Evangelisch-Theologische Fakultät

 

 

 

Institut für Systematische Theologie

O. Prof. Dr. Ulrich Körtner

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An das

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

Radetzkystrasse 2

1030 Wien  

 

Betr: Stellungnahme Novelle Gentechnikgesetz

GZ 76100/0003-I/B/12/2005  

 

 

Wien, am 16.8.2005

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird (GTG-Novelle 2005), GZ 76.100/0003-I/B/12/2005, erlaube ich mir wie folgt Stellung zu nehmen, wobei sich meine Stellungnahme auf die durch die Neufassung des § 65 Abs 3 GTG geplante Zulassung der Präimplantationsdiagnose (PID) beschränkt.:

 

1. Aus medizinethischer Sicht ist eine eingeschränkte Zulassung der PID zu begrüßen. Eine generelle Freigabe der PID wäre dagegen nicht zu befürworten. Der vorliegende Entwurf zieht die Grenzen für die PID allerdings zu eng.

 

Nach § 65 Abs 3 des Entwurfes soll die Durchführung einer „präimplantativen genetischen Analyse nur im Einzelfall und nur zur Überprüfung der Lebensfähigkeit eines Embryos zulässig“ sein, „wenn

a) nach drei oder mehreren Anwendungen des In-vitro-Fertilisation (IVF) oder intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) möglicherweise aufgrund des Transfers nicht überlebensfähiger Embryonen keine Schwangerschaft herbeigeführt werden könnte, oder

b) aufgrund von chromosomalen oder genetischen Befunden der Eltern oder aus vorangegangenen Schwangerschaften das Risiko einer schweren Erkrankung besteht, die noch während der Schwangerschaft, bei der Geburt oder bald nach der Geburt zum Tode führt.“

 

Die Begründung für diese restriktive Lösung stößt nicht nur auf rechtliche, sondern auch auf ethische Bedenken, die sich aus der Stellungnahme der Mehrheit der Mitglieder der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt (BEK) im Bericht vom Juli 2004 ergeben.

 

2.  Zur Begründung der vorgeschlagenen Regelung wird in den Erläuterungen u.a. angeführt,  sie entspreche „jenem Teil des Votums, dem die Mitglieder der BEK in ihrem Beschluß vom Juli 2004 einstimmig zugestimmt haben“. Das ist freilich keine stringent ethisch begründete Grezziehung, sondern lediglich der Versuch eines politischen Kompromisses auf der Basis eines vermeintlich kleinsten gemeinsamen Nenners.  Abgesehen davon, daß dieser Kompromißversuch ethisch nicht überzeugen kann, ist auch zu bezweifeln, daß er politisch tragfähig ist.

 

3. Um die Aussagen des Berichts der BEK angemessen bewerten zu können, sei zunächst auf den formalen Charakter und Aufbau des Dokuments eingegangen. Es handelt sich nicht um einen Beschluß oder eine Stellungnahme, sondern um einen Bericht, wie der Titel des Dokuments zutreffend sagt. Dieser gliedert sich in eine Einleitung und drei Haupteile. Teil I gibt, wie die Überschrift sagt, eine „Darstellung der naturwissenschaftlich-medizinischen, ethischen und rechtlichen Aspekte der PID“. Teil II enthält die von der Mehrheit der Kommissionsmitglieder unterzeichnete „Stellungnahme für eine begrenzte Zulassung der PID“, der ein „Ergänzendes Votum von UnivProf Dr Holger Baumgartner“ angefügt ist. Teil III enthält die von der Minderheit der Kommissionsmitglieder unterzeichnete „Stellungnahme für die Beibehaltung der bestehenden Gesetzeslage“.

 

Lediglich die Darstellung (Teil I) wurde von den Mitgliedern der BEK einstimmig beschlossen. Eine einstimmige Stellungnahme für eine wie auch immer restriktive Zulassung der PID enthält der Bericht dagegen nicht.

