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Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Minoritenplatz 5 1014 Wien |
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Bearbeiter/in |
Tel |
501 65 |
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Zl 13.480/ 0002-III/2/ 2005 |
DW 3104 |
DW 3237 |
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Entwurf eines
Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre
Studien (Hochschulgesetz 2005)
Die Bundesarbeitskammer (BAK) weist vorerst darauf hin, dass die nur vierwöchige Begutachtungsfrist bei einer derart bildungspolitisch wichtigen Gesetzesmaterie vor allem für föderal gegliederte Organisationen eindeutig zu knapp bemessen ist. Hinzu kommt, dass im Rahmen einer mehrjährigen Vorbereitungszeit durchaus die Einbeziehung gesellschaftspolitisch relevanter Kräfte, aber auch der Universitäten notwendig gewesen wäre. Hier liegen eindeutig Versäumnisse vor, die letztlich ihren Niederschlag auch in der mangelnden Qualität dieses Entwurfs zur Neugestaltung der Lehrerausbildung finden.
Spätestens seit der Bologna-Erklärung 1999 und dem Akademie-Studiengesetz 1999 war es klar, dass Österreich gerade für den Pflichtschullehrerbereich eine Anhebung auf Hochschulniveau vornehmen muss, um europäischen Standard zu erreichen. Diesem Ziel kann mit dem vorliegenden Entwurf keinesfalls entsprochen werden, da weder eine wissenschaftlich fundierte und forschungsgeleitete Lehre noch die Qualitätsentwicklung und –sicherung gewährleistet ist. Darüber hinaus wurden auch wesentliche autonome Elemente hochschulischer Einrichtungen nicht berücksichtigt. Aus Sicht der BAK fehlen diese konstitutiven Merkmale einer Hochschule, d.h. durch die vorgelegte Konstruktion wird nicht einmal die Entwicklung in Richtung einer Hochschule erkennbar. Der schulische Charakter der Lehrerausbildung bleibt erhalten. Daran ändert auch die künftige Bezeichnung nichts. Gerade in diesem Kontext ist die Einführung von Studiengebühren strikt abzulehnen.
Das vorliegende Konzept einer „Pädagogischen Hochschule“ garantiert auch weiterhin, dass Österreich das europäische Schlusslicht hinsichtlich der Länge der Ausbildungsdauer und der Flexibilität innerhalb der pädagogischen Berufe bildet. Hier wird die bisherige „Sackgassenausbildung“ fortgeschrieben, da weder die Anerkennung des Bakkalaureats seitens der Universitäten gesichert ist noch Masterstudien an der Pädagogischen Hochschule angeboten werden können, die in einem Zusammenhang mit der vorgelagerten Lehramtsausbildung stehen. Die Universitäten dürfen laut UG 2002, § 54, Abs. 2 Lehramtsstudien nur in Form von Diplomstudien anbieten, d.h. eine Fortsetzung der Ausbildung nach dem „Bachelor“ ist demgemäß unmöglich. Eine schrittweise Zusammenführung der getrennten Lehrerausbildung wird somit nicht in Angriff genommen.
Die BAK hat seit langem die Schaffung einer Hochschule für folgende pädagogischen Berufe eingefordert: KindergärtnerInnen, die Grundschul- und MittelstufenlehrerInnen sowie die ErwachsenenbildnerInnen. Für die genannten Berufsgruppen ist eine gemeinsame Grundausbildung (Abschluss: Bakkalaureat) mit anschließender Spezialisierung (Abschluss: Magister) für einen bestimmten Lehrberuf erforderlich. Ein derartiges Konzept würde nicht nur einer qualitativen Anhebung Rechnung tragen, sondern auch eine flexible Ausbildung mit Übergangsmöglichkeiten schaffen. Besonders kritisch wird seitens der BAK die fehlende Neuordnung der Berufsschullehrerausbildung einschließlich der Lehrenden in den praxisorientierten Fächern der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMHS) eingeschätzt. Die BAK vertritt die Auffassung, dass eine sechssemestrige, berufsbegleitende Ausbildung für diese Lehrergruppe unabdingbar ist, um den steigenden pädagogischen und fachdidaktischen Anforderungen entsprechen zu können. Gerade die Gruppe der Lehrlinge benötigt Lehrende, die einerseits über einschlägige Berufspraxis und anderseits über bestes pädagogisches Know-how verfügen.
