Ö S T E R R E I C H I S C H E Ä R Z T E K A M M E R
Körperschaft öffentlichen Rechts
Mitglied der World Medical
Association
Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen WIEN, I.,
Radetzkystraße 2 Weihburggasse 10 - 12
1030 Wien Postfach 213
1011 WIEN
GZ BMGF-92101/0013-I/B/7/2005
Unser Zeichen: Dr.K/Dr.S/Dr.WK/bw Wien,
am 7.9.2005
Betrifft: Ärztekammerreform – Novelle
Sehr geehrte Damen und
Herren,
die Österreichische
Ärztekammer bedankt sich für die Übersendung des Begutachtungsentwurfes zur Ärztegesetznovelle
und die Berücksichtigung wesentlicher Vorschläge der Österreichischen
Ärztekammer zur „Ärztekammer Neu“ für den Fall des Ausscheidens der Zahnärzte
auf Bundes- und Landesebene und Gründung eigener zahnärztlicher
Interessensvertretungen. Kritisch muss jedoch angemerkt werden, dass wichtige
Punkte unserer Vorschläge, vor allem die neuen Gesellschaftsformen, die
Anstellung eines Arztes bei einem Arzt zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit
der niedergelassenen Ärzte, sowie dringend notwendige Bestimmungen über den
Wohlfahrtsfonds und die
Bestimmungen über die Ausbildung von Ärzten nicht aufgenommen wurden.
Die Österreichische Ärztekammer ersucht daher nochmals um Berücksichtigung
dieser Angelegenheiten.
Zu den Bestimmungen im
Einzelnen:
Landesärztekammern
§ 71 Kurienzuteilung:
Der auf Grund der
Vollversammlungsbeschlüsse erstellte ÖÄK-Vorschlag soll umgesetzt werden.
§§ 75 und 125 (2)
fünfjährige Funktionsperiode:
Die Funktionsperiode soll – wie auch
bei anderen Interessenvertretungen, siehe Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer,
Apothekerkammer, Wirtschaftstreuhänderkammer, etc. – auf 5 Jahre erhöht werden.
§ 80:
In § 80 sollte bei Ziffer 1
Folgendes ergänzt werden: „Die Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder.“
Begründet wird es damit, dass in § 81 Abs 1 von der Vollversammlung vor jeder
Wahl die zu wählenden Vorstandsmitglieder festzulegen sind, und dies daher
eindeutig eine Aufgabe der Vollversammlung ist.
§ 81 Vorstand:
-
Stimme des Vizepräsidenten
§ 81 Abs 1 letzter Satz:
Im Vorstand sollen der Präsident und
der von der Vollversammlung gewählte Vizepräsident jeweils Sitz und Stimmrecht
haben. Der jeweils Vorsitzende (Präsident, nur im Vertretungsfall der von der
Vollversammlung gewählte Vizepräsident) hat im Fall der Stimmengleichheit ein
Dirimierungsrecht. Der von der Vollversammlung gewählte Vizepräsident wird wie
der Präsident nicht auf die Anzahl der von den Kurienversammlungen zu
nominierenden Vorstandsmitgliedern angerechnet.
-
Aufgaben § 81 Abs 6:
Folgende Formulierung wurde im Zuge
einer Besprechnung mit Vertretern des BMGF am 16.8.2005 erarbeitet bzw.
akkordiert:
„(6) Dem Kammervorstand obliegt die
Durchführung aller der Ärztekammer gemäß § 66 dieses Bundesgesetzes oder
nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem
Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind: Dazu gehören
auch:
Der Kammervorstand kann einer
Kurienversammlung einzelne Aufgaben mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen zur Entscheidung zuweisen.“
Änderungen bei der
Ausbildungskommission und Niederlassungsausschuss §§ 82 (2) und 128 sowie 84b:
Der auf Grund der
Vollversammlungsbeschlüsse erstellte ÖÄK-Vorschlag soll umgesetzt werden.
§ 83 Abs 10:
Diesbezüglich
wird angeregt, im zweiten Satz, nach dem ersten Wort „Wird“ das Wort „auch“
einzufügen. Andernfalls könnte man die Auffassung vertreten, dass wenn
lediglich einem Vizepräsident das Vertrauen entzogen wird, nicht der Präsident
die Sitzung und die Geschäfte zu führen hat, sondern das an Lebensjahren
älteste Vorstandsmitglied.
Kurien:
-
leitender Arzt, § 84 Abs 2
Die gesetzliche Verankerung eines
leitenden Arztes als zweiter Kurienobmann-Stv. wird abgelehnt, statt dessen
soll der auf Grund der Vollversammlungsbeschlüsse erstellte ÖÄK-Vorschlag
umgesetzt werden.
-
Kurienkompetenzen LÄK § 84 Abs 3 und 4 bzw. ÖÄK § 126 Abs 4 und 5:
Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegen
ausschließlich folgende Angelegenheiten, wobei Verhandlungs- und
Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der AN (§ 4
Abs. 2 ArbVG) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG, BGBl Nr
22/1974) und der Personalvertretungen unberührt bleiben:
Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen
ausschließlich folgende Angelegenheiten:
Kurienausschuss § 84a:
Der auf Grund der
Vollversammlungsbeschlüsse erstellte ÖÄK-Vorschlag soll, wie auch in der
Besprechung mit Vertretern des BMGF am 16.8.2005 akkordiert, umgesetzt werden.
