Stellungnahme des Stadtschulrates für Wien vom 13. Oktober 2005 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) (Zl. 000.012/84/2005)
Mit Verfügung der Amtsführenden Präsidentin gemäß § 7 Abs. 3 des Bundes-Schuilaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, wird folgende Stellungnahme abgeben:
Von einer einheitlichen hochschulmäßigen Lehrerbildung, wie sie im Akademiestudiengesetz 1999 als Zielbestimmung formuliert wurde, ist die Hochschule auf Grund des gegenständlichen Entwurfes weit entfernt.
Die Pädagogische Hochschule vermittelt keine vollakademischen Abschlüsse. Daher ist der Entwurf nicht weitreichend genug. Ziel wäre es, alle Lehrerinnen und Lehrer – insbesondere auch die der allgemein bildenden Pflichtschulen – in weiterer Folge alle in pädagogischen Berufen Tätigen - mit vollakademischen Graden zu versehen
Das Hochschulgesetz 2005 nennt
PflichtschullehrerInnen, BerufsschullehrerInnen und agrarpädagogische
LehrerInnen, schließt aber AHS- und BMHS-LehrerInnen aus.
Weiters sind im vorliegenden Entwurf
derzeit eindeutig per Gesetz den Pädagogischen Instituten zugeschriebene
Ausbildungsbereiche nicht gesichert. Es sind dies im AHS- und BMHS - Bereich
die Ausbildung der UnterrichtspraktikantInnen, sowie die verpflichtenden
Schulmanangement-Ausbildung für neu bestellte DirektorInnen aller Schultypen.
Der Entwurf zum Hochschulgesetz
2005 sieht in der allgemeinen Formulierung Aus-, Fort-, Weiterbildung sowie
Forschung und Entwicklung vor, sichert jedoch weder in den Bestimmungen zum
inneren Aufbau (1. Teil, 8. Hauptstück) noch im Studienrecht (2. Teil) die
dafür erforderlichen Strukturen, die entscheidend von denen einer
Erstausbildung abweichen. Weiters ist nicht zu erkennen, dass die praktischen
Erfordernisse der verschiedenen Schularten tatsächlich berücksichtigt werden.
Es wird zwar die Kooperation zu den Universitäten angesprochen, jedoch fehlen konkrete Aufgabenfelder und Kooperationshinweise. Auf die Schnittstellen zwischen Pädagogischer Hochschule und Universitäten, vor allem im Bereich der Ausbildung der Lehrer/innen höherer Schulen, wird kaum eingegangen bzw. das meiste offen gelassen.
Die berufliche Bildung bzw. Berufsbildung wird nur am Rande erwähnt. Es ist zu verlangen, dass neben der Allgemeinbildung die berufliche Bildung gleichwertig hervorgehoben wird und eine integrative ganzheitliche Lösung erarbeitet wird.
Im vorliegenden Entwurf wird auf die Schnittstelle zu den Abnehmerorganisationen, den Schulbehörden (Landesschulräte/Stadtschulrat) nicht Bezug genommen. Die Hochschule ist besonders im Fort- und Weiterbildungsbereich von den Abnehmerorganisationen abhängig und daher ist das Zusammenwirken von Hochschule und Landesschulbehörde eine unbedingte Voraussetzung. Daher ist dieses Zusammenwirken auch im Gesetz entsprechend zu verankern bzw. sind klare Rechte für die Schulbehörden einzuräumen.
Unterschied
zwischen Studium und berufsbegleitender Fortbildung
Es ist sicherzustellen, dass den Bedürfnissen der berufsbegleitenden Fortbildung von Lehrern und der schulinternen Personalentwicklung weiterhin Rechnung getragen wird.
Der vorliegende Entwurf eines Hochschulgesetzes ignoriert die unterschiedlichen Anforderungen an die Ausbildung von Student/innen einerseits und die berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung von aktiven Lehrer/innen andererseits, die bereits ein Universitätsstudium oder eine andere einschlägige Ausbildung absolviert haben. Beide werden unter dem Begriff Studierende ohne Berücksichtigung der Unterschiede zusammengefasst. Im weiteren damit verbunden ist das Erfordernis die Personalressourcen (Kosten) für die Planung und Organisation der Fort- und Weiterbildungen auch in Zukunft sicherzustellen.
