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BMVIT-167.540/0013-II/ST5/2005     Vp 25977/03/05/Dr.Sp/jm              4026                         08.09.2005

                                                Dr. Christian Spendel

 

 

Novelle zum Gelegenheitsverkehrsgesetz

 

 

Wir danken für die Übermittlung des Vorschlages zur Novellierung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und nehmen dazu wie folgt Stellung:

 

Allgemeines

Wir begrüßen grundsätzlich die seit langem geforderte Neustrukturierung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes. Zahlreiche Bestimmungen sind mittlerweile durch den Wegfall der „Bedarfsprüfung“ obsolet geworden. Anhand der gegenständlichen Novelle hätte aber eine umfassendere Gesetzesänderung erreicht werden können. Dieser Änderungsvorschlag beschränkt sich lediglich auf Anpassungen aufgrund der Novellierung anderer Gesetze (idF den Wegfall der Übergangsbestimmung des § 375 Abs 4 GewO). Zukunftsorientierte Rahmenbedingungen zur Abwendung der prekären wirtschaftlichen Lage der Branche können dadurch nicht erreicht werden. Wir treten daher dafür ein, einen solchen Diskussionsprozess raschest möglich einzuleiten. Nur so kann - unter Einbindung der hauptbetroffenen Personenbeförderungsunternehmer gemeinsam mit dem BMVIT – das Gelegenheitsverkehrsgesetz nachhaltig weiterentwickelt werden.

 

 


Zu den Bestimmungen im Einzelnen

 

Zu Z 5 (§ 4, neuer Abs 3)

Es besteht kein Einwand gegen die nunmehrige Klarstellung in § 4 Abs 3.

 

Sollte eine Einschränkung der Konzession beantragt werden, so fehlt eine Bestimmung, wonach die bereits ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Gewerberegister im entsprechenden Umfang zu retournieren sind. Dieses scheint aber not­wendig, um die Weiterverwendung „überzähliger Nachweise“ auszuschließen.

 

Wir regen daher folgende Ergänzung an:

 

 

„(3) Eine Verminderung der Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge bedarf keiner Ge­neh­mi­gung. Beantragt der Konzessionsinhaber jedoch keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges so sind die erforderlichen Abstellplätze gemäß § 5 Abs 1 und die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß § 5 Abs 4 für den in der Konzession an­geführten Umfang weiterhin nachzuweisen. Bei einem Antrag auf Verringerung des Konzessionsumfanges hat der Konzes­sionsinhaber die beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunde bzw. die beglaubigten Ausdrucke aus dem Gewerberegister der Behörde im entsprechenden Umfang zurückzugeben.

 

Forderung zu § 4 (Verbindung zum KFG)

Eine Verbindung zwischen dem GelVG und dem KFG 1967, wie sie seit langem im Güterbeförde­rungsgesetz (§ 6 Abs 1) besteht, wird gefordert.

 

Der neue Absatz 4 hätte zu lauten:

„§ 4 (4) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendeten Kraftfahrzeuge  müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die notwendigen Verwen­dungsbestimmung gemäß § 12 Abs 2 Zulassungsstellenverordnung BGBl. II Nr. 464/199 idF eingetragen haben.“

 

In den erläuternden Bemerkungen sollte näher auf die jeweiligen Kennziffern eingegangen werden. Diese wären in diesem Fall gemäß § 12 Abs 2, Anlage 4 ZulassungsstellenVO die Ziffern 21, 22, 25, 29. Dies schafft die seit langem fehlende Verbindung zwischen Gewerbe- und Verkehrsrecht, um  diversen Missständen vorzubeugen. Die Praxis beweist, dass manche Zulassungsstellen ihre (gesetzlichen) Aufgaben zur Kontrolle der gewerberechtlichen Aspekte nicht ausreichend wahrnehmen. So wurde bei beabsichtigter gewerblicher Kfz-Verwendung oftmals die Eintra­gung „zu keiner besonderen Verwendung“ vorgenommen. Auch wurden im Personenbeförderungsbereich häufig die Begriffe „Mietwagen“ mit „Kfz-Verleih“ oder auch „Taxi“ verwechselt.

