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Zl. ZS-R/P-42.01/05 Gm/Er |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
A-1031 WIEN
KUNDMANNGASSE 21
POSTFACH 600 DVR
0024279
VORWAHL Inland: 01,
Ausland: +43-1 TEL.
711 32 / Kl. 1202
TELEFAX 711 32 3775
Wien, 6. September 2005
An das per
e-mail
Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
An das per
e-mail
Präsidium des Nationalrats
(und 25 Ausfertigungen
in Papierform)
Betr.: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz
2005 – SVÄG 2005
Bezug: Ihr
e-mail vom 9. August
2005,
GZ: BMSG-21119/0007-II/A/1/2005
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:
Durch die Formulierung des Entwurfs zu § 68a ASVG (und den Parallelbestimmungen dazu) wird die Vollziehbarkeit dieser Bestimmung auf Grund der Tatbestände des „glaubhaft machens“ und der „vorsätzlichen Unterlassung der Meldung“ sehr in Frage gestellt.
Es sollte daher die Bestimmung über die „Glaubhaftmachung“ und die „vorsätzliche Unterlassung der Anmeldung zur Pflichtversicherung“ jedenfalls entfallen. Für die nähere Begründung verweisen wir auf die detaillierten Anmerkungen in der Beilage zu dieser Bestimmung.
Es wird zu bedenken gegeben, dass bei der vorgeschlagenen Hinterbliebenenversorgung in § 264 Abs. 3 und 4 ASVG (und den Parallelbestimmungen dazu) die Ausdehnung der 2-Jahres-Frist auf 5 Jahre vielleicht die eine oder andere Härte löst, aber dadurch auch eine Vielzahl von neuen Härten geschaffen wird.
Wir verweisen daher auf einen Alternativvorschlag, der in der Beilage zu § 264 Abs. 3 und 4 ASVG detailliert ausgeführt ist.
Diese Formulierungen werden mit Nachdruck abgelehnt. Sie scheinen – worauf auch deren Schlagwortartigkeit hindeutet – nicht ausreichend durchdacht worden zu sein.
Es gibt nämlich gerade bereits in den umfangreichsten der angeführten Vollziehungsbereiche eine Reihe von Bestimmungen, wonach die in Rede stehenden Auskünfte seit Jahrzehnten möglich sind und auch gegeben werden.
Der Hauptverband ist gerne bereit, anderen behördlichen Stellen bei der Durchführung ihrer Verfahren zu helfen, gibt aber zu bedenken, dass die geltende Rechtslage – aus guten Gründen – für Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten seit Jahren sehr konkrete Vorgaben bzw. Einschränkungen enthält.
Der Hauptverband verwehrt sich dagegen, dass Daten aus Beständen der Sozialversicherung für Zwecke verwendet werden sollen, zu deren Unterstützung andere Register eingerichtet sind. Für die nähere Begründung verweisen wir auf die detaillierten Anmerkungen in der Beilage zu dieser Bestimmung.
* * *
Es wird hingewiesen, dass alle Anmerkungen zum ASVG auch für die Parallelbestimmungen gelten, sofern dort gleichlautende Änderungen vorgesehen sind. Die Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen finden Sie in der Beilage.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband:
Beilage
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN
SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
Stellungnahme
zum Entwurf SVÄG 2005
zu Artikel 1
Änderung des ASVG
(65. Novelle zum ASVG)
Vielmehr wäre aus Sicht des Hauptverbandes sogar zu überlegen, den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG zu erweitern und die Versicherungspflicht auf alle „Praktikumsverhältnisse“ auszudehnen, bei denen nicht bereits gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG die Versicherungspflicht eintritt. Durch diese Maßnahmen würde der Entwicklung der Ausbildungsformen in den letzten Jahren Rechnung getragen (z. B. Pflegehelfer, Altenfachbetreuer).
Zur vorgeschlagenen Bestimmung im Detail:
Nach der bisherigen Rechtslage sind SchülerInnen und Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplanes / der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, von der Vollversicherung umfasst, sofern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Mit ein wesentlicher Grund für die Aufnahme des derzeitigen § 4 Abs. 1 Z 11 in das ASVG war, dass große Probleme in der Abgrenzung darin bestanden, ob ein „echtes“ Praktikum (nur unfallversichert) oder eine (voll-)versicherungspflichtige Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliegt.
In vielen Fällen hat sich nach langwierigen Verfahren herausgestellt, dass tatsächlich eine Vollversicherung vorliegt, sodass auch die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen mit einer wesentlich höheren Beitragsgrundlage, als sie derzeit für PraktikantInnen vorgesehen ist, zur Anwendung kam.
Die Aufhebung des § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG würde in der Folge bei PraktikantInnen wieder verstärkt zu Verfahren führen, dabei ist Folgendes zu bedenken:
Im Zuge einer genaueren sozialversicherungsrechtlichen Prüfung ist weiterhin die Prüfungsreihenfolge (§ 4 Abs. 2, § 4 Abs. 4 ASVG, usw.) einzuhalten. Bei Vorliegen einer der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG unterliegenden Beschäftigung – dies wird auf eine Vielzahl der Fälle zutreffen – ist bei Fehlen einer entsprechenden Entlohnung auf das Anspruchsprinzip abzustellen. Die Beiträge berechnen sich somit in jenen Fällen nach dem Entgelt, welches dem Dienstnehmer nach jeweiligem Kollektivvertrag zugestanden wäre. Dieses wird die bisherige fixe Beitragsgrundlage im Regelfall übersteigen.
Es sei auch bemerkt, dass nach der bisherigen Rechtslage für PraktikantInnen, welche kein Entgelt beziehen, die Beiträge anhand einer fixen Beitragsgrundlage (Wert 2005: € 20,31 pro Tag) zu berechnen sind.
Als Begründung für die vorgeschlagene Aufhebung wird ins Treffen geführt, dass diese Regelung bei den Universitäten, Studierenden, Schülern und Eltern großen Unmut erzeugt habe, und sie letzten Endes dazu führe, dass im Rahmen der einzelnen Ausbildungen immer weniger Praktika absolviert werden könnten.
Es wird seitens des Hauptverbandes bezweifelt, dass es durch die Aufhebung des § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG wieder vermehrt Praktika absolviert werden – im Gegenteil: es ist damit zu rechnen, dass dann noch weniger Praktikumstellen angeboten werden, da der Dienstgeber ja stets mit einer Dienstgeberüberprüfung (wegen der vermuteten Dienstnehmermerkmale seiner Praktikanten) rechnen muss.
Die Rechtslage in Zukunft wird daher die Praktikumsabwicklung verteuern und verkomplizieren!
Darüber hinaus sei auch darauf verwiesen, dass mit der Aufhebung der Pflichtversicherung von PraktikantInnen auch finanzielle Verluste für die Sozialversicherung verbunden sind, weshalb sich der Hauptverband ausdrücklich gegen die Abschaffung dieser Pflichtversicherung ausspricht.
Eine Reduktion der fixen Beitragsgrundlage für PraktikantInnen (über der Geringfügigkeitsgrenze) können wir uns allenfalls vorstellen. Dies hätte zur Folge, dass PraktikantInnen den Versicherungsschutz nicht verlieren und sich trotzdem die Beitragsbelastung für die Dienstgeber reduzieren würde.
Damit würde zwar auch ein Einnahmenverlust für die Versicherungsträger einhergehen, die Rechtssicherheit hinsichtlich der Abgrenzung Praktikum und Vollversicherung aber beibehalten werden.
Neben den für die Sozialversicherung negativen finanziellen Auswirkungen würde die vorgesehene Regelung durch den Wegfall der Vollversicherung, insbesondere im Bereich der Pensionsversicherung, zu einer erheblichen sozialen Schlechterstellung der PflichtpraktikantInnen führen. Die durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004 eingeführte Möglichkeit eines Nachkauf dieser Versicherungszeiten vermag diese Schlechterstellung nicht zu rechtfertigen.
Im Übrigen wird beim Nachkauf die gesamte Beitragslast dem Versicherten aufgebürdet.
Zur
Information übermitteln wir auch noch die Stellungnahme der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt:
„Legt man den Willen zugrunde, den im § 8 Abs. 1 Z 3
lit. h und i umschriebenen Personenkreis der Schüler und Studenten, die
eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder
übliche praktische Tätigkeit ausüben, von der Vollversicherung nach dem ASVG
auszunehmen und nur mehr in der Unfallversicherung zu versichern, wobei
bezüglich des Leistungsrechtes „die allgemeinen leistungsrechtlichen
Bestimmungen anzuwenden seien", erscheint der gewählte Ansatzpunkt aus der
Unfallversicherung der Schüler und Studenten heraus nicht geeignet, dieses
Modell in friktionsfreier Form umzusetzen.
Wie aus unserer Beratungstätigkeit bekannt ist, sind Berufspraktika
nicht immer nur von Personen zu absolvieren, die der Versicherung für Schüler
und Studenten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG
unterliegen. Die rasante Entwicklung der Ausbildungsformen in den letzten Jahren
hat dazu beigetragen, dass nicht immer sofort gesagt werden kann, ob jemand den
genannten Normen der Schüler- und Studentenversicherung unterliegt. Daneben
gibt es Bereiche, die definitiv nicht der Schüler- und Studentenunfallversicherung
unterliegen, etwa Ausbildungsverhältnisse im Bereich der Pflegehilfe,
kardiotechnischer Dienst, Sanitäter, Medizinischer Masseur und Heilmasseur. Das
Schutzbedürfnis seitens der Versicherten und das Bedürfnis auf Absicherung
hinsichtlich des Haftungsprivilegs seitens der Dienstgeber ist aber in allen
Fällen gleich. Schon alleine aus diesem Grund erscheint der Anknüpfungspunkt
aus der Schüler- und Studenten UV heraus von vornherein nicht alle Problemfälle
zu lösen und greift daher zu kurz.
Der gewählte Ansatzpunkt aus der Schüler- und Studenten UV heraus ist
auch deshalb nicht geeignet, weil es sich dabei eben um eine spezielle Gruppe
handelt, die nicht den allgemeinen Bestimmungen unterstellt werden kann. Es hat
aber wenig Sinn, mangels anwendbarer allgemeiner Bestimmungen geschaffene
Spezialbestimmungen (Schüler/Studenten-Unfallversicherung) für bestimmte Fälle
(Praktikum) dahingehend umzubauen, dass dann nicht diese Spezialbestimmungen,
sondern wieder die allgemeinen Bestimmungen gelten sollen. Durch die Ausnahme
etwa hinsichtlich der Bemessungsgrundlagenbildung (§ 181b ASVG) von der
Schüler/Studentenbemessungsgrundlage ergibt sich in der Systematik des ASVG
keine Möglichkeit, die „allgemeinen Bestimmungen" anzuwenden.
Durch die bloß vorgesehene Ausnahme in § 181b ASVG würde nach den
Bestimmungen des ASVG daher zunächst die Norm des § 182 ASVG über die
Bildung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen angewendet werden
müssen. Welche Ergebnisse diese Billigkeitsbetrachtungen bringen, ist im Sinne
der Gleichheitsbetrachtung – es geht hier nicht um wenige Einzelfälle, sondern
um eine ganze Versichertengruppe – mehr als fragwürdig. Es liegt sogar sehr
nahe, dass sich eine Rechtsprechung unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz
dahingehend entwickelt, in diesen Fällen doch wieder die Bemessungsgrundlage
nach § 181b ASVG anzuwenden. Genauso gut ließe sich aber auch eine gegenüber
der Bemessungsgrundlage gemäß § 181b ASVG wesentlich geringere Grundlage
argumentieren.
Die vorgeschlagene Regelung bringt daher einer nicht unbeträchtlichen
Zahl an Versicherten eine unzumutbare Rechtsunsicherheit; die
Bemessungsgrundlagenproblematik bedarf daher einer gesetzlichen Regelung.
Wir schlagen daher dringend vor, die Problematik nicht aus der Schüler/
Studenten-Unfallversicherung zu lösen, sondern durch einen eigenen
Versicherungstatbestand „Praktikanten", der die Teilversicherung in der
Unfallversicherung begründet.
Für einen Betriebsinhaber, der grundsätzlich an
einer haftungsrechtlichen Absicherung durch das Haftungsprivileg interessiert
ist, wird es ziemlich egal sein, ob die betreffende Person in seinem Betrieb
aufgrund einer Verpflichtung in der Ausbildungsordnung oder aus freien Stücken
(Volontär) tätig werden will. Zusätzlich schlagen wir daher auch vor, die
beiden Personengruppen zu vereinheitlichen. Schließlich gibt es das bewährte
Modell der Volontärsversicherung schon seit Jahrzehnten.
Vereinheitlicht man diese Begriffe, fallen die
lästigen Unterscheidungen dieser beiden Personengruppen für den Betriebsinhaber
weg. Er hätte daher nur mehr zu prüfen, ob diese Person in persönlicher und
wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig wird (Dienstnehmer) oder ob
keine persönliche Abhängigkeit besteht, dann liegt ein Praktikantenverhältnis
vor. Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung sollte unabhängig davon
sein, ob diese Person in den Betrieb aus einer Verpflichtung oder freiwillig
tätig wird. Das Schutzbedürfnis ist für beide Gruppen das selbe.
Wir schlagen daher eine Vereinheitlichung des Begriffes der
Praktikanten und Volontäre unter dem Titel „Praktikanten" vor.
Für den Personenkreis der Volontäre, die so ein
Praktikum eben freiwillig antreten, sieht das Gesetz eine durch die Satzung der
AUVA zu bestimmende Bemessungsgrundlage vor. Es nicht einzusehen, warum für eine
eher kleinere Personengruppe eine gesetzliche Regelung Rechtsklarheit
verschafft, während für eine wesentlich größere Personengruppe (Praktikanten
aufgrund einer Verpflichtung) die Bemessungsgrundlage nach einem
Billigkeitsregime gebildet werden sollte. Aus einem Größenschluss heraus wird
daher auch für diese Personengruppe als Folge der Vereinheitlichung eine
gesetzlich festgelegte Bemessungsgrundlage vorzuschreiben sein. Die im Gesetz
und in der Satzung für den Personenkreis der Volontäre getroffenen Bestimmungen
erfüllen all diese „allgemeinen leistungsrechtlichen Bestimmungen".
Wie bei den Volontären bisher sollte für die neu geschaffenen
„Praktikanten" die Meldepflicht jedenfalls aufrecht bleiben. Wie den
Erläuterungen zu den in Frage stehenden Bestimmungen zu entnehmen ist, hat die
Einrichtungen vor allem die Beitragshöhe, nicht aber die bloße Meldepflicht
gestört. Es ist den Einrichtungen aber sicherlich auch zuzumuten, die für die
Volontäre geltenden moderaten Beiträge (derzeit € 0,11 täglich) zu leisten
und auch die dafür notwendigen An- und Abmeldungen (nach § 13 der Satzung
der AUVA innerhalb von zwei Wochen nach Beginn bzw. nach dem Ende der
Pflichtversicherung) zu erstatten.
Da, wie die Erläuterungen selbst ausführen, zum Teil durchaus gefahrengeneigte
praktische Tätigkeiten zu versichern sind, ist aus Sicht der AUVA eine
beitragsfreie Mitübernahme dieser Versicherungsfälle aus den Mitteln für die
Schüler- und Studenten UV abzulehnen, zumal mit der Zeit die anwachsenden
Rentenfälle den finanziellen Rahmen der Schüler- und Studenten UV sprengen
werden. Auch aus diesem Grunde ist daher nicht die Unterordnung zur Schüler-
und Studenten UV, sondern die Schaffung eines eigenen Versicherungstatbestandes
der Praktikanten in § 8 Abs. 1 Z 3 ASVG unter Vereinheitlichung
der bisherigen Bestimmungen für Volontäre mit eigenen Melde- und Beitragswesen
vorzuziehen.