Schulentwicklung
Jene für die Schulqualität wesentlichen Bereiche, die nicht die unmittelbare individuelle Fortbildung von Personen betreffen, sondern der Schulentwicklung am Standort dienen und sich somit an die Schule als Ganzes oder an Teams richten, werden nicht erfasst (Organisations- bzw. Prozessberatung für Schulentwicklung, Personalentwicklung am Standort durch schulinterne Lehrerfortbildung und kurzfristige bedarfsorientierte Projekte an Schulen). Diese Aufgaben wurden bisher von den Pädagogischen Instituten in Abstimmung mit dem regionalen Bildungsmanagement wahrgenommen. Sie sind unter den Begriffen des vorliegenden Entwurfs „Studiengänge“, „Hochschullehrgänge“ und „Lehrgänge“ nicht subsumierbar und können nach der vorliegenden Aufgabenbeschreibung von den Pädagogischen Hochschulen nicht wahrgenommen werden.
Es ist daher sicher zu stellen, dass es für diese Aufgaben eigene Träger gibt oder dass sie in die Aufgabenbeschreibung der Pädagogischen Hochschulen aufgenommen werden. Sowohl die LSR / der SSR für Wien als auch die Einzelschule müssen weiterhin auf die vorhandene Expertise und die Ressourcen in diesem Bereich zurückgreifen können, um ihrer Verpflichtung zu Schulentwicklung und Qualitätssicherung nachkommen zu können.
Professionalisierungskontinuum
Das im Vorblatt angesprochene Professionalisierungskontinuum für Lehrer/innen an höheren Schulen ist nicht gegeben, da die Pädagogischen Hochschulen vorrangig auf die Ausbildung von Pflichtschullehrer/innen (und auch für diese Personengruppe nicht für die Fortbildung) ausgerichtet sind.
Studiengebühren
und Teilnehmerbeiträge
Im Vorblatt wird erklärt, „die Verpflichtung zur Finanzierung trägt weiterhin der Bund für Bereiche der Lehrämter und der Fort- und Weiterbildung der Lehrer/innen und Lehrer. Für die übrigen Teile der Weiterbildung der Lehrer/innen und Lehrer haben die Pädagogischen Hochschulen Vorsorge zu treffen (Fondsfinanzierung)“ Dabei wird nicht definiert, was unter „übrigen Teilen der Weiterbildung“ verstanden wird, noch wird der Begriff Fondsfinanzierung definiert.
Sollte dies bedeuten, dass Studiengebühren bzw. Teilnehmerbeiträge für Fortbildungsveranstaltungen von Lehrer/innen verlangt werden, würde dies - zusammen mit der gesetzlichen Verpflichtung der Lehrer/innen zum Besuch von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, die mit der SchUG-Novelle § 51, Abs. 2 mit 1. 9. 2006 in Kraft treten wird - einer de facto Kürzung ihrer Bezüge gleichkommen.
Es ist daher sicher zu stellen, dass der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, welche im Interesse des Dienstgebers liegen bzw. verpflichtend sind, für Lehrer/innen kostenlos bleibt.
Zu diesem Zweck sind den LSR/dem SSR für Wien + Personalressourcen Budgetmittel im ausreichendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die garantieren, dass ein an den Schulen und im Rahmen des regionalen Bildungsmanagements notwendiges Angebot an Fortbildung, Personal- und Schulentwicklungsmaßnahmen erhalten bleibt.
Problematisch erscheinen die Bestimmungen zur Gründung von privaten Hochschulen bzw. über die Anerkennung von Studiengängen privater Bildungsinstitutionen. Seitens des Bundes sollten zumindest zwei Studiengänge zur Ausbildung von Erwachsenenbildung finanziert werden.
Der in Zukunft immer wichtiger werdende Bereich der Erwachsenenbildung (demografische Entwicklung) kann wohl nicht allein der privaten Initiative überlassen werden.
Wesentliche Bestimmungen über Studienordnung und Studienbetrieb, sowie über das Dienstrecht finden sich im Gesetz nicht. Verschiedenen Vorgesprächen ließ sich entnehmen, dass diese durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes geregelt werden sollen. Auf die Legitimationsproblematik im Sinne des Artikels 18 BVG (Verordnung statt Gesetz) wird in diesem Zusammenhang vor allem hinsichtlich des Dienstrechtes besonders deutlich verwiesen.
