BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

Federal Ministry for Foreign Affairs

Ministère Fédéral des Affaires Etrangères

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-212

E-MAIL

 

GZ:

BMaA-AT.8.15.02/0282-I.2c/2005

Datum:

19. Oktober 2005

Seiten:

3

An:

begutachtung@bmbwk.gv.at

gerhard.muenster@bmbwk.gv.at

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Ges. H. Tichy

SB:

Dr. Neuwirth, Mag. Köhler, Dr. Loidl

DW:

3391

 

BETREFF: Entwurf eines Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005); Begutachtungs- und Konsultationsverfahren; Stellungnahme des BMaA

 

 

Zu GZ BMBWK-13.480/0002-III/2/2005

vom 19. September 2005

 

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nimmt zu oz. Entwurf folgendermaßen Stellung:

 

Zu § 69 („Studienbeitrag“) des Entwurfes wird angemerkt, dass die verwendete Formulierung „auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden“ nicht offenkundig diskriminierend, dafür jedoch leicht missverständlich sein könnte. Der Grund dafür ist, dass die gewählte Formulierung „dieselben Rechte für den Berufszugang“ keine genauen Rückschlüsse über den in Frage kommenden Personenkreis zulässt, wie zum Beispiel mit EU- oder EWR-Angehörigen bzw. Angehörigen von weiteren Staaten, mit denen die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten Assoziierungsabkommen geschlossen haben, zu verfahren ist. Auch die Erläuterungen zu dem Entwurf geben diesbezüglich keinen Aufschluss.

Es erscheint jedoch gerade in Anbetracht des unterschiedlichen Integrationsgrades der in Frage kommenden verschiedenen völkerrechtlichen Verträge bedeutsam, dass sich mit der gewählten Formulierung nicht eindeutig nachvollziehen lässt, welcher Personenkreis für die Bezahlung des einfachen Studienbeitrags in Frage kommt. Die Problematik der gewählten Formulierung tritt beispielsweise im Lichte der in der Beitrittsakte 2004 ausbedungenen zeitlich begrenzten Übergangsmaßnahmen in den Vordergrund, wonach der Zugang zum Arbeitsmarkt, oder in anderen Worten der Berufszugang von Staatsangehörigen aus den neuen Mitgliedstaaten vorübergehend eingeschränkt ist. Nicht eingeschränkt für die erwähnten Staatsangehörigen hingegen sind die sonstigen sich aus den EU- bzw. EG-Verträgen ergebenden Rechte.

Im Sinne der Rechtsklarheit wird daher angeregt die Bestimmung des § 69 des Entwurfes dahingehend zu überprüfen, dass sichergestellt ist, dass Studierende aus anderen Staaten als Österreich und insbesondere Studierende aus den EU Mitgliedstaaten, auf die zeitlich begrenzte Übergangsmaßnahmen Anwendung finden, nicht ungerechtfertigt zur Zahlung des doppelten Studienbeitrages verpflichtet werden.

Aus formaler Sicht wird im Zusammenhang mit dem Vorblatt des ggstdl. Gesetzesentwurfs darauf hingewiesen, dass – gemäß dem Rundschreiben des Bundeskanzleramts zur Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – unter der Rubrik „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ grundsätzlich eine spezifischere Aussage dahingehend gemacht werden sollte, ob in der fraglichen Angelegenheit Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bestehen, und gegebenenfalls wie die vorgesehene Regelung sich zu diesen verhält.

In diesem Sinne und zur besseren Verständlichkeit des Entwurfes erscheint der Hinweis, wonach Rechtsvorschriften der Europäischen Union, soweit sie auf das ggstl. Gesetz zutreffen, berücksichtigt sind, unzureichend. Dies trifft beispielsweise auf die gemeinschaftsrechtliche Grundlage des in § 42 Absatz 6 des Entwurfes erwähnte European Credit Transfer System (ECTS) zu, welches im Vorblatt unter besagter Rubrik keine Erwähnung findet.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die im Text des § 42 Absatz 6 des Entwurfes zitierte CELEX-Nr. nicht korrekt ist. Insbesondere lautet der Volltext des zitierten Dokuments nicht wie angegeben „European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25.6.1987, CELEX-Nr. 387D0327”, sondern “Beschluß des Rates 87/327/EWG vom 15. Juni 1987 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (ERASMUS), Amtsblatt Nr. L 166 vom 25.06.1987 S. 20“. Im Übrigen sind gemäß den legistischen Richtlinien gemeinschaftsrechtliche Normen in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift bei einmaliger Zitierung mit ihrem verkürzten Titel und einer Fundstellenangabe zu zitieren. Demnach ist der Titel der Norm unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs und des Datums wie folgt zu zitieren:

Beschluß 87/327/EWG über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (ERASMUS), ABl. Nr. L 166 vom 25.06.1987 S. 20.

Zusätzlich müsste nach ha. vorliegender Information die Celex-Nr. richtigerweise „31987D0327“ lauten und nicht, wie angegeben, die Ziffern- und Buchstabenfolge „387D0327” tragen. Im allgemeinen ist jedoch ein Hinweis auf die Celex-Nr. nicht notwendig.

Es wird daher angeregt, den Hinweis dementsprechend zu ergänzen.

 

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy m.p.