Der vorgesehene Termin für das rückwirkende Inkrafttreten bzw.
Außerkrafttreten der neuen Bestimmungen schafft wieder Rechtsunsicherheit und
erhöhten Verwaltungsaufwand.
Eine Rückwirkung sollte hier jedenfalls vermieden werden.“
Wir begrüßen grundsätzlich den Vorschlag, hinsichtlich jener Personen, die sich der Pflege naher Angehöriger widmen, eine soziale Rechtsgrundlage zu schaffen.
Der in § 18 der geplante Weg erscheint uns aber nicht zweckmäßig, weil eine solche Selbstversicherung zur Voraussetzung hat, dass eine „erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft in häuslicher Umgebung“ vorliegt.
Genau dies kann aber das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bedingen.
Somit werden hier (ähnlich wie bei Praktika zu § 4 ASVG angemerkt) Abgrenzungsprobleme zur Vollversicherung auftreten.
Der Hauptverband plädiert daher auch in diesem Falle für die Schaffung eines eigenen Versicherungstatbestandes in § 4 Abs. 1 ASVG mit einer fixen Beitragsgrundlage. Damit würde sich die Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Dienstverhältnisses erübrigen.
Es geht hier schließlich darum, den Betroffenen zu helfen, ohne unnotwendigerweise zusätzliche Verwaltungsabläufe einzuführen.
Nach Ansicht der PVA könnten die begünstigte Weiterversicherung und die neue Selbstversicherung in einer Gesetzesbestimmung zusammengefasst werden.
Dies vor allem deshalb, weil eine inhaltliche Abgrenzung, ob die Pflege die Arbeitskraft zur Gänze oder nur „erheblich“ beansprucht, in der Praxis nicht möglich sein wird.
Nach der Textierung des § 18b ist nicht ausgeschlossen, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen für die begünstigte Weiterversicherung die neue Selbstversicherung in Anspruch genommen werden kann.
Zweckmäßig wäre es daher nur, wenn die neue Selbstversicherung gewährt wird, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Weiterversicherung nicht erfüllt sind. Dadurch würden auch die notwendigen Beratungsgespräche, was für die künftige Pension günstiger ist, vermieden werden.
Sollte dem Vorschlag der Zusammenfassung der Bestimmungen näher getreten werden, so ist auf Grund der Praxis zu § 77 Abs. 6 auf Folgendes hinzuweisen:
- der geforderte Kausalzusammenhang zwischen dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung und der Aufnahme der Pflege führt immer wieder zu Problemen; darüber hinaus wäre in Folge der neuen Teilversicherung das „Ausscheiden aus der Pflichtversicherung“ grundsätzlich neu zu definieren;
- auf Grund der finanziellen Verhältnisse wird die Beitragsgrundlage in der Regel meist herabgesetzt.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Begriff „nahe Angehörige“ im bürgerlichen Recht nicht einheitlich definiert ist, sondern vielmehr wird in den einzelnen Gesetzen beschrieben, welcher Personenkreis gemeint ist.
Die diesbezügliche Definition für die Bestimmung des § 77 Abs. 6 wurde in den Erläuterungen zur 54. Novelle zum ASVG vorgenommen. Eine entsprechende Aufnahme in den Erläuterungen der 65. Novelle wird ebenfalls angeregt.
(Þ nach § 77 Abs. 6: Ausdruck „... zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes“ sowie nach § 18a: Ausdruck „... zeitweilig wegen Heilbehandlung“)
Die Formulierungen sollten angepasst werden (Þ ein zeitweiliger stationärer Pflegeaufenthalt des zu Pflegenden wegen Urlaubs der nach § 18b versicherten Person sollte nicht als Ende der Pflegetätigkeit angesehen werden).
§ 18b sollte mit § 18a ASVG harmonisiert werden, um sowohl eine Erleichterung in der Sachbearbeitung als auch in der Beratungstätigkeit zu erzielen. Jedenfalls sollte die jährliche Kontrolle nach § 18b Abs. 4 ASVG entfallen, zumal die Pensionsversicherungsträger ohnedies den Grundanspruch auf Pflegegeld stets überprüfen müssen.
Sollte § 18b Abs. 4 ASVG nicht entfallen, bedarf es jedenfalls einer näheren Definition, ob sich die dem Versicherungsträger obliegende Kontrollfunktion auf die Qualität der erbrachten Pflegeleistung, auf den zum Kontrollzeitpunkt bestehenden Grad der Pflegebedürftigkeit bzw. auf beides zu erstrecken hat.
Regelungen in Hinblick auf „Mehrfachzuständigkeiten“ (Qualitätssicherung – § 33a BPGG bzw. entsprechender landesgesetzliche Vorschriften) sind jedenfalls zu treffen, da andernfalls „doppelgleisige“ Verfahren zu erwarten sind.
Die vorgeschlagene Ergänzung ist nach den Erläuterungen offenbar auf die Arbeiten am Registerzählungsgesetz zurückzuführen, durch welche die bisherigen Zählungen auf Papierformularen durch elektronische Zählungen ersetzt werden sollen:
Die Arbeitsstättenzählung ist eine solche Zählung, die bisher durch eigenständige Papierformulare abgewickelt wurde, siehe die näheren Angaben dazu auf der Website der Statistik Austria „http://www.statistik.at/az/index.jsp“.
Die Ergänzung ist für die Sozialversicherung allerdings nur dann (und unter gleichzeitiger Herausnahme aus der Verwaltungskostendeckelung nach § 609 ASVG, siehe unten!) akzeptabel, wenn sie als bloßer Meldeweg organisiert bleibt, also hiefür „nur“ die jeweiligen Datenbanken, Datensätze und EDV-Formulare ergänzt werden müssen, aber die Meldepflicht (und deren Kontrolle) wie bisher in den Rechtsgrundlagen der Statistik durch die Inhaber der Arbeitsstätten und die Statistik Austria geregelt wird.
Wenn die Arbeitgeber und andere bisher Arbeitsstätten-meldepflichtige Stellen (dies müsste gesichert bleiben und kann nicht im Sozialversicherungsrecht geregelt werden!) statt der bisherigen Papierformulare nunmehr ein zusätzliches Feld auf dem ohnedies auszufüllenden Jahresnachweis nach § 34 Abs. 2 ASVG ausfüllen müssen, spricht unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und „Papierersparnis“ nichts dagegen.
Im Sinn rationeller Verwaltungsführung ist es zweckmäßiger, bestehende Meldewege und deren Organisation für zusätzliche (vergleichsweise kleine) Meldungen zu nützen als parallele Meldeorganisationen aufzubauen oder bestehen zu lassen.
Für den Fall, dass die Zählung von Arbeitsstätten ohne Beschäftigte dennoch gewünscht wird (die Erläuterungen deuten nicht darauf hin, es könnten aber die Auswirkungen übersehen worden sein), muss Vorsorge dafür getroffen werden, dass diese Meldungen erfolgen, weil es sonst keinen Meldeweg gäbe, wenn an der Arbeitsstätte keine Mitarbeiter vorhanden sind.
Die Krankenversicherung bzw. die Finanzbehörden wären dafür nicht zuständig (das kann in Saisonbetrieben – Freibad mit Arbeitsstättenzählungs-Stichtag Dezember – durchaus der Fall sein).
Dafür wäre im Statistikrecht Vorsorge zu treffen. Das Arbeitsstätten-Zählungsgesetz darf daher nicht ersatzlos aufgehoben werden.
Auch alle anderen Gesichtspunkte müssen so geregelt bleiben, wie dies bisher im Arbeitsstättenzählungsgesetz 1973 in der Fassung der ArbStZG-Novelle 2001 (BGBl. Nr. 119/1973, BGBl. I Nr. 50/2001 bzw. im früheren Betriebszählungsgesetz, BGBl. Nr. 130/1954) geschieht bzw. geschehen ist:
Nach § 3 ArbStZG waren bisher (von der Statistik Austria, nicht von den Krankenkassen) für alle Arbeitsstätten bei der Arbeitsstättenzählung zu erfragen:
1. Name oder Bezeichnung und Anschrift;
2. Art der in der Arbeitsstätte vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten unter Angabe des Schwerpunktes;
3. a) Anzahl der erwerbstätigen Personen, gegliedert nach Geschlecht und arbeits- oder sozialrechtlicher Stellung im Beruf;
b) Anzahl der ausländischen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht;
4. gesetzliche berufliche Interessenvertretung oder, soweit für die Arbeitsstätte keine gesetzliche berufliche Interessenvertretung zuständig ist, Rechtsträger der Arbeitsstätte.
Für Arbeitsstätten, die Sitz eines Unternehmens sind, waren zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 die Rechtsform des Unternehmens zu erfragen. Für Arbeitsstätten, die nicht Sitz eines Unternehmens sind, waren zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 Name und Anschrift des Rechtsträgers der Arbeitsstätte zu erfragen.
Die Pflicht zur Auskunftserteilung obliegt nach § 4 ArbStZG dem Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte. Zusätzliche Erhebungspflichten der Krankenversicherungsträger müssen in diesem Zusammenhang nicht eingeführt werden, weil die entsprechenden Abgleichungsarbeiten ohnedies wie bisher der Statistik Austria obliegen bzw. überhaupt nur dort durchgeführt werden könnten, weil die Krankenversicherungsträger nicht auf die Auskunfts- und Meldepflichten des Statistikrechts zurückgreifen können.
Im Rahmen einer Zusammenarbeit mit der Statistik Austria erscheint die Bestimmung jedoch akzeptabel, insbesondere, weil dadurch auch Unstimmigkeiten bei Angaben von Arbeitsstätten im Sinn der Schwarzarbeitsbekämpfung geklärt werden können, was wiederum den Finanz- und Ausländerbeschäftigungsbehörden zu Gute käme.
Auf folgende Details muss dabei hingewiesen werden:
Die „Adresse einer Arbeitsstätte“ (Adresse laut Gebäude- und Wohnungsregister) als solche ist für die Sozialversicherung nicht bzw. nur im Rahmen der Anmeldung (siehe das Meldeformular) relevant bzw. kann teilweise nicht festgestellt werden (z. B. Arbeitskräfteüberlassung, Transportgewerbe, Reisende etc.).
Die Sozialversicherungsträger haben daher bisher diese Daten nicht oder nicht exakt geführt und u. U. nur den maßgeblichen Beschäftigungsort erfasst. Noch weniger relevant war bisher die Arbeitsstätte zu einem bestimmten Datum (z. B. wie im Entwurf vorgeschlagen am 31. Dezember).
Um die Arbeitsstätte (zu einem bestimmten Datum) zu erfassen, müssten somit nicht nur die vorhandenen Datenbanken, sondern auch die Datensätze für Meldungen der Dienstgeber geändert werden.
Wie genau die Adresse der Arbeitsstätte und
dieses Datum (und von wem) zu melden und weiter zu behandeln sein wird, sollte
daher unbedingt noch im Detail (Verordnung der Statistikbehörde?) geregelt
werden.
Es wird auch ausdrücklich festgehalten, dass den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband Zusatzaufgaben auferlegt werden, die mit der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Gesetze nichts zu tun haben, sondern – wie die geplante Meldung der Arbeitsstätten auf den kombinierten Lohnzetteln-Beitragsgrundlagennachweisen der Kostenersparnis anderer Stellen (Entfall der gesonderten Arbeitsstättenzählung) dienen sollen.
Dies ist für die Sozialversicherung umso bedeutsamer, als nach § 609 Abs. 7 und 8 ASVG die Beträge für Verwaltungsaufwendungen der Sozialversicherung mit dem jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Jahres 1999 gedeckelt sind und nur für bestimmte, konkret bezeichnete Projekte und Arbeiten Ausnahmen zulässig sind.
Es müssen daher jedenfalls Bestimmungen über die finanzielle Abgeltung dieser arbeiten vorgesehen werden bzw. wäre die Mitwirkung der Sozialversicherung an der geplanten Datenerfassung zumindest als Ausnahmetatbestand in § 609 Abs. 7 ASVG zu erwähnen.
Die geplante Bestimmung wäre auch im B-KUVG zu erwähnen, weil ja auch öffentlich-rechtlich Bedienstete „Arbeitstätten“ besitzen (nicht nur Ämter, sondern auch Werkstätten, Bauhöfe, Kasernen, Observatorien der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik - ZAMG, Radarstellen der Flugüberwachung usw.).
Die in Art. 1 Z 12 und 15 des vorliegenden Entwurfes vorgeschlagene Regelung wird begrüßt.
Was die vorgeschlagene Beitragspflicht des ausländischen Dienstgebers innerhalb des Anwendungsbereiches der VO (EWG) Nr. 1408/71, Nr. 574/72 betrifft, so wird hinsichtlich jener Staaten, mit welchen noch keine zwischenstaatlichen Abkommen bestehen, auf mögliche Schwierigkeiten bei der Beitragsentrichtung, der Durchführung der Meldevorschriften für den Dienstgeber, weiters im Hinblick auf SV-Verfahren sowie auf die Einforderung rückständiger Beiträge hingewiesen.
Die Ausführungen in den Erläuterungen erscheinen daher hinsichtlich der „neuen“ EU-Mitgliedstaaten zu optimistisch und entsprechen nicht den praktischen Erfahrungen der Gebietskrankenkassen.
Es wird daher angeregt, auf diese möglichen Schwierigkeiten im Hinblick auf noch abzuschließende zwischenstaatliche Abkommen Bedacht zu nehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der letzte Beistrich und das Wort „oder“ durch einen Punkt zu ersetzen sind (offenbar ein Redaktionsversehen).
Diese Bestimmung soll es ermöglichen, verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung nachzuentrichten.
Konkret bedeutet dies, dass die Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge nicht nachzuentrichten sind, sondern nur die Pensionsversicherungsbeiträge, diese aber im vollen Umfang vom Dienstnehmer zu tragen sind.
Voraussetzung dafür ist, dass das Vorliegen der entsprechenden Zeiten der Pflichtversicherung „glaubhaft“ gemacht wird und „keine vorsätzliche Mitwirkung“ an der Unterlassung der Anmeldung zur Pflichtversicherung vorliegt.
Offen bleibt, was nach mehr als fünf Jahren als „glaubhaft“ (ein äußerst weiter Begriff) festgestellt werden kann und wie überprüft werden soll, ob eine „vorsätzliche Mitwirkung“ an der Unterlassung vorgelegen hat.
Die Durchführung eines von der Kasse vorzunehmenden Erhebungsverfahrens wird sich angesichts der lange zurück liegenden Beschäftigungszeiträume sehr schwierig gestalten bzw. wird die Kasse in erster Linie auf die Angaben des Versicherten angewiesen sein.
Dies
widerspricht den sonst geforderten strengen Prüfungsmaßstäben im ASVG. So
enthalten z. B. die §§ 355 und 358 ASVG ausdrücklich das Wort „Feststellung“
des Sachverhaltes bzw. der Versicherungspflicht, der
Versicherungszugehörigkeit.
Selbst
§ 68a Abs. 2 zweiter Satz ASVG sieht in weiterer Folge vor, dass der
zuständige Träger der Krankenversicherung das Vorliegen von Zeiten der
Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 festzustellen und die nach
zu entrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.