Die in den Erläuterungen
angeführten Bemerkungen zum Personalstand, zu den Sachausgaben, zum
Verwaltungsaufwand und die jährlich vorgesehene Einsparung von -2% führen dazu,
dass die Vorgaben - „spezielle Berufsaus-, -fort- und – weiterbildung mit
starkem Praxisbezug sowie die Betonung der fachdidaktisch-methodischen
Ausbildung gleichberechtigt neben der wissenschaftlichen Aus-, Fort- und
Weiterbildung bestehen muss (zitiert aus den Erläuterungen)“ - nicht erfüllt
werden können.
Zum 1.
Hauptstück, § 3:
Hochschullehrgänge, die ohne steuernde Mitwirkung der Schulaufsicht durchgeführt werden, sind nicht zielführend. Ein Mitspracherecht für die Schulaufsicht ist zu implementieren.
§ 3 Abs. 10:
Die Aufsichtsunterstellung unter das zuständige Regierungsmitglied und die Kontrolle durch den Rechnungshof sind zu wenig. Hier fehlen die Länderkompetenzen, ebenfalls Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen.
Zum 3.
Hauptstück
Dazu kann keine Stellungnahme abgegeben werden, da es im vorliegenden Entwurf fehlt.
Zum 4.
Hauptstück:
Im 4. Hauptstück
sollte die enge Kooperation mit den Landesschulräten/dem Stadtschulrat für Wien
festgehalten werden.
Es wird nicht zwischen Lehramtsstudent/innen und Teilnehmer/innen an Aus-Fort- und Weiterbildung unterschieden. Unklar ist daher, ob die Bestimmungen dieses Hauptstücks für Lehrer/innen, die bereits in einem Dienstverhältnis stehen, in gleicher Weise zutreffen. Sollte
dies der Fall sein, ist nicht nur mit einem immensen Verwaltungsaufwand sondern auch mit erhöhten Verwaltungskosten zu rechnen.
Zu den §§ 8 und 9 ist generell anzumerken, dass der Grundsatz des Professionalisierungskontinuums zwar für APS und BS umgesetzt wird, nicht jedoch für die AHS und BMHS, da diese Lehrer/innen (richtigerweise wie es für alle zu gelten hätte) weiterhin an Universitäten aus- und fortgebildet werden.
Zu § 8
Die angeführten Aufgaben der Pädagogischen Hochschule entsprechen, wie in den Erläuterungen des bm:bwk explizit angeführt, den Anforderungen für die Fort- und Weiterbildung jener Lehrer/innen, die nicht an den Universitäten ausgebildet worden sind. Den Anforderungen der AHS, den schulartenübergreifenden Notwendigkeiten und der Schulentwicklung entsprechen sie nicht.
§ 8 Abs. 4:
Die Formulierung „oder“ unter Ziffer 1 „… Fortbildungsangebote nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds oder der Landesschulräte …“ lässt unterschiedliche Interpretationen zu. Es muss hier deutlich gemacht werden, dass dieses „oder“ im Sinne von „sowohl als auch“ – also ein einschließendes oder – zu verstehen ist.
Außerdem sollte die Ziffer 2 „...Weitere Fort- und Weiterbildungsangebote…“ folgendermaßen ergänzt werden: „Insbesondere durch Förderung der Kompetenzen der Lehrer/innen, Persönlichkeitsentwicklung, sowie alle Angebote zur Schul-, Unterrichts-, Organisations- und Qualitätsentwicklung, Beratung und Unterstützung, neue Lernkultur etc.“
Der an anderer Stelle im
Gesetzentwurf genannte Begriff ‚Lehrgang’ (mit der Begrenzung von 30 ECTS)
fehlt in diesem Absatz.
§ 8 Abs. 4 Zi. 2
Die im Entwurf zitierte Autonomie
lässt sich aus dem Absatz 4 nicht ohne Weiteres herauslesen. In der Realsituation
wird es ständig zu Kollisionen zwischen Vorgaben des BM:BWK und den Ländern
kommen, da die Budgetmittel nicht unbegrenzt sind und nicht von einer
gemeinsamen Strategie bei bildungspolitischen Schwerpunkten gesprochen werden
kann.