Im Einzelnen wird zu dem oben genannten Gesetzesentwurf angemerkt:
1. und 2. Hauptstück
§ 1 Abs. 1: Im Rahmen des Geltungsbereiches wird auch eine eigenständige Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik angeführt. Es wird die Auffassung vertreten, dass diese Aufgaben ebenfalls von einer Pädagogischen Hochschule wahrgenommen werden können und die in der Folge vorgesehenen Sonderbestimmungen entbehrlich sind. Die Ziffer 9 ist demnach zu streichen.
§ 1 Abs. 2 regelt die Anerkennung von privaten Pädagogischen Hochschulen (PH) und deren Studienangebote, wobei ausdrücklich die Anwendung des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes ausgeschlossen wird, obwohl hier eine eigene gesetzliche Basis und ein weisungsfreier Akkreditierungsrat gegeben sind. Grundsätzlich ist festzustellen, dass für alle Studienangebote an öffentlichen und privaten PH ein Anerkennungsverfahren in einem weisungsfreien Gremium notwendig ist. Diesem PH-Rat müssten folgende Aufgaben übertragen werden: Akkreditierung der Studienpläne und deren Evaluierung, Überprüfung der Qualitätsentwicklung und –sicherung, Evaluierung der Kooperationsverpflichtung mit den Universitäten, Personalentwicklung im Hinblick auf das erforderliche Up-grading der Lehrenden, Koordinierung der österreichweiten Angebotsstruktur, Überprüfung der Finanzierung von Hochschullehrgängen und Prüfung der eingereichten Forschungskonzepte bzw. Forschungsstrategien.
Demgemäß ist der Geltungsbereich im § 1 um ein Anerkennungsverfahren zu erweitern und Absatz 2 neu zu formulieren.
Außerdem muss das 2. Hauptstück entsprechend überarbeitet und um Rahmenregelungen für das Akkreditierungsgremium ergänzt werden. Es ist selbstverständlich, dass sich dieses Gremium aus habilitierten VertreterInnen facheinschlägiger Disziplinen der Universitäten, internationalen VertreterInnen der Lehrerausbildung sowie VertreterInnen gesellschaftspolitisch relevanter Institutionen zusammensetzt.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass durchgängig die Formulierung „zuständiges Regierungsmitglied“ verwendet wird. Im Hinblick auf eine einheitliche Rechtssprache sollte die ansonsten übliche Bezeichnung „zuständige/r BundesministerIn“ gewählt werden. Darüber hinaus macht die BAK darauf aufmerksam, dass diesem Gesetzesentwurf ein drittes Hauptstück fehlt.
4. Hauptstück
Im § 8 Abs.
3 wird festgelegt, dass Studiengänge für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung
bei Bedarf anzubieten und zu führen sind.
Derzeit
sind diese Lehrämter ebenso wie das Volks- oder Hauptschullehramt im
Schulorganisationsgesetz vorgesehen, es sind dies das Lehramt für die
Berufsschule, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen
Fachunterricht an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den
technischen und gewerblichen Fachunterricht an den BMHS sowie für den Bereich
der Textverarbeitung.
Der Entwurf
zum § 8 lässt offen, welche Lehrämter anzubieten sind. Offenbar kann hier jede
Pädagogische Hochschule allein festlegen, welches Lehramt im Bereich der
Berufsbildung angeboten wird.
Es ist zwar
zu unterstützen, dass die verschiedenen Lehrämter überdacht und eventuell neu
geordnet werden (so besteht kein Grund, die Lehrkräfte für den Fachunterricht
an den BMHS und an den Berufsschulen in zwei getrennten Formen auszubilden), aber
es muss auf jeden Fall eine österreichweite einheitliche Vorgangsweise geben.
Die Koordinationsfunktion kommt aus Sicht der BAK dem oben genannten PH-Rat zu,
da z.B. die Berufsschullehrerausbildung derzeit nur an vier Berufspädagogischen
Akademien angeboten wird. Auf jeden Fall sollten im Gesetz klare
Entscheidungsstrukturen festgelegt werden.
