Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes über die
Organisation der Pädagogischen
Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005); Begutachtungs- und
Konsultationsverfahren
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LANDESSCHULRAT FÜR KÄRNTEN 10.-OKTOBER-STRASSE 24 · 9010 KLAGENFURT |
Landesschulrat für Kärnten · Postfach 607 · 9010 Klagenfurt |
*200000_32563144* |
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*200000_32563144* |
Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Minoritenplatz 5
1014 Wien
Zahl
Sachbearbeiter
Telefon
Datum
allg-6272/2005 |
Wieser Peter |
+43/463/5812-307 |
14.10.2005 |
Betreff
Entwurf eines Bundesgesetzes über die Organisation
d. Pädagogischen Hochschulen u. ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) ;
Begutachtungs- u. Konsultationsverfahren
Zu dem mit
Schreiben vom 19. September 2005, GZ: BMBWK-13.480/0002-III/2/2005,
übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Organisation der
Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) langten eine
Reihe von Stellungnahmen unter anderen der Pädagogischen Ausschüsse für
BHS, BS und APS des Kollegiums des Landesschulrates für Kärnten ein.
Der Gesetzesentwurf
und die eingelangten Stellungnahmen wurden in einer Sitzung im Landesschulrat
für Kärnten erörtert, zu der die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates
für Kärnten geladen hatte. Teilgenommen haben an dieser Sitzung neben der
Amtsführenden Präsidentin Dr. Claudia Egger, der Vizepräsident HOL Rudolf
Altersberger, die Sprecher aller Fraktionen des Kollegiums des Landesschulrates
für Kärnten, die Direktoren bzw. Leiter der Pädagogischen Akademie, des
Pädagogischen Institutes, des Religionspädagogischen Institutes, der
Religionspädagogischen Akademie und des bischöflichen Schulamtes, der
Vorsitzende des Pädagogischen Ausschusses für allgemein bildende höhere Schulen
des Landesschulrates für Kärnten sowie der Landesschulratsdirektor, Abteilungsleiter
und Schulinspektoren des Landesschulrates.
Die Teilnehmer an
dieser Sitzung kamen überein, zusammenfassend folgende Stellungnahme abzugeben
und mit Verfügung der Amtsführenden Präsidentin gem. § 7 Abs. 3 des
Bundes-Schulaufsichtsgesetzes vorzulegen :
I.
I.
Allgemeines
Mit der Schaffung einer eigenen Hochschule sui generis wird einer
gemeinsamen universitären Ausbildung aller Lehrer eine Absage erteilt.
Eine einheitliche universitäre Ausbildung der Lehrer ist europäischer
Standard.
Die unterschiedliche Ausbildung insbesondere der Hauptschul – und
AHS-Unterstufenlehrer erscheint auch im Hinblick auf die großteils identen
Lehrpläne als unnötige Zweigleisigkeit. Desgleichen ist die Doppelgleisigkeit
der Forschung an den Pädagogischen Hochschulen und den Universitäten sowohl
organisatorisch, personell und finanziell aufwändiger und ineffizienter. Mit
der Integration der Lehrerausbildung in die Universitäten sind jedenfalls
weitergehendere Synergien insbesondere im Verwaltungsbereich, im Sach- und
Bauaufwand nutzbar.
Des Weiteren wird kritisiert, dass die dienstrechtlichen Rahmenbedingungen
der Überführung der Pädagogischen Institute (PI) und der Pädagogischen
Akademien (PÄDAK) in Pädagogische Hochschulen noch ungeklärt sind. Es bestehen
eine Reihe von Fragen (Was passiert mit den Mitarbeitern der PI und der PÄDAK
mit in Kraft treten dieses Gesetzes?; Wird es eine ex lege Versetzung und ein
neues Besoldungsschema geben?; Werden weiterhin Mitverwendungen und
Dienstzuteilungen möglich sein? etc.) deren Beantwortung von großem Interesse
für die Mitarbeiter der PI und PÄDAK sind.
II.
II.
Besonderer Teil
In Abs. 4 Z 1 den Begriff „inhaltlichen“ zu streichen, weil dies eine
Eingrenzung bedeutet. Die Seminarorganisation soll in ihrer Gesamtheit
(Zeitschiene, Art der Veranstaltung, Struktur etc.) dem Einfluss der
Landesschulräte unterliegen.
