Verband der Elternvereine an den höheren und mittleren Schulen Wiens

Friedlgasse 53/4, 1190 Wien; Tel. und Fax 328 24 31

E-Mail: elternverband@utanet.at                               Homepage: www.elternverband.at

 

 

An das

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft und Kultur

z.H. OR Dr. Gerhard Münster

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

Wien, 13. Oktober 2005

Betrifft: GZ: BM:BWK-12.660/0027-III/2/2005

Bundesgesetz mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden (2. Schulrechtspaket 2005)

 

Wir danken für die Übersendung der geplanten Gesetzesänderungen. In unserer Stellungnahme beziehen wir uns im Wesentlichen auf die für die höheren und mittleren Schulen relevanten Passagen.

 

Schulorganisationsgesetz

 

Z 5 § 14 a  Die geplanten Sprachförderkurse werden ausdrücklich begrüßt. Ihr Besuch sollte allerdings nicht auf die Volksschule beschränkt bleiben, sondern bei Bedarf auch Schülerinnen und Schülern weiterführender Schulen, besonders Quereinsteiger/innen, möglich sein.

 

Z 6 § 36  Statt „spezifisch“ sollte die Wendung „mit besonderer Berücksichtigung“ verwendet werden, weil sie der Grundkonzeption der allgemein bildenden höheren Schule, alle Bildungsinhalte aber in unterschiedlicher Intention zu vermitteln, besser entspricht.

 

Schulzeitgesetz

 

Z 3 § 2 Abs. 6  Die Mitgliedsverbände des Elternbeirats haben wiederholt kritisiert, dass der Unterricht am Beginn  des Schuljahres relativ spät in vollem Umfang angeboten wird. Dies wurde immer mit der Problematik der Klassen- und Gruppeneinteilung begründet, die unter anderem von den  Ergebnissen der Wiederholungsprüfungen beeinflusst wird. Wir begrüßen daher alle Maßnahmen, die es ermöglichen den Unterricht bereits in der ersten Woche in vollem Umfang starten zu können. Wiederholungsprüfungen in der letzten Ferienwoche können Schüler/innen aber auch Nachteile bringen, vor allem wenn sie z. B. im Monat August verpflichtende Ferialpraktika machen müssen und diese nicht zu Ende führen könnten. Es besteht die Befürchtung, dass Betriebe Schüler/innen mit Genügend im Semesterzeugnis gar nicht aufnehmen würden. Es sollte daher unbedingt nach Möglichkeiten gesucht werden, die Klassen- und Gruppeneinteilungen unabhängig von den Ergebnissen der Wiederholungsprüfungen vornehmen zu können.

 

Z 5 § 3 Abs. 1 Ergänzung: Eine Überschreitung der Zahl der Unterrichtsstunden pro Tag sollte nur in Ausnahmefällen und mit Einverständnis aller Beteiligten möglich sein.

 

Schulunterrichtsgesetz

 

Z 2 § 5 Abs. 1 Die Ermächtigung des Schulgemeinschaftsausschusses Reihungskriterien festzulegen, wird begrüßt. Es müssen aber auch Regelungen vorgesehen werden, wenn der Schulgemeinschaftsausschuss keine Reihungskriterien beschließt.

 

Z 6  § 10 Abs. 1 In diesem Zusammenhang wäre es sinnvoll die Frist für die Abmeldung vom Religionsunterricht zu verkürzen. Wenn der Unterricht früher in vollem Umfang beginnen kann, wird es auch früher möglich sein, dass die Religionslehrer/innen sich in den Klassen vorstellen können.

 

Z 7 und 8 § 11 Abs. 1 und 3a  Die Verkürzung der Fristen wird begrüßt.

 

Z 9 § 11 Abs. 6a  Dieser Paragraph hinterlässt bei den Eltern Rechtsunsicherheit. Kann sich ein Repetent von Gegenständen, die er im Vorjahr positiv abgeschlossen hat, befreien lassen?  Es müsste eindeutig definiert werden, wer diese Befreiung in Anspruch nehmen kann.

 

Z 10 § 12 Abs. 1  Die Anmeldung sollte analog zu jener der Wahlpflichtgegenstände erfolgen.

