BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN
VÖLKERRECHTSBÜRO
Federal Ministry for Foreign Affairs
Ministère Fédéral des Affaires
Etrangères
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0501159-212
E-MAIL
GZ: |
BMaA-AT.8.15.02/0271-I.2c/2005 |
Datum: |
6. Oktober 2005 |
Seiten: |
7 |
An: Cc: |
|
Von: |
Ges. Dr. H. Tichy |
SB: |
Ges. Wilfling, Ges. Buchsbaum, Ges. Kumin, Mag.
Spernbauer, Mag. Stoebich, Mag. Hospodarsky, Thomas Hollensteiner, Ges. Loidl |
DW: |
3391 |
BETREFF: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Passgesetz 1992 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden; Stellungnahme des
BMaA
Zu do. GZ BMI-LR
1300/0098-III/1/2005
vom 9. September
2005
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
gibt zum oz. Gesetzesentwurf die nachfolgende Stellungnahme ab:
Zu § 3 Abs. 7
Es wird die nachstehende, fett gekennzeichnete
Ergänzung von § 3 Abs. 7 angeregt:
„Der Bundesminister für Inneres ist im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt,
für die Passbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 10 und 11 des
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, eine Vereinbarung mit der
Österreichischen Staatsdruckerei als Dienstleister zu den in Abs. 6 genannten
Zwecken abzuschließen.“
Dieser Vorschlag wird insbesondere im Hinblick darauf
gemacht, dass es notwendig ist, mit der Staatsdruckerei die in Sonderfällen
sehr dringend notwendige
Ausstellung von Diplomatenpässen zu regeln.
Zu § 4
Es wird die nachstehende, fett gekennzeichnete
Ergänzung von § 4 angeregt:
„Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und
Diplomatenpässe dürfen, ausgenommen in den Fällen der §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs.
3, nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft
besitzen.“
Zu § 4a
Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates
vom 13. Dezember 2004 (nachstehend kurz: „Biometrie-VO“) findet gemäß
Art. 1 Abs. 3 keine Anwendung auf Personalausweise und auf vorläufige Pässe und
Reisedokumente mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger. Diese
müssen demnach keine Datenträger im Sinne des § 3 Abs. 5 des Gesetzesentwurfs
enthalten.
Der Gesetzesentwurf sieht demgegenüber in zwei Fällen
Abweichungen von den Biometrie-Erfordernissen der EG-VO vor:
Wenngleich man die in § 4a genannten Pässe als
„vorläufige Pässe“ im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Biometrie-VO ansehen kann und
ihre Ausnahme von den Biometrie-Erfordernissen daher gemeinschaftsrechtlich
grundsätzlich zulässig erscheint, wird die „verkürzte Gültigkeitsdauer“ weder
an dieser Stelle im Gesetzesentwurf noch durch Verweis auf Art. 11a des PassG
in der geltenden Fassung oder zumindest einen entsprechenden Hinweis in den
Erläuterungen näher definiert.
Die in § 4a Z 2 und 3 genannten Fälle deuten zwar auf
eine äußerst kurze Gültigkeitsdauer (weniger als 12 Monate) hin und die auf
dieser Grundlage ausgestellten Pässe wären de facto daher in der Regel auch
ohne Datenträger gemeinschaftskonform. Bei § 4a Z 1 liegt der Grund in der
Ausstellung eines Passes ohne Datenträger jedoch in der Dringlichkeit der
Passausstellung und nicht in der nur vorübergehenden Verwendung des Passes. Ein
auf diese Weise einmal ausgestellter Pass könnte, wenn man den Wortlaut und die
Systematik des Gesetzesentwurfs isoliert betrachtet, also auch für einen
Zeitraum gültig sein, der nur knapp unter dem Regelfall der fünf Jahre – und
somit weit über der gemeinschaftsrechtlichen Grenze der 12 Monate – liegt.
Damit stünde das Fehlen des Biometrie-Datenträgers in einem solchen Pass jedoch
im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.
Eine ausdrückliche Klarstellung der „vorläufigen
Gültigkeit“ mit „einer Dauer von längstens 12 Monaten“ erscheint aber
angezeigt, um die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben betreffend
Biometrie-Eigenschaften der Pässe zu dokumentieren.
