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Amt der Wiener
Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich
Recht
Verfassungsdienst
und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
Telefon: 4000-82342
Telefax: 4000-99-82310
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DVR: 0000191
MD-VD - 1534-1/05 Wien, 10. Oktober 2005
Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Passgesetz 1992
und das Gebührengesetz 1957
geändert werden;
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMI-LR 1300/0098-III/1/2005
An das
Bundesministerium für Inneres
Zu dem mit Schreiben vom 9. September 2005 übermittelten Entwurf eines Bundes-gesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
I. Grundsätzliches zur Tragung der
Kosten für den neuen Sicherheitspass:
Die im allgemeinen Teil der
Erläuterungen angeführten
laufenden Kosten (incl.
Umsatzsteuer) pro Reisepass von
Reisepass-Booklet EUR 9,912
Integration
Chip Booklet EUR 0,78
Chip
(voraussichtliche Kosten) EUR 8,00
für zentrale
Personalisierung EUR 6,66
(darin enthalten optische
Personalisierung,
Laserperforation, elektronische Personalisierung,
optische und elektronische Qualitätskontrolle)
für Versand (RSb) EUR 3,10
sohin insgesamt EUR 28,452
sowie die Kosten betreffend
Änderung des
Identitätsdokumentenregisters
einmalig EUR
300.000,-,
laufend (pro Jahr) Kostenhöhe
unbekannt
Kosten für Personal Key
Directory:
einmalig US-$
50.000,--
laufend (pro Jahr) US-$
25.000,--
sind nach der jüngeren Judikatur
zum § 2 F-VG als vom Bund zu tragender konkreter Sachaufwand bzw. Zweckaufwand,
welcher durch die konkrete Tätigkeit erst verursacht wird, zu qualifizieren
(VfSlg. 15.111). Die Vollziehung des Passgesetzes obliegt in diesem Fall gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 Passgesetz 1992 i. d. g. F. dem Bürgermeister.
Seitens des Landes Wien besteht daher keinerlei diesbezügliche
Kostentragungspflicht.
Weiters wird auch auf den Beschluss
der Landesfinanzreferenten vom 3. Mai 2005 hingewiesen, „dass der neue
Passrohling (Passbuch, Chip, Personalisierung) an Stelle von bisher € 8,04 in
Zukunft laut Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres € 27,76 kosten
soll. Die Kosten für den neuen, technisch sehr aufwendigen Passrohling stellen
einen Zweckaufwand dar, der vom Bund zu tragen ist.“
Allgemeiner Teil der Erläuterungen
Punkt 8 digitale Signatur:
Hinsichtlich des Einmalbetrages von
€ 600.000,-- geht das Land Wien davon aus, dass diese Kosten sowie die jährlich
anfallenden laufenden Kosten in derzeit unbekannter Höhe als Zweckaufwand vom
Bund getragen werden, da es sich um ein Bundessiegel handelt.
II. Notwendigkeit eines
Probebetriebs vor der Einführung des neuen Sicherheitspasses:
Wie in der
Bund-Länder-Österreichische Staatsdruckerei-Arbeitsgruppe ausführlich erörtert
wurde, muss vor der Einführung des neuen Sicherheitspasses im
Echtbetrieb ein repräsentativer, 2-monatiger Probebetrieb unter Einbindung der
Passbehörden mehrerer Bundesländer erfolgen.
Der Magistrat der Stadt Wien als
meistfrequentierte Passbehörde (100.000 Reisepässe pro Jahr) muss in den
Probebetrieb jedenfalls eingebunden sein. Der Probebetrieb muss den gesamten
Herstellungsvorgang einschließlich der RSb-Zustellung (Testweise an die
Passbehörde anstatt an die KundInnen) abdecken. Die Bewältigung von
Belastungsspitzen während der Reisezeit (über 700 Pässe täglich in Wien) muss
getestet werden. Somit ist vom Bund zu fordern, dass einerseits die im Entwurf
fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für den Probebetrieb im Passgesetz
geschaffen werden (Rechtsgrundlagen für Datenübermittlungen an die Österreichische
Staatsdruckerei) und andererseits die technischen Voraussetzungen im Identitätsdokumenteregister
(IDR-EDV-Programm des Bundes) und bei der Österreichischen Staatsdruckerei als
Dienstleisterin rechtzeitig geschaffen werden.
III. Schaffung der rechtlichen
Voraussetzungen für die Ausstellung von Notpässen auf internationalen Flughäfen:
In dem der Arbeitsgruppe zum neuen
Sicherheitspass durch das BMI übermittelten Vorentwurf zur Passgesetznovelle
befand sich folgender § 16 Abs. 1a:
„1a: Liegt im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeidirektion ein internationaler Flughafen, kann ein gewöhnlicher
Reisepass für besondere Anlassfälle (§ 4a) von dieser ausgestellt werden,
sofern sie dazu durch Verordnung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
ermächtigt wurde; die Verordnung darf nur im Einvernehmen mit der betroffenen
Bundespolizeidirektion erlassen werden.“
Diese Bestimmung ist im Interesse
des optimalen BürgerInnenservice für Flugreisende und der finanziellen
Entlastung des Landes Wien gelegen, welches derzeit ein Notpassservice
außerhalb der Öffnungszeiten rund um die Uhr, insbesondere auch für von
Schwechat abfliegende NiederösterreicherInnen und BurgenländerInnen
bereitstellt. Das Land Niederösterreich und die Bundespolizeidirektion
Schwechat haben diese Rechtsvorschrift im Rahmen der Arbeitsgruppe zum neuen
Sicherheitspass bereits befürwortet. Die Bestimmung sollte daher in die Novelle
zum Passgesetz aufgenommen werden.
IV. Änderung des Passgesetzes 1992:
Generell muss zu den
Regelungen der §§ 22a bis c Folgendes angemerkt werden:
Eine Klarstellung der
Begriffe Urkundsdaten, Verfahrensdaten, personenbezogene Daten ist unbedingt
erforderlich, damit eine harmonische, den Anforderungen des Datenschutzgesetzes
2000 und der widerspruchsfreien, verständlichen und ökonomischen Vollziehung
für die Passbehörden gewährleistet ist.
Aus den Erläuterungen
ergibt sich nicht, wie die diversen Löschungs- und Sperrfristen der §§ 22a bis
c im Identitätsdokumentenregister tatsächlich umgesetzt werden. Beispielsweise
kann hinsichtlich § 22c Abs. 2 Z 2 derzeit ins IDR kein Rechtskraftdatum von
den Passbehörden eingegeben werden (kein Feld vorgesehen), an welches sich eine
automatische Löschung anknüpfen würde.
Zu Art. I § 3 Abs. 6 Speicherdauer bei der
Österreichischen Staatsdruckerei GmbH als Dienstleister:
Die Bestimmung im
zweiten Satz, welche die Speicherung der Passnummer und der Seriennummer des
Chips zum Zwecke der Bearbeitung von Reklamationen für die Dauer der Gültigkeit
des Reisepasses normiert, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu weitgehend.
Berechtigte Reklamationen, die erst Jahre nach der Ausstellung auftreten,
werden in der Praxis sehr selten vorkommen, weshalb eine kürzere Frist für die
Rechtmäßigkeit der Speicherung vorgesehen werden sollte.
Die genannte Bestimmung
normiert zudem eine seitens der Passbehörden praktisch nicht administrierbare
Verständigungspflicht gegenüber der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH, da
nur die Passbehörden die Entwertung des Reisedokumentes vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer vornehmen, und in jedem Fall eine Meldung an den Dienstleister
erfolgen müsste, damit dieser die Daten löschen kann.
Zudem ist nicht geklärt,
mit welchem Datum konkret der Ablauf der Gültigkeit anzusetzen ist: Mit dem im
Reisepass genannten Enddatum? Bei Reisepässen mit der vollen Gültigkeitsdauer,
also nach 10 Jahren oder erst nach Ablauf von weiteren 5 Jahren? Zumal mit
diversen europäischen Staaten bilaterale Abkommen gelten, welche die Verwendung
des Reisepasses noch bis zu 5 Jahre nach Ablauf der eigentlichen Gültigkeitsdauer
erlauben. Die gleiche Problematik stellt sich für Reisepässe für Minderjährige
bis zum 12. Lebensjahr, da für diesen Personenkreis Reisepässe altersabhängig
mit einer wesentlich kürzeren Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
Zu Art. I § 3 Abs. 7 Abschluss eines
Dienstleistervertrages mit der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH:
Bei der jetzigen Formulierung des § 3 Abs. 7 kann es
sich nur um eine gesetzliche Vertretungsregelung der Bundesministerin für
Inneres für die Rechtsträger der Passbehörden handeln. Den Inhalt einer datenschutzrechtlichen
Vereinbarung müssen die Rechtsträger selbst bestimmen können (nach den
zivilrechtlichen Regelungen für Verträge, insbesondere der Privatautonomie).
Inhaltliche Vorgaben der Bundesministerin für Inneres hätten einen unzulässigen
Vertrag zu Lasten Dritter zur Folge.
Zu Art. I § 8 Abs. 5 Kinderreisepass ohne Chip:
In der geplanten Durchführungsverordnung zum
Passgesetz darf hinsichtlich des Kinderreisepasses ohne Chip mit Gültigkeit bis
zum 12. Lebensjahr dem Antragsteller kein Wahlrecht zwischen einem Reisepass
mit Chip und einem solchen ohne eingeräumt werden. Eine anders lautende
Regelung würde die Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde (ICAO)
zur Biometrie sinnlos machen.
Zu Art. I § 9 Abs. 2 Vorlage einer Amtsbestätigung zum
Nachweis des Rechts auf Pflege und Erziehung eines Minderjährigen:
Diese Regelung ist im Hinblick auf § 9 Abs. 1 und 3
entbehrlich.
Der Nachweis der Pflege und Erziehung kann nicht nur
durch eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes, sondern auch
durch einen (rechtskräftigen) Obsorgebeschluss oder die Vereinbarung mit dem Jugendwohlfahrtsträger
über die Übertragung der Pflege und Erziehung für ein Pflegekind nachgewiesen
werden.
Diese Regelung ist praxisfremd und kundInnenfeindlich,
da jeder Antragsteller seine Berechtigung zur Pflege und Erziehung und damit
auch zur rechtlichen Vertretung in diesem Bereich mittels Gerichtsentscheidung oder
Zustimmung der Jugendwohlfahrtsbehörde nachweisen kann. Die Auferlegung nicht
notwendiger zusätzlicher Nachweispflichten benachteiligt zudem Pflegeeltern.
Zu Art. I § 9 Abs. 3 Miteintragung eines
Minderjährigen bei anderen Personen als den Eltern oder mit der Pflege und
Erziehung betrauten Personen:
Diese Bestimmung macht nur Sinn für die Miteintragung beim
leiblichen Vater mit Zustimmung der obsorgeberechtigten Mutter eines
unehelichen Kindes, wie diese mit Einverständnis des Bundesministeriums für Inneres
schon derzeit von den Passbehörden praktiziert wird, da in diesem Fall nicht
von Meinungsverschiedenheiten der Eltern auszugehen ist.
Im Übrigen ist diese
Regelung abzulehnen, da die Miteintragung bei anderen Personen als den Eltern
oder pflege- und erziehungsberechtigten Personen mit dem Obsorgerecht nach dem
ABGB im Widerspruch steht. Daraus können in der Praxis große Schwierigkeiten
bezüglich Rückholung eines Kindes aus dem Ausland entstehen. Diese geplante
Regelung ermöglicht nämlich die Miteintragung nicht nur bei Großeltern oder
sonstigen Verwandten, sondern auch bei beliebigen Personen, also Nachbarn,
Freunden etc. Die neu eingeführte Ungültigkeitserklärung für die Zustimmung des
Obsorgeberechtigten zur Miteintragung gemäß § 9 Abs. 5 Z 5 kann diese Probleme
nicht verhindern. Dies deshalb, da Bescheide österreichischer Passbehörden über
den Widerruf einer Miteintragung und über Passentziehungen in sehr vielen
Staaten weder rechtswirksam zugestellt, noch vollstreckt werden können.
Es kann den Passbehörden
daher aus den genannten rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zugemutet
werden, in die zivilrechtlichen Obsorgebestimmungen und die darauf beruhenden
verbindlichen Entscheidungen der Pflegschaftsgerichte einzugreifen.
Zu Art. I § 10 und § 11 Abs. 2 Z 4 Weitere Reisepässe
– Gültigkeitsdauer und Nachweise:
Die maximale
Gültigkeitsdauer für einen zweiten bzw. in Hinkunft für einen dritten usw.
Reisepass aus einerseits persönlichen und andererseits beruflichen Gründen ist
derzeit nur in einem Erlass der Bundesministerin für Inneres geregelt. Dies
stellt im Sinn des Art. 18 B-VG keine ausreichende Grundlage für den Behördenvollzug
dar. Die Aufnahme der maximalen Gültigkeitsdauer für weitere Reisepässe im
Passgesetz oder in der Durchführungsverordnung ist daher unbedingt
erforderlich.
Die vom Antragsteller zu
erbringenden Nachweise für die Ausstellung eines zweiten bzw. in Zukunft eines
weiteren Reisepasses sind derzeit ebenfalls nur durch Erlass der
Bundesministerin für Inneres geregelt. Die entsprechende Konkretisierung der
beizubringenden Nachweise für den Antragsteller ist ebenfalls im Sinn des Art.
18 B-VG unerlässlich für den Behördenvollzug. Die Passbehörde muss an Hand
konkreter Vorgaben im Passgesetz oder in der Durchführungsverordnung
entscheiden können, ob dem Antrag auf Ausstellung des weiteren Reisepasses an
Hand der vorlegten Nachweise stattgegeben werden kann oder dieser Antrag
abzulehnen ist.
Zu Art. I § 13 Abs. 1 Nummerierung:
Auf einen redaktionellen Fehler bei der ziffernmäßigen
Nummerierung wird hingewiesen, da die Z 4 ausgelassen wurde.
Zu Art. I § 15 Abs. 5 Vorlageverpflichtung:
Da Rechtsanwälte für ihre Mandanten immer wieder die
Ausfolgung entzogener Reisepässe und Personalausweise fordern, wäre der Passus
zu ergänzen, dass der Reisepass von der Passbehörde entwertet wird und auch bei
dieser verbleibt.
Damit wird klargestellt, dass eine neuerliche
Verwendung durch den früheren Pass-inhaber rechtlich und tatsächlich unmöglich
ist.
Zu Art. I § 16 Abs. 5 Zuständige Passbehörde für die
Ungültigerklärung:
Der letzte Satz über die zusätzliche Verständigungspflicht
der nach dem Hauptwohnsitz oder Aufenthalt zuständigen Passbehörde macht keinen
Sinn. In der EDV-Appli-kation des Bundes, mit dem die Reisepässe und
Personalausweise edv-mäßig erfasst und evident gehalten werden, dem
Identitätsdokumentenregister (IDR), auf das alle Passbehörden Österreichs einen
Online-Zugriff haben, kann durch ein entsprechendes „Aviso“ mit dem Eintrag
„Ermittlungsverfahren“ oder „Sonstiges“ und einem entsprechenden Text ohnedies
vermerkt werden, dass ein Verfahren auf Ungültigerklärung anhängig ist. Nach
Abschluss des Verfahrens kann dieser Vermerk inhaltlich entsprechend adaptiert
im IDR verbleiben. Sollte im Anschluss an eine Ungültigerklärung dem nicht
streichungswilligen Passbesitzer der Reisepass auch entzogen werden, so kann das
laufende Entziehungsverfahren und die rechtskräftige Entziehung des Dokumentes
durch einen entsprechenden Aviso-Eintrag und durch die Korrektur des „Status“
des Dokumentes in geeigneter Form (Status „entzogen“) im IDR gekennzeichnet
werden.
Dies wird bereits derzeit von den Passbehörden
praktiziert und funktioniert ohne Probleme und mit weniger Verwaltungsaufwand
als schriftliche Verständigungen an einzelne Passbehörden.
Zu Art. I § 22a Abs.
1 lit. e Personenbezogene Daten in lokalen Anwendungen:
Es fehlen bei den
Speicherungsberechtigungen die Begriffe „weiterer Wohnsitz“, „Kontaktstelle“
(für obdachlose Antragsteller), sowie „Zustelladresse“ im Hinblick auf die
Zuständigkeitsregeln des § 16 Abs. 2 und 4 und die Möglichkeit der Angabe einer
Zustelladresse gemäß § 3 Abs. 8 am Beschäftigungsort, welche mit einem
gemeldeten Wohnsitz nicht ident sein muss.
Neben dem Hauptwohnsitz
müssen somit auch der weitere Wohnsitz oder eine Kontaktstelle (gemäß § 19a
Meldegesetz 1991) sowie eine Zustelladresse (gemäß § 4 des Zustellgesetzes) in
das Identitätsdokumentenregister (IDR) eingetragen und damit als Datum
verarbeitet werden können.
Zu Art. I § 22a Abs.
3 Suchkriterien:
Beim Einleitungssatz
„Eine Ermittlung der Daten nach Abs. 2 ...“ fehlt der Verweis auf Abs. 1.
Zu Art. I § 22a Abs.
4 Suchkriterien – Abfrage von Datenarten:
Im ersten Satz „… im
Umfang in Abs. 2 genannten Datenarten …“ fehlt der Verweis auf Abs. 1.
Für die Passbehörden ist
die Differenzierung bei den Zugangsberechtigungen zwischen den übrigen
Identitätsdokumentenregister-(IDR)-Daten und dem Lichtbild sowie der
Unterschrift sinnlos. Es wird ohnedies gemäß Abs. 7 jeder Schritt im IDR
zusätzlich protokolliert, sodass genau festgestellt werden kann, wer wann auf
welche Daten zugegriffen hat.
Zwecks Identitätsprüfung
müssen in der Praxis häufig die Vorkarteien für die Passservicestellen
ausgehoben werden, wenn Personen mangels Lichtbildausweises ihre Identität
nicht nachweisen können. Das Foto des Vorantrages, und in Zukunft das im IDR
gespeicherte Lichtbild, sind beim neuen Reisepass, welcher sicherer als der
bisherige sein soll, für die Passbehörden die wesentlich verlässlichere
Grundlage für die Identitätsbestimmung als zweifelhafte Identitätszeugen.
Der Zugriff auf die
Daten im IDR bedeutet eine Absicherung der Passbehörden hinsichtlich der
Richtigkeit von Antragstellern angegebener Daten und eine Zeitersparnis.
Sollte die Bestimmung im
Abs. 4 primär für die über das Zentrale Identitätsdokumentenregister (ZID) auf
gespeicherte Lichtbilder zu Fahndungszwecken zugreifenden Sicherheitsbehörden
gedacht sein, ist der Grund für die zusätzlichen Zugriffschranken ebenfalls
nicht erkennbar, da auch deren Zugriffe in Hinkunft genau protokolliert werden.
Die zusätzlichen Zugangsbeschränkungen
zur Abfrage des Lichtbildes müssten ebenso für die Abfrage des besonderen
Kennzeichens gemäß § 22a Abs. 1 lit. g mit einer ähnlichen zusätzlichen
Abfragebeschränkung wie das Lichtbild und die Unterschrift gelten, da die
besonderen Kennzeichen auch sensible Daten (Gesundheitszustand) gemäß den
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 zum Inhalt haben können.
Zu Art. I § 22a Abs.
5 Suchkriterien – Abfrage von Datenarten:
Im ersten Satz „…lokal
verarbeitete Daten (Abs. 2)“ fehlt der Verweis auf Abs. 1.
