An das

 

Bundesministerium für

 

Wirtschaft und Arbeit

 

 

 

e-mail Adresse: post@III9a.bmwa.gv.at

 

 

 

GZ: BMSG-10322/0013-I/A/4/2005

Wien, 06.10.2005

 

 

 

 

Betreff:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird.

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nimmt zu dem mit Schreiben vom 6. September 2005, Geschäftszahl:

BMWA-462.203/0012-III/9a/2005, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird, wie folgt Stellung:

 

Die geplanten Maßnahmen zur Änderung bzw. Ergänzung der Familienhospizkarenzregelung im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz werden grundsätzlich begrüßt.

 

Insbesondere wird die Ausdehnung der möglichen Dauer einer Familienhospizkarenz auf grundsätzlich 5 Monate bzw. im Verlängerungsfall auf höchstens 9 Monate begrüßt. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass es aus ho. Sicht auch vor dem Hintergrund der in den Erläuterungen dazu angeführten Argumente dennoch kaum sachlich gerechtfertigt erscheint, diese Maßnahme nur für den Fall der Hospizkarenz zur Betreuung schwerst erkrankter Kinder zu setzen. Vor allem die aus der Familienhospizkarenzstatistik herangezogenen durchschnittlichen Dauern der Inanspruchnahme dürften wohl nicht hinreichen, um eine solche Differenzierung sachlich zu rechtfertigen, ist doch sowohl bei einer durchschnittlichen Inanspruchnahme von 4 Monaten bei der Karenzierung zur Betreuung sterbender Angehöriger als auch bei durchschnittlich 5 Monaten Karenzierung zur Betreuung schwerst erkrankter Kinder noch nicht einmal der nach der geltenden Rechtslage zur Verfügung stehende Karenzierungsrahmen voll ausgeschöpft. Inwieweit sich daraus ableiten ließe, dass eine Andersbehandlung der Karenzierungsfälle nach § 14b zu jenen des § 14a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gerechtfertigt erscheint, ist aus ho. Sicht unklar.

 

Darüber hinaus zeigen die Erfahrungen des Pflegetelefons des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dass Anrufer immer wieder beanstanden, dass die Karenzierungsmöglichkeit von höchstens 6 Monaten auch für die Betreuung sterbender Angehöriger in manchen Fällen zu kurz sei.

 

Es wäre daher angezeigt, die Verlängerung der Karenzierungsmöglichkeiten für alle Fälle einer Familienhospizkarenz, also sowohl nach § 14a als auch nach § 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, in gleicher Weise vorzunehmen.

 

Aus gegebenem Anlass wird auch darauf hingewiesen, dass Klientinnen und Klienten des Pflegetelefons des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vermehrt kritisieren, dass die für die Förderung aus dem Hospizkarenzhärteausgleich festgelegten Einkommensgrenzen zu niedrig seien, so dass eine Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz mangels Förderung in einigen Fällen nicht in Betracht kommt. Außerdem wird immer wieder gefordert, eine finanzielle Absicherung bei Familienhospizkarenz als Rechtsanspruch zu normieren.

 

Die Überlegungen zur finanziellen Absicherung von pflegenden Angehörigen bei Familienhospizkarenz werden als Anregung für allfällige weitergehende Verbesserungsmaßnahmen übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Bundesministerin:

Dr. Peter Gamauf

 

 

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