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Datum

Zl 13.480/ 0002-III/2/ 2005

BAK/SH/GSt

Kurt Kremzar

DW  3104

DW 3237

17.10.2005

 

 

 

 

 

 


Entwurf eines Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)

 

 

Die Bundesarbeitskammer (BAK) weist vorerst darauf hin, dass die nur vierwöchige Begutachtungsfrist bei einer derart bildungspolitisch wichtigen Gesetzesmaterie vor allem für föderal gegliederte Organisationen eindeutig zu knapp bemessen ist. Hinzu kommt, dass im Rahmen einer mehrjährigen Vorbereitungszeit durchaus die Einbeziehung gesellschaftspolitisch relevanter Kräfte, aber auch der Universitäten notwendig gewesen wäre. Hier liegen eindeutig Versäumnisse vor, die letztlich ihren Niederschlag auch in der mangelnden Qualität dieses Entwurfs zur Neugestaltung der Lehrerausbildung finden.

 

Spätestens seit der Bologna-Erklärung 1999 und dem Akademie-Studiengesetz 1999 war es klar, dass Österreich gerade für den Pflichtschullehrerbereich eine Anhebung auf Hochschulniveau vornehmen muss, um europäischen Standard zu erreichen. Diesem Ziel kann mit dem vorliegenden Entwurf keinesfalls entsprochen werden, da weder eine wissenschaftlich fundierte und forschungsgeleitete Lehre noch die Qualitätsentwicklung und –sicherung gewährleistet ist. Darüber hinaus wurden auch wesentliche autonome Elemente hochschulischer Einrichtungen nicht berücksichtigt. Aus Sicht der BAK fehlen diese konstitutiven Merkmale einer Hochschule, d.h. durch die vorgelegte Konstruktion wird nicht einmal die Entwicklung in Richtung einer Hochschule erkennbar. Der schulische Charakter der Lehrerausbildung bleibt erhalten. Daran ändert auch die künftige Bezeichnung nichts. Gerade in diesem Kontext ist die Einführung von Studiengebühren strikt abzulehnen.

 


Das vorliegende Konzept einer „Pädagogischen Hochschule“ garantiert auch weiterhin, dass Österreich das europäische Schlusslicht hinsichtlich der Länge der Ausbildungsdauer und der Flexibilität innerhalb der pädagogischen Berufe bildet. Hier wird die bisherige „Sackgassenausbildung“ fortgeschrieben, da weder die Anerkennung des Bakkalaureats seitens der Universitäten gesichert ist noch Masterstudien an der Pädagogischen Hochschule angeboten werden können, die in einem Zusammenhang mit der vorgelagerten Lehramtsausbildung stehen. Die Universitäten dürfen laut UG 2002, § 54, Abs. 2 Lehramtsstudien nur in Form von Diplomstudien anbieten, d.h. eine Fortsetzung der Ausbildung nach dem „Bachelor“ ist demgemäß unmöglich. Eine schrittweise Zusammenführung der getrennten Lehrerausbildung wird somit nicht in Angriff genommen.

 

Die BAK hat seit langem die Schaffung einer Hochschule für folgende pädagogischen Berufe eingefordert: KindergärtnerInnen, die Grundschul- und MittelstufenlehrerInnen sowie die ErwachsenenbildnerInnen. Für die genannten Berufsgruppen ist eine gemeinsame Grundausbildung (Abschluss: Bakkalaureat) mit anschließender Spezialisierung (Abschluss: Magister) für einen bestimmten Lehrberuf erforderlich. Ein derartiges Konzept würde nicht nur einer qualitativen Anhebung Rechnung tragen, sondern auch eine flexible Ausbildung mit Übergangsmöglichkeiten schaffen. Besonders kritisch wird seitens der BAK die fehlende Neuordnung der Berufsschullehrerausbildung einschließlich der Lehrenden in den praxisorientierten Fächern der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMHS) eingeschätzt. Die BAK vertritt die Auffassung, dass eine sechssemestrige, berufsbegleitende Ausbildung für diese Lehrergruppe unabdingbar ist, um den steigenden pädagogischen und fachdidaktischen Anforderungen entsprechen zu können. Gerade die Gruppe der Lehrlinge benötigt Lehrende, die einerseits über einschlägige Berufspraxis und anderseits über bestes pädagogisches Know-how verfügen.

