Wien, am 12.10.2005

                        BK  98/05

 

 

An das

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Minoritenplatz 5

1010  Wien                                                                                         

 

 

 

Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen

              Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)

              Stellungnahme

 

 

Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz gibt in offener Frist zum Entwurf des oben genannten Bundesgesetzes, GZ BMBWK-13.480/0002-III/2/2005, folgende Stellungnahme ab:

 

1. Allgemeines

 

Das Generalsekretariat der ÖBK begrüßt den Entwurf, mit dem ein weiterer wichtiger Schritt in Bezug auf die Aufwertung der Aus-, Fort- und Weiterbildung insbesondere der Pflichtschullehrer in Österreich gesetzt wird. Die Österreichische Bischofskonferenz hat durch ihren Beschluss, in der Lehrerbildung das kirchliche Engagement fortzusetzen, dazu beigetragen, eine weiterhin auch trägerschaftlich diversifizierte Lehrerbildung in Österreich zu ermöglichen und damit zur Vielfalt der Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeit beizutragen.

 

Das Generalsekretariat dankt für alle Möglichkeiten, welche der Katholischen Kirche im Zuge der Gesetzwerdung gegeben wurden, um hiebei beratend tätig zu sein, insbesondere für die Einbeziehung in alle Stufen der inhaltlichen und legistischen Vorbereitung dieser für die österreichische Bevölkerung, insbesondere die österreichische Jugend so wichtige und wegweisende Materie.

 

Im Grundsätzlichen wurde bereits Einvernehmen über die Gesetzesmaterie erzielt, wobei betont wird, dass eine In-Kraft-Setzung dieses Bundesgesetzes auch der entsprechenden Interpretation auf völkerrechtlicher Ebene bedarf.

 

Das Generalsekretariat hat sich bemüht, alle diözesanen Schulämter in das Begutachtungsverfahren mit einzubeziehen, um eine einheitliche Stellungnahme der Katholischen Kirche zu erreichen.

 

In diesem Sinne mögen auch die nachfolgenden Anmerkungen zu einzelnen Bestimmungen des Entwurfes verstanden werden.

 

2. Zu einzelnen Bestimmungen des Entwurfes

 

 

a)      zu § 5 Abs 1 Z 2:

 

Es wird angeregt, die Wortgruppe „zumindest für das Lehramt an Volksschulen und an Hauptschulen“ durch die Einfügung des Wortes „zwei“ vor dem Wort „Studiengänge“ zu ersetzen. Dadurch wäre für kirchliche Hochschulen sichergestellt, dass eine gewisse Auswahl in der Art der Studiengänge die Hochschulwerdung nicht verhindert. Dies hat wichtige Auswirkungen insbesondere im Zusammenhang mit der Führung von Studiengängen zur Ausbildung von konfessionellen Religionslehrern, welche ja nach der Verfassungslage (vergleiche Art. 17 Abs. 4 StGG 1867) den anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften vorbehalten ist.

 

b)      zu § 8 Abs 1:

 

Angeregt wird, im zweiten Satz vor dem Wort „fachwissenschaftlichen“ das Wort „humanwissenschaftlichen“ einzufügen. Durch diese Einfügung wird der überragenden Bedeutung der Humanwissenschaften in der Lehrerbildung österreichischer Tradition Rechnung getragen.

 

c)      zu §§ 35 und 37 samt EB:

      

Die Fernstudien haben kirchlich in der Religionslehrerausbildung in Österreich an den bisherigen Religionspädagogischen Akademien Tradition und große Bedeutung. Diese Bedeutung wird in Zukunft bei der Entwicklung immer neuer Lehr- und Lernmodelle und der Rekrutierung der Studierenden aus verschiedenen Alters- und Berufsschichten wesentlich steigen. Die EB zu § 37 sehen hier einen zu engen Anwendungsbereich vor. Es wird daher wichtig sein, die EB in diesem Bezug abzuändern und gleichzeitig bei Studiengängen, welche in Fernstudien absolviert werden, auch eine längere Studiendauer zu ermöglichen, in dem bei solchen Studiengängen eine Öffnung der Dauer nach oben insofern ermöglicht wird, als im Gegensatz zu § 35 Z 1 eine mehr als sechssemestrige Studiendauer ermöglicht wird, um bei sonst gleichen Voraussetzungen und gleichem Studienabschluss eine flexiblere Studienordnung, was die Mindestdauer betrifft, zu ermöglichen.

