AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG

 

 

Fachabteilung 13A

An das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Sektion V – Allgemeine Umweltpolitik

 

Stubenbastei 5

1010 Wien

 

E-Mail: abteilung.54@lebensministerium.at

 

è Umwelt- und Anlagenrecht

                                                                                                     

Umwelt- und Abfallrecht/Legistik

Bearbeiterin: Mag.Scherbler/Dr.Rupp
Tel.:  (0316) 877-3828
Fax:   (0316) 877-3490
E-Mail: fa13a@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F – 18.03-11/2000-8

Bezug:

BMLFUW-UW.1.3.3/0061-V/4/2005

Graz, am 08.September 2005

 

Ggst.:

Novelle Immissionsschutzgesetz–Luft;

Begutachtung.

 

 


 

 

 

Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gibt zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2003, geändert werden soll, folgende Stellungnahme ab:

 

 

1.      Allgemeines:

 

Der gegenständliche Novellierungsentwurf wurde Ende Juli 2005 mit Frist zur Stellungnahme bis spätestens Anfang September 2005 übermittelt. Vorweg muss daher festgehalten werden, dass die Begutachtungsfrist in die Haupturlaubszeit der befassten Mitarbeiter und Mitarbeite­rinnen fällt, weshalb eine detaillierte und konsistente Zusammenführung der rechtlichen sowie technischen Überlegungen zu diesem wichtigen Gesetzesentwurf seitens des Landes Steier­mark nur bedingt möglich ist.

 

Die Verlegung des Begutachtungsverfahrens in die Haupturlaubszeit ist nicht nachvollziehbar, da es sich bei diesem Novellierungsentwurf um wesentliche Gesetzesänderungen handelt, von denen insbesondere auch die Länder massiv betroffen sind.

 

Außerdem ist anzumerken, dass über Teile der Änderungsvorschläge bereits im Vorjahr ein Begutachtungsverfahren (November/Dezember 2004) abgeführt wurde. Diese sollen nun in einem mit den zusätzlichen Änderungen umgesetzt werden, da es seit dem Begutachtungsver­fahren 2004 bislang noch nicht zu einer Gesetzesnovelle gekommen ist.

 

Es ist daher nicht einsichtig, warum dieser nun vorliegende – wesentlich umfangreichere – Begutachtungsentwurf nicht bereits im Frühjahr 2005 bzw. erst im Herbst 2005 zu einer ord­nungsgemäßen Begutachtung vorgelegt wurde bzw. wird. Ein Begutachtungsverfahren wäh­rend der Haupturlaubszeit durchzuführen, birgt die Gefahr in sich, dass nicht alle betroffenen Stellen rechtzeitig eine in qualitativer Hinsicht entsprechende Stellungnahme abzugeben im­stande sind.

 

Das Land Steiermark behält sich daher vor, weitere kritische Anmerkungen auch nach Ende der Begutachtungsfrist nachzureichen.

 

Gleichzeitig wird festgestellt, dass auch seitens des Bundes der nun vorliegende Entwurf wohl etwas überstürzt zur Begutachtung ausgesendet worden ist, da der Novellierungsvorschlag in mehrerlei Hinsicht mangelhaft erscheint: So finden sich Widersprüche zwischen dem Geset­zestext und den Erläuterungen, aber auch Verweise auf Gesetzesbestimmungen wurden nicht konsequent im Hinblick auf die vorgeschlagenen Neuerungen durchgeführt, was bei mehreren Bestimmungen zu Verwirrungen führen kann. Auf derartige legistische Mängel wird auch konkret unter Punkt 2 „Zu den einzelnen Bestimmungen“ eingegangen werden.

 

 

Generell ist festzuhalten, dass das formulierte Ziel, Vollzugsschwierigkeiten bei Maßnahmen­katalogen zu beheben, mit diesem Novellierungsentwurf nicht oder nur bedingt erreicht wer­den wird. Das betrifft insbesondere § 14 Abs. 2, der im Begutachtungsentwurf aus dem Jahr 2004 wesentlich praktikabler als in der nun vorliegenden Form war, zumal die jetzt zur Be­gutachtung übermittelte Version wieder einen Katalog von Ausnahmen vorsieht, welcher keine Verbesserung des geltenden Gesetzestextes bringt und de facto dazu führt, dass die Effi­zienz einer verordneten Maßnahme gemäß § 14 massiv beeinträchtigt wird. Dieser wieder äußerst weit gefasste Ausnahmenkatalog führt auch dazu, dass Vollziehungsschwierigkeiten (Kontrollen durch Organe der Straßenpolizei) vorprogrammiert erscheinen.

 

Insofern stimmt es nicht wie im Vorblatt vermerkt –, dass § 14 den Erfordernissen eines effi­zienten Vollzugs angepasst wurde, weil die bisherigen ex lege vorgesehenen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen nicht entsprechend eingeschränkt wurden.

 

Soweit keine inhaltlichen Änderungen zum Begutachtungsentwurf des Jahres 2004 getroffen worden sind, wird seitens des Landes Steiermark auf die Stellungnahme vom 13. Dezember 2004, GZ.: FA1F-18.03-11/00-5, verwiesen.

 

 

 

2. Auswirkungen für die Landesverwaltung:

 

 

2.1.  Personal- und Sachaufwand:

 

Die Erstellung sowie die Evaluierung der Luftreinhalteprogramme ist mit einem deutlichen Mehraufwand verbunden.

Zusätzlich sind die Aktivitäten zu berücksichtigen, die sich bei Überschreitung von Zielwerten ergeben.

Mit der Verpflichtung, die Zielwerte gemäß Anhang 5b überwachen zu müssen, ist ein deutlicher Anstieg des Personal- und Sachaufwandes verbunden. Das Ausmaß kann erst dann abgeschätzt werden, wenn in der neuen Messkonzeptverordnung die Anzahl der verpflichtenden Messungen festgelegt wird.

 

Auf Basis der bisher abschätzbaren Aufgaben ergibt sich ein personeller Mehrbedarf im Laborbereich von einer Person (B oder C) und im Bereich Luftgüteüberwachung 0,5 Personen (A bzw. B)

Dazu kommt eine Erhöhung des Sachaufwandes im Laborbereich von jährlich ca. € 10.000 (ohne zusätzliche Gerätekosten) und im Bereich Luftgüteüberwachung von jährlich ca. € 150.000 für extern zu vergebende Aufträge.

