Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird (GTG-Novelle 2005), GZ 76.100/0003-I/B/12/2005, erlaube ich mir wie folgt Stellung zu nehmen, wobei sich meine Stellungnahme auf die durch die Neufassung des § 65 Abs 3 GTG geplante Zulassung der Präimplantationsdiagnose (PID) beschränkt.:
1. Aus
medizinethischer Sicht ist eine eingeschränkte Zulassung der PID zu begrüßen.
Eine generelle Freigabe der PID wäre dagegen nicht zu befürworten. Der
vorliegende Entwurf zieht die Grenzen für die PID allerdings zu eng.
Nach § 65 Abs 3
des Entwurfes soll die Durchführung einer „präimplantativen genetischen Analyse
nur im Einzelfall und nur zur Überprüfung der Lebensfähigkeit eines Embryos
zulässig“ sein, „wenn
a) nach drei
oder mehreren Anwendungen des In-vitro-Fertilisation (IVF) oder
intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) möglicherweise aufgrund des
Transfers nicht überlebensfähiger Embryonen keine Schwangerschaft herbeigeführt
werden könnte, oder
b) aufgrund von
chromosomalen oder genetischen Befunden der Eltern oder aus vorangegangenen
Schwangerschaften das Risiko einer schweren Erkrankung besteht, die noch
während der Schwangerschaft, bei der Geburt oder bald nach der Geburt zum Tode
führt.“
Die Begründung
für diese restriktive Lösung stößt nicht nur auf rechtliche, sondern auch auf
ethische Bedenken, die sich aus der Stellungnahme der Mehrheit der Mitglieder
der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt (BEK) im Bericht vom Juli 2004
ergeben.
2.
Zur Begründung der vorgeschlagenen Regelung wird in den Erläuterungen
u.a. angeführt, sie entspreche
„jenem Teil des Votums, dem die Mitglieder der BEK in ihrem Beschluß vom Juli
2004 einstimmig zugestimmt haben“. Das ist freilich keine stringent ethisch
begründete Grezziehung, sondern lediglich der Versuch eines politischen
Kompromisses auf der Basis eines vermeintlich kleinsten gemeinsamen
Nenners. Abgesehen davon, daß
dieser Kompromißversuch ethisch nicht überzeugen kann, ist auch zu bezweifeln,
daß er politisch tragfähig ist.
3. Um die Aussagen des Berichts der BEK
angemessen bewerten zu können, sei zunächst auf den formalen Charakter und
Aufbau des Dokuments eingegangen. Es handelt sich nicht um einen Beschluß oder
eine Stellungnahme, sondern um einen Bericht, wie der Titel des
Dokuments zutreffend sagt. Dieser gliedert sich in eine Einleitung und drei
Haupteile. Teil I gibt, wie die Überschrift sagt, eine „Darstellung der
naturwissenschaftlich-medizinischen, ethischen und rechtlichen Aspekte der
PID“. Teil II enthält die von der Mehrheit der Kommissionsmitglieder
unterzeichnete „Stellungnahme für eine begrenzte Zulassung der PID“, der ein
„Ergänzendes Votum von UnivProf Dr Holger Baumgartner“ angefügt ist. Teil III
enthält die von der Minderheit der Kommissionsmitglieder unterzeichnete
„Stellungnahme für die Beibehaltung der bestehenden Gesetzeslage“.
Lediglich
die Darstellung (Teil I) wurde von den Mitgliedern der BEK einstimmig
beschlossen. Eine einstimmige Stellungnahme für eine wie auch immer restriktive
Zulassung der PID enthält der Bericht dagegen nicht.
Insofern gehen
die Erläuterungen zur GTG-Novelle in ihrer Begründung für die vorgeschlagene
Regelung zur PID von einer falschen Annahme aus. Die in der GTG-Novelle
favorisierte Lösung wird im Darstellungsteil unter 5.2.2 unter Ziffer 2.2
lediglich als eine legistische Option neben anderen beschrieben, nicht
aber einstimmig befürwortet.
4. Die Stellungnahmen in Teil II und III
geben gegensätzliche Empfehlungen.