 

Insofern gehen die Erläuterungen zur GTG-Novelle in ihrer Begründung für die vorgeschlagene Regelung zur PID von einer falschen Annahme aus. Die in der GTG-Novelle favorisierte Lösung wird im Darstellungsteil unter 5.2.2 unter Ziffer 2.2 lediglich als eine legistische Option neben anderen beschrieben, nicht aber einstimmig befürwortet.

 

4. Die Stellungnahmen in Teil II und III geben gegensätzliche Empfehlungen.

 

4.1 Die Stellungnahme der Kommissionsmehrheit empfiehlt unter 5:

 

„5.1. Die PID sollte bei rezidivierend fehlschlagenden IVF/ICSI, dh bei Versuchen aufgrund des Transfers nicht überlebensfähiger Embryonen (dh in jenen Konstellationen, bei denen es nicht zu einer Implantierung kommt), als Methode der „Verbesserung“ des Erfolges von IVF/ICSI zugelassen werden.

5.2. Die PID sollte für solche Fälle gesetzlich zugelassen werden, in denen aufgrund von chromosomalen oder genetischen Befunden das Risiko einer schweren Erkrankung besteht, die entweder noch während der Schwangerschaft, bei der Geburt oder bis spätestens wenige Monate nach der Geburt zum Tode führt, die sich zuverlässig diagnostizieren, jedoch nicht medizinisch behandeln lässt.

5.3. Darüber hinaus sollte die PID auch für Paare zugelassen werden, die ein hohes Risiko aufweisen, ein Kind mit schwerer genetisch bedingter Erkrankung zu bekommen. In solchen Fällen ist auch die Bestimmung des Geschlechts mit Krankheitsbezug (vgl oben I.1.3.6) zulässig. Da PND gesetzlich erlaubt ist, diese in ihren Konsequenzen (nicht in ihren Voraussetzungen) problematischer ist (späterer Schwangerschaftsabbruch, gehäufter Schwangerschaftsabbruch), ist es jedenfalls inkonsistent und sachlich nicht gerechtfertigt, die PID generell zu verbieten.

5.4. Abzulehnen ist die Einführung eines generellen genetischen Screenings im Rahmen der IVF. Die Entscheidung zur Vornahme einer PID sollte auf den Einzelfall bezogen sein und auf der Grundlage eines Indikationsmodells getroffen werden. Dabei können Kriterien wie die Familienanamnese, das Alter, die (hohe) Zuverlässigkeit der Diagnose (ohne „überschießende Information“), die mangelnde Therapierbarkeit etc. zur Anwendung kommen.

5.5. Die Zulassung der PID sollte gesetzlich möglichst präzise geregelt werden, und zwar sowohl in inhaltlicher als auch in prozeduraler Hinsicht. Naheliegend erscheint die Formulierung einer Generalklausel, allenfalls mit demonstrativen Spezifizierungen einzelner Indikationen. Administrative Rahmenbedingungen sollten eine entsprechende Qualitätskontrolle sicherstellen, zB in Form einer Zulassungspflicht der befugten medizinischen Einrichtungen auf der Grundlage materieller Qualifikationsanforderungen. Dabei sollte die Befugnis zur Durchführung der PID von der Befugnis zur Vornahme der vorausgesetzten IVF organisatorisch und personell getrennt werden. Die Durchführung der PID sollte nicht den die IVF vornehmenden Reproduktionsmediziner/innen obliegen, sondern auf entsprechend ausgewiesene Humangenetiker/innen begrenzt sein, wobei für jede einzelne Indikation eine gesonderte Zulassung zu erteilen wäre.

5.6. In legistischer Hinsicht erscheint eine gesetzliche Regelung der PID entweder im FMedG oder im Gentechnikgesetz (GTG) zweckmäßig. Das FMedG müßte jedenfalls insofern geändert werden, als die IVF nicht nur zur Behandlung von Sterilität, sondern in den Fällen zulässiger PID auch als notwendige Voraussetzung für die Anwendung der PID zugelassen ist.