 

Zu Z 6 (Redaktionelle Änderung erforderlich)

Entsprechend der Änderung der GewO muss auch im § 5 Abs 1, 1. Satz die Bezeichnung „bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe“ ersetz werden durch „reglementiertes Gewerbe“ Vgl. Änderungen zu § 1 Abs 2.

 

Zu Z 6 (§ 5 Abs 1)

Im Hinblick auf die vorgeschlagene Neuregelung ist aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen eine Trennung zwischen den Bereichen der gewerblichen Personenbeförderungen mit Omnibussen (§ 3 Abs 1 Z 1 und Z 2, siehe I.) bzw. der gewerblichen Personenbeförderung mit PKW (§ 3 Abs 1 Z 2 und Z 3, siehe II.) vorzunehmen. 

 

I. Personenbeförderung mit Omnibussen

Die beabsichtigte Ausdehnung des Erfordernisses eines Abstellplatzes außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr auf einen „angrenzenden Verwaltungsbezirk“ wird für die gewerbliche Personenbeförderung mit Omnibusses vor allem aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse im städtischen Bereich durchaus positiv gesehen. In diesen Bereichen stehen damit wesentlich mehr Möglichkeiten für Unternehmen zur Verfügung, Abstellplätze nachzuweisen. Im Zusammenhang mit dem Nachweis der Abstellplätze bei einer weiteren Betriebsstätte ist jedoch grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass durch die Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte der Konzessionsumfang nicht erweitert werden darf. Wenn daher der Konzessionsumfang auf zB zehn Omnibusse lautet, so könnten zB bei der „Standortgemeinde“ fünf Fahrzeuge und bei der weiteren Betriebsstätte weitere fünf Fahrzeuge kraftfahrrechtlich angemeldet werden. Es darf jedoch keinesfalls die Zahl von zehn Omnibussen insgesamt überschritten werden.

II) Personenbeförderung mit PKW

Aufgrund der nachfolgend dargestellten unterschiedlichen Ausgangssituation verursacht bereits die bestehende Regelung große Probleme. Die Ausgangssituation und die bisherige Problemlage werden wie folgt dargestellt:

 

Schon die derzeitige Regelung, dass ein Abstellplatz außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angren­zenden Gemeinde nachgewiesen werden muss, erwies sich in der Praxis als unzureichend. Die Abstellplätze mussten zwar während der gesamten Konzessionsdauer nachgewiesen werden, wurden de facto aber nur im Zuge der Konzessionserteilung oder einer beabsichtigten Konzessionserweiterung geprüft. Die Gewerbebehörden akzeptierten nahezu jede unqualifizierte „Bestätigung“ über das Vorhandensein eines Abstellplatzes.

Aus diesen Gründen gibt die beabsichtigte Neuformulierung Anlass zur Befürchtung, dass die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen des § 5 der Wettbe­werbsverzerrung unter unseren Mitgliedsbetrieben weiteren Vorschub leisten werden.

 

In Anlehnung an die im § 5 Abs 2a vorgenommene Unterscheidung der Gewerbe schlagen wir daher vor, die im Entwurf derzeit vorgesehene Neuregelung auf Personenbeförderungsgewerbe mit Omnibussen einzuschränken und folgende Ergänzung vorzusehen:

 

Beim Mietwagengewerbe mit PKW und beim Taxigewerbe hat der Bewerber überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen.“

 

Sollte den angeführten Argumenten nicht umfassend Rechnung getragen werden können, ersuchen wir dringend die bisherige Regelung weiterhin beizubehalten und von einer Änderung Abstand zu nehmen.

 

Zu Z 7 (§ 5 Abs 2a)

In Abs 2a ist klarzustellen, dass jede Überprüfung der Behörde bei den angeführten Berechti­gungen (also auch bei der Erweiterung einer Konzession) dazu führt, dass der neue 5-Jahres-Zeit­raum sowohl für die Konzession als auch für die EU-Lizenz neu zu laufen beginnt. Ausgestellte EU-Lizenzen sind über Antrag an die neue Gültigkeitsdauer anzupassen; eine Gebührenpflicht darf diese „Dienstleistung“ nicht auslösen.

