Amt der Wiener Landesregierung

 

                                                                                              Dienststelle:      Magistratsdirektion

                                                                                                                                                       Geschäftsbereich Recht

                                                                                                                                                       Verfassungsdienst und

                                                                                                                                                       EU-Angelegenheiten

                                                                                              Adresse:         1082 Wien, Rathaus

                                                                                              Telefon:          4000-82342

                                                                                              Telefax:              4000-99-82310

                                                                                              e-mail:                 post@mdv.magwien.gv.at

                                                                                              DVR:                  0000191

 

MD-VD - 1534-1/05                                                          Wien, 10. Oktober 2005

Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Passgesetz 1992

und das Gebührengesetz 1957

geändert werden;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMI-LR 1300/0098-III/1/2005

 

 

An das

Bundesministerium für Inneres

 

Zu dem mit Schreiben vom 9. September 2005 übermittelten Entwurf eines Bundes-gesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

I. Grundsätzliches zur Tragung der Kosten für den neuen Sicherheitspass:

 

Die im allgemeinen Teil der Erläuterungen angeführten

laufenden Kosten (incl. Umsatzsteuer) pro Reisepass von

 

Reisepass-Booklet                                                                          EUR               9,912

Integration Chip Booklet                                                                EUR               0,78


Chip (voraussichtliche Kosten)                                                     EUR               8,00

für zentrale Personalisierung                                                         EUR               6,66

(darin enthalten optische Personalisierung,

 Laserperforation, elektronische Personalisierung,

 optische und elektronische Qualitätskontrolle)

für Versand (RSb)                                                                           EUR               3,10

 

sohin insgesamt                                                                               EUR             28,452

 

sowie die Kosten betreffend

 

Änderung des Identitätsdokumentenregisters      

einmalig                                                                                           EUR 300.000,-,

laufend (pro Jahr)                                                                Kostenhöhe unbekannt

 

Kosten für Personal Key Directory:        

einmalig                                                                                           US-$ 50.000,--

laufend (pro Jahr)                                                                            US-$ 25.000,--

 

sind nach der jüngeren Judikatur zum § 2 F-VG als vom Bund zu tragender konkreter Sachaufwand bzw. Zweckaufwand, welcher durch die konkrete Tätigkeit erst verursacht wird, zu qualifizieren (VfSlg. 15.111). Die Vollziehung des Passgesetzes obliegt in diesem Fall gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 Passgesetz 1992 i. d. g. F. dem Bürgermeister. Seitens des Landes Wien besteht daher keinerlei diesbezügliche Kostentragungspflicht.

 

Weiters wird auch auf den Beschluss der Landesfinanzreferenten vom 3. Mai 2005 hingewiesen, „dass der neue Passrohling (Passbuch, Chip, Personalisierung) an Stelle von bisher € 8,04 in Zukunft laut Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres € 27,76 kosten soll. Die Kosten für den neuen, technisch sehr aufwendigen Passrohling stellen einen Zweckaufwand dar, der vom Bund zu tragen ist.“

 


Allgemeiner Teil der Erläuterungen Punkt 8 digitale Signatur:

 

Hinsichtlich des Einmalbetrages von € 600.000,-- geht das Land Wien davon aus, dass diese Kosten sowie die jährlich anfallenden laufenden Kosten in derzeit unbekannter Höhe als Zweckaufwand vom Bund getragen werden, da es sich um ein Bundessiegel handelt.

 

II. Notwendigkeit eines Probebetriebs vor der Einführung des neuen Sicherheitspasses:

 

Wie in der Bund-Länder-Österreichische Staatsdruckerei-Arbeitsgruppe ausführlich erörtert wurde, muss vor der Einführung des neuen Sicherheitspasses im Echtbetrieb ein repräsentativer, 2-monatiger Probebetrieb unter Einbindung der Passbehörden mehrerer Bundesländer erfolgen.