Aus diesem Absatz geht
weiters nicht eindeutig hervor, wie die Formulierung „…ausschließlich aus
Anlass einer Amtshandlung…“ zu verstehen ist, und damit zusammenhängend, ab
welchem Zeitpunkt laut dieser Regelung eine Passbehörde „aktuell zuständig“
ist. Dies muss schon dann bejaht werden, wenn ein Antragsteller vorspricht und
sich konkret nach den Voraussetzungen einer Ausstellung oder Eintragung einer
Änderung oder Ergänzung des Reisepasses erkundigt, bevor der förmliche Antrag
aufgenommen wird. Auch der Informationstausch zwischen den österreichischen
Passbehörden muss möglich sein, um einheitliche Entscheidungen zu gewährleisten
und “Passtourismus“ zu vermeiden.
In der Vollzugspraxis
muss oftmals, vor allem wenn Antragsteller keine Urkunden mithaben oder solche
fehlen, im Identitätsdokumentenregister (IDR) auf Grund der darin gespeicherten
Vordokumente (früher vorgelegte Nachweise, z. B. Obsorgeentscheidungen)
abgeklärt werden, ob die Antragsteller nochmals bei der Passbehörde vorsprechen
müssen oder das Dokument gleich ausgestellt werden kann.
Die Verdatung der
Urkunden (wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde,
Namensänderungsbescheid, Gerichtsbeschlüsse über Obsorgeentscheidungen oder
bestehende Sachwalterschaften) im IDR hat nur dann Sinn, wenn bei
Nachfolgeanträgen für einen Reisepass oder Personalausweis diese Inhalte
genützt werden dürfen und tatsächlich auch verwendet werden können.
Eine diesbezügliche
Klarstellung im Gesetzeswortlaut ist für ein echtes BürgerInnenservice (One
Stop-Shop-Prinzip) und eine effiziente Verwaltung notwendig.
Zu Art. I § 22a Abs.
6 Suchkriterien – Abfrage von Datenarten:
Aus den Erläuterungen
zum Gesetzentwurf ergibt sich nicht, welche Daten konkret als Verfahrensdaten
und welche als personenbezogene Urkundendaten gelten. Die Einstufung der Daten
in die eine oder die andere Datenart ist aber maßgeblich für die vorgesehenen
Löschungsfristen.
Eine Erklärung der
Datengruppen „personenbezogene Daten“ und „Verfahrensdaten“ in den
Erläuterungen ist erforderlich, zumal die Passbehörden Kenntnis darüber haben
müssen, welche Daten aus früheren im Identitätsdokumentenregister gespeicherten
Reisepass- und Personalausweisanträgen wie lange noch für Nachfolgeanträge oder
bei Diebstahls- und Verlustmeldungen für die von den Passbehörden verpflichtend
zu veranlassende EKIS-Ausschreibungen zur Verfügung stehen.
Die Löschungsfrist von
10 Jahren nach der rechtskräftigen Entscheidung oder nach Ausstellung des
Reisedokumentes wird als nicht sinnvoll erachtet, da die Antragsteller oft
wesentlich später, nämlich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ein
Nachfolgedokument beantragen. Zudem kann der Reisepass in einigen Ländern bis
zu 15 Jahre für die Ein- und Ausreise verwendet werden. Eine Anpassung der
Regelung für Verfahrensdaten, zu welchen unter anderem wohl das Antragsdatum,
das Ausstellungsdatum, das Gültigkeitsdatum und die Reisepassnummer zu zählen
sind, an die im zweiten Satz genannten längeren Löschungsfristen wäre daher
sinnvoll.
Die Verfahrensdaten
werden insbesondere auch dann benötigt, wenn das im
Identitätsdokumentenregister (IDR) gespeicherte Reisedokument vom Besitzer als
verloren oder gestohlen gemeldet wird. Die in diesem Fall von der Passbehörde
in der Sachenfahndung des EKIS vorzunehmende Ausschreibung wird jedenfalls erleichtert,
wenn die Daten im IDR abgerufen werden können, und nicht im Papierarchiv
recherchiert werden müssen. Der Inhalt des IDR ist von allen Passbehörden
Österreichs online jederzeit abrufbar.