 


Zu Z 8 (§ 5 Abs 3 – Forderung zur Beurteilung der Zuverlässigkeit)

Die Voraussetzung zur Beurteilung der Zuverlässigkeit soll durch den vorliegenden Vorschlag so geändert werden, dass nunmehr alle schwer wiegenden Verstöße gegen die in § 5 Abs 2 Z 3 genannten Vorschriften und auch Verstöße gegen den Umweltschutz und die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten die Zuver­lässigkeit ausschließen. Die Wortfolge „wegen schwerwiegender und wiederholter Verstöße“ wird durch die Definition „wegen schwerer Verstöße“ ersetzt.

 

Durch die im Jahr 2001 erfolgte Novelle des Güterbeförderungsgesetzes ist auch dort bereits das Kriterium der Wiederholung weggefallen. Die sich daraus ergebenden Folgen sind 1:1 auf das GelVG umzulegen und legen dringend nahe, die bisherige Formulierung vollinhaltlich aufrecht zu erhalten.

 

Im Interesse der Rechtssicherheit wird hier jedenfalls eine Abgrenzung zu einem „leichten“ Verstoß gefordert bzw. eine Definition was unter schwerwiegenden Verstößen zu verstehen ist. Insbesondere darf eine Verurteilung nur dann erfolgen, wenn ein Verschulden vorliegt.

 

Auch aus diesem Blickwinkel des Verschuldens als Tatbestandsvoraussetzung einer Verurteilung muss zwingend das Verhältnis Anzahl der Fahrzeuge zur Anzahl der Strafen gesetzlich geregelt werden. Eine Gleichbehandlung eines „Ein-Mann-Unternehmens“ mit einer Firma mit zahlreichen Fahrzeugen würde aus diesem Blickwinkel sogar gleichheitswidrig erscheinen. In diesem Zusammenhang wird auch auf Artikel 3 Abs 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 96/26/EG hingewiesen.

 

Weiters wird eine Klarstellung und gesetzliche Verankerung der dem Unternehmer obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten gefordert. Damit soll eine Umsetzung des wiederholt vom VwGH eingeforderten Kontrollsystems durch eine gesetzliche Festlegung des Inhaltes eines derartigen Kontrollsystems erfolgen.

 

Zu § 5 Abs 4 (Ergänzende Forderung - neuer 2. Satz)

§ 5 Absatz 4 ist folgender neuer 2 Satz zu ergänzen:

 

“Die zuständige Behörde hat unverzüglich die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit durchzuführen, wenn über das Vermögen des Konzessionsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder aber gegen den Konzessionsinhaber der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt wurde, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens vor­aussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde.“

 

Auf Grund der neuen GewO stellt der Konkurs keinen Gewerbeausschließungsgrund dar. Gerade in den Personenbeförderungsgewerben ist jedoch die finanzielle Basis im Hinblick auf die Ver­kehrssicherheit von größter Bedeutung. Die Gewerbebehörde sollte bei Vorliegen eines Konkur­ses  oder der Abweisung eines Konkurses mangels Kostendeckung verpflichtet werden, die finan­zielle Leistungsfähigkeit gem. § 5 Abs. 4 GelVG des Konzessionsinhabers zu überprüfen. Diese Forderung entspricht der Erkenntnis des VfGH vom 11.6.2004 G29/03-10 bis G 33/03-10. Aus diesem geht eindeutig hervor, dass der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eine beson­dere Konzessionsvoraussetzung darstellt, die immer gegeben sein muss.

 

Zu Z 10 (§ 5 Abs 5)

Grundsätzlich ist der Entfall der bisherigen Nachsichtsmöglichkeit und die Festlegung, dass die §§ 18 und 19 GewO 1994 (individuelle Befähigung) nicht anwendbar sind, zu begrüßen.