Die Förderung der Kompetenzen von
LehrerInnen, wie z.B. Persönlichkeitsbildung, neue Lernkultur sowie alle
Angebote zu Schulentwicklung und entsprechende Beratung und Unterstützung wie
etwa Supervision werden aus budgetären Gründen kaum gemäß § 8 Abs.4 Zi.2
umsetzbar sein.
Ebenso kann die verstärkt notwendige
Unterstützung der autonomen Entwicklungen von Schulen (SCHILF) gemäß der
vorliegenden Fassung des Entwurfes nicht im notwendigen Ausmaß und im Sinne
einer die Qualität fördernden Entwicklung des Gesamtsystems sicher gestellt
werden
§ 8 Abs. 5: Der Begriff Berufspädagogik kommt nur am Rande vor, stattdessen müsste die Berufspädagogik als eine zentrale Säule des Gesetzes festgehalten werden. Der diesbezügliche Hinweis in den Erläuterungen schlägt sich im Gesetzestext nicht nieder.
§ 8 Abs. 6: Hier ist völlig unklar, ob damit die Aus- und Fortbildung für ganztägige Schulformen, die außerschulische Jugendarbeit oder sonstiges gemeint ist. Damit sind auch Fragen der Finanzierung verbunden.
Im § 9 sollte ein regionaler Bezug erwähnt werden.
§ 9 Abs. 2:
Lehrerausbildung auf höchstem Niveau sicher zu stellen, bedeutet, vollakademische Ausbildung zu gewährleisten. Dies ist im vorliegenden Entwurf nicht der Fall, daher kann von höchstem Niveau nicht die Rede sein.
§ 9 Abs. 3
Es ist festzuhalten, dass
Universitäten (öffentlich und privat) und Fachhochschule drei
Graduierungsstufen gemäß dem Europäischen Hochschulraum anbieten können. Das
Studienangebot - „…Studienangebote sind auf Hochschulniveau durchzuführen…“-
einer Pädagogischen Hochschule sichert nur die erste Graduierung zum Bachelor.
Damit verfehlt dieser Gesetzentwurf die Zielvorgaben der Bologna-Erklärung.
§ 9 Abs. 5 Zi.8
Die Formulierung „Die Stärkung
sozialer Kompetenz (einschließlich der Befähigung zur Vermittlung von sozialen,
religiösen und moralischen Werten)“ verlangt von Lehrenden die verpflichtende
Vermittlung von religiösen Werten und ist daher abzulehnen.
Zu § 10
Kooperationen unterschiedlicher
Hierarchieebenen - Pädagogische Hochschule versus Universität – laufen immer
Gefahr, die Rolle des Bittstellers und die Rolle des Gewährenden a priori
festzulegen. Dadurch ist auch die Durchlässigkeit von Bildungsangeboten im
Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch den Gesetzentwurf nicht gesichert.
Zu § 12
Die obersten Organe
der Pädagogischen Hochschule stellen eine Konstruktion dar, die mit den
entsprechenden Organen der Universitäten (Vergleich UG 2003) nicht kompatibel
sind. Die Dominanz des BM:BWK im Hochschulrat und bei der Bestellung leitender Funktionen
gegenüber den Landesschulbehörden bzw. dem Bundesland ist durch
eindeutige Mehrheit abgesichert und widerspricht der Autonomie.
Dass die
Landesschulräte bei der Fort- und Weiterbildung, nicht aber bei der Ausbildung
von PflichtschullehrerInnen einbezogen sind, ist eine schwer begründbare
Fortschreibung des Status quo.
Im Sinne eines breiten Konsenses hinsichtlich der dem Hochschulrat zustehenden Entscheidungen wird folgende Regel empfohlen: Vorsitzender/Vorsitzende des Hochschulrates müsste der/die Amtsführende Präsident(in) des örtlich zuständigen Landesschulrates/Stadtschulrates für Wien sein. Der Hochschulrat sollte aus sechs (6) Personen (drei Bund, drei Land mit einem Dirimierungsrecht des/der Vorsitzenden bestehen). Weiters sollte der Hochschulrat die Bestellungsvorschläge für die Vizerektor/Vizerektorin vornehmen. Im Entwurf ist dies die Aufgabe des Rektors und die o. a. Regelung hier so nicht vorgesehen.
§ 12 Abs. 8
Das Anhörungsrecht erscheint durch
die Formulierung „… in den Sitzungen des Hochschulrats zu Tagesordnungspunkten
angehört zu werden …“ entscheidend eingeschränkt zu sein. Weiters fehlen die
VertreterInnen der Kollegialorgane mit beratendem Charakter. Siehe § 11
Abs.1.