§ 85 Abs 1:
Abs 1, Sätze 3 und 4 sollen lauten:
„Der Kurienobmann wird im Fall seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter
in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind beide Stellvertreter
verhindert, tritt für Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der
Kurienversammlung in die Obmannfunktion ein.“
§§ 96 ff:
Für die sachgerechte Weiterführung
der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sind die von der ÖÄK vorgeschlagenen
Änderungen notwendig und können keinesfalls unberücksichtigt bleiben. Ebenso
wichtig ist die Aufnahme des § 122 Abs 2 des ÖÄK-Vorschlages, der auch mit dem
Sozialministerium (Dr. Spiegel) abgesprochen wurde.
Österreichische Ärztekammer
§ 120:
Der ÖÄK-Vorschlag sollte übernommen
werden, da eine Umbenennung in Ziffer 6 von Präsidialausschuss in Präsidium
erfolgte.
§ 121 Vollversammlung:
Der auf Grund der
Vollversammlungsbeschlüsse erstellte ÖÄK-Vorschlag soll umgesetzt werden. Die
ÖÄK-Vollversammlung soll daher aus den Präsidenten und den Kurienobmännern
aller Ärztekammern in den Bundesländern sowie den Bundeskurienobmännern und
ihren Stellvertretern bestehen.
§ 123 Abs 3 Z 1 und Z 2
Vorstandskompetenzen:
Vorstandskompetenzen sollen mit
denjenigen auf Landesebene ident sein, siehe § 81 Abs 6.
§ 126
Bundeskurien-Kompetenzen:
Die Kompetenzen der Bundeskurien
sollen mit jenen auf Landesebene ident sein, siehe § 84 Abs 3 und 4.
§ 128a
Ausbildungskommission:
Der auf Grund der
Vollversammlungsbeschlüsse erstellte ÖÄK-Vorschlag umgesetzt werden.
§ 129 Abs 3 Bundessektion
Fachärzte:
Wie mit Vertretern des BMGF in der
Besprechung am 16.8.2005 akkordiert, muss klar gestellt werden, dass auch der
Obmann-Stellvertreter der Bundessektion Fachärzte ÖÄK-Vorstandsmitglied sein
muss.
Abs 3 soll daher lauten:
„(3) Die Vollversammlung der Österreichischen
Ärztekammer wählt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder
§ 132 Finanzierung der ÖÄK:
Abs 1 und 5: Der auf Grund der
Vollversammlungsbeschlüsse erstellte ÖÄK-Vorschlag soll umgesetzt werden.
§ 134:
Die Forderung des Entfalls des § 134
wird nochmals unterstrichen.
§ 195 Abs 2 und 3 (jeweils
Satz 1):
Der auf Grund der
Vollversammlungsbeschlüsse erstellte Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer
soll umgesetzt werden: Danach soll die Genehmigungspflicht für die
Geschäftsordnung und die Kammersatzung wegfallen.
§ 197 Abs. 2 Valorisierung:
Der auf Grund der
Vollversammlungsbeschlüsse erstellte ÖÄK-Vorschlag soll umgesetzt werden.
§ 208 Abs 4
Ausbildungsstättenanerkennung:
§ 208 Abs 4 in der vorliegenden
Fassung nimmt (auch) Bezug auf Einrichtungen, die einen Antrag gemäß Art.III
Abs 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1984 und das Bundesgesetz
BGBl. 314/1987 geändert werden, BGBl. Nr. 561/ 1992 verspätet gestellt haben.
Die EB weisen auf Seite 10, 3.
Absatz von unten darauf hin, dass die Bestimmung des
§ 208 Abs 4 bedeutet, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehende Anträge
zurück-gezogen und neu eingebracht werden müssen. Genau das stellt für die
Ärztekammer für Wien ein großes Problem dar :
Der Wiener Krankenanstaltenverbund
(KAV) hat bis zum 31.12.2004 etwa 40 Ansuchen nachgeholt. Im Rahmen gesonderter
Ermittlungsverfahren wurden von der Ausbildungskommission der Ärztekammer für
Wien bereits etwa 30 Verfahren erledigt und an die Österreichische Ärztekammer
weitergeleitet. Die restlichen Ansuchen werden vermutlich bis Ende September im
Bereich der Ärztekammer für Wien abgeschlossen sein.
Da sich die vorliegende Bestimmung
eben auch auf verspätet gestellte Ansuchen bezieht, würde ein Inkrafttreten des
§ 208 Abs 4 in der vorliegenden Fassung bedeuten, dass sämtliche
Verfahrensergebnisse (und -erfolge) mit einem Schlag zunichte gemacht wären, da
der Träger seine Ansuchen wieder zurückziehen müsste. Es sollte daher der
Passus "oder einen solchen verspätet gestellt haben" aus dem
vorliegenden Entwurf gestrichen werden. Gleiches gilt für den ersten Satz des
vierten Absatzes der EB zu § 208 Abs 4.
§ 121 Rechnungsabschlüsse
Wie beim Rechnungsabschluss
2005 sollen auch zur Verifzierung des Protokolls die entsprechenden
zahnärztlichen Vertreter mitwirken.
Abschließend wird nochmals
um Berücksichtigung der Vorschläge ersucht.
Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. Reiner Brettenthaler
Präsident