Ö S T E R R E I C H I S C H E  Ä R Z T E K A M M E R

Körperschaft öffentlichen Rechts

Mitglied der World Medical Association

 

 

Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen                                                                                     WIEN, I.,

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GZ BMGF-92101/0013-I/B/7/2005

 

 

Unser Zeichen: Dr.K/Dr.S/Dr.WK/bw                                                                          Wien, am 7.9.2005

 

 

 

Betrifft:      Ärztekammerreform – Novelle

                  

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Österreichische Ärztekammer bedankt sich für die Übersendung des Begutachtungsentwurfes zur Ärztegesetznovelle und die Berücksichtigung wesentlicher Vorschläge der Österreichischen Ärztekammer zur „Ärztekammer Neu“ für den Fall des Ausscheidens der Zahnärzte auf Bundes- und Landesebene und Gründung eigener zahnärztlicher Interessensvertretungen. Kritisch muss jedoch angemerkt werden, dass wichtige Punkte unserer Vorschläge, vor allem die neuen Gesellschaftsformen, die Anstellung eines Arztes bei einem Arzt zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der niedergelassenen Ärzte, sowie dringend notwendige Bestimmungen über den Wohlfahrtsfonds und die  Bestimmungen über die Ausbildung von Ärzten nicht aufgenommen wurden. Die Österreichische Ärztekammer ersucht daher nochmals um Berücksichtigung dieser Angelegenheiten.

 

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

 

 

Landesärztekammern

 

§ 71 Kurienzuteilung:

 

Der auf Grund der Vollversammlungsbeschlüsse erstellte ÖÄK-Vorschlag soll umgesetzt werden. 


 

§§ 75 und 125 (2) fünfjährige Funktionsperiode:

 

Die Funktionsperiode soll – wie auch bei anderen Interessenvertretungen, siehe Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Apothekerkammer, Wirtschaftstreuhänderkammer, etc. – auf 5 Jahre erhöht werden.

 

§ 80:

 

In § 80 sollte bei Ziffer 1 Folgendes ergänzt werden: „Die Festlegung der Anzahl der Vorstandsmitglieder.“ Begründet wird es damit, dass in § 81 Abs 1 von der Vollversammlung vor jeder Wahl die zu wählenden Vorstandsmitglieder festzulegen sind, und dies daher eindeutig eine Aufgabe der Vollversammlung ist.

 

§ 81 Vorstand:

 

-          Stimme des Vizepräsidenten  § 81 Abs 1 letzter Satz:

 

Im Vorstand sollen der Präsident und der von der Vollversammlung gewählte Vizepräsident jeweils Sitz und Stimmrecht haben. Der jeweils Vorsitzende (Präsident, nur im Vertretungsfall der von der Vollversammlung gewählte Vizepräsident) hat im Fall der Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht. Der von der Vollversammlung gewählte Vizepräsident wird wie der Präsident nicht auf die Anzahl der von den Kurienversammlungen zu nominierenden Vorstandsmitgliedern angerechnet.

 

-          Aufgaben § 81 Abs 6:

 

Folgende Formulierung wurde im Zuge einer Besprechnung mit Vertretern des BMGF am 16.8.2005 erarbeitet bzw. akkordiert:

„(6) Dem Kammervorstand obliegt die Durchführung aller der Ärztekammer gemäß § 66 dieses Bundesgesetzes oder nach anderen Vorschriften übertragenen Aufgaben, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind: Dazu gehören auch:

  1. Die Wahrnehmung der Interessen der Ärzteschaft im Zusammenhang mit Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, sowie
  2. die Erstattung koordinierender Empfehlungen gem. § 83 Abs 5.

 

Der Kammervorstand kann einer Kurienversammlung einzelne Aufgaben mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zur Entscheidung zuweisen.“

 

Änderungen bei der Ausbildungskommission und Niederlassungsausschuss §§ 82 (2) und 128 sowie 84b:

 

Der auf Grund der Vollversammlungsbeschlüsse erstellte ÖÄK-Vorschlag soll umgesetzt werden. 