5.7. Eine humangenetische Beratung im Vorfeld einer PID sollte jedenfalls verpflichtend vorgesehen werden.

5.8. Entsprechende Maßnahmen der Qualitätssicherung und der Qualitätskontrolle sollten ebenso gesetzlich vorgeschrieben werden wie regelmäßige Evaluationsprozesse und Melde- bzw Berichtspflichten an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

5.9. Die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Indikationen sollten legistisch so formuliert sein, dass aus ihnen keine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen abgeleitet werden kann. Das gesellschaftliche und verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen vor jeder Form der Diskriminierung zu schützen, darf durch die Zulassung der PID nicht in Frage gestellt werden.“

 

4.2 Die Stellungnahme der Kommissionsminderheit empfiehlt dagegen uneingeschränkt die Beibehaltung der bestehenden Gesetzeslage. Die Unterzeichner erklären unter 4.1:

 

„Eine Untersuchung auf Lebensunfähigkeit im Sinne begrenzter Lebensfähigkeit im Kontext einer „normalen“ IVF ist durch die bestehende Gesetzeslage gedeckt. Sie bildet einen ethisch zu verantwortenden Grenzfall, der nicht unter das Instrumentalisierungsverbot fällt und nicht der Zielsetzung dient, genetisch auffällige, aber lebensfähige Embryonen auszusondern. (Unter den Begriff der begrenzten Lebensfähigkeit fallen Embryonen, die sich nicht in die Gebärmutter einnisten, Feten, die das Geburtsstadium nicht erreichen können, oder Neugeborene, die nach ihrer Geburt in kurzer Zeit sterben.)“

 

Jede weitergehende Zulassung der PID wird von den Unterzeichnern dieser Stellungnahme abgelehnt.

 

5. Ob eine Untersuchung von entwicklungsfähigen Zellen auf Lebensunfähigkeit im Sinne begrenzter Lebensfähigkeit im Kontext einer „normalen“ IVF durch die bestehende Gesetzeslage gedeckt ist, ist eine juristische Frage, die ich nicht kompetent beantworten kann.  Der Bericht der Bioethikkommission referiert in Teil I unter 4.1 die unterschiedlichen Interpretationen zu § 9 (1) FMedG. Jedenfalls gibt es weder im Darstellungsteil des BEK-Berichtes noch in  den beiden Stellungnahmen und dem ergänzenden Votum von Prof. Baumgartner eine einstimmige Empfehlung für eine Gesetzesänderung, die die vom Entwurf zur GTG-Novelle vorgeschlagene Regelung der PID zum Inhalt hätte.

 

6. Auf die im Entwurf der GTG-Novelle 2005 vorgeschlagenen Regelung der PID  lassen sich genau jene Argumente anwenden, die sich in der von der Bioethikkommission einstimmig angenommenen Darstellung (Teil I) finden (2.2): „Für eine solche Regelungstechnik spricht, dass auf die Anforderungen der Praxis flexibler reagiert werden kann. Ihr Nachteil liegt in der relativen begrifflichen Unbestimmtheit, die Rechtsunsicherheiten bzw Auslegungsdivergenzen bei der Anwendung zur Folge haben könnte. Insb zeichnet sich das Kriterium einer ‚schweren’ bzw ‚schwerwiegenden’ Schädigung bzw Krankheit nicht durch besondere Präzision aus, wie die beträchtlichen Meinungsunterschiede zur Reichweite der embryopathischen Indikation beim Schwangerschaftsabbruch zeigen. Überdies könnte durch einen Verzicht auf eine Auflistung die Tendenz zu einer schleichenden Ausweitung der Indikationen begünstigt werden. Befürchtet wird dies etwa in Bezug auf spätmanifestierende Krankheiten oder Krankheiten, die sich erst auf die nächste Generation auswirken, altersbedingte Risiken, Geschlechtsselektion, Präimplantationsdiagnostik (PID) – Bericht der Bioethikkommission oder die Auswahl von Embryonen zum Nutzen Dritter (zB Eignung zur Gewebespende).“

 

Aus ethische Sicht wäre es verhängnisvoll, würde eine Gesetzesnovelle auf den Weg gebracht, durch welche sich die Gegner der PID in ihrer Befürchtung bestätigt sähen, daß man sich mit jeder noch so restriktiven Zulassung der PID auf eine schiefe Ebene begeben, auf der es gegen eine schleichende Ausweitung der PID keine wirksamen Gegenmittel gibt. 