 

 

2.2.  Effekt der Verwaltungsentlastung:

Keiner

 

 

 

3.      Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

3.1.  Zu § 7:

 

Es werden zwei verschiedene Kategorien von Zielwerten festgelegt. Zunächst sind dies jene, die in Anlage 5 (neu 5a) festgelegt sind (PM10 und NO2 als TMW). Bei einer Überschreitung dieser Werte sind keine Statuserhebungen zu erstellen. Auch ist die verpflichtende Einhaltung nicht vorgesehen.

Nun soll in der Anlage 5b eine Reihe von Zielwerten festgelegt werden, die im IG-L wie Grenzwerte behandelt werden. Bei Überschreitungen sind Statuserhebungen sowie Pläne und Programme zu erstellen. Eine Einhaltung ist ab dem Jahr 2012 verpflichtend. Wenn dies beabsichtigt ist, sollen die in Anlage 5b festgelegten Werte auch als Grenzwerte bezeichnet werden.

 

3.2. Zu § 8 Abs. 9:

Der Bestimmung ist nicht zu entnehmen, ob grundsätzlich für Immissionszielwerte gemäß Anlage 5a eine Statuserhebung zu erstellen ist oder nur, wenn es sich um eine Überschrei­tung der Immissionszielwerte gemäß Anlage 5a handelt. Ist jedenfalls für die Immissions­zielwerte eine Statuserhebung zu erstellen, so hat diese sich konsequenterweise auf das ge­samte Landesgebiet (aber auch Bundesgebiet) zu erstrecken. Geht es jedoch darum, nur bei einer Überschreitung der Immissionszielwerte eine solche Statuserhebung zu erstellen, dann eröffnet sich die Frage, ob eine solche nicht – wie in Abs. 3 für Zielwerte gemäß Anlage 5b vorgesehen – aus Zweckmäßigkeitsgründen mit der Statuserhebung gemäß § 8 Abs. 1 kombi­niert werden könnte.

 

Bei Zielwertüberschreitungen nach Anlage 5a ist zu erwarten, dass es praktisch keine Regionen mehr geben wird, die nicht über eine Statuserhebung zu bearbeiten sind. Es reichen offensichtlich Hintergrundbelastungen aus, um die Erarbeitung einer Statuserhebung auszulösen, oder zumindest hat der Landeshauptmann binnen sechs Monaten nach Überschreitung des Zielwertes eine Begründung zu veröffentlichen.

 

 

3.3. Zu § 9 Abs. 1:

 

Um Entscheidungsgrundlagen für die Umsetzung von Maßnahmen zu besitzen, ist die Erstellung eines Emissionskatasters in den meisten Fällen erforderlich. Die Daten sind unerlässlich, um zunächst die Beiträge von Verursachern zu quantifizieren und  die Wirksamkeit von gesetzten Maßnahmen nicht nur an Hand von Immissionsmessungen zu prüfen.

Ein großes Problem, das sich in letzter Zeit durch Änderungen der Rahmenbedingungen deutlich verschärft hat, ist die Beschaffung der erforderlichen Basisdaten. Durch die Reduktion der verpflichtenden Erhebungen und der Erhebungstiefen besteht die Gefahr, dass geforderte Aussagen nicht oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand getroffen werden können. Mit der Unsicherheit, die mit der Datenbeschaffung verbunden ist, steigt auch die Schwierigkeit, die Kosten eines solchen Projektes beziffern zu können .

Wenn schon die Erstellung von Emissionskatastern – sinnvollerweise – gefordert wird, so ist auch die Verpflichtung der Emittenten zur Lieferung der erforderlichen Daten vorzusehen. Auf die gravierenden Schwierigkeiten bei der Erarbeitung des Emissionskatasters  für Graz wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

 

 

3.4. Zu § 9a Abs. 1:

Hier werden nationale Programme gemäß Emissionshöchstmengengesetz, Ozongesetz sowie Klimastrategie genannt. Fraglich bleibt, ob es sich hierbei um eine demonstrative oder taxa­tive Aufzählung solcher Programme handelt. Für den Fall, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt, wird vorgeschlagen, nur auf „nationale Programme zur Luftreinhaltung“ hinzuweisen und deren genaue Gesetzesgrundlagen in den Erläuterungen darzustellen.

 

Dem Gesetzesentwurf nebst Erläuterungen ist des Weiteren nicht zu entnehmen, welche Rechtsqualität diesen Programmen zukommen soll. Dies erscheint auch insbesondere von Bedeutung, da nach dem nun vorliegenden Begutachtungsentwurf sowohl die in ihrem Wir­kungsbereich berührten Bundesminister als auch die gesetzlich eingerichteten Interessenver­tretungen das Recht zur Stellungnahme ausdrücklich eingeräumt bekommen haben und diese Stellungnahmen „in angemessener Weise“ zu berücksichtigen sind.

 

Kommt nun einem solchen Programm Verordnungsqualität zu, so könnte z. B. durch Indivi­dualantrag gemäß Art. 139 B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsge­richtshof angestrengt werden.

 

Nachdem jedermann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen kann, ist es nicht ganz nachvollziehbar, warum die berührten Bundesminister sowie die Inte­ressenvertretungen gesondert auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen werden müssen. In der Praxis werden wohl die im Sanierungsgebiet befindlichen Gemeinden die Hauptbetroffenen sein. Unter diesem Gesichtspunkt müssten daher die betroffenen Gemein­den auch auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen werden.

 

 

3.5. Zu § 9a Abs. 1a:

Hier erhebt sich die Frage, ob ein solches Programm betreffend die Immissionszielwerte für den Fall, dass es aufgrund der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes eines Programms gemäß § 9a Absatz 1 bedarf, gemeinsam mit Letzterem erstellt und als ein einziges Programm erlassen werden darf.

 

Auch wenn es sich bei dieser Regelung um eine Kann-Bestimmung handelt, so entsteht für das Land dennoch ein enormer Mehraufwand, da die Nichterstellung eines solchen Pro­gramms fachlich zu begründen und als Bericht im Internet zu veröffentlichen ist.

 

In legistischer Hinsicht ist anzumerken, dass der Abschnitt 3a (§§ 9a und 9b) neu in das Ge­setz eingefügt werden soll; in diesem Zusammenhang erscheint es eigenartig, dass nach Abs. 1 ein Abs. 1a eingefügt werden soll (warum erhält dieser Absatz nicht die Bezeichnung Abs. 2?).

 

 

3.6. Zu § 9a Abs. 2:

Diese Bestimmung zeigt, dass den im Rahmen des Begutachtungsverfahrens 2004 seitens des Landes Steiermark geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden soll. Nunmehr ist vorgesehen, dass in einem Anhang zum Programm auf Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, die ge­mäß Art. 15 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen, zu verweisen ist. Hier stellt sich jedoch wieder die Frage der Rechtsqualität dieses Programms: Für den Fall, dass es sich um eine Verordnung handelt, ist die rechtliche Qualität dieses Anhanges zu hinterfragen. Soll diesem Anhang normativer Charakter zukommen, so wäre nicht der Landeshauptmann, son­dern die Landesregierung die zuständige Behörde.

 

Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass derartige Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbe­reich der Länder fallen, „in deskriptiver Weise“ in das Programm aufgenommen werden. Zu­mindest auf den ersten Blick scheinen die gesetzliche Regelung (Muss-Bestimmung) und der Verweis in den Erläuterungen (Funktion der Illustration) widersprüchlich. Es stellt sich die Frage, ob es hinsichtlich des Anhanges (Inhalt und/oder Umfang) eines Beschlusses der Landesregierung bedarf?

 

 

3.7. Zu § 9a Abs. 4:

Für den Fall, dass mehrere Bundesländer mit Überschreitungen eines Grenz- oder Zielwertes des gleichen Schadstoffes betroffen sind, sieht diese Bestimmung das Kooperationsprinzip der betroffenen Landeshauptleute vor. Die gesetzliche Bestimmung gibt jedoch nicht darüber Auskunft, wem die Koordinierungsfunktion in einem solchen Fall zukommen soll. Vorge­schlagen wird daher, dass eine solche Koordinierungsaufgabe vom Bund wahrgenommen werden sollte.

 

 

3.8. Zu § 9a Abs. 7:

Das Land Steiermark begrüßt, dass auf seine Anregung hin die Berichtspflicht an die Europäi­sche Kommission nunmehr wieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Um­welt und Wasserwirtschaft – und nicht vom jeweiligen Landeshauptmann - wahrgenommen werden soll.

 

 

3.9. Zu § 9a Abs. 8:

Auch diese Bestimmung zeigt, dass der Entwurf nebst Erläuterungen wohl etwas übereilt in den Sommermonaten zur Begutachtung ausgesendet wurde. Während die gesetzliche Bestim­mung vorsieht, dass Stichtag für die Erstellung von Programmen der 1. Jänner 2004 sein soll, gehen die Erläuternden Bemerkungen von einem Stichtag 1. Jänner 2003 aus.

 

Hinsichtlich der rechtssystematischen Darstellung erhebt sich die Frage, ob es nicht besser wäre, bezüglich dieser Bestimmung eine eigene Übergangsbestimmung (im Anschluss an die Bestimmung des § 35) anzufügen. Ungeachtet der Bestimmung des Art. 49 B-VG wird zwecks Rechtssicherheit angeregt, auch eine Inkrafttretensbestimmung in das Gesetz aufzu­nehmen.

 

 

3.10. Zu § 9a Abs. 9:

Auch bei dieser Bestimmung ist positiv anzumerken, dass nunmehr - wie in der Stellung­nahme vom 13. Dezember 2004 von der Steiermark vorgeschlagen – der Bundesminister und nicht der zuständige Landeshauptmann für die Konsultationen zuständig sein soll.

 

Fraglich bleibt bei dieser Bestimmung, an welche Fälle in der Praxis gedacht ist, wenn nor­miert wird, „dass eine Überschreitung eines Grenz- oder Zielwertes ausschließlich durch Emissionen im Ausland verursacht“ sein muss, zumal in den allerseltensten Fällen ein einzi­ger Emittent als Verursacher auszumachen sein wird.

 

 

3.11.  Zu § 9c Abs. 1:

Gemäß dieser Bestimmung ist eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn ein Programm ge­mäß § 9a voraussichtlich Auswirkungen auf Natura 2000–Gebiete hat. Dabei wird nicht dar­auf abgestellt, ob es sich um positive oder negative Auswirkungen handelt. Da jedoch Pro­gramme gemäß § 9a naturgemäß den Zweck haben, einer Verbesserung der Luftqualität und damit ver­bunden der gesamten Qualität der Umwelt zu dienen, und diese jedenfalls – sollen sie wirksam sein – Auswirkungen nach sich ziehen werden, bedeutet dies, dass jedenfalls eine Umweltprü­fung durchzuführen ist. Dies ist jedoch sachlich nicht verständlich. Für Natura 2000–Gebiete gilt ein Verschlechterungsverbot. Aus diesem Grund sollte nur dann eine Um­weltprüfung durchgeführt werden müssen, wenn ein Programm gemäß § 9a voraussichtlich negative Aus­wirkungen auf ein Natura 2000–Gebiet hat.

 

Im Übrigen ist zu erwarten, dass durch den zweiten Satz erhebliche Vollzugsprobleme auf­treten werden. Demnach soll eine Umweltprüfung durchzuführen sein, wenn ein Programm gemäß § 9a einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegt und die Um­setzung des Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Sowohl der Begriff „Rahmen für künftige Genehmigung“ als auch „voraussichtlich erhebliche Um­weltauswirkungen“ sind, da projektsbezogen, äußerst problematisch.

 

 

3.12. Zu § 9c Abs. 2, 4 und 5:

Gemäß dieser Bestimmung wird der Landesregierung sowie dem Umweltanwalt die Möglich­keit zur Stellungnahme eingeräumt. Da sich der Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung der zuständigen (Fach-)Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landes­regierung bei der Vollziehung dieses Gesetzes bedient, ist in der Praxis davon auszugehen, dass auch die Stellungnahme der Landesregierung von derselben (Fach-)Abteilung vorbereitet werden muss. Das führt zur eigenartigen Konsequenz, dass dieselbe Abteilung, die prüft, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird, auch die Stelle sein wird, die eine Stellungnahme der Landesregierung zu erarbeiten hat. In administrativer Hinsicht ist anzumerken, dass es dadurch auch zu einem Mehraufwand kommen wird, da eine solche Stellungnahme in Form eines Regierungssitzungsantrages für die Steiermärkische Lan­desregierung zu erfolgen hat. Dasselbe betrifft auch Abs. 4 dieser Bestimmung, wonach die Landesregierung sowie der Umweltanwalt eine Stellungnahmemöglichkeit bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informati­onen hat. Ein solcher administrativer Mehraufwand findet sich ebenso in Abs. 5.

 

Unabhängig davon ist aus § 9c Abs. 5, 5. Satz nicht ersichtlich, auf welche Weise der Umweltanwalt vom Entwurf eines Programms informiert wird und insbesondere binnen welcher Frist er seine Stellungnahme (Stellungnahmerecht) abzugeben hat.

 

 

3.13. Zu § 9d Abs. 1:

Auch hier wird positiv angemerkt, dass den Anregungen der Steiermark dahingehend Rech­nung getragen worden ist, dass nunmehr der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und nicht der Landeshauptmann die Berichtspflicht wahr­nimmt.

 

Sollte die Umsetzung eines Programms gemäß § 9a voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt der Schweiz hervorrufen, würde dies nach dem vorliegenden Text vom Konsultationsmechanismus ausgeschlossen sein.

 

 

3.14. Zu § 10 Abs. 1 und Abs. 2:

Der Terminus „im Rahmen und auf Grundlage“ erscheint missverständlich, zumal auch den Erläuterungen nicht zu entnehmen ist, was im Konkreten „im Rahmen“ und was im Speziellen „auf Grundlage“ eines Programms zu verordnen ist.

 

Auch bei dieser Bestimmung erkennt man, dass vor Übermittlung dieses Begutachtungsent­wurfes offenkundig keine Endredaktion erfolgt ist. So müsste das Gesetzeszitat, auf das ver­wiesen wird, nicht „§ 9 Abs. 4 und 6“, sondern korrekter Weise „§ 9a Abs. 4 und 6“ lauten.

 

Unabhängig davon wird wiederum von zwei Arten von Zielwerten ausgegangen, was jedenfalls zu vermeiden wäre.

 

 

3.15. Zu § 10 Abs. 2 sowie § 10a:

Auf den ersten Blick erscheint dieser Abs. 2 überflüssig, da sich der Verweis in Absatz 1 auf die gesamte Bestimmung des § 9a bezieht und daher selbstverständlich auch § 9a Abs. 1a in­kludiert. Zur Verwirrung trägt in diesem Zusammenhang der neu eingefügte § 10a bei, der sich auf Zielwertüberschrei­tungen nach Anlage 5a bezieht. Während für Maßnahmen betref­fend Immissionsgrenzwert­überschreitungen bzw. Überschreitungen von Zielwerten gemäß Anlage 5b nur die Möglich­keit besteht, per Verordnung Maßnahmen anzuordnen, sollen nunmehr gemäß § 10a bei einer Zielwertüberschreitung nach Anlage 5a sowohl die Instru­mente Verordnung oder Bescheid zum Tragen kommen. Es erscheint nicht klar, welche Maßnahmen, die mit Bescheid des Lan­deshauptmannes bei einer Zielwertüberschreitung zu erlassen sind, nach Anlage 5a gemeint sein können. Eine diesbezügliche Klarstellung in den Erläuterungen fehlt.

 

Darüber hinaus erhebt sich die Frage, ob es rechtlich zulässig ist, eine Verordnung auf beide Bestimmungen (§ 10 Abs. 1 und § 10a) zu stützen, zumal bei einer Überschreitung der Immis­sionsgrenzwerte in der Regel auch eine Zielwertüberschreitung nach Anlage 5a stattfinden wird.

 

 

 3.16. Zu § 14 Abs. 1:

Grundsätzlich wird begrüßt, dass eine gesetzliche Klarstellung betreffend zeitliche und räum­liche Beschränkung des Verkehrs getroffen wird. Neu an dieser Bestimmung ist, dass nun dem Verkehrsminister ein gesondertes Recht zur Stellungnahme eingeräumt werden soll, wenn Autobahnen oder Schnellstraßen betroffen sind. Hier erhebt sich die Frage, ob eine derartige Stellungnahmemöglichkeit nötig ist, zumal der betroffene Minister bereits gemäß § 9a Abs. 1 bei der Erstellung eines Programms ein Recht auf Stellungnahme hat, welche „in angemesse­ner Weise“ zu berücksichtigen ist. Offen bleiben die rechtlichen Konsequenzen, wenn dem normierten „Berücksichtigungsgebot“ nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird.

 

Unabhängig davon entspricht die Verhängung von Fahrverboten an hoch belasteten Tagen dem Typus einer Sofortmaßnahme auf Grund einer Überschreitung eines „Alarmwertes“. Jedenfalls ist an einem „hochbelasteten“ Tag nicht von einer „normalen“ Grenzwertüberschreitung auszugehen. Im vorliegenden Entwurf gibt es keine Anhaltspunkte, was unter „hochbelastet“ zu verstehen ist. Um eine einheitliche Vorgangsweise bei der Verhängung von Maßnahmen sicherzustellen, wäre ein Alarmwert auch für Partikel festzulegen. Bei der Überschreitung dieses Wertes wären dann Sofortmaßnahmen, wie die Verhängung von Fahrverboten, zu setzen.

 

 

3.17. Zu § 14 Abs. 1a:

Die Möglichkeit der Anordnung von Beschränkungen durch flexible Systeme wie z. B. im­missionsgesteuerte Verkehrsbeeinflussungsanlagen wird ausdrücklich begrüßt.

 

 

3.18. Zu § 14 Abs. 2:

Wie bereits bei den Allgemeinen Bemerkungen dargelegt, suggerieren die Erläuterungen, dass zwecks effizienten Vollzugs die bisherigen ex lege vorgesehenen Ausnahmen eingeschränkt würden. Dies ist jedoch mit diesem Gesetzesvorschlag nicht erfolgt.

 

Während das derzeit geltende IG-L neun Gruppen (von Fahrzeuglenker/innen) als Ausnah­men vorsieht, sind nunmehr acht Gruppen als ex-lege-Ausnahmen statuiert. Der im Novem­ber 2004 in die Begutachtung ausgesendete, aber nicht umgesetzte Entwurf nahm jedoch nur sechs Gruppen aus. Der Vergleich zum geltenden Gesetz macht evident, dass alle ausgenom­menen Gruppen sich auch im jetzigen Novellierungsvorschlag wiederfinden, mit Ausnahme der Z. 3 betreffend Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 3,5 t, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter/innen dienen. Die nunmehr vorliegenden Ziffern 3 bis 6 waren im Novellierungsentwurf 2004 nicht mehr zu finden bzw. im Hinblick auf Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft nur in Ausübung einer „unaufschiebbaren“ Tätigkeit. Nunmehr wurde dieser Begriff auf die Ausübung einer „erforderlichen“ Tätigkeit geändert, was de facto zu keiner Verbesserung der bestehenden Gesetzeslage führt.

 

So erscheint es sachlich nicht nachvollziehbar, warum bei der Anordnung z. B.

Ø      eines autofreien Tages pro Woche bzw.

Ø      eines wechselweisen Fahrverbotes (gerade/ungerade Kennzeichen) oder

Ø      eines Fahrverbotes an hoch belasteten Tagen

diese Maßnahmen einem Fahrschulbetrieb, einem Landwirt oder einem Transportunterneh­men, das Ladetätigkeiten durchführt, unzumutbar sein sollen, sodass sie generell ausgenom­men werden müssen.

 

Besonders problematisch in diesem Zusammenhang erscheint, dass der Katalog der ausge­nommenen Fahrzeuge also nicht reduziert wurde. In Ziffer 1 wurde sogar noch eine Erweite­rung im Hinblick auf die Fahrzeuge der Bahnerhaltung hinzugefügt; andererseits erscheint im höchsten Maße bedenklich, dass all diese Fahrzeuge ex lege ausgenommen sein sollen, ohne dass darauf abgestellt werden kann, dass diese Fahrzeuge bestimmte Verbrauchs- und Ab­gaswerte erfüllen. Bedenklich erscheint auch, dass nicht geklärt werden konnte, ob unter „sonstigen Fahrzeugen“ gemäß Z. 8, für die ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegend öf­fentliches oder erhebliches privates Interesse besteht, Kraftfahrzeuge von Pendlern und Pendlerinnen zu verstehen sind oder nicht. Absatz 3 dieser Bestimmung bringt diesbezüglich auch keine eindeutige Klärung, selbst wenn festgestellt wird, dass „ein erhebliches persönli­ches Interesse bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart tref­fenden Gründen anzunehmen“ ist. Die Klärung dieser Frage ist jedoch insbesondere für den Großraum Graz von entscheidender Bedeutung, zumal täglich ca. 80.000 Pendler/innen nach Graz bzw. von Graz zu ihrem Arbeitsplatz gelangen müssen.

 

Dass auch bezüglich der Bestimmung des § 14 Abs. 2 legistische Mängel bzw. Widersprüche mit den Erläuternden Bemerkungen aufgefallen sind, sei an dieser Stelle vermerkt. So wird in den Erläuterungen betreffend das begründete Interesse auf Z. 6 verwiesen, gemeint sein kann jedoch nur Z. 8 im Hinblick auf den vorliegenden Begutachtungsentwurf (im derzeit gelten­den IG-L ist es die Z. 9). Der irrtümliche Verweis auf Z. 6 muss wohl dadurch entstanden sein, dass auf den nunmehr obsolet gewordenen Novellierungsvorschlag 2004 abgestellt wurde.

 

Zusammenfassend muss daher in inhaltlicher Hinsicht mit großem Bedauern festgehalten werden, dass bei dem nun vorgeschlagenen Ausnahmenkatalog weiterhin große Vollzugsdefi­zite (insbesondere für die Organe der Straßenpolizei sowie die Bezirksverwaltungsbehörden, die ja zu beurteilen haben, ob ein überwiegendes öffentliches bzw. ein erhebliches persönli­ches Interesse vorliegt) bestehen werden und der Effekt von möglichen Fahrverboten oder Verkehrsbeschränkungen äußerst bescheiden sein wird.

 

Nachdem in der Steiermark seit Jänner 2005 eine Förderaktion für Nachrüstung mit Partikel­filterkatalysatoren für PKW und Nutzfahrzeuge durchgeführt wird, ist es nicht verständlich, dass der Ausnahmenkatalog nicht wirklich reduziert worden ist und bei diesen ausgenomme­nen Fahrzeuggruppen nicht auf die Erfüllung bestimmter Abgaswerte abgestellt werden kann.

 

Das Land Steiermark fordert daher den Bundesgesetzgeber auf, § 14 Abs. 2 in der Fassung des Novellierungsvorschlages 2004 zu beschließen.

 

 

3.19. Zu § 14 Abs. 3:

Die hier vorliegende Definition des erheblichen persönlichen Interesses bringt für die Vollzie­hung keine Verbesserung, da nach wie vor offen bleibt, ob ein solches für Pendler und Pendle­rinnen (und unter welchen konkreten Voraussetzungen) besteht oder nicht. Es wird auch nicht klargestellt (z. B. in den Erläuterungen), wann von gravierenden Gründen auszugehen ist und in welchen Fällen eine zeitliche und räumliche Beschränkung des Verkehrs eine/n An­tragsteller/in außergewöhnlich hart treffen würde.

 

 

3.20. Zu § 14 Abs. 4:

Auch bei dieser Bestimmung wird evident, dass dieser Novellierungsentwurf überhastet zur Begutachtung ausgeschickt wurde. Diese Bestimmung besagt, dass nur die Wortfolge „und 9“ entfallen soll. Faktum ist, dass § 14 Abs. 4 IG-L auf die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen abstellt und neben jenen gemäß Abs. 2 Z. 9 auch auf solche der Z. 7 abstellt. § 14 Abs. 2 Z. 7 des geltenden Gesetzes bezieht sich auf Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb; Kraftzeuge gemäß der nun vorgeschlagenen Bestimmung des § 14 Abs. 2 Z. 7 sind jedoch Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb. Für den Fall, dass tatsächlich wieder auf Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb gemäß § 14 Abs. 2 Z. 6 des Begutachtungsentwurfes abgestellt wer­den soll, müsste hier auch ein korrekter Verweis erfolgen. Seitens der Steiermark wird noch einmal angemerkt, dass die Wiederaufnahme dieser Fahrzeuggruppe (Fahrschulbetrieb) in den Ausnahmenkatalog sachlich nicht gerechtfertigt erscheint.

 

 

3.21. Zu § 14 Abs. 5 und Abs. 6:

Diese Bestimmungen werden seitens des Landes Steiermark ausdrücklich begrüßt.

 

Abschließend wird zu § 14 noch einmal festgehalten, dass sich alle Maßnahmen für den Ver­kehr lediglich auf den Straßenverkehr beziehen. Es wird auf die Stellungnahme des Landes Steiermark vom 13. Dezember 2004 hingewiesen, die aufzeigt, dass auch der Flugverkehr als Mitverursacher von Luftverunreinigungen angesehen werden muss, weshalb angeregt wurde, sich auch dieser Problematik im Rahmen des Immissionsschutzgesetzes-Luft anzunehmen.

 

 

3.22. Zu § 15a:

Diese Regelung, die auf Anregung des Landes Steiermark in den Novellierungsentwurf aufge­nommen werden soll, wird selbstverständlich als notwendig angesehen und daher befürwortet. Fraglich in diesem Zusammenhang ist, ob die Ermächtigung der Einschränkung oder Aufhe­bung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien als Verordnungser­mächtigung anzusehen ist. Für den Fall, dass es sich bei dieser Regelung um eine Verord­nungsermächtigung handelt, müsste geklärt werden, ob es sich dabei um eine Verordnungser­mächtigung für den Landeshauptmann handelt oder ob hier die Bezirkverwaltungsbehörden gemäß § 17 IG-L als zuständige Behörden anzusehen sind.

 

 

3.23. Zu § 16 Abs. 2:

Auch bei dieser Bestimmung ist kritisch anzumerken, dass eine Endredaktion seitens des Bundesministeriums offenkundig nicht erfolgt ist. Der gesetzliche Verweis § 14 Abs. 2 Z. 1 und 5 trägt insofern zur Verwirrung bei, da im Novellierungsentwurf unter Z. 5 Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Tätigkeit zu verstehen sind; Ziffer 5 des geltenden Immissionsschutzgesetzes-Luft bezieht sich jedoch auf den Vor- und Nachlauf im kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den kombinierten Ver­kehr in einem Sanierungsgebiet liegt. Ein Abstellen auf KFZ der Landwirtschaft erscheint offenkundig nicht gewollt, zumal § 16 Abs. 2 Z. 2 ohnedies auf Fahrzeuge abstellt, die der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion dienen. Der Verweis müsste daher richtig gestellt werden.

 

In diese Bestimmung ist auch eine neue Ziffer 3 aufgenommen worden betreffend „Versor­gung mit mobilen Hilfsdiensten“. Den Erläuterungen ist bedauerlicher Weise nicht zu ent­nehmen, an welche mobilen Hilfsdienste gedacht ist (zumindest eine demonstrative Aufzäh­lung solcher mobiler Hilfsdienste wäre wünschenswert, um Probleme bei der Vollziehung dieser Bestimmung hintanhalten zu können).

 

Warum nunmehr Elektro- und Gasfahrzeuge – wie in der Novellierung 2004 vorgesehen – nicht mehr ausgenommen sein sollen, bedürfte einer Erklärung.

 

 

3.24. Zu § 16 Abs. 3:

Die in dieser Bestimmung getroffene Klarstellung, dass auf den Grenzwert und nicht auf die Zahl der Tage abzustellen ist, dient der Rechtssicherheit und wird daher begrüßt.

 

 

3.25. Zu § 20 Abs. 3 und 4:

Das Irrelevanzkonzept wird grundsätzlich begrüßt und für absolut notwendig erachtet. Ebenso dringend geboten erscheint, die Irrelevanzgrenzen (kein relevanter Beitrag – relevanter Beitrag) im Gesetz zu definieren, wobei zu beachten ist, dass Infrastrukturprojekte unter Umständen anders zu bewerten sind als Anlagenprojekte, da hier auch Entlastungen von dicht besiedelten Bereichen erreicht werden können. Die gegenständliche Bestimmung wird mit Sicherheit der Knackpunkt für neue Projekte in vorbelasteten Gebieten sein und sollte im Ergebnis nicht hervortreten, dass irrelevante Zusatzimmissionen die Behörden zur Abweisung von neuen Projekten zwingen.

 

Es sei vorweg auch angemerkt, dass viele Aktivitäten, die beträchtlich zur Gesamtbelastung beitragen, keiner Genehmigungspflicht unterliegen (z.B. LKW oder PKW-Fahrten auf öffentlichen Straßen), wobei sich gerade diese Emissionsbeiträge auf Grund der Masse bzw. der Frequenz ungünstig ausweisen.

 

Auch von namhaften Technikern im Bereich des Luftreinhaltewesens und der Anlagentechnik wird die Festlegung eines klar definierten Schwellenwertkonzeptes im IG-L eingefordert damit Rechtssicherheit und Kalkulierbarkeit für zukünftige Investitionen besteht.

 

Das Land Steiermark verweist nach Rücksprache mit Vertretern der Rechtsanwälte GmbH. Onz Onz Kraemmer Hüttler, Wien, auf die von dieser Kanzlei entwickelten Textvorschläge, welche im Folgenden wie folgt wiedergegeben werden:

 

„Der vorliegende Textentwurf zur gegenständlichen Bestimmung ist in zweifacher Hinsicht nicht sachgerecht.

a)         Es wird in § 20 Abs 3 neben den Grenzwerten auch auf die Zielwerte der neuen Anlage 5b Bezug genommen. Die Überschreitung eines Zielwertes kann jedoch für sich genommen niemals die Genehmigung einer neuen Anlage oder einer Anlagenerweiterung hindern. Die Wortfolge „Grenz- bzw. Zielwerts" in § 20 Abs 3 müsste daher auf „Grenzwerts" eingeschränkt werden (da die Zielwerte der Anlage 5b ab 31.12.2012 verbindlich sind, gelten sie ab dann als Grenzwerte; im Entwurf sollte in Anlage 5b daher auch klargestellt werden, dass die Zielwerte in dieser Anlage ab dem 31.12.2012 als Grenzwerte gelten und daher ab dann nicht mehr überschritten werden dürfen).

b)         In § 20 Abs 3 ist zwar eindeutig, dass sich die Z 1 und 2 ausschließen („oder"). Unklar ist jedoch, ob die Z 3 nur kumulativ zur Z 2 oder auch zur Z 1 gelten soll.

Da das Schwellenwertkonzept sichtlich in Z 1 angesprochen ist, wäre unbedingt klarzustellen, dass die Z 3 niemals in Kombination mit der EZ 1 zu lesen ist, da es dem Konzept irrelevanter Zusatzbelastungen widersprechen würde, Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung zu fordern.

Es ist daher dringend erforderlich, in § 20 Abs 3 die Ziffer „3." zu eliminieren, um klarzustellen, dass nur die Genehmigung von relevanten Immissionsbeiträgen erforder-lichenfalls kompensatorische Maßnahmen nach den §§ 9a, 10 des Entwurfs bedingt.