Weiters bestehen
erhebliche Zweifel daran, dass die genannte Aufbehaltungsfrist von einem Jahr
ab der Entwertung des Reisedokumentes für „Daten über behördliche Entscheidungen“
in der Praxis ausreichen. Der Grund liegt darin, dass bei einer Entziehung
eines Reisedokumentes dieses von der Passbehörde entwertet wird, sobald es
eingezogen werden konnte. Die für die Entziehung maßgeblichen Daten und
Umstände müssten jedoch so lange im IDR (als Information für alle Passbehörden)
stehen, so lange der Entziehungsgrund aufrecht ist. Dieser kann je nach
Entziehungsgrund und dem erforderlichen Wohlverhalten noch mehrere Jahre nach
der Entwertung des Reisedokumentes aktuell sein.
Zu Art. I § 22a Abs.
7 lit. d Protokollierung:
Die Protokollierung der Kennung des Anfragenden ist
einsichtig, die Protokollierung auch desjenigen, der die Anfrage oder
Übermittlung veranlasst hat, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ist nicht
verständlich, wie dies von den Behörden praktisch im
Identitätsdokumentenregister umgesetzt werden soll. Anträge von Dritten sind ohnedies
im Akt der Passbehörde dokumentiert, und es trägt der anfragende User die
rechtliche Verantwortung für die Anfrage im IDR und die Übermittlung der Daten.
Zu Art. I § 22b Abs.
2 lit. g Personenbezogene Daten in der zentralen Evidenz:
Es fehlen bei den
Speicherungsberechtigungen die Begriffe „weiterer Wohnsitz“, „Kontaktstelle“
(für obdachlose Antragsteller), sowie „Zustelladresse“ im Hinblick auf die
Zuständigkeitsregeln des § 16 Abs. 2 und 4 und die Möglichkeit der Angabe einer
Zustelladresse gemäß § 3 Abs. 8 am Beschäftigungsort, welche mit einem
gemeldeten Wohnsitz nicht ident sein muss.
Neben dem Hauptwohnsitz
müssen somit auch der weitere Wohnsitz oder eine Kontaktstelle (gemäß § 19a
Meldegesetz 1991) sowie eine Zustelladresse (gemäß § 4 des Zustellgesetzes) in
das Identitätsdokumentenregister (IDR) eingetragen und damit als Datum
verarbeitet werden können.
Der Passus „... und im
Rahmen einer Zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund
... verarbeiten …“ ist in den Erläuterungen nicht genauer ausgeführt und bedarf
daher einer Klarstellung. Derzeit werden mit dem Betätigen des
„Speicher-Button“ die Daten im Identitätsdokumentenregister automatisch gespeichert,
ohne dass von der Passbehörde eine zusätzliche Begründung eingegeben werden
muss.
In der Z 2 fehlt der
Verweis auf § 4 und § 19 Abs. 2, da die Versagung eines österreichischen
Reisedokumentes bei Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft direkt auf §
4 gestützt wird und die Bestimmungen über die Versagungs- und Entziehungsgründe
beim österreichischen Personalausweis im § 19 Abs. 2 geregelt sind.
Zum unklaren
Gesetzesbegriff der „aktuell zuständigen Passbehörde“ darf auf die obigen
Ausführungen zu §§ 22 a Abs. 5 hingewiesen werden.
Zu Art. I § 22b Abs.
4 Anfrageberechtigte Behörden:
Es darf darauf
aufmerksam gemacht werden, dass der (Untersuchungs)Richter nach der
Strafprozessordnung, je nach Verfahrensstadium, auch ohne Antrag der
Staatsanwaltschaft Beweiserhebungen anordnen darf.
Aus der vorliegenden
Bestimmung geht nicht eindeutig hervor, ob dem Strafgericht auf Grund einer
Anfrage des Untersuchungsrichters Daten der Passbehörde im konkreten Einzelfall
weitergegeben werden dürfen.
Zu Art. I § 22c
Zentrale Evidenz, Auskunftssperre und Löschung:
Grundsätzliches:
Es gibt keinen
nachvollziehbaren Grund, warum bestimmte Daten gelöscht, andere zunächst
gesperrt und zwei Jahre später auch physisch gelöscht werden sollen. Ein
einheitlicher Begriff „Löschung“ wäre im Sinne der Rechtssicherheit zweckmäßig.
