LANDESSCHULRAT
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FÜR
STEIERMARK
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Sachbearbeiter: Mag. Engelbert Wippel |
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Tel.:
(0316)345/338 |
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Fax.:
(0316)345/438 |
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e-mail: engelbert.wippel@lsr-stmk.gv.at |
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Bei
Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen
(GZ) anführen |
An
das
Bundesministerium
für Bildung,
Wissenschaft
und Kultur
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GZ.: I
Schu 1/63 - 2005 |
Graz, am 11. Oktober 2005 |
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Betreff:
Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Schul-
organisationsgesetz, das
Schulzeitgesetz 1985, das
Schulpflichtgesetz 1985,
das Schulunterrichtsgesetz,
das Land- und
forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz,
das
Schülerbeihilfengesetz 1983, das Studienförderungs-
gesetz 1992, das
Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das
Bildungsdokumentationsgesetz
geändert werden
(2. Schulrechtspaket
2005);
Stellungnahme
Zu dem mit do. Erlass vom 21. September
2005, GZ.: BMBWK-12.660/0027-III/2/2005, anher übermittelten Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985,
das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Land- und
forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das
Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das
Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (2. Schulrechtspaket 2005), wird
gemäß § 7 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 240/1962, in der
geltenden Fassung, folgendermaßen Stellung genommen:
Zu § 11 Abs. 6a
Schulunterrichtsgesetz:
Es muss klargestellt werden, dass
ausschließlich positive Zeugnisse zu einer Befreiung von Pflichtgegenständen
führen können. Ansonsten wären Schüler/innen, die eine Klasse wiederholen müssen,
auf Grund des Zeugnisses des vorangegangenen Schuljahres auf Antrag in allen
positiv beurteilten Pflichtgegenständen zu befreien!
Zu § 20a Abs. 1
Bundes-Schulaufsichtsgesetz:
Die Passage „mit Sitz in Wien“
wäre zu streichen.
Bleibt diese Formulierung im Gesetz
stehen, muss der Sitz des Bundesinstitutes zwingend in Wien sein; in den ergänzenden Erläuterungen des
Gesetzesentwurfes wird darauf verwiesen, dass eine bestmögliche örtliche
Konzentration noch nicht vollständig absehbar sei. In der vorliegenden Fassung
wird jedoch dieser Begründung nicht Rechnung getragen.
Statt „mit Sitz in Wien“ wäre einfügen „mit
Sitz in Graz und Salzburg“.
In Graz besteht bereits das Zentrum für
Schulentwicklung, das in das Bundesinstitut übergeführt werden soll; in
Salzburg haben schon die Vorarbeiten für die Etablierung des Bundesinstitutes
begonnen.
Nach § 20b wäre einzufügen:
Wissenschaftlicher Beirat
§ 20c. (1) Dem wissenschaftlichen Beirat
gehören Wissenschafter aus dem In- und Ausland an. Sie werden auf Vorschlag der
Institutsleitung vom Bundesminister auf 6 Jahre bestellt.
(2) Der wissenschaftliche Beirat hat die
Aufgabe, das Bundesinstitut bei der Planung der Bildungsforschung zu
beraten. Er hat weiters die Aufgabe, einen Vorschlag für die Erstellung des
dreijährigen Arbeitsplanes zu erstatten, der spätestens neun Monate vor Ablauf
der Planungsperiode des vorausgehenden Arbeits- und Budgetplanes zu erfolgen
hat und relevante Forschungsbereiche und -projekte zu beinhalten hat.
Zu § 20d Abs. 1
Bundes-Schulaufsichtsgesetz:
Nach dem Passus BGBl. Nr. 76/1986 sollte
der letzte Satz lauten:
„für das Bundesinstitut ist auf
Vorschlag der Institutsleitung eine Anstaltsordnung zu erlassen.“
Diese Ergänzung ist notwendig, da Abs. 2 die näheren Bestimmungen erhält,
die ohne vorherige Einbindung der Institutsleitung nicht sinnvoll umsetzbar
sind.
Budgetierung des
Bundesinstitutes
Um eine kontinuierliche Arbeit des
Bundesinstitutes (und seiner Außenstellen) zu gewährleisten, ist eine budgetäre
Grundausstattung vorzusehen, die neben einer personellen Dotation (Leitung,
wissenschaftl. Mitarbeiter sowie Verwaltungspersonal) auch UT3 und UT 8
aufweist und indexgesichert
ist.
Im Entwurf wird dies vermisst, es wird
lediglich das Budget des zse-Graz aus dem Jahr 2004 angeführt.
Geht man von den Aufgaben des
Bundesinstitutes wie in § 20b. (1) beschrieben aus, ist dieser Betrag zumindest
zu verdreifachen.
In der Beilage ist weiters die
Stellungnahme der Präsidentin des Steirischen Landesverbandes an Elternvereine
an öffentlichen Pflichtschulen, Frau Ilse Schmid, angeschlossen.
Der Amtsführende
Präsident:
Dr. Lattinger
SchUG
Thema Schulpartnerschaft. § 63a bzw. 64
Die Streichung bzw. Verkürzung von Absätzen lehnen wir ab. Für viele dieser Punkte haben wir lange "gekämpft". Wir wollen und brauchen eine gesetzliche Vorgabe über den Ablauf: Recht eine Sitzung zu verlangen, Protokollführung und Weitergabe, ...
Der erste Satz von Abs.2 wird abgelehnt. Wir wollen weiterhin eine taxative Aufzählung der Punkte, über die Schulforum bzw. SGA zu entscheiden haben. Es ist zumindest für Elternvertr. nicht möglich, die auf Grund anderer gesetzl. Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnisse alle zu erfahren und in Evidenz zu halten.
Die Aufnahme des
Punktes „Geschäftsordnung“ begrüßen wir, jedoch sollte dies ebenfalls in die
Kategorie der „autonomen“ Beschlüsse mit erhöhtem Quorum aufgenommen werden.
Dass die Hausordnung nicht mehr mit einfacher Mehrheit beschlossen werden darf, wird begrüßt.
Der/Die Vorsitzende
des Elternvereins sollte, sofern er nicht ohnedies dem Schulforum/SGA als
Elternvertreter angehört, analog zum Vertreter der Klassensprecher mit
beratender Stimme einzuladen sein.
Thema Hauptschüler/innen , Fortsetzung des in Paket 1 eingeschlagenen Weges (siehe Beilage)
Um den durch die Änderung von § 31b Abs1 SchUG eingeleiteten Weg, der einer seit langem immer wieder eingebrachten Elternforderung entspricht, fortzusetzen, müssten weitere Änderungen stattfinden. Diese müssten für alle HauptschülerInnen gleichermaßen gelten:
§ 31c Abs. 2 Um-/ Abstufung , §23 : Recht auf Ablegung von Wiederholungsprüfungen in allen Gegenständen, § 25 Abs.5"Aufstiegsklausel", § /1 Berufungsmöglichkeit. (Das sind die Punkte, die mir dazu einfallen. ev. noch unvollständig)
Thema Überspringen
das Überspringen "innerhalb" von Schularten (§26) und an den Nahtstellen (§26a) sollte gleich "leicht" möglich sein: Zuständigkeit und Berufungsmöglichkeit sollten nicht verschieden sein.
Zu §26a: .(1) und (2)........und die Klassenkonferenz auf Ansuchen des Schülers feststellt, dass ....
(3) Die Entscheidung der Klassenkonferenz über.....
Wir fordern die Beibehaltung des Rechts auf freiwillige Wiederholung" und sind gegen den Entfall von §27 Abs 2.
§3 Abs1c kann und soll entfallen, wenn er die Worte "gesundheitliche und körperliche" verliert.
§11 Abs 6a: Diese Formulierung bringt, so glaube ich, nicht nur zum Ausdruck, was gemeint war. Nun könnte jeder Repetent sich von allen Pflichtgegenständen ausgenommen jenen, die zum Wiederholen gezwungen haben, befreien lassen.
§20 Abs 6: Der spätere Konferenztermin wird begrüßt, doch wäre insbes. auch im Hinblick auf den zweiten Satz der Donnerstag besser. Um "Zeit einzusparen", könnte ev. die "Prüfungsfreie Zeit" von 3 Tagen auf 1 Tag verkürzt werden (oder ganz entfallen), was in der Praxis -mit Genehmigung der Schulleitung- ohnedies der Fall ist.
