Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005); Begutachtungs- und Konsultationsverfahren


LANDESSCHULRAT FÜR KÄRNTEN

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Bundesministerium für Bildung,

Wissenschaft und Kultur

Minoritenplatz 5

1014  Wien    

 

 

Zahl                                                   Sachbearbeiter                                         Telefon                                         Datum

allg-6272/2005

Wieser Peter

+43/463/5812-307

14.10.2005

 

 

 

Betreff

Entwurf eines Bundesgesetzes über die Organisation d. Pädagogischen Hochschulen u. ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) ; Begutachtungs- u. Konsultationsverfahren

 

Zu dem mit Schreiben vom 19. September 2005, GZ: BMBWK-13.480/0002-III/2/2005, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) langten eine Reihe von Stellungnahmen unter anderen  der Pädagogischen Ausschüsse für BHS, BS und APS des Kollegiums des Landesschulrates für Kärnten ein.

Der Gesetzesentwurf und die eingelangten Stellungnahmen wurden in einer Sitzung im Landesschulrat für Kärnten erörtert, zu der die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates für Kärnten geladen hatte. Teilgenommen haben an dieser Sitzung neben der Amtsführenden Präsidentin Dr. Claudia Egger, der Vizepräsident HOL Rudolf Altersberger, die Sprecher aller Fraktionen des Kollegiums des Landesschulrates für Kärnten, die Direktoren bzw. Leiter der Pädagogischen Akademie, des Pädagogischen Institutes, des Religionspädagogischen Institutes, der Religionspädagogischen Akademie und des bischöflichen Schulamtes, der Vorsitzende des Pädagogischen Ausschusses für allgemein bildende höhere Schulen des Landesschulrates für Kärnten sowie der Landesschulratsdirektor, Abteilungsleiter und Schulinspektoren des Landesschulrates.

Die Teilnehmer an dieser Sitzung kamen überein, zusammenfassend folgende Stellungnahme abzugeben und mit Verfügung der Amtsführenden Präsidentin gem. § 7 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes vorzulegen :

 

I.                   I.                   Allgemeines

 

  1. Der Entwurf wird im Gesamten abgelehnt.

Mit der Schaffung einer eigenen Hochschule sui generis wird einer gemeinsamen universitären Ausbildung aller Lehrer eine Absage erteilt.

Eine einheitliche universitäre Ausbildung der Lehrer ist europäischer Standard.

Die unterschiedliche Ausbildung insbesondere der Hauptschul – und AHS-Unterstufenlehrer erscheint auch im Hinblick auf die großteils identen Lehrpläne als unnötige Zweigleisigkeit. Desgleichen ist die Doppelgleisigkeit der Forschung an den Pädagogischen Hochschulen und den Universitäten sowohl organisatorisch, personell und finanziell aufwändiger und ineffizienter. Mit der Integration der Lehrerausbildung in die Universitäten sind jedenfalls  weitergehendere Synergien insbesondere im Verwaltungsbereich, im Sach- und Bauaufwand nutzbar.

 

Des Weiteren wird kritisiert, dass die dienstrechtlichen Rahmenbedingungen der Überführung der Pädagogischen Institute (PI) und der Pädagogischen Akademien (PÄDAK) in Pädagogische Hochschulen noch ungeklärt sind. Es bestehen eine Reihe von Fragen (Was passiert mit den Mitarbeitern der PI und der PÄDAK mit in Kraft treten dieses Gesetzes?; Wird es eine ex lege Versetzung und ein neues Besoldungsschema geben?; Werden weiterhin Mitverwendungen und Dienstzuteilungen möglich sein? etc.) deren Beantwortung von großem Interesse für die Mitarbeiter der PI und PÄDAK sind.

 

  1. In eventu und sollte trotz aller Bedenken und Empfehlungen von Schulexperten an der Errichtung von Pädagogischen Hochschulen sui generis festgehalten werden, wird die Lastigkeit des Gesetzes zugunsten der Erstausbildung kritisiert. Der Fort- und Weiterbildung wird insgesamt zu wenig Platz eingeräumt. Für den Grundsatz des „Lebenslangen Lernens“ finden sich keine Ansätze. Dies widerspricht der Praxis, in der die Fort- und Weiterbildung zunehmend stärkere Bedeutung erhält.