 

Im Einzelnen wird zu dem oben genannten Gesetzesentwurf angemerkt:

 

1. und 2. Hauptstück

§ 1 Abs. 1: Im Rahmen des Geltungsbereiches wird auch eine eigenständige Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik angeführt. Es wird die Auffassung vertreten, dass diese Aufgaben ebenfalls von einer Pädagogischen Hochschule wahrgenommen werden können und die in der Folge vorgesehenen Sonderbestimmungen entbehrlich sind. Die Ziffer 9 ist demnach zu streichen.

 

§ 1 Abs. 2 regelt die Anerkennung von privaten Pädagogischen Hochschulen (PH) und deren Studienangebote, wobei ausdrücklich die Anwendung des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes ausgeschlossen wird, obwohl hier eine eigene gesetzliche Basis und ein weisungsfreier Akkreditierungsrat gegeben sind. Grundsätzlich ist festzustellen, dass für alle Studienangebote an öffentlichen und privaten PH ein Anerkennungsverfahren in einem weisungsfreien Gremium notwendig ist. Diesem PH-Rat müssten folgende Aufgaben übertragen werden: Akkreditierung der Studienpläne und deren Evaluierung, Überprüfung der Qualitätsentwicklung und –sicherung, Evaluierung der Kooperationsverpflichtung mit den Universitäten, Personalentwicklung im Hinblick auf das erforderliche Up-grading der Lehrenden, Koordinierung der österreichweiten Angebotsstruktur, Überprüfung der Finanzierung von Hochschullehrgängen und Prüfung der eingereichten Forschungskonzepte bzw. Forschungsstrategien.

Demgemäß ist der Geltungsbereich im § 1 um ein Anerkennungsverfahren zu erweitern und Absatz 2 neu zu formulieren.

Außerdem muss das 2. Hauptstück entsprechend überarbeitet und um Rahmenregelungen für das Akkreditierungsgremium ergänzt werden. Es ist selbstverständlich, dass sich dieses Gremium aus habilitierten VertreterInnen facheinschlägiger Disziplinen der Universitäten, internationalen VertreterInnen der Lehrerausbildung sowie VertreterInnen gesellschaftspolitisch relevanter Institutionen zusammensetzt.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass durchgängig die Formulierung „zuständiges Regierungsmitglied“ verwendet wird. Im Hinblick auf eine einheitliche Rechtssprache sollte die ansonsten übliche Bezeichnung „zuständige/r BundesministerIn“ gewählt werden. Darüber hinaus macht die BAK darauf aufmerksam, dass diesem Gesetzesentwurf ein drittes Hauptstück fehlt.

 

4. Hauptstück

Im § 8 Abs. 3 wird festgelegt, dass Studiengänge für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung bei Bedarf anzubieten und zu führen sind.

Derzeit sind diese Lehrämter ebenso wie das Volks- oder Hauptschullehramt im Schulorganisationsgesetz vorgesehen, es sind dies das Lehramt für die Berufsschule, für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an den BMHS sowie für den Bereich der Textverarbeitung.

Der Entwurf zum § 8 lässt offen, welche Lehrämter anzubieten sind. Offenbar kann hier jede Pädagogische Hochschule allein festlegen, welches Lehramt im Bereich der Berufsbildung angeboten wird.

 

Es ist zwar zu unterstützen, dass die verschiedenen Lehrämter überdacht und eventuell neu geordnet werden (so besteht kein Grund, die Lehrkräfte für den Fachunterricht an den BMHS und an den Berufsschulen in zwei getrennten Formen auszubilden), aber es muss auf jeden Fall eine österreichweite einheitliche Vorgangsweise geben. Die Koordinationsfunktion kommt aus Sicht der BAK dem oben genannten PH-Rat zu, da z.B. die Berufsschullehrerausbildung derzeit nur an vier Berufspädagogischen Akademien angeboten wird. Auf jeden Fall sollten im Gesetz klare Entscheidungsstrukturen festgelegt werden.