 

Zu Z 12 (Entfall § 6 Abs 1 bis Abs 3)

Angesichts der bereits erfolgten Erweiterung der Europäischen Union und den bereits absehbaren folgenden Erweiterungsschritten sprechen wir uns gegen die Streichung der EU/EWR-Klau­sel aus. Eine Lockerung der Bestimmung hätte fatale Auswirkungen auf das heimische Personen­beförderungsgewerbe. Wir schlagen jedoch vor, die schwer zu vollziehende 75% Regelung im § 6 Abs 1 Z 2 und Z 3 zu streichen und folgenden neuen Text, der Z 2 und Z3 ersetzt, einzufügen:

 

§ 6 Abs 2 soll lauten:

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ih­ren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und alle zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertre­tungsbefugte Gesellschafter EWR-Angehörige sind.

 

§ 6 Abs 3 soll lauten:

3. Der Landeshauptmann kann von den in Abs 2 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Hei­matstaat des Antragstellers Gegenseitigkeit besteht und wenn anzunehmen ist, dass die Ausübung des Gewerbes durch die betreffenden Personen oder Personengesellschaft den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, nicht zuwi­derläuft.

 

Zu § 7 (Ergänzende Forderung)

Die Bestimmung des § 7 (vorübergehende Ausübung des Mietwagen-Gewerbes) kann unserer Ansicht nach ersatzlos gestrichen werden, da sie seit dem Entfall der Bedarfsprüfung ihre Sinnhaftigkeit verloren hat. Die bundesweite Dichte des Bestandes an Mietwagenunternehmungen lässt keine Versorgungslücken offen, so dass die temporäre Übertragung des Rechtes zur Ausübung des Mietwagengewerbes an Personen, die in ihrem Betrieb Kraftfahrzeuge verwenden, nicht mehr gerechtfertigt ist. Nach einer ersatzlosen Streichung des § 7 ist auch die entspre­chende Strafbestimmung unter § 15 Abs 1 Z 2 zu entfernen.

 

Zu Z 13 (Ergänzung zu § 8 - Fortbetriebsrechte)

Die Grundlage für § 8 findet sich in Artikel 4 der RL 96/26/EG, wobei jedoch die Nachsichtsregelung unter Abs 2 auf die fortbetriebsberechtigten Ehegatten eingeschränkt wird. Zur Vermeidung von Härtefällen scheinen diese Nachsichtsregelungen auch bezüglich der Kinder, Wahlkinder, sowie Kinder der Wahlkinder angebracht. Der Abs 2 sollte dementsprechend erweitert werden.

 

Zu Z 16 (§ 10a Abs 1 und 2)

Aufgrund der besonderen Ausgangssituation in den Personenbeförderungsgewerben mit PKW werden gegen die beabsichtigte Bestimmung, wonach die Ausübung eines Gewerbes nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz auch in einer „weiteren Betriebsstätte“ zulässig sein soll, größte Bedenken geäußert. Dies wird folgendermaßen begründet:

 

Fehlende Qualitätskriterien für einen Gewerbestandort haben bereits in der Vergangenheit zu Wettbewerbsverzerrungen geführt. Als einzige qualitative Standortvoraussetzung war bislang das Vorhandensein eines entspre­chenden Abstellplatzes außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr (in der beabsichti­gen Standortgemeinde oder in einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde) normiert. Das Vorhandensein weiterer – hierfür unserer Ansicht nach unabdingbar notwendiger Krite­rien – wie z.B. geeignete Büroräumlichkeiten, in denen Kundenverkehr stattfinden kann oder Aufenthaltsmöglichkeiten für Lenker u.dgl. mehr (vgl. VwGH-Erkenntnis 8.3.1979, 709/78 un­ter Hinweis auf VwGH 25.2.1970, 377/69) wurde in höchst unterschiedlichem Maße von den einzelnen Bezirksverwaltungsbehörden überprüft. Während in Extremfällen diese Kriterien durch äußerst restriktive Auflagen im Rahmen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nachzuweisen waren, wurden sie in anderen Fällen völlig vernachlässigt, was dazu führte, dass Standortadressen angegeben wurden, an denen z.B. Abbruchhäuser oder überhaupt unbebaute Grundstücke zu finden waren. Dass diese Ungleichbehandlung im Sinne eines fairen und leistungsgerechten Wettbewerbs wohl nicht tolerierbar ist, sollte auf der Hand liegen. Leider wird dieser Zustand durch den vorliegenden Novellen-Entwurf aber nicht beseitigt, sondern – im Gegenteil – sogar noch verschärft, da nunmehr das einzige Erfordernis des Abstellplatzes sogar in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk nachgewiesen werden kann.

 

Dadurch ist speziell im Taxi- und Mietwagengewerbe mit PKW eine Gewerbeausübung im Sinne eines „Wanderzirkus“ zu erwarten. Gerade bei angekündigten Groß­veranstaltungen wie z.B. Zeltfesten, Musikkonzerten, Sportveranstaltungen, etc. werden in die­ser Veranstaltungsgemeinde – für die Dauer der Veranstaltung - wohl eine ganze Reihe von „wei­teren Betriebsstätten“ begründet werden, um im Rahmen dieser Veranstaltung zusätzliche Um­sätze tätigen zu können. Als einziges „Hindernis“, das von der Behörde geprüft würde, bleibt ja das Vorhandensein eines entsprechenden Abstellplatzes, das aber im Sinne der großzügigen Interpretation durch den § 5 Abs 1 leg. cit. auch durch einen Ab­stellplatz in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk beseitigt werden kann. Berücksichtigt man die in den einzelnen Bundesländern flächenmäßig oft sehr weit ausgedehnten Verwaltungsbe­zirke kommt diese Bestimmung de facto der Möglichkeit gleich, im Rahmen des Taxi- oder Miet­wagengewerbes mit PKW seine Dienste nahezu ungehindert im Umkreis von etwa 100 Kilometern anbieten zu können. (siehe auch unsere Ausführungen zu Ziffer 6).

 

Dass sich diese Liberalisierung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes für die ortsansässigen Unternehmungen wirtschaftlich massiv negativ auswirkt, ist offensichtlich. Auf der anderen Seite verlangt man von diesen ortsansässigen Unternehmungen aber, auch in „Schwachlastzeiten“ ihren Betrieb so einzurichten, dass den Kundenbedürfnissen bestmöglich entsprochen werden kann (vgl. § 10 Abs 4). Dies ist aber nur dann möglich, wenn diesem Mobilitätsversorgungsauftrag, der sich nicht immer an der Wirtschaftlichkeitsoptimierung orientieren kann, auch einmal Möglichkeiten zur Geschäftsbelebung (wie z.B. Volksfest, etc.) gegenüberste­hen, die nicht durch unfaire Konkurrenzierung durch andere Taxi- oder Mietwagengewerbetrei­bende, die nach einer derartigen Veranstaltung in ihrer „weiteren Betriebsstätte“ nicht mehr gesehen werden, zunichte gemacht werden.

 

Um derartigen Missständen von vornherein eine klare Absage zu erteilen, ist in vielen Landesbe­triebsordnungen die Bestimmung enthalten, wonach „das Anbieten und Aufsuchen von Fahrtaufträ­gen außerhalb der Standortgemeinde verboten“ ist. War diese Bestimmung in der Vergangenheit schon mit der mangelnden Definition von Standortkriterien (abgesehen vom Abstellplatz) behaftet, so wurde sie von den Behörden zumindest in der Weise interpretiert, dass die Ausübung des Taxi- oder Mietwagengewerbes in einer weiteren Betriebsstätte unzulässig ist. Die nach §§ 46 ff GewO 1994 geschaffene Möglichkeit der Errichtung weiterer Betriebsstätten war daher im Taxi- oder Mietwagengewerbe mit PKW nur zur Ausübung des reinen Bürobetriebes zulässig und stellte keine Legitimation zum Anbieten von Fahrtaufträgen dar.

 

Im Sinne der Bewahrung eines gewissen Ordnungsrahmens innerhalb des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW und vor allem auch im Sinne der Erhaltung von klein- und kleinstbetrieblichen Betriebsstrukturen (gerade im ländlichen Raum) sowie der damit verbundenen Aufrechterhaltung der Mobilität kann einer derartige Neuformulierung im Gelegenheitsverkehrsgesetz nicht zugestimmt werden.