 

§ 83 Abs 10:

Diesbezüglich wird angeregt, im zweiten Satz, nach dem ersten Wort „Wird“ das Wort „auch“ einzufügen. Andernfalls könnte man die Auffassung vertreten, dass wenn lediglich einem Vizepräsident das Vertrauen entzogen wird, nicht der Präsident die Sitzung und die Geschäfte zu führen hat, sondern das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.

 

Kurien:

 

-          leitender Arzt, § 84 Abs 2

 

Die gesetzliche Verankerung eines leitenden Arztes als zweiter Kurienobmann-Stv. wird abgelehnt, statt dessen soll der auf Grund der Vollversammlungsbeschlüsse erstellte ÖÄK-Vorschlag umgesetzt werden. 

 

-          Kurienkompetenzen LÄK § 84 Abs 3 und 4 bzw. ÖÄK § 126 Abs 4 und 5:

 

Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten, wobei Verhandlungs- und Abschlussbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der AN (§ 4 Abs. 2 ArbVG) sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 ArbVG, BGBl Nr 22/1974) und der Personalvertretungen unberührt bleiben:

 

  1. die Wahrnehmung und Förderung  der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, insbesondere der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen, die Entgelte (im speziellen Gehälter und Zulagen) der angestellten Ärzte betreffen,
  2. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen gem. §§ 32 und 35
  3. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich angestellte Ärzte betreffen,
  4. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91 Abs. 2)
  5. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,
  6. die Beratung der angestellten Ärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen

 

Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegen ausschließlich folgende Angelegenheiten:

  1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen (§ 66 Abs. 2 Z 11),
  2. der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der SV und Krankenfürsorge einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte (nicht aber Vereinbarungen über die Auswahl von Bewerbern von Kassenstellen)
  3. Angelegenheiten der hausapothekenführenden Ärzte sowie Abschluss und Lösung von Gesamtverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit den Trägern der SV und Krankenfürsorge für hausapothekenführende Ärzte,
  4. der Abschluss und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in KA (in EB Hinweis im Rahmen von Belegarztsystem udgl),
  5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen
  6. Durchführung von Ausbildung und Schulung des ärztlichen Hiflspersonals
  7. die Einrichtung eines ärztlichen Not- und Bereitschaftsdienstes,
  8. Angelegenheiten der Wahlärzte iSd § 135 ASVG
  9. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer, insbesondere Stellungnahmen zu Anträgen gem. § 33,
  10. Angelegenheiten der Kreis-, Gemeinde-, Distrikts-, oder Sprengelärzte,
  11. Richtlinien für die Erbringung freiberuflicher ärztlicher Leistungen, ausgenommen solche nach § 118 c.
  12. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen, die ausschließlich niedergelassene Ärzte betreffen
  13. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben
  14. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung kurienspezifischer Angelegenheiten (§ 91 Abs. 2).

 

Kurienausschuss § 84a:

 

Der auf Grund der Vollversammlungsbeschlüsse erstellte ÖÄK-Vorschlag soll, wie auch in der Besprechung mit Vertretern des BMGF am 16.8.2005 akkordiert, umgesetzt werden.

 

§ 85 Abs 1:

 

Abs 1, Sätze 3 und 4 sollen lauten: „Der Kurienobmann wird im Fall seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind beide Stellvertreter verhindert, tritt für Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Kurienversammlung in die Obmannfunktion ein.“

 

§§ 96 ff:

 

Für die sachgerechte Weiterführung der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sind die von der ÖÄK vorgeschlagenen Änderungen notwendig und können keinesfalls unberücksichtigt bleiben. Ebenso wichtig ist die Aufnahme des § 122 Abs 2 des ÖÄK-Vorschlages, der auch mit dem Sozialministerium (Dr. Spiegel) abgesprochen wurde.

 

 

Österreichische Ärztekammer

 

§ 120:

 

Der ÖÄK-Vorschlag sollte übernommen werden, da eine Umbenennung in Ziffer 6 von Präsidialausschuss in Präsidium erfolgte.

 

§ 121 Vollversammlung:

Der auf Grund der Vollversammlungsbeschlüsse erstellte ÖÄK-Vorschlag soll umgesetzt werden. Die ÖÄK-Vollversammlung soll daher aus den Präsidenten und den Kurienobmännern aller Ärztekammern in den Bundesländern sowie den Bundeskurienobmännern und ihren Stellvertretern bestehen.

 

§ 123 Abs 3 Z 1 und Z 2 Vorstandskompetenzen:

 

Vorstandskompetenzen sollen mit denjenigen auf Landesebene ident sein, siehe § 81 Abs 6.

 

§ 126 Bundeskurien-Kompetenzen:

 

Die Kompetenzen der Bundeskurien sollen mit jenen auf Landesebene ident sein, siehe § 84 Abs 3 und 4.

 

§ 128a Ausbildungskommission:

 

Der auf Grund der Vollversammlungsbeschlüsse erstellte ÖÄK-Vorschlag umgesetzt werden.

 

§ 129 Abs 3 Bundessektion Fachärzte:

 

Wie mit Vertretern des BMGF in der Besprechung am 16.8.2005 akkordiert, muss klar gestellt werden, dass auch der Obmann-Stellvertreter der Bundessektion Fachärzte ÖÄK-Vorstandsmitglied sein muss.

Abs 3 soll daher lauten:

„(3) Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer wählt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder

  1. für die Bundessektion Fachärzte einen Obmann und einen Stellvertreter, die jeweils einer anderen Bundeskurie angehören müssen und
  2. für die Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin und für die Bundessektion Turnusärzte jeweils einen Obmann.“

 

§ 132 Finanzierung der ÖÄK:

 

Abs 1 und 5: Der auf Grund der Vollversammlungsbeschlüsse erstellte ÖÄK-Vorschlag soll umgesetzt werden.

 

§ 134:

 

Die Forderung des Entfalls des § 134 wird nochmals unterstrichen.

 

§ 195 Abs 2 und 3 (jeweils Satz 1):

 

Der auf Grund der Vollversammlungsbeschlüsse erstellte Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer soll umgesetzt werden: Danach soll die Genehmigungspflicht für die Geschäftsordnung und die Kammersatzung wegfallen.

 

§ 197 Abs. 2 Valorisierung:

Der auf Grund der Vollversammlungsbeschlüsse erstellte ÖÄK-Vorschlag soll umgesetzt werden.

 

 

 

§ 208 Abs 4 Ausbildungsstättenanerkennung:

 

§ 208 Abs 4 in der vorliegenden Fassung nimmt (auch) Bezug auf Einrichtungen, die einen Antrag gemäß Art.III Abs 2 des Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. 314/1987 geändert werden, BGBl. Nr. 561/ 1992 verspätet gestellt haben.

 

Die EB weisen auf Seite 10, 3. Absatz von unten darauf hin, dass die Bestimmung des
§ 208 Abs 4 bedeutet, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehende Anträge zurück-gezogen und neu eingebracht werden müssen. Genau das stellt für die Ärztekammer für Wien ein großes Problem dar :

 

Der Wiener Krankenanstaltenverbund (KAV) hat bis zum 31.12.2004 etwa 40 Ansuchen nachgeholt. Im Rahmen gesonderter Ermittlungsverfahren wurden von der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Wien bereits etwa 30 Verfahren erledigt und an die Österreichische Ärztekammer weitergeleitet. Die restlichen Ansuchen werden vermutlich bis Ende September im Bereich der Ärztekammer für Wien abgeschlossen sein.

 

Da sich die vorliegende Bestimmung eben auch auf verspätet gestellte Ansuchen bezieht, würde ein Inkrafttreten des § 208 Abs 4 in der vorliegenden Fassung bedeuten, dass sämtliche Verfahrensergebnisse (und -erfolge) mit einem Schlag zunichte gemacht wären, da der Träger seine Ansuchen wieder zurückziehen müsste. Es sollte daher der Passus "oder einen solchen verspätet gestellt haben" aus dem vorliegenden Entwurf gestrichen werden. Gleiches gilt für den ersten Satz des vierten Absatzes der EB zu § 208 Abs 4.

 

§ 121 Rechnungsabschlüsse

 

Wie beim Rechnungsabschluss 2005 sollen auch zur Verifzierung des Protokolls die entsprechenden zahnärztlichen Vertreter mitwirken.

 

Abschließend wird nochmals um Berücksichtigung der Vorschläge ersucht.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

 

Dr. Reiner Brettenthaler

Präsident