 

Der Magistrat der Stadt Wien als meistfrequentierte Passbehörde (100.000 Reisepässe pro Jahr) muss in den Probebetrieb jedenfalls eingebunden sein. Der Probebetrieb muss den gesamten Herstellungsvorgang einschließlich der RSb-Zustellung (Testweise an die Passbehörde anstatt an die KundInnen) abdecken. Die Bewältigung von Belastungsspitzen während der Reisezeit (über 700 Pässe täglich in Wien) muss getestet werden. Somit ist vom Bund zu fordern, dass einerseits die im Entwurf fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für den Probebetrieb im Passgesetz geschaffen werden (Rechtsgrundlagen für Datenübermittlungen an die Österreichische Staatsdruckerei) und andererseits die technischen Voraussetzungen im Identitätsdokumenteregister (IDR-EDV-Programm des Bundes) und bei der Österreichischen Staatsdruckerei als Dienstleisterin rechtzeitig geschaffen werden.

 

III. Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung von Notpässen auf internationalen Flughäfen:

 

In dem der Arbeitsgruppe zum neuen Sicherheitspass durch das BMI übermittelten Vorentwurf zur Passgesetznovelle befand sich folgender § 16 Abs. 1a:

„1a: Liegt im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion ein internationaler Flughafen, kann ein gewöhnlicher Reisepass für besondere Anlassfälle (§ 4a) von dieser ausgestellt werden, sofern sie dazu durch Verordnung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt wurde; die Verordnung darf nur im Einvernehmen mit der betroffenen Bundespolizeidirektion erlassen werden.“

 

Diese Bestimmung ist im Interesse des optimalen BürgerInnenservice für Flugreisende und der finanziellen Entlastung des Landes Wien gelegen, welches derzeit ein Notpassservice außerhalb der Öffnungszeiten rund um die Uhr, insbesondere auch für von Schwechat abfliegende NiederösterreicherInnen und BurgenländerInnen bereitstellt. Das Land Niederösterreich und die Bundespolizeidirektion Schwechat haben diese Rechtsvorschrift im Rahmen der Arbeitsgruppe zum neuen Sicherheitspass bereits befürwortet. Die Bestimmung sollte daher in die Novelle zum Passgesetz aufgenommen werden.

 

IV. Änderung des Passgesetzes 1992:

 

Generell muss zu den Regelungen der §§ 22a bis c Folgendes angemerkt werden:

 

Eine Klarstellung der Begriffe Urkundsdaten, Verfahrensdaten, personenbezogene Daten ist unbedingt erforderlich, damit eine harmonische, den Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 und der widerspruchsfreien, verständlichen und ökonomischen Vollziehung für die Passbehörden gewährleistet ist.

 

Aus den Erläuterungen ergibt sich nicht, wie die diversen Löschungs- und Sperrfristen der §§ 22a bis c im Identitätsdokumentenregister tatsächlich umgesetzt werden. Beispielsweise kann hinsichtlich § 22c Abs. 2 Z 2 derzeit ins IDR kein Rechtskraftdatum von den Passbehörden eingegeben werden (kein Feld vorgesehen), an welches sich eine automatische Löschung anknüpfen würde.

 

 

Zu Art. I § 3 Abs. 6 Speicherdauer bei der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH als Dienstleister:

 

Die Bestimmung im zweiten Satz, welche die Speicherung der Passnummer und der Seriennummer des Chips zum Zwecke der Bearbeitung von Reklamationen für die Dauer der Gültigkeit des Reisepasses normiert, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu weitgehend. Berechtigte Reklamationen, die erst Jahre nach der Ausstellung auftreten, werden in der Praxis sehr selten vorkommen, weshalb eine kürzere Frist für die Rechtmäßigkeit der Speicherung vorgesehen werden sollte.

 

Die genannte Bestimmung normiert zudem eine seitens der Passbehörden praktisch nicht administrierbare Verständigungspflicht gegenüber der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH, da nur die Passbehörden die Entwertung des Reisedokumentes vor Ablauf der Gültigkeitsdauer vornehmen, und in jedem Fall eine Meldung an den Dienstleister erfolgen müsste, damit dieser die Daten löschen kann.

