ÖSTERREICHISCHER

GEMEINDEBUND

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Telefon: 512 14 80

 

 

An das

Bundeskanzleramt

 

Ballhausplatz 2

1010 Wien

 

Wien, am 26. September 2005

Zl.: K-745/260905/Rie

 

 

 

GZ. 631 857/1-V/6/05

 

 

Betr.: BG, mit dem das Postgesetz 1997 geändert wird

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Zu der von Ihnen übermittelten Regierungsvorlage zur Novelle des Postgesetzes 1997 wird seitens unserer Interessensvertretung festgehalten, dass wir unsere kritische Haltung hinsichtlich des § 4 weiter aufrecht erhalten. Die vorgenommenen Korrekturen im § 4 Abs. 5 stellen gegenüber dem letzten Entwurf, aber auch gegenüber der derzeitigen Rechtslage kaum eine Verbesserung dar. In § 4 Abs. 5 der uns vorliegenden Regierungsvorlage ist lediglich eine gewisse formale Harmonisierung der Bestimmung mit dem Inhalt der derzeit in Geltung stehenden Post-Universaldienstverordnung erfolgt.

 

Bereits im Begutachtungsverfahren hat der Österreichisch Gemeindebund zu § 4 Abs. 5 massive Einwendungen erhoben und mehrere Änderungen gefordert. Die Änderungen in § 4 Abs. 5 entsprechen in keiner Weise unseren Vorstellungen und Forderungen.  Wir verweisen daher grundsätzlich auf die Stellungnahme vom 19. August 2005, die wir inhaltlich vollkommen aufrecht erhalten, und hiermit wiederholen um unserer Position mehr Gewicht zu verleihen.

 

Der Österreichische Gemeindebund geht davon aus, dass auch der jetzt vorliegende Gesetzesentwurf nicht dazu geeignet ist weitere, Postamtschließungen zu verhindern. Durch die geplante Umsetzung der Postprivatisierung können weitere Postämter, vor allem die im ländlichen Raum, geschlossen werden. Der Österreichische Gemeindebund kann aber nicht nachvollziehen, wie eine solche Schließungswelle durch den gegenständlichen Entwurf eingeschränkt bzw. verhindert werden soll. Es wird auch in diesem Entwurf keine restriktive Regelung für Postamtschließungen, wie dies bereits mehrfach verlangt wurde, getroffen. Der Österreichische Gemeindebund fordert daher das bei etwaigen Schließungen von Postämtern folgende Kriterien berücksichtigt werden müssen:

 

·        Wirtschaftlichkeit

·        Kostenstruktur des lokalen Postamtes am jeweiligen Standort (Personal-, Infrastrukturkosten und Mieten)

·        soziale und regionale Verträglichkeit (Versorgungsqualität im ländlichen Raum)

 

Für die Schließung von Postämtern kann nicht nur eine betriebswirtschaftliche Sichtweise vorrangig sein, sondern die oben genannten Punkte müssen eine gleichwertige Gewichtung haben.

 

Leider fehlt auch in diesem Entwurf die von uns geforderte Genehmigungspflicht des Universaldienstkonzeptes bzw. die von uns gewünschten verschärften Eingriffsmöglichkeiten der Behörde (hier insbesondere, dass Maßnahmen den Universaldienst betreffend nur auf Grundlage dieses Konzeptes erfolgen dürfen).

Durch die derzeitige Regelung wird daher die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Standorten auf die einzelnen Gemeinden abgeschoben, ohne dass diese wirklich die Möglichkeit hätten, Postamtsschließungen zu verhindern. Dies ist insofern bedauerlich, als wir dadurch für die Zukunft eine Verschlechterung der Versorgung mit Postdienstleistungen im ländlichen Raum befürchten. Daher fordert der Österreichische Gemeindebund abermals, dass alle Teile des Universaldienstkonzeptes vom zuständigen Bundesminister genehmigt werden müssen bzw. dieser das Recht haben soll, das Konzept abzuändern.  Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird zwar das Recht eingeräumt, Postamtsschließungen bescheidmäßig zu untersagen, dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Universaldienstbetreiber die Kriterien nicht erfüllt (bzw. die verlangten Nachweise nicht vorlegt). Welche Kriterien dies sein sollen, geht weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuterungen hervor. Es ist daher nicht klar, ob der Betreiber eines Universaldienstes ein Postamt bereits dann schließen darf, wenn es nicht kostendeckend geführt werden kann und er eine alternative Lösung anbietet, oder ob bei dieser Prüfung auch andere Kriterien (zB soziale oder regionale) berücksichtigt werden müssen.