 

  1. Weiters wird die zentralistische Ausprägung kritisiert. Im Sinne eines regionalen Bildungsmanagements und der Notwendigkeit regionale Gegebenheiten zu berücksichtigen, wäre eine föderalistische Struktur mit stärkerer Gewichtung zugunsten der Länder wünschenswert.

 

  1. Auch die zuletzt als unbestritten notwendig bezeichnete Einflussnahme des Landesschulrates (der Schulaufsicht) insbesondere auf die Fort- und Weiterbildung findet im Gesetzesentwurf keine entsprechende Berücksichtigung. Regionales Bildungsmanagement und Professionalisierung der Lehrer bzw. Unterrichtsqualität erfordert jedoch eine entsprechende Einbindung der Landesschulräte bzw. der Schulaufsicht  in die Erstellung, Kontrolle und Umsetzung insbesondere des Fort- und Weiterbildungsangebotes.

 

  1. Im Bereich der Fort- und Weiterbildung wäre die Möglichkeit einer Mitsprache der LehrerInnen wünschenswert. Das Fehlen eines Ansatzes einer selbstorganisierten Fortbildung ist ein deutlicher Bruch zur bisherigen Fortbildung an den Pädagogischen Instituten, der durch Einbindung der Arbeitsgemeinschaften für die Fachbereiche gegeben ist.

 

  1. Der Abschluss mit dem akademischen Grad „Master“ sollte im Rahmen der ordentlichen Studien und somit unter denselben Bedingungen wie der Abschluss mit dem akademischen Grad „Bachelor“ angeboten werden.

 

II.                II.                Besonderer Teil

 

  1. Zu § 3 Abs. 3 wird vorgeschlagen, den Begriff „..ein Jahr..“ durch den Begriff …“drei Jahre…“ zu ersetzen, da oft einfache Verträge längere Laufzeiten aufweisen und es in die alleinige Entscheidungskompetenz des Rektors fallen sollte, solche Verträge abzuschließen.

 

  1. Zu § 8 wird vorgeschlagen:

 

In Abs. 4 Z  1 den Begriff „inhaltlichen“ zu streichen, weil dies eine Eingrenzung bedeutet. Die Seminarorganisation soll in ihrer Gesamtheit (Zeitschiene, Art der Veranstaltung, Struktur etc.) dem Einfluss der Landesschulräte unterliegen.

 

 

Abs. 4  Ziff. 2 wie folgt zu ergänzen:

„ weitere Fort- und Weiterbildungsangebote insbesondere zur Förderung der Kompetenzen der LehrerInnen in den Bereichen Persönlichkeitsbildung, Schul- und Unterrichtsentwicklung, neue Lernkultur, Beratung und Unterstützung,“

            zu erstellen.

 

in Abs. 7 den Passus „… kann eine Praxisschule …“ durch den Passus „… können Praxisschulen.“ zu ersetzen,

 

einen weiteren Absatz einzufügen, indem als weitere Aufgabe der Pädagogischen Hochschule explizit auch eine berufsbegleitende,  pädagogische Ausbildung der Lehrer an Berufsschulen und der Lehrer an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im gewerblich – technischen Fachbereich festgelegt wird.

 

  1. zu § 10 :

 

Die  Kooperation verpflichtend vorzuschreiben, wird begrüßt. Darüber hinaus müsste diese Bestimmung jedoch ergänzt werden, damit eine gemeinsame Lehrerausbildung in einem Pilotversuch an der Universität  Klagenfurt möglich wird. Die Verpflichtung der Pädagogischen Hochschule mit anderen Bildungsinstitutionen zu kooperieren, wird als nicht ausreichend angesehen, um diesen Versuch rechtlich abzusichern.  Dieses Begehren steht im Einklang mit den Ausführungen der Österreichischen Rektorenkonferenz, die in einer Stellungnahme vom Juni 2005 fordert, in zumindest einem Pilotprojekt die Integration einer Pädagogischen Hochschule in eine Universität zu erproben.