 

Z 14 § 20 Abs. 6 Die Verschiebung der Konferenz auf einen späteren Zeitpunkt  wird ausdrücklich begrüßt. Im Zusammenhang mit der 5 - Tagewoche verweisen wir aber auf die Problematik der rechtzeitigen Bescheidzustellung, wenn die Konferenz erst am Freitag Abend endet. Sinnvoller wäre eine Konferenz am Donnerstag, dafür sollte der letzte Prüfungstag der Tag vor der Konferenz sein, um Leerläufe im Unterrichtsjahr zu vermeiden.

 

Z 18 § 26 a Begabungsförderung wird von uns grundsätzlich unterstützt. Das Überspringen von Schulstufen sollte bei allen Schulstufen gleich geregelt sein. Derzeit sieht es so aus, dass das Überspringen von Nahtstellen (Entscheid der Klassenkonferenz)  wesentlich einfacher wäre als das Überspringen anderer Schulstufen (zusätzliche psychologische Gutachten). Hier ersuchen wir um Klarstellung. Bemerken möchten wir aber auch , dass wir sehr enttäuscht sind, dass in diesem Entwurf die Begabungsförderung  nur im Überspringen von Schulstufen besteht.

 

Z 23 § 35 Abs. 2 Z 4  Die Rücktrittsmöglichkeit von der Fachbereichsarbeit wird begrüßt. Die Kandidatin/der Kandidat sollte in diesem Fall die Möglichkeit haben, in einer anderen Prüfungsvariante die Reifeprüfung vollständig ablegen zu können.

 

Z 26 § 57 (5) Es muss klar und unmissverständlich festgelegt sein, an welchen Konferenzen die Eltern- und Schülervertreter  teilnehmen können, da es sonst es an den Schulen zu den größten Konflikten kommen könnte.  Hier muss der Gesetzgeber eindeutig deklarieren, ob auch die Konferenzen zur Leistungsbeurteilung gemeint sind. Der im Gesetzesentwurf gestrichene Abs. 11 ist unbedingt beizubehalten.

 

Z 32 § 64  Die Tatsache, dass viele Bestimmungen des § 64 Abs. 8 bis 19 wegfallen sollen, wird von uns abgelehnt. Ebenso die Verpflichtung eine Geschäftsordnung beschließen zu müssen, die alle bisher im Gesetz vorgesehenen Punkte beinhaltet. Der SGA sollte für die Schulpartner wichtige inhaltlichen Fragen behandeln, und sich nicht mit dem heiklen Problem der Erstellung einer Geschäftsordnung befassen müssen. Außerdem ist nicht einzusehen, warum ein ständiger Kooperationsausschuss eingerichtet werden muss, wenn man auf der anderen Seite den Schulen mehr Freiheiten geben will.  Sollte die Fassung beibehalten werden, dass der SGA eine Geschäftsordnung beschließen muss, so müsste dies unter die autonomen Beschlüsse fallen.

Bei § 64 (9) ersuchen wir dringend, dass der Obmann/die Obfrau des Elternvereins ebenso einzuladen ist wie der Vertreter der Klassensprecher, sofern er/sie nicht ohnedies Mitglied im Schulgemeinschaftsausschuss ist.

Die vorgeschlagenen Änderungen im Paragraph 64 gehen nicht auf Wünsche der Schulpartner zurück. Wir sind enttäuscht, dass diese Pläne des Ministeriums nicht vorher mit uns besprochen wurden.

 

Z 39 und 40 § 75 Die Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse muss in Österreich einheitlich erfolgen. Hier kann es zu keinen unterschiedlichen Vo9rgangsweisen  in den Bundesländern kommen.

 

Erläuterungen (allgemeiner Teil)

Die Ausführungen auf S 18, dass die taxative Aufzählung der Entscheidungskompetenzen der Schulpartnerschaftsgremien im SchUG zu eng erscheint und derartige Ermächtigungen auch in anderen Gesetzen (Gesetzesbestimmungen)  möglich sein sollen, bedarf einer Erklärung. Können auch andere Gremien (Ministerien) für den SGA  Aufgaben festlegen?

 

Mit freundlichen Grüßen

 

für den Verband

 

 

 

 

Dr. Brigitte Haider                                                                                      Dr.Christine Krawarik

Schriftführerin Stv.                                                                                          Vorsitzende