 

Die Untersagungskompetenz des Bundesministers ist wieder als Kann-Bestimmung formuliert. Selbst wenn die flächendeckende Versorgung nicht gewährleistet sein sollte, wäre das BMVIT nicht zur Untersagung der Schließung verpflichtet. Aus diesem Grund fordert der Österreichische Gemeindebund neuerlich eine Muss- Bestimmung und zusätzlich ein Antragsrecht der betroffenen Gemeinden auf eine entsprechende Entscheidung des BMVIT, wenn es zu einer Postamtschließung gegen deren Willen kommen sollte.

 

Weiters wird angemerkt, das die inhaltlichen Vorgaben, ins besonders was die vorzulegenden  bzw. zu beachtenden Inhalte betrifft, für die Erstellung des Konzeptes noch immer sehr ungenau sind.  Denn es sind ebenfalls keine genauen Feststellungen getroffen worden, wie das Konzept im Detail auszusehen hat. Daher verlangt der Österreichische Gemeindebund erneut eine Klarstellung bereits im Postgesetz und nicht erst in einer Verordnung.

 

Auch auf den Hinweis, wie vorzugehen ist, wenn der Betreiber bei der Vorlage des Konzeptes säumig ist, ist nicht Bedacht genommen worden. Aus diesem Grund bedarf es aus der Sicht des Österreichischen Gemeindebundes einer verschärften Eingriffsmöglichkeit durch den Gesetzgeber, wonach etwa Maßnahmen den Universaldienst betreffend nur auf Grundlage dieses Konzeptes zu erfolgen haben. Ansonst müsste dem zuständigen Bundesminister ein Untersagungsrecht eingeräumt werden.    

 

 

Dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund muss ein Stellungnahmerecht zum vom Universaldienstbetreiber vorzulegenden Konzept sichergestellt werden. Daher wird die Einräumung abermals verlangt, da dies nicht gesetzlich verankert wurde.

  

Um zu einer flächendeckenden Versorgung beitragen zu können, wird vom Österreichischen Gemeindebund eine Normierung dahingehend verlangt, dass das dem Verkehrsminister zur Genehmigung vorzulegende Filialnetzkonzept auch die privaten Postpartner und Postabholstellen umfassen muss.

 

Nochmals weisen wir auf die Stellungnahme vom 19.August 2005 hin, an der der Österreichische Gemeindebund inhaltlich festhält. Erneut wird angemerkt, dass die angeführten Kriterien der – ohnehin in Geltung befindlichen – Universaldienstverordnung die Gemeinden auch bisher nicht vor der Schließung ihrer Postämter bewahrt haben. Überdies ist zu befürchten, dass die Prüfungs- und Untersagungsmöglichkeiten des Bundesministers in Ermangelung einer gesetzlichen Verpflichtung bereits bei ihrem Beschluss totes Recht sein werden.

 

Abschließend ist daher zu sagen, dass es eines klaren Rechtsrahmens  und der Einräumung von Parteienrechten bedarf um zu gewährleisten, dass die Postämter, vor allem in den ländlichen Regionen, in Zukunft erhalten bleiben.  Diese Regelung kann den Gemeinden keine Sicherheit bieten, dass ihnen die Grundversorgung im Postbereich erhalten bleibt.

 

Aus den oben genannten Gründen kann zur gegenständlichen Novelle aus der Sicht des Österreichischen Gemeindebundes keine Zustimmung erteilt werden. 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Österreichischen Gemeindebund:

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

vortr. HR Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer