Graz, 14.10.2005
Sehr geehrte Damen
und Herren!
Die Kinder und Jugendanwaltschaften Österreichs
erlauben sich Ihnen hiermit Ihre Stellungnahme zum Entwurf des
Staatsbürgerschaftsgesetzes zu übermitteln.
Grundsätzlich
möchten wir festhalten, dass der vorliegende Entwurf den
Zielen des
„Nationalen Aktionsplanes für die Rechte der Kinder und Jugendlichen“
entschieden widerspricht und kontraproduktiv für eine Verbesserung der
Situation von Kindern in Österreich ist. Die geplante Veränderung der
Behandlung von inländischen und ausländischen Kindern widerspricht auch
eindeutig dem Plan, Österreich zum kinderfreundlichsten Land der Welt zu
machen. Zudem verstoßen die vorgesehen Bestimmungen gegen
UN-Kinderrechtekonvention.
A.
Verschlechterungen für Minderjährige
·
vorzeitige Einbürgerung von Minderjährigen
Gem § 10 Abs 4 Z 1 der geltenden
Fassung kann von den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 1 (er seit mindestens
zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat) aus
besonders berücksichtigungswürdigen Grund, sofern es sich um einen
Minderjährigen, der seit mindestens vier Jahren seinen
Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat, es sei denn, es wäre in Abs 5
hins dieser Wohnsitzdauer anders vorgesehen, abgesehen werden. Als besonders
berücksichtigungswürdiger Grund (Abs 4 Z 1) gilt gem § 10 Abs 5 zB Z 6 die
Geburt im Bundesgebiet.
Im § 11 a Abs 4 Z 3 Entw ist
vorgesehen, dass Minderjährige, die einen rechtmäßigen und ununterbrochenen
Aufenthalt vom mindestens 6 Jahren im Bundesgebiet und unter der Voraussetzung
des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 und Abs 2 und 3 die
Staatsbürgerschaft verliehen wird, wenn er im Bundesgebiet geboren
ist.
Diese geplanten
Änderungen wiedersprechen unserer Ansicht nach den Grundsätzen der
UN-Kinderrechtekonvention (Art 2) und bedeuten eine massive Verschlechterung
für ausländische Kinder und Jugendliche. Die bestehende Regelung sollte
jedenfalls beibehalten werden.
·
kumulative Aufzählung in § 10 Abs 1 Entw
Die
Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 und Abs 2 und 3 müssen kumulativ
vorliegen. Dies stellt eine sehr große Hürde dar und ist uE nur in den
wenigsten Fällen erfüllt (insb hinsichtlich des gesicherten Lebensunterhalts Z
7: keine Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe in den letzten 3 Jahren zum
Zeitpunkt der Antragstellung).
·
Schulerfolg als Maßstab für die Staatsbürgerschaft
Gem § 10 a Abs 3 Entw StbG müssen
Unmündige, die noch nicht der Schulpflicht unterliegen, keinen Nachweis der
Integration erbringen. Schulpflichtige Minderjährige sind dann vom Nachweis
der Integration befreit, wenn sie im letzten abgeschlossenen Schuljahr vor
Antragstellung zum Aufstieg in die nächste Klasse berechtigt waren. Darüber
hinaus sind andere, selbst nicht handlungsfähige, Personen vom Nachweis der
Integration befreit.
§ 10 a Abs 3 StbG Entw ist uE
verfassungsrechtlich bedenklich und sollte gestrichen werden. Es ist nicht
nachvollziehbar, dass das Erlangen der Staatsbürgerschaft an den Schulnoten
gemessen wird.
Der Nachweis der Integration ist gem
§ 10 a Abs 1 StbG Entw in Form einer schriftlichen Prüfung zu erbringen.
Hierbei werden jene Kenntnisse verlangt, die auch zum erfolgreichen Abschluss
eines Deutsch-Integrationskurses notwendig sind (§§ 14 Abs 5 Z 2 und 16 NAG). §
10 a Abs 2 StbG Entw verweist auf die Integrationsvereinbarung gem § 14 Abs 5 Z
2 bis 5 oder 7 NAG.
§ 14 Abs 5 Z 2 iVm § 16 Abs 1 Z 1
und 2 NAG beinhalten die einzelnen Module der Integrationsvereinbarung. Modul 2
(§ 16 Abs 1 Z 2 NAG) des Kurses beinhaltet:
-
Kenntnisse
der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen alltäglicher Texte
-
Themen
des Alltags mit staatsbürgerschafltichen Elementen
-
Themen
zur Vermittlung der europäischen und demokratischen Grundwerte
Im Falle einer negativen Schulnote
iSd § 10 Abs 3 Entw StbG: Wie soll ein Minderjähriger zwischen 9 und 15 Jahren
– insb ein Volksschulkind?! – eine Prüfung über Themen staatsbürgerschaftlicher
Elemente und europäischen und demokratischen Grundwerten ablegen? Viele
ÖsterreicherInnen (mit niedriger Bildung) würden diese Kenntnisse
wahrscheinlich nicht vorbringen
können. Diese Bestimmungen über den Nachweis der Integration sind völlig
unausgereift!
Gem § 10 a Abs 4 Entw entscheidet
die jeweilige Landesregierung mit Verordnung, wie diese Prüfung auszusehen hat.
Dies führt zu einer uneinheitlichen Vorgehensweise zur Erlangung der
Staatsbürgerschaft.
