Friedlgasse
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An
das
Bundesministerium
für
Bildung,
Wissenschaft und Kultur
z.H.
OR Dr. Gerhard Münster
Minoritenplatz
5
1014
Wien
Wien, 13. Oktober 2005
Betrifft: GZ: BM:BWK-12.660/0027-III/2/2005
Bundesgesetz mit dem das Schulorganisationsgesetz,
das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und
forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das
Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das
Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (2. Schulrechtspaket 2005)
Wir danken für die Übersendung der geplanten
Gesetzesänderungen. In unserer Stellungnahme beziehen wir uns im Wesentlichen
auf die für die höheren und mittleren Schulen relevanten Passagen.
Z 5 § 14 a Die geplanten Sprachförderkurse werden ausdrücklich begrüßt. Ihr Besuch sollte allerdings nicht auf die Volksschule beschränkt bleiben, sondern bei Bedarf auch Schülerinnen und Schülern weiterführender Schulen, besonders Quereinsteiger/innen, möglich sein.
Z 6 § 36 Statt „spezifisch“ sollte die Wendung „mit besonderer
Berücksichtigung“ verwendet werden, weil sie der Grundkonzeption der allgemein
bildenden höheren Schule, alle Bildungsinhalte aber in unterschiedlicher
Intention zu vermitteln, besser entspricht.
Z 3 § 2 Abs. 6 Die Mitgliedsverbände des Elternbeirats haben wiederholt kritisiert, dass der Unterricht am Beginn des Schuljahres relativ spät in vollem Umfang angeboten wird. Dies wurde immer mit der Problematik der Klassen- und Gruppeneinteilung begründet, die unter anderem von den Ergebnissen der Wiederholungsprüfungen beeinflusst wird. Wir begrüßen daher alle Maßnahmen, die es ermöglichen den Unterricht bereits in der ersten Woche in vollem Umfang starten zu können. Wiederholungsprüfungen in der letzten Ferienwoche können Schüler/innen aber auch Nachteile bringen, vor allem wenn sie z. B. im Monat August verpflichtende Ferialpraktika machen müssen und diese nicht zu Ende führen könnten. Es besteht die Befürchtung, dass Betriebe Schüler/innen mit Genügend im Semesterzeugnis gar nicht aufnehmen würden. Es sollte daher unbedingt nach Möglichkeiten gesucht werden, die Klassen- und Gruppeneinteilungen unabhängig von den Ergebnissen der Wiederholungsprüfungen vornehmen zu können.
Z 5 § 3 Abs. 1 Ergänzung: Eine Überschreitung der Zahl der Unterrichtsstunden pro Tag sollte nur in Ausnahmefällen und mit Einverständnis aller Beteiligten möglich sein.
Z 2 § 5 Abs. 1 Die Ermächtigung des
Schulgemeinschaftsausschusses Reihungskriterien festzulegen, wird begrüßt. Es
müssen aber auch Regelungen vorgesehen werden, wenn der Schulgemeinschaftsausschuss
keine Reihungskriterien beschließt.
Z 6 § 10 Abs. 1 In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll die Frist für die
Abmeldung vom Religionsunterricht zu verkürzen. Wenn der Unterricht früher in
vollem Umfang beginnen kann, wird es auch früher möglich sein, dass die
Religionslehrer/innen sich in den Klassen vorstellen können.
Z 7 und 8 § 11 Abs. 1 und 3a Die Verkürzung der Fristen wird begrüßt.
Z 9 § 11 Abs. 6a Dieser Paragraph hinterlässt bei den Eltern
Rechtsunsicherheit. Kann sich ein Repetent von Gegenständen, die er im Vorjahr
positiv abgeschlossen hat, befreien lassen? Es müsste eindeutig definiert werden, wer diese Befreiung in
Anspruch nehmen kann.
Z 10 § 12 Abs. 1 Die Anmeldung sollte analog zu jener der Wahlpflichtgegenstände
erfolgen.