Zudem ist sicherzustellen, dass die durch die Bautätigkeit bedingten Immissionsbeiträge, die erfahrungsgemäß auch relevante Zusatzbelastungen darstellen können, dann unbeachtlich sind, wenn alle nach dem Stand der Technik zur Emissionsminimierung offen stehenden Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen ergriffen werden. Dies soll durch einen abschließenden Satz in § 20 Abs 3 erfolgen. Die Rechtfertigung dafür liegt darin, dass Bauarbeiten bzw. Bautätigkeiten immer nur vorübergehend, also befristet erfolgen.

§ 20 Abs 3 müsste daher lauten:

„(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 und 5b oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissions-belastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß §10 dieses Bundesgesetzes i.d.F. BGBl. Nr. I 34/2003, ausreichend kompensiert werden, dass eine dauerhafte Einhaltung der Grenzwerte in einem realistischen Szenario angenommen werden kann."

Die durch die Errichtung der Anlage verursachten Immissionsbeiträge hindern die Genehmigung der Anlage nicht, wenn die Emissionen von Luftschadstoffen in der Bauphase nach dem Stand der Technik begrenzt werden.

 

VERRECHTLICHUNG DES SCHWELLENWERTKONZEPTES IM IG-L

          Da die wirtschaftliche Entwicklung in luftbelasteten Gebieten nicht unterbunden werden darf, wird in § 20 Abs 3 Z 1 des Entwurfs ein Bagatellbeitrag angesprochen, der der Genehmigung der Anlage nicht hinderlich sein soll. Es fällt jedoch auf, dass die Wortfolge „... keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung ..." sehr unbestimmt erscheint, zumal sie auch nicht erläutert wird. Gerade in luftbelasteten Gebieten ist es aber im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich zu definieren, unter welchen Voraussetzungen ein Immissionsbeitrag einer künftigen Anlage bzw. Anlagenerweiterung keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leistet. Durch eine klare Regelung sollen auch Bedenken unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots hintangehalten werden.

Es ist also dringend erforderlich, aus Anlass der vorliegenden Novelle zum IG-L zur Absteckung des Rahmens künftiger wirtschaftlicher Entwicklung in luftbelasteten Gebieten das Schwellenwertkonzept im IG-L zu verrechtlichen.

Es wird vorgeschlagen, § 20 Abs 3 folgende Abs 4 bis 7 anzufügen: Z 1 - § 20 wird folgender Abs 4 angefügt:

„(4) Kein relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung liegt vor, wenn der durch die Anlage verursachte Immissionsbeitrag 3% der Kurzzeitmittelwerte (HMW, MW8 und TMW) und 1% der Langzeitmittelwerte (Winterhalbjahr, JMW) der in den Anlagen 1, 2 und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI l Nr. xxx/2005 oder in der Verordnung BGBl II Nr. 298/2001 festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet."

Das Schwellenwertkonzept geht davon aus, dass anlagenbedingte Immissionsbeiträge, die 3% des Kurzzeit-lmmissionsgrenzwertes und 1% des Langzeit-Immissionsgrenzwertes nicht übersteigen, irrelevant sind, da sich derartige Beiträge im Bereich der Messungenauiqkeit bewegen. Derart geringe. messtechnisch nicht erfassbare und daher irrelevante Zusatzbelastungen sind standortunabhängig zulässig. Wenn eine Anlage eine derartige irrelevante Zusatzbelastung verursacht, kann sie daher auch in einem luftbelasteten Gebiet genehmigt werden.

 

Um von künftigen Entwicklungen der Grenzwertfestlegung unabhängig zu sein, wird auf die Immissionsgrenzwerte im Sinne einer statischen Verweisung Bezug genommen.

Das so definierte Schwellenwertkonzept ist in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Grunde nach (VwGH 17.5.2001, 99/07/0064) und des Umweltsenates mehrfach explizit (US 3.8.2000, US 3/1999/5-109, Zistersdorf, 21.3.2002, US 1 A/2001/13-57, Arnoldstein, 29.10.2004, US 1B/2004/7-23, Pfaffenau und 3.12.2004, US 5B/2004/11-18, Motorsportzentrum Spielberg) anerkannt worden.

Auch das Luftreinhaltungsrecht der EU steht dem Schwellenwertkonzept nicht entgegen:

Die Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität und die zu dieser ergangenen Tochterrichtlinien (zuletzt: Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft) sehen vor, dass die Mitgliedstaaten für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge überschreiten, Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ein Plan oder Programm ausgearbeitet und durchgeführt wird, auf Grund dessen der Grenzwert binnen der festgelegten Frist erreicht werden kann. Diese Verpflichtung zur Luftgütesanierung konkretisiert das Gebot der Einhaltung der Grenzwerte.

Dies entspricht dem Vorgehen nach den §§ 9a ff IG-L (Programme, Maßnahmenverordnung). Dieser gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Sanierung der Luftgüte in luftbelasteten Gebieten kann also nicht durch Versagung der Genehmigung für neue Quellen, deren Immissionsbeiträge verschwindend gering (weil nicht mehr messbar) sind, entsprochen werden, sondern durch eine planhafte und umfassende Einbeziehung und Reduktion bestehender Emissionsquellen.

          Es sind auch Fälle denkbar, in denen die anlagenbedingten Zusatzimmissionen die Relevanzgrenze des Langzeitmittelwertes nicht unterschreiten, jedoch durch ergänzende Maßnahmen dasselbe Ergebnis wie bei Einhaltung des Schwellenwertkonzeptes erzielt werden kann. Es wird daher vorgeschlagen, diese gleichwertige Variante wie folgt zu erfassen:

Z 2 - § 20 wird folgender Abs 5 angefügt:

„(5) Der durch die Anlage verursachte Immissionsbeitrag ist auch dann nicht relevant, wenn dieser abweichend zu Abs. 4 3% der Langzeitmittelwerte (Winterhalbjahr, JMW) nicht überschreitet und der Antragsteller durch weitere Maßnahmen vor Inbetriebnahme der Anlage sicherstellt oder auf Grund absehbarer Entwicklungen zu erwarten ist, dass die Zusatzbelastung insgesamt das Ausmaß gemäß Abs. 4 nicht überschreitet."