Es wäre daher zur Vermeidung diesbezüglicher
Auskunftsersuchen oder gar Vorwürfe der Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts
durch die Kommission anzuregen, in § 4a entweder durch einen Verweis auf § 11a
oder zumindest durch einen entsprechenden Hinweis in den Erläuterungen klar zu
stellen, dass aufgrund § 11a des geltenden PassG unter der „verkürzten
Gültigkeitsdauer“ in § 4a ein Zeitraum von längstens sechs Monaten, in
besonders begründeten Fällen längstens einem Jahr zu verstehen ist, wobei § 11
Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 des PassG gelten und ferner eine Verlängerung der
Gültigkeitsdauer solcher Pässe unzulässig ist.
Zu § 5 und § 6
Es werden die nachstehenden, fett gekennzeichneten
Änderungen von § 5 und § 6 angeregt:
„Dienstpässe
§5 Abs.1: Dienstpässe sind auszustellen für
§ 5 Abs. 1 Z 4: Beamte, Vertragsbedienstete und
andere Personen, die zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder
oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei österreichischen
Berufsvertretungsbehörden in dienstlicher Verwendung stehen, sowie deren
Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt
leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben, und
§ 5 Abs. 3: Bei den in § 5 Abs. 1 Z 4 angeführten
Ehegatten und minderjährigen Kindern kann in besonders berücksichtungswürdigen
Fällen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft abgesehen werden.
„Diplomatenpässe
§ 6 Abs.1: Diplomatenpässe sind auszustellen für
§ 6 Abs. 1 Z 7: die Beamten des höheren auswärtigen
Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kinder, wenn sie mit
diesen im gemeinsamen Haushalt leben.
Z 8:
Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich
abgelegter Dienstprüfung
Z 9: die Ehegatten und minderjährigen
Kinder der gemäß Z 7 und Z 8 anspruchsberechtigten Personen, wenn sie mit
diesen im gemeinsamen Haushalt leben.
§ 6 Abs. 3: Bei Ehegatten und minderjährigen Kindern
von Mitgliedern des diplomatischen Personals österreichischer
Berufsvertretungsbehörden kann, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt
leben, in besonders berücksichtungswürdigen Fällen vom Erfordernis der
Staatsbürgerschaft abgesehen werden.“
Die Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises
auf die Angehörigen anderer Personen, die zu Besorgung von Angelegenheiten des
Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich rechtlicher Körperschaften bei
österreichischen Vertretungsbehörden in dienstlicher Verwendung stehen, ist aus
Sicht des BMaA notwendig, um durch Ausgliederungen im öffentlichen Dienst
entstandene Lücken im Passgesetz zu schließen.
Die Austrian Development Agency (ADA) hat in
wesentlichen Bereichen die operative Tätigkeit im Bereich der
Entwicklungszusammenarbeit übernommen und betreibt die Koordinationsbüros der
Entwicklungszusammenarbeit. Die Mitarbeiter, die an diesen Büros tätig sind,
haben zwar aufgrund § 5 Abs. 2 Anspruch auf einen Dienstpass, nicht jedoch
deren Angehörige. In Anbetracht der Einsatzorte, wie z.B. Uganda oder Burkina
Faso, scheint es sinnvoll, auch den Angehörigen Dienstpässe auszustellen.
Ehegatten und minderjährige Kinder von
diplomatenpassberechtigten Personen sollen trotz bezahlter Beschäftigung
am ausländischen Dienstort ein Anrecht auf einen Diplomatenpass haben. Dies unter der Voraussetzung des
gemeinsamen Haushalts am ausländischen Dienstort mit dem Hauptberechtigten.
Die Erfahrungen des BMaA zeigen, dass insbesondere
ausländische Ehegatten seiner Bediensteten in gewissen Situationen, vor allem
wenn die politischen Beziehungen zwischen dem Heimatstaat des Ehegatten des
Bediensteten und dem Empfangsstaat, in den der Bedienstete des BMaA entsandt
wird, getrübt sind (z.B. US-amerikanische Ehegattin im Empfangstaat Iran oder
iranische Ehegattin im Empfangsstaat USA usw.), besonderen Härten ausgesetzt
sein können (Verweigerung der Einreise oder der Aufenthaltsberechtigung,
Schikanierung bei Ein- und Ausreise).
Andererseits legt das Handbuch für den
österreichischen auswärtigen Dienst, welches eine Zusammenstellung der im
Bereich des BMaA geltenden internen generellen Weisungen darstellt, in § 219
fest, dass angesichts des spezifischen Charakters von Dienstverwendungen bei
den Vertretungsbehörden im Ausland ein besonderes dienstliches Interesse daran
besteht, dass die Ehepartner gemeinsam mit den Bediensteten übersiedeln und
sich am Dienstort aufhalten.