 

Sollte der Gesetzgeber der Ansicht sein, die in der GTG-Novelle vorgeschlagene Regelung schaffe keinen neuen Rechtstatbestand, sondern diene lediglich der legistischen Klarstellung der ohnehin schon bestehenden Möglichkeit einer PID, sollte man zumindest im Sinne von Abschnitt 2.3 des Darstellungsteils im Bericht der Bioethikkommission „eine Kombination“ von zwei Regelungstechniken vornehmen: „Eine allgemeine Umschreibung auf Ebene des Gesetzes bietet die Basis für die Konkretisierung durch eine dazu ermächtigte Behörde, die ein am Stand der wissenschaftlichen Entwicklung orientiertes Verzeichnis der Indikationen für eine PID im Wege einer Durchführungsverordnung zu erstellen hätte.

 

7. Die Stellungnahme der Kommissionsmehrheit ist aus meiner Sicht nicht so zu verstehen, daß man diese als einen akzeptablen Kompromiß mit der Kommissionsminderheit ansähe, sondern vielmehr so, daß eine Zulassungsbeschränkung der PID auf eine derart enge Indikation weder ethisch noch rechtlich für überzeugend gehalten wird. Die Grenzziehung wäre wohl auch  in der praktischen Umsetzung kaum durchführbar, ohne gegen elementare verfassungsrechtliche Bestimmungen wie den Gleichheitsgrundsatz oder das Selbstbestimmungsrecht der Frau (Art. 8 EMRK) zu verstoßen.

 

Die ethischen Gründe, welche für die Empfehlungen der Kommissionsmehrheit sprechen, die PID in weiterem Umfang zuzulassen, sind im Bericht der BEK nachzulesen und brauchen hier nicht wiederholt zu werden. Wenn der Gesetzgeber jedoch in Österreich die eingeschränkte Zulassung der PID angestrebt wird, was ich begrüßen und ausdrücklich unterstützen würde, ist die von der GTG-Novelle vorgeschlagene Regelung kein tragfähiger Kompromiß. Bei allem Verständnis, sich auf ein möglichst einstimmiges Votum der Bioethikkommission stützen zu können, wird sich der Gesetzgeber zwischen den unterschiedlichen Stellungnahmen und ihren gegensätzlichen Empfehlungen entscheiden oder eigene Alternativvorschläge unterbreiten müssen.

 

8. Mit Blick auf die eingeschränkte Zulassung der PID sieht der Gesetzentwurf in § 88 Abs. 2 Z. 1 lit. gg vor, daß dem Wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalysen und Gentherapie am Menschen (WAGG) künftig neben dem Vertreter der Theologie und der Philosophie auch ein Vertreter des Faches Medizinethik angehören soll, der von den drei medizinischen Universitäten Österreichs nominiert wird. Hier sehe ich noch Diskussionsbedarf, da das Fach Medizinethik bislang an den österreichischen medizinischen Universitäten nicht hinreichend etabliert ist.  So ist z.B. das interdisziplinäre Institut für Ethik und Recht in der Medizin eine Einrichtung der Universität Wien (eine von den beiden theologischen Fakultäten und der rechtswissenschaftlichen Fakultät eingerichtete Forschungsplattform), die das Fach Medizinische Ethik im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen auch an der Medizinischen Universität Wien vertritt.
 Auch sonst wird das in Österreich noch junge Fach Medizinethik von Vertretern unterschiedlicher Disziplinen außerhalb der medizinischen Universitäten in Forschung und Lehre vertreten, vornehmlich von  Philosophen und Theologen. Da konkret auch die derzeitigen Mitglieder des WAGG aus den Fächern Philosophie und Theologie medizinethisch kompetent sind, ist unklar, was die Funktion eines weiteren Medizinethikers sein soll. Hier empfehle ich zur Klärung offener Fragen ein Expertengespräch.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

O.Univ.Prof. Dr. Ulrich Körtner