 

Zu Z 17 (§ 11 Abs 2 - Verkehr über die Grenze)

Laut Entwurf soll es bei bereits wiederholten geringfügigen Gesetzesverstößen zu einer Untersagung des Verkehrs über die Grenze kommen. Dem gegenüber wird bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit auf einen schweren Verstoß gegen das Gesetz abgestellt. Konsequenterweise sollten für die Zulässigkeit des Verkehrs über die Grenze die gleichen Kri­terien wie für die allgemeine Zuverlässigkeit gelten. Dies wäre nach dem Prinzip des freien Personenver­kehrs die einzige sach­gemäße und grundrechtlich (Gleichheitsgrundsatz) zu rechtfertigende Regelungsalternative.

 

Zu Z 19 (§ 15 – Allgemeine Forderung)

Wir fordern, die Mindeststrafen gänzlich aufzuheben bzw. zu senken und die Höchststrafen entsprechend zu erweitern. Es darf nicht übersehen werden, dass durch die rigo­rosen Berufszugangsregelungen ohnedies nur jene Unternehmen das Gewerbe ausüben können, die sich den hohen Anforderungen stellen. Finanzielle Belastungen durch hohe Strafen haben nur in geringem Umfang präventiven Charakter. Auch fällt auf, dass die Behörden im Personenbeförderungsgewerbe von den verwaltungsstrafrechtlichen Möglichkeiten der Ermah­nung bzw. dem Absehen von der Strafe kaum Gebrauch machen.

 

Es wäre daher eine Bestimmung aufzunehmen, dass für den Fall der Einhaltung eines geeigneten, im Gesetz verankerten Kontrollsystems zwingend mit Ermahnung vorzugehen ist.

 

In logischer Konsequenz müssen jedoch jene Firmen, die unbefugt das Gewerbe ausüben, ent­sprechend bestraft werden. Insbesondere auch von nicht ansässigen Unternehmern sollten nicht nur spürbare Verwaltungsstrafen vorgesehen werden, sondern neben der Möglichkeit der Einhe­bung der vorläufigen Sicherheit auch bei Wiederholungstätern die Beschlagnahme des Fahrzeu­ges gesetzlich verankert werden.

 

Forderung:

Aus den o.a. Gründen sollten die Mindeststrafen im GelVG ersatzlos beseitigt werden und eine Strafbemessung nach den Grundsätzen des VStG (§ 19) und des StGB (§ 32 Abs 3) herangezogen werden. Parallel dazu können die Höchststrafen im erforderlichen Ausmaß erhöht werden. Eine schwere Bestrafung von Unternehmern, die in außerordentlich schwerwiegendem Maße gegen die Gewerbebestimmungen verstoßen, würde dem präventiven Strafzweck der Norm entsprechen. Diese Vorgehensweise würde auch das Gebot der Wettbewerbsgleichheit unterstützen.

 

Zu Z 19 (§ 15 Abs 1 Z 7 und Abs 5 Z 2 - Klarstellung)

Diese Strafbe­stimmung darf nur auf Busunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr angewendet werden. Durch den Verweis auf die entsprechenden EU-VO 684/92 bzw. 12/98 ist klar, dass ein österrei­chischer Unternehmer, der seine Beförderungsleistung im Inland erbringt, diese Dokumente nicht mitführen muss. Da es jedoch bereits in der Vergangenheit zu Bestrafungen von heimischen Busunterneh­mern bei reinen Inlandsfahrten gekommen ist wird eine noch deutlichere Formulierung (Ergänzung „im grenzüberschreitenden Verkehr“) zur Klarstellung gefordert.

 

Eine Erweiterung der Kompetenzen der Exekutivbeamten wäre aus unserer Sicht sehr zu begrüßen. Neben den kraftfahrrechtlichen sollten auch die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen kontrolliert werden dürfen; ein fairer Wettbewerb könnte dadurch forciert werden.

 

Zu Z 23 (§ 26 Abs 6)

Als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens sollte unserer Meinung nach aus Gründen der Rechtssicher­heit sinnvollerweise der 1. Jänner 2006 ins Auge gefasst werden.

 

 

 

Freundliche Grüße

 

 

 

Dr. Christoph Leitl                                                                  Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident                                                                                     Generalsekretär-Stv.