Z 14 § 20 Abs. 6 Die Verschiebung der
Konferenz auf einen späteren Zeitpunkt
wird ausdrücklich begrüßt. Im Zusammenhang mit der 5 - Tagewoche
verweisen wir aber auf die Problematik der rechtzeitigen Bescheidzustellung,
wenn die Konferenz erst am Freitag Abend endet. Sinnvoller wäre eine Konferenz
am Donnerstag, dafür sollte der letzte Prüfungstag der Tag vor der Konferenz
sein, um Leerläufe im Unterrichtsjahr zu vermeiden.
Z 18 § 26 a Begabungsförderung wird von uns
grundsätzlich unterstützt. Das Überspringen von Schulstufen sollte bei allen
Schulstufen gleich geregelt sein. Derzeit sieht es so aus, dass das
Überspringen von Nahtstellen (Entscheid der Klassenkonferenz) wesentlich einfacher wäre als das
Überspringen anderer Schulstufen (zusätzliche psychologische Gutachten). Hier
ersuchen wir um Klarstellung. Bemerken möchten wir aber auch , dass wir sehr enttäuscht
sind, dass in diesem Entwurf die Begabungsförderung nur im Überspringen von Schulstufen besteht.
Z 23 § 35 Abs. 2 Z 4 Die Rücktrittsmöglichkeit von der Fachbereichsarbeit wird
begrüßt. Die Kandidatin/der Kandidat sollte in diesem Fall die Möglichkeit
haben, in einer anderen Prüfungsvariante die Reifeprüfung vollständig ablegen
zu können.
Z 26 § 57 (5) Es muss klar und
unmissverständlich festgelegt sein, an welchen Konferenzen die Eltern- und
Schülervertreter teilnehmen
können, da es sonst es an den Schulen zu den größten Konflikten kommen
könnte. Hier muss der Gesetzgeber
eindeutig deklarieren, ob auch die Konferenzen zur Leistungsbeurteilung gemeint
sind. Der im Gesetzesentwurf gestrichene Abs. 11 ist unbedingt beizubehalten.
Z 32 § 64 Die Tatsache, dass viele Bestimmungen des § 64 Abs. 8 bis 19
wegfallen sollen, wird von uns abgelehnt. Ebenso die Verpflichtung eine
Geschäftsordnung beschließen zu müssen, die alle bisher im Gesetz vorgesehenen
Punkte beinhaltet. Der SGA sollte für die Schulpartner wichtige inhaltlichen
Fragen behandeln, und sich nicht mit dem heiklen Problem der Erstellung einer
Geschäftsordnung befassen müssen. Außerdem ist nicht einzusehen, warum ein
ständiger Kooperationsausschuss eingerichtet werden muss, wenn man auf der
anderen Seite den Schulen mehr Freiheiten geben will. Sollte die Fassung beibehalten werden,
dass der SGA eine Geschäftsordnung beschließen muss, so müsste dies unter die
autonomen Beschlüsse fallen.
Bei § 64 (9) ersuchen wir dringend, dass der Obmann/die
Obfrau des Elternvereins ebenso einzuladen ist wie der Vertreter der
Klassensprecher, sofern er/sie nicht ohnedies Mitglied im
Schulgemeinschaftsausschuss ist.
Die vorgeschlagenen Änderungen im Paragraph 64 gehen nicht auf Wünsche der Schulpartner zurück. Wir sind enttäuscht, dass diese Pläne des Ministeriums nicht vorher mit uns besprochen wurden.
Z 39 und 40 § 75 Die Nostrifizierung
ausländischer Zeugnisse muss in Österreich einheitlich erfolgen. Hier kann es
zu keinen unterschiedlichen Vo9rgangsweisen in den Bundesländern kommen.
Erläuterungen (allgemeiner Teil)
Die Ausführungen auf S 18, dass die taxative
Aufzählung der Entscheidungskompetenzen der Schulpartnerschaftsgremien im SchUG
zu eng erscheint und derartige Ermächtigungen auch in anderen Gesetzen
(Gesetzesbestimmungen) möglich
sein sollen, bedarf einer Erklärung. Können auch andere Gremien (Ministerien)
für den SGA Aufgaben festlegen?
Mit freundlichen Grüßen
für den Verband
Dr. Brigitte Haider
Dr.Christine Krawarik
Schriftführerin Stv.
Vorsitzende