§ 12 Abs. 9:
Grundsätzlich werden Qualitätskriterien begrüßt, jedoch fehlt hier jegliche Aussage, welcher Natur diese Qualitätskriterien sind bzw. wer diese Qualitätskriterien festlegt.
Die Legitimierung der beiden Vizerektor/innen sollte ebenfalls über den Hochschulrat erfolgen. Der Rektor/ die Rektorin ist für max. zwei (2) mal fünf (5) Jahre zu bestellen. Der/die Vizerektorin/innen können hingegen immer wieder ohne zeitliche Beschränkung bestellt werden. Da dieses Unterscheidungsmerkmal sich in der Struktur der Pädagogischen Hochschule nicht abbildet bzw. dort keine entsprechende Begründung zu finden ist, wird diese Regelung als nicht nachvollziehbar abgelehnt. Rektoren und Vizerektoren sollten entweder auf zwei (2) mal fünf (5) Jahre oder unbefristet durch den Hochschulrat bestellt werden können. Ferner sollte sicher gestellt werden, dass zumindest ein Vizerektor/eine Vizerektorin aus dem Bereiche der Fortbildung kommt.
§ 12 Abs. 9 Zi.
4
§ 12 Abs. 9 Zi. 4 fehlt im Text.
§ 13 Abs. 2:
Hinsichtlich des § 13 Abs. 2 ist anzumerken, dass der Rektor/die Rektorin über ein an einer Universität erworbenes Doktorat oder eine Lehrbefugnis für Universitäten (Venia docendi) verfügen müsste. Die Voraussetzungen für die Erlangung der Funktion des Rektors/der Rektorin nach § 13 entsprechen nicht einmal den derzeit im Dienstrecht (siehe Anlage 22 BDG) vorgesehenen Ernennungserfordernissen, die hier auch als Qualitätsstandards gesehen werden können. So sieht der § 13 nicht einmal zwingend die Akademische Qualifikation für einen Rektor/eine Rektorin vor. Von weiteren Qualifikationsmerkmalen wie Lehrtätigkeit an Universitäten, Kenntnisse des Qualitätsmanagements etc. etc. ist keine Rede. Ebenso sollte eingefügt werden, dass für den Rektor/die Rektorin der Nachweis einer Lehrtätigkeit an einer Universität wünschenswert wäre.
§ 13 (6)
Auf Grund des besonderen vertraglichen Dienstverhältnisses ist entgegen den üblichen Gepflogenheiten eine Ernennung durch den Bundespräsidenten laut Gesetzesentwurf nicht vorgesehen. Auf die besondere Problematik muss deutlich hingewiesen werden.
Erforderlich wäre sowohl für die Bestellung von Rektor als auch Vizerektoren das Vorliegen von fachwissenschaftlich anerkannten Publikationen, sowie das Vorhandensein einer Lehrbefähigung für eine allgemein bildende bzw. berufsbildende Schulart.
Zu § 15:
Hinsichtlich der Aufgaben des Rektorats (§ 15) sollte in der taxativen Aufzählung der Aufgaben festgehalten werden, dass betreffend des Fortbildungsangebotes für Lehrerinnen und Lehrer das Einvernehmen mit dem zuständigen Landesschulrat/Stadtschulrat herzustellen ist. Weiters sollte der Budgetplan im Bereiche der Fortbildung durch den zuständigen Landesschulrat/Stadtschulrat genehmigungspflichtig sein.
Zu § 16:
Im § 16 wird die Schaffung von Instituten (Minimalregelung) geregelt. Dabei sollten ex lege folgende Institute unbedingt vorgesehen werden:
a) Fort- und Weiterbildung berufsbildende Schulen
b) Fort- und Weiterbildung allgemein bildende Schulen
c) Ausbildung berufsbildende Schulen
d) Ausbildung allgemein bildende Schulen
e) Forschung und Entwicklung
f)
Qualitätssicherung und
Schulentwicklung
Es soll unbedingt die Möglichkeit geschaffen werden, innerhalb der Institute eine Bereichs- und/oder Abteilungsstruktur einzurichten. Ebenso soll die Funktion stellvertretender Institutsleiter vorgesehen werden. Es wäre zu überlegen, die Leiter/Leiterinnen der Institute gemeinsam mit dem Rektorat als beratendes Kollegialorgan einzurichten. Des Weiteren wäre festzuhalten, dass die Schularten mit ihren spezifischen Anforderungen in den Instituten der Fort- und Weiterbildung abzubilden wären und dabei die verschiedensten Synergieneffekte genützt werden sollten.