Unangemessen ist der Wortlaut des §
10 a Abs 4 Entw, dass sich die schriftliche Prüfung „auf Grundlage des
Lehrplanes der 4. Klasse Hauptschule bestimmt“. Soll ein bspw 9jähriges Kind,
welches die Volksschule besucht, eine Prüfung, welche für 14jährige konzipiert
ist, ablegen?
Die Bestimmung des § 10 a Abs 3 StbG Entw kann zu
einer unterschiedlichen Behandlung einer Familie und im
Integrationsprozess zu einem dramatischen Szenario führen: Die Eltern
sind Österreicher – das Kind nicht. Die
unterschiedliche Einbürgerung einer Familie führt zu unterschiedlichen
Startpositionen in der Gesellschaft und im schlimmsten Fall zu einer Familientrennung.
Außerdem entspricht diese Regelung nicht dem Wohl des Kindes, die bei einer
solchen Reform (insb unter dem Aspekt des Art 3 UN-Konvention über die Rechte
des Kindes) an erster Stelle stehen soll. Der Streit um das
Staatsbürgerschaftsrecht darf nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen
werden.
Die vom Gesetzgeber vorgenommene
Differenzierung zwischen Eltern, ihren nicht schulpflichtigen minderjährigen
und schulpflichtigen minderjährigen Kindern ist unangemessen.
Vielmehr sollte die
Staatsbürgerschaft von Minderjährigen an jene der Eltern bzw der
Obsorgeberechtigten geknüpft werden. Ausländischen Kindern und Jugendlichen
darf nicht neben dem bereits bestehenden – oft traumatischen – Erlebnissen und
Erfahrungen ein
zusätzlicher schulischer
Leistungsdruck auferlegt werden. Sprachbeherrschung ist immer abhängig von der
familiären Situation, den sozialen Kontakten und der Integration. Vielmehr
sollen die Eltern – insb die Mütter, die mit ihren Kindern bedingt durch die
Berufstätigkeit des Vaters die meiste Zeit verbringen – in ihren
Deutschkenntnissen in Kursen bzw speziellen Schulungen gefördert werden.
Dieses Problem darf nicht auf
9–15jährige Kinder und Jugendliche übertragen werden. Zur Lösung dieses
Konfliktes muss man früher ansetzen – bei den Eltern und nicht bei wehrlosen
Kindern.
Offen lässt der Entwurf die
Erlangung der Staatsbürgerschaft von nicht schulpflichtigen Minderjährigen
(16-18jährige).
·
Schule als Richter?!
Problematisch ist die Anwendung des
§ 10 a Abs 3 Entw StbG im Schulalltag. LehrerInnen treten als „RichterInnen“
auf und entscheiden bei der Notenvergabe der 9–15jährigen ausländischen Schüler
über deren Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft mit. Diese Regelung
kann zu einer vollkommen willkürlichen Versetzung bzw. Notenvergabe führen. Die
Lehrer befinden sich bei der Entscheidung über das Aufsteigen eines Schüler in
die nächste Schulstufe immer auf einem schmalen Grad. In ihrer Entscheidung
werden die Lehrer immer der Kritik des Rassismus oder der Bevorzugung
ausgesetzt sein.
·
Erhöhtes Strafmaß gem § 10 Abs 1 Z 2 Entw
Liegt eine Freiheitsstrafe gem § 10 Abs 1 Z 2 Entw StbG – egal
welches Strafmaß – vor, so wird die Staatsbürgerschaft nicht verliehen.
Bisher führt eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zur Nichterlangung
der Staatsbürgerschaft.
B. § 10 a
Abs 3 Entw StbG vs. UNO-Konvention über die Rechte des Kindes
Die Präambel der UN-Konvention über
die Rechte des Kindes regelt die Förderung des sozialen Fortschritts und
bessere Lebenbedingungen in größerer Freiheit. Jeder Mensch hat Anspruch auf
alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der
Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der
politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Härten, dem
Vermögen, der Geburt oder dem sonstigen Status. Insbesondere Kindern soll der
erforderliche Schutz und Beistand
gewährleistet werden, damit sie ihre
Aufgaben in der Gemeinschaft erfüllen können. Das Kind soll umfassend auf ein
individuelles Leben in der Gemeinschaft vorbereitet werden.
Das Kind muss wegen seiner mangelnden
körperlichen und geistigen Reife ein besonderer Schutz und besondere Fürsorge
und ein angemessener rechtlicher Schutz gewährt werden!
Art 2 der Kinderrechtekonvention
garantiert die Gewährleistung der festgelegten Rechte ohne jede Diskriminierung
der Sprache. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen für die
Sicherstellung, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung geschützt
wird.
Bei allen Maßnahmen, die Kinder
betreffen, ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen (Art 3).
Österreich ist verpflichtet, dem Kind Schutz und Fürsorge zu gewährleisten, die
zu seinem Wohlergehen notwendig sind. Zu diesem Zweck treffen die
Vertragsstaaten geeignete Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
Das Kind hat das Recht eine Staatsbürgerschaft
zu erwerben (Art 7). Österreich ist für die Verwirklichung dieses
Rechtes verpflichtet – und zwar im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht
und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen
Übereineinkünften. (Art 7 Abs 2).
Insb der Passus des § 10 Abs 3 Entw entspricht
nicht dem Wohl des Kindes und erfüllt nicht die in der
UN-Kinderrechtekonvention getroffenen Vereinbarungen.
Mit
freundlichen Grüßen,
die
Kinder und Jugendanwaltschaften Österreichs
(iV.
Mag Christian Theiss, Kinder und Jugendanwalt der Steiermark)
ergeht an : das Präsidium des Nationalrates