Zu Abs. 1:
Welche Daten sind
personenbezogene Daten, die „bei der Antragstellung verarbeitet werden“?
Was sind die „übrigen“
personenbezogenen Daten?
Es sollte zumindest in
den Erläuterungen angegeben werden, welche Daten konkret unter den Begriff
„personenbezogene Daten“ fallen (Name, Geburtsdatum, usw.).
Die Löschungsbestimmung
ist nicht sinnvoll und widerspricht dem Grundgedanken des Identitätsdokumentenregisters
(IDR), dass die entscheidende und andere Passbehörden von Abweisungen,
Zurückziehungen und Zurückweisungen Kenntnis erlangen sollen. Es macht keinen
Sinn, dass die mit Bescheid verfügte Versagung oder Entziehung (Abweisungen und
Zurückweisungen sind in der Praxis fast ausschließlich Versagungen und
Entziehungen von Reisepässen oder Personalausweisen) zunächst im IDR mit dem
entsprechenden Status gekennzeichnet und mit Rechtskraft des Bescheides sofort
wieder gelöscht wird.
Diese Bestimmung widerspricht
auch § 22b Abs. 1 und 2, wonach bestimmte Datenarten von den Passbehörden in
einer Zentralen Evidenz verarbeitet werden dürfen.
Wegen der sofortigen
Löschung nach Rechtskraft steht dieser Satz auch im eindeutigen Widerspruch zu
§ 22b Abs. 2 Z 2 (Zugriffssperre erst 10 Jahre nach Rechtskraft des
Bescheides). Da die entzogenen Reisedokumente, welche noch im Umlauf sind, im §
22b Abs. 2 Z 1 eigens geregelt sind, steht der genannte § 22b Abs. 1 Satz 1
auch im Widerspruch zu dieser Regelung. Auf Grund des Regelungsinhaltes steht
diese Bestimmung weiters auch im Widerspruch mit § 22 b Abs. 6.
Die
Löschungsbestimmungen des § 22b Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 können
grundsätzlich als praktikabel angesehen werden.
Bei Entziehungen des
Reisepasses, welche erst kurz vor Ablauf der 15 Jahre nach Gültigkeitsbeginn
des Reisepasses mit Bescheid erfolgt, kann jedoch unter Umständen der
Entziehungsgrund über die Speicherfrist von insgesamt 16 Jahren hinausreichen
und diese Speicherfrist daher zu kurz sein. Dies könnte in Fällen auftreten, in
denen der Entziehungsgrund der Passbehörde erst kurz vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes bzw. vor Ablauf der darüber hinausgehenden
weiteren Verwendbarkeit von Reisepässen (auf Basis bilateraler Abkommen mit Staaten)
von bis zu 5 Jahren bekannt wird.
V. Zu Art. 2 Gebührengesetz 1957:
§ 14 Tarifpost 9 Abs. 1 und 5:
Die Gebühren für den Reisepass für Minderjährige sollten nicht höher sein als diejenigen für die Miteintragung von Kindern in den Reisepass der Eltern oder pflege- und erziehungsberechtigten Personen, um den in den Erläuterungen angesprochenen Lenkungseffekt bei den PasskundInnen zu erreichen. Allerdings ist es für die Passbehörden unerlässlich, dass die Kosten des Kinderpasses (ca. € 18,-- - 19,--) durch den den Passbehörden zufließenden Anteil der Gebühren abgedeckt werden. Die Passbehörden erhalten derzeit für eine Miteintragung EUR 13,-. Dieser Betrag muss den Vollzugsbehörden auch bei einem eigenen Kinderpass mindestens zufließen.
Zu den im Abs. 1 Z 1 und Z 3 gleich bleibend festgesetzten Gebühren für Reisedokumente und in Abs. 5 gleich bleibend festgesetzten Einnahmeanteilen von Länder und Gemeinden wird auf die obigen Ausführungen zur Qualifizierung der Herstellungskosten als Zweckaufwand verwiesen.
Gleichzeitig
werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des
Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail
Adresse
„begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Michael Raffler
Mag. Dr. Gerhard Schattauer Senatsrat