Das BMaA leitet seine Bediensteten im Fall
einer Auslandsversetzung v.a. deshalb ausdrücklich an, gemeinsam mit dem
Ehegatten an den ausländischen Dienstort zu ziehen, da den Ehegatten eine
wichtige Rolle bei der von österreichischen Diplomaten geforderten
Kontaktpflege und Öffentlichkeitsarbeit zukommt. Auch das Bundesgesetz über
Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999,
geht von einer Anwesenheit der Ehegatten am ausländischen Dienstort aus und
legt für den Dienstgeber besondere Unterstützungs- und Schutzpflichten (§§ 9,
27, 29 und 30 leg.cit.) fest.
Aus der Sicht des BMaA bietet die vorgeschlagene
Formulierung der Ausnahme vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft bei der
Ausstellung von Dienst- und Diplomatenpässen auch einen ausreichenden Schutz
vor zu weitgehenden Auslegungen bzw. Anwendungen.
Bei den Bestimmungen handelt es sich um Kann-Bestimmungen. Es würde daher
für einen ausländischen Ehegatten eines an eine Vertretungsbehörde entsandten
Bediensteten keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Dienst- oder
Diplomatenpasses geben.
Die Bestimmung soll nur „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“,
d.h. in Härtefällen, zur Anwendung kommen. Das Vorliegen eines Härtefalles wäre
individuell zu prüfen.
Der Kreis allfälliger Berechtigter wäre relativ klein. Entsprechend der
vorgeschlagenen Formulierung könnte die Bestimmung nur auf Familienangehörige von
an österreichische Berufsvertretungsbehörden entsandten Bedienstete des BMaA,
anderer Ressorts, der Wirtschaftskammer Österreich und der ADA angewendet
werden, und zwar nur dann, wenn diese Familienangehörigen auch am ausländischen
Dienstort mit dem betreffenden Bediensteten im gemeinsamen Haushalt leben.
Diese Bestimmung könnte nicht zugunsten von Familienangehörigen von Personen
geltend gemacht werden, die nicht an einer österreichischen
Berufsvertretungsbehörde als deren Mitarbeiter entsandt wurden (z.B. Angehörige
von in Österreich oder lediglich auf Dienstreise befindlichen Diplomaten- oder
Dienstpassinhabern oder Angehörige von Honorarkonsuln, österreichischen
Firmenangehörigen, Lektoren, die Dienstpassinhaber sind, usw.).
Nach Wissen des BMaA betrifft das geschilderte
Problem im Grunde nur ausländische Ehegattinnen und Ehegatten seiner
Bediensteten. Um jedoch allfällige Sonderfälle zu erfassen wurde die Bestimmung
vorsorglich auch auf minderjährige Kinder von an österreichische
Berufsvertretungsbehörden entsandten Bediensteten erstreckt.
Der Vollständigkeit halber darf in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass von den EU-Staaten Belgien,
Dänemark, Deutschland, Luxemburg, Portugal und Spanien ausländischen
Familienangehörigen von Diplomaten- bzw. Dienstpassinhabern ebenfalls Dienst-
bzw. Diplomatenpässe ausstellen. Dabei wird die ausländische Staatsbürgerschaft
in den betreffenden Dienst- bzw. Diplomatenpass eingetragen.
Es wird auf eine in diesem Fall erforderliche Änderung der Muster in Anlage D und E
der Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend Form und Inhalt der
Reisepässe und Paßersätze, BGBl. Nr. 861/1995 i.d.g.F. hingewiesen. Auf Seite 2
der Muster in Anlage D (Dienstpässe) und Anlage E (Diplomatenpässe) hätte der Vordruck
„Ö S T E R R E I C H“ in Punkt 4.
„Staatsangehörigkeit/Nationalité/Natio-nality“ zu entfallen.
Zu § 8 Abs.
5
Zu § 8 Abs. 5 wird auch auf die Ausführungen in ggst.
Stellungnahme zur Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004
(nachstehend kurz „Biometrie-VO“) unter § 4a Abs. 1 und 2 verwiesen.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 Biometrie-VO müssen sämtliche von
den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente die im Anhang
aufgeführten Mindestsicherheitsnormen erfüllen. Auch die in Art. 1 Abs. 2
aufgestellten Erfordernisse beziehen sich ohne weitere Einschränkung auf „Pässe
und Reisedokumente“. Abgesehen vom bereits erwähnten Art. 1 Abs. 3 sieht die
Biometrie-VO keine weiteren Ausnahmen vom Erfordernis eines
Biometrie-Datenträgers vor.
