BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN
VÖLKERRECHTSBÜRO
Federal Ministry for Foreign Affairs
Ministère Fédéral des Affaires
Etrangères
A-1014 Wien, Minoritenplatz 8
Tel.: 0501150-0, FAX:
0501159-212
E-MAIL
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GZ: |
BMaA-AT.8.15.02/0282-I.2c/2005 |
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Datum: |
19. Oktober 2005 |
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Seiten: |
3 |
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An: |
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Von: |
Ges. H. Tichy |
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SB: |
Dr. Neuwirth, Mag. Köhler, Dr. Loidl |
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DW: |
3391 |
BETREFF: Entwurf
eines Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen
Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005); Begutachtungs- und
Konsultationsverfahren; Stellungnahme des BMaA
Zu GZ
BMBWK-13.480/0002-III/2/2005
vom 19. September
2005
Das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten nimmt zu oz. Entwurf folgendermaßen Stellung:
Zu § 69 („Studienbeitrag“) des Entwurfes wird
angemerkt, dass die verwendete Formulierung „auf Grund eines völkerrechtlichen
Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie
inländischen Studierenden“ nicht offenkundig diskriminierend, dafür jedoch
leicht missverständlich sein könnte. Der Grund dafür ist, dass die gewählte
Formulierung „dieselben Rechte für den Berufszugang“ keine genauen Rückschlüsse
über den in Frage kommenden Personenkreis zulässt, wie zum Beispiel mit EU-
oder EWR-Angehörigen bzw. Angehörigen von weiteren Staaten, mit denen die
Europäische Union und deren Mitgliedstaaten Assoziierungsabkommen geschlossen
haben, zu verfahren ist. Auch die Erläuterungen zu dem Entwurf geben diesbezüglich
keinen Aufschluss.
Es erscheint jedoch gerade
in Anbetracht des unterschiedlichen Integrationsgrades der in Frage kommenden
verschiedenen völkerrechtlichen Verträge bedeutsam, dass sich mit der gewählten
Formulierung nicht eindeutig nachvollziehen lässt, welcher Personenkreis für
die Bezahlung des einfachen Studienbeitrags in Frage kommt. Die Problematik der
gewählten Formulierung tritt beispielsweise im Lichte der in der Beitrittsakte
2004 ausbedungenen zeitlich begrenzten Übergangsmaßnahmen in den Vordergrund,
wonach der Zugang zum Arbeitsmarkt, oder in anderen Worten der Berufszugang von
Staatsangehörigen aus den neuen Mitgliedstaaten vorübergehend eingeschränkt
ist. Nicht eingeschränkt für die erwähnten Staatsangehörigen hingegen sind die
sonstigen sich aus den EU- bzw. EG-Verträgen ergebenden Rechte.
Im Sinne der Rechtsklarheit
wird daher angeregt die Bestimmung des § 69 des Entwurfes dahingehend zu
überprüfen, dass sichergestellt ist, dass Studierende aus anderen Staaten als
Österreich und insbesondere Studierende aus den EU Mitgliedstaaten, auf die
zeitlich begrenzte Übergangsmaßnahmen Anwendung finden, nicht ungerechtfertigt
zur Zahlung des doppelten Studienbeitrages verpflichtet werden.
Aus formaler Sicht wird im Zusammenhang mit dem Vorblatt des
ggstdl. Gesetzesentwurfs darauf hingewiesen, dass – gemäß dem Rundschreiben des
Bundeskanzleramts zur Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – unter der
Rubrik „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“
grundsätzlich eine spezifischere Aussage dahingehend gemacht werden sollte, ob
in der fraglichen Angelegenheit Vorgaben des Rechts der Europäischen Union
bestehen, und gegebenenfalls wie die vorgesehene Regelung sich zu diesen
verhält.
In diesem Sinne und zur besseren Verständlichkeit des
Entwurfes erscheint der Hinweis, wonach Rechtsvorschriften der Europäischen
Union, soweit sie auf das ggstl. Gesetz zutreffen, berücksichtigt sind,
unzureichend. Dies trifft beispielsweise auf die gemeinschaftsrechtliche
Grundlage des in § 42 Absatz 6 des Entwurfes erwähnte European Credit Transfer System
(ECTS) zu, welches im Vorblatt unter besagter Rubrik keine Erwähnung findet.
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die im
Text des § 42 Absatz 6 des Entwurfes zitierte CELEX-Nr. nicht korrekt ist.
Insbesondere lautet der Volltext des zitierten Dokuments nicht wie angegeben
„European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25.6.1987, CELEX-Nr.
387D0327”, sondern “Beschluß des Rates 87/327/EWG vom 15.
Juni 1987 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der
Mobilität von Hochschulstudenten (ERASMUS), Amtsblatt
Nr. L 166 vom 25.06.1987 S. 20“. Im Übrigen sind gemäß den legistischen
Richtlinien gemeinschaftsrechtliche
Normen in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift bei einmaliger Zitierung mit
ihrem verkürzten Titel und einer Fundstellenangabe zu zitieren. Demnach ist der
Titel der Norm unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs und des
Datums wie folgt zu zitieren:
Beschluß
87/327/EWG über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der
Mobilität von Hochschulstudenten (ERASMUS), ABl. Nr. L 166 vom
25.06.1987 S. 20.
Zusätzlich müsste nach ha. vorliegender
Information die Celex-Nr. richtigerweise „31987D0327“ lauten und
nicht, wie angegeben, die Ziffern- und Buchstabenfolge „387D0327” tragen. Im allgemeinen ist jedoch ein Hinweis auf
die Celex-Nr. nicht notwendig.
Es wird daher angeregt, den
Hinweis dementsprechend zu ergänzen.
Für die Bundesministerin:
H. Tichy
m.p.