LANDESSCHULRAT

FÜR STEIERMARK

 

  

Sachbearbeiter:  Mag. Engelbert Wippel

Tel.: (0316)345/338

Fax.: (0316)345/438

e-mail: engelbert.wippel@lsr-stmk.gv.at

 

 

 

 

Bei Antwortschreiben bitte

Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

An das

Bundesministerium für Bildung,

Wissenschaft und Kultur

 

 

begutachtung@bmbwk.gv.at

 

 

 

 

 

 

GZ.: I Schu 1/63 - 2005

Graz, am 11. Oktober 2005

__

 

Betreff:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schul-

organisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das

Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz,

das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz,

das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Studienförderungs-

gesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das

Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

(2. Schulrechtspaket 2005);

 

Stellungnahme

 

 

 

 

Zu dem mit do. Erlass vom 21. September 2005, GZ.: BMBWK-12.660/0027-III/2/2005, anher übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schul­pflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (2. Schulrechtspaket 2005), wird gemäß § 7 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 240/1962, in der geltenden Fassung, folgendermaßen Stellung genommen:

 

Zu § 11 Abs. 6a Schulunterrichtsgesetz:

 

Es muss klargestellt werden, dass ausschließlich positive Zeugnisse zu einer Befreiung von Pflichtgegen­ständen führen können. Ansonsten wären Schüler/innen, die eine Klasse wiederholen müssen, auf Grund des Zeugnisses des vorangegangenen Schuljahres auf Antrag in allen positiv beurteilten Pflichtgegenständen zu befreien!

 

Zu § 20a Abs. 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz:

 

Die Passage „mit Sitz in Wien“ wäre zu streichen.

 

Bleibt diese Formulierung im Gesetz stehen, muss der Sitz des Bundesinstitutes zwingend in Wien sein;  in den ergänzenden Erläuterungen des Gesetzesentwurfes wird darauf verwiesen, dass eine bestmögliche örtli­che Konzentration noch nicht vollständig absehbar sei. In der vorliegenden Fassung wird jedoch dieser Be­gründung nicht Rechnung getragen.

 

Statt „mit Sitz in Wien“ wäre einfügen „mit Sitz in Graz und Salzburg“.

 

In Graz besteht bereits das Zentrum für Schulentwicklung, das in das Bundesinstitut übergeführt werden soll; in Salzburg haben schon die Vorarbeiten für die Etablierung des Bundesinstitutes begonnen.

 

Nach § 20b wäre einzufügen:

 

Wissenschaftlicher Beirat

§ 20c. (1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören Wissenschafter aus dem In- und Ausland an. Sie werden auf Vorschlag der Institutsleitung vom Bundesminister auf 6 Jahre bestellt.

(2) Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, das Bundesinstitut  bei der Planung der Bildungsforschung zu beraten. Er hat weiters die Aufgabe, einen Vorschlag für die Erstellung des dreijährigen Arbeitsplanes zu erstatten, der spätestens neun Monate vor Ablauf der Planungsperiode des vorausgehenden Arbeits- und Budgetplanes zu erfolgen hat und relevante Forschungsbereiche und -projekte zu beinhalten hat.

 

Zu § 20d Abs. 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz:

 

Nach dem Passus BGBl. Nr. 76/1986 sollte der letzte Satz lauten:

„für das Bundesinstitut ist auf Vorschlag der Institutsleitung eine Anstaltsordnung zu erlassen.“

 

Diese Ergänzung ist notwendig, da  Abs. 2 die näheren Bestimmungen erhält, die ohne vorherige Einbindung der Institutsleitung nicht sinnvoll umsetzbar sind.

 

Budgetierung des Bundesinstitutes

Um eine kontinuierliche Arbeit des Bundesinstitutes (und seiner Außenstellen) zu gewährleisten, ist eine budgetäre Grundausstattung vorzusehen, die neben einer personellen Dotation (Leitung, wissenschaftl. Mit­arbeiter sowie Verwaltungspersonal) auch UT3 und UT 8 aufweist und indexgesichert  ist. 

 

Im Entwurf wird dies vermisst, es wird lediglich das Budget des zse-Graz aus dem Jahr 2004 angeführt.