Zudem ist nicht geklärt, mit welchem Datum konkret der Ablauf der Gültigkeit anzusetzen ist: Mit dem im Reisepass genannten Enddatum? Bei Reisepässen mit der vollen Gültigkeitsdauer, also nach 10 Jahren oder erst nach Ablauf von weiteren 5 Jahren? Zumal mit diversen europäischen Staaten bilaterale Abkommen gelten, welche die Verwendung des Reisepasses noch bis zu 5 Jahre nach Ablauf der eigentlichen Gültigkeitsdauer erlauben. Die gleiche Problematik stellt sich für Reisepässe für Minderjährige bis zum 12. Lebensjahr, da für diesen Personenkreis Reisepässe altersabhängig mit einer wesentlich kürzeren Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.

 

Zu Art. I § 3 Abs. 7 Abschluss eines Dienstleistervertrages mit der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH:

 

Bei der jetzigen Formulierung des § 3 Abs. 7 kann es sich nur um eine gesetzliche Vertretungsregelung der Bundesministerin für Inneres für die Rechtsträger der Passbehörden handeln. Den Inhalt einer datenschutzrechtlichen Vereinbarung müssen die Rechtsträger selbst bestimmen können (nach den zivilrechtlichen Regelungen für Verträge, insbesondere der Privatautonomie). Inhaltliche Vorgaben der Bundesministerin für Inneres hätten einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter zur Folge.

 

Zu Art. I § 8 Abs. 5 Kinderreisepass ohne Chip:

 

In der geplanten Durchführungsverordnung zum Passgesetz darf hinsichtlich des Kinderreisepasses ohne Chip mit Gültigkeit bis zum 12. Lebensjahr dem Antragsteller kein Wahlrecht zwischen einem Reisepass mit Chip und einem solchen ohne eingeräumt werden. Eine anders lautende Regelung würde die Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde (ICAO) zur Biometrie sinnlos machen.

 

Zu Art. I § 9 Abs. 2 Vorlage einer Amtsbestätigung zum Nachweis des Rechts auf Pflege und Erziehung eines Minderjährigen:

 

Diese Regelung ist im Hinblick auf § 9 Abs. 1 und 3 entbehrlich.

Der Nachweis der Pflege und Erziehung kann nicht nur durch eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes, sondern auch durch einen (rechtskräftigen) Obsorgebeschluss oder die Vereinbarung mit dem Jugendwohlfahrtsträger über die Übertragung der Pflege und Erziehung für ein Pflegekind nachgewiesen werden.

 

Diese Regelung ist praxisfremd und kundInnenfeindlich, da jeder Antragsteller seine Berechtigung zur Pflege und Erziehung und damit auch zur rechtlichen Vertretung in diesem Bereich mittels Gerichtsentscheidung oder Zustimmung der Jugendwohlfahrtsbehörde nachweisen kann. Die Auferlegung nicht notwendiger zusätzlicher Nachweispflichten benachteiligt zudem Pflegeeltern.

 

Zu Art. I § 9 Abs. 3 Miteintragung eines Minderjährigen bei anderen Personen als den Eltern oder mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen:

 

Diese Bestimmung macht nur Sinn für die Miteintragung beim leiblichen Vater mit Zustimmung der obsorgeberechtigten Mutter eines unehelichen Kindes, wie diese mit Einverständnis des Bundesministeriums für Inneres schon derzeit von den Passbehörden praktiziert wird, da in diesem Fall nicht von Meinungsverschiedenheiten der Eltern auszugehen ist.

 

Im Übrigen ist diese Regelung abzulehnen, da die Miteintragung bei anderen Personen als den Eltern oder pflege- und erziehungsberechtigten Personen mit dem Obsorgerecht nach dem ABGB im Widerspruch steht. Daraus können in der Praxis große Schwierigkeiten bezüglich Rückholung eines Kindes aus dem Ausland entstehen. Diese geplante Regelung ermöglicht nämlich die Miteintragung nicht nur bei Großeltern oder sonstigen Verwandten, sondern auch bei beliebigen Personen, also Nachbarn, Freunden etc. Die neu eingeführte Ungültigkeitserklärung für die Zustimmung des Obsorgeberechtigten zur Miteintragung gemäß § 9 Abs. 5 Z 5 kann diese Probleme nicht verhindern. Dies deshalb, da Bescheide österreichischer Passbehörden über den Widerruf einer Miteintragung und über Passentziehungen in sehr vielen Staaten weder rechtswirksam zugestellt, noch vollstreckt werden können.