 

§ 8 Abs. 4: Es wird den Erläuterungen entnommen, dass die Fort- und Weiterbildung nur für jene LehrerInnen an PH angeboten werden soll, die nicht an den Universitäten ausgebildet sind. Es wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die AHS- und BMHS-LehrerInnen ihre gebührenfreie Weiterbildung bis dato an den Pädagogischen Instituten wahrgenommen haben, da die Universitäten diesen Sektor im Wesentlichen nicht anbieten bzw. auch vergebühren. Darüber hinaus ist es nicht einsichtig, dass LehrerInnen eine Verpflichtung zur Weiterbildung haben und auf Grund der Neuregelung für die Kosten selbst aufkommen müssen. Da der Stellenwert der Weiterbildung ständig zunimmt und für den Lehrerbereich von besonderer Bedeutung ist, lehnt die BAK die vorgenommene Neuregelung ab. Hinzu kommt auch, dass es keine klare Unterscheidung zwischen Lehramtstudierenden und Lehrenden in einem Dienstverhältnis, die eine Weiterbildung in Anspruch nehmen, gibt. Außerdem ist die Trennung der bisher gemeinsamen Lehrerweiterbildung neuerlich ein Schritt in die falsche Richtung.

Ferner sind die Fort- und Weiterbildungsangebote sowohl mit dem jeweiligen Landeschulrat als auch mit dem Bildungsministerium – falls erforderlich – abzustimmen.

 

§ 8 Abs. 5: Die BAK fordert, dass eine forschungsgeleitete Lehre verankert wird, damit ein wesentliches Merkmal einer Hochschule zumindest als Ziel der Entwicklung definiert ist. Der Begriff „Berufspädagogik“ kommt nur am Rande vor, obwohl gerade diesem Bereich zentrale Bedeutung zukommen müsste.

 

§ 8 Abs. 7: Hier wird vorgesehen, dass die bisherigen Übungsschulen an den Pädagogischen Akademien beibehalten werden und nur bei Bedarf auch andere Schulen als „Praxisschulen“ herangezogen werden. Diese restriktive Bestimmung entspricht bereits derzeit nicht der Realität, da nur ein geringer Teil der „Praxisausbildung“ an Übungsschulen stattfindet. Die BAK vertritt daher die Meinung, dass die Übungsschulen nicht mehr zeitgemäß sind und Kooperationen ausschließlich mit „normalen“ Schulen durchzuführen sind.

 

Im § 9 Abs. 2 und 3 wird eine Lehrendenbildung auf höchstem Niveau angesprochen, wobei in diesem Fall eine umfassende akademische Ausbildung angeboten werden müsste. Da die PH nur eine Graduierung auf Ebene des Bachelors vornehmen können, sind diese leitenden Grundsätze mit dem vorliegenden Konzept nicht kompatibel.

 

Im § 9 Abs. 6 Zi 8 wird nicht nur die Stärkung der sozialen Kompetenz, sondern auch die verpflichtende Vermittlung von religiösen Werten durch die Lehrenden festgelegt. Dies kann eine Verpflichtung bei der Ausbildung von ReligionspädagogInnen ein leitender Grundsatz sein, aber nicht für die Ausbildung aller LehrerInnen.

 

Im § 10 wird zwar eine Kooperationsverpflichtung mit den Universitäten festgelegt, jedoch fehlt dafür ein institutioneller Rahmen. Diese Kooperationsverpflichtung gilt allerdings nur für die PH, hat aber keine Entsprechung im UG 2002. Noch deutlicher wird diese Problematik bei der Konstruktion der Organe der PH. Gerade für die notwendige Weiterentwicklung der Pädagogischen Akademien ist die Einbeziehung universitärer VertreterInnen verpflichtend vorzunehmen.

 

5. Hauptstück

Die obersten Leitungsorgane der künftigen PH (§ 12) werden nicht autonom bestimmt, sondern ausschließlich durch Bund und Land. Die demokratische Mitbestimmung aller beteiligten Gruppen ist auf Grund des vorgesehenen Bestellmodus ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass es auch kein autonom gewähltes Gremium, wie z.B. im universitären Bereich den Senat, gibt. Die Beteiligung der Lehrenden und Studierenden ist auf die Studienkommission eingeschränkt. Die Studienkommission hat überdies weniger Kompetenzen als bis dato.

Die BAK lehnt die Konstruktion eines derartigen Hochschulrates ab, da die Auffassung vertreten wird, dass neben VertreterInnen des Bundes und des Landes auch eine Vertretung für die Lehrenden, das Verwaltungspersonal, die Studierenden und eine Vertretung seitens der Universitäten gegeben sein muss. Ein Hochschulrat, der mehrheitlich vom Bildungsministerium dominiert wird, entspricht weder demokratiepolitischen Vorstellungen noch wird dadurch der erforderlichen Autonomie Rechnung getragen.

 

Im § 12 Abs. 9 Zi 1 wird bei den Aufgaben auch der Bestellungsmodus des Rektors (Auswahl aus einem Dreiervorschlag) für den zuständigen Bundesminister festgelegt. Diesbezüglich wird neuerlich darauf hingewiesen, dass diese Vorgangsweise im Schulbereich, aber nicht im Hochschulbereich üblich ist. Ein nach demokratischen Gesichtspunkten zusammengesetztes Leitungsgremium nimmt auch die Wahl seines Vorsitzenden vor.

Auf Grund der Besonderheiten der derzeitigen Pädagogischen Akademien ist es zweckmäßig, zwei Leitungsfunktionen vorzusehen. Anstelle des Rektors und der beiden Vizerektoren sind ein Geschäftsführer und ein wissenschaftlicher Leiter (mit Habilitation) zu wählen. Eine Aufgabenteilung zwischen den beiden Führungskräften ist gesetzlich festzulegen.

Die Forschungsagenden und die Kooperation mit der Universität sind der wissenschaftlichen Leitung zuzuordnen. Zu den Aufgaben der beiden Führungskräfte gehört auch die Vorbereitung der notwendigen Unterlagen (Forschungsstrategie, Studienpläne, Personalentwicklung etc.) für das bereits erwähnte Akkreditierungsgremium.

 

Im § 13 wird Bezug auf die erforderliche Qualifikation eines künftigen Rektors genommen. Die vorgesehenen Regelungen entsprechen nicht einmal den derzeit im Dienstrecht vorgesehenen Ernennungserfordernissen.

Es ist selbstverständlich, dass der wissenschaftliche Leiter einer Hochschule über eine Lehrbefugnis an einer Universität verfügt und darüber hinaus auch eine einschlägige Forschungstätigkeit nachweisen muss. Die Erstellung der Satzung und die Vorlage an den Hochschulrat hat durch beide Führungskräfte zu erfolgen.

 

Im § 15 werden die Aufgaben des Rektors und der Vizerektoren beschrieben. Da die BAK die gesamte Konstruktion nicht mitträgt, kann auch dieser Verteilung nicht zugestimmt werden.

 

Im § 16 betraut der Rektor einen geeigneten Lehrenden mit der Leitung eines Instituts. Allerdings sieht der § 12 Abs.9 Zi 7 die Genehmigung durch den Hochschulrat vor. Die entsprechende Formulierung ist daher anzupassen.

 

§ 17 regelt die Mitglieder sowie die Aufgaben der Studienkommission. Anstelle des Rektors bzw. der Vizerektoren sollte dem wissenschaftlichen Leiter ein Beratungsrecht zukommen.

 

Im Hinblick auf die Qualifikation des Lehrpersonals (§ 18) wird nochmals auf das fehlende Up-grading verwiesen. Um die Entwicklung zu einer Hochschule voranzutreiben, ist eine verpflichtende Höherqualifizierung für das Stammpersonal vorzusehen. Entsprechende Dienstfreistellungen für Forschungszwecke sowie die Kooperation mit den Universitäten zur Betreuung dieser Höherqualifizierungsprogramme sind dafür notwendig.

 

Die Besetzung der Planstellen (§ 18 und 19) durch den zuständigen Bundesminister ist entbehrlich. Die Zuweisung der Planstellen durch das Bildungsministerium wird als ausreichend erachtet. Dem Hochschulrat ist ein Dreiervorschlag seitens des Rektors bzw. dem wissenschaftlichen Leiters zur Entscheidung vorzulegen.

 

Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Aufgabe des Verwaltungsdirektors und seine Aufgaben (§ 19) sind der Geschäftsführung zuzuweisen.

 

6. Hauptstück

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die direkt dem Bund unterstehenden
Übungsschulen in die Kompetenz der Landesschulräte übergeführt werden sollen.

 

7. Hauptstück

Die BAK betont, dass das Aufsichtsrecht des Bundes über diese Einrichtungen zu wahren ist. Bei der nun vorliegenden Formulierung werden jedoch z.B. im § 24 Abs. 3 Zi 5 umfassende Eingriffsrechte des Bildungsministers determiniert. Diese Bestimmung ist auch wegen des großen Interpretationsspielraumes abzulehnen.

 

Der Ziel- und Leistungsplan (§ 30) sowie der Ressourcenplan (§ 31) sind dem von der BAK vorgeschlagenen Akkreditierungsrat vorzulegen. Im Hinblick auf die Evaluierung und Qualitätssicherung kommt dem Akkreditierungsrat eine wesentliche Aufgabe zu, d.h. die im § 34 Abs. 2 vorgesehene Verordnungsermächtigung ist nicht dem Bildungsministerium, sondern dieser Institution zuzuordnen.