§ 8 Abs. 4:
Es wird den Erläuterungen entnommen, dass die Fort- und Weiterbildung nur für
jene LehrerInnen an PH angeboten werden soll, die nicht an den Universitäten
ausgebildet sind. Es wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die AHS- und
BMHS-LehrerInnen ihre gebührenfreie Weiterbildung bis dato an den Pädagogischen
Instituten wahrgenommen haben, da die Universitäten diesen Sektor im
Wesentlichen nicht anbieten bzw. auch vergebühren. Darüber hinaus ist es nicht
einsichtig, dass LehrerInnen eine Verpflichtung zur Weiterbildung haben und auf
Grund der Neuregelung für die Kosten selbst aufkommen müssen. Da der
Stellenwert der Weiterbildung ständig zunimmt und für den Lehrerbereich von
besonderer Bedeutung ist, lehnt die BAK die vorgenommene Neuregelung ab. Hinzu
kommt auch, dass es keine klare Unterscheidung zwischen Lehramtstudierenden und
Lehrenden in einem Dienstverhältnis, die eine Weiterbildung in Anspruch nehmen,
gibt. Außerdem ist die Trennung der bisher gemeinsamen Lehrerweiterbildung
neuerlich ein Schritt in die falsche Richtung.
Ferner sind
die Fort- und Weiterbildungsangebote sowohl mit dem jeweiligen Landeschulrat
als auch mit dem Bildungsministerium – falls erforderlich – abzustimmen.
§ 8 Abs. 5:
Die BAK fordert, dass eine forschungsgeleitete Lehre verankert wird, damit ein
wesentliches Merkmal einer Hochschule zumindest als Ziel der Entwicklung
definiert ist. Der Begriff „Berufspädagogik“ kommt nur am Rande vor, obwohl
gerade diesem Bereich zentrale Bedeutung zukommen müsste.
§ 8 Abs. 7:
Hier wird vorgesehen, dass die bisherigen Übungsschulen an den Pädagogischen
Akademien beibehalten werden und nur bei Bedarf auch andere Schulen als
„Praxisschulen“ herangezogen werden. Diese restriktive Bestimmung entspricht
bereits derzeit nicht der Realität, da nur ein geringer Teil der
„Praxisausbildung“ an Übungsschulen stattfindet. Die BAK vertritt daher die
Meinung, dass die Übungsschulen nicht mehr zeitgemäß sind und Kooperationen
ausschließlich mit „normalen“ Schulen durchzuführen sind.
Im § 9 Abs.
2 und 3 wird eine Lehrendenbildung auf höchstem Niveau angesprochen, wobei in
diesem Fall eine umfassende akademische Ausbildung angeboten werden müsste. Da
die PH nur eine Graduierung auf Ebene des Bachelors vornehmen können, sind
diese leitenden Grundsätze mit dem vorliegenden Konzept nicht kompatibel.
Im § 9 Abs.
6 Zi 8 wird nicht nur die Stärkung der sozialen Kompetenz, sondern auch die
verpflichtende Vermittlung von religiösen Werten durch die Lehrenden
festgelegt. Dies kann eine Verpflichtung bei der Ausbildung von
ReligionspädagogInnen ein leitender Grundsatz sein, aber nicht für die
Ausbildung aller LehrerInnen.
Im § 10
wird zwar eine Kooperationsverpflichtung mit den Universitäten festgelegt,
jedoch fehlt dafür ein institutioneller Rahmen. Diese Kooperationsverpflichtung
gilt allerdings nur für die PH, hat aber keine Entsprechung im UG 2002. Noch
deutlicher wird diese Problematik bei der Konstruktion der Organe der PH.
Gerade für die notwendige Weiterentwicklung der Pädagogischen Akademien ist die
Einbeziehung universitärer VertreterInnen verpflichtend vorzunehmen.
5.
Hauptstück
Die
obersten Leitungsorgane der künftigen PH (§ 12) werden nicht autonom bestimmt,
sondern ausschließlich durch Bund und Land. Die demokratische Mitbestimmung
aller beteiligten Gruppen ist auf Grund des vorgesehenen Bestellmodus
ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass es auch kein autonom gewähltes Gremium, wie
z.B. im universitären Bereich den Senat, gibt. Die Beteiligung der Lehrenden
und Studierenden ist auf die Studienkommission eingeschränkt. Die
Studienkommission hat überdies weniger Kompetenzen als bis dato.
Die BAK
lehnt die Konstruktion eines derartigen Hochschulrates ab, da die Auffassung
vertreten wird, dass neben VertreterInnen des Bundes und des Landes auch eine
Vertretung für die Lehrenden, das Verwaltungspersonal, die Studierenden und
eine Vertretung seitens der Universitäten gegeben sein muss. Ein Hochschulrat,
der mehrheitlich vom Bildungsministerium dominiert wird, entspricht weder
demokratiepolitischen Vorstellungen noch wird dadurch der erforderlichen
Autonomie Rechnung getragen.
Im § 12
Abs. 9 Zi 1 wird bei den Aufgaben auch der Bestellungsmodus des Rektors
(Auswahl aus einem Dreiervorschlag) für den zuständigen Bundesminister
festgelegt. Diesbezüglich wird neuerlich darauf hingewiesen, dass diese
Vorgangsweise im Schulbereich, aber nicht im Hochschulbereich üblich ist. Ein nach
demokratischen Gesichtspunkten zusammengesetztes Leitungsgremium nimmt auch die
Wahl seines Vorsitzenden vor.
Auf Grund
der Besonderheiten der derzeitigen Pädagogischen Akademien ist es zweckmäßig,
zwei Leitungsfunktionen vorzusehen. Anstelle des Rektors und der beiden
Vizerektoren sind ein Geschäftsführer und ein wissenschaftlicher Leiter (mit
Habilitation) zu wählen. Eine Aufgabenteilung zwischen den beiden
Führungskräften ist gesetzlich festzulegen.
Die
Forschungsagenden und die Kooperation mit der Universität sind der
wissenschaftlichen Leitung zuzuordnen. Zu den Aufgaben der beiden
Führungskräfte gehört auch die Vorbereitung der notwendigen Unterlagen
(Forschungsstrategie, Studienpläne, Personalentwicklung etc.) für das bereits
erwähnte Akkreditierungsgremium.
Im § 13
wird Bezug auf die erforderliche Qualifikation eines künftigen Rektors
genommen. Die vorgesehenen Regelungen entsprechen nicht einmal den derzeit im
Dienstrecht vorgesehenen Ernennungserfordernissen.
Es ist
selbstverständlich, dass der wissenschaftliche Leiter einer Hochschule über
eine Lehrbefugnis an einer Universität verfügt und darüber hinaus auch eine
einschlägige Forschungstätigkeit nachweisen muss. Die Erstellung der Satzung
und die Vorlage an den Hochschulrat hat durch beide Führungskräfte zu erfolgen.
Im § 15
werden die Aufgaben des Rektors und der Vizerektoren beschrieben. Da die BAK
die gesamte Konstruktion nicht mitträgt, kann auch dieser Verteilung nicht
zugestimmt werden.
Im § 16
betraut der Rektor einen geeigneten Lehrenden mit der Leitung eines Instituts.
Allerdings sieht der § 12 Abs.9 Zi 7 die Genehmigung durch den Hochschulrat
vor. Die entsprechende Formulierung ist daher anzupassen.
§ 17 regelt
die Mitglieder sowie die Aufgaben der Studienkommission. Anstelle des Rektors
bzw. der Vizerektoren sollte dem wissenschaftlichen Leiter ein Beratungsrecht
zukommen.
Im Hinblick
auf die Qualifikation des Lehrpersonals (§ 18) wird nochmals auf das fehlende
Up-grading verwiesen. Um die Entwicklung zu einer Hochschule voranzutreiben,
ist eine verpflichtende Höherqualifizierung für das Stammpersonal vorzusehen.
Entsprechende Dienstfreistellungen für Forschungszwecke sowie die Kooperation
mit den Universitäten zur Betreuung dieser Höherqualifizierungsprogramme sind
dafür notwendig.
Die
Besetzung der Planstellen (§ 18 und 19) durch den zuständigen Bundesminister
ist entbehrlich. Die Zuweisung der Planstellen durch das Bildungsministerium
wird als ausreichend erachtet. Dem Hochschulrat ist ein Dreiervorschlag seitens
des Rektors bzw. dem wissenschaftlichen Leiters zur Entscheidung vorzulegen.
Die im
Gesetzesentwurf vorgesehene Aufgabe des Verwaltungsdirektors und seine Aufgaben
(§ 19) sind der Geschäftsführung zuzuweisen.
6.
Hauptstück
Es wird
nochmals darauf hingewiesen, dass die direkt dem Bund unterstehenden
Übungsschulen in die Kompetenz der Landesschulräte übergeführt werden sollen.
7.
Hauptstück
Die BAK
betont, dass das Aufsichtsrecht des Bundes über diese Einrichtungen zu wahren
ist. Bei der nun vorliegenden Formulierung werden jedoch z.B. im § 24 Abs. 3 Zi
5 umfassende Eingriffsrechte des Bildungsministers determiniert. Diese
Bestimmung ist auch wegen des großen Interpretationsspielraumes abzulehnen.