 

Es kann den Passbehörden daher aus den genannten rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zugemutet werden, in die zivilrechtlichen Obsorgebestimmungen und die darauf beruhenden verbindlichen Entscheidungen der Pflegschaftsgerichte einzugreifen.

 

Zu Art. I § 10 und § 11 Abs. 2 Z 4 Weitere Reisepässe – Gültigkeitsdauer und Nachweise:

 

Die maximale Gültigkeitsdauer für einen zweiten bzw. in Hinkunft für einen dritten usw. Reisepass aus einerseits persönlichen und andererseits beruflichen Gründen ist derzeit nur in einem Erlass der Bundesministerin für Inneres geregelt. Dies stellt im Sinn des Art. 18 B-VG keine ausreichende Grundlage für den Behördenvollzug dar. Die Aufnahme der maximalen Gültigkeitsdauer für weitere Reisepässe im Passgesetz oder in der Durchführungsverordnung ist daher unbedingt erforderlich.

 

Die vom Antragsteller zu erbringenden Nachweise für die Ausstellung eines zweiten bzw. in Zukunft eines weiteren Reisepasses sind derzeit ebenfalls nur durch Erlass der Bundesministerin für Inneres geregelt. Die entsprechende Konkretisierung der beizubringenden Nachweise für den Antragsteller ist ebenfalls im Sinn des Art. 18 B-VG unerlässlich für den Behördenvollzug. Die Passbehörde muss an Hand konkreter Vorgaben im Passgesetz oder in der Durchführungsverordnung entscheiden können, ob dem Antrag auf Ausstellung des weiteren Reisepasses an Hand der vorlegten Nachweise stattgegeben werden kann oder dieser Antrag abzulehnen ist.

 

Zu Art. I § 13 Abs. 1 Nummerierung:

 

Auf einen redaktionellen Fehler bei der ziffernmäßigen Nummerierung wird hingewiesen, da die Z 4 ausgelassen wurde.

 

Zu Art. I § 15 Abs. 5 Vorlageverpflichtung:

 

Da Rechtsanwälte für ihre Mandanten immer wieder die Ausfolgung entzogener Reisepässe und Personalausweise fordern, wäre der Passus zu ergänzen, dass der Reisepass von der Passbehörde entwertet wird und auch bei dieser verbleibt.

 

Damit wird klargestellt, dass eine neuerliche Verwendung durch den früheren Pass-inhaber rechtlich und tatsächlich unmöglich ist.

 

Zu Art. I § 16 Abs. 5 Zuständige Passbehörde für die Ungültigerklärung:

 

Der letzte Satz über die zusätzliche Verständigungspflicht der nach dem Hauptwohnsitz oder Aufenthalt zuständigen Passbehörde macht keinen Sinn. In der EDV-Appli-kation des Bundes, mit dem die Reisepässe und Personalausweise edv-mäßig erfasst und evident gehalten werden, dem Identitätsdokumentenregister (IDR), auf das alle Passbehörden Österreichs einen Online-Zugriff haben, kann durch ein entsprechendes „Aviso“ mit dem Eintrag „Ermittlungsverfahren“ oder „Sonstiges“ und einem entsprechenden Text ohnedies vermerkt werden, dass ein Verfahren auf Ungültigerklärung anhängig ist. Nach Abschluss des Verfahrens kann dieser Vermerk inhaltlich entsprechend adaptiert im IDR verbleiben. Sollte im Anschluss an eine Ungültigerklärung dem nicht streichungswilligen Passbesitzer der Reisepass auch entzogen werden, so kann das laufende Entziehungsverfahren und die rechtskräftige Entziehung des Dokumentes durch einen entsprechenden Aviso-Eintrag und durch die Korrektur des „Status“ des Dokumentes in geeigneter Form (Status „entzogen“) im IDR gekennzeichnet werden.

 

Dies wird bereits derzeit von den Passbehörden praktiziert und funktioniert ohne Probleme und mit weniger Verwaltungsaufwand als schriftliche Verständigungen an einzelne Passbehörden.

 

Zu Art. I § 22a Abs. 1 lit. e Personenbezogene Daten in lokalen Anwendungen:

 

Es fehlen bei den Speicherungsberechtigungen die Begriffe „weiterer Wohnsitz“, „Kontaktstelle“ (für obdachlose Antragsteller), sowie „Zustelladresse“ im Hinblick auf die Zuständigkeitsregeln des § 16 Abs. 2 und 4 und die Möglichkeit der Angabe einer Zustelladresse gemäß § 3 Abs. 8 am Beschäftigungsort, welche mit einem gemeldeten Wohnsitz nicht ident sein muss.

 

Neben dem Hauptwohnsitz müssen somit auch der weitere Wohnsitz oder eine Kontaktstelle (gemäß § 19a Meldegesetz 1991) sowie eine Zustelladresse (gemäß § 4 des Zustellgesetzes) in das Identitätsdokumentenregister (IDR) eingetragen und damit als Datum verarbeitet werden können.

 

Zu Art. I § 22a Abs. 3 Suchkriterien:

 

Beim Einleitungssatz „Eine Ermittlung der Daten nach Abs. 2 ...“ fehlt der Verweis auf Abs. 1.

 


Zu Art. I § 22a Abs. 4 Suchkriterien – Abfrage von Datenarten:

 

Im ersten Satz „… im Umfang in Abs. 2 genannten Datenarten …“ fehlt der Verweis auf Abs. 1.

 

Für die Passbehörden ist die Differenzierung bei den Zugangsberechtigungen zwischen den übrigen Identitätsdokumentenregister-(IDR)-Daten und dem Lichtbild sowie der Unterschrift sinnlos. Es wird ohnedies gemäß Abs. 7 jeder Schritt im IDR zusätzlich protokolliert, sodass genau festgestellt werden kann, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat.

Zwecks Identitätsprüfung müssen in der Praxis häufig die Vorkarteien für die Passservicestellen ausgehoben werden, wenn Personen mangels Lichtbildausweises ihre Identität nicht nachweisen können. Das Foto des Vorantrages, und in Zukunft das im IDR gespeicherte Lichtbild, sind beim neuen Reisepass, welcher sicherer als der bisherige sein soll, für die Passbehörden die wesentlich verlässlichere Grundlage für die Identitätsbestimmung als zweifelhafte Identitätszeugen.

Der Zugriff auf die Daten im IDR bedeutet eine Absicherung der Passbehörden hinsichtlich der Richtigkeit von Antragstellern angegebener Daten und eine Zeitersparnis.

 

Sollte die Bestimmung im Abs. 4 primär für die über das Zentrale Identitätsdokumentenregister (ZID) auf gespeicherte Lichtbilder zu Fahndungszwecken zugreifenden Sicherheitsbehörden gedacht sein, ist der Grund für die zusätzlichen Zugriffschranken ebenfalls nicht erkennbar, da auch deren Zugriffe in Hinkunft genau protokolliert werden.

 

Die zusätzlichen Zugangsbeschränkungen zur Abfrage des Lichtbildes müssten ebenso für die Abfrage des besonderen Kennzeichens gemäß § 22a Abs. 1 lit. g mit einer ähnlichen zusätzlichen Abfragebeschränkung wie das Lichtbild und die Unterschrift gelten, da die besonderen Kennzeichen auch sensible Daten (Gesundheitszustand) gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 zum Inhalt haben können.

 

Zu Art. I § 22a Abs. 5 Suchkriterien – Abfrage von Datenarten:

 

Im ersten Satz „…lokal verarbeitete Daten (Abs. 2)“ fehlt der Verweis auf Abs. 1.

 

Aus diesem Absatz geht weiters nicht eindeutig hervor, wie die Formulierung „…ausschließlich aus Anlass einer Amtshandlung…“ zu verstehen ist, und damit zusammenhängend, ab welchem Zeitpunkt laut dieser Regelung eine Passbehörde „aktuell zuständig“ ist. Dies muss schon dann bejaht werden, wenn ein Antragsteller vorspricht und sich konkret nach den Voraussetzungen einer Ausstellung oder Eintragung einer Änderung oder Ergänzung des Reisepasses erkundigt, bevor der förmliche Antrag aufgenommen wird. Auch der Informationstausch zwischen den österreichischen Passbehörden muss möglich sein, um einheitliche Entscheidungen zu gewährleisten und “Passtourismus“ zu vermeiden.

 

In der Vollzugspraxis muss oftmals, vor allem wenn Antragsteller keine Urkunden mithaben oder solche fehlen, im Identitätsdokumentenregister (IDR) auf Grund der darin gespeicherten Vordokumente (früher vorgelegte Nachweise, z. B. Obsorgeentscheidungen) abgeklärt werden, ob die Antragsteller nochmals bei der Passbehörde vorsprechen müssen oder das Dokument gleich ausgestellt werden kann.

 

Die Verdatung der Urkunden (wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Namensänderungsbescheid, Gerichtsbeschlüsse über Obsorgeentscheidungen oder bestehende Sachwalterschaften) im IDR hat nur dann Sinn, wenn bei Nachfolgeanträgen für einen Reisepass oder Personalausweis diese Inhalte genützt werden dürfen und tatsächlich auch verwendet werden können.

 

Eine diesbezügliche Klarstellung im Gesetzeswortlaut ist für ein echtes BürgerInnenservice (One Stop-Shop-Prinzip) und eine effiziente Verwaltung notwendig.

 


Zu Art. I § 22a Abs. 6 Suchkriterien – Abfrage von Datenarten:

 

Aus den Erläuterungen zum Gesetzentwurf ergibt sich nicht, welche Daten konkret als Verfahrensdaten und welche als personenbezogene Urkundendaten gelten. Die Einstufung der Daten in die eine oder die andere Datenart ist aber maßgeblich für die vorgesehenen Löschungsfristen.

Eine Erklärung der Datengruppen „personenbezogene Daten“ und „Verfahrensdaten“ in den Erläuterungen ist erforderlich, zumal die Passbehörden Kenntnis darüber haben müssen, welche Daten aus früheren im Identitätsdokumentenregister gespeicherten Reisepass- und Personalausweisanträgen wie lange noch für Nachfolgeanträge oder bei Diebstahls- und Verlustmeldungen für die von den Passbehörden verpflichtend zu veranlassende EKIS-Ausschreibungen zur Verfügung stehen.

 

Die Löschungsfrist von 10 Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisedokumentes wird als nicht sinnvoll erachtet, da die Antragsteller oft wesentlich später, nämlich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ein Nachfolgedokument beantragen. Zudem kann der Reisepass in einigen Ländern bis zu 15 Jahre für die Ein- und Ausreise verwendet werden. Eine Anpassung der Regelung für Verfahrensdaten, zu welchen unter anderem wohl das Antragsdatum, das Ausstellungsdatum, das Gültigkeitsdatum und die Reisepassnummer zu zählen sind, an die im zweiten Satz genannten längeren Löschungsfristen wäre daher sinnvoll.

Die Verfahrensdaten werden insbesondere auch dann benötigt, wenn das im Identitätsdokumentenregister (IDR) gespeicherte Reisedokument vom Besitzer als verloren oder gestohlen gemeldet wird. Die in diesem Fall von der Passbehörde in der Sachenfahndung des EKIS vorzunehmende Ausschreibung wird jedenfalls erleichtert, wenn die Daten im IDR abgerufen werden können, und nicht im Papierarchiv recherchiert werden müssen. Der Inhalt des IDR ist von allen Passbehörden Österreichs online jederzeit abrufbar.