4.1 Die Stellungnahme der Kommissionsmehrheit
empfiehlt unter 5:
„5.1. Die PID
sollte bei rezidivierend fehlschlagenden IVF/ICSI, dh bei Versuchen aufgrund
des Transfers nicht überlebensfähiger Embryonen (dh in jenen Konstellationen,
bei denen es nicht zu einer Implantierung kommt), als Methode der
„Verbesserung“ des Erfolges von IVF/ICSI zugelassen werden.
5.2. Die PID
sollte für solche Fälle gesetzlich zugelassen werden, in denen aufgrund von
chromosomalen oder genetischen Befunden das Risiko einer schweren Erkrankung
besteht, die entweder noch während der Schwangerschaft, bei der Geburt oder bis
spätestens wenige Monate nach der Geburt zum Tode führt, die sich zuverlässig
diagnostizieren, jedoch nicht medizinisch behandeln lässt.
5.3. Darüber
hinaus sollte die PID auch für Paare zugelassen werden, die ein hohes Risiko
aufweisen, ein Kind mit schwerer genetisch bedingter Erkrankung zu bekommen. In
solchen Fällen ist auch die Bestimmung des Geschlechts mit Krankheitsbezug (vgl
oben I.1.3.6) zulässig. Da PND gesetzlich erlaubt ist, diese in ihren
Konsequenzen (nicht in ihren Voraussetzungen) problematischer ist (späterer
Schwangerschaftsabbruch, gehäufter Schwangerschaftsabbruch), ist es jedenfalls
inkonsistent und sachlich nicht gerechtfertigt, die PID generell zu verbieten.
5.4. Abzulehnen ist die Einführung eines
generellen genetischen Screenings im Rahmen der IVF. Die Entscheidung zur
Vornahme einer PID sollte auf den Einzelfall bezogen sein und auf der Grundlage
eines Indikationsmodells getroffen werden. Dabei können Kriterien wie die
Familienanamnese, das Alter, die (hohe) Zuverlässigkeit der Diagnose (ohne
„überschießende Information“), die mangelnde Therapierbarkeit etc. zur
Anwendung kommen.
5.5. Die
Zulassung der PID sollte gesetzlich möglichst präzise geregelt werden, und zwar
sowohl in inhaltlicher als auch in prozeduraler Hinsicht. Naheliegend erscheint
die Formulierung einer Generalklausel, allenfalls mit demonstrativen
Spezifizierungen einzelner Indikationen. Administrative Rahmenbedingungen
sollten eine entsprechende Qualitätskontrolle sicherstellen, zB in Form einer
Zulassungspflicht der befugten medizinischen Einrichtungen auf der Grundlage
materieller Qualifikationsanforderungen. Dabei sollte die Befugnis zur
Durchführung der PID von der Befugnis zur Vornahme der vorausgesetzten IVF
organisatorisch und personell getrennt werden. Die Durchführung der PID sollte
nicht den die IVF vornehmenden Reproduktionsmediziner/innen obliegen, sondern
auf entsprechend ausgewiesene Humangenetiker/innen begrenzt sein, wobei für
jede einzelne Indikation eine gesonderte Zulassung zu erteilen wäre.
5.6. In legistischer Hinsicht erscheint
eine gesetzliche Regelung der PID entweder im FMedG oder im Gentechnikgesetz
(GTG) zweckmäßig. Das FMedG müßte jedenfalls insofern geändert werden, als die
IVF nicht nur zur Behandlung von Sterilität, sondern in den Fällen zulässiger
PID auch als notwendige Voraussetzung für die Anwendung der PID zugelassen ist.
5.7. Eine humangenetische Beratung im
Vorfeld einer PID sollte jedenfalls verpflichtend vorgesehen werden.
5.8.
Entsprechende Maßnahmen der Qualitätssicherung und der Qualitätskontrolle
sollten ebenso gesetzlich vorgeschrieben werden wie regelmäßige
Evaluationsprozesse und Melde- bzw Berichtspflichten an das Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen.