Abs. 4 Ziff. 2 wie folgt zu ergänzen:
„ weitere Fort- und Weiterbildungsangebote insbesondere zur Förderung der
Kompetenzen der LehrerInnen in den Bereichen Persönlichkeitsbildung, Schul- und
Unterrichtsentwicklung, neue Lernkultur, Beratung und Unterstützung,“
zu erstellen.
in Abs. 7 den Passus „… kann eine Praxisschule …“ durch den Passus „…
können Praxisschulen.“ zu ersetzen,
einen weiteren Absatz einzufügen, indem als weitere Aufgabe der
Pädagogischen Hochschule explizit auch eine berufsbegleitende,
pädagogische Ausbildung der Lehrer an Berufsschulen und der Lehrer an
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im gewerblich – technischen
Fachbereich festgelegt wird.
Die Kooperation verpflichtend vorzuschreiben, wird begrüßt. Darüber
hinaus müsste diese Bestimmung jedoch ergänzt werden, damit eine gemeinsame
Lehrerausbildung in einem Pilotversuch an der Universität Klagenfurt
möglich wird. Die Verpflichtung der Pädagogischen Hochschule mit anderen
Bildungsinstitutionen zu kooperieren, wird als nicht ausreichend angesehen, um
diesen Versuch rechtlich abzusichern. Dieses Begehren steht im Einklang
mit den Ausführungen der Österreichischen Rektorenkonferenz, die in einer
Stellungnahme vom Juni 2005 fordert, in zumindest einem Pilotprojekt die
Integration einer Pädagogischen Hochschule in eine Universität zu erproben.
In Abs.1 Z 1 fiel auf, dass die Bestellung von 3 Mitgliedern des
Hochschulrates von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur vorzunehmen ist. In anderen Bestimmungen dieses Gesetzes und
insbesondere in Abs.5 dieses Paragraphen ist vom zuständigen Regierungsmitglied
die Rede.
Wie bereits in Punkt I 3 dargelegt, wäre in Abs. 1 eine Gewichtung
zugunsten des Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule gelegen ist,
wünschenswert, um den unterschiedlichen regionalen Bedürfnissen Rechnung tragen
zu können.
In Abs. 2 wird vorgeschlagen, umfangreiche Führungsqualifikationen
(Leadership) und Managementkompetenzen im Anforderungsprofil für den Rektor
voranzustellen und um das Kriterium „Forschungskompetenz“ zu erweitern.
Führungsqualifikationen werden von jedem Schulleiter gefordert. Umso mehr
sollten diese Qualifikationen beim Leiter einer Hochschule mit Rechtspersönlichkeit
vorliegen.
In Abs. 3 wird vorgeschlagen, von der Vorlage eines Dreiervorschlages
abzugehen.
Das Auswahlrecht des zuständigen Regierungsmitgliedes ist nach Durchführung
eines Auswahlverfahrens von theoretischer Bedeutung, wie die Praxis bei Ernennungen
in leitende Funktionen im Bundesdienst zeigt. Es ist weiters zu bedenken, dass
von nachgereihten Bewerbern zunehmend Höchstgerichte bzw. Zivilgerichte in
Anspruch genommen werden.
Für den Bereich der
Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ist die
„allgemeine Universitätsreife“ als exklusive Zugangsbestimmung nicht
akzeptabel, da dadurch massive Probleme bei der Rekrutierung von
ExpertInnen für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände entstehen. Es
ist ein Passus aufzunehmen, der neben der allgemeinen Hochschulreife auch die
berufliche Qualifikation im Zugang zum Studium berücksichtigt.
Es ist auch nicht ausreichend, als „Ausweg“ einen
Passus in Form von „davon abweichende Voraussetzungen für die Zulassung …
sind durch Verordnungen der Studienkommission festzulegen“ vorzusehen,
sondern sollte jedenfalls eine entsprechende gesetzliche Festlegung erfolgen.
13. Zu § 56 wird vorgeschlagen, die
„Kann-Bestimmung“ im zweiten Satz („..können auch berufliche Vorkenntnisse…“ in
eine „Muss- Bestimmung“ umzuwandeln.
Es wird um
Berücksichtigung dieser Stellungnahme ersucht.
Die Amtsführende Präsidentin:
Dr. Claudia Egger
F.d.R.d.A.:
Rendl