§ 57. Der Entfall des Großteils der Vorgaben erscheint nicht zweckmäßig, betrifft aber eher die Lehrerschaft. Nicht verzichten wollen wir auf den letzten Satz von Abs. 11 "Rechtzeitige und nachweisliche Einladung"
§75 Nostrifikation sollte weiterhin auf Bundesebene einheitlich passieren.
§ 71: Berufung sollte auch bei Ansuchen gem §26 möglich sein (so).
Die Verkürzung der Frist auf DREI Tage lehnen wir ab.
SchOG
§ 36: 1a)b)c): statt "spezifisch" sollte "mit besonderer Berücksichtigung" geschrieben werden. Wir wollen das Recht auf breites Angebot in jeder Form nicht aufgeben.
§ 131a betrifft auch die Integration in der Polytechnischen Schule. Entfällt die Möglichkeit für Schulversuche, so müssten entsprechende Neuregelungen im Schulpflichtgesetz erfolgen.
Der Entfall von §131b scheint problematisch, da es dafür keinen "Ersatz" gibt.
SchZG
§3 Abs1: Wir sind gegen den Entfall der "Schutzbestimmung", durch die die Länge des Schultages begrenzt wird.
§2 Abs7. die Neuformulierung, resp das Wort "oder" , ist ungünstig, weil "Doppelzuständigkeit" für die Schulfreierklärung von höchstens drei Tagen gegeben ist. Gegen das "Gemeinte" bestünde kein Einwand.
Danke
Mit freundlichen Grüßen
Ilse Schmid
tel. 0664 5123 272
Beilage
Schulreformpaket
II vergisst auf Hauptschüler/innen
Dem im Paket I nach jahrelangem Ringen edlich gesetzte 1. Schritt, nämlich das Recht auf Besuch der ersten Leistungsgruppe für Kinder, die die Voraussetzung für die AHS erfüllen, fehlt nun der entscheidende 2.Schritt zur Gleichstellung von „AHS-reifen“ Kindern, die eine HS besuchen mit jenen, die in eine AHS-Unterstufe übergetreten sind.
Denn sowohl die Abstufungspraxis in niederer Leistungsgruppen als auch die Abstufungsautomatik am Ende eines Unterrichtsjahres werden im Paket II nicht geändert.
Was heißt das nun für Kinder, die aus der
Volksschule in eine Hauptschule übergetreten sind, obwohl sie auch die
Voraussetzung für den Besuch einer AHS erfüllen?
Sie kommen zwar am Anfang des Schuljahres in die höchste Leistungsgruppe*, aber sobald sie mit Nicht genügend zu beurteilen sind, sind sie abzustufen. Da gibt es keine bis zu einem Jahr dauernde Eingewöhnungsphase, wie dies in einer AHS-Unterstufe der Fall ist.
Besucht man eine AHS, bleibt man dabei bis zum Ende das Jahres, außer man wechselt freiwillig.
Besucht man eine HS, kann es schon nach
wenigen Wochen passieren, dass die Schule die Abstufung in eine niederere
Leistungsgruppe verfügt. Womit der Unterricht und auch die Note im Zeugnis
nicht mehr „AHS-wertig“ ist.
Auch am Ende des Unterrichtsjahres ist von Gleichstellung keine Spur:
Wer in der AHS ist, darf bis zu 2 Wiederholungsprüfungen machen.
Wer in der HS in einem Schularbeitenfach ein
Nicht genügend hat, wird abgestuft, d.h. im naächsten Jahr darf das Kind in
diesem Gegenstand/diesen Gegenständen nicht mehr in der höchsten
Leistungsgruppe beginnen. Womit der Unterricht und auch die Note im Zeugnis
nicht mehr „AHS-wertig“ ist.
War das Signal im Schulreformpaket I nur eine Alibiaktion, oder hat man an die zusätzlich notwendigen Änderungen nicht gedacht?
Wir erwarten, dass eine entsprechende Ergänzung (zum Entwurf )des Schulreformpakets erfolgt, denn für Hauptschüler/innen naht die Zeit der Um-/Abstufungen.
Ilse Schmid
Präsidentin
LV-EV
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Tel. +43 (0)316 877 3958
Fax +43 (0)316 877 4388
mobil +43 (0)884 5123272
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HOTLINE für Schule und Eltern +43 (0)676 40 40 2 40
*Anm.: Leistungsgruppen gibt es in den sog. Schularbeitengegenständen: Deutsch, Mathematik und leb. Fremdsprache (Enfglisch)