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                                                                           Wien, den 26. 8. 2005

 

 

 

Betreff:       Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert werden soll.

Begutachtung

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Zum vorliegenden Entwurf einer Änderung des Gentechnikgesetzes nehmen wir wie folgt Stellung:

 

  1.    Eingangs muss mit Befremden festgestellt werden, dass der Entwurf während der Urlaubszeit zur Begutachtung auflag und auch aus dem Titel seine gesellschaftspolitische Tragweite nicht zu erkennen ist. So fehlt der Hinweis auf die Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes als auch das zentrale Vorhaben, nämlich der begrenzten Zulassung der echten Präimplantationsdiagnostik (PID).

 

  1.    Fragwürdig erscheint auch die Einordnung der PID in das Gentechnikgesetz. Das FMedG regelt an sich abschließend die medizinisch unterstützte Fortpflanzung und in diesem Rahmen auch die Untersuchung der entwicklungsfähigen Zelle, die auf die Notwendigkeit zur Herbeiführung einer Schwangerschaft eingeschränkt ist (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz FMedG). Die vorgeschlagene Änderung des FMedG im vorliegenden Entwurf sollte wohl auf den § 9 Absatz 1 des FMedG verweisen, führt aber dann zu einem offen Widerspruch im Text mit dem zweiten Satz.

 

  1.    Damit führt der Entwurf aber weit über den bisherigen Untersuchungsrahmen hinaus und schließt in Kombination zwischen § 65 Abs. 3 lit. b GTG (neu) und

§ 9 Abs. 1 (?) erster Satz FMedG (neu) entgegen dem Einleitungssatz im Entwurf des § 65 Abs. 3 GTG („…zur Überprüfung der Lebensfähigkeit eines Embryos…“) die Beurteilung Lebensfähigkeit des Kindes nach der Geburt

(„… oder bald nach der Geburt zum Todes führt.“) ein. Im Klartext hieße dies womöglich, die Lebensfähigkeit eines Kindes mit dem Down Syndrom beurteilen zu wollen.

 

  1.    Die dem Vernehmen nach hohe Fehlerhaftigkeit der PID und die Gefährdung des gesunden Embryos durch sie selbst sollen nicht unerwähnt bleiben. Dies wird offenbar stillschweigend in Kauf genommen.

 

  1.    Eigenartigerweise schweigen der Entwurf wie die Materialien auch zur Frage, wie mit der Erkenntnis des Vorliegens einer gefährdeten Lebensfähigkeit umgegangen werden soll. Stillschweigend vorausgesetzt wird offenbar der Verzicht auf eine Implantation, wie sich eindeutig aus dem Materialien (Seite 8) ergibt, wobei die Entscheidung wohl dem Arzt (nach § 4 FMedG ?) überlassen bleibt. Unter einer Untersuchung „im Einzelfall“ ist vermutlich ein einzelnes Paar mit seinem Kinderwunsch gemeint.

 

  1.    Der Entwurf unterstellt in den Materialien eine Abtreibungsautomatik bei schwerwiegender Behinderung. Er verschweigt die Gründe, weshalb in den europäischen Rechtsordnungen zur PID derart abweichende Regelungen bestehen: zur Frage, wann wird menschliches Leben zum Menschen, besteht europaweit keine Einhelligkeit. Die Bandbreite reicht von der abgeschlossenen Geburt bis zu „Mensch von Anfang an“, wie es das deutsche Bundesverfassungsgericht ausgedrückt hat. Das österreichische Recht gibt dem Embryo seit rund 200 Jahren eine bedingte Rechtsfähigkeit („nasciturus“). Ob dies auch der „entwicklungsfähige Zelle“ vor deren Implantation zusteht, dürfte zu bejahen sein. Derzeit steht ausschließlich der Frau als strafrechtlicher Rechtfertigungstatbestand die Befugnis zu, das Leben eines Embryos oder Fötus durch einen Schwangerschaftsabbruch zu beenden. Die Vernichtungsanordnung für überzählige entwicklungsfähige Zellen im FMedG soll die missbräuchliche Verwendung von Embryonen verhindern und hat daher einen völlig anderen hier nicht maßgeblichen rechtspolitischen Hintergrund. Letztlich geht der Entwurf vom „Recht auf ein gesundes Kind“ aus, weshalb eine „Schwangerschaft auf Probe“ und die damit verbundene Belastung der Frau durch die PID vermieden werden soll. Dieser Ansatz wird aber nicht einmal kritisch hinterfragt.

 

  1.    Allgemein bekannte Studien aus jüngerer Zeit haben ergeben, dass im Zuge der Anwendung von PID pro erreichter Geburt 60 – 70 Eizellen befruchtet werden mussten. Hieraus ergibt sich ein erschreckendes Missverhältnis zwischen Aufwand und Erfolg. Es wird deutlich, dass die verbrauchten Embryonen nur mehr als Material zur Erreichung des gewünschten Zieles eingesetzt werden. Der der österreichischen Rechtsordnung (§ 22 ABGB) innewohnende Grundsatz des Vorliegens der ungeschmälerten Menschenwürde auch bei ungeborenen Kindern wird hier völlig missachtet. Eben aus diesem Grund wurde bei der Schaffung des Fortpflanzungsmedizingesetzes auf den Schutz des Embryos und die Vermeidung jeglichen Missbrauchs von Embryonen besonders geachtet (§§ 9 und 10 FMedG).

 

  1.    Selbst wenn man dem Ansatz eine bedauernswerte Logik nicht absprechen kann, verbleibt das schwerwiegende ethische Dilemma der „Auswahl“ und des damit zusammenhängenden Missbrauchspotenzials. Es fehlt jede Abstimmung zum FMedG, zumal die medizinisch unterstützte Fortpflanzung von den im FMedG vorgesehenen Stellen (§ 4 FMedG), die genetische Diagnose aber von den Labors nach GTG (§§ 68 und 68a GTG) vorzunehmen ist. Hier darf ruhig angenommen werden, dass die PID eine schöne Entfaltung im rechtlichen „Niemandsland“ bzw. im Ping – Pong erfahren wird.

 

  1.    Es ist ein Faktum, dass durch die PID dem Arzt die Entscheidung zwischen lebenswertem und lebensunwertem Leben überantwortet wäre. Das Instrument der Selektion fände damit Eingang in die österreichische Rechtsordnung. Welche gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen dies  hervorrufen würde, bis hin zum abgestuften Zugang zur medizinischen Betreuung und letztlich zur Sterbehilfe,  kann derzeit noch gar nicht abgeschätzt werden.

 

  1.    Die PID soll nach der Absicht des Entwurfes die Überprüfung der Lebensfähigkeit des Embryos in Ausnahmefällen ermöglichen. Beim Begriff „Lebensfähigkeit“ ist im Entwurf keinerlei Indikationenabgrenzung vorgegeben. Es muss angenommen werden, dass es in der Praxis nicht nur beim Vorliegen von die Lebensfähigkeit gefährdenden, sondern auch bei etlichen weiteren chromosomalen oder genetischen Defekten zu einer Aussonderung des betreffenden Embryos kommen würde. Im Falle der Zulassung der PID würde mittelfristig die Geburt eines behinderten Kindes als eine unvertretbare Fehlleistung des Arztes angesehen werden. Eine Verschärfung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen liegt auf der Hand.

 

  1.    Der Entwurf enthält auch lediglich angepasste Verwaltungsstraftatbestände, des GTG, wobei es auch hier statt „im § 109 Absatz 2..“ richtig „im § 109 Absatz 3..“ heißen müsste. Dieser Absatz sieht unverändert einen lächerlichen Strafrahmen von 7.260 € vor.

 

  1.    Letztlich muss aber erwartet werden, dass auch gute rechtstechnische Lösungen der PID das Ausgreifen ihrer Anwendung über den geplanten erlaubten Rahmen nur einbremsen, aber nicht verhindern werden.

 

 

Zusammenfassung:

Der vorliegende Entwurf ist untragbar und bedarf, ehe man an eine Neufassung herangeht, in Bezug auf die PID jedenfalls einer umfangreichen gesellschaftlichen öffentlichen Debatte. Die bisher gewählte öffentlichkeitsvermeidende Vorgangsweise ist untragbar und stellt eine Missachtung der Bürger und vor allem auch derer da, die sich offen durch ihre Unterschrift, zuletzt anlässlich der parlamentarischen Bürgerinitiative von Aktion Leben im Jahre 2004, gegen die PID ausgesprochen haben.

 

 

gez. Prim. Univ. Prof. Dr. Paul Aiginger                 gez. Dr. Johann Hager

Vorsitzender                                                     Mitglied des Vorstands