 

Geht man von den Aufgaben des Bundesinstitutes wie in § 20b. (1) beschrieben aus, ist dieser Betrag zumin­dest zu verdreifachen.

 

In der Beilage ist weiters die Stellungnahme der Präsidentin des Steirischen Landesverbandes an Eltern­vereine an öffentlichen Pflichtschulen, Frau Ilse Schmid, ange­schlossen.

 

 

 

 

Der Amtsführende Präsident:

Dr. Lattinger


SchUG

 

Thema Schulpartnerschaft. § 63a bzw. 64

 

Die Streichung bzw. Verkürzung von Absätzen lehnen wir ab. Für viele dieser Punkte haben wir lange "gekämpft". Wir wollen und brauchen eine gesetzliche Vorgabe über den Ablauf: Recht eine Sitzung zu verlangen, Protokollführung und Weitergabe, ...

 

Der erste Satz von Abs.2 wird abgelehnt. Wir wollen weiterhin eine taxative Aufzählung der Punkte, über die Schulforum bzw. SGA zu entscheiden haben.  Es ist zumindest für Elternvertr. nicht möglich, die auf Grund anderer gesetzl. Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnisse alle zu erfahren und in Evidenz zu halten.

 

Die Aufnahme des Punktes „Geschäftsordnung“ begrüßen wir, jedoch sollte dies ebenfalls in die Kategorie der „autonomen“ Beschlüsse mit erhöhtem Quorum aufgenommen werden.

Dass die Hausordnung nicht mehr mit einfacher Mehrheit beschlossen werden darf, wird begrüßt.

 

Der/Die Vorsitzende des Elternvereins sollte, sofern er nicht ohnedies dem Schulforum/SGA als Elternvertreter angehört, analog zum Vertreter der Klassensprecher mit beratender Stimme einzuladen sein.

 

Thema Hauptschüler/innen , Fortsetzung des in Paket 1 eingeschlagenen Weges (siehe Beilage)

 

Um den durch die Änderung von § 31b Abs1 SchUG eingeleiteten Weg, der einer seit langem immer wieder eingebrachten Elternforderung entspricht,  fortzusetzen, müssten weitere Änderungen stattfinden. Diese müssten für alle HauptschülerInnen gleichermaßen gelten:

§ 31c Abs. 2 Um-/ Abstufung , §23 : Recht auf Ablegung von Wiederholungsprüfungen in allen Gegenständen, § 25 Abs.5"Aufstiegsklausel", § /1 Berufungsmöglichkeit. (Das sind die Punkte, die mir dazu einfallen. ev. noch unvollständig)

 

 

Thema Überspringen

 

 das Überspringen "innerhalb" von Schularten (§26) und an den  Nahtstellen (§26a) sollte gleich "leicht" möglich sein: Zuständigkeit und Berufungsmöglichkeit sollten nicht verschieden sein.

Zu §26a: .(1) und (2)........und die Klassenkonferenz auf Ansuchen des Schülers feststellt, dass ....

                 (3) Die Entscheidung der Klassenkonferenz über.....

 

Wir fordern die Beibehaltung des Rechts auf freiwillige Wiederholung" und sind gegen den Entfall von §27 Abs 2.

 

 

§3 Abs1c kann und soll entfallen, wenn er die Worte "gesundheitliche und körperliche" verliert.

 

§11 Abs 6a:  Diese Formulierung bringt, so glaube ich, nicht nur zum Ausdruck, was gemeint war. Nun könnte jeder Repetent sich von allen Pflichtgegenständen ausgenommen jenen, die zum Wiederholen gezwungen haben, befreien lassen.

 

§20 Abs 6: Der spätere Konferenztermin wird begrüßt, doch wäre insbes. auch im Hinblick auf den zweiten Satz der Donnerstag besser. Um "Zeit einzusparen", könnte ev. die "Prüfungsfreie Zeit" von 3 Tagen auf 1 Tag verkürzt werden (oder ganz entfallen), was in der Praxis -mit Genehmigung der Schulleitung- ohnedies der Fall ist.

 

§ 57. Der Entfall des Großteils der Vorgaben erscheint nicht zweckmäßig, betrifft aber eher die Lehrerschaft. Nicht verzichten wollen wir auf den letzten Satz von Abs. 11 "Rechtzeitige und nachweisliche Einladung"

 

§75 Nostrifikation sollte weiterhin auf Bundesebene einheitlich passieren.

 

 § 71: Berufung sollte auch bei Ansuchen gem §26 möglich sein (so).

        Die Verkürzung der Frist auf DREI Tage lehnen wir ab.

 

 

 

SchOG

 

§ 36: 1a)b)c): statt "spezifisch" sollte "mit besonderer Berücksichtigung" geschrieben werden. Wir wollen das Recht auf breites Angebot in jeder Form nicht aufgeben.

 

§ 131a betrifft auch die Integration in der Polytechnischen Schule. Entfällt die Möglichkeit für Schulversuche, so müssten entsprechende  Neuregelungen im Schulpflichtgesetz erfolgen.

 

Der Entfall von §131b scheint problematisch, da es dafür keinen "Ersatz" gibt.

 

SchZG

 

 §3 Abs1: Wir sind gegen den Entfall der "Schutzbestimmung", durch die die Länge des Schultages begrenzt wird.

 

§2 Abs7. die Neuformulierung, resp das Wort "oder" , ist ungünstig, weil "Doppelzuständigkeit" für die Schulfreierklärung von höchstens drei Tagen gegeben ist. Gegen das "Gemeinte" bestünde kein Einwand.

 

Danke

Mit freundlichen Grüßen

 

Ilse Schmid

 

tel. 0664 5123 272

 

 


Beilage

 

Schulreformpaket II vergisst auf Hauptschüler/innen

 

Dem im Paket I nach jahrelangem Ringen edlich gesetzte 1. Schritt, nämlich das Recht auf Besuch der ersten Leistungsgruppe für Kinder, die die Voraussetzung für die AHS erfüllen, fehlt nun der entscheidende 2.Schritt zur Gleichstellung von „AHS-reifen“ Kindern, die eine HS besuchen mit jenen, die in eine AHS-Unterstufe übergetreten sind.

 

Denn sowohl die Abstufungspraxis in niederer Leistungsgruppen als auch die Abstufungsautomatik am Ende eines Unterrichtsjahres werden im Paket II nicht geändert.

 

Was heißt das nun für Kinder, die aus der Volksschule in eine Hauptschule übergetreten sind, obwohl sie auch die Voraussetzung für den Besuch einer AHS erfüllen?

 

Sie kommen zwar am Anfang des Schuljahres in die höchste Leistungsgruppe*, aber sobald sie mit Nicht genügend zu beurteilen sind, sind sie abzustufen. Da gibt es keine bis zu einem Jahr dauernde Eingewöhnungsphase, wie dies in einer AHS-Unterstufe der Fall ist.

Besucht man eine AHS, bleibt man dabei bis zum Ende das Jahres, außer man wechselt freiwillig.

Besucht man eine HS, kann es schon nach wenigen Wochen passieren, dass die Schule die Abstufung in eine niederere Leistungsgruppe verfügt. Womit der Unterricht und auch die Note im Zeugnis nicht mehr „AHS-wertig“ ist.

 

Auch am Ende des Unterrichtsjahres ist von Gleichstellung keine Spur:

Wer in der AHS ist, darf  bis zu 2 Wiederholungsprüfungen machen.

Wer in der HS in einem Schularbeitenfach ein Nicht genügend hat, wird abgestuft, d.h. im naächsten Jahr darf das Kind in diesem Gegenstand/diesen Gegenständen nicht mehr in der höchsten Leistungsgruppe beginnen. Womit der Unterricht und auch die Note im Zeugnis nicht mehr „AHS-wertig“ ist.

 

War das Signal im Schulreformpaket I nur eine Alibiaktion, oder hat man an die zusätzlich notwendigen Änderungen nicht gedacht?

Wir erwarten, dass eine entsprechende Ergänzung (zum Entwurf )des Schulreformpakets erfolgt, denn für Hauptschüler/innen naht die Zeit der Um-/Abstufungen.

 

Ilse Schmid

 

Präsidentin

LV-EV

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*Anm.: Leistungsgruppen gibt es in den sog. Schularbeitengegenständen: Deutsch, Mathematik und leb. Fremdsprache (Enfglisch)