 

Weiters bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die genannte Aufbehaltungsfrist von einem Jahr ab der Entwertung des Reisedokumentes für „Daten über behördliche Entscheidungen“ in der Praxis ausreichen. Der Grund liegt darin, dass bei einer Entziehung eines Reisedokumentes dieses von der Passbehörde entwertet wird, sobald es eingezogen werden konnte. Die für die Entziehung maßgeblichen Daten und Umstände müssten jedoch so lange im IDR (als Information für alle Passbehörden) stehen, so lange der Entziehungsgrund aufrecht ist. Dieser kann je nach Entziehungsgrund und dem erforderlichen Wohlverhalten noch mehrere Jahre nach der Entwertung des Reisedokumentes aktuell sein.

 

Zu Art. I § 22a Abs. 7 lit. d Protokollierung:

 

Die Protokollierung der Kennung des Anfragenden ist einsichtig, die Protokollierung auch desjenigen, der die Anfrage oder Übermittlung veranlasst hat, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist nicht verständlich, wie dies von den Behörden praktisch im Identitätsdokumentenregister umgesetzt werden soll. Anträge von Dritten sind ohnedies im Akt der Passbehörde dokumentiert, und es trägt der anfragende User die rechtliche Verantwortung für die Anfrage im IDR und die Übermittlung der Daten.

 

Zu Art. I § 22b Abs. 2 lit. g Personenbezogene Daten in der zentralen Evidenz:

 

Es fehlen bei den Speicherungsberechtigungen die Begriffe „weiterer Wohnsitz“, „Kontaktstelle“ (für obdachlose Antragsteller), sowie „Zustelladresse“ im Hinblick auf die Zuständigkeitsregeln des § 16 Abs. 2 und 4 und die Möglichkeit der Angabe einer Zustelladresse gemäß § 3 Abs. 8 am Beschäftigungsort, welche mit einem gemeldeten Wohnsitz nicht ident sein muss.

 

Neben dem Hauptwohnsitz müssen somit auch der weitere Wohnsitz oder eine Kontaktstelle (gemäß § 19a Meldegesetz 1991) sowie eine Zustelladresse (gemäß § 4 des Zustellgesetzes) in das Identitätsdokumentenregister (IDR) eingetragen und damit als Datum verarbeitet werden können.

 

Der Passus „... und im Rahmen einer Zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund ... verarbeiten …“ ist in den Erläuterungen nicht genauer ausgeführt und bedarf daher einer Klarstellung. Derzeit werden mit dem Betätigen des „Speicher-Button“ die Daten im Identitätsdokumentenregister automatisch gespeichert, ohne dass von der Passbehörde eine zusätzliche Begründung eingegeben werden muss.

 

In der Z 2 fehlt der Verweis auf § 4 und § 19 Abs. 2, da die Versagung eines österreichischen Reisedokumentes bei Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft direkt auf § 4 gestützt wird und die Bestimmungen über die Versagungs- und Entziehungsgründe beim österreichischen Personalausweis im § 19 Abs. 2 geregelt sind.

 

Zum unklaren Gesetzesbegriff der „aktuell zuständigen Passbehörde“ darf auf die obigen Ausführungen zu §§ 22 a Abs. 5 hingewiesen werden.

 

Zu Art. I § 22b Abs. 4 Anfrageberechtigte Behörden:

 

Es darf darauf aufmerksam gemacht werden, dass der (Untersuchungs)Richter nach der Strafprozessordnung, je nach Verfahrensstadium, auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft Beweiserhebungen anordnen darf.

Aus der vorliegenden Bestimmung geht nicht eindeutig hervor, ob dem Strafgericht auf Grund einer Anfrage des Untersuchungsrichters Daten der Passbehörde im konkreten Einzelfall weitergegeben werden dürfen.

 

Zu Art. I § 22c Zentrale Evidenz, Auskunftssperre und Löschung:

 

Grundsätzliches:

Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, warum bestimmte Daten gelöscht, andere zunächst gesperrt und zwei Jahre später auch physisch gelöscht werden sollen. Ein einheitlicher Begriff „Löschung“ wäre im Sinne der Rechtssicherheit zweckmäßig.