Zu § 17
Studienkommission:
Ein Vertreter/Vertreterin des örtlich zuständigen LSR/SSR sollte ordentliches
Mitglied der Studienkommission mit beschließender Stimme sein.
Hinsichtlich der im § 17 geregelten Funktion der Studienkommission wird folgendes festgestellt. Angesichts der Größe der Pädagogischen Hochschule erscheinen die vorgesehenen Regeln betreffend die Funktion der Studienkommission für nicht ausreichend. Es müsste gewährleistet werden, dass die Studienkommission in eigenständigen und eigenverantwortlichen Senaten entscheiden könnte bzw. zur Vorbereitung, Unterkommissionen und Ausschüsse einzurichten wären. Weiters ist die Einrichtung einer eigenen Geschäftsführung der Studienkommission vorzusehen. Bezüglich der Zusammensetzung der Studienkommission müsste gewährleistet sein, dass im Sinne einer guten Kooperation innerhalb der Pädagogischen Hochschule die Vertreter verschiedenster Bereiche in der Studienkommission tätig sein können. Lehrer/innen, die im Bereiche der Fort- und Ausbildung tätig sind, sollen ebenso Mitglieder der Studienkommission werden, wie Personen, die in Studiengängen für allgemein bildende Schulen und berufsbildende Schulen tätig sind.
Zu § 18
Planstellen für BundeslehrerInnen an
einer Pädagogischen Hochschule sind durch das Rektorat (RektorIn und
VizerektorInnen) auszuschreiben, ein Auswahlverfahren durchzuführen, die
Ergebnisse auszuwerten und dem Regierungsvertreter/ der Regierungsvertreterin
vorzulegen, das durch das zuständige Regierungsmitglied bestellt wird.
Mit der vorliegenden Formulierung
ist kein demokratisch legitimiertes Auswahlverfahren erkennbar.
Mitverwendungen/Dienstzuteilungen sollten im Rahmen des Stellenplans an die Institutsleitungen delegiert werden können. Ein Eingriffsrecht des Rektorates würde wegen der generellen Durchgriffsmöglichkeiten ohnehin jederzeit bestehen.
Im 7. Hauptstück ist eine Einbindung von LSR/SSR in das Aufsichtsrecht zu veranlassen.
Zu § 24
Obwohl die Pädagogischen Hochschulen verpflichtet sind, regionalen Erfordernissen Rechnung zu tragen, wird den Landesschulräten/dem SSR für Wien als vorgesetzter Dienstbehörde jegliche Gestaltungsmöglichkeit zu Fort- und Weiterbildung ihrer Lehrer/innen entzogen. Eine Passung zwischen regionaler Schulentwicklung und begleitenden Fortbildungsmaßnahmen ist dadurch nicht mehr gewährleistet, was einen Verlust von Schulqualität bedeutet.
§ 24 Abs. 3 Zi. 5
Die Formulierung „5.
wegen der organisatorischen Auswirkungen die Pädagogische Hochschule oder
einzelne ihrer Organisationseinheiten an der Erfüllung der ihr übertragenen
Aufgaben hindern könnte oder hindert.“ ist wegen der Bandbreite der Auslegung
abzulehnen.
Zu § 28
Die Bestimmungen zur Satzung des §
28 sind durch die Kollegialorgane, wie in der Stellungnahme zu § 11 angeführt,
sinngemäß zu ergänzen.
Zu § 29
Die Erstellung und der Beschluss
eines Organisationsplans ist nachvollziehbar.
Zu §§ 30-34
„Neben den inhaltlichen und
strukturellen Neuerungen durch die Neuordnung der LehrerInnenaus-, Fort- und
Weiterbildung soll auch die Chance genutzt werden, den Bereich der
Ressourcenbewirtschaftung neu zu gestalten und zu modernisieren“ – dafür sind
zusätzliche personelle und sachliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die
damit nicht mit den Ausgaben des Lehrbetriebs gegengerechnet werden sollen.
