Bundesministerium
für Soziale
Sicherheit und Generationen
z.H. Herrn
Dr. Sommer
Stubenring
1
1010 Wien
Wien, 4. September 2005
Betrifft: GZ: BMSG-21119/0007-II/A/1/2005
SVÄG 2005 - Begutachtungsverfahren:
Allgemeines Pensionsgesetz:
Extreme Benachteiligung von älteren Müttern
mit einem „erheblich behinderten Kind“!
Sehr
geehrter Herr Dr. Sommer,
Ihr oben
genanntes Schreiben wurde von der ArGe Selbsthilfe Österreich an uns
weitergeleitet. Wir danken für die Möglichkeit, eine Stellungnahme abgeben zu
dürfen und möchten auf ein sehr wichtiges Problem hinweisen, das dringendst
gelöst werden muss:
Mütter,
die vor der Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung gem. § 18a ihr
erheblich behindertes Kind zu Hause betreut haben, fehlen diese
Versicherungsjahre und sind dadurch bezüglich der Pension in nicht akzeptablem
Ausmaß wesentlich schlechter gestellt als jüngere Mütter, die nun die
Möglichkeit der für sie kostenlosen Selbst-versicherung haben.
Erschwerend
dazu kommt noch, dass die Scheidungsrate in Familien mit erheblich behinderten
Kindern überdurchschnittlich hoch ist und laut einer internen Vereinsstatistik
80 % beträgt, was zwangsläufig noch zusätzlich zu reduziertem finanziellen
Lebensstandard für diese Frauen führt, sodass keine privaten Rücklagen für die
Pension möglich waren.
Dieses
generelle Problem der Betreuung von Angehörigen wurde ja bereits
dankenswerterweise von der Regierung erkannt und in den letzten Jahren wurden
viele Verbesserungen erreicht.
Leider
wurde aber übersehen, auch für Mütter mit erheblich behinderten Kindern, die
ihre Kinder in den 70er und 80er Jahren oder noch früher geboren haben, eine
entsprechende Regelung zu treffen.
Eine nach meiner Einschätzung
relativ einfache und leicht durchführbare Lösungsmöglichkeit wäre über
erweiterte Kindererziehungszeiten für Mütter mit erheblich behinderten Kindern,
die ihre Kinder vor Beschluss des § 18a betreut haben, wobei hier eine
Übergangsfrist von mindestens 5 Jahren berücksichtigt werden muss, da viele
Mütter von dieser Möglichkeit erst viele Jahre später erfahren haben.
Wie wichtig
die Kinderbetreuung ist, hat ja die Regierung bereits erkannt und für jedes
Kind 4 Jahre Kindererziehungszeit gesetzlich geregelt. Es steht außer Zweifel,
dass 4 Jahre für Mütter mit erheblich behinderten Kindern nicht ausreichen und
daher ersuchen wir dringendst, die für die Pension anrechenbaren
Kindererziehungszeiten so lange zu verlängern, bis die Mütter wieder
berufstätig wurden.
Eine
Berufstätigkeit konnte manchmal nach vielen Jahren meist nur stundenweise
angenommen werden, da die Betreuung des Kindes nach wie vor zu leisten war,
jedoch bei manchen Erkrankungen leichter wurde, da Jugendliche ihre
Behandlungsform zum Teil schon selbst übernehmen konnten, z.B. bei Zöliakie,
Diabetes oder Cystischer Fibrose.
Diese
geringfügige Beschäftigung wirkt sich natürlich sehr negativ auf die Pension dieser
Frauen aus und die Jahre, wo man voll arbeitsfähig war bzw. ist, sind sehr
gering.
Es ist
daher nicht gerechtfertig, Frauen mit erheblich behinderten Kindern
pensionsrechtlich mit denselben Maßstäben zu messen, wie Männer, die sich
ausschließlich nur um ihren Beruf kümmern konnten oder Frauen, die keine Kinder
haben, die daher arbeiten und auch einen dementsprechenden Pensionsanspruch
erwerben konnten.
Mütter
mit erheblich behinderten Kindern konnten nicht immer berufstätig sein und
daher müssten die Betreuungszeiten eines erheblich behinderten Kindes bei der
Pensions-berechnung auch für ältere Mütter entsprechend berücksichtigt werden.
Zweifellos
ist die Betreuung eines erheblich behinderten Kindes wesentlich schwieriger als
die Betreuung eines gesunden Kindes, daher müssten diese Ersatzzeiten auch
wesentlich höher bewertet werden, da vor allem wie bereits oben erwähnt ein
Wiedereinstieg ins Berufsleben anfangs nur mit wenigen Arbeitsstunden möglich
war, was sich natürlich für die Pensionsberechnung zusätzlich sehr negativ
auswirkt. Wenn man z.B. die Arbeitslosigkeit betrachtet, ist es
nachvollziehbar, dass diese Ersatzzeiten mit dem Satz von 1,78 % berechnet
werden, denn dieser Zeitraum ist meist kurzfristig bzw. ermöglicht der Staat
durch Umschulungsprogramme den Wiedereinstieg ins volle Berufsleben, d.h.
sowohl bei den bereits beschlossenen Kindererziehungszeiten als auch bei
Arbeitslosigkeit sind diese Ersatzzeiten kurzfristig. Mütter mit erheblich
behinderten Kindern konnten
viele
Jahre nicht
arbeiten, was sich auf die Pensionsberechnung extrem nachteilig auswirkt. Wir
bitten zu bedenken, dass die Betreuung eines erheblich behinderten Kindes
wesentlich schwerer und aufwendiger ist als das Faktum, keine Arbeit zu haben
und deshalb ersuchen wir um eine wesentlich höhere Bewertung dieser
Ersatzzeiten.
Wieviele Personen betrifft es?
Nach
unseren Ermittlungen sind derzeit in Österreich nur ca. 3.000 Personen gem. §
18a versichert. Schon diese Zahl zeigt, dass wir hier von einer kleinen Gruppe
ausgehen können, für die wir diese Verbesserungen beantragen. Eine Umfrage über
den Verteiler der Arge Selbsthilfe Österreich, in dem alle medizinischen
Selbsthilfegruppen erfasst sind, bestätigt diese Annahme.
So ist z.B.
vom Verein Zeckenopfer nur ein einziger Fall aus dem oben beschriebenen
Zeitraum bekannt. Laut Statistik werden in Österreich pro Jahr 45 Kinder mit
Cystischer Fibrose geboren. Unser Verein betreute bei unserer Gründung im Jahr
1981 nur 58 Eltern, die ein Kind mit Zöliakie hatten. In den darauf folgenden
Jahren kamen rund 60 neue Mitglieder dazu, wobei diese auch zum Teil schon
erwachsene Patienten waren. Bei anderen Erkrankungen muss bedacht werden, dass
manche Kinder in Pflegeeinrichtungen untergebracht waren und die Mütter daher
berufstätig sein konnten.
Daraus
ergibt sich, dass die Anrechnung der Betreuungszeiten für eine relativ kleine
Frauengruppe von großem Vorteil und Wichtigkeit wäre, für die Öffentlich Hand
jedoch keine wesentliche finanzielle Belastung im Vergleich zu anderen Ausgaben
bedeuten würde.
Überprüfbarkeit und Umsetzung
Wir
schlagen vor, dass die Frauen mit erheblich behinderten Kinder, für deren
Kinder die erhöhte Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, in einem Antrag an die
Pensionsversicherung diese Tatsache belegen müssen, d.h. durch ärztliche
Bestätigung, das diese Erkrankung des Kindes vorliegt und wann sie
diagnostiziert wurde. Ab diesem Zeitpunkt sollten die erhöhten
Kindererziehungszeiten bis zum Wiedereintritt ins Berufsleben angerechnet
werden. Wegen Vermeidung von Härtefällen sollten Frauen auch noch mindestens 5
Jahre nach Pensionsantritt diesen Antrag stellen dürfen.
Sehr
geehrter Herr Dr. Sommer, wir suchen Sie, unseren Antrag wohlwollend zu prüfen
und alles Notwendige in die Wege zu leiten, dass eine entsprechende gesetzliche
Regelung noch durch diese Novelle durchgeführt wird.
Abschließend
möchte ich noch erwähnen, dass sich bei unserem letzen Arbeitsgruppen-treffen
der ArGe Selbsthilfe Österreich am 1. September 2005 alle anwesenden Personen
einstimmig für eine Unterstützung dieses Antrages aussprachen. Die ArGe
Selbsthilfe Österreich ist der Zusammenschluss von themenübergreifenden
Selbsthilfedachverbänden und -Kontaktstellen und themenspezifischen
österreichweit tätigen Selbsthilfevereinen im Sozial- und Gesundheitsbereich.
Mit
freundlichen Grüßen

Hertha
Deutsch
Vorsitzende
der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft Zöliakie
Tel: 01/66
71 887 oder 0699/17 66 71 88
e-mail: hertha.deutsch@utanet.at
www:
zoeliakie.or.at
Kopie
an:
Frau
Bundesministerin Ursula Haubner
Frau
Bundesministerin Maria Rauch-Kallat
Präsidium
des Nationalrates (lt. Schreiben BMSG-21119/0007-II/A/1/2005)
ArGe
Selbsthilfe Österreich