Dies entspricht dem Bedürfnis der Praxis, die Genehmigung von Neuanlagen oder Anlagener-weiterungen zu erteilen, wenn - dort wo es möglich ist - auch weitergehende Reduktions-maßnahmen, zB an bestehenden Quellen, erfolgen, die der Einhaltung des Schwellenwert-konzeptes durch die Neuanlage oder die Anlagenerweiterung gleichwertig sind. Auf diesem Konzept fußt auch der „Leitfaden UVP-G und IG-L" des Umweltbundesamtes aus 2005. Als absehbare Entwicklungen gelten auch im Entwurf vorliegende Verordnungen (Programme im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien), deren Erlassung und Umsetzung bevorsteht.

          Z 3 - § 20 wird folgender Abs 6 angefügt:

„(6) Der Neubau und Ausbau von Bundesstraßen oder Bundesstraßenabschnitten führt abweichend von Abs. 4 und 5 zu keinem relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung, wenn der durch das Vorhaben verursachte Immissionsbeitrag 3% der Langzeitmittelwerte (Winterhalbjahr, JMW) der in den Anlagen 1, 2 und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2005 festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet und es durch das Vorhaben zu Entlastungen zumindest gleichen Ausmaßes entlang des bestehenden Straßennetzes kommt."

Da im Bereich der Bundesstraßen die entlasteten Bereiche häufig nicht im Immissionsbereich des Neu- oder Ausbauvorhabens liegen (Entlastung von Ortsgebieten durch hochrangige Umfahrungsstraßen an der Peripherie), ist für das Segment der Bundesstraßen eine eigenständige Regelung vorzunehmen, die im gegenständlichen Absatz erfolgt. Sie entspricht den im Entwurf vorliegenden „Projektierungsrichtlinien Schadstoffausbreitung Freilandstraßen" der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehr sowie den „Projektierungsrichtlinien Lüftungsanlagen Immissionsbelastung an Portalen", RVS 9.263.

          Z 4 - § 20 Abs 4 erhält die Bezeichnung Abs 7 und lautet wie folgt:

„(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten mit Ausnahme des letzten Satzes des Abs. 3 nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen."

§ 20 Abs 1 bis 3 gilt für in der Praxis sehr bedeutsame Anlagengruppen, wie beispielsweise für Abfallbehandlungsanlagen nach dem AWG 2002 und für Anlagen, die dem UVP-G 2000 unterliegen. Für letzteres ist nunmehr klargestellt, dass bei Einhaltung des Schwellenwert-konzeptes gemäß § 20 Abs 4 und 5 im Sinne des § 3 Abs 4 UVP-G jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Kategorien D und E schutzwürdiger Gebiete gegeben ist.

 

Drei wesentliche Anlagengruppen fallen dagegen - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Luftschadstoffemissionen in der Bauphase - nicht unter § 20 Abs 1 bis 3. Es ist daher erforderlich, nachstehende drei Materiengesetze in einem Artikelgesetz zu novellieren.

 

 

VERRECHTLICHUNG DES GEBOTS DER EINHALTUNG DER IMMISSIONSGRENZ-WERTE DES IG-L UND NORMIERUNG DES SCHWELLENWERT-KONZEPTES IN DER GEWERBEORDNUNG 1994, IM EMISSIONSSCHUTZGESETZ FÜR KESSELANLAGEN UND IM MINERALROHSTOFFGESETZ

 

          Gewerbeordnung 1994

 

§ 77 Abs 3 lautet:

„(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl I Nr. 115/1997, sind anzuwenden. Die Emissionen der Anlage dürfen zu keiner Überschreitung der in den Anlagen 1, 2 und 5b zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte führen oder keinen relevanten Beitrag zu einer solchen Überschreitung leisten. § 20 Abs. 4 und 5 IG-L sind anzuwenden."

          Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

§ 5 Abs 2 letzter Satz lautet:

„Die Emissionen der Anlage dürfen zu keiner Überschreitung der in den Anlagen 1, 2 und 5b zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte führen oder keinen relevanten Beitrag zu einer solchen Überschreitung leisten. § 20 Abs. 4 und 5 IG-L sind anzuwenden."

          Mineralrohstoffgesetz

Z 1 - § 82 Abs 2 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

 „§ 20 Abs. 4 und 5 IG-L sind anzuwenden."

 

Z 2 -§ 116 Abs 2 lautet:

„(2) Soweit es sich nicht um den Aufschluss und/oder den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, sind die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBI I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung anzuwenden und dürfen die Emissionen der Anlage zu keiner Überschreitung der in den Anlagen 1, 2 und 5b zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte führen oder keinen relevanten Beitrag zu einer solchen Überschreitung leisten. § 20 Abs. 4 und 5 IG-L sind anzuwenden."

Z 3 - § 119 Abs 3 letzter Satz lautet:

„Wenn es sich um Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung anzuwenden und dürfen die Emissionen der Anlage zu keiner Überschreitung der in den Anlagen 1, 2 und 5b zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte führen oder keinen relevanten Beitrag zu einer solchen Überschreitung leisten. § 20 Abs. 4 und 5 IG-L sind anzuwenden."“

 

Das Land Steiermark ersucht eindringlich um Umsetzung des obigen Textvorschlages.

 

 

3.26. Zu § 21 Abs.1:

Die Darstellung wird positiv bewertet.

 

 

3.27. Zu § 30 Abs. 1 Z. 3:

Nachdem § 21 Abs. 2 eine Verordnungsermächtigung zum Inhalt hat, sollte bei der Strafbe­stimmung gemäß § 30 nicht auf die Genehmigungsvoraussetzung, sondern auf die Verord­nung abgestellt werden.

Die Litera f hätte daher zu lauten: „Einer Verordnung gemäß § 21 Abs. 2 zuwiderhandelt.“

 

 

3.28. Zu § 35:

Die Bestimmung betreffend geschlechtsneutrale Bezeichnungen wird grundsätzlich positiv bewertet. Hingewiesen werden darf darauf, dass im Sinne der Gleichbehandlung der Geschlechter in der Steiermark per Erlass der FA1F-Verfassungsdienst alle Gesetze grundsätzlich ge­schlechtsneut­ral bzw. in beiden sprachlichen Formen zu formulieren sind.

 

Des Weiteren wird vorgeschlagen, nicht nur auf die Funktionsbezeichnungen, sondern auch auf alle Personenbezeichnungen abzustellen.

 

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail-Adresse:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

(Landeshauptmann Waltraud Klasnic)