 

  1.  Zu § 12 :

 

In Abs.1 Z 1 fiel auf, dass die Bestellung von 3 Mitgliedern des Hochschulrates von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzunehmen ist. In anderen Bestimmungen dieses Gesetzes und insbesondere in Abs.5 dieses Paragraphen ist vom zuständigen Regierungsmitglied die Rede.

 

Wie bereits in Punkt I 3 dargelegt, wäre in Abs. 1 eine Gewichtung zugunsten des Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule gelegen ist, wünschenswert, um den unterschiedlichen regionalen Bedürfnissen Rechnung tragen zu können.

 

  1. Zu § 13:

 

In Abs. 2 wird vorgeschlagen, umfangreiche Führungsqualifikationen (Leadership) und Managementkompetenzen im Anforderungsprofil für den Rektor voranzustellen und um das Kriterium „Forschungskompetenz“ zu erweitern. Führungsqualifikationen werden von jedem Schulleiter gefordert. Umso mehr sollten diese Qualifikationen beim Leiter einer Hochschule mit Rechtspersönlichkeit vorliegen.

 

In Abs. 3 wird vorgeschlagen, von der Vorlage eines Dreiervorschlages abzugehen.

Das Auswahlrecht des zuständigen Regierungsmitgliedes ist nach Durchführung eines Auswahlverfahrens von theoretischer Bedeutung, wie die Praxis bei Ernennungen in leitende Funktionen im Bundesdienst zeigt. Es ist weiters zu bedenken, dass von nachgereihten Bewerbern zunehmend Höchstgerichte bzw. Zivilgerichte in Anspruch genommen werden.

 

  1. Zu § 14 Abs. 2 wird ebenfalls vorgeschlagen, von der Vorlage eines Dreiervorschlages abzugehen.

 

  1. Zu § 15 wird vorgeschlagen, die „Exmatrikulation“ als zusätzliche Aufgabe des Rektorates vorzusehen.

 

  1. Zu § 25 wird vorgeschlagen, das AVG bzw. Bestimmungen des AVG für anwendbar zu erklären.

 

  1. Zu § 29 wird vorgeschlagen, den letzten Satz als Mussbestimmung („…sind Institute vorzusehen.“) zu formulieren.

 

  1. Zu den §§ 35, 39, 41, 42 und 64 wird vorgeschlagen, jeweils die Begriffe ECTS Anrechnungspunkte gegen den zuletzt geläufigen Begriff „Credits“ zu ersetzen.

 

  1. Zu § 41 Abs. 6 wird vorgeschlagen, dass Arbeitspensum nicht als Fixbetrag, sondern als Rahmenbetrag von 1.500 bis 1.800 Echtstunden zu definieren, um einen Spielraum zu schaffen.

 

  1. Zu § 51 wird vorgeschlagen, Ausnahmebestimmungen für den fachpraktischen Unterricht im Bereich der berufsbildenden Schulen vorzusehen.

Für den Bereich der Berufsschulen und der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ist die „allgemeine Universitätsreife“ als exklusive  Zugangsbestimmung nicht akzeptabel, da dadurch massive Probleme bei der Rekrutierung von ExpertInnen für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände entstehen. Es ist ein Passus aufzunehmen, der neben der allgemeinen Hochschulreife auch die berufliche Qualifikation im Zugang zum Studium berücksichtigt.

Es ist auch nicht ausreichend, als „Ausweg“ einen Passus in Form von „davon abweichende Voraussetzungen für die Zulassung … sind durch Verordnungen der Studienkommission festzulegen“ vorzusehen, sondern sollte jedenfalls eine entsprechende gesetzliche Festlegung erfolgen.

 

 

13. Zu § 56 wird vorgeschlagen, die „Kann-Bestimmung“ im zweiten Satz („..können auch berufliche Vorkenntnisse…“ in eine „Muss- Bestimmung“ umzuwandeln.

 

Es wird um Berücksichtigung dieser Stellungnahme ersucht.

 

 

Die Amtsführende Präsidentin:

Dr. Claudia Egger

F.d.R.d.A.:

Rendl