Der Ziel-
und Leistungsplan (§ 30) sowie der Ressourcenplan (§ 31) sind dem von der BAK
vorgeschlagenen Akkreditierungsrat vorzulegen. Im Hinblick auf die Evaluierung
und Qualitätssicherung kommt dem Akkreditierungsrat eine wesentliche Aufgabe
zu, d.h. die im § 34 Abs. 2 vorgesehene Verordnungsermächtigung ist nicht dem
Bildungsministerium, sondern dieser Institution zuzuordnen.
Studienrecht
Im § 38
wird der Studienabschluss mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“
festgelegt. Die Wahl der englischen Bezeichnung ist im Hinblick auf die
künftige Beschäftigung der Absolventen in Österreich nicht zielführend.
Außerdem wird an Universitäten und Fachhochschulen eine andere Bezeichnung
verwendet. Offenbar wählt man bewusst eine andere Begrifflichkeit, um die
Trennung der Lehrerausbildung nochmals zu unterstreichen. Die BAK fordert eine
Abstimmung der akademischen Grade.
Bezüglich
der Bestimmungen im § 39 zu den Hochschullehrgängen wird auf die Ausführung der
BAK zu § 8 Abs.4 verwiesen. Darüber hinaus sind Master-Studiengänge ebenso wie
die Bakkalaureats-Studiengänge einer Akkreditierung zu unterziehen. Die
Lehrgänge zur Fort- und Weiterbildung sind in eigenen Studienkommissionen unter
Beiziehung der Lehrenden aus diesem Bereich vorzubereiten und mit dem
jeweiligen Landesschulrat abzustimmen.
Für die
Gestaltung der Studien ist eine Studieneingangsphase in Form einer vierwöchigen
Orientierung vorgesehen. Grundsätzlich wird dies befürwortet. Allerdings sollte
eine zweisemestrige Studieneingangsphase auch dazu dienen, dass die
Studierenden ihre Eignung für den zukünftigen Beruf überprüfen können. Die
Konfrontation mit der Schulpraxis und die Bewältigung dieser Aufgabe sollte für
die Fortsetzung des Studiums ausschlaggebend sein.
Da die
künftigen Lehrenden Generationen von SchülerInnen unterrichten werden, aber
auch vermehrt sozialpädagogische Aufgaben in einer sich verändernden
Gesellschaft wahrnehmen müssen, ist der Auswahlmodus von
gesellschaftspolitischer Relevanz. Die nun vorgesehene Verordnung des Rektors
für die Zulassung zum Studium lässt befürchten, dass keine bundesweit einheiltichen
Kriterien festgelegt werden, sondern die einzelnen Rektoren nach Gutdünken
entscheiden können.
§ 35 und §
42: Studiengänge sind nach diesem Entwurf sechssemestrig und erfordern
ein jährliches Arbeitspensum von 1.500 Echtstunden. Diese 1.500 Echtstunden
umfassen sowohl die vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten nach dem Studienplan,
aber auch die Zeit für Vorbereitung, Lernen und das Verfassen von Arbeiten.
Die jetzige
Ausbildung für Berufsschullehrer muss auf jeden Fall völlig neu organisiert
werden. Die jetzt in den ersten beiden Jahren vorgesehenen sechs einwöchigen
Akademielehrgänge machen max. 240 Stunden aus. Auch wenn noch einmal das
Doppelte für das Arbeitspensum gerechnet wird, kommt man so in zwei Jahren nur
auf 480 Stunden (240 pro Jahr). Es ist inakzeptabel, den gesamten Rest als
„Berufspraktikum in der Schule“ zu definieren. Auch findet sich z.B. in den
Grundsätzen für die nähere Gestaltung der Studienpläne (§ 42) nirgends, dass
Praktika vorzusehen sind.
Andererseits
ist das 5. und 6. Semester jetzt mit durchschnittlich 33 Wochenstunden
überfrachtet, auf diese Weise ergibt sich allein ein Arbeitspensum durch den
Studienplan von 1.320 Stunden. Hier ist z.B. das Erstellen der Bachelorarbeit
oder das Lernen für die Bachelorprüfung noch gar nicht berücksichtigt.
Eine
Möglichkeit zur Gestaltung der Lehrämter für die Berufsbildung bietet auch der
§ 56 Anrechnungen. Hier ist vorgesehen, dass erfolgreich absolvierte Teile von
Studien angerechnet werden können, allerdings muss die Ausbildung gleichwertig
sein.
In diesem
Bereich ist geplant, dass berufliche Vorkenntnisse zur Anrechnung auf
praxisorientierte Studienteile führen können.
Dies ist
allerdings in Zusammenhang mit den speziellen Zulassungsbedingungen für die
Lehrämter im Bereich der Berufsbildung zu sehen.