Eine bloße
Glaubhaftmachung wird es erleichtern, z. B. mit der (verfälschten)
Fotokopie eines Gehaltszettels oder eines Dienstzeugnisses Pensionszeiten zu
erwerben.
Nachdem von
dieser Regelung offensichtlich nur die Pensionsversicherung betroffen ist und
auch die Beiträge nur der Pensionsversicherung zugute kommen, wäre es wohl
sinnvoll, diese gesamte Neuregelung der Pensionsversicherung nochmals zur
Diskussion zu stellen, die dann ihrerseits beurteilen kann, ob für sie eine „Glaubhaftmachung“
vorliegt.
Sollte der
vorliegende Textvorschlag mit den Formulierungen „glaubhaft“
und „keine vorsätzliche Mitwirkung“ bestehen und die Krankenversicherungsträger für diese
Überprüfung zuständig bleiben, so müsste für diese (auf Grund des hohen Überprüfungsaufwandes)
jedenfalls eine entsprechende Einhebevergütung vorgesehen werden.
Unverständlich
ist überdies, dass zwar die vorzuschreibenden Beiträge mit den
Aufwertungszahlen ab der Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen
sind, Verzugszinsen allerdings nur dann berechnet werden sollen, wenn die
Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Vorschreibung entrichtet werden.
Hingewiesen
wird auch darauf, dass nach dem vorgeschlagenen Entwurf somit die Möglichkeit
bestehen würde bei gänzlichem Unterlassen der Anmeldung verjährte Zeiten
nachzukaufen, bei „lediglich“ verspäteter Anmeldung jedoch nicht.
Das sollte
nicht das Ergebnis der Gesetzesänderung sein.
§ 76a Abs. 1 erster Satz sollte
lauten:
„Beitragsgrundlage für den Kalendertag für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr heranzuziehen.“
Begründung:
Die Änderung ist erforderlich, damit die Beitragsgrundlage für den Kalendertag korrekt ermittelt werden kann, wenn im Kalenderjahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nicht das ganze Jahr durchlaufend eine Pflichtversicherung vorliegt.
Anmerkung:
Die oben angeführte Formulierung hat nun zur Folge, dass – für die entsprechenden Jahrgänge – neben den Beitragsgrundlagen der Beitragmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit auch die Beitragsgrundlagen der Beitragsmonate für Zeiten der Kindererziehung, Zeiten des Bezuges von ALG usw. berücksichtigt werden müssen.
Dies würde z. B. bei Vorliegen von Beitragszeiten auf Grund eines ALG-Bezuges die Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung eventuell vermindern oder wenn sich Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken, die Beitragsgrundlage erhöhen.
Sollte dies nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, und soll die Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung nur aus den Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit zu ermitteln sein, so müsste § 76a Abs. 1 laut oben angeführten Vorschlag entsprechend geändert werden.
Gleichwohl gemäß § 77 Abs. 6 ASVG ein Weiterversicherter nach § 17, der aus der Pflichtversicherung ausgeschieden ist, um einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld mit mindestens Stufe 3 zu pflegen, in der Pensionsversicherung nur die auf ihn entfallenden Dienstnehmer-Beitragsteile zu tragen hat, bewirken diese Beitragsteile eine Weiterzahlung des Pflegegeldes im Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung der Pflegeperson während eines stationären Aufenthaltes.
Damit ist eine analoge Ausgangsposition wie bei der neu zu schaffenden Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b iVm. § 77 Abs. 8 ASVG gegeben.
Dementsprechend sollte auch § 12 Abs. 3 Z 2 BPGG angeglichen werden.
Im Falle eines Arbeitsunfalls eines Schülers bzw. Studenten auf Grund der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit soll nunmehr die Bemessungsgrundlage gemäß § 181b ASVG keine Anwendung finden. Nach der Systematik des ASVG ist daher in diesen Fällen die Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen festzusetzen (§ 182 ASVG).
Damit kommt für Schüler und Studenten einerseits die Bemessungsgrundlage gemäß § 181b ASVG zur Anwendung (z. B. bei einem Wegunfall zur Universität), andererseits im Sonderfall eines Arbeitsunfalls im Zuge eines Praktikums die Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen.
Für gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG in der Unfallversicherung teilversicherte Volontäre ist nach § 74 Abs. 2 ASVG die Beitragsgrundlage durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers festzulegen. Nach § 14 der Satzung der AUVA beträgt die kalendertägliche Beitragsgrundlage € 20,57. Die Bemessungsgrundlage ist nach § 180 Abs. 4 ASVG für Volontäre das 360fache dieser Beitragsgrundlage.
Als Volontär kann nur eine Person angesehen werden, die, ohne in ein Ausbildungsverhältnis einzutreten, von einem Betrieb die Erlaubnis erhalten hat, sich zu beschäftigen und weiterzubilden, ohne dass hiefür eine Entlohnung geleistet wird. Unter der Tätigkeit eines Volontärs ist eine solche Beschäftigung zu verstehen, die nicht in erster Linie Betriebsinteressen dient, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten[1]. Volontäre sind daher unseres Erachtens mit SchülerInnen und StudentInnen, die ein vorgeschriebenes oder übliches Praktikum absolvieren, vergleichbar.
Eine sachliche Rechtfertigung, unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für
1. SchülerIn/StudentIn im Schul-/Studienbetrieb;
2. SchülerIn/StudentIn in Ausübung eines vorgeschriebenen oder üblichen Praktikums; und
3. Volontäre
heranzuziehen, kann seitens des Hauptverbandes nicht gefunden werden.
Gemäß
§ 225 Abs. 1 lit. a ASVG sind als Beitragszeiten Zeiten einer
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung anzusehen, wenn die Anmeldung
zur Pflichtversicherung binnen sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung bzw.
des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses erstattet worden ist, vom Tage des
Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an.
Wird die
Anmeldung außerhalb der Frist von 6 Monaten erstattet oder die
Pflichtversicherung ohne vorherige Anmeldung bescheidmäßig festgestellt, gelten
gemäß § 225 Abs. 1 Z 1 lit. b ASVG die vor dem Tag der
Erstattung der Anmeldung liegenden Zeiten nur dann als Beitragszeiten, soweit
die Beiträge für diese Zeiten wirksam entrichtet worden sind (und für diese
Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen
noch nicht verjährt war).
Das
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat in einem Erlass vom
12. 1. 1997, Zl. 23.023/7-2/97, die Auffassung vertreten, dass ein in der
Zwischenzeit verjährtes Recht auf Feststellung zur Zahlung von Beiträgen eine
rückwirkende Berichtigung der Beitragsgrundlagen ausschließt. In diesem Fall
sei von der verkürzten Beitragsgrundlage auszugehen.
Das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
hat aufgrund einer Anfrage der Wiener Gebietskrankenkasse nunmehr mit Schreiben
vom 27. 6. 2005, GZ BMSG-21105/0003-II/A/3/2005, mitgeteilt, dass diese
Meinung bei einer Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nicht aufrecht gehalten
werden kann.
Hinsichtlich
der Berichtigung von Beitragsgrundlagen ist in § 225 ASVG daher eine
eindeutige Regelung zu treffen.
§ 264
Abs. 1 Z 5 ASVG sollte ergänzt werden:
„... die
unter Anwendung des § 607 Abs. 11 (§ 261b in der am 30.
Juni 2004 geltenden Fassung) bzw. § 248c zum Zeitpunkt des Todes zu
ermittelnde Pension.“
Begründung:
In Fällen,
in denen eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
weggefallen ist, ist die nach den Rechtsvorschriften ab 1. Jänner 2004
berechnete Versichertenleistung von Amts wegen zum Zeitpunkt des Todes gemäß
§ 607 Abs. 11 ASVG neu festzustellen.
Die vermeintliche Beseitigung von Härten durch Ausdehnung des Beobachtungszeitraumes von zwei auf fünf Kalenderjahre würde neuerliche andere Härten – vielleicht sogar noch größere – hervorrufen.
Es sollte daher ein anderer Weg gewählt werden, den die Pensionsversicherungsträger mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz andiskutiert haben und der auch Härten mit wesentlichen Einkommensverlusten in der Vergangenheit berücksichtigen würde.
§ 264 Abs. 4 ASVG sollte daher um
folgende Bestimmung ergänzt werden:
„Ist jedoch dieses Einkommen vor dem Todestag durch Krankheit, Unfall oder ein anderes unüberwindbares Hindernis wesentlich herabgesunken, so ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt der wesentlichen Verminderung heranzuziehen.“
Damit würden jene Ereignisse, auf die der (die) Verstorbene keinen Einfluss hatte, die aber die (den) Witwe (Witwer) beachtlich schädigen würden, ausgeschaltet, zumal die Einkommensfeststellung in einem Zweijahreszeitraum vor dem schädigenden Ereignis stattzufinden hätte.
Laut den Erläuterungen wurde § 264 Abs. 5a ASVG für jene Fälle geschaffen, in denen Bezieher einer geringen Administrativpension (bei gleichzeitig im Rahmen der Weiterversicherung ungeschmälerter Beitragsleistung) noch vor dem Pensionsanfall sterben, und die Hinterbliebenen daher trotz stetig viel höherer Beitragsleistung so lediglich eine durch die Administrativpension in ihrem Ausmaß verringerte Hinterbliebenenpension bekommen würden.
Da § 264 Abs. 5a ASVG keine Einschränkung enthält und daher auch für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Witwe gemäß § 264 Abs. 3 ASVG anzuwenden ist, kann es in umgekehrten Fällen (die Witwe bzw. der Witwer bezieht in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des bzw. der Versicherten eine geringe Administrativpension und entrichtet gleichzeitig höhere Beiträge zur Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung) auch zu geringeren Witwen- bzw. Witwerpensionen kommen.
Falls diese Auswirkung nicht gewünscht wird, ist § 264 Abs. 5a ASVG zu ändern.
§ 264 Abs. 5a ASVG sollte sodann
lauten:
„Ist die Beitragsgrundlage einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Abs. 5 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Abs. 4 der im vorgenannten Zeitraum als Beitragsgrundlage ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Abs. 5.“
Nach
§ 442 Abs. 1 des Entwurfes kann für jedes Mitglied des Sozial-
und Gesundheitsforums Österreich ein Stellvertreter entsendet werden. Hingegen ist
nach § 32b Abs. 1a des Entwurfes für jedes Mitglied der
Controllinggruppe gleichzeitig mit seiner Entsendung ein Stellvertreter zu
entsenden.
Warum diese
Unterscheidung getroffen wurde, ist nicht ersichtlich.
Da auch in
anderen Bestimmungen des ASVG (§§ 421 Abs. 7, 440c Abs. 1, 441a
Abs. 1, 441b Abs. 1) eine derartige Verpflichtung zur Entsendung von Stellvertretern
normiert ist, sollte diese Kann-Bestimmung ebenfalls in eine Muss-Bestimmung
(„ist ... zu entsenden“) umgewandelt werden.
Die Anordnung dieser Bestimmungen als Abschnitt VI des neunten Teiles des ASVG – Sonderbestimmungen – würde dazu führen, dass diese Bestimmungen von den §§ 194 GSVG und 182 BSVG nicht erfasst und daher für einen nicht unbeachtlichen Teil der Versicherten nicht anwendbar wären.
Wollte man – wenn überhaupt noch, siehe dazu unten zu § 506d! – diese Bestimmungen für die Sozialversicherung allgemein gelten lassen, wären die Verweise anzupassen oder ein anderer Platz für solche Bestimmungen zu suchen: Rechts- und Verwaltungshilfebestimmungen finden sich bereits jetzt in § 360 ASVG, sodass kein eigener Abschnitt notwendig wäre.
Die vorgeschlagene Bestimmung folgt wörtlich der seit 15 Jahren bestehenden Regelung für die Gerichte in § 89h Gerichtsorganisations-Gesetz (GOG).
Die Regelung für die Gerichte hat sich in der Praxis bewährt, sie ist kommentiert im Beitrag „Amtshilfe an die Gerichte“ in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ SozSi 1990, Seiten 428-446 bzw. für die on-line Anfrage in SozSi 1999, Seiten 803 bis 810.
Es spricht nichts dagegen (und wurde auch mit dem Hauptverband in den letzten Jahren auf Büroebene so erörtert), diesen Wortlaut neben den Gerichten auch für die UVS anwendbar zu machen.
Allerdings
sollte das – offenbar aus dem GOG übernommene – Zitat des § 31 ASVG
berichtigt werden: die gemeinte Bestimmung ist in Folge einer Neufassung
dieses Paragrafen nunmehr als „§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b“
zu schreiben.
Dass die Bestimmung im ASVG und nicht in den Materiengesetzes der UVS stehen soll, dürfte damit zu tun haben, dass die UVS in Landesgesetzen geregelt sind und ansonsten alle einschlägigen Landesgesetze parallel geändert werden müssten.
Die Auskünfte laufen über ein EDV-System. Der Hauptverband würde nach Inkrafttreten die UVS technisch wie Gerichte behandeln (was sie rechtlich nach Art. 6 EMRK auch sind).
Bei den Gerichten besteht für diese Auskunftsmöglichkeit das „ADV-Handbuch Justiz, on-line Sozialversicherungsanfrage“, welches von den UVS (im Einvernehmen mit dem Justizministerium) ohne Änderungen übernommen werden könnte.
Gegen das Vorhaben besteht somit (nach Zitatberichtigung) kein Einwand.
Es wird darüber hinaus zur Diskussion gestellt, ob ähnliche Bestimmungen nicht auch für andere Tribunale nach Art. 6 EMRK, wie z. B. den Unabhängigen Bundesasylsenat, sinnvoll sein könnten. Ein Argument, wonach UVS und UBAS unterschiedlich behandelt werden sollten, ist unseres Erachtens nicht ersichtlich.
Diese Formulierungen werden mit Nachdruck abgelehnt.
Sie scheinen – worauf auch deren Schlagwortartigkeit hindeutet – nicht ausreichend durchdacht worden zu sein.
Es
gibt nämlich bereits gerade in den umfangreichsten der angeführten
Vollziehungsbereiche eine Reihe von Bestimmungen, wonach die in Rede stehenden
Auskünfte seit Jahrzehnten möglich sind und auch gegeben werden.
Kernbestimmungen sind:
·
Jugendwohlfahrtsrecht der Länder und des
Bundes (vgl. § 36 JWG, § 32 UVG, § 102 AußStrG)
· Sozialhilferecht der Länder (z. B. § 69 nöSHG und parallele Ländergesetzbestimmungen)
· Behinderten- und Pflegegeldrecht (vgl. z. B. die eindeutige und klare Formulierung in § 33 BPGG)
· Gewerberecht (vgl. nur § 365a Abs. 5 Z 3 GewO)
· Fremdenrecht (abgesehen davon, dass hier auch Bundesbehörden tätig sind, sei nur auf § 45 FremdenG verwiesen)
· Staatsbürgerschafts- und Namensrecht (siehe § 5 und § 9 NamensänderungsG und § 3 NamensänderungsV)
Dagegen haben sich seit Jahren keine Einwände oder Bedenken verfassungsrechtlicher Natur gezeigt.
Warum dieses Thema nun in den Entwurf aufgenommen wurde, ist auch den Erläuterungen nicht konkret zu entnehmen. Gerade das Datenschutzrecht steht solchen Formulierungen entgegen:
Die Formulierung ist nämlich auf keinerlei Datenarten eingeschränkt:
Bedeutet das tatsächlich, dass auch Gesundheitsdaten zu übermitteln wären?
Wie Auskunftsregeln zu formulieren sind, wird durch den Standpunkt des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienst seit Jahren festgelegt: es sind im Regelfall die Datenarten zu nennen, die relevant sind. Bei Gerichten, die ja eine „Allgemeinzuständigkeit“ haben und je nach Verfahren alle möglichen Angaben benötigen können, ist das nicht möglich, wohl aber in abgegrenzten Verwaltungsbereichen, wie hier.
Ein Musterbeispiel hiefür ist der bereits erwähnte § 33 BPGG.
Abgesehen davon wurde in den letzten Jahrzehnten kein Bedarf bekannt, nach welchem Sozialversicherungsdaten (und schon gar nicht Gesundheitsdaten) in Bereichen wie „Kraftfahrzeugrecht und Straßenpolizei“ notwendig wären.
Die gleiche Frage stellt sich z. B. im Staatsbürgerschaftsverfahren. Im Fremdenrecht gibt es schon seit langem Auskunftsgrundlagen, warum jetzt im Staatsbürgerschaftsverfahren gesondert Auskünfte benötigt werden, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon wird – da es sich wohl meistens um die Einbürgerung von Ausländern handeln dürfte – in erster Linie (wenn überhaupt jemals!) ein ausländischer Sozialversicherungsstatus gefragt sein, der aber in Österreich keinesfalls gespeichert sein wird.
Die Erläuterungen geben hiezu auch keine Auskunft.
Für den Fall, dass für einen einzelnen Verfahrensbereich Sozialversicherungsauskünfte sinnvoll erscheinen, steht der Hauptverband gerne zur Einrichtung einschlägiger elektronischer Auskunftsverfahren (welche auch konkret nachvollziehbar und kontrollierbar wären) zur Verfügung.
Die Schaffung „allgemeiner Regenschirmklauseln“ halten wir im Interesse aller Beteiligten jedoch nicht für sinnvoll.
Sollte vielleicht mit dem Entwurf versucht werden, sonst kostenpflichtige Auskünfte, z. B. aus dem Zentralen Melderegister ZMR oder dem Gebäude- und Wohnungsregister GWR, günstiger oder kostenfrei über die Sozialversicherung zu erhalten?
Für den Fall, dass jemand keine gültige Zustelladresse besitzt, gibt es in den Verfahrensbestimmungen des AVG klare Regeln: eine zwingende Adressausforschung über behördenfremde Stellen gehört nicht dazu, weil sie das Verfahren verzögern, verteuern und verkomplizieren würde (wie auch die Ausforschung über andere in Frage kommende Adressbestände wie bei Kirchen, Vereinen, anderen Behörden, Versandhäusern usw.).
Derartige Vorgangsweisen werden schon im Interesse rascher und kostengünstiger Verwaltung abgelehnt und sind auch ausdrücklich unzulässig: siehe § 5 Abs. 2 Z 6 der Datenschutzverordnung für die Sozialversicherung, www.avsv.at Nr. 1/2002.
Sollte vielleicht weiters mit dem Entwurf versucht werden, die gerichtlichen Verfahren zur Forderungseintreibung zu umgehen und (über direkte Auskünfte betreffend den Arbeitgeber, Pensionsbezug usw.) eigenständige, parallel zum Exekutionsverfahren der Gerichte laufende verwaltungsbehördliche Exekutionswege zu verstärken (und damit die Position von betreibenden Gläubigern im Verfahren nach der EO zurückzudrängen, weil sich eine Verwaltungsbehörde schneller Zugriff auf relevante Daten sichern kann)?.
Auch dies wird im Interesse einer schlanken staatlichen Verwaltung und einer möglichst kostengünstigen Vollziehung von Gesetzen abgelehnt. Ein „Exekutionswettlauf“, der über die Formulierung von Amtshilfebestimmungen ausgetragen würde, scheint uns nicht zweckmäßig zu sein.
Die Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs bieten hinreichend Gelegenheit auch für Verwaltungsbehörden, rasch zu Exekutionstiteln bzw. Vollstreckungsakten zu kommen.
Noch ein technischer Aspekt (siehe die Erläuterungen): Wie wäre „die Sache zu bezeichnen, für die die Auskunft benötigt wird“? Das Aktenzeichen kann es nicht sein, weil in einem Akt Dutzende Abläufe vorhanden sein können (vgl. nur die Pflegschaftsakten).
Dasselbe gilt für den Auskunftszweck.
Was soll mit diesen Angaben bei einem Versicherungsträger oder dem Hauptverband geschehen? Da diese Stellen kein Akteneinsichtsrecht haben, können sie diese Angaben nicht verwerten bzw. verwenden. Selbst wenn sie ein Akteneinsichtsrecht bekämen, hätten sie wohl kaum ein Recht, einer anderen Behörde die Auskunft zu verweigern, weil das einen Eingriff in die Verfahrenshoheit dieser Behörde (und damit in deren Kompetenz) bedeuten würde.
Eine Prüfung im Einzelfall ist abgesehen davon schon rein technisch unmöglich (bereits heute werden Tausende Anfragen täglich bearbeitet, siehe die Kalkulation einer allfälligen Einzelfallbearbeitung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ SozSi 2000, S. 292). Amtshilfe kann nicht in „Zuständigkeitsüberprüfung“ ausgedehnt werden. Das wäre eine unzulässige Aufgabenübertragung.
Die einschlägigen Themenbereiche sind seit Jahren bekannt und auch publiziert: Siehe den Beitrag „Amtshilfe online und Datenschutz“ in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ SozSi im Märzheft 2000, Seiten 286 bis 292.
Es fehlen weiters Kostenbestimmungen. Die generelle Anbindung von (nahezu allen?) Landesdienststellen würde spürbare Kosten verursachen.
Das wäre in weiten Bereichen sinnlos, weil es für die Masse der Auskunftsberechtigungen ohnedies bereits seit vielen Jahren entsprechende EDV-Verfahren gibt.
Der Hauptverband ist gerne bereit, anderen behördlichen Stellen bei der Durchführung ihrer Verfahren zu helfen, gibt aber zu bedenken, dass die geltende Rechtslage – aus guten Gründen – für Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten seit Jahren sehr konkrete Vorgaben bzw. Einschränkungen enthält.
Diese Rechtslage sollte insbesondere aus folgenden Gründen beibehalten werden:
Da die Datenbestände der Sozialversicherung im Vergleich zu anderen Datensammlungen sehr umfangreich sind, wird durch die geltende Rechtslage verhindert, dass der Sozialversicherungsdatenbestand als „allgemeine Auskunftsquelle“ für behördliche und andere Verfahren verwendet wird.
Es widerspricht weiters den innerstaatlichen (Datenschutzgesetz) und europarechtlichen Vorgaben (Richtlinie 95/46/EG, siehe deren Art. 6 mit dem Zweckbindungsgebot), Sozialversicherungsdaten ohne Weiteres für versicherungsfremde Zwecke zu verwenden.
Diese Rechtsauffassung wurde über Jahre hinweg mehrfach von unserer Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, sowie dem Bundeskanzleramt (Verfassungsdienst) bestätigt[2].
Die Erläuterungen übernehmen Passagen aus einem allerdings nicht zitierten Erlass des Bundeskanzleramtes[3]. Der Grund dafür scheint nachvollziehbar: Unterlassen wird nämlich, darauf hinzuweisen, dass das BKA in diesem Erlass auch Folgendes ausführt:
„Das
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst geht davon aus, dass es über das
Fortschreiten allfälliger gesetzlicher Vorhaben in dieser Angelegenheit weiterhin
laufend informiert wird. Die besondere Bedeutung dieses Vorhabens für die
Geltung von Datenschutz im öffentlichen Bereich darf nochmals in Erinnerung
gerufen werden.
Weiters darf darauf
hingewiesen werden, dass im Zuge des e-Governmentgesetzes das ZMR als sog.
„Standarddokumentenregister“ eingesetzt werden soll, woraus sich die Frage
ergibt, welche Daten von den Landesbehörden denn vornehmlich benötigt werden
und ob sie nicht - zumindest in bestimmten Verfahrensarten - besser vom ZMR zu
beziehen sein werden. Alle diese Erwägungen zeigen nur, dass hier keine
summarische Lösung kurzerhand festgelegt werden kann, sondern vorher eine
eingehende Diskussion unter Berücksichtigung künftiger Entwicklungen in der
elektronischen Kommunikation zwischen Behörden stattfinden muss.“
Die nun – im Vergleich zu der soeben gewollten Vorgangsweise, fast „überfallsartig“ und jedenfalls „summarisch“ – zur Diskussion gestellte Formulierung trägt dem Standpunkt des BKA in keiner Weise Rechnung.
Der Vorschlag sollte daher aus der Novelle gestrichen werden.
Die
Sozialversicherungsträger sind (nicht zuletzt, weil sie sehr vielfältige und
auch oft sensible Daten verwalten) nicht verpflichtet, außerhalb des
Anwendungsbereiches sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften an der Vollziehung
anderer Träger öffentlichen Rechtes mitzuwirken, es sei denn, der Gesetzgeber
hätte für konkrete Fälle eine solche Mitwirkung ausdrücklich vorgesehen
und spezifiziert (z. B. § 294a der Exekutionsordnung).
Selbstverwaltungskörper genießen den Schutz vor „Überbürdung“ (vgl. VfGH 19. 12.
1977, G 11 u. a/77 = VfSlg. 8125 = JBl. 1978, 642).
In den in
§ 506d angeführten Verfahren ist für uns nicht nachvollziehbar, wozu generell
und einschränkungslos direkte Auskünfte „über verfahrenserhebliche Umstände“
aus Sozialversicherungsdaten durch Versicherungsträger oder den Hauptverband an
die Behörde notwendig wären.
Es gibt bereits derzeit eine ganze Reihe landesgesetzlicher Regelungen, in denen im Regelfall genau normiert ist, in welchem Zusammenhang und Umfang Auskünfte von den Sozialversicherungsträgern zu erteilen sind.
Demgegenüber enthält § 506d ASVG eine Aufzählung der Verwaltungsmaterien, in welchen es zu einer Verwendung von Sozialversicherungsdaten kommen soll, ohne nähere Regelungen hiezu (Datenarten) zu treffen.
Es ist noch dazu in vielen Fällen davon auszugehen, dass jemand, der solche Daten (als Unterlage seiner Ansprüche usw. z. B, weil er/sie eingebürgert werden möchte) heranziehen möchte, dies von sich aus tut, ohne dass die Behörde noch tätig werden müsste: Auskünfte aus den eigenen Versicherungsdaten, z. B. der Versicherungsdatenauszug, sind jedem Betroffenen kostenlos und wiederholt zugänglich und könnten jederzeit einer Behörde vorgelegt werden (siehe die Internetangebote der Sozialversicherung, teilweise mit direkter persönlich gesicherter Abfrage mit Bürgerkarte).
Die eigenständige Beschaffung dieser Unterlagen durch die Betroffenen hätte für diese überdies den Vorteil, dass sie bereits bei der Vorlage der Daten im behördlichen Verfahren deren Inhalt kennen und allenfalls auch erläutern könnten; das ansonsten oft notwendige neuerliche Erörtern der Unterlage („Vorhalten“) durch die Behörde – und damit oft ein eigener Behördentermin! – könnte entfallen.
Neben diesen organisatorischen Gesichtspunkten ist Folgendes zu bedenken: Nach § 7 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 setzt die Zulässigkeit einer Datenverwendung voraus, dass die dadurch verursachten Grundrechtseingriffe mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.
Der Hauptverband verwehrt sich nochmals daher dagegen, dass Daten aus Beständen der Sozialversicherung für Zwecke verwendet werden sollen, zu deren Unterstützung andere Register eingerichtet sind (z. B. für Adressenermittlungen die Melderegister, für Einkommenserhebungen jene der Finanzverwaltung) oder die Datenverwendung lediglich dazu dienen soll, ein gesetzlich geregeltes Verfahren zu vermeiden bzw. Zustellungsvorschriften zu umgehen (Befassung von Arbeitgebern – Arbeitsplatz als Zustellort nach § 4 ZustG – und Ausforschung des Arbeitgebers über die Krankenkasse anstatt Zustellung durch Hinterlegung, Edikt oder Kurator).
Zudem weisen wir auf folgendes hin:
Nach den erläuternden Bemerkungen sind die Bundesländer an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz offenbar nur mit dem Anliegen herangetreten, eine geeignete Rechtsgrundlage für Datenauskünfte des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger an die Verwaltungsbehörden der Länder zu schaffen. Von den Versicherungsträgern ist in diesen erläuternden Bemerkungen nicht die Rede.
Warum sich daher § 506d auch auf die einzelnen Sozialversicherungsträger bezieht, ist uns nicht klar, allein schon deshalb, weil wie bereits zuvor ausgeführt entsprechende landesgesetzliche Regelungen bereits bestehen.
Unklar ist auch, welche gesetzliche Regelung überdies Vorrang haben soll, § 506d ASVG oder das entsprechende (oft enger formulierte) Materiengesetz (z. B. Mitwirkungsverpflichtungen in Landesabgabenordnungen) – eine Situation die datenschutzrechtlich bedenklich erscheint.
Ist dies tatsächlich so beabsichtigt, kann die vorgesehene Auskunftspflicht u. U. zu nicht gewollten Ergebnissen führen (z. B. etwa in Angelegenheiten des Dienst- und Pensionsrechts der Landesbediensteten, da Gesundheitsdaten einerseits zur Klärung der Dienst(un)fähigkeit im Pensionierungsverfahren relevant sind, andererseits aber auch in sämtlichen dienstrechtlichen Verfahren relevant sein können).
Eine Übermittlung von Gesundheitsdaten an Dienstgeber, nur weil es sich dabei (mehr oder minder zufällig, vgl. die Entwicklung bei Auslagerung bzw. Privatisierung) um eine Gebietskörperschaft handelt, erscheint unter dem Blickwinkel des Datenschutzes, aber auch des Gleichheitsgrundsatzes, nicht gerechtfertigt (ein zulässiger Eingriff in sensible Daten erfordert ein wichtiges öffentliches Interesse und darf nicht unverhältnismäßig sein).
Die
Bestimmung wird daher nochmals ausdrücklich abgelehnt.
Zur Schaffung von zweckmäßig gestalteten Auskunftsberechtigungen für einzelne Verfahrensbereiche steht der Hauptverband jedoch wie bisher selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Dem § 607 Abs. 14 wird folgender
Satz angefügt:
„Jedenfalls als Beitragsmonate auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, gelten Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, die von einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze erworben wurden.“
Begründung:
Entsprechend den Erläuterungen ist eine Festlegung auf „Pflegegeld in Höhe der Stufe 3“ nicht beabsichtigt.
Weiters kann den Bestimmungen nicht entnommen werden, ob sie auch für die Zeiten vor In-Kraft-Treten der Pflegegeldgesetze anzuwenden ist.
Dabei ist festzuhalten, dass – unabhängig von einer entsprechenden Formulierung im ASVG / APG oder in der Verordnung zur Schwerarbeit – für Zeiten vor dem 1. Juli 1993 eine Reihe von Problemstellungen zu erörtern sind:
- nach welchen Kriterien wäre zu beurteilen?
- sind die bis dahin geltenden landesgesetzlichen Regelungen maßgeblich? Diesbezüglich ist anzumerken, dass nicht alle Länder der Pflegegeldstufe 3 adäquate Leistungen vorgesehen haben.
- wie ist ein, seit Geburt, blinder Versicherter oder ein, seit Jugendzeiten, an den Rollstuhl gebundener Versicherter hinsichtlich der Schwerarbeit zu beurteilen (Þ „... hätte Anspruch gehabt ...“)
Bei der zwischenstaatlichen Pensions- bzw. Rentenfeststellung sind auch ausländische Versicherungszeiten für einen Pensionsanspruch zu berücksichtigen. Es muss daher überprüft werden, ob der Leistungswerber entweder eine nicht österreichische, dem Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 gleichwertige Pflegeleistung bezogen hat. Daraus wird mit einem nicht unbeachtlichen Verwaltungskostenaufwand zu rechnen sein.
Als Termin wäre der 30. 9. 2006 vorzusehen, dies insbesondere aus folgenden Gründen:
Die Salzburger Gebietskrankenkasse wurde vom Verbandsvorstand des Hauptverbandes in der Sitzung am 15. 6. 2005 beauftragt, die Projektleitung der Neuordnung des Ausgleichsfonds („Wissenschaftlicher Strukturausgleich") zu übernehmen.
Gemäß Projektauftrag soll die Abnahme des Projektes bis spätestens 30. 4. 2006 durch den Projektlenkungsausschuss vollzogen sein bzw. ist das Ergebnis bis spätestens 10. 5. 2006 dem Verbandsvorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.
In § 619 Abs. 4 ASVG findet sich die Bestimmung, dass die zitierten Projektarbeiten bis spätestens Ende 2005 abgeschlossen sein sollen. Dieser Termin kann aus Projektsicht bedauerlicherweise nicht entsprochen werden, da die Aufarbeitung der Themenstellung sehr umfassend und komplex ist.
Es ist daher auf die im Projektauftrag vorgesehene Terminisierung (gemäß Beschluss des Verbandsvorstandes) abzustellen. Unter Berücksichtigung der Beschlussfassung durch die Trägerkonferenz und des Genehmigungsprozesses durch das Bundesministerium wäre der daher der 30. 9. 2006 in § 619 Abs. 4 ASVG zu fixieren.
Es wird auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aufmerksam gemacht, wonach gesetzliche Vorschriften, die nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände irgendwelche Rechtsfolgen knüpfen und dadurch die Rechtsposition des Normunterworfenen in der Vergangenheit verschlechtern (fehlender Versicherungsschutz, siehe zu § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG), gleichheits- und damit verfassungswidrig sind, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage (Vollversicherung) enttäuscht wurden.
Laut § 625 Abs. 6 Z 2 ASVG ist § 264 Abs. 3 bis 5a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2005 auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004 und vor dem 2. Dezember 2005 eingetreten sind, wenn dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
Im Hinblick auf die Rechtssicherheit und den Verwaltungsaufwand (jede Witwen- bzw. Witwerpension müsste neu berechnet werden) wird diese rückwirkende generelle Günstigkeitsprüfung seitens der PVA äußerst kritisch beurteilt.
Es sollten rückwirkende Neuberechnungen bei verlegtem Berechnungszeitraum nur über Antrag erfolgen.
§ 625 Abs. 6 Z 2 ASVG sollte
darüber hinaus wie folgt ergänzt werden:
„Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“
Bei den finanziellen Erläuterungen ist der Zeitpunkt, (1. Jänner 2005) ab dem zusätzliche Kosten entstehen würden, insoweit nicht korrekt, als Mehrkosten rück-wirkend ab 1. Juli 2004 bzw. ab 1. Jänner 2006 anfallen würden.
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN
SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
Zusätzliche Novellierungsvorschläge
zum Entwurf SVÄG 2005
zu Artikel 1
Änderung des ASVG
(65. Novelle zum ASVG)
§ 53a ASVG ist zu adaptieren, einerseits gibt es keinen Zusatzbeitrag in der Pensionsversicherung mehr, anderseits müssten die Prozentsätze mit denen für die übrigen Versicherten akkordiert werden.
Bei einem Missverhältnis vom gesetzlichen Verzugszinsensatz zu den üblichen Bankkreditzinsen neigen Dienstgeber vermehrt dazu, Beiträge schuldig zu bleiben und sich somit auf diese Weise einen günstigen „Kredit“ bei der Sozialversicherung zu nehmen.
Der Aufschlag auf die Sekundärmarktrendite
für Bundesanleihen in § 59 Abs. 1 ASVG sollte daher auf mindestens 5
Prozentpunkte erhöht werden.
Auch hat derzeit die Mahnung von rückständigen Beiträgen keinen finanziellen Nachteil für den Beitragsschuldner, der ihn dazu motivieren könnte, termingerecht die Beiträge zu entrichten. Durch die Mahnung entstehen den Kassen aber erhebliche Kosten (Porto, Evidenz, u. a.).
Es sollte daher eine Mahngebühr von 0,5 % der Mahnsumme unter Beachtung einer Mindest- und Höchstgrenze eingeführt werden.
Auf Grund einer neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Haftung von Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaften für die Beitragsschulden zivilrechtlich geltend gemacht werden.
Eine entsprechende Haftungsregelung in
§ 67 Abs. 3 ASVG ist zur Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis
erforderlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass § 67 Abs. 6 ASVG nicht anzuwenden ist, wenn der Betrieb einer insolventen Ges.m.b.H. auf eine neu gegründete Ges.m.b.H. übergeht, deren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter auch Mehrheitsgesellschafter der insolventen Ges.m.b.H. gewesen ist.
Zur Verbesserung des Einbringungserfolges
und zur Vermeidung von Manipulationen ist daher eine Ergänzung des § 67
Abs. 6 ASVG erforderlich.
Es sind nicht zuletzt die
„Gestaltungsmöglichkeiten“ des GmbH-Rechts, welche Erscheinungsformen wie
Schwarzarbeit, Steuerumgehung usw. tatsächlich ertragbringend machen.
Anders als den Finanzbehörden (§ 80 BAO) ist es den Krankenversicherungsträgern auf Grund der Judikatur des VfGH nicht möglich, die Geschäftsführerhaftung geltend zu machen. Der Sozialversicherung entgehen dadurch erhebliche Einnahmen.
§ 67 Abs. 10 ASVG sollte daher § 80 BAO angepasst werden.
§ 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Sehr oft kommt es vor, dass Gerichtsverfahren in Arbeitsrechtssachen erst nach Jahren rechtskräftig abgeschlossen sind. Den Gebietskrankenkassen ist es daher – allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen – lediglich möglich, Versicherungsbescheide zu erlassen. Eine Beitragsvorschreibung ist jedoch wegen eingetretener Verjährung unmöglich.
Es wird daher vorgeschlagen, den letzten Satz des § 68 Abs. 1 ASVG entsprechend zu ergänzen:
„Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen
bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der
Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von
Beiträgen anhängig ist oder ein Verfahren, welches den Bestand oder Weiterbestand
eines Arbeitsverhältnisses und/oder das Entgelt zum Gegenstand hat.“
§ 91 Abs. 1 letzter Satz sollte gestrichen werden und folgender Abs. 1a eingefügt werden:
„(1a) Dem
Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind die Bezüge
a) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,
b) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die
Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,
c) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes
über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden
landesgesetzlichen Vorschriften oder
d) in § 10 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von
Bezügen öffentlicher Funktionäre genannten Organe oder Funktionäre,
gleichzuhalten.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung ist eine legistische Maßnahme und bewirkt keine Änderung der Rechtslage.
Mit der Dienstsrechts-Novelle 2005 wurde das Teilpensionsgesetz geändert; § 1 Z 4 tritt mit 1. 1. 2006 in Kraft und lautet:
„Erwerbseinkommen: die Summe der in einem Kalenderjahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielten und der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), mit Ausnahme der in § 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 angeführten Bezüge, wenn sie das Vierzehnfache des im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Betrages übersteigt.“
Ein Verweis auf § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes bzw. ein gleichlautender Verweis im ASVG auf die Bestimmungen des EStG 1988 würde eine Änderung der Rechtslage mit sich bringen (z. B: als Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 iVm § 25 EStG 1988 zählen auch Bezüge und Auslagenersätze im Sinne des Verfassungsgerichtshofgesetzes; diese Bezüge sind nach § 91 ASVG bis dato jedoch nicht gleichgestellt).
§ 33 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben.
Gemäß Abs. 1a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. innerhalb der Frist nach Abs. 1 die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
In § 113 Abs. 1 ASVG ist klarzustellen, dass ein Meldeverstoß erst dann vorliegt, wenn die Frist von sieben Tagen für die vollständige Meldung verstrichen ist und der Dienstgeber nur eine Mindestangaben-Anmeldung oder keine Anmeldung erstattet hat.
Wir regen daher eine Novellierung an, die einerseits die erforderliche Klarstellung schafft und andererseits im Hinblick auf das Erkenntnis des VGH vom 7.8.2002, Zl. 99/08/0074, eine einfach zu administrierende Regelung darstellt.
„§ 113 (1)
Beitragszuschläge können den in § 111 genannten Personen (Stellen) in
folgenden Fällen vorgeschrieben werden:
1. Wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung gemäß
§ 33 Abs. 1a Z 2 nicht erstattet worden ist ...
2. Wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung gemäß
§ 33 Abs. 1a Z 2 verspätet erstattet worden ist ...
3. [...]
Der
Beitragszuschlag darf den Beitrag von 25 € pro Versichertenmeldung nicht
unterschreiten. Der Versicherungsträger kann jedoch unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und der Art des
Meldeverstoßes von der Verhängung des Beitragszuschlages zur Gänze oder zum
Teil absehen.“
Im Ausgleichszulagenrecht sollte im Interesse aller Beteiligten eine Bagatellgrenze für Zinseinnahmen eingeführt werden.
§ 292 Abs. 4 sollte lauten:
„(4) Bei Anwendung der Abs. 1 bis 3
haben außer Betracht zu bleiben:
a) bis n)
unverändert
o) ... BSVG;
p) nach Abzug der Kapitalsertragsteuer (§ 95 EStG 1988)
verbleibende Zinserträge von jährlich 100 Euro, sofern keine weiteren Einkünfte
aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988) erzielt werden.“
Begründung:
„Grundsätzlich wird eine Berücksichtigung von Zinserträgen nur dann vorgenommen, wenn die Anspruchsberechtigten von sich aus entsprechende Angaben machen. Gesonderte Recherchen in Bezug auf die Kapitalzinsen werden nicht durchgeführt“ (siehe Fürböck/Teschner, ASVG-Loseblattausgabe, S 1416/2)
Ob bei der Feststellung der Ausgleichszulage (AZ) daher Zinsen angerechnet werden, hängt daher im Prinzip von einer ordnungsgemäßen Ausfertigung der Fragebögen ab – d. h. auch von „Zufälligkeiten“ (Sachwalter ja/nein).
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Pensionswerber mit geringen Einkünften, die – oft über viele Jahre hindurch – dennoch in der Lage sind (für lebensnotwendige Anschaffungen, für das eigene Begräbnis) Rücklagen zu bilden, beweisen auch beim Ausfüllen der AZ-Fragebögen eine äußerste Genauigkeit und führen auch die geringsten Zinserträge (auch aus „anonymen“ Sparbüchern) an. In der Regel werden derartige geringe Erträge auch nicht behoben (das Zuflussprinzip besteht „quasi“ nur auf dem Papier). Angaben über jegliche Zinserträge werden natürlich auch von den gesetzlichen Vertretern (Sachwalter, schon aus Verantwortungsgründen) vorgenommen.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass jährliche Zinsen von 100 Euro aus einem nicht gerade nennenswerten „Vermögen“ lukriert werden.
„... Aus der Aktivierung des Vermögens erzielte Einkünfte in Geld oder in Geldeswert können daher bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen nicht vernachlässigt werden. Dies bedeutet, dass u. a. auch die durch die Veranlagung auf einem Girokonto/Pensionskonto anfallenden Zinsen unter dem Begriff ‚Nettoeinkommen’ zu subsumieren sind.“ (siehe Fürböck/Teschner, S 1416/2)
Nachdem daher auch Zinsen des Pensionskontos unter den Begriff „Nettoeinkommen“ fallen, wären grundsätzlich in jedem Fall Erhebungen durchzuführen.
Seitens der PVA wären praktisch alle Bezieher einer Ausgleichszulage (154.745 Stand 12/2004) jährlich um Nachweise (Kontoauszüge, entsprechende Bestätigung des Geldinstitutes) zu ersuchen.
Abgesehen von der Evidenzhaltung hat die Überprüfung im Einzelfall zu erfolgen, die AZ ist neu festzustellen und gegebenenfalls ist der AZ-Jahresausgleich (neuerlich) durchzuführen. Nach Erstattung der Kapitalertragssteuer (KEST) ist die AZ wieder neu zu berechnen (siehe Anmerkungen zum EStG 1988).
Abgesehen von der nahezu unmöglichen Administrierbarkeit stieße ein derartiges Vorgehen in der dann vermutlich folgenden öffentlichen Diskussion sicher auf Unverständnis – vor allem auch in Hinblick auf die sensible Thematik (gesichertes Mindesteinkommen / Personen mit geringen Einkünften).
Es sollte nicht Sinn einer gesetzlichen
Regelung sein, derartige Konsequenzen nach sich zu ziehen.
Die Einführung einer Bagatellgrenze ist
angesichts des in keiner Relation zum Ertrag stehenden Verwaltungsaufwandes für
die Beurteilung von Zinseinnahmen im Ausgleichszulagenrecht mehr als
gerechtfertigt.
Dazu ist iVm. dem Einkommensteuerrecht noch Folgendes anzumerken:
Eine vollständige Erstattung der Kapitalertragssteuer erfolgt, wenn die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte im Antragsjahr 10.000 Euro nicht übersteigen (bei nicht lohnsteuerpflichtigen Einkommen 8.887 Euro). Den Grundsätzen des AZ-Rechtes folgend wären die Betroffenen zu einer diesbezüglichen Antragstellung aufzufordern, da bei Rückerstattung auch die AZ zu vermindern ist.
Beachte: Übersteigen die Zinsen jedoch den Betrag von 22 Euro nicht, so ist nicht einmal eine Erstattung der KEST möglich.
Auch das BMF sieht – zwar in einem anderen Zusammenhang – eine Bagatellgrenze von 50 Euro vor (Þ Anspruchszinsen [Nachforderungszinsen / Gutschriftzinsen] die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen) – Durchführungserlass vom 19. 9. 2001 zu § 205 BAO).
Im Ausgleichszulagenrecht sollte ebenfalls eine einschlägige Bagatellgrenze eingeführt werden.
Wir regen an, die §§ 572 Abs. 4 und 581 Abs. 1a ASVG sowie § 273 Abs. 6 GSVG aufzuheben, allenfalls mit einer längeren Übergangsfrist, damit sich die Betroffenen auf die Veränderung einstellen können.
Die Bestimmungen sind dem Grundsatz nach Übergangbestimmungen aus der „Werkvertragsdiskussion“ 1996/97.
Sie führen dazu, dass für eine (schon damals vergleichsweise gering zählende, aber seither noch kleiner gewordene) sehr heterogene Personengruppe Sonderbestimmungen aufrecht erhalten werden, die angesichts der Weiterentwicklung des Sozialrechts (insbesondere der Pensionsharmonisierung!) nicht mehr notwendig sind.
Betroffen sind vergleichsweise geringe Anteile folgender Personengruppen: Künstler, Tierärzte, Dentisten, Hebammen, selbständige Krankenpfleger, Lehrer, Erzieher, Pecher, Markthelfer, Fremdenführer, Gepäckträger, Winzer und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken, Versicherungsvereinen, Kreditgenossenschaften usw. sowie Wohnsitzärzte).