 

d)      zu § 72 Z 1:

 

Auf Anregung mehrerer Diözesen sollte zum besseren Verständnis zum Begriff „die Studierenden“ die Erläuterung „in der Aus- Fort- und Weiterbildung“ hinzugefügt werden.

 

e)      zu §§ 81 ff.:

 

Wie schon in den Verhandlungen dargelegt, beabsichtigen nicht alle Träger bisheriger Pädagogischer Akademien in kirchlicher Trägerschaft, Pädagogische Hochschulen zu gründen. Für Studierende, welche an einer PA das Studium begonnen haben, es aber im Sinne der Übergangsbestimmungen es dort nicht abschließen können, fehlt eine Übergangsregelung. Es wird angeregt, zumindest für solche Studierende eine Regelung vorzusehen, dass diese das Studium dort abschließen können, wo sie es begonnen haben, was dadurch möglich wäre, wenn trotz Schließung der PA die bisherige Ausbildung als Studiengang weitergeführt und abgeschlossen werden könnte und der erreichte Abschluss den Abschlüssen an Pädagogischen Hochschulen entspräche. Eine Übergangsregelung würde den Verwaltungsaufwand für die Einreichung eines auf kürzeste Zeit befristeten Studienganges ersparen.

 

Für die zu schließenden kirchlichen Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Institute müssten ebenfalls Übergangsregelungen geschaffen werden, insbesondere für entsprechendes Lehrpersonal, welches die Schließung und die allfällige Führung von Studiengängen, Hochschullehrgängen und Lehrgängen vorzubereiten bzw. durchzuführen hat („Koordinatoren“). 

 

f)        Ergänzende Anmerkung:

 

Bisher wurde die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts in den Pädagogischen Akademien auch durch Zusatzausbildung literarischer Pflichtschullehrer im Sinne § 10 Abs. 6 AStO gefördert. Die durch die zusätzliche Ausbildung geschulten Absolventen wurden zur a.o.Erteilung des konfessionellen Religionsunterrichtes befähigt und von der entsprechenden anerkannten Kirche auch im Lehrbetrieb eingesetzt.

 

Durch den Wegfall kirchlicher Ausbildungseinrichtungen kommt dieser Zusatzausbildung zur flächendeckenden Besorgung des Religionsunterrichtes steigende Bedeutung zu. Es wird daher notwendig sein, auch an Bundeshochschulen einen entsprechenden Lehrgang bzw. Hochschullehrgang zum verbindlichen Angebot für Studierende zu machen. Eine Nachfolgebestimmung für den zit. § 10 Abs. 6 AStO soll diesem Anliegen, dass nicht  nur die Katholische Kirche betrifft, Rechnung tragen. Eine entsprechende Bestimmung sollte im Gesetz Eingang finden. Sollte dies auf Grund legistischer Vorbehalte nicht tunlich sein, so wäre eine entsprechende Bestimmung durch Interpretation bisheriger Bestimmungen oder des Schulvertrages zwischen dem Hl. Stuhl und der Republik Österreich sicherzustellen.

 

Das Generalsekretariat hofft, durch diese Anregungen zur Erstellung der Regierungsvorlage einen konstruktiven Beitrag geleistet zu haben und ersucht, die Stellungnahme entsprechend einzuarbeiten. Gleichzeitig dankt das Generalsekretariat für alle gute Zusammenarbeit.

 

25 Ausfertigungen der Stellungnahme ergehen mit gleicher Post an das Präsidium des Nationalrates.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

    (Msgr. Mag. Dr. Ägidius J. Zsifkovics)

Generalsekretär der

  Bischofskonferenz