
- Die PID soll nach der
Absicht des Entwurfes die Überprüfung der Lebensfähigkeit des Embryos in
Ausnahmefällen ermöglichen. Beim Begriff „Lebensfähigkeit“ ist im Entwurf
keinerlei Indikationenabgrenzung vorgegeben. Es muss angenommen werden,
dass es in der Praxis nicht nur beim Vorliegen von die Lebensfähigkeit
gefährdenden, sondern auch bei etlichen weiteren chromosomalen oder
genetischen Defekten zu einer Aussonderung des betreffenden Embryos kommen
würde. Im Falle der Zulassung der PID würde mittelfristig die Geburt eines
behinderten Kindes als eine unvertretbare Fehlleistung des Arztes
angesehen werden. Eine Verschärfung der Diskriminierung von Menschen mit
Behinderungen liegt auf der Hand.
- Der
Entwurf enthält auch lediglich angepasste Verwaltungsstraftatbestände, des
GTG, wobei es auch hier statt „im § 109 Absatz 2..“ richtig „im § 109
Absatz 3..“ heißen müsste. Dieser Absatz sieht unverändert einen
lächerlichen Strafrahmen von 7.260 € vor.
- Letztlich muss
aber erwartet werden, dass auch gute rechtstechnische Lösungen der PID das
Ausgreifen ihrer Anwendung über den geplanten erlaubten Rahmen nur
einbremsen, aber nicht verhindern werden.
Zusammenfassung:
Der
vorliegende Entwurf ist untragbar und bedarf, ehe man an eine Neufassung
herangeht, in Bezug auf die PID jedenfalls einer umfangreichen
gesellschaftlichen öffentlichen Debatte. Die bisher gewählte
öffentlichkeitsvermeidende Vorgangsweise ist untragbar und stellt eine
Missachtung der Bürger und vor allem auch derer da, die sich offen durch ihre
Unterschrift, zuletzt anlässlich der parlamentarischen Bürgerinitiative von
Aktion Leben im Jahre 2004, gegen die PID ausgesprochen haben.
gez. Prim. Univ.
Prof. Dr. Paul Aiginger gez.
Dr. Johann Hager
Vorsitzender Mitglied
des Vorstands