 

Zu Abs. 1:

Welche Daten sind personenbezogene Daten, die „bei der Antragstellung verarbeitet werden“?

Was sind die „übrigen“ personenbezogenen Daten?

 

Es sollte zumindest in den Erläuterungen angegeben werden, welche Daten konkret unter den Begriff „personenbezogene Daten“ fallen (Name, Geburtsdatum, usw.).

Die Löschungsbestimmung ist nicht sinnvoll und widerspricht dem Grundgedanken des Identitätsdokumentenregisters (IDR), dass die entscheidende und andere Passbehörden von Abweisungen, Zurückziehungen und Zurückweisungen Kenntnis erlangen sollen. Es macht keinen Sinn, dass die mit Bescheid verfügte Versagung oder Entziehung (Abweisungen und Zurückweisungen sind in der Praxis fast ausschließlich Versagungen und Entziehungen von Reisepässen oder Personalausweisen) zunächst im IDR mit dem entsprechenden Status gekennzeichnet und mit Rechtskraft des Bescheides sofort wieder gelöscht wird.

 

Diese Bestimmung widerspricht auch § 22b Abs. 1 und 2, wonach bestimmte Datenarten von den Passbehörden in einer Zentralen Evidenz verarbeitet werden dürfen.

 

Wegen der sofortigen Löschung nach Rechtskraft steht dieser Satz auch im eindeutigen Widerspruch zu § 22b Abs. 2 Z 2 (Zugriffssperre erst 10 Jahre nach Rechtskraft des Bescheides). Da die entzogenen Reisedokumente, welche noch im Umlauf sind, im § 22b Abs. 2 Z 1 eigens geregelt sind, steht der genannte § 22b Abs. 1 Satz 1 auch im Widerspruch zu dieser Regelung. Auf Grund des Regelungsinhaltes steht diese Bestimmung weiters auch im Widerspruch mit § 22 b Abs. 6.

 

Die Löschungsbestimmungen des § 22b Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 können grundsätzlich als praktikabel angesehen werden.

Bei Entziehungen des Reisepasses, welche erst kurz vor Ablauf der 15 Jahre nach Gültigkeitsbeginn des Reisepasses mit Bescheid erfolgt, kann jedoch unter Umständen der Entziehungsgrund über die Speicherfrist von insgesamt 16 Jahren hinausreichen und diese Speicherfrist daher zu kurz sein. Dies könnte in Fällen auftreten, in denen der Entziehungsgrund der Passbehörde erst kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes bzw. vor Ablauf der darüber hinausgehenden weiteren Verwendbarkeit von Reisepässen (auf Basis bilateraler Abkommen mit Staaten) von bis zu 5 Jahren bekannt wird.

 

V. Zu Art. 2 Gebührengesetz 1957:

 

§ 14 Tarifpost 9 Abs. 1 und 5:

Die Gebühren für den Reisepass für Minderjährige sollten nicht höher sein als diejenigen für die  Miteintragung von Kindern in den Reisepass der Eltern oder pflege- und erziehungsberechtigten Personen, um den in den Erläuterungen angesprochenen Lenkungseffekt bei den PasskundInnen zu erreichen. Allerdings ist es für die Passbehörden unerlässlich, dass die Kosten des Kinderpasses (ca. € 18,-- - 19,--) durch den den Passbehörden zufließenden Anteil der Gebühren abgedeckt werden. Die Passbehörden erhalten derzeit für eine Miteintragung EUR 13,-. Dieser Betrag muss den Vollzugsbehörden auch bei einem eigenen Kinderpass mindestens zufließen.

 

Zu den im Abs. 1 Z 1 und Z 3 gleich bleibend festgesetzten Gebühren für Reisedokumente und in Abs. 5 gleich bleibend festgesetzten Einnahmeanteilen von Länder und Gemeinden wird auf die obigen Ausführungen zur Qualifizierung der Herstellungskosten als Zweckaufwand verwiesen.

Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse
„begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

                                                                                Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                                      Mag. Michael Raffler

Mag. Dr. Gerhard Schattauer                                                Senatsrat