Der erfasste Personenkreis ist nicht homogen versichert (Altrecht – Neurecht). Bei den Kassen nimmt die Zahl der von den zitierten Übergangsbestimmungen Erfassten zwar langsam ab, der von diesen Personengruppen auf Grund deren Besonderheiten erforderliche Verwaltungsaufwand ist aber unverhältnismäßig hoch.
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN
SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
Stellungnahme
zum Entwurf SVÄG 2005
zu Artikel 2
Änderung des GSVG
(31. Novelle zum GSVG)
In § 32a Abs. 1 erster Satz wurde die Anpassung der Bestimmung über die Beitragsgrundlage (analog § 76b ASVG) vergessen (übrigens auch in § 27a BSVG).
In § 32a Abs. 1 zweiter Satz ist vorgesehen, die Beiträge mit den für die
Pensionsanpassung geltenden Aufwertungsfaktoren zu erhöhen und nicht mit den
für die Erhöhung beitragsbezogener Werte sonst herangezogenen Aufwertungszahlen.
Das ist besonders in
Hinblick auf die Berücksichtigung dieser Beitragszahlungen im Pensionskonto
problematisch. Die Gutschriften, die im Pensionskonto aufgrund dieser
Selbstversicherung erworben werden, sind nämlich mit den Aufwertungszahlen
zu erhöhen. Die Aufwertungszahlen sind beträchtlich höher als die
Aufwertungsfaktoren.
Die Aufwertungsbestimmung
sollte daher lauten:
„Die Beiträge sind mit den Aufwertungszahlen für den
Zeitraum ab dem Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet
werden, bis zur Vorschreibung zu vervielfachen."
Nach den Erläuterungen zu dieser vorgeschlagenen Änderung handelt es sich um eine Anpassung an das Pensionskonto, in dem es keine (monatliche) Gesamtbeitragsgrundlage mehr gibt, sondern nur mehr eine jährliche Beitragsgrundlagensumme.
In der entsprechenden Änderung in § 76a Abs. 1 ASVG (Art. 1 Z 21) wird konsequenterweise weiterhin eine tägliche Beitragsgrundlage festgelegt, indem der 360. Teil der jährlichen Beitragsgrundlagensumme als Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung gilt (bisher ein Dreißigstel der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlage).
Dementsprechend müsste im GSVG ein Zwölftel der jährlichen Beitragsgrundlagensumme genannt werden, zumal auch nach Einführung des Pensionskontos eine monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG festzustellen ist.
Die geplanten Änderungen, die laufend vom BMSG zusammen mit Experten (auch der SVA), basierend auf einschlägigen Novellierungsvorschlägen und Textentwürfen erarbeitet wurden, konnten zum Großteil bereits im Vorfeld ihrer nunmehrigen legistischen Umsetzung einer kritischen Prüfung unterzogen werden und sind ausdrücklich zu begrüßen.
Mit Nachdruck zu begrüßen sind die Ergänzung der §§ 127b Abs. 1 und 2.
Zu folgenden Detailfragen des Regelungskomplexes „Mehrfachversicherung“ ist allerdings noch nachstehende Stellungnahme erforderlich:
Die Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage soll durch § 35b Abs. 4 und 5 für die Krankenversicherung sachgerecht geregelt werden, was ausdrücklich begrüßt wird. Einem dringlichen Bedürfnis der Vollziehung entsprechend, sollte diese Lösung deckungsgleich für die Regelung der Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung in § 35a GSVG übernommen werden.
Der vorliegende Entwurf sieht eine andere Regelung vor (§ 35a Abs. 4 neu), die die praktische und technische Umsetzung vor allem aufgrund der vorgesehenen Aufwertung von Gutschriften, für die eine sachliche Rechtfertigung fehlt, erheblich erschwert.
§ 35a Abs. 4 sollte daher lauten:
„(4) Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach
Abs. 1 und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage,
so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten
zu vergütfen.“
Weiters sollte die Definition der „ASVG-Basis“ für die Differenzbeitragsvorschreibung nach § 35a GSVG deckungsgleich wie in § 26 GSVG erfolgen (Bezugnahme auf die Beitragsgrundlagensumme nach APG), allerdings unter Beibehaltung der Jahresbetrachtung.
Die Aufwertung bei der
Erstattung überhöht geleisteter vorläufiger Beiträge erscheint
systemwidrig (unterschiedliche Regelung für PV- und KV-Beiträge). Eine
sachliche Rechtfertigung dafür ist nicht ersichtlich.
Die in diesem Regelungskomplex zusammengefassten Bestimmungen betreffen zwei unterschiedliche Sachverhalte, die Besonderheiten im Bereich der Pflichtversicherung der Selbstständigen nach dem GSVG bzw. BSVG im Vergleich zur Pflichtversicherung der Unselbstständigen nach dem ASVG aufweisen.
Im gegebenen Zusammenhang wird ausschließlich auf den erstgenannten Bereich der Pflichtversicherung der Selbstständigen eingegangen.
Unwirksame
Beitragsentrichtung (§ 115 Abs. 1 bis 3)
Die vorgesehenen Änderungen in § 115 Abs. 1 bis 3 dienen der Beseitigung der bislang geltenden Konstruktion der unwirksamen Beitragsentrichtung, wie dies inhaltlich bereits in einer Arbeitsgruppe im BMSG unter Einbindung der Sozialpartner und Versicherungsträger vorbesprochen wurde und auch die Zustimmung der SVA gefunden hat.
Nachentrichtung verjährter Beiträge zur
Pensionsversicherung
(§§ 35 Abs. 5a, 40a, und 118 Abs. 2 lit. b)
Im sachlichen Zusammenhang mit der Beseitigung der unwirksamen Beitragsentrichtung soll auch die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung neu geregelt werden.
Die grundsätzliche Zielrichtung des Vorhabens wird begrüßt, wenngleich gegen die vorgesehene Regelung für den Fall der „vorsätzlich unterlassenen Anmeldung“ zur Pflichtversicherung erhebliche Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung angemeldet werden müssen und weiters im Detail noch einige sonstige „Nachjustierungen“ vorzunehmen sein werden:
Der Begriff der „Anmeldung“ zur
Pflichtversicherung ist dem Regelungszusammenhang der §§ 33 ASVG ff.
entnommen, nach welchen Bestimmungen grundsätzlich der Dienstgeber jeden
Beschäftigten beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden hat.
Es zeigt sich also, dass die vorgeschlagene
Regelung auf das ASVG insofern zugeschnitten ist, als die entsprechende
Neuregelung des § 68a Abs. 1 Z 2 ASVG die Möglichkeit die
Nachentrichtung verjährter Pensionsbeiträge für den Fall ausschließt, dass der
Versicherte an der Unterlassung der Anmeldung durch den Dienstgeber vorsätzlich
mitgewirkt hat.
Im Bereich der Pflichtversicherung der
Selbständigen dagegen kommt der Meldung (§ 18 GSVG), für die nicht primär
ein Dienstgeber, sondern ausschließlich der Versicherte selbst verantwortlich
ist, eine wesentlich anders gelagerte Bedeutung zu.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Erlangung von Gewerbeberechtigungen der SVA von den zuständigen Gewerbebehörden
bzw. sonstige Berechtigungen von den ausstellenden beruflichen Vertretungen
ohnehin gemeldet werden und im Bereich der neuen Selbständigen auf Grund des
generell normierten ex lege – Entstehens der Pflichtversicherung bloß die
Tatsache der unterlassenen Meldung, aber nie nähere Umstände dieser
Unterlassung zu erheben sind bzw. aktenkundig werden, kann der Nachweis der „vorsätzlichen“
Unterlassung der Meldung praktisch nicht erbracht werden.
Zusätzlich ist auf die zur Frage der vorsätzlichen
Unterlassung der Meldung ergangene Rechtsprechung hinzuweisen (VwGH 20. 12.
1984, 84/08/0196), der folgende Rechtssätze zu entnehmen sind:
„Die Behörde hat zu begründen, dass der
Meldeverstoß vorsätzlich erfolgt ist. [...] Der Rechtsbegriff des vorsätzlichen
Unterlassens der Anmeldung zur Versicherung ist nicht dem Begriff der
Verletzung der Meldepflicht gleichzusetzen. Im Gegensatz zum
Verwaltungsstraftatbestand des § 23 GSVG stellt § 115 Abs. 3
GSVG ausdrücklich auf die vorsätzliche Unterlassung der Anmeldung zur
Versicherung ab. [...] Eine Meldepflichtverletzung kann, wie § 23 GSVG
iVm. § 5 Abs. 1 VStG zeigt, sowohl in der Schuldform des Vorsatzes
als auch in jener der Fahrlässigkeit begangen werden.“
Angesichts des unter Beachtung dieser Rechtslage
geforderten Nachweises für ein „vorsätzliches“ Unterlassen der Meldung
der Selbständigen zur Pflichtversicherung kann nahezu ausgeschlossen werden,
dass die vorgeschlagene Neuregelung tatsächlich einen praktischen Anwendungsbereich
finden würde.
Weiters ist im gegebenen Zusammenhang darauf zu
verweisen, dass die vorgeschlagene Neuregelung ohnehin eine angemessene
Valorisierung der nachträglich entrichteten Beiträge vorsieht (§ 40a
Abs. 3 GSVG), so dass auch aus Sicht der Versichertengemeinschaft die ihr
ursprünglich vorenthaltenen Mittel aufgewertet zugeführt werden, weshalb
sozialpolitisch der Bedarf nach einem Ausschluss dieser Möglichkeit der
Nachentrichtung (unter der Voraussetzung, dass die im Folgenden näher dargelegten
notwendigen „Nachjustierungen“ auch tatsächlich vorgenommen werden), nicht
erkennbar ist, weshalb § 40a Abs. 1 Z 2 GSVG in der
vorgeschlagenen Form entfallen sollte.
Unbedingt erforderlich ist jedoch umgekehrt, dass die Nachentrichtungsmöglichkeit nur dann zugestanden wird, wenn der aktuell bestehende Beitragsrückstand des Versicherten abgedeckt erscheint.
Es darf keinesfalls dazu kommen, dass
spekulativ bloß bereits verjährte Pensionsbeiträge freiwillig in Blickrichtung
auf die zu erwartende Pensionsleistung bezahlt werden, während ein bestehender
Beitragsrückstand in der Pensions- und Krankenversicherung nicht wenigstens
gleichzeitig beseitigt, sondern noch weiter aufgebaut wird (Verzugszinsen und
Einbringungskosten), wobei die SVA gleichzeitig auch noch alle gesetzlichen
Leistungen aus der Krankenversicherung zu erbringen hat.
§ 40a Abs. 1
Z 2 GSVG sollte daher lauten:
„2. keine Rückstandsausweise im Sinne des § 37
offen sind.“
Die Sinnhaftigkeit und
sozialpolitische Zweckbestimmung der Nachentrichtung verjährter Pensionsbeiträge
über Antrag liegt nur bis zum Eintritt des Pensionsstichtages vor.
Kein Bedarf besteht
dagegen daran, durch nachträgliche Beitragsentrichtung bereits zuerkannte
Pensionen nachträglich zu verändern, in welchem Zusammenhang auch auf den damit
verbundenen zusätzlichen administrativen Aufwand hinzuweisen ist.
Der Antrag auf
Nachentrichtung darf daher nur längstens bis zum Stichtag gestellt werden. Für
die Zahlung ist ebenfalls schon aus Gründen der Vollziehbarkeit eine
Zahlungsfrist vorzusehen.
Die §§ 40a
Abs. 2, 118 Abs. 2 lit. b und i sollten daher lauten:
„Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens bis zum
Stichtag beim Versicherungsträger zu stellen. Dieser hat das Vorliegen von
Zeiten der Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 festzustellen und die
nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben."
(Der Satz „Beitragsschuldnerin
ist die versicherte Person" ist im GSVG überflüssig).
§ 118
Abs. 2 lit. b wird aufgehoben.
§ 118 Abs. 2
lit. i lautet:
„i) auf
Beiträge nach § 25 Abs. 6a und § 40a, sofern sie binnen drei
Monaten ab Verständigung entrichtet wurden;“
Der generelle Verweis des § 40a Abs. 4, wonach alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen auch für die Nachentrichtung gelten sollen, erscheint zu weitgehend.
Die vorgeschlagene Regelung ist offensichtlich so zu verstehen, dass – sobald der Antrag gestellt ist – Pflichtversicherung und Beitragspflicht festzustellen und die Beiträge im weiteren Verlauf wie sonstige Pflichtbeiträge zu behandeln sein sollen.
Aufgrund dieser Bestimmung müssten für einmal vorgeschriebene Beiträge bei Zahlungsverzug Verzugszinsen berechnet werden und die Beiträge gemahnt und exekutiert werden.
Diese Einbringungsmaßnahmen erscheinen allerdings im Ergebnis überflüssig, weil es ohne Bezahlung ohnehin zu keiner leistungsrechtlichen Auswirkung kommen kann (Pensionskonto). Die Antragstellung auf Nachentrichtung ist ihrem Wesen nach eine freiwillige Entscheidung.
Der bereits langjährigen Praxis der SVA entsprechend wird die Entrichtung der Beiträge für die festgestellten Zeiten angeboten und die Beitragsentrichtung bei Nichtzahlung innerhalb der Frist nach § 35 Abs. 5a „in Erinnerung“ gerufen werden.
Bei Nichtzahlung kommt es zu keinen leistungsrechtlichen Auswirkungen, so dass diesfalls Maßnahmen der Beitragseintreibung unnötigen Verwaltungsaufwand bewirken würden.
§ 40a Abs. 4 sollte daher in der Form „entschärft“ werden, dass Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge zu unterbleiben haben.
Die „höchste anzuwendende Bemessungsgrundlage" kommt – außer in den geänderten Bestimmungen – noch vor in § 261c ASVG (= § 143a GSVG, = § 134a BSVG) und in § 264 Abs. 1 Z 4 ASVG (= § 145 Abs. 1 Z 4 GSVG, = § 136 Abs. 1 Z 4 BSVG).
Auch diese Bestimmungen sollten entsprechend
geändert werden.
Unklar und auslegungsbedürftig bleibt, was unter einer „Administrativpension“ zu verstehen ist. Die Ausführungen in den Erläuterungen werfen einige Fragen auf:
„Leistungen des Dienstgebers" – sind nur direkte Leistungszusagen gemeint, oder sollen auch Leistungen, die z. B. über eine Pensionskasse ausgezahlt werden, angerechnet werden?
„im Fall einer Dienstgeberkündigung" – sind auch Leistungen an unkündbare Dienstnehmer, bei denen eine Dienstgeberkündigung nicht in Frage kommt, anrechenbar?
Eine genauere Definition der anzurechnenden Leistungen in den Erläuterungen wäre wünschenswert; nicht zuletzt deswegen, weil damit zu rechnen ist, dass trotz dieser Erweiterung des Katalogs der anzurechnenden Leistungen weiterhin Härtefälle auftreten werden, bei denen die Anrechnung weiterer Leistungen gefordert wird.
Eine klare Abgrenzung von anrechenbaren und nicht anrechenbaren Leistungen scheint daher erforderlich. Wünschenswert wäre es, diese Abgrenzung unmittelbar im Gesetz vorzunehmen und den unklaren Begriff „Administrativpension" zu vermeiden.
Eine brauchbare Definition kann nach unsere Ansicht aus der zitierten Bestimmung der Bankpensionsverordnung abgeleitet werden:
„Leistungen der betrieblichen Pensionsvorsorge, die an Personen erbracht werden, denen eine Direktpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung noch nicht gebührt, ausgenommen Hinterbliebenenleistungen."
(Die Regelungen über die Anspruchsgrundlagen sind an die Situation von 1933 gebunden und nicht auf die heutigen Verhältnisse übertragbar. Als Kernaussage bleibt daher die negative Abgrenzung, dass die in den lit. a und c genannten Alters-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen keine Administrativpensionen sind und daher auch weiterhin nicht angerechnet werden sollen.)
Fraglich ist allerdings die sachliche Rechtfertigung dafür, dass nur bestimmte Leistungen der betrieblichen Pensionsvorsorge angerechnet werden sollen. Auch dafür wären genauere Erläuterungen wünschenswert.
§ 145 Abs. 5a GSVG (= § 264 ASVG) ist zudem nicht optimal formuliert. Die Beitragsgrundlage ist ein Monatswert. Für Vergleichszwecke ist daher die Summe der Beitragsgrundlagen im Beobachtungszeitraum heranzuziehen.
Problematisch ist auch das Erfordernis, dass die Selbstversicherung im Todeszeitpunkt bestanden haben muss – der nächste Härtefall mit einem kurz nach Ende der Versicherung verstorbenen Versicherten ist damit die nächste Gesetzesänderung ist absehbar.
Es sollte genügen,
dass die Selbst/Weiterversicherung im fünfjährigen Beobachtungszeitraum mindestens
ein Jahr bestanden hat.
Die vorgeschlagene Regelung betreffend die Berücksichtigung von Beitragsgrundlagen für Selbst- oder Weiterversicherung für die Berechnungsgrundlage kann in manchen Konstellationen zu nachteiligen Folgen für die Höhe der Hinterbliebenenpension führen.
Ein Beispiel: Die Witwe hat ihren kranken Ehegatten in den letzten Jahren vor dem Tod gepflegt; sie war in dieser Zeit ohne eigenes Einkommen und hat eine Selbstversicherung für die Pflege eines Angehörigen oder eine begünstigte Weiterversicherung abgeschlossen. Wird nun anstelle ihres eigenen Einkommens im Beobachtungszeitraum (0 Euro) die höhere Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung (1.350 Euro) oder Weiterversicherung (früheres Einkommen) als Berechnungsgrundlage angesetzt, dann kann die Hinterbliebenenpension deutlich niedriger ausfallen.
Dieses offensichtlich unerwünschte Ergebnis könnte einerseits durch eine Ausnahmebestimmung für die begünstigten Selbst- und Weiterversicherungen oder andererseits durch eine Günstigkeitsklausel vermieden werden, wobei Variante 2 vorzuziehen ist.
Novellierungsanregung zu § 145
Abs. 2 GSVG
Mindestens ein in der Praxis aufgetretener Härtefall hat darauf beruht, dass der Hundertsatz der Hinterbliebenenpension auch Null betragen kann. Wahrscheinlich mehrere Härtefälle könnten auch durch eine Regelung „entschärft“ werden, der zufolge Hinterbliebenenpensionen jedenfalls mindestens 20 oder 25 % der Pension des (der) verstorbenen Versicherten zu betragen haben.
Die Regelungen über den Risikozuschlag gelten für alle vor dem 1. 1. 1955 geborenen Personen.
Die Transferierung der Regelungen über den Risikozuschlag in das Übergangsrecht erschwert für den Rechtsanwender die Ermittlung der auf das Dauerrecht einerseits und davon stark abweichende Übergangsbestimmungen andererseits aufgesplitterten Rechtslage zusätzlich und kann daher nicht befürwortet werden.
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN
SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
Zusätzliche Novellierungsvorschläge
zum Entwurf SVÄG 2005
zu Artikel 2
Änderung des GSVG
(31. Novelle zum GSVG)
§ 7 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 7 GSVG sollten jeweils lauten:
„Die Pflichtversicherung endet weiters mit dem Letzten des Kalendermonates nach der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung, wenn der Aufenthalt des Versicherten seit mindestens 6 Monaten unbekannt ist. Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung iSd. § 25 Zustellgesetz, BGBl. 1982/200.“
Begründung:
Derzeit besteht keine Möglichkeit, im Fall des unbekannten Aufenthaltes eines (einer) Versicherten die Pflichtversicherung zu beenden; in diesen Fällen werden regelmäßig trotz Beitragspflicht keine Beiträge entrichtet und entsteht so lange beträchtlicher administrativer Aufwand, bis letztlich die nicht einbringlichen Beiträge abgeschrieben werden müssen.
Nach der Anstaltspraxis der SVA werden bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 3 GSVG auch bäuerliche Tätigkeiten berücksichtigt.
In entsprechend gelagerten Anlassfällen ist nunmehr die Frage aufgetreten, ob die Weiterausübung der bäuerlichen Tätigkeit den Anfall der Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 55 Abs. 2 Z 2 lit. b GSVG verhindert.
Dies ist nach geltendem Gesetzeswortlaut, der die „Aufgabe der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit“ verlangt, nicht der Fall, ein Ergebnis, das der Zweckrichtung des § 55 Abs. 2 Z 2 lit. b GSVG zuwiderläuft.
§ 55 Abs. 2 Z 2 lit. b GSVG sollte daher lauten:
„b) bei einer Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 2 und 3 zusätzlich die Aufgabe der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war,“ …
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN
SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
Stellungnahme
zum Entwurf SVÄG 2005
zu Artikel 3
Änderung des BSVG
(31. Novelle zum BSVG)
Anlässlich der Übermittlung einer Stellungnahme zum Entwurf eines Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2005 – SRÄG 2005 mit Schreiben vom 27. April 2005, Zl. ZS-R/P-42.01/05 Gm/Er, wurde seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein umfassender Novellenentwurf mit dringenden Novellierungsanliegen für das BSVG übermittelt.
Zwischenzeitig ist das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 – SRÄG 2005 per 1. 7. 2005 in Kraft getreten, doch konnte aus unterschiedlichen Gründen in diesem Gesetzeswerk nur ein Bruchteil dieser Novellierungsanliegen umgesetzt werden, weshalb mit dem gegenständlichen Schreiben erneut das Ersuchen verbunden wird, dass im Zuge des SVÄG 2005 die legistische Umsetzung der noch ausständigen Novellierungsvorschläge auf Basis des Schreibens vom 27. April 2005, Zl. ZS-R/P-42.01/05 Gm/Er, entsprechend umgesetzt wird.
Hier ist im BSVG - im ersten Satz - eine Bestimmung „stehen geblieben“, nämlich „im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung“.
Die nun entstandene Bestimmung hätte das groteske Ergebnis, dass z. B. für Schulzeiten im Jahr 1982 die Höchstbeitragsgrundlage 2005 noch mit den Aufwertungsfaktoren für 1982 zu multiplizieren wäre.
Richtig hingegen ist die
Höchstbeitragsgrundlage aus 1982 mal die Aufwertungsfaktoren 1982.
Der Entwurfstext entspricht einer Jahresbeitragsgrundlage. Daher folgender Textvorschlag zur Klarstellung:
Statt „Summe der …“ richtig: „ein Zwölftel der Summe der …“.
Statt der fixen Zahl 12 könnte auch auf die Zahl der erworbenen Beitragsmonate (Erwerbstätigkeit) abgestellt werden, wie bisher in § 118 Abs. 6 BSVG.
Als Grenze wäre dann auch die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG anzuführen, nicht deren Zwölffaches (zum Vergleich: § 76a ASVG idF SVÄG 2005 stellt auf den Kalendertag ab).
Fraglich ist weiters in diesem Zusammenhang der Verweis auf § 23 Abs. 12. Wenn es zutrifft, dass die Regelung „§ 23 Abs. 12 ist anzuwenden“ bewirken soll, dass, in den Fällen, in denen die Beitragsgrundlage zur freiwilligen Weiterversicherung aus vorläufigen Beitragsgrundlagen gebildet wurde, diese Beitragsgrundlagen „versteinert“ werden, so sollte dies deutlicher geregelt werden.
Da § 23 Abs. 12 eine „Versteinerung“ nur zum Stichtag vorsieht, ist nach dem vorliegenden Wortlaut eine Versteinerung ausgeschlossen und wären somit alle zur Bildung der freiwilligen Beitragsgrundlage herangezogenen vorläufigen Beitragsgrundlagen auf jeden Fall nachzubemessen.
Es wird nachstehende Ergänzung vorgeschlagen:
„Sind hiebei vorläufige Beitragsgrundlagen anzuwenden, so gelten diese im Sinne des § 23 Abs. 12 und des § 25 Abs. 7 GSVG als endgültige.“
Der Querverweis auf das GSVG erscheint notwendig, da in der Summe der Gesamtbeitragsgrundlagen auch GSVG-Beitragsgrundlagen enthalten sein können. Dementsprechend wäre auch § 33 Abs. 1 GSVG zu adaptieren.
§ 34 Abs. 3a nimmt in seiner Formulierung Bezug auf Abs. 2 derselben Bestimmung, in dessen ersten Satz die jeweils aktuelle Vorschreibefälligkeit angesprochen wird.
Dies kann als Indiz dafür gewertet werden, dass die in § 39a Abs. 3 genannte Fälligkeit sich auf jene Beitragsvorschreibung bezieht, welche erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das gemäß § 39a abzuführende Feststellungsverfahren bereits abgeschlossen ist.
Wenn dem tatsächlich so sein sollte, ergibt das Zusammenspiel mit der ebenfalls in § 39a Abs. 3 angesprochenen Aufwertung aber keinerlei Sinn.
Angesichts der Tatsache, dass ein nach § 39a BSVG abzuwickelndes Verfahren auf Initiative des Versicherten zu Stande kommt, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Versicherte nach Erhalt eines Feststellungsbescheides über die in Diskussion gestandenen Versicherungszeiten mit der hierauf Bezug nehmenden Beitragsnachentrichtung so lange zuwartet, dass eine Aufwertung Platz greifen müsste. Dies umso mehr, als sich Aufwertungszahlen jeweils auf ein gesamtes Kalenderjahr beziehen.
Davon abgesehen, erscheint die grundsätzliche Kombination einer „freiwilligen Versicherung“ mit einem Beitragszuschlag keinesfalls systemkonform.
Aus systematischer Sicht vermag die vorgeschlagene Lösung überhaupt nicht zu überzeugen, da sie das Rechtsinstitut der Verjährung komplett aushöhlt. So sprechen selbst die Erläuternden Bemerkungen davon, dass im Bereich des ASVG hinsichtlich der Verjährung lediglich die Konsequenz verbleibt, dass der Dienstgeber nicht mehr zur Beitragsleistung herangezogen werden kann.
Im BSVG-Bereich ist ein weiterer Systembruch in dem Umstand zu sehen, dass als Beitragsschuldner ausschließlich die versicherte Person normiert wird. Des weiteren liegt auf der Hand, dass diese Regelung einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, der angesichts des unbestimmten Gesetzesbegriffes der „Glaubhaftmachung“ in vielen Fällen langwierige Verfahren mit hohem Frustrationspegel auf beiden Seiten nach sich ziehen wird.
Das mit dieser Regelung dem Prinzip der Rechtssicherheit gedient werden kann, muss massiv in Zweifel gezogen werden. Für den Fall der tatsächlichen Umsetzung ist nachstehend anzumerken:
Da die Regelung des § 39 mehrere Verjährungskonstrukte zum Gegenstand hat, sollte klargestellt werden, dass ausschließlich die Feststellungsverjährung gemäß § 39 Abs. 1 BSVG gemeint sein kann. Der Begriff „vorsätzlich“ in § 39a Abs. 1 Z 2 ist in mehrfacher Hinsicht unpassend. Zum einen richtet sich der Vorsatz auf die Verwirklichung der Unterlassung, das Motiv hierbei (nur dieses könnte unlauter sein) spielt dabei keine Rolle. Zum anderen sind im BSVG-Bereich von diesen Fallkonstellationen vordringlich Personen betroffen, die als „Kinder“ in einem Betrieb mitgearbeitet haben und vom Betriebsführer, aus welchen Gründen auch immer, nicht angemeldet worden sind. Selbst ein doloses Motiv des Betriebsführers hiefür darf der betroffenen Person nicht zum Nachteil gereichen.
Einer Klarstellung bedarf darüberhinaus jedenfalls der in Abs. 3 vorgesehene Begriff der „Fälligkeit“, da eine erste Lektüre zwar nahe legt, dass damit nur die sogenannte Ursprungsfälligkeit gemeint sein kann (anderenfalls ergäbe die Aufwertung keinen Sinn), andererseits harmoniert ein solches Verständnis jedoch nicht mit der nachträglichen Vorschreibung der Beiträge im Sinne des § 39a Abs. 2 iVm § 34 Abs. 3a BSVG.
Im Unterschied zu den Fällen nach § 68a ASVG bzw. 39a BSVG handelt es sich nicht um verjährte Beiträge, sondern um verspätet entrichtete, die – etwa im Zuge eines Exekutionsverfahrens – nicht im Fünfjahreszeitraum bezahlt wurden.
Folgendes fällt auf: die Erläuterungen zum Entwurf sagen zu dieser Fallgruppe überhaupt nichts aus und in den finanziellen Erläuterungen ist dieser Umstand nicht berücksichtigt.
Es würde allerdings in einer Vielzahl von Fällen zu früheren und/oder höheren Leistungen kommen.
Die bisher erstellten Versicherungsverläufe enthalten für diese Zeiten eine Nullmeldung und wären daher falsch. Die Korrektur hätte amtswegig zu erfolgen.
Beim Tod eines Pensionisten müsste im Hinterbliebenen-Fall eine Neuberechnung unter Berücksichtigung dieser Zeiten erfolgen.
Ein EU-Pensionist hätte zum Regelpensionsalter zudem die Möglichkeit, die Alterspension unter Anrechnung dieser Zeiten zu verlangen.
Der neue Text bewirkt eine Angleichung an das ASVG, es fehlt allerdings die entsprechende Ausdehnung bei § 109 BSVG (vgl. hiezu die Anmerkungen zu § 109 BSVG).
Diese Änderung führt zu ähnlichen Vollziehungsproblemen wie bei § 106 BSVG dargestellt.
Vor allem bei Einbeziehung einjähriger Schulen ist eine Fülle von bisherigen Versicherungsverläufen falsch.
Der „beruhigende“ Hinweis in den Erläuterungen, diese Zeiten müssten für ihre Wirksamkeit ohnehin nachgekauft werden, geht aus zwei Gründen ins Leere:
Erstens gibt es noch eine Anzahl von Fällen, in denen die Übergangsbestimmungen zur teilweisen Wirksamkeit gelten. Zweitens, und das betrifft alle, die eine solche Schule besucht haben, ist der Träger ja verpflichtet, im Zuge der Leistungsgewährung die Bereitschaft zum Einkauf zu erfragen.
Diese setzt genaue Kenntnis der erworbenen Zeiten voraus sowie eine Berechnung der Pensionshöhe mit und ohne Zeiten dieser Schulausbildung.
Schließlich können sich auch Verschiebungen ergeben, wenn gleichzeitig z. B. Ersatzzeiten als mitarbeitendes Kind in der Landwirtschaft vorliegen.
Im Entwurf wird uneingeschränkt die Wirksamkeit einer Nachentrichtung festgelegt, unabhängig davon, wann der Antrag gestellt wird.
Es liegt ein erheblicher Wertungswiderspruch vor, wenn z. B. zum Stichtag 1. 7. 2006 das erste Quartal 2006, für das die Beiträge z. B. erst im August 2006 eingebracht werden, nicht zu berücksichtigen ist, hingegen die verjährten Beiträge für das Jahr 1957 auf Grund eines Antrages, z. B. im Jahr 2008, sehr wohl.
Davon abgesehen, korrespondiert auch die vorgeschlagene Fassung des § 109 BSVG nicht mit der Möglichkeit der „nachträglichen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung“ gemäß § 10a BSVG, welche unter dem Oberbegriff „freiwillige Versicherung“ zu subsumieren ist.
Gemäß § 109 Abs. 1 zweiter Satz BSVG sind ab einem bestimmten Zeitpunkt gezahlte Beiträge zur freiwilligen Versicherung im BSVG jedenfalls leistungsunwirksam, die genannten Beiträge gemäß § 10a BSVG lassen sich auch unter keinen Ausnahmetatbestand des Abs. 2 zu subsumieren.
Da generell davon auszugehen ist, dass eine Antragstellung eine Verfahrenseinleitung noch vor dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag bedeutet, ist der Ausnahmetatbestand des § 230 Abs. 2 lit. a ASVG geeignet, im ASVG-Bereich dieses Problem zu lösen.
Da der Ausnahmetatbestand des § 109 Abs. 2 lit. a BSVG jedoch keine Inhaltsidentität aufweist, kann das gegenständliche Problem nur durch die Einführung eines gesonderten Ausnahmetatbestandes gelöst werden.
Im Zusammenhang mit der rechtlichen Adaptierung der Bestimmungen über die Mehrfachversicherung sollte § 118b BSVG auch dahingehend ergänzt werden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erstattung der SV-Träger auch berechtigt ist, eine Aufrechnung offener Beitragsschulden durchzuführen.
Dementsprechend bedürfte auch § 67 BSVG und die vergleichbaren Aufrechnungsbestimmungen der anderen SV-Gesetze einer dahingehenden Ergänzung, dass ein Versicherungsträger eine Aufrechnung auch auf einen Erstattungsanspruch des Versicherten auf Beiträge in der Pensionsversicherung durchführen darf.
In den Erläuterungen wird der Eindruck erweckt, diese Bestimmung diene jedenfalls dem Schutz der Hinterbliebenen.
Soll dieses Ergebnis erzielt werden, dürfte sich der Abs. 5a nur auf den Abs. 4, das Einkommen des Verstorbenen, beziehen.
Die Aufnahme der Ersatzzeiten vor Einführung der Pflichtversicherung gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG in den Anrechnungskatalog des § 287 Abs. 12 BSVG ist eine wichtige sozialpolitische Maßnahme zur Beseitigung einer Benachteiligung von bäuerlichen Versicherten hinsichtlich des Zuganges zu einer sogenannten „Hacklerpension“ und wird diese im Interesse der bäuerlichen Versicherten im Grundsatz ausdrücklich begrüßt.
Ein auch sachlich nicht unbedingt nachvollziehbarer Umstand ist die Einschränkung auf leistungswirksame Ersatzmonate.
Da eine Anrechnung einer Ersatzzeit vor Einführung der Pflichtversicherung zwangsläufig nur bei älteren Jahrgängen in Betracht kommt, ist das Anrechnungsausmaß der tatsächlich zurückgelegten Zeiten unterschiedlich, je nachdem ob die Monate für die Wartezeit bzw. für die Leistungshöhe in Betracht kommen.
Da der sogenannten „Hacklerregelung“ generell das sozialpolitische Motiv zu Grunde liegt, Personen mit überdurchschnittlich langem Versicherungsverlauf zu begünstigen, wäre es durchaus auch sachgerecht, die zurückgelegten Versicherungszeiten im vollen Ausmaß (d. h. im für die Wartezeit maßgeblichem Ausmaß) heranzuziehen.
Diese Bestimmung versucht (leider vergebens) den zu erwartenden administrativen Aufwand aus Anlass der Neueinführung des § 39a BSVG zumindest in zeitlicher Hinsicht zu beschränken.
Abgesehen von dem nicht existenten inhaltlichen Zusammenhang zwischen Beitragszuschlag einerseits und Stichtag andererseits ist der gewählte Gesetzesbegriff „Person mit einem Stichtag“ schlichtweg nicht fassbar.
Wie verhält es sich beispielsweise mit einer Person, deren Antrag auf eine EU-Pension im Jahre 2004 (zu einem bestimmten Stichtag) abgelehnt worden ist. Ähnliches gilt auch für jemand, der von 2001 bis 2003 (ab einem Stichtag) eine befristete EU-Pension bezogen hat.
Im Ergebnis erscheint diese Übergangsbestimmung im Grundsatz ebenso hinterfragenswert wie die Regelung des § 39a BSVG als solches.
Die rückwirkende Anwendung führt zu einem erheblichen Mehraufwand, der überdies in etlichen Fällen, wo eine persönliche Erhebung nötig ist, zu Hoffnung führen kann, die sich dann oft als unbegründet erweisen wird.
Anzumerken ist auch, dass die Finanziellen Erläuterungen von einer „rückwirkenden Berechnung ab dem 1. Jänner 2005“ sprechen und offenbar auch von daher den Aufwand schätzen.
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN
SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
Stellungnahme
zum Entwurf SVÄG 2005
zu Artikel 4
Änderung des APG
(1. Novelle zum APG)
Der Ausdruck „Dem § 4 Abs.3 wird folgender Satz angefügt:“ sollte durch folgenden Ausdruck ersetzt werden:
„Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt.“
Begründung:
Ob Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt, ist in Abs. 4 geregelt. Selbst der letzte Satz im Abs. 3 enthält einen diesbezüglichen Verweis. Aus diesem Grund sollte auch die Ergänzung dem Abs. 4 angefügt werden.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 607 Abs.14 ASVG verwiesen:
- Formulierung des Ausdruckes „mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 3“
- grundsätzliche Thematik „Pflegestufe 3 – Beweisführung vor 7. 1993“
- Aufnahme einer derartigen Bestimmung in die Verordnung?
§ 15 Abs. 2 sollte eine
lit. e mit folgendem Inhalt angefügt werden:
„als Beitragsgrundlage für Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 7 bzw. 8 ASVG, denen Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr zu Grunde liegt, gilt der in Anwendung des § 44 Abs. 1 Z 15a ASVG für das jeweilige Kalenderjahr gebührende Betrag.“
Begründung:
Mit dieser Regelung wird sicher gestellt, dass auch im Rahmen der Parallelrechnung für Zeiten vor dem 1. Jänner 2005 die für die Teilversicherung geltende Beitragsgrundlage zu berücksichtigen ist.
§ 15 Abs. 4 APG sollte lauten:
„Wird von einer in Abs. 1
genannten Person die Alterspension gemäß § 4 Abs. 2 beansprucht, so
ist bei der Berechnung der Altpension die Verminderung der Leistung wir folgt
durchzuführen:
1. Für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem
Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des § 261
Abs. 4 in der geltenden Fassung zu vermindern.
2. Für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem
Regelpensionsalter liegt, ist die nach der am 31. Dezember 2003 in Geltung
gestandenen Rechtslage zu ermittelnde Leistung zu vermindern, § 607
Abs. 23 ist anzuwenden. Die so ermittelte Leistung ist für jeden Monat,
der zwischen dem Pensionsantritt und dem Regelpensionsalter liegt, um 0,35% zu
vermindern.
Es gebührt die betraglich höhere Leistung.“
Begründung:
Auf Grund des Lebensalters der betroffenen Personen kommt für eine unter die Parallelrechnung fallende Korridorpension kein erhöhtes Anfallsalter mehr in Betracht. Der Korridorabschlag kann sich daher nur mehr auf das Regelpensionsalter beziehen.
§ 16 Abs. 4 APG sollte lauten:
„Der Abschlag für die
Korridorpension (§ 4 Abs. 2) für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955
geboren sind und eine vorzeitige Alterspension gemäß § 607 Abs. 10
(§ 298 Abs. 10 GSVG, § 287 Abs. 10 BSVG) oder gemäß
§ 607 Abs. 12 (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12
BSVG) erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten, ist
wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden Monat, der zwischen dem erhöhten Anfallsalter und dem
Regelpensionsalter liegt, ist die Leistung unter Anwendung des § 261
Abs. 4 in der geltenden Fassung zu vermindern.
2. Für jeden Monat, der zwischen dem Pensionsantritt und dem
Regelpensionsalter liegt, ist die nach der am 31. Dezember 2003 in Geltung
gestandenen Rechtslage zu ermittelnde Leistung zu vermindern, § 607
Abs. 23 ist anzuwenden.
3. Die nach Z1 und Z2 ermittelten Leistungen sind für jeden Monat, der
zwischen dem Pensionsantritt und dem erhöhten Anfallsalter liegt, um 0,35% zu
vermindern, wobei die nach Verminderung betraglich höhere Leistung gebührt.
Die Ermittlung des Abschlages ist nach diesen Grundsätzen auch
durchzuführen, wenn auf Grund der derzeit geltenden Rechtslage nur mehr die
Alterspension in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall tritt in Z1 an
die Stelle des erhöhten Anfallsalters der Zeitpunkt des Pensionsantrittes, und
in Z2 das Regelpensionsalter.“
Begründung:
Die Regelung des § 16 Abs. 4 ist nur für die Ermittlung der Pensionshöhe der Korridorpension der über 50jährigen anzuwenden, wenn eine versicherte Person diese Leistung noch vor der Vollendung des erhöhten Anfallalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 607 Abs. 10 oder Abs. 12 ASVG) bzw. vor Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird der aus vorzeitigen Inanspruchnahme resultierende höhere Abschlag nicht gedeckelt. Es sollte daher systematisch diese Bestimmung in die Übergangsbestimmungen aufgenommen werden und in der Parallelrechnung entfallen.
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN
SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
Zusätzliche Novellierungsvorschläge
zum Entwurf SVÄG 2005
zu Artikel 4
Änderung des APG
(1. Novelle zum APG)
§ 4 Abs. 2 Z 1 sollte
lauten:
„mindestens 450 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat (die Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gilt dann als erfüllt) und“
§ 4 Abs. 3 Z 1 sollte
lauten:
„mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind (die Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gilt dann als erfüllt), und“
Begründung:
Die für die Alterspension erforderliche Mindestversicherungszeit gilt grundsätzlich auch für die genannten Leistungen. Bei konsequenter Leseart müsste daher bei unter 50jährigen nicht nur das Erfordernis der 450/540 Versicherungsmonate sondern auch die Mindestversicherungszeit nur unter Berücksichtigung der ab 1. Jänner 2005 erworbenen Versicherungsmonate geprüft werden.
Das hat zur Folge, dass bei Vollendung des Anfallsalters vor dem 1. Jänner 2020 Versicherungs- und Beitragszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit nicht im ausreichenden Maß vorliegen werden.
Über die Bestimmung des § 16 Abs. 3 ist eine Wartezeitprüfung nach § 236 ASVG zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur dann, wenn auch die entsprechenden Versicherungszeiten vorliegen (z. B: bis 2004 liegen nur Zeiten im Vertragsstaat vor).
Nach einer Rücksprache der PVA im Februar dieses Jahres im BMSG sollten für die Inanspruchnahme der Leistung 450/540 Versicherungsmonate (nach dem APG oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz) ausreichen und bei Erfüllung dieser Voraussetzung die Mindestversicherungszeit als erfüllt gelten; eine entsprechende gesetzliche Klarstellung könnte im Rahmen einer Reparaturnovelle erfolgen.
§ 16 Abs. 9 sollte lauten:
„Auf Personen, die am Stichtag (§ 223 Abs. 2) der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, sind – sofern dies nach Durchführung einer Parallelberechung im Sinne des Abschnittes IV APG für die versicherte Person günstiger ist – ausschließlich die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles des ASVG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung anzuwenden.“
Erläuterungen
Das allgemeine Pensionsgesetz (APG) regelt u. a. den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension sowie Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, und Hinterbliebenenpension für Personen, die nach dem 31. 12. 1954 geboren sind und verweist im übrigen auf die Bestimmungen des ASVG.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist somit
klarzustellen, dass hinsichtlich der vom APG nicht umfassten Regelungen für
jene Personen, die der knappschaftlichen Pensionsversicherung
leistungszugehörig sind (Abschnitt 4 Vierter Teil) die Bestimmungen des ASVG in
der am 31. 12. 2004 geltenden Fassung auch für nach dem 31. 12. 1954 geborene
Personen weiterhin ausschließlich anzuwenden sind, wenn dies für jene Personen
günstiger ist.
Finanzielle Auswirkungen
Am 31. 12. 2004 waren insgesamt nur mehr 2.548 nach dem 31. 12. 1954 geborene Personen in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert.
Anbetrachts der strukturellen Entwicklung im österreichischen Bergbau wird sich die Anzahl der knappschaftlichen Dienstnehmer innerhalb der nächsten 10 Jahre auf ca. 1.000 verringern, von denen wiederum am Stichtag ein erheblicher Teil nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig sein wird.
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
Zusätzliche Novellierungsvorschläge
zum Entwurf SVÄG 2005
Änderung des SUG
§ 18 Abs. 3 und 4 sollten lauten:
„(3) Von den
Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau ein Beitrag von 3 vH für die teilweise Aufwandsabgeltung für
die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung einzubehalten. Dies gilt nicht
für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung vor dem 1.
April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung
nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag 10,25 vH.
(4) Der
Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der
Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war,
hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung
an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu zahlen.
Dieser Beitrag ist für die anteilige Aufwandsabgeltung für die Ersatzzeiten
in der Pensionsversicherung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt
quartalsweise durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende
Verfahren gilt.“
Erläuterungen
Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz BGBl I Nr. 142/2004 wurde der Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447 g ASVG ) aufgehoben. § 617 Abs. 12 ASVG regelt, dass ab 1. 1. 2005 dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr zufließen dürfen.
§ 18 Abs. 3 und Abs. 4 SUG bezieht sich in der derzeit geltenden Fassung bei der Beitragsaufteilung für Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach wie vor auf die Regelung des § 447g ASVG.
Es erscheint notwendig, diese Regelung in der Weise anzupassen, dass der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als zuständigem Pensionsversicherungsträger diese Beiträge entsprechend dem ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der VAEB zur Gänze zufließen. Eine generelle Zuteilung der Mittel zur Pensionsversicherungsanstalt ist aus Sicht der VAEB strikt abzulehnen.
Ergänzend wird festgehalten, dass die Ersatzzeiten nach dem SUG weiterhin als Ersatzzeiten in der bisherigen Form zu qualifizieren sind.
[1] vgl. Anmerkung 5 zu § 4 in Teschner/Widlar, ASVG, MGA Band 39a
[2] vgl. z. B. BMS vom 20. 4. 1989, Zl. 26.498/4-5/89, = SozSi 1989, 526; BMS vom 29. 6. 1989, Zl. 124.689/1-5/89, BMS zuletzt vom 8. 7. 2002, Zl. 21.230/230/13-5/02 mit Verweis auf BKA vom 19. 2. 2002, GZ 810.008/013-V/3/2002 – diese und ähnliche Erlässe finden Sie in der Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechtes – SozDok – im Internet unter www.sozdok.at
[3] GZ 810.044/003-V/3/2003 vom 6. 9. 2003, kostenlos zugänglich ebenfalls in der SozDok.