Solche Ressourcen für eine Qualitätssteigerung im Controlling dürfen nicht aus
Mitteln des Angebots budgetiert werden.
Zu § 31
Die grundsätzliche Akzeptanz des §
31 hängt von einem einheitlichen Dienst- und Besoldungsrecht der an einer
Hochschule tätigen pädagogischen HochschullehrerInnen ab. Ein entsprechender
Gesetzentwurf liegt der Begutachtung derzeit nicht vor.
Zu § 34
Siehe Bemerkungen zu § 30-34.
Zu § 51 Zulassungsvoraussetzungen: Derzeit könnten Lehrer/innen für den fachpraktischen Unterricht, die keine Matura haben, das Bachelorstudium nicht absolvieren, d.h. alle L2-Lehrer/innen für Berufsschulen und BMHS hätten keinen dem jetzigen BPA-Zugang vergleichbaren Zugang mehr. Dies bedarf einer Korrektur etwa der Gestalt, dass die Gewerbe- oder Werkmeisterprüfung oder vergleichbare Qualifikationen einer allgemeinen Reifeprüfung gleichgehalten werden.
Zu § 51 Abs.1, 2
Es ist festzustellen, dass die Zulassungsvoraussetzungen -
„Zulassung zu einem ordentlichen Bachelorstudium für ein Lehramt ist die
allgemeine Universitätsreife“ - mit der allgemeinen Universitätsreife
festgelegt werden, obwohl für die vorgeschlagene Pädagogische Hochschule kein
universitärer Status vorgesehen ist.
Zu Teil 2
Zu § 64
Die Feststellung „In den
Studienplänen von Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 2 darf der im jeweiligen
Fach international gebräuchliche Mastergrad festgelegt werden, der nach
Absolvieren solcher Hochschullehrgänge zu verleihen ist,..“ führt zu
Irritationen der Studienkommission.
Zu § 66
Durch die Formulierung „Der
akademische Grad ist dem Namen nachzustellen“ wird erneut verdeutlicht, dass
die Pädagogische Hochschule keine universitäre Einrichtung ist.
Zu § 69
Es ist zu bemängeln, dass eine
nichtuniversitäre Einrichtung selbstständig einen Studienbeitrag einheben soll,
der sich an den Studiengebühren der Universitäten orientiert. Zusätzlich zu den
Studiengebühren sind bei Hochschullehrgängen Selbstkostenbeiträge zu
entrichten. Damit wird der Gleichheitsgrundsatz zwischen StudentInnen, die ein
Diplomstudium zur Erlangung des Magisteriums absolvieren, und StudentInnen, die
an einer Pädagogischen Hochschule einen Lehrgang zur Erlangung eines Masters
(MEd) absolvieren, verletzt. Ohne eine geeignete Unterscheidung zwischen
Studierenden in der Ausbildung und Lehrern in der Fortbildung ist der gesamte
Bereich „Studiengebühren“ nicht schlüssig. So etwa wäre die freiwillige
Fortbildung eines Lehrers in einem Mastersstudium eine Form der Fortbildung,
die unmittelbar der dienstlichen Tätigkeit zugute kommt. Derzeit aber noch mit
Studiengebühren behaftet ist. Die
Diskriminierung ausländischer Studierender ist durch die Festlegung hoher
Studiengebühren gegeben.
Zu § 70
Die Frage, ob die individuellen Lehrer/innen oder der Dienstgeber die Lehrgangsbeiträge zu bezahlen haben, ist nicht geklärt.
Zu § 84 Abs. 2
Auf die Problematik der Besetzung von Leitungsfunktionen ohne Objektivierungsverfahren wurde bereits hingewiesen. Es ist im Falle der Gründungsphase besonders darauf zu achten, dass die Qualität aller Personalentscheidungen, insbesondere im Falle der Ernennung der Gründungsrektoren, auf zumindest denselben demokratischen Spielregeln beruhen (Ausschreibung, Dreiervorschlag usw.) wie für weitere reguläre Funktionsperioden vorgesehen ist. Generell bedeutet das, dass Ausschreibung, Auswahlverfahren und Bestellungsmodus dem für andere Leitungsposten üblichen Standard vergleichbar sein müssen, von Anbeginn an.
Die Amtsführende Präsidentin:
Dr. Susanne Brandsteidl eh.