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Zl. ZS-R/P-43.00/05 Ba/Er |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
A-1031 WIEN
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VORWAHL Inland: 01,
Ausland: +43-1 TEL.
711 32 / Kl. 1211
TELEFAX 711 32 3775
Wien, 14. September 2005
An das
Bundesministerium für per
E-Mail
Wirtschaft und Arbeit
Stubenring 1
1011 Wien
und an das
Präsidium des Nationalrats per
E-Mail
(und 25 Ausfertigungen in Papierform)
Betr.: Bundesgesetz, mit dem das
Arbeitsmarktservicegesetz sowie das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
das Dienstleistungsscheckgesetz geändert werden - Kombilohn
Bezug: Ihr
E-Mail vom 25. August 2005,
GZ: BMWA-433.001/0039-II/1/2005
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:
Die vorgeschlagene Einführung eines Kombilohn-Modells fällt nicht in den Kompetenzbereich der Sozialversicherung, es bestehen insoweit keine Einwände.
Wir regen jedoch an, dass im § 34a Abs. 2 AMSG nicht nur der Zuschuss an den Arbeitgeber (15 % des Bruttoentgeltes), sondern auch der Zuschuss an den Arbeitnehmer genauer definiert werden sollte. In diesem Zusammenhang sollte analog zu den Erläuterungen des gegenständlichen Gesetzesentwurfes zumindest eine Bandbreite für die Höhe des Zuschusses an den Arbeitnehmer im Gesetz verankert werden.
Mit Nachdruck ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Entwurf Angaben zu den Auswirkungen auf das Beitrags- und Leistungsrecht der Sozialversicherung gänzlich fehlen. Aus Sicht der Sozialversicherung ist es unumgänglich, dass diese Angaben in den vorliegenden Gesetzesentwurf aufgenommen werden.
Nicht ersichtlich ist aus dem vorliegenden Gesetzesentwurf, ob der an den Arbeitnehmer ausgezahlte „Lohn“ inklusive der Beihilfe des AMS oder exklusive beitragspflichtig wird und wer gegebenenfalls – AMS oder Arbeitgeber – die Beiträge zu entrichten hat.
Die Erläuterungen, wonach die Beihilfe dem Nettolohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet werden soll, geben Grund zu Annahme, dass die Förderung nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG gilt und somit nicht der Beitragspflicht unterliegt.
Gegen eine solche Vorgangsweise sprechen wir uns ausdrücklich aus, da sie nicht nur zu Geldleistungen an den Versicherten von einer zu geringen Beitragsgrundlage führt, sondern der Sozialversicherung in allen Zweigen Beiträge verloren gehen.
Wir fordern daher, dass das gesamte (fiktive) Bruttoentgelt, das der Kombilohnempfänger erhält, die Beitragsgrundlage ist, egal, woher die Bestandteile dieses Betrages kommen. Nach unserer Ansicht sind nämlich die Zuschüsse an die Dienstnehmer jedenfalls Entgelt Dritter im Sinne des § 49 ASVG und unterliegen als solche der Beitragspflicht.
Weiters muss sicher gestellt sein, dass es nur
eine meldende Stelle gibt, wobei hier – wie z. B. bei der
Altersteilzeit – nur der Dienstgeber die Meldeverpflichtung haben sollte. In der praktischen Arbeit wäre es nämlich äußerst
kompliziert, bei einem Krankengeldbezug sowohl eine Verdienstbescheinigung vom
Dienstgeber einzuholen, als auch Direktzahlungen des AMS an den
Kombilohnempfänger vom AMS zu erfragen.
Im Sinne einer einfacheren Administration wird seitens der Kasse weiters vorgeschlagen, dass die Auszahlung sowie die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich des dem Arbeitnehmer gewährten Zuschusses durch den Arbeitgeber vorgenommen werden.
Ungelöst ist die
Frage, wie der Zuschuss an den Arbeitnehmer im Falle des Eintrittes des Versicherungsfalles
der Arbeitsunfähigkeit oder der Mutterschaft bei der Barleistungsgewährung zu
berücksichtigen ist.
Erhält der Kombilohnempfänger seinen Direktzuschuss vom AMS weiter oder wird er wegen Krankheit eingestellt? Wie soll überdies die Berechnung und Zahlung des Krankengeldes und eines allfälligen Wochengeldes aussehen?
Mangels einer
klaren Regelung bleibt für uns die Frage offen, ob der Zuschuss an den
Arbeitnehmer als Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des
§ 41 AlVG gilt. Unseres Erachtens erscheint eine eindeutige Regelung in
§ 44 bzw. § 125 ASVG erforderlich.
Zusammenfassend
ist zu sagen, dass es aus Sicht der Sozialversicherung unbedingt erforderlich
ist, dass entsprechende Änderungen bzw. Klarstellungen in
sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht getroffen werden; insbesondere über die
Höhe der Beitragsgrundlagen, über das Meldeverfahren (nur eine Stelle soll die
Meldungen erstatten!) und über die Höhe der Bemessungsgrundlagen im Kranken-
und Wochengeldfall; nicht zu vergessen sind dabei auch die Dauer und Höhe der
Entgeltfortzahlung eines Kombilohnempfängers.
Gegen die vorgeschlagenen Änderungen bestehen keine Einwände. Es werden jedoch folgende Ergänzungen im DLSG angeregt:
In § 5 Abs. 1 und 2 sollte der Passus „oder ein anderer Versicherungsträger“ ergänzt werden.
In § 5 Abs. 3 sollte folgender Satz angefügt werden: „Hat der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz im Inland, richtet sich die örtliche Zuständigkeit einer Gebietskrankenkasse nach dem Beschäftigungsort des Arbeitnehmers.“ Dies um eine klare Zuständigkeitsregel für Arbeitnehmer zu schaffen, die keinen Wohnsitz im Inland haben.
Auch in § 6 Abs. 1 und 2 sollte der Passus „oder ein anderer Versicherungsträger“ ergänzt werden.
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Weiters wird im Zusammenhang mit dem DLSG folgende Änderung angeregt:
In § 67 Abs. 7 EStG sollte eine Verlängerung der Frist zur Übermittlung des Lohnzettels von bisher 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres auf 28. Februar des folgenden Kalenderjahres vorgesehen werden, - da nach § 2 Abs. 2 DLSG der Arbeitnehmer die in einem Kalendermonat erhaltenen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonats der aufgrund seines Wohnortes zuständigen Gebietskrankenkasse zu übermitteln hat.
Das bedeutet, dass die Dienstleistungsschecks für Dezember eines Jahres spätestens Ende Jänner des folgenden Jahres zu übermitteln sind. Die Anweisung erfolgt danach Anfang Februar. Damit würden Bezüge aus den Dienstleistungsschecks im Dezember auf dem Lohnzettel fehlen, falls die Frist 31. Jänner des Folgejahres beibehalten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: