Bundesministerium für

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Generationen und

Konsumentenschutz

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1010 Wien

 

 

 

 

 

 

 

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501 65

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Datum

21119/0007-II/A/1/05

SV-GSt

Weißensteiner/

Ivansits/Panhölzl

DW  2273

DW 2695

8.9.2005

 

 

 

 

 

 


Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 - SVÄG 2005)

 

 

Die Bundesarbeitskammer nimmt zum vorliegenden Entwurf eines SVÄG 2005 wie folgt Stellung:

 

Der übermittelte Entwurf enthält neben einer Vielzahl von Klarstellungen zu Bestimmungen des Pensionsharmonisierungsgesetzes auch einige sozialpolitisch bedeutsame Änderungen, wie die Schaffung einer begünstigten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige oder die Neuordnung der Berechnung der Witwen(Witwer)pension. Dazu gehören auch Erleichterungen bei der Nachentrichtung von Beiträgen für in der Vergangenheit liegende unversicherte Beschäftigungszeiten.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Art 1 Z 1, 3, 5, 13, 28 bis 31 und 58 (§§ 4 Abs 1 Z 11, 5 Abs 1 Z 2, 10 Abs 1, 44 Abs 1 Z 2, 181b, 203 Abs 2, 210 Abs 1, 212 Abs 3 und 472f ASVG):

 

Der Vorschlag, PraktikantInnen (SchülerInnen und Studierende, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben) von der Vollversicherung auszunehmen, wird in dieser Form abgelehnt.

 

Die Einführung der Vollversicherungspflicht in der 49. ASVG Novelle mit (Wirksamkeitsbeginn 1.7.1990) auf  Anregung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der ArbeitnehmerInnen wurde damit begründet, dass für alle PraktikantInnen (gleichgültig, ob sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses in Form der „Ferialpraxis“ oder einer Ausbildung während des Studienjahres oder in den Ferien tätig geworden sind) Vollversicherungspflicht bestehen soll.

 

Damit wurde die vielfach prekäre Unterscheidung von Tätigkeiten, die der Versicherungspflicht unterliegen und versicherungsfreien Tätigkeiten von PraktikantInnen, die gleiche oder ähnliche praktische Tätigkeiten ausüben, beseitigt (vgl Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf einer 49. ASVG Novelle). Außerdem sollte nicht mehr zwischen einem Lehrverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz und mit Arbeitstätigkeiten verbundenen, in Betrieben stattfindenden Teilen anderer Ausbildungsverhältnisse unterschieden werden.

 

Faktischer Hintergrund dieser Vereinheitlichung ist die Tatsache, dass Praktika, die eigentlich der Theorie nach ausschießlich Ausbildungszwecken dienen sollen, in der Realität häufig auf Anweisung ausgeführte Arbeiten beinhalten, die so durchaus auch einem Arbeitsverhältnis entstammen könnten, teilweise auch abgegolten werden und dem Praktikumsbetrieb auch ökonomischen Nutzen verschaffen. Die Unterscheidung, ob es sich in solchen Fällen noch um ein Praktikum oder bereits um ein voll dem Arbeits- und Sozialrecht unterliegendes Arbeitsverhältnis handelt, ist aber erstens schwierig zu treffen und bedingt demnach im Klärungsfalle hohen Aufwand bei den Sozialversicherungsträgern bzw Arbeits- und Sozialgerichten samt den Instanzbehörden und findet zweitens in der Realität selten statt, weil die PraktikantInnen den Konflikt um die Geltendmachung eines echten, vollversicherten Arbeitsverhältnisses scheuen müssen, da sie zum Abschluss ihrer Ausbildung auf die Zurverfügungstellung von Praktika angewiesen sind.

 

Dieser Problemlage trägt die schlichte Beseitigung der Vollversicherung von Praktika keinerlei Rechnung. Im Interesse der PraktikantInnen muss die Abschaffung der Vollversicherungspflicht zu zahlreichen Verwaltungsverfahren führen, in denen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht als (echte/r) Dienstnehmer/in zu prüfen wäre, damit jene PraktikantInnen, bei denen vieles dafür spricht, dass eigentlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt, zumindest in den Genuss der Vollversicherung kommen.

 

Auch die in den Erläuternden Bemerkungen angeführte Begründung für die Abschaffung der Vollversicherungspflicht, die Beitragspflicht erhöhe die Kosten der Ausbildung und vermindere dadurch das Angebot an Ausbildungsplätzen, ist nicht voll stichhaltig. In jenen Fällen, in denen der Praktikumsbetrieb sehr wohl von der Arbeitskraft der/des Praktikant/in profitiert ohne aber das volle kollektivvertragliche Entgelt zu bezahlen, werden die Betriebe auch dann weiterhin Praktikumsplätze anbieten, wenn Versicherungsbeiträge zu zahlen sind.

 

Es ist zuzugestehen, dass es umgekehrt Fälle gibt, in denen das Praktikum weit von einer Arbeitsleistung entfernt ist und rein theoretischen Ausbildungen näher steht und daher die sozialversicherungsrechtliche Besserstellung der PraktikantInnen gegenüber den anderen Auszubildenden, deren Ausbildung keine Praktika enthält, schwer argumentierbar ist. Es gibt sicherlich auch solche Praktika, bei denen eine geringere Anzahl von Plätzen zur Verfügung gestellt würde, wenn die betreffenden Institutionen die volle Beitragspflicht träfe.

 

Diese komplexe Situation ist aber nicht durch die bloße pauschale Abschaffung der Pflichtversicherung für Praktika zu bereinigen. Die Bundesarbeitskammer fordert eine differenzierte Aufarbeitung der insgesamt unbefriedigenden Rechtssituation rund um die Praktika statt des vorliegenden Schnellschusses.

 

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass die Möglichkeit des Nachkaufs von Schulzeiten in der Pensionsversicherung keine befriedigende Lösung darstellt und es ist auch auf die Auswirkungen im Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts hinzuweisen: Für die Erreichung der begünstigten Jugendanwartschaft unter Berücksichtigung der Rahmenfristerstreckung eines Schulbesuchs um höchstens 3 Jahre können Praktikumszeiten entscheidend sein.

 

Aufgrund der Änderungen im § 181b ASVG erhebt sich zudem die Frage, welche Bemessungsgrundlage zur Anwendung kommen soll. Völlig abzulehnen ist das rückwirkende Inkrafttreten mit 1.9.2005.

 

Zu Art 1 Z 6, 25 und 27 sowie Art 4 Z 3 (§§ 18b, 76b Abs 5a und 77 Abs 8 ASVG; § 4 Abs 5 Z 1 APG):

 

Die Schaffung einer begünstigten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige wird begrüßt. Aufgrund der neuen Selbstversicherung werden sich in Hinkunft auch Pflegepersonen, die vor Aufnahme der Pflege keiner Beschäftigung nachgingen oder die Beschäftigung nicht zur Gänze aufgegeben haben, selbstversichern können.

 

Die Verbesserung der pensionsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen entspricht einer langjährigen Forderung der Bundesarbeitskammer.

 

Die neue Selbstversicherung (§ 18b ASVG) wird neben der Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) und der begünstigten Weiterversicherung für pflegende Angehörige (§ 17 iVm § 77 Abs 6 ASVG) eingeführt. Die monatliche Beitragsgrundlage beträgt pauschal € 1.350,--. Pflegende Angehörige müssen somit monatlich € 138,38 als Beitrag leisten, den (fiktiven) „Dienstgeberbeitrag“ zahlt der Bund.

 

Damit haben Pflegende mit entsprechenden Vorversicherungszeiten bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit künftig die Wahl, sich entweder auf Basis ihres Einkommens vor der Pflege weiter zu versichern oder auf Basis der fixen Beitragsgrundlage von € 1.350,-- selbst zu versichern. Diese Wahlmöglichkeit wird von der Bundesarbeitskammer begrüßt.

 

Darüber hinaus stellt sich die Frage nach der Selbstversicherungsmöglichkeit jener Pflegenden, die ihre Erwerbstätigkeit nicht zur Gänze aufgeben, dh jener Personen, die einerseits aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit bereits pensionsversichert sind und nun andererseits künftig die Möglichkeit erhalten, sich wegen Pflege eines nahen Angehörigen zusätzlich selbst zu versichern. Hier schlägt die Bundesarbeitskammer vor, die Selbstversicherung im Ausmaß der Reduktion des Einkommens zu fördern.

 

Beispiel: Eine pflegende Person reduziert ihr Einkommen von € 2.000,-- auf € 1.200,--, das hätte eine Selbstversicherungsmöglichkeit auf Basis einer Beitragsgrundlage von € 800,-- zur Folge. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob bei einer Einkommensreduktion von mehr als € 1.350,-- eine geförderte Selbstversicherung dem Gebot der Gleichbehandlung entspricht. In diese Prüfung ist die Weiterversicherung für pflegende Angehörige die eine Förderung über € 1.350,-- hinaus zulässt, einzubeziehen.

 

Zu Art 1 Z 7 bis 10, 52, 55 und 56 (§§ 32b Abs 1 und 1a, 32e, 32g, 442 Abs 1 und 5 sowie 442c ASVG):

 

Gegen die Klarstellung, dass für die Mitglieder der Controllinggruppe und des Sozial- und Gesundheitsforums die Bestimmungen für die VersicherungsvertreterInnen entsprechend anzuwenden sind, besteht kein Einwand. Allerdings ist fraglich, ob die unterschiedliche Textierung zur Bestellung von StellvertreterInnen beabsichtigt ist. Während gem § 32b Abs 1a ASVG für jedes Mitglied der Controllinggruppe ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen ist, kann für jedes Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums ein solcher/eine solche bestellt werden.

 

Zu Art 1 Z 11 (§ 34 Abs 2 ASVG):

 

Die Verpflichtung zur Meldung der Arbeitsstätte im Lohnzettel wird ausdrücklich befürwortet; es wird jedoch eine gesetzliche Definition des Begriffs der „Arbeitsstätte“ vorgeschlagen.

 

Zu Art 1 Z 12 und 15 (§§ 35 Abs 4 lit b und 53 Abs 3 lit b ASVG):

 

Die rasche Umsetzung der Novellierungsanregung der Bundesarbeitskammer hinsichtlich Melde- und Beitragspflichten von Dienstgebern im EWR-Raum als Reaktion auf das VwGH-Erkenntnis vom 26.1.2005, GZ 2002/08/0165 wird begrüßt.

 

Zu Art 1 Z 16, 17, 32 bis 37, 41 und 72, Art 2 Z 11, 18,19, 21, 22, 27 und 42 sowie Art 3 Z 12 bis 15, 17, 18, 23 und 37 (§§ 59 Abs 3, 68a, 225 Abs 1 bis 3, 226 Abs 3 und 4, 230 Abs 2 lit c und 625 Abs 4 ASVG; §§ 35 Abs 5a, 40a, 115 Abs 1 bis 3, 118 Abs 2 lit b sowie 311 Abs 3 GSVG; §§ 34 Abs 3a, 39a, 106 Abs 1 bis 3, 109 Abs 2 lit b sowie 300 Abs 4 BSVG):

 

Versicherte Personen sollen in Zukunft berechtigt sein, verjährte Pensionsversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Die Bundesarbeitskammer erhebt gegen die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 68a ASVG, 40a GSVG und 39a BSVG folgende Einwände:

 

Berechtigt zur Nachentrichtung von Beiträgen ist jeweils die versicherte Person, wenn sie Zeiten der Pflichtversicherung glaubhaft macht und an der „Unterlassung der Anmeldung nicht vorsätzlich mitgewirkt hat“ bzw als Gewerbetreibender oder Bauer die „Anmeldung nicht vorsätzlich unterlassen hat“.

 

Da die Bestimmungen über die Verjährung beibehalten werden, hat § 68a ASVG zur Konsequenz, dass Dienstgeber nicht zu Beitragsleistungen herangezogen werden können. Das bedeutet, dass Dienstgeber, die Beiträge hinterzogen haben, nicht zur Nachentrichtung dieser Beiträge verpflichtet werden können.

 

Nun ist der Bundesarbeitskammer klar, dass eine Regelung, die eine Beteiligung des Dienstgebers an den Kosten der Nachentrichtung zum Inhalt hätte, de facto zur Aufhebung der Verjährung führen würde. Ein solcher Schritt wäre aber insofern zu rechtfertigen, als es sich immerhin um die Nachentrichtung von glaubhaft gemachten Beschäftigungszeiten handelt, für deren Anmeldung im Rahmen der Pflichtversicherung stets der Dienstgeber verantwortlich ist. Auch in jenen Fällen, in denen der Dienstnehmer von der Nichtanmeldung wusste oder gar zugestimmt hat, bleibt es die alleinige gesetzliche Pflicht des Dienstgebers die Anmeldung durchzuführen. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass von Dienstnehmern geduldete Nichtanmeldungen in engem Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit stehen.

 

Die Bundesarbeitskammer fordert daher, § 68 Abs 1 Z 2 des Entwurfes, die die Möglichkeit zur Nachentrichtung vom Mitwirken des Dienstnehmers abhängig macht, zu streichen.

 

Weiters fordert die Bundesarbeitskammer, dass auch der – frühere – Dienstgeber zur Beitragsnachentrichtung herangezogen werden soll. Seit jeher ist die Bundesarbeitskammer der Meinung, dass die Verjährungsregelung in der Sozialversicherung abgeschafft werden muss. Da sich aber auch die Dienstnehmer während der unversicherten Zeit den Beitrag erspart haben, ist es nahe liegend und zumutbar, dass auch sie im Falle der Nachentrichtung ihren Teil des Beitrags zu tragen haben.

 

Andernfalls wären gravierende Auswirkungen im Schadenersatzrecht die Folge. Ein Dienstnehmer hätte laut Entwurfsfassung künftig die Möglichkeit, einen Pensionsschaden, der in den meisten Fällen durch das alleinige Verschulden des Dienstgebers verursacht wurde, entweder durch die Nachentrichtung der Beiträge zu verhindern oder durch einen zivilrechtlichen Schadenersatzprozess. Entscheidet sich der Dienstnehmer zur Beitragsnachentrichtung, könnte er den Dienstgeberbeitrag im Schadenersatzweg einklagen. Da das Prozesskostenrisiko wohl in den meisten Fällen in keinem Verhältnis zur einzuklagenden Beitragssumme steht, wird dieser Weg kaum beschritten werden. Entschließt sich der Dienstnehmer von vorneherein dazu, den gesamten Pensionsschaden im Zeitpunkt des Pensionsantrittes in Form des Schadenersatzes geltend zu machen, wird ihm das Gericht eine versäumte Schadensminderungspflicht entgegenhalten. Im Ergebnis bedeutet damit die im Entwurf vorgesehene Regelung, dass Dienstnehmer auch die Dienstgeberbeiträge tragen müssten, ohne eine realistische Möglichkeit zu haben, den schuldtragenden Dienstgeber heranzuziehen.

 

Völlig anders ist die Problematik im Bereich der Selbständigen, wo Meldepflichtiger und Versicherter dieselbe Person ist. Der Entfall der Frist von fünf Jahren, innerhalb welcher die Beiträge wirksam entrichtet werden müssen, eröffnet die Möglichkeit eines langfristigen Zahlungsaufschubs. Insbesondere im Bereich der neuen Selbständigen, bei denen nicht wie bei Gewerbetreibenden über eine Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft eine Nachweismöglichkeit besteht, sind nachträgliche Behauptungen, eine Erwerbstätigkeit gem § 2 Abs 1 Z 4 ASVG, die nicht gemeldet wurde, ausgeübt zu haben, kaum nachzuvollziehen. Eine derart weit gehende Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen eröffnet Spekulations- und Dispositionsmöglichkeiten, die nicht im Interesse der Versichertengemeinschaft sein können, weshalb die Bundesarbeitskammer diese Nachentrichtungsmöglichkeit für Selbständige auch ablehnt.

 

Zu Art 1 Z 18,  Z 19, Art 2 Z 29 und Art 3 Z 25 (§§ 70 Abs 2 ASVG; 127b GSVG; 118b Abs 2 BSVG):

 

Gemäß § 12 Abs 1 APG  ist bei Ermittlung der Teilgutschrift eines Kalenderjahres allein die Jahreshöchstbeitragsgrundlage (420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) zu berücksichtigen. § 45 ASVG, der die monatliche Höchstbeitragsgrundlage regelt, ist anzuwenden. Bei zwei oder mehr parallel ausgeübten Erwerbstätigkeiten kann es dazu kommen, dass die Teilgutschrift eines Kalenderjahres auf Basis der Jahreshöchstbeitragsgrundlage ermittelt wird, obwohl keine durchgehende (ganzjährige) Erwerbstätigkeit vorliegt.

 

Beispiel: Ein Dienstverhältnis von Jänner bis Juli mit einem Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage und – parallel dazu – eine sechs Monate dauernde selbstständige Tätigkeit ebenfalls mit einem Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage.

 

Die Ermittlung der Kontogutschrift erfolgt in diesem Fall auf Basis der Jahreshöchstbeitragsgrundlage. Aufgrund der Parallelrechnung ist die Kontogutschrift für Jahrzehnte nur aliquot für die Pensionshöhe bestimmend. Aus diesem Grund ist eine Rückerstattung der über die monatliche Höchstbeitragsgrundlage hinausgehenden Beitragszahlungen gem § 70 ASVG grundsätzlich zu begrüßen.

 

Eine Rückerstattung von Amts wegen im Zeitpunkt des Pensionsanfalls, wie sie der Entwurf vorsieht, erscheint jedoch überzogen, denn vor dem Pensionsanfall besteht für den Versicherten ohnehin die Möglichkeit, auf Antrag die Rückerstattung zu begehren. Zum  Zeitpunkt des Pensionsanfalls sollte man daher die Wahl zwischen Rückerstattung und Kontogutschrift haben.

 

Da die Kontogutschrift, die dem Rückerstattungsbetrag entspricht, mit der Beitragsgrundlagenentwicklung aufgewertet wird, kann ein „Stehen lassen“ der Gutschrift durchaus attraktiv sein. Dieser Effekt wird noch durch den Umstand verstärkt, dass die Beiträge, die rückzuerstatten sind, nur mit dem Aufwertungsfaktor aufgewertet werden.

 

Die Bundesarbeitskammer schlägt daher vor, dass die Rückerstattung von auf dem Pensionskonto rechtmäßig gutgeschriebenen Beträgen nur auf Antrag erfolgen soll. Der Versicherungsträger hat allerdings die Versicherten im Pensionsverfahren über die Möglichkeit der Rückerstattung zu informieren. 

 

Zu Art 1 Z 21 und 68, Art 2 Z 10 und 41 sowie Art 3 Z 6 und 36 (§§ 76a Abs 1 und 617 Abs 8 ASVG; §§ 33 Abs 1 und 306 Abs 6 GSVG; §§ 28 Abs 1 und 295 Abs 6 BSVG):

 

Wie in den Erläuterungen zutreffend angeführt, erfordert das Pensionskontorecht eine Anpassung des § 76a Abs 1 ASVG. 

 

Derzeit wird die Beitragsgrundlage zur Weiterversicherung gem § 242 Abs 7 ASVG ermittelt. Vereinfacht ausgedrückt wird der Durchschnitt aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherungszeiten und – wenn vorhanden – der freiwilligen Versicherungszeiten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung herangezogen. Ersatzzeiten wie Arbeitslosengeldbezug, Kindererziehungszeiten etc werden nicht berücksichtigt.

 

Da es ab 2005 nur noch Beitragszeiten der Pflichtversicherung gibt, sind nach dem Novellierungsvorschlag künftig auch Ersatzzeiten zu berücksichtigen. Bei einem Arbeitslosengeld vor dem Ausscheiden sinkt die Beitragsgrundlage; bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten, die sich mit Beitragszeiten decken, wird die Beitragsgrundlage steigen.

 

Da gem § 76a Abs 4 ASVG die Beitragsgrundlage den wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen ist (Herabsetzungsantrag), erscheint die vorgeschlagene Berücksichtigung von Ersatzzeiten insgesamt als sachadäquate Lösung.

 

Für den Fall, dass im Jahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung keine durchgehende Pflichtversicherung vorliegt, soll allerdings nicht der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen sondern selbstverständlich der jeweils aliquote Teil herangezogen werden.

 

Zu Art 1 Z 22 bis 24 und 72, Art 2 Z 8, 9, 41 und 42 sowie Art 3 Z 4, 5, 36 und 37 (§§ 76b Abs 3 und 3a, 617 Abs 8 und 625 Abs 5 ASVG; §§ 32a Abs 1 und 3, 306 Abs 6 und 311 Abs 4 GSVG; §§ 27a Abs 1 und 3, 295 Abs 6 und 300 Abs 5 BSVG):

 

Gegen die Änderung betreffend die Beitragsentrichtung bei der Selbstversicherung für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung bestehen grundsätzlich keine Einwände.

 

Dies vermag jedoch die Unklarheiten bei den Schul- und Studienzeiten nicht zu beseitigen.

 

Unter Einbeziehung des Novellierungsvorschlages können Schul- und Studienzeiten, die bis 31.12.2004 erworben wurden, für alle Altersgruppen weiterhin nach § 227 Abs 3 und 4 ASVG leistungswirksam werden. Das heißt, der Preis richtet sich nach der Höchstbeitragsgrundlage im Zeitpunkt der Antragstellung. Die Begünstigung besteht in einer zu vereinbarenden Ratenzahlung. Am Risikozuschlag hat sich im Zusammenhang mit § 227 Abs 3 ASVG nichts verändert. Auch für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind und Schul- und Studienzeiten nach § 227 Abs 3 und 4 ASVG als leistungswirksame Zeiten erwerben wollen, sind Risikozuschläge nicht ausgeschlossen, obwohl sich ihre Pensionshöhe unter Umständen zum erheblichen Teil bereits aus dem Pensionskonto ableitet.

 

Für Schul- und Studienzeiten ab dem 1.1.2005 gilt die Nachkaufmöglichkeit nach § 18 ASVG, die keine begünstigende Ratenzahlung vorsieht. Wer – wie wohl die meisten – über viele Jahre verteilt nachkauft, muss einen steigenden Preis in Kauf nehmen. Ob die Nachkaufsmöglichkeit nach § 18 ASVG auch für Zeiten vor dem 1.1.2005 gilt, ist selbst nach Ansicht des Ministeriums unklar.

 

Damit steht der Gesetzestext nach wie vor im Widerspruch zu den öffentlichen Darstellungen der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz. Für das Versprechen, dass für „unter 50-jährige“ die Risikozuschläge abgeschafft werden, fehlt bei einem Nachkauf nach § 227 Abs 3 ASVG eine hinreichende Klarstellung.

 

Die Klarstellung, dass die Risikozuschläge für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind, auch im Falle eines Schul- und Studienzeitennachkaufs nach § 227 Abs 3 ASVG nicht mehr anzuwenden sind, könnte entweder ausdrücklich erfolgen oder durch Aufhebung der in diesem Fall ohnehin gegenstandslos gewordenen Risikozuschlagsverordnung (BGBl 1996/369).

 

Insgesamt fordert die Bundesarbeitskammer eine transparente Regelung des Schul- und Studienzeitennachkaufs.

 

Risikozuschläge haben im Pensionskontosystem keine Rechtfertigung mehr. Andererseits sollen Bildungsinvestitionen (Schulbesuch, Studium) vor allem auch im Pensionskonto von der öffentlichen Hand transparent gefördert werden. Ohne Schul- und Studienzeitennachkauf bleiben Personen mit längeren Bildungsphasen vom Leistungsziel des Pensionskontos (80/65/45) weit entfernt. Zusätzlich wirkt gerade bei dieser Personengruppe die Lebensdurchrechnung oft empfindlich leistungsdämpfend.

 

Die Förderung des Nachkaufs durch eine Ratenzahlung ist schon derzeit intransparent und darüber hinaus mit dem Pensionskonto schwer zu vereinbaren.

 

Die Bundesarbeitskammer regt eine einheitliche Förderung des Schul- und Studienzeitennachkaufs durch einen fiktiven „Dienstgeberbeitrag“ des Bundes im Ausmaß von einem Drittel (Richtwert) der Beitragssumme an. Im Gegenzug könnte auf die Ratenzahlung verzichtet werden, weiters würde sich der Aufwand des Bundes für die steuerliche Begünstigung des Nachkaufs reduzieren. Insgesamt könnte der fiktive Dienstgeberbeitrag abhängig von der Höhe dieser Einsparungen aufkommensneutral gestaltet werden.  

 

Zum neu eingefügten § 76b Abs 3a ASVG wird angemerkt, dass eine so genannte Differenzvorschreibung nach dem Wortlaut neben jeder anderen Beitragszeit und nicht nur einer Erwerbstätigkeit – wie in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt – möglich ist.

 

Zu Art 1 Z 34 (§ 225 Abs 2 ASVG):

 

Derzeit verweist § 225 Abs 2 ASVG auf alle für die Entrichtung von Beiträgen festgesetzten Fristen nach Abs 1, insbesondere auch auf die Frist nach § 225 Abs 1 Z 1 lit a ASVG. Gemäß dieser Bestimmung gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung die Zeiten ab dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, wenn die Anmeldung binnen sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung erfolgt. Diese Frist verlängert sich um die Zeit eines Verfahrens über die Versicherungspflicht oder über die Versicherungsberechtigung.

 

Die Neufassung des § 225 Abs 2 ASVG streicht die Verlängerung dieser Frist. Demnach würden bei einem Überschreiten der sechs Monate trotz anhängigem Verfahren nur dann Beitragszeiten vom Beginn der Beschäftigung an vorliegen, soweit für diese Zeiten wirksam (§ 230 ASVG) Beiträge entrichtet worden sind. Nach derzeitigem Recht ist gerade durch die Verlängerung der Frist die wirksame Beitragsentrichtung keine Voraussetzung zum Erwerb dieser Beitragszeiten.

 

Diese völlig unbegründete Verschlechterung der Position der Dienstnehmer wird von der Bundesarbeitskammer abgelehnt. Die Bundesarbeitskammer fordert die Beibehaltung des § 225 Abs 2 in der derzeitigen Fassung.

 

Zu Art 1 Z 38, Art 2 Z 23 und Art 3 Z 19 (§ 227 Abs 1 Z 1 ASVG; § 116 Abs 7 GSVG; § 107 Abs 7 BSVG):

 

Die Formulierung eine öffentliche mittlere Schule oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot ist zu unbestimmt und lässt zahlreiche Verfahren – insbesondere bei Ausdehnung auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wegen des großen Interpretationsspielraums befürchten.

 

Zu Art 1 Z 43, Art 2 Z 30 und Art 3 Z 26 (§ 254 Abs 5 ASVG; § 132 Abs 4 GSVG; § 123 Abs 4 BSVG):

 

Da die Bestimmung ohne Anwendungsbereich ist, besteht gegen die Aufhebung kein Einwand.

 

Zu Art 1 Z 44, 65 und 66, Art 2 Z 32 und 38 sowie Art 3 Z 28 und 34 (§§ 261 Abs 5 sowie 607 Abs 15 und 17 ASVG; §§ 139 Abs 5 und 298 Abs 14 GSVG; §§ 130 Abs 5 und 287 Abs 14 BSVG):

 

Die Berechnung des Höchstausmaßes der Leistung und die Begrenzung des Ausmaßes der Invaliditätspension in Zurechnungsfällen mit der Gesamtbemessungsgrundlage wird ausdrücklich befürwortet. Jedoch sollten § 607 Abs 15 und 17 ASVG jedenfalls rückwirkend ab 1.1.2004 in Kraft treten, um eine nicht nachvollziehbare Benachteiligung von Frauen („Hacklerinnen“) mit einem Stichtag in den Jahren 2004 und 2005 zu verhindern. Denn auch diese Frauen haben Anspruch auf eine Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten, die sie parallel zur Erwerbstätigkeit erworben haben. 

 

Die Bundesarbeitskammer fordert daher, § 607 Abs 15 und 17 ASVG rückwirkend in Kraft zu setzen.

 

Zu Art 1 Z 46 bis 48 und 72, Art 2 Z 33 bis 35 und 42, Art 3 Z 29, 30, 31 und 37 (§§ 264 Abs 3 bis 5a sowie 625 Abs 6 ASVG; §§ 145 Abs 3 bis 5a sowie 311 Abs 5 GSVG; §§ 136 Abs 3 bis 5a sowie 300 Abs 6 BSVG):

 

Der Ausdehnung des Beobachtungszeitraums für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension von zwei auf fünf Jahre ist aus Sicht der Bundesarbeitskammer bestenfalls als provisorische Notmaßnahme geeignet, um die Situation in durch die derzeitige Regelung zutagegetretenen Härtefällen zu mildern.

 

Unsere grundlegenden Bedenken, die in der Stellungnahme zur Neuregelung des 2. SVÄG 2004 formuliert wurden, bleiben aber voll bestehen.

 

Die Bundesarbeitskammer fordert daher neuerlich eine gründliche Diskussion und die Ausarbeitung eines neuen Modells der Hinterbliebenenpension. Solche Teilpensions- oder Anrechnungsmodelle müssen allerdings in ihren Auswirkungen umfassend analysiert werden. Diese Arbeit sollte umgehend begonnen werden.

 

Gegen die Ergänzung des Einkommensbegriffs um so genannte Administrativpensionen besteht kein Einwand. Gleiches gilt für die vorgeschlagene Berücksichtigung einer höheren Beitragsgrundlage der Selbst- oder Weiterversicherung.

 

Darüber hinaus ist eine weitere Klarstellung für Personen, die sich in Altersteilzeit befinden, erforderlich. Es ist  die Beitragsgrundlage gem § 44 Abs 1 Z 10 ASVG (dh Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit) als Einkommen heranzuziehen.

 

Zu Art 1 Z 61 (§ 506c und 506d ASVG):

 

Mit dem gegenständlichen Tatbestand wird eine Rechtsgrundlage für Datenauskünfte der Versicherungsträger und des Hauptverbandes an die Verwaltungsbehörden der Länder und die unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) der Länder geschaffen.

 

Derzeit normiert § 321 ASVG die Verpflichtung zur Verwaltungshilfe zwischen Sozialversicherungsträgern und Abgabenbehörden, § 360 ASVG die Rechts- und Verwaltungshilfe für das Verfahren in Verwaltungs- und Leistungssachen. Zudem gibt es in verschiedenen Gesetzen Rechtsgrundlagen für Auskunftspflichten bzw die Amtshilfe der Sozialversicherungsträger (zB im Jugendwohlfahrtsgesetz).

 

Die jetzt vorgeschlagenen Bestimmungen sind aus datenschutzrechtlicher Sicht ergänzungsbedürftig.

 

Analog zu § 506d Abs 2 des Entwurfs sollten die UVS den Zweck der Übermittlung anführen müssen. Der Versicherungsträger, der die Übermittlung zu verantworten hat, hätte ansonsten keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Daten zu überprüfen. Auch Datenarten, die Gegenstand der Übermittlung sein dürfen, sollten abschließend bezeichnet werden. Sollte sich die Auskunftspflicht eventuell auch auf sensible Daten beziehen, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 DSG 2000 beachtlich; es ist im  Entwurf darauf hinzuweisen.

 

Die Auskunftspflicht an Landesbehörden ist unpräzise formuliert („verfahrenserhebliche Umstände“). Sie bezieht überdies fast alle Bereiche der Verwaltung mit ein.

 

Die Erläuterungen geben keinerlei Aufschluss darüber, weshalb man die Aufnahme einzelner Tätigkeitsbereiche für unbedingt erforderlich und gemessen an den Schutzinteressen der Betroffenen und anderen vorhandenen Recherchemöglichkeiten für verhältnismäßig hält. Das Interesse, den Bereich „Landwirtschaftskammerwesen“ aufzunehmen, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie beispielsweise die Anführung der Bereiche „Staatsbürgerschafts- und Namensrecht“ oder „Kraftfahrzeugrecht und Straßenpolizei“.  Vor allem die Einbeziehung des „Verwaltungs- und Abgabestrafverfahrens“ eröffnet einen viel zu weiten Anwendungsbereich. Praktisch bestünde für jede Verwaltungsmaterie, die Verwaltungsstrafbestimmungen enthält, eine Auskunftspflicht.

 

Vor diesem Hintergrund erachtet die Bundesarbeitskammer die geplante Regelung als zu weit reichend und lehnt sie in dieser Form ab. In jedem Fall sollten wenigstens zusätzliche datenschutzrechtliche Anforderungen in den Entwurf aufgenommen werden:

 

·         Vorhandensein einer ausdrücklichen materiell-rechtlichen Grundlage für die ersuchende Behörde, die angeforderten Daten ermitteln zu dürfen.

·         Konkretisierung der Datenarten, die Gegenstand einer Übermittlung sein dürfen.

 

·         Verpflichtende Angaben der ersuchenden Behörde, dass gelindere Eingriffe ins Grundrecht auf Datenschutz (zB Befragung des Betroffenen, Heranziehung anderer Quellen wie dem Melderegister) im konkreten Fall keine Ergebnisse erbracht haben.

 

Zu Art 1 Z 62, Art 2 Z 36 und Art 3 Z 32 (§ 607 Abs 12 ASVG; § 298 Abs 12 GSVG; § 278 Abs 12 BSVG):

 

Gegen die Behandlung von Zeiten einer Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibender oder als Landwirt vor Einführung der Pflichtversicherung als Beitragszeiten im Zusammenhang mit der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte bestehen keine Einwände.

 

Zu Art 1 Z 64 und Art 4 Z 2 (§ 607 Abs 14 ASVG; § 4 Abs 3 APG):

 

Der Vorschlag, als Sondertatbestand einer vorzeitigen Pension Beschäftigungszeiten von Personen, die gleichzeitig mit der Beschäftigung Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, unabhängig von der Art der Tätigkeit als Schwerarbeit zu definieren, steht in einem engen Zusammenhang mit der derzeit laufenden und noch immer nicht abgeschlossenen Diskussion über Schwerarbeit. Ein isoliertes Inkraftsetzen erscheint zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht zielführend, weil grundlegende Fragen der Vollziehung der Schwerarbeitsregelung insgesamt noch ungelöst sind und die Schwerarbeitsregelung ohnehin erst ab 1.1.2007 gelten soll.

 

Zudem ist vor 1994 so wie generell bei der Schwerarbeit auch im vorliegenden Fall die Feststellung von „Schwerarbeit“ für die Vergangenheit äußerst schwierig. Daher sind ergänzende Regelungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Pflegegeldgesetze notwendig.

 

Zu Art 2 Z 2 (§ 26 Abs 3 Z 1a GSVG):

 

Diesem Vorschlag kann nicht zugestimmt werden. § 26 Abs 3 GSVG normiert, dass bei der Mehrfachversicherung die Bestimmung über die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage nicht zur Anwendung kommt, wenn die Summe aller Beitragsgrundlagen diese Mindestbeitragsgrundlage erreicht bzw übersteigt.

 

Eine Ausdehnung dieser Bestimmung auch auf die Kombination Mehrfachversicherung nach GSVG und B-KUVG hätte zur Folge, dass auch in der Pensionsversicherung die Mindestbeitragsgrundlage nicht zur Anwendung kommt, obwohl keine Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorliegt.

 

Zu Art 2 Z 17, Art 3 Z 11 und Art 5 Z 2 (§ 36 Abs 4 GSVG; § 33c Abs 4 BSVG; § 246 Abs 4 B-KUVG):

 

Es ist nicht darstellbar, warum eine gleichlautende Bestimmung betreffend einen anteiligen Ersatzanspruch in Erstattungsfällen im ASVG nicht vorgesehen ist.

 

Zu Art 2 Z 31 und Art 3 Z 27 (§ 133 Abs 3a GSVG; § 124 Abs 2a BSVG):

 

Gegen die Ergänzung der §§ 133 GSVG und 124 BSVG bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit von über 57-jährigen dahingehend, dass auch eine Anrechnung von Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmenzeitraum ermöglicht wird, besteht kein Einwand.

 

Zu Art 3 Z 1, 3 und 37 (§§ 23 Abs 6, 23b und 300 Abs 3 BSVG):

 

Dem Betriebsführer/der Betriebsführerin eines landwirtschaftlichen Betriebes soll die Möglichkeit eingeräumt werden, dass auf Antrag Beitragsgrundlagenteile, die aus einer bäuerlichen Nebentätigkeit resultieren, in erhöhtem Ausmaß einem hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Angehörigen zugerechnet werden.

 

Mit der vorliegenden Formulierung wird eine Zurechnung von Beitragsgrundlagen aus Nebentätigkeiten auf Angehörige ermöglicht, ohne Nachweis bzw ohne Prüfung, wer diese Tätigkeit konkret ausübt.

 

Es mag zwar zutreffen, dass sich Angehörige häufig auf einzelne Nebentätigkeiten in der Weise spezialisieren, wodurch auch eine Individualisierung der Beitragsgrundlagen auf dem Pensionskonto wünschenswert ist. Diese Zuordnung muss jedoch beitragsrechtlich objektiv nachvollziehbar sein.

 

Auch die jährlichen Antrags- und Widerrufsmöglichkeiten gehen zu weit.

 

Im Hinblick auf höhere Aufwendungen für Ausgleichszulagen wird überdies bezweifelt, ob die vorgeschlagene Maßnahme tatsächlich aufwandsneutral ist.

 

Abschließend ersucht die Bundesarbeitskammer folgende Anregungen in die 65. ASVG-Novelle aufzunehmen:

 

1. Im Interesse von Personen, die behinderte Kinder gepflegt haben und deshalb gezwungen waren, ihre Erwerbstätigkeit aufzugeben, wird auf folgende Problematik aufmerksam gemacht: Die Möglichkeit der Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gem § 18a ASVG besteht seit 1.1.1988 (ursprünglich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahr des Kindes, jetzt bis zum vollendeten 40. Lebensjahr). Zur Zeit müssen Mütter und Väter, die derartige Pflegeleistungen vor dem 1.1.1988 erbracht haben, pensionsrechtliche Nachteile in Kauf nehmen.

 

Die Verschlechterung bei der Pensionsberechnung, vor allem durch das Absenken des Steigerungsbetrags und die Ausdehnung des Bemessungszeitraums, sind für diese Eltern besonders spürbar.

 

Es wird vorgeschlagen, für Mütter (Väter), die für ein behindertes Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen haben, anstelle von neutralen Zeiten im § 234 Abs 1 Z 11 ASVG zusätzliche Ersatzzeiten (§ 227a bzw 228a ASVG) anzuerkennen.

 

Eine Übergangsbestimmung sollte ein befristetes Antragsrecht auf Anrechnung dieser Versicherungszeiten auch bei bereits zuerkannten Pensionen vorsehen.

 

2. Die schrittweise Anhebung des Zugangsalters für die Altersteilzeit gem § 82 Abs 2 AlVG wurde parallel zur Anhebung des Pensionsalters durch die Pensionsreform 2003 geregelt. Infolge der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz erweiterten Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte ist auch eine Anpassung des Zugangsalters für die Altersteilzeit erforderlich, um sicherzustellen, dass ArbeitnehmerInnen mindestens fünf Jahre vor dem Pensionsantrittsalter Altersteilzeit beanspruchen können. Darüber hinaus ist die Möglichkeit zu eröffnen, dass trotz eines Anspruches auf die Korridorpension Altersteilzeitgeld bezogen werden kann.

 

 

 

 

Herbert Tumpel                                                               Werner Muhm

Präsident                                                                       Direktor