An das |
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Bundesministerium für |
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Wirtschaft und Arbeit |
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e-mail
Adresse: post@III9a.bmwa.gv.at |
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GZ: BMSG-10322/0013-I/A/4/2005 |
Wien,
06.10.2005 |
Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz nimmt zu dem mit Schreiben vom 6. September
2005, Geschäftszahl:
BMWA-462.203/0012-III/9a/2005, übermittelten Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert
wird, wie folgt Stellung:
Die geplanten Maßnahmen zur Änderung bzw. Ergänzung
der Familienhospizkarenzregelung im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
werden grundsätzlich begrüßt.
Insbesondere wird die Ausdehnung der möglichen Dauer
einer Familienhospizkarenz auf grundsätzlich 5 Monate bzw. im Verlängerungsfall
auf höchstens 9 Monate begrüßt. In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen
werden, dass es aus ho. Sicht auch vor dem Hintergrund der in den Erläuterungen
dazu angeführten Argumente dennoch kaum sachlich gerechtfertigt erscheint,
diese Maßnahme nur für den Fall der Hospizkarenz zur Betreuung schwerst
erkrankter Kinder zu setzen. Vor allem die aus der Familienhospizkarenzstatistik
herangezogenen durchschnittlichen Dauern der Inanspruchnahme dürften wohl nicht
hinreichen, um eine solche Differenzierung sachlich zu rechtfertigen, ist doch
sowohl bei einer durchschnittlichen Inanspruchnahme von 4 Monaten bei der
Karenzierung zur Betreuung sterbender Angehöriger als auch bei durchschnittlich
5 Monaten Karenzierung zur Betreuung schwerst erkrankter Kinder noch nicht
einmal der nach der geltenden Rechtslage zur Verfügung stehende
Karenzierungsrahmen voll ausgeschöpft. Inwieweit sich daraus ableiten ließe,
dass eine Andersbehandlung der Karenzierungsfälle nach § 14b zu jenen des § 14a
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gerechtfertigt erscheint, ist aus ho.
Sicht unklar.
Darüber hinaus zeigen die Erfahrungen des
Pflegetelefons des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz, dass Anrufer immer wieder beanstanden, dass die Karenzierungsmöglichkeit
von höchstens 6 Monaten auch für die Betreuung sterbender Angehöriger in
manchen Fällen zu kurz sei.
Es wäre daher angezeigt, die Verlängerung der
Karenzierungsmöglichkeiten für alle Fälle einer Familienhospizkarenz, also
sowohl nach § 14a als auch nach § 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz,
in gleicher Weise vorzunehmen.
Aus gegebenem Anlass wird auch darauf hingewiesen, dass Klientinnen und Klienten des Pflegetelefons des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vermehrt kritisieren, dass die für die Förderung aus dem Hospizkarenzhärteausgleich festgelegten Einkommensgrenzen zu niedrig seien, so dass eine Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz mangels Förderung in einigen Fällen nicht in Betracht kommt. Außerdem wird immer wieder gefordert, eine finanzielle Absicherung bei Familienhospizkarenz als Rechtsanspruch zu normieren.
Die Überlegungen zur finanziellen Absicherung von
pflegenden Angehörigen bei Familienhospizkarenz werden als Anregung für
allfällige weitergehende Verbesserungsmaßnahmen übermittelt.
Mit
freundlichen Grüßen
Für
die Bundesministerin:
Dr.
Peter Gamauf
Elektronisch gefertigt.