Mangels ausdrücklicher Ermächtigung zu solchen
Abweichungen durch die Biometrie-VO selbst – und vorbehaltlich ha. nicht
bekannter anderer abweichender Regelungen – finden daher die genannten
Bestimmungen des § 8 Abs. 5 des Gesetzesentwurfs zugunsten Minderjähriger bis
zur Vollendung des 12. Lebensjahres keine Deckung im Gemeinschaftsrecht. Den
Erläuterungen sind jedenfalls keine Hinweise auf eine Rechtfertigung der in
Aussicht genommenen, von der Biometrie-VO abweichenden Regelungen zu entnehmen.
Zu § 9
Es wird bemerkt, dass die weiterhin bestehende
Möglichkeit der Miteintragung für Personen unter 12 Jahren insofern nicht
unproblematisch erscheint, als sich mehrere Staaten, so z.B. Bulgarien,
weigern, ein mit eingetragenes Kind einreisen zu lassen.
Zu § 12
Es wird die nachstehende, fett gekennzeichnete,
Änderung von § 12 angeregt:
„§ 12 Abs.1: Dienstpässe und Diplomatenpässe können
mit einer Gültigkeitsdauer von längstens 10 Jahren ausgestellt werden…“
Der Gesetzesentwurf sieht Verlängerungen der Dienst-
und Diplomatenpässe nicht mehr vor. Es ist daher aus verwaltungsökonomischen
Gründen sinnvoll, diese Pässe falls notwendig und/oder möglich (z.B.
anspruchsberechtigte pensionierte Mitarbeiter) auch für einen längeren Zeitraum
ausstellen zu können.
Übergangsbestimmung
betr. § 12 (Passverlängerung)
Es wird die Aufnahme der nachstehenden, fett
gekennzeichneten Übergangsbestimmung zu § 12 in den Gesetzesentwurf angeregt:
„Übergangsbestimmung
Dienst- und Diplomatenpässe, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes ausgestellt wurden, können bis zur Einführung der neuen
Reisepässe bis zu fünf Jahren verlängert werden.“
Mit Inkrafttreten des Gesetzesentwurfs werden
Passverlängerungen nicht mehr möglich sein. Gleichzeitig stehen in den ersten
Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzesentwurfs die neuen Passbücher noch nicht
allgemein zur Verfügung (Test- und Pilotbetrieb sollen jeweils 2 Monate
dauern). Bis zur Einführung der neuen Passbücher müssten daher Pässe auch in
jenen Fällen neu ausgestellt werden (unter Verwendung der herkömmlichen
Passbücher), in denen bisher eine Verlängerung ausreichend war. Dies würde
einen erheblichen Mehraufwand für die Behörden darstellen, die Diplomaten-
sowie Dienstpässe ausstellen (BMaA und BMI). Es sollte daher eine
Übergangsbestimmung aufgenommen werden, wonach die herkömmlichen Pässe bis zur
Einführung der neuen Passbücher („Echtbetrieb“) um bis zu fünf Jahren
verlängert werden können.
In diesem Zusammenhang wird auch eine Erhöhung der
Seitenzahl der Passbücher– allenfalls auf 64 Seiten – anregt. Da die
Seitenanzahl der derzeit gültigen Passbücher für Diplomatenpassinhaber öfters
nicht ausreicht, muss jedes Mal ein neuer Diplomatenpass ausgestellt werden.
Die Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze, BGBl.
Nr. 861/1995 i.d.g.F. wäre in diesem Fall entsprechend zu ändern.
Zu § 17
Abs. 2
Es wird bemerkt, dass die Ausstellung eines
Express-Passes im Ausland - außer in der Schweiz und Deutschland - auf Grund des Postweges nur bedingt möglich
erscheint.
Zu § 19 Abs. 6
Derzeit können österreichische Staatsbürger mit
Hauptwohnsitz im Ausland, Personalausweise beantragen, jedoch nur im Zuge eines
vorübergehenden Inlandsaufenthalts. Nach ha. Auffassung eröffnet § 19 Abs. 6 iVm § 16 Abs. 4 die
Möglichkeit einer Beantragung von Personalausweisen auch im Ausland. Es wird angeregt diese Möglichkeit
deutlicher zu formulieren und auch in die Erläuterungen aufzunehmen.
In diesem Zusammenhang wird auch die Aufnahme einer
Regelung betreffend die Ausfolgung von Personalausweisen im Ausland angeregt,
wobei der dzt. Praxis - Direktzustellung an den Antragsteller im Ausland
seitens der physisch ausstellenden Stelle in Österreich - aus
Verwaltungsökonomie der Vorzug gegeben würde.
Für die Bundesministerin:
H. TICHY m. p.