 

Studienrecht

Im § 38 wird der Studienabschluss mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ festgelegt. Die Wahl der englischen Bezeichnung ist im Hinblick auf die künftige Beschäftigung der Absolventen in Österreich nicht zielführend. Außerdem wird an Universitäten und Fachhochschulen eine andere Bezeichnung verwendet. Offenbar wählt man bewusst eine andere Begrifflichkeit, um die Trennung der Lehrerausbildung nochmals zu unterstreichen. Die BAK fordert eine Abstimmung der akademischen Grade.

 

Bezüglich der Bestimmungen im § 39 zu den Hochschullehrgängen wird auf die Ausführung der BAK zu § 8 Abs.4 verwiesen. Darüber hinaus sind Master-Studiengänge ebenso wie die Bakkalaureats-Studiengänge einer Akkreditierung zu unterziehen. Die Lehrgänge zur Fort- und Weiterbildung sind in eigenen Studienkommissionen unter Beiziehung der Lehrenden aus diesem Bereich vorzubereiten und mit dem jeweiligen Landesschulrat abzustimmen.

Für die Gestaltung der Studien ist eine Studieneingangsphase in Form einer vierwöchigen Orientierung vorgesehen. Grundsätzlich wird dies befürwortet. Allerdings sollte eine zweisemestrige Studieneingangsphase auch dazu dienen, dass die Studierenden ihre Eignung für den zukünftigen Beruf überprüfen können. Die Konfrontation mit der Schulpraxis und die Bewältigung dieser Aufgabe sollte für die Fortsetzung des Studiums ausschlaggebend sein.

 

Da die künftigen Lehrenden Generationen von SchülerInnen unterrichten werden, aber auch vermehrt sozialpädagogische Aufgaben in einer sich verändernden Gesellschaft wahrnehmen müssen, ist der Auswahlmodus von gesellschaftspolitischer Relevanz. Die nun vorgesehene Verordnung des Rektors für die Zulassung zum Studium lässt befürchten, dass keine bundesweit einheiltichen Kriterien festgelegt werden, sondern die einzelnen Rektoren nach Gutdünken entscheiden können.

 

§ 35 und § 42: Studiengänge sind nach diesem Entwurf sechssemestrig und erfordern ein jährliches Arbeitspensum von 1.500 Echtstunden. Diese 1.500 Echtstunden umfassen sowohl die vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten nach dem Studienplan, aber auch die Zeit für Vorbereitung, Lernen und das Verfassen von Arbeiten.

 

Die jetzige Ausbildung für Berufsschullehrer muss auf jeden Fall völlig neu organisiert werden. Die jetzt in den ersten beiden Jahren vorgesehenen sechs einwöchigen Akademielehrgänge machen max. 240 Stunden aus. Auch wenn noch einmal das Doppelte für das Arbeitspensum gerechnet wird, kommt man so in zwei Jahren nur auf 480 Stunden (240 pro Jahr). Es ist inakzeptabel, den gesamten Rest als „Berufspraktikum in der Schule“ zu definieren. Auch findet sich z.B. in den Grundsätzen für die nähere Gestaltung der Studienpläne (§ 42) nirgends, dass Praktika vorzusehen sind.

 

Andererseits ist das 5. und 6. Semester jetzt mit durchschnittlich 33 Wochenstunden überfrachtet, auf diese Weise ergibt sich allein ein Arbeitspensum durch den Studienplan von 1.320 Stunden. Hier ist z.B. das Erstellen der Bachelorarbeit oder das Lernen für die Bachelorprüfung noch gar nicht berücksichtigt.

 

Eine Möglichkeit zur Gestaltung der Lehrämter für die Berufsbildung bietet auch der § 56 Anrechnungen. Hier ist vorgesehen, dass erfolgreich absolvierte Teile von Studien angerechnet werden können, allerdings muss die Ausbildung gleichwertig sein.

In diesem Bereich ist geplant, dass berufliche Vorkenntnisse zur Anrechnung auf praxisorientierte Studienteile führen können.

 

Dies ist allerdings in Zusammenhang mit den speziellen Zulassungsbedingungen für die Lehrämter im Bereich der Berufsbildung zu sehen.