Es wird
nicht leicht möglich sein und spricht auch nicht für eine Ausbildung auf
Hochschulniveau, dass ein- und dieselbe Ausbildung und berufliche Praxis (z.B.
HTL und einschlägige berufliche Praxis) sowohl für die Zulassung als auch für
die Anrechnung für eine Verkürzung der Studiendauer herangezogen werden können.
§ 51
Zulassungsvoraussetzungen: In § 51 wird nur die allgemeine
Universitätsreife und die Eignung zum Studium als Zulassungsvoraussetzung
angegeben.
In
Anlehnung an das Fachhochschulstudiengesetz soll auch „eine einschlägige
berufliche Qualifikation“ als Zulassungsvoraussetzung aufgenommen werden. Diese
sollte auf die Zulassung zu allen Lehrämtern angewendet werden. Zum Beispiel
könnten BewerberInnen für die Zulassung zum Lehramt für Sonderschulen auch eine
Fachschule für Sozialberufe absolviert haben und dann in der Behindertenarbeit
tätig gewesen sein. Diese einschlägige berufliche Qualifikation sollte sie mit
entsprechenden Zusatzprüfungen auch für das Studium berechtigen. Der gleiche
Vorschlag gilt natürlich insbesondere für die Lehrämter im Bereich der Berufsbildung.
Die
Zusatzprüfungen sollen in Deutsch, Englisch und Mathematik auf dem Niveau der
Berufsreifeprüfung sein sowie eine Zusatzprüfung in einem fachlich
einschlägigen Bereich auf Maturaniveau umfassen und müssen vor Studienantritt
abgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen sollen gebührenfreie
Vorbereitungslehrgänge für diese Zusatzprüfungen anbieten.
Zurzeit ist
lt. SchOG für die Aufnahme an die Berufspädagogische Akademie für die
fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände sowohl für die Berufsschule als
auch für die BMHS nur der erfolgreiche Abschluss der achten Schulstufe und die
Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung notwendig.
Auch für
diese Gruppe könnte weiterhin die Absolvierung eines Lehramtes in der
Berufsbildung möglich sein, wenn die Zulassungsvoraussetzungen um „einschlägige
berufliche Qualifikationen mit Zusatzprüfungen“ erweitert werden.
Weiters
sollten die zusätzlichen Voraussetzungen für die Lehrämter für die
Berufsbildung nicht einzeln von den Studienkommissionen festgelegt werden, auch
hier ist eine bundesweit einheitliche Regelung notwendig.
Bei der
Ausbildung der BerufsschullehrerInnen und der LehrerInnen für den gewerblichen
und technischen bzw. ernährungswirtschaftlichen Fachdienst soll das Studium
berufsbegleitend angeboten werden.
Im § 63 bei
den Rechten der Studierenden wurde verabsäumt, die Wahl der
Studierendenvertretung und ihre Mitspracherechte in der Studienkommission
anzuführen. Aus Sicht der BAK sind die VertreterInnen der Studienkommission
auch in der Hochschulrat von ihnen selbst zu nominieren.
§ 69 und
70: Da die BAK grundsätzlich gegen die Einhebung von Studiengebühren eintritt,
wird demgemäß die Einführung von Studiengebühren bei der PH abgelehnt. Für die
Einhebung von Lehrgangsbeiträgen für die Fort- und Weiterbildung hat jedenfalls
der jeweilige Dienstgeber aufzukommen.
Abschließend
wird festgehalten, dass die Überführung der Pädagogischen Akademie in PH durch
den vorliegenden Entwurf nicht gewährleistet wird. Darüber hinaus schlägt die
BAK die Erprobung eines Modelles für eine gemeinsame Ausbildung von MittelstufenlehrerInnen
(HauptschullehrerInnen und LehrerInnen der AHS-Unterstufe) an der Universität
vor. Dieser Modellversuch ist in die künftigen Leistungsvereinbarungen
aufzunehmen und auch entsprechend finanziell zu dotieren.
Die BAK hat
in ihrer Stellungnahme eine Reihe von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der
Pädagogischen Akademien vorgelegt und vertritt daher die Auffassung, dass der
gegenständliche Entwurf vollständig neu zu überarbeiten ist, um die bestehende Diskriminierung
der PflichtschullehrerInnen zu beenden und das Ausbildungsniveau auf
europäischen Standard anzuheben.
Herbert Tumpel Johanna Ettl
Präsident iV
des Direktors