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REPUBLIK ÖSTERREICH

e-mail: dsrpost@bka.gv.at

DATENSCHUTZRAT

 

DVR: 0000019

 

GZ 817.288/0005-DSR/2005

 

 

An das

Bundesministerium für Inneres

 

Per Mail: bmi-III@bmi.gv.at

 

 

 

Stellungnahme des Datenschutzrates

zur Passgesetz-Novelle 2005

 

Der Entwurf der Passgesetz-Novelle 2005 sieht vor, dass Reisepässe künftig mit einem Mikrochip ausgestattet werden, auf dem an identitätsbezogenen Daten Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Lichtbild und Staatsbürgerschaft gespeichert werden dürfen. Als biometrisches Merkmal ist somit auch ein digitales Lichtbild des Passinhabers enthalten. Die Daten sind durch technische Verfahren gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung zu sichern. Die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten ist vom Bundesminister für Inneres durch kryptographische Maßnahmen elektronisch sicherzustellen. Das technische Verfahren zur Auslesung der Daten aus dem elektronischen Datenträger ist insbesondere so zu gestalten, dass ein erfolgreicher Auslesevorgang einen optischen Zugriff eines hiefür vorgesehenen Passlesegerätes auf die Datenseite des Reisepasses voraussetzt. Der Austausch von Daten zwischen Passlesegerät und dem im Reisepass enthaltenen elektronischen Datenträger darf nur in verschlüsselter Form erfolgen.

 

Die geplante Novelle ist diesbezüglich europarechtlich determiniert, nämlich durch die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten. Die Verordnung findet wiederum Begründung in den in diesem Bereich erlassenen Regelungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).

 

Die in der EG-Verordnung ebenso enthaltene Verpflichtung zur Speicherung des Fingerabdrucks als weiteres biometrisches Merkmal wird erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam, nämlich 36 Monate nach der – im Komitologieverfahren zu erfolgenden – Festlegung der weiteren technischen Spezifikationen. In der Passgesetz-Novelle 2005 wurde daher von einer Regelung bezüglich der Fingerabdrücke vorerst Abstand genommen.

 

Vor dem Begutachtungsverfahren zur Passgesetz-Novelle hat es zwischen dem BMI und der Abteilung V/3 des BKA Vorgespräche zu den datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen gegeben, wobei die Einwendungen und Alternativvorschläge des BKA im vorliegenden Begutachtungsentwurf bereits berücksichtigt sind.

 

Zu beachten ist jedoch Folgendes:

·        Die Gestaltung der Reisepässe ist gemäß § 3 Abs. 2 Passgesetz durch Verordnung vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzulegen. Dabei wird insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben des § 3 Abs. 2a – der u.a. regelt, welche identitätsbezogenen Daten vorgesehen werden dürfen – zu achten sein.

·        Als Konsequenz der neuen Technik (Chip), die nur in Verbindung mit einem Passlesegerät verwendet werden kann, sind begleitende Änderungen im Grenzkontrollgesetz (insb. § 15) erforderlich. Diese Regelungen müssen sicherstellen, dass es nur an der Grenze zur maschinellen Auslesung von Pässen kommt, die Transparenz des Kontrollvorgangs für den Betroffenen gewährleistet ist und keine Datenspeicherungen zulässig sind, die eine Erstellung von Bewegungsprofilen der Staatsbürger zulassen.

·        Eine Regelung der Speicherung von Fingerabdrücken im Reisepass ist aufgrund der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in den nächsten Jahren (dem Innenministerium zufolge im Jahr 2008) zu erwarten. In diesem Zusammenhang wird u.a. dafür Sorge zu tragen sein, dass es zu keiner zentralen Speicherung der Fingerabdrücke außerhalb des Chips kommt und dass ein Zugriff darauf (anders als beim Lichtbild) nur als ultima ratio in Betracht kommt.

·        Es ist sicherzustellen, dass die gespeicherten biometrischen Daten nur für hoheitliche Zwecke verwendet werden und auch ein zukünftiger Datenabgleich ausgeschlossen ist.

 

20. Oktober 2005

Für den Datenschutzrat

Der stellvertretende Vorsitzende:

Dr. WÖGERBAUER