 

Es wird nicht leicht möglich sein und spricht auch nicht für eine Ausbildung auf Hochschulniveau, dass ein- und dieselbe Ausbildung und berufliche Praxis (z.B. HTL und einschlägige berufliche Praxis) sowohl für die Zulassung als auch für die Anrechnung für eine Verkürzung der Studiendauer herangezogen werden können.

 

§ 51 Zulassungsvoraussetzungen: In § 51 wird nur die allgemeine Universitätsreife und die Eignung zum Studium als Zulassungsvoraussetzung angegeben.

 

In Anlehnung an das Fachhochschulstudiengesetz soll auch „eine einschlägige berufliche Qualifikation“ als Zulassungsvoraussetzung aufgenommen werden. Diese sollte auf die Zulassung zu allen Lehrämtern angewendet werden. Zum Beispiel könnten BewerberInnen für die Zulassung zum Lehramt für Sonderschulen auch eine Fachschule für Sozialberufe absolviert haben und dann in der Behindertenarbeit tätig gewesen sein. Diese einschlägige berufliche Qualifikation sollte sie mit entsprechenden Zusatzprüfungen auch für das Studium berechtigen. Der gleiche Vorschlag gilt natürlich insbesondere für die Lehrämter im Bereich der Berufsbildung.

 

Die Zusatzprüfungen sollen in Deutsch, Englisch und Mathematik auf dem Niveau der Berufsreifeprüfung sein sowie eine Zusatzprüfung in einem fachlich einschlägigen Bereich auf Maturaniveau umfassen und müssen vor Studienantritt abgelegt werden. Die Pädagogischen Hochschulen sollen gebührenfreie Vorbereitungslehrgänge für diese Zusatzprüfungen anbieten.

 

Zurzeit ist lt. SchOG für die Aufnahme an die Berufspädagogische Akademie für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände sowohl für die Berufsschule als auch für die BMHS nur der erfolgreiche Abschluss der achten Schulstufe und die Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung notwendig.

 

Auch für diese Gruppe könnte weiterhin die Absolvierung eines Lehramtes in der Berufsbildung möglich sein, wenn die Zulassungsvoraussetzungen um „einschlägige berufliche Qualifikationen mit Zusatzprüfungen“ erweitert werden.

 

Weiters sollten die zusätzlichen Voraussetzungen für die Lehrämter für die Berufsbildung nicht einzeln von den Studienkommissionen festgelegt werden, auch hier ist eine bundesweit einheitliche Regelung notwendig.

 

Bei der Ausbildung der BerufsschullehrerInnen und der LehrerInnen für den gewerblichen und technischen bzw. ernährungswirtschaftlichen Fachdienst soll das Studium berufsbegleitend angeboten werden.

 

Im § 63 bei den Rechten der Studierenden wurde verabsäumt, die Wahl der Studierendenvertretung und ihre Mitspracherechte in der Studienkommission anzuführen. Aus Sicht der BAK sind die VertreterInnen der Studienkommission auch in der Hochschulrat von ihnen selbst zu nominieren.

 

§ 69 und 70: Da die BAK grundsätzlich gegen die Einhebung von Studiengebühren eintritt, wird demgemäß die Einführung von Studiengebühren bei der PH abgelehnt. Für die Einhebung von Lehrgangsbeiträgen für die Fort- und Weiterbildung hat jedenfalls der jeweilige Dienstgeber aufzukommen.

 

Abschließend wird festgehalten, dass die Überführung der Pädagogischen Akademie in PH durch den vorliegenden Entwurf nicht gewährleistet wird. Darüber hinaus schlägt die BAK die Erprobung eines Modelles für eine gemeinsame Ausbildung von MittelstufenlehrerInnen (HauptschullehrerInnen und LehrerInnen der AHS-Unterstufe) an der Universität vor. Dieser Modellversuch ist in die künftigen Leistungsvereinbarungen aufzunehmen und auch entsprechend finanziell zu dotieren.

 

Die BAK hat in ihrer Stellungnahme eine Reihe von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Akademien vorgelegt und vertritt daher die Auffassung, dass der gegenständliche Entwurf vollständig neu zu überarbeiten ist, um die bestehende Diskriminierung der PflichtschullehrerInnen zu beenden und das Ausbildungsniveau auf europäischen Standard anzuheben.

 

 

 

 

 

Herbert Tumpel                                                                                    Johanna Ettl

Präsident                                                                                             iV des Direktors