5.9. Die gesetzlichen
Zulässigkeitsvoraussetzungen und Indikationen sollten legistisch so formuliert
sein, dass aus ihnen keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen
abgeleitet werden kann. Das gesellschaftliche und verfassungsrechtlich vorgegebene
Ziel, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen vor jeder Form der
Diskriminierung zu schützen, darf durch die Zulassung der PID nicht in Frage
gestellt werden.“
4.2 Die Stellungnahme der
Kommissionsminderheit empfiehlt dagegen uneingeschränkt die Beibehaltung der
bestehenden Gesetzeslage. Die Unterzeichner erklären unter 4.1:
„Eine
Untersuchung auf Lebensunfähigkeit im Sinne begrenzter Lebensfähigkeit im
Kontext einer „normalen“ IVF ist durch die bestehende Gesetzeslage gedeckt. Sie
bildet einen ethisch zu verantwortenden Grenzfall, der nicht unter das
Instrumentalisierungsverbot fällt und nicht der Zielsetzung dient, genetisch
auffällige, aber lebensfähige Embryonen auszusondern. (Unter den Begriff der
begrenzten Lebensfähigkeit fallen Embryonen, die sich nicht in die Gebärmutter
einnisten, Feten, die das Geburtsstadium nicht erreichen können, oder
Neugeborene, die nach ihrer Geburt in kurzer Zeit sterben.)“
Jede weitergehende Zulassung der PID wird von den Unterzeichnern dieser Stellungnahme abgelehnt.
5. Ob eine Untersuchung von
entwicklungsfähigen Zellen auf Lebensunfähigkeit im Sinne begrenzter
Lebensfähigkeit im Kontext einer „normalen“ IVF durch die bestehende
Gesetzeslage gedeckt ist, ist eine juristische Frage, die ich nicht kompetent
beantworten kann. Der Bericht der
Bioethikkommission referiert in Teil I unter 4.1 die unterschiedlichen
Interpretationen zu § 9 (1) FMedG. Jedenfalls gibt es weder im
Darstellungsteil des BEK-Berichtes noch in den beiden Stellungnahmen und dem ergänzenden Votum von
Prof. Baumgartner eine einstimmige Empfehlung für eine Gesetzesänderung, die
die vom Entwurf zur GTG-Novelle vorgeschlagene Regelung der PID zum Inhalt
hätte.
6. Auf die im Entwurf der GTG-Novelle 2005 vorgeschlagenen Regelung der PID lassen sich genau jene Argumente anwenden, die sich in der von der Bioethikkommission einstimmig angenommenen Darstellung (Teil I) finden (2.2): „Für eine solche Regelungstechnik spricht, dass auf die Anforderungen der Praxis flexibler reagiert werden kann. Ihr Nachteil liegt in der relativen begrifflichen Unbestimmtheit, die Rechtsunsicherheiten bzw Auslegungsdivergenzen bei der Anwendung zur Folge haben könnte. Insb zeichnet sich das Kriterium einer ‚schweren’ bzw ‚schwerwiegenden’ Schädigung bzw Krankheit nicht durch besondere Präzision aus, wie die beträchtlichen Meinungsunterschiede zur Reichweite der embryopathischen Indikation beim Schwangerschaftsabbruch zeigen. Überdies könnte durch einen Verzicht auf eine Auflistung die Tendenz zu einer schleichenden Ausweitung der Indikationen begünstigt werden. Befürchtet wird dies etwa in Bezug auf spätmanifestierende Krankheiten oder Krankheiten, die sich erst auf die nächste Generation auswirken, altersbedingte Risiken, Geschlechtsselektion, Präimplantationsdiagnostik (PID) – Bericht der Bioethikkommission oder die Auswahl von Embryonen zum Nutzen Dritter (zB Eignung zur Gewebespende).“
Aus ethische Sicht wäre es
verhängnisvoll, würde eine Gesetzesnovelle auf den Weg gebracht, durch welche
sich die Gegner der PID in ihrer Befürchtung bestätigt sähen, daß man sich mit
jeder noch so restriktiven Zulassung der PID auf eine schiefe Ebene begeben,
auf der es gegen eine schleichende Ausweitung der PID keine wirksamen
Gegenmittel gibt.
Sollte der Gesetzgeber der Ansicht sein, die in der GTG-Novelle vorgeschlagene Regelung schaffe keinen neuen Rechtstatbestand, sondern diene lediglich der legistischen Klarstellung der ohnehin schon bestehenden Möglichkeit einer PID, sollte man zumindest im Sinne von Abschnitt 2.3 des Darstellungsteils im Bericht der Bioethikkommission „eine Kombination“ von zwei Regelungstechniken vornehmen: „Eine allgemeine Umschreibung auf Ebene des Gesetzes bietet die Basis für die Konkretisierung durch eine dazu ermächtigte Behörde, die ein am Stand der wissenschaftlichen Entwicklung orientiertes Verzeichnis der Indikationen für eine PID im Wege einer Durchführungsverordnung zu erstellen hätte.“
7. Die Stellungnahme der Kommissionsmehrheit ist aus meiner Sicht nicht so zu verstehen, daß man diese als einen akzeptablen Kompromiß mit der Kommissionsminderheit ansähe, sondern vielmehr so, daß eine Zulassungsbeschränkung der PID auf eine derart enge Indikation weder ethisch noch rechtlich für überzeugend gehalten wird. Die Grenzziehung wäre wohl auch in der praktischen Umsetzung kaum durchführbar, ohne gegen elementare verfassungsrechtliche Bestimmungen wie den Gleichheitsgrundsatz oder das Selbstbestimmungsrecht der Frau (Art. 8 EMRK) zu verstoßen.
Die ethischen Gründe, welche für die Empfehlungen der Kommissionsmehrheit sprechen, die PID in weiterem Umfang zuzulassen, sind im Bericht der BEK nachzulesen und brauchen hier nicht wiederholt zu werden. Wenn der Gesetzgeber jedoch in Österreich die eingeschränkte Zulassung der PID angestrebt wird, was ich begrüßen und ausdrücklich unterstützen würde, ist die von der GTG-Novelle vorgeschlagene Regelung kein tragfähiger Kompromiß. Bei allem Verständnis, sich auf ein möglichst einstimmiges Votum der Bioethikkommission stützen zu können, wird sich der Gesetzgeber zwischen den unterschiedlichen Stellungnahmen und ihren gegensätzlichen Empfehlungen entscheiden oder eigene Alternativvorschläge unterbreiten müssen.
8. Mit
Blick auf die eingeschränkte Zulassung der PID sieht der Gesetzentwurf in § 88
Abs. 2 Z. 1 lit. gg vor, daß dem Wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalysen
und Gentherapie am Menschen (WAGG) künftig neben dem Vertreter der Theologie
und der Philosophie auch ein Vertreter des Faches Medizinethik angehören
soll, der von den drei medizinischen Universitäten Österreichs nominiert wird.
Hier sehe ich noch Diskussionsbedarf, da das Fach Medizinethik bislang an den
österreichischen medizinischen Universitäten nicht hinreichend etabliert
ist. So ist z.B. das interdisziplinäre
Institut für Ethik und Recht in der Medizin eine Einrichtung der Universität
Wien (eine von den beiden theologischen Fakultäten und der
rechtswissenschaftlichen Fakultät eingerichtete Forschungsplattform), die das
Fach Medizinische Ethik im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen auch an der
Medizinischen Universität Wien vertritt.
Auch sonst wird das in Österreich
noch junge Fach Medizinethik von Vertretern unterschiedlicher Disziplinen
außerhalb der medizinischen Universitäten in Forschung und Lehre vertreten,
vornehmlich von Philosophen und
Theologen. Da konkret auch die derzeitigen Mitglieder des WAGG aus den Fächern
Philosophie und Theologie medizinethisch kompetent sind, ist unklar, was die
Funktion eines weiteren Medizinethikers sein soll. Hier empfehle ich zur
Klärung offener Fragen ein Expertengespräch.
Mit freundlichen Grüßen
O.